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1.1 Der CP übernimmt und erbringt gegenüber dem Auftraggebers
Consulting & Coaching Dienstleistungen. Die vom CP konkret zu
erbringenden Dienstleistungen werden jeweils in Einzelverträgen näher
spezifiziert.
1.2 Der CP darf für die Erbringung der Leistungen und die Erfüllung der
Einzelverträge andere Drittunternehmen beiziehen, soweit der
Auftraggeber hierzu vorgängig schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Der CP wird seine Leistungen sorgfältig und zielgerichtet unter
Einhaltung anerkannter Qualitätsstandards durch qualifiziertes Personal
und unter Benützung der Infrastruktur des CP oder eines
gegebenenfalls beigezogenen Dritten erbringen. Der CP wird bei der
Erbringung seiner Leistungen die ihm vorgängig und rechtzeitig
schriftlich mitgeteilten Standards des Auftraggebers beachten.
1.4 Der CP wird dem Auftraggeber über den jeweiligen Stand der
Dienstleistungen am Vertragsgegenstand nach gegenseitiger
Absprache berichten und einen offenen Meinungs- und
Erfahrungsaustausch ermöglichen.
1.5 Soweit der CP zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag eine
Partnerfirma aus dem Ausland, so bleibt der CP bei allfälligen
Aufenthalten dieser Leistungserbringer in der Schweiz verantwortlich für
das Einholen der Genehmigungen der zuständigen Behörden, den
Abschluss der nötigen Versicherungen sowie für die Organisation der
Reisen und die Unterbringung der Leistungserbringer.
1.6 Falls die Tätigkeit des CP in den Räumlichkeiten des Auftraggebers
stattfindet, verbleibt die Führung einzelner Leistungserbringer des CP
immer und ausschliesslich beim CP.
1.7 Der CP liefert dem Auftraggeber als Basis des Honorars ein detailliertes
Journal der eingesetzten Leistungserbringer gemäss der gemeinsamen
Datum: 01.02.23, Version: 1.1
1. Grundsätzliches
Bachstrasse 10c • CH-5623 Boswil
+41 79 601 19 90 • MKL@Y-O.BLUE • WWW.Y-O.BLUE
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
von
WAI•O•BLUE
als -Consulting Partner- oder CP
Vereinbarung im Rahmenvertrag, gewöhnlich monatlich bis zum 6.
Arbeitstag eines Monats für den vorangehenden Monat.
2.1 Die vom CP eingesetzten Leistungserbringer sind für den Auftraggeber
bis maximal 40 Std. pro Woche, und zwar grundsätzlich von Montag bis
Freitag zwischen 08.00 und 17.00 Uhr, verfügbar. Details zu fixen
Arbeitstagen und Pensen werden im Einzelvertrag vereinbart.
2.2 Möchte der Auftraggeber die vom CP eingesetzten Leistungserbringer
während mehr als 40 Std. pro Woche oder zu anderen Zeiten in
Anspruch nehmen, so ist dies vorgängig zwischen den Parteien
abzusprechen und zu vereinbaren. Leistungen des CP am Samstag,
Sonntag oder wochentags ab 19.00 Uhr werden vom Auftraggeber mit
dem im Rahmenvertrag vereinbarten Zuschlag, mindestens 26% auf
dem vereinbarten Stundensatz entschädigt.
2.3 Absenzen der Leistungserbringer infolge Krankheit, Unfall, Ferien etc.
gehen zu Lasten des CP und werden dem Auftraggeber nicht
verrechnet. Der CP wird dem Auftraggeber sämtliche Absenzen
unverzüglich mitteilen. Planbare Absenzen, wie z.B. Ferien, werden
vorgängig mit dem Auftraggeber abgesprochen.
3.1 Kündigt ein Leistungserbringer, der für den CP auf einem Projekt des
Auftraggebers tätig ist, sein Arbeitsverhältnis mit dem CP, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, den ihm vom CP angebotenen
gleichwertigen Ersatz zu akzeptieren.
4.1 Der Auftraggeber kann die vom CP die zugeteilten Leistungserbringer
nur aus sachlichen Gründen ablehnen. Sachliche Gründe liegen vor,
wenn Leistungserbringer nachgewiesenermassen nicht über die
erforderlichen und vorgängig schriftlich vereinbarten Fachkenntnisse
verfügen.
4.2 Bevor eine Ablehnung ausgesprochen wird, hat der Auftraggeber die
Gründe für die Ablehnung gegenüber dem CP schriftlich festzuhalten,
und die Parteien versuchen unter Beizug des Human Resources
Departments des CP, eine Lösung mittels Austausch des
Leistungserbringers zu finden. Kommt eine solche Lösung nicht innert
angemessener Frist nach der schriftlichen Mitteilung durch den
Auftraggeber zustande, so ist der CP von der Verpflichtung zum Stellen
eines Ersatzes befreit, und der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, für
den zurückgewiesenen Leistungserbringer einen Ersatz zu akzeptieren.
5.1 Kündigt der CP einem Leistungserbringer aus sachlichen Gründen, zum
Beispiel wegen Diebstahl, Mobbing etc., oder weil der
Leistungserbringer aus anderen Gründen nicht mehr tragbar ist, so
kommt sinngemäss das Verfahren nach Ziff. 3.1 zur Anwendung.
Datum: 01.02.23, Version: 1.1
2. Verfügbarkeit und
Absenzen der
Leistungserbringer
3. Kündigung eines
Leistungserbringers
4. Ablehnung eines
Leistungserbringers durch
den Auftraggeber
5. Kündigung von
Leistungserbringern durch
den CP
6.1 Die Parteien sind sich bewusst, dass der Einzelvertrag auf die
Zusammenarbeit während einer gewissen Dauer ausgelegt ist, dass der
Auftraggeber die Verfügbarkeit von ihm beanspruchter personeller
Kapazitäten verlangt und dass der CP die Bereitstellung und den Einsatz
der von ihm zur Erfüllung seiner Vertragspflichten eingesetzten
Ressourcen entsprechend planen können muss. Die Parteien sind sich
deshalb einig, dass Kündigungen des Einzelvertrages unter Missachtung
der vereinbarten Fristen als Kündigung zur Unzeit betrachtet werden.
7.1 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, während der Dauer
des vorliegenden Vertragsverhältnisses sowie während eines Jahres
nach Vertragsbeendigung ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der
anderen Partei weder direkt noch indirekt Leistungserbringer der
anderen Partei einzustellen oder in irgendeiner Art und Form zu
beschäftigen bzw. mit ihnen zusammen zu arbeiten.
7.2 Bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung ist eine Konventionalstrafe in
der Höhe eines Jahressalärs des betreffenden Leistungserbringers, im
Minimum aber von CHF 200'000, innert Monatsfrist, gerechnet ab
Beginn der Nichteinhaltung, fällig und zahlbar (Verfalltag).
8.1 Der CP stellt dem Auftraggeber für seine Leistungen wie folgt
Rechnung in CHF:
Eine monatliche Rechnung bis zum 6ten des Folgemonates inkl.
Nebenkosten. Zahlungsfrist 10 Tage (Verfalltag).
8.2 Werden die vorstehend genannten Zahlungsfristen nicht eingehalten, so
kann der CP seine eigenen Leistungen nach eigenem Ermessen
jederzeit bis zur vollständigen Bezahlung aller Ausstände suspendieren.
Alle weiteren Rechtsbehelfe des CP, inklusive die Kündigung des
Vertrages aus wichtigen Gründen, bleiben jederzeit vorbehalten.
Der CP kann bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen auf die jeweils
letzte Zahlungsperiode mit der nächsten Rechnung einen Malus
verrechnen bzw. die gewährten Rabatte gemäss Vereinbarung im
Rahmen- oder Einzelvertrag zurückfordern.
8.3 Der CP hat das Recht, für seine Leistungen Vorauszahlungen zu
verlangen.
9.1 Der CP verpflichtet sich zur Anwendung derjenigen Sorgfalt und
Geheimhaltung, die bei Dienstleistungen dieser Art allgemein üblich
sind. Soweit dem CP oder dessen Leistungserbringern vom
Auftraggeber Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, bleiben diese
im Eigentum des Auftraggebers. Sie gelten als vertraulich und sind vor
der Einsichtnahme durch Dritte angemessen zu schützen. Die
Datum: 01.02.23, Version: 1.1
6. Kündigungsfristen von
Einzelverträgen
7. Verbot der Abwerbung
oder der Übernahme von
Leistungserbringern
8. Rechnungsstellung
9. Sorgfalts- und
Geheimhaltungsp
fl
icht
Geheimhaltungspflicht bezieht sich auch auf preisliche Vereinbarungen
sowie auf den Inhalt dieses Vertrages.
9.2 Wenn der CP Lizenz-Software des Auftraggebers einsetzt, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, die entsprechenden User Licence
Agreements zu unterzeichnen. Der CP übernimmt keinerlei Haftung im
Zusammenhang mit der Anwendung solcher Software.
9.3 Der CP sowie sämtliche eingesetzten Leistungserbringer werden auf
Wunsch des Auftraggebers die in Anhang B enthaltene
Geheimhaltungserklärung unterzeichnen.
10.1 Alle vom CP und seinen Leistungserbringern bei der Erfüllung des
Einzelvertrages als unmittelbares Resultat der Auftragserfüllung
erstellten Unterlagen und Ergebnisse werden mit ihrer Einstellung, und
zwar in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand, und nach vollständiger
Bezahlung sämtlicher Vergütungen alleiniges Eigentum des
Auftraggebers. Ausgenommen sind Schulungsunterlagen des CP.
10.2 Schulungsunterlagen dürfen nur von zertifizierte Teilnehmer zum
Eigengebrauch verwendet werden. Die Verwendung für Schulungen,
deren Vervielfältigung, etc. ist ausdrücklich untersagt, sofern im
Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.
10.3 Der CP wird alle Unterlagen bis zu ihrer Übergabe für den Auftraggeber
verwahren. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Unterlagen und
Ergebnisse, auch in einer von ihm bearbeiteten Form, nach Belieben zu
verwenden, abzuändern oder Dritten daran Rechte einzuräumen.
11.1 Der CP haftet dem Auftraggeber gemäss den Bestimmungen des
schweizerischen Obligationenrechts für das auf die korrekte
Vertragserfüllung gerichtete sorgfältige Tätigwerden. Die Haftung für
leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte und Folgeschäden ist im
rechtlich maximal zulässigen Ausmass ausgeschlossen. Jegliche Haftung
des CP in einem Einzelvertrag ist zudem auf die unter jenem Vertrag
bezahlte Vergütung, maximal aber auf CHF 20‘000, beschränkt.
12.1 Sollte sich eine Bestimmung dieses Vertrages als nichtig oder ungültig
erweisen, wird dadurch die Rechtsgültigkeit des übrigen Vertrages nicht
berührt. Die nichtige oder ungültige Bestimmung ist durch die
gesetzlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem in der nichtigen
oder ungültigen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Zweck
wirtschaftlich am ehesten entspricht.
13.1 Die gegenseitige Verrechnung von Ansprüchen ist ausgeschlossen.
Datum: 01.02.23, Version: 1.1
10. Rechte an den Resultaten
der Auftragserfüllung und
weiteren Erzeugnissen
11. Haftung des CP
12. Teilnichtigkeit
13. Verrechnung
14.1 Änderungen oder Ergänzungen des Rahmen-, als auch der
Einzelvertrage/s bedürfen der Schriftform und müssen von beiden
Parteien rechtsgültig unterschrieben werden. Dies gilt auch für die
Änderung dieser Bestimmung.
15.1 Der CP darf den Auftraggeber als Referenz aufführen, d.h. das Logo des
Auftraggebers verwenden und eine Mitteilung über die
Zusammenarbeit veröffentlichen. Letzteres erfolgt in Absprache mit dem
Auftraggeber.
16.1 Der Rahmen- und der Einzelvertrag unterstehen materiellem Schweizer
Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf vom April 1980 und
des Haager Kaufrechtsabkommens. Für sämtliche Streitigkeiten aus
oder in Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag oder einem
Einzelvertrag sind die ordentlichen Gerichte in Muri AG ausschliesslich
zuständig.
16.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit,
selbst wenn ihnen der CP nicht ausdrücklich widerspricht, oder
beispielsweise in der Purchase Order auf die des Kunden verwiesen
wird.
16.3 Alle Angebote und Leistungen des CP erfolgen ausschließlich unter
Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Datum: 01.02.23, Version: 1.1
15. Verwendung als Referenz
16. Anwendbares Recht und
Gerichtsstand
14. Änderungen und
Ergänzungen

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  • 1. 1.1 Der CP übernimmt und erbringt gegenüber dem Auftraggebers Consulting & Coaching Dienstleistungen. Die vom CP konkret zu erbringenden Dienstleistungen werden jeweils in Einzelverträgen näher spezifiziert. 1.2 Der CP darf für die Erbringung der Leistungen und die Erfüllung der Einzelverträge andere Drittunternehmen beiziehen, soweit der Auftraggeber hierzu vorgängig schriftlich zugestimmt hat. 1.3 Der CP wird seine Leistungen sorgfältig und zielgerichtet unter Einhaltung anerkannter Qualitätsstandards durch qualifiziertes Personal und unter Benützung der Infrastruktur des CP oder eines gegebenenfalls beigezogenen Dritten erbringen. Der CP wird bei der Erbringung seiner Leistungen die ihm vorgängig und rechtzeitig schriftlich mitgeteilten Standards des Auftraggebers beachten. 1.4 Der CP wird dem Auftraggeber über den jeweiligen Stand der Dienstleistungen am Vertragsgegenstand nach gegenseitiger Absprache berichten und einen offenen Meinungs- und Erfahrungsaustausch ermöglichen. 1.5 Soweit der CP zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag eine Partnerfirma aus dem Ausland, so bleibt der CP bei allfälligen Aufenthalten dieser Leistungserbringer in der Schweiz verantwortlich für das Einholen der Genehmigungen der zuständigen Behörden, den Abschluss der nötigen Versicherungen sowie für die Organisation der Reisen und die Unterbringung der Leistungserbringer. 1.6 Falls die Tätigkeit des CP in den Räumlichkeiten des Auftraggebers stattfindet, verbleibt die Führung einzelner Leistungserbringer des CP immer und ausschliesslich beim CP. 1.7 Der CP liefert dem Auftraggeber als Basis des Honorars ein detailliertes Journal der eingesetzten Leistungserbringer gemäss der gemeinsamen Datum: 01.02.23, Version: 1.1 1. Grundsätzliches Bachstrasse 10c • CH-5623 Boswil +41 79 601 19 90 • MKL@Y-O.BLUE • WWW.Y-O.BLUE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN von WAI•O•BLUE als -Consulting Partner- oder CP
  • 2. Vereinbarung im Rahmenvertrag, gewöhnlich monatlich bis zum 6. Arbeitstag eines Monats für den vorangehenden Monat. 2.1 Die vom CP eingesetzten Leistungserbringer sind für den Auftraggeber bis maximal 40 Std. pro Woche, und zwar grundsätzlich von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 17.00 Uhr, verfügbar. Details zu fixen Arbeitstagen und Pensen werden im Einzelvertrag vereinbart. 2.2 Möchte der Auftraggeber die vom CP eingesetzten Leistungserbringer während mehr als 40 Std. pro Woche oder zu anderen Zeiten in Anspruch nehmen, so ist dies vorgängig zwischen den Parteien abzusprechen und zu vereinbaren. Leistungen des CP am Samstag, Sonntag oder wochentags ab 19.00 Uhr werden vom Auftraggeber mit dem im Rahmenvertrag vereinbarten Zuschlag, mindestens 26% auf dem vereinbarten Stundensatz entschädigt. 2.3 Absenzen der Leistungserbringer infolge Krankheit, Unfall, Ferien etc. gehen zu Lasten des CP und werden dem Auftraggeber nicht verrechnet. Der CP wird dem Auftraggeber sämtliche Absenzen unverzüglich mitteilen. Planbare Absenzen, wie z.B. Ferien, werden vorgängig mit dem Auftraggeber abgesprochen. 3.1 Kündigt ein Leistungserbringer, der für den CP auf einem Projekt des Auftraggebers tätig ist, sein Arbeitsverhältnis mit dem CP, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den ihm vom CP angebotenen gleichwertigen Ersatz zu akzeptieren. 4.1 Der Auftraggeber kann die vom CP die zugeteilten Leistungserbringer nur aus sachlichen Gründen ablehnen. Sachliche Gründe liegen vor, wenn Leistungserbringer nachgewiesenermassen nicht über die erforderlichen und vorgängig schriftlich vereinbarten Fachkenntnisse verfügen. 4.2 Bevor eine Ablehnung ausgesprochen wird, hat der Auftraggeber die Gründe für die Ablehnung gegenüber dem CP schriftlich festzuhalten, und die Parteien versuchen unter Beizug des Human Resources Departments des CP, eine Lösung mittels Austausch des Leistungserbringers zu finden. Kommt eine solche Lösung nicht innert angemessener Frist nach der schriftlichen Mitteilung durch den Auftraggeber zustande, so ist der CP von der Verpflichtung zum Stellen eines Ersatzes befreit, und der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, für den zurückgewiesenen Leistungserbringer einen Ersatz zu akzeptieren. 5.1 Kündigt der CP einem Leistungserbringer aus sachlichen Gründen, zum Beispiel wegen Diebstahl, Mobbing etc., oder weil der Leistungserbringer aus anderen Gründen nicht mehr tragbar ist, so kommt sinngemäss das Verfahren nach Ziff. 3.1 zur Anwendung. Datum: 01.02.23, Version: 1.1 2. Verfügbarkeit und Absenzen der Leistungserbringer 3. Kündigung eines Leistungserbringers 4. Ablehnung eines Leistungserbringers durch den Auftraggeber 5. Kündigung von Leistungserbringern durch den CP
  • 3. 6.1 Die Parteien sind sich bewusst, dass der Einzelvertrag auf die Zusammenarbeit während einer gewissen Dauer ausgelegt ist, dass der Auftraggeber die Verfügbarkeit von ihm beanspruchter personeller Kapazitäten verlangt und dass der CP die Bereitstellung und den Einsatz der von ihm zur Erfüllung seiner Vertragspflichten eingesetzten Ressourcen entsprechend planen können muss. Die Parteien sind sich deshalb einig, dass Kündigungen des Einzelvertrages unter Missachtung der vereinbarten Fristen als Kündigung zur Unzeit betrachtet werden. 7.1 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, während der Dauer des vorliegenden Vertragsverhältnisses sowie während eines Jahres nach Vertragsbeendigung ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei weder direkt noch indirekt Leistungserbringer der anderen Partei einzustellen oder in irgendeiner Art und Form zu beschäftigen bzw. mit ihnen zusammen zu arbeiten. 7.2 Bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Jahressalärs des betreffenden Leistungserbringers, im Minimum aber von CHF 200'000, innert Monatsfrist, gerechnet ab Beginn der Nichteinhaltung, fällig und zahlbar (Verfalltag). 8.1 Der CP stellt dem Auftraggeber für seine Leistungen wie folgt Rechnung in CHF: Eine monatliche Rechnung bis zum 6ten des Folgemonates inkl. Nebenkosten. Zahlungsfrist 10 Tage (Verfalltag). 8.2 Werden die vorstehend genannten Zahlungsfristen nicht eingehalten, so kann der CP seine eigenen Leistungen nach eigenem Ermessen jederzeit bis zur vollständigen Bezahlung aller Ausstände suspendieren. Alle weiteren Rechtsbehelfe des CP, inklusive die Kündigung des Vertrages aus wichtigen Gründen, bleiben jederzeit vorbehalten. Der CP kann bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen auf die jeweils letzte Zahlungsperiode mit der nächsten Rechnung einen Malus verrechnen bzw. die gewährten Rabatte gemäss Vereinbarung im Rahmen- oder Einzelvertrag zurückfordern. 8.3 Der CP hat das Recht, für seine Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen. 9.1 Der CP verpflichtet sich zur Anwendung derjenigen Sorgfalt und Geheimhaltung, die bei Dienstleistungen dieser Art allgemein üblich sind. Soweit dem CP oder dessen Leistungserbringern vom Auftraggeber Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, bleiben diese im Eigentum des Auftraggebers. Sie gelten als vertraulich und sind vor der Einsichtnahme durch Dritte angemessen zu schützen. Die Datum: 01.02.23, Version: 1.1 6. Kündigungsfristen von Einzelverträgen 7. Verbot der Abwerbung oder der Übernahme von Leistungserbringern 8. Rechnungsstellung 9. Sorgfalts- und Geheimhaltungsp fl icht
  • 4. Geheimhaltungspflicht bezieht sich auch auf preisliche Vereinbarungen sowie auf den Inhalt dieses Vertrages. 9.2 Wenn der CP Lizenz-Software des Auftraggebers einsetzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die entsprechenden User Licence Agreements zu unterzeichnen. Der CP übernimmt keinerlei Haftung im Zusammenhang mit der Anwendung solcher Software. 9.3 Der CP sowie sämtliche eingesetzten Leistungserbringer werden auf Wunsch des Auftraggebers die in Anhang B enthaltene Geheimhaltungserklärung unterzeichnen. 10.1 Alle vom CP und seinen Leistungserbringern bei der Erfüllung des Einzelvertrages als unmittelbares Resultat der Auftragserfüllung erstellten Unterlagen und Ergebnisse werden mit ihrer Einstellung, und zwar in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand, und nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Vergütungen alleiniges Eigentum des Auftraggebers. Ausgenommen sind Schulungsunterlagen des CP. 10.2 Schulungsunterlagen dürfen nur von zertifizierte Teilnehmer zum Eigengebrauch verwendet werden. Die Verwendung für Schulungen, deren Vervielfältigung, etc. ist ausdrücklich untersagt, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. 10.3 Der CP wird alle Unterlagen bis zu ihrer Übergabe für den Auftraggeber verwahren. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Unterlagen und Ergebnisse, auch in einer von ihm bearbeiteten Form, nach Belieben zu verwenden, abzuändern oder Dritten daran Rechte einzuräumen. 11.1 Der CP haftet dem Auftraggeber gemäss den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts für das auf die korrekte Vertragserfüllung gerichtete sorgfältige Tätigwerden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte und Folgeschäden ist im rechtlich maximal zulässigen Ausmass ausgeschlossen. Jegliche Haftung des CP in einem Einzelvertrag ist zudem auf die unter jenem Vertrag bezahlte Vergütung, maximal aber auf CHF 20‘000, beschränkt. 12.1 Sollte sich eine Bestimmung dieses Vertrages als nichtig oder ungültig erweisen, wird dadurch die Rechtsgültigkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Die nichtige oder ungültige Bestimmung ist durch die gesetzlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem in der nichtigen oder ungültigen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Zweck wirtschaftlich am ehesten entspricht. 13.1 Die gegenseitige Verrechnung von Ansprüchen ist ausgeschlossen. Datum: 01.02.23, Version: 1.1 10. Rechte an den Resultaten der Auftragserfüllung und weiteren Erzeugnissen 11. Haftung des CP 12. Teilnichtigkeit 13. Verrechnung
  • 5. 14.1 Änderungen oder Ergänzungen des Rahmen-, als auch der Einzelvertrage/s bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Parteien rechtsgültig unterschrieben werden. Dies gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung. 15.1 Der CP darf den Auftraggeber als Referenz aufführen, d.h. das Logo des Auftraggebers verwenden und eine Mitteilung über die Zusammenarbeit veröffentlichen. Letzteres erfolgt in Absprache mit dem Auftraggeber. 16.1 Der Rahmen- und der Einzelvertrag unterstehen materiellem Schweizer Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom April 1980 und des Haager Kaufrechtsabkommens. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag oder einem Einzelvertrag sind die ordentlichen Gerichte in Muri AG ausschliesslich zuständig. 16.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, selbst wenn ihnen der CP nicht ausdrücklich widerspricht, oder beispielsweise in der Purchase Order auf die des Kunden verwiesen wird. 16.3 Alle Angebote und Leistungen des CP erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Datum: 01.02.23, Version: 1.1 15. Verwendung als Referenz 16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 14. Änderungen und Ergänzungen