Präsentation zur Rechtsform des Einzelunternehmens in Deutschland von Sascha Tams
Zugehöriger Artikel unter http://saschatams.de/einzelunternehmer-information-und-gruendung/
2. Über den Autor
Sascha Tams ist seit 2016 selbstständiger Berater bei der
Tams & Lutsch Gbr. Er berät Unternehmen und
Einzelunternehmer zu den Themen Social Media und
Community Management. Er kann auf eine 8jährige
Erfahrung im Community Management und Online Projekten
zurückgreifen.
Mehr über Sascha Tams unter about.me/sascha.tams
3. INHALT
• Allgemeine Informationen
• Unternehmensbezeichnung
• Gesetzliche Vertretung
• Umsatz und Gewinn
• Steuern in DE
• Vor- und Nachteile
• Fazit
4. ALLGEMEINE INFORMATIONEN
• Selbstständige Betätigung einer einzelnen, natürlichen Person
• Das Unternehmen eines voll haftenden Einzelkaufmanns (HGB)
• Kann ohne große finanzielle Rücklagen gegründet werden
• Möglichkeit als Form einer „stillen Gesellschaft“
• Auflösung durch Verkauf oder Überführung der Betriebsgrundlagen
• 2013: 2.293.444 Einzelunternehmen in DE (Quelle: Statista)
5. UNTERNEHMENSBEZEICHNUNG
• § 29 HGB
“Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische
Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen
Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.“
• Betrifft das Führen einer „Firma“ („Istkaufmann nach §1 HGB“)
• Ausnahmen „Kannkaufmann nach §2 und §3 HGB“
6. • Istkaufmann nach §1 HGB
• Führen einer „Firma“ mit Eintrag ins Handelsregister rechtlich erforderlich
• Ergänzung des Unternehmensnamens um „e. K.“, „e. Kfm“ oder „e. Kfr“
• Name und Zusatz ergeben rechtsverbindliche Bezeichnung im Geschäftsverkehr
• Unterliegt dem HGB, BGB subsidiär
• Kannkaufmann nach §2 und §3 HGB
• Kleingewerbetreibende und Einzelunternehmer ohne Handelsregistereintrag
• Bezeichnung im GV i.d.R. mit persönlichen, bürgerlichen Namen und mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen
• Hinweise auf Tätigkeit / Branche sind zulässig („Nagelstudio Maria Mustermann“)
• Unterliegt dem BGB
7. GESETZLICHE VERTRETUNG
• Geschäftsführung auf eigene Rechnung und eigenes Risiko
• Umfassende Rechtsfähigkeit
• Haftung mit eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten des Unternehmens
8. UMSATZ UND GEWINN
• Kannkaufmann nach §2 und §3 HGB = § 141 AO
• EÜR bis 60k Gewinn oder 600k Umsatz
• Nach einmaliger Überschreitung = § 141 AO i. V. m. § 4 Absatz 1 EStG
• = Bilanzierung
• Istkaufmann nach §1 HGB
• § 241a HGB ermöglicht EÜR wie Kannkaufmann
• Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
• = Bilanzierung
9. STEUERN IN DE
• Gewerbesteuer (GewSt)
• Einkommensteuer (Est)
• Umsatzsteuer (Ust)
• Erbschaftsteuer (ErbSt)
10. VOR- UND NACHTEILE
Volle Entscheidungsfreiheit und Verfügungsgewalt
Schnelle, günstige und unkomplizierte Gründung
Gewinne gehören dem Geschäftsinhaber
Geschäftsrisiko liegt allein beim Inhaber
11. FAZIT
Die Rechtsform Einzelunternehmer eignet sich im Besonderen für
Personen, welche schnell ein Unternehmen gründen wollen und
bereit sind ein höheres Eigenrisiko zu tragen.