"Möglichkeiten und Grenzen der amtlichen Lebensmittelkontrolle bei Nahrungsergänzungsmitteln" - Mag. Markus Zsivkovits, MScTOX (AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien)
1. AGES-BfR-Forum "Nahrungsergänzungsmittel: Nutzen und Risiko", 30. Mai 2012 (AGES, Wien)
Anlässlich des 10-jährigen Bestehens der AGES und der 5-jährigen Kooperation mit dem deutschen Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) fand eine Spezialveranstaltung zum Thema Nahrungsergänzungsmittel (NEM) statt, bei der die bisher umfassendste Erhebung zum Thema im deutschen Sprachraum exklusiv präsentiert wurde. Risiken und Nutzen von NEM wurden aus Sicht der Lebensmittel- & Arzneimittelsicherheit, Risikobewertung & Risikokommunikation, die den Verbraucherinteressen gerecht wird, betrachtet. Die ExpertInnen von AGES und BfR diskutierten mit rund 120 Gästen aus Wissenschaft & Forschung, Wirtschaft & Industrie, Ärzteschaft & Apotheken sowie Behörden und Medien.
Dokumentation der Fachtagung mit Präsentationen:
http://www.ages.at/ages/ages-akademie/stakeholderveranstaltungen/wien-nahrungsergaenzungsmittel/
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"Möglichkeiten und Grenzen der amtlichen Lebensmittelkontrolle bei Nahrungsergänzungsmitteln" - Mag. Markus Zsivkovits, MScTOX (AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien)
1. „Möglichkeiten und Grenzen der amtlichen
Lebensmittelkontrolle bei
Nahrungsergänzungsmitteln“
Mag. Markus Zsivkovits, MScTOX
Institut für Lebensmittelsicherheit Wien
Nahrungsergänzungsmittel: Nutzen und Risiko
Wien, 30.05.2012
www.ages.at Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
2. Inhalt
• Definition / lebensmittelrechtlicher Rahmen
• Vertrieb / Konsum
• Herausforderungen in der Begutachtung
- Claims
- Höchstmengen
- Abgrenzung
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3. RICHTLINIE 2002/46/EG
NEMV – BGBl. 88/2004
RICHTLINIE 2002/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel
BGBl. II Nr. 88/2004 idgF Verordnung über Nahrungs-
ergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NEMV)
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4. LMSVG
Begriffsbestimmungen
§ 3: (4) Nahrungsergänzungsmittel: Lebensmittel, die dazu
bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus
Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder
sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiolo-
gischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr
gebracht werden, d.h. in Form von z.B. Kapseln, Pastillen,
Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen,
Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen
und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und
Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.
Meldung/Anmeldung? (§ 18 LMG alt) nicht vorgesehen!
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5. Definition NEM § 3 Abs. 4 LMSVG
Nahrungsergänzungsmittel (NEM):
Sind Lebensmittel
Dienen zur Ergänzung der normalen Ernährung
Bestehen aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von
Nährstoffen oder sonstigen Stoffen
Mit ernährungsspezifischer oder physiologischer
Wirkung
In dosierter Form (Kapseln, Pastillen, Flüssigampullen ect.)
zur Aufnahme in abgemessenen, kleinen Mengen
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6. NEM Zusammenfassung
Welche Vitamine / Mineralstoffe dürfen
verwendet werden?
Wie sind NEM zu kennzeichnen?
Welche anderen Substanzen dürfen verwendet
werden?
Pflanzenextrakte, Glucosamin, Erden ...
Wieviel darf man verwenden?
Was darf man dazu sagen?
Claims
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7. Verantwortlichkeiten
Artikel 17 Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Zuständigkeiten
(1) Die Lebensmittel[…]unternehmer sorgen auf allen Produktions-,
Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unter-
stehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel […] die
Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit
gelten, und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen.
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9. NEM Ernährungserhebungen -
Österreich
ca. 40 % der Erwachsenen konsumieren
regelmäßig NEM
bei Frauen am häufigsten Vitamin C, gefolgt
von Magnesium u. Kalzium
bei Männern am häufigsten Magnesium,
gefolgt von Vitamin C, Vitamin E und
Kalzium.
Quelle: Ernährung/Nutrition Volume 32 / Nov. 2008 / ÖGE- Jahrestagung 2008
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15. Planprobenbewertung
Proben aus dem lebensmittelüblichen Vertriebswegen (Lebens-
mittelhandel, Discounter, Drogeriemärkte, 47 % aller gezogenen
Proben) waren zirka 14 % aller Fälle zu beanstanden.
Aus für Nahrungsergänzungsmittel üblichen, jedoch lebens-
mitteluntypischen Vertriebswegen (Sport(ler)fachgeschäfte, Apo-
theken etc., 53 % aller Proben) waren 60 % aller Proben zu
beanstanden.
Hauptbeanstandungsgründe waren – wie in der Vergangenheit –
Kennzeichnungsverstöße.
Somit ergibt sich bei Proben aus den lebensmitteluntypischen
Vertriebswegen, bei fast identer Probenanzahl eine zirka 4-fache
Beanstandungsquote.
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16. Claims V - Grundlagen
www.ages.at Quelle: Mag. K. Koßdorff, Fachverband
18. EFSA- Bewertungen?
Positivliste
80 % negative Bewertungen
Zahlreiche v.a. „andere Substanzen“ durch EFSA negativ bewertet
fast nur Claims für Nährstoffe (z.B. Vitamine / Mineralstoffe)
http://ec.europa.eu/nuhclaims/index.cfm?event=register.home
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19. Nutzen durch pos. EFSA-
Bewertungen?
Den Claims ein „Schnippchen“ schlagen
Vitamine sind eine einfache und billige
Reformulierungsmaßnahme
siehe: Hagenmeyer et. Hahn, Stoff R, 06/2010, S 261 f.
Vitamin C kostet ca. 12 €/kg;
12 mg (15 % RDA) kosten 0,000144 €
15 Claims (Art. 13) wurden für Vitamin C zugelassen
Macht das noch Sinn?
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20. Nutzen durch pos. EFSA-
Bewertungen?
Aufgrund der bisherigen positiven Art. 13
Claim Bewertungen („Batch 1 – 3“) können
sehr viele gesundheitsbezogene „Indikationen“
mittels einer einfachen Nährstoff-Formulierung
ausgelobt werden:
12 mg Vitamin C
120 mg Kalzium sinnvoll ?
1,25 mg Zink
0,15 mg Kupfer
Quelle: Hagenmeyer/Hahn 2010
http://www.lexxion.de/de/zeitschriften/fachzeitschriften-deutsch/stoffr/archiv/heft-62010.html
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22. Höchstmengen in NEM
C. Hauer 1997:
Österreichisches Lebensmittelrecht und EU
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23. Festlegung der „Tolerable Upper
Intake Levels“ durch die EFSA
http://www.efsa.europa.eu/cs/BlobServer/Scientific_Document/upper_level_opinions_full-part33.pdf
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24. „Tolerable Upper Intake Levels“
Zusammenfassung
IOM: Institute of Medicine, US
EVM: Export Group on Vitamins and Minerals,
UK
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26. Empfehlungen Codex UK NEM
http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/VerbraucherInnengesundheit/
Lebensmittel/Nahrungsergaenzungsmittel/
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27. Abgrenzung im Wandel der Zeit
Eine Kapsel/Tablette ist ein Arzneimittel
„arzneimitteltypische Aufmachung“
Schädliche oder gefährliche Produkte sind Arzneimittel
Was schadet nicht Toxikologie
Gesundheitsgefahr ist kein Abgrenzungskriterium
Wenn es wirkt ist es ein Arzneimittel
sonst ist es ein Schwindelprodukt, nur AM wirken
ernährungspezifische, physiologische Wirkung NEM
Claims allgemein anerkannt Stand der Wissenschaft
Pharmakologisch => relevante pharmakologische Wirkung
wirken alle Arzneimittel relevant?
Ein Lebensmittel bleibt ein Lebensmittel warum wird es
ein Arzneimittel
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28. Abgrenzung
Die Einstufung eines Produktes ergibt sich aus
der Summe aller Beurteilungskriterien
Sie orientiert sich hinsichtlich der qualitativen
und quantitativen Zusammensetzung an
Produkten die als Arzneispezialität zugelassen
sind
Die Entscheidung wird individuell für jedes
Produkt getroffen
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29. Kontakt
Mag. Markus Zsivkovits, MScTox
AGES - Österreichische Agentur für
Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
Institut für Lebensmittelsicherheit Wien
Abteilung: SOWA
Telefon: +43(0)5 0555 35292
A-1220 Wien, Spargelfeldstrasse 191
E-Mail: markus.zsivkovits@ages.at
www.ages.at