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„Recht am eigenen Bild,
Foto- und Urheberrecht“
Veranstaltung der IHK Siegen am 8. April 2016
Dauer: 10.00 – 12.00 Uhr
Inhalt / Übersicht
I. Urheberrecht
1. Grundlagen
2. Werkarten
3. Schöpfungshöhe
4. Rechte des Urhebers
5. Schranken des Urheberrechts
6. Checklisten
II. Bildrecht
1. Einführung
2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen
3. Fotos von Promis
4. Fotos von Minderjährigen
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
6. Spezialproblem: Social Media
I. Urheberrecht
1. Grundlagen
2. Werkarten
3. Schöpfungshöhe
4. Rechte des Urhebers
5. Schranken des Urheberrechts
6. Checklisten
I. Urheberrecht
1. Grundlagen
▪ Urheberrecht regelt Rechte & Pflichten von Urheber &
Rechteinhabern an ihrenWerken
▪ Urheberrechtlich geschützteWerke sind persönliche geistige
Schöpfungen auf dem Gebiet von Literatur,Wissenschaft und
Kunst (§§ 1, 2 UrhG)
I. Urheberrecht
1. Grundlagen
▪ Urheberrecht entsteht kraft Gesetzes mit Vollendung /
Verkörperung desWerks
▪ also z.B., wenn
▪ ein Bild gemalt,
▪ einText geschrieben,
▪ ein Foto geschossen oder
▪ einVideo aufgenommen
wird
I. Urheberrecht
1. Grundlagen
▪ für urheberrechtlichen Schutz in D grdsl.
▪ Registereintragung
▪ Kennzeichnung (z.B. „©“ o.ä.)
▪ Anbringung von technischen Schutzmaßnahmen (Kopierschutz)
nicht erforderlich
▪ Ausnahme: gem. Genfer Welturheberrechtsabkommen giltWerk
als geschützt, wenn es mit der Angabe
„© [Name des Urhebers] [Jahreszahl]“
versehen wird
I. Urheberrecht
1. Grundlagen
▪ Urheber allein entscheidet, wer was wann wozu & wie lange
mit seinemWerk machen darf
▪ stets konkretes Werk in seiner individuellen Ausgestaltung
geschützt, nicht sein Inhalt (Ausnahme: fiktive Geschichten /
Romane)
▪ auch sog. „kleine Münze“ geschützt (z.B. kurzeWerbetexte,
Produktbeschreibungen, Kurzgedichte usw.)
I. Urheberrecht
1. Grundlagen
▪ Urheberrecht als solches nicht übertragbar
▪ Urheberrecht lediglich vererbbar
▪ aber: Nutzungsrechte können an Dritte übertragen werden
(sog. Lizenzen)
I. Urheberrecht
1. Grundlagen
▪ generelle Schutzdauer: bis 70 Jahre nachTod des Urhebers
▪ Ausnahme: Schutzdauer von Fotos bis 50 Jahre nach
erstmaligem Erscheinen
I. Urheberrecht
1. Grundlagen
2. Werkarten
3. Schöpfungshöhe
4. Rechte des Urhebers
5. Schranken des Urheberrechts
6. Checklisten
I. Urheberrecht
2. Werkarten
▪ unterschiedliche Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG), z.B.
▪ Texte
▪ Fotos
▪ Grafiken
▪ Filme
▪ Musik
▪ Werke derTanzkunst
▪ Gemälde
▪ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
I. Urheberrecht
1. Grundlagen
2. Werkarten
3. Schöpfungshöhe
4. Rechte des Urhebers
5. Schranken des Urheberrechts
6. Checklisten
I. Urheberrecht
3. Schöpfungshöhe
▪ Voraussetzung für Entstehung des Urheberrechts: ausreichende
Schaffenshöhe (oder auch Schöpfungshöhe)
▪ persönliche geistige Schöpfung ✓
▪ alltägliche, routinemäßige Leistung 
▪ nicht Quantität, sondern eher Qualität entscheidend
▪ Beispiel:
▪ Online-Produktbeschreibung ✓
▪ einzelnerTweet 
I. Urheberrecht
3. Schöpfungshöhe
▪ Sonderfall Fotos: unabhängig von der Qualität eines Fotos unterfällt
jede Aufnahme dem urheberrechtlichen Schutz
▪ auch bloße Schnappschüsse aus dem Urlaub oder von Partys
▪ kein Urheber-, aber Leistungsschutzrecht z.B. für
▪ Hersteller von Lichtbildern, § 72 UrhG
▪ ausübenden Künstler, §§ 73 ff. UrhG
▪ Tonträgerhersteller, §§ 85, 86 UrhG
▪ Sendeunternehmer, § 87 UrhG
▪ Datenbankhersteller, §§ 87a ff. UrhG
I. Urheberrecht
1. Grundlagen
2. Werkarten
3. Schöpfungshöhe
4. Rechte des Urhebers
5. Schranken des Urheberrechts
6. Checklisten
I. Urheberrecht
4. Rechte des Urhebers
▪ Urheber hat Recht auf
▪ Veröffentlichung
▪ Bezeichnung als Urheber
▪ Unterlassen von Bearbeitungen, Umgestaltungen oder sonstigen
Beeinträchtigungen
▪ öffentlicheWiedergabe
▪ Vervielfältigung
▪ Verbreitung
I. Urheberrecht
4. Rechte des Urhebers
▪ bei Rechtsverletzung versch. Reaktionsmöglichkeiten
▪ Abmahnung
▪ einstweiligeVerfügung
▪ Klageverfahren
▪ neben zivilrechtlichen Ansprüchen ggf. auch strafrechtliche
Sanktionen möglich (bei Straftaten z.B. Geld- oder bis zu 3 Jahre
Freiheitsstrafe; bei Ordnungswidrigkeiten Geldbuße bis zu
50.000 €)
I. Urheberrecht
4. Rechte des Urhebers
▪ Urheber hat insbesondere Anspruch auf
▪ Beseitigung / Unterlassung des Rechtsverstoßes
▪ Auskunft (zur Ermittlung der evtl. Schadenshöhe)
▪ Schadensersatz (setzt schuldhaftes Handeln voraus; ggf. auch
Schmerzensgeld möglich)
▪ Vernichtung / Überlassung (z.B. von Plagiaten von Markenartikeln)
I. Urheberrecht
1. Grundlagen
2. Werkarten
3. Schöpfungshöhe
4. Rechte des Urhebers
5. Schranken des Urheberrechts
6. Checklisten
I. Urheberrecht
5. Schranken des Urheberrechts
▪ Urheberrecht gilt nicht grenzenlos
▪ in D gibt es div. Beschränkungen
▪ zeitlich
▪ räumlich
▪ inhaltlich
I. Urheberrecht
5. Schranken des Urheberrechts
▪ Beispiel zeitliche Schranke: Schutzdauer von max. 70 bzw. 50
Jahren
▪ Beispiel vorübergehendeVervielfältigung: Kopie in
Arbeitsspeicher des Computers bei Betrachten eines Online-
Bildes
I. Urheberrecht
5. Schranken des Urheberrechts
▪ inhaltliche Schranken für
▪ Allgemeinheit (z.B. Zitaterecht, Privatkopie)
▪ Medien (z.B. öffentl. Reden, Berichterstattung)
▪ Gerichte, Behörden, Kirchen & Schulen (z.B. Exemplar für
Prozessakte, Kopie für Nutzung im Unterricht)
▪ bestimmte Branchen (z.B. Galerien, Auktionshäuser,
Elektrofachhandel)
I. Urheberrecht
5. Schranken des Urheberrechts
▪ Zitaterecht:
▪ Zitat muss Beleg für eigene Leistung sein
▪ eigene Leistung muss im Vordergrund stehen
▪ Zitat muss als solches gekennzeichnet werden
▪ Werke oderWerkteile können zitiert werden (Groß- / Kleinzitat)
▪ Zitat muss Quellenangabe enthalten
▪ Beispiel: „Ein Zitat […] ist eine wörtlich übernommene Stelle aus
einemText oder ein Hinweis auf eine bestimmteTextstelle.“
(Quelle:Wikipedia, de.wikipedia.org/wiki/Zitat)
I. Urheberrecht
5. Schranken des Urheberrechts
▪ Zitat Beispiel:
▪ „Ein Zitat […] ist eine wörtlich übernommene Stelle aus einemText
oder ein Hinweis auf eine bestimmteTextstelle.“
(Quelle:Wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Zitat, 10.03.2016,
09:15 Uhr)
I. Urheberrecht
5. Schranken des Urheberrechts
▪ Bearbeitung fremder Werke:
▪ Abgrenzung zwischen freier und unerlaubter Bearbeitung
erforderlich
▪ sog. „Verblassen-Formel“ des BGH: freie Bearbeitung, wenn
Züge des ursprünglichenWerks nur noch schwach
durchschimmern
▪ durch Bearbeitung muss neues, eigenständiges Werk
entstehen
▪ Faustformel: je mehr das Originalwerk noch zu erkennen ist,
desto eher ist von einer unzulässigen Bearbeitung auszugehen
I. Urheberrecht
1. Grundlagen
2. Werkarten
3. Schöpfungshöhe
4. Rechte des Urhebers
5. Schranken des Urheberrechts
6. Checklisten
I. Urheberrecht
6. Checklisten
▪ Checkliste: zulässige Inhalte fürWebsites
▪ selbst geschaffene Inhalte (die nicht gegen Gesetze verstoßen oder
sittenwidrig sind)
▪ fremde Inhalte mit Einwilligung für konkretenVerwendungszeck
(z.B. für Print- und / oder Online-Nutzung etc.)
▪ Inhalte ohne ausreichende Schaffenshöhe (Abgrenzung schwierig)
▪ sog. gemeinfreie Inhalte (z.B. Urteils- oder Gesetzestexte)
▪ Zitate (nur als Beleg für eigene Leistung, mit Kennzeichnung &
Quellennachweis)
▪ Personen-Fotos mit Einwilligung des / der Abgebildeten
I. Urheberrecht
6. Checklisten
▪ Checkliste: Inhalte einer Lizenzvereinbarung
▪ Leistungsbeschreibung (möglichst detailliert)
▪ zeitlicheAspekte (begrenzt oder unbegrenzt?)
▪ räumliche Aspekte (Stadt? einzelnes Bundesland? deutschland-,
europa- oder weltweit?)
▪ Medien (print und / oder online?)
▪ Nutzungsrecht (einfach oder ausschließlich?)
▪ unbekannte Nutzungsart (Einräumung noch unbekannter
Nutzungsarten in der Regel unzulässig)
II. Bildrecht
1. Einführung
2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen
3. Fotos von Promis
4. Fotos von Minderjährigen
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
6. Spezialproblem: Social Media
II. Bildrecht
1. Einführung
▪ alle Menschen haben in D das Recht am eigenen Bild
▪ Ausfluss des verfassungsrechtlich garantierten allg.
Persönlichkeitsrechts (Art. 1, 2 GG)
▪ freie Entscheidung, ob ein Foto aufgenommen wird und wofür
es verwendet werden soll
II. Bildrecht
1. Einführung
2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen
3. Fotos von Promis
4. Fotos von Minderjährigen
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
6. Spezialproblem: Social Media
II. Bildrecht
2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen
▪ Fotos von Personen, auf denen diese erkennbar abgebildet sind,
bedürfen stets der vorherigen Zustimmung (§ 22 KunstUrhG)
▪ „erkennbare Abbildung“ schon dann, wenn Person theoretisch
erkannt werden kann (tatsächliches Erkennen nicht erforderlich)
▪ Erkennbarkeit kann sich auch durch Begleitumstände ergeben, z.B.
▪ Ort
▪ Zeit
▪ Begleitperson(en)
▪ Tätowierung(en)
▪ Bildunterschrift
II. Bildrecht
2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen
▪ Ausnahmen vom Einwilligungsgrundsatz (§ 23 KunstUrhG):
▪ Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte (z.B. Politiker-
Auftritt)
▪ Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer
Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (z.B. Urlaubsfoto
vom Aachener Dom)
▪ Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichenVorgängen,
an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (z.B.
Konzert, Fußballspiel)
▪ Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die
Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst
dient (z.B. Foto zur Illustration eines wissenschaftlichenTextes)
II. Bildrecht
1. Einführung
2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen
3. Fotos von Promis
4. Fotos von Minderjährigen
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
6. Spezialproblem: Social Media
II. Bildrecht
3. Fotos von Promis
▪ Prinzip: Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen (gem.
§§ 22, 23 KunstUrhG)
▪ Einschränkung: Fotos von Prominenten / Personen des
öffentlichen Lebens
II. Bildrecht
3. Fotos von Promis
▪ „Dreiteilung“:
▪ sog. absoluten Personen der Zeitgeschichte („A-Promis“):
Fotos in der Regel ohne Einwilligung erlaubt, nur Privat- /
Intimsphäre geschützt
▪ sog. relativen Personen der Zeitgeschichte (durch bestimmtes
Ereignis bekannte Personen): Fotos ohne Zustimmung nur im
Zusammenhang mit Ereignis erlaubt
▪ Menschen „wie Du & ich“: Fotos nur ausnahmsweise ohne
Zustimmung erlaubt (§§ 22, 23 KunstUrhG)
II. Bildrecht
3. Fotos von Promis
▪ Dreiteilung nicht „in Stein gemeißelt“, dient als
Orientierungshilfe
▪ Faustformel: je bekannter ein Mensch ist, desto eher darf er
ohne Einwilligung fotografiert werden
▪ im Zweifel: schriftliche Einwilligung einholen
II. Bildrecht
1. Einführung
2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen
3. Fotos von Promis
4. Fotos von Minderjährigen
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
6. Spezialproblem: Social Media
II. Bildrecht
4. Fotos von Minderjährigen
▪ bei Fotos von Minderjährigen muss differenziert werden
▪ Anfertigung des Fotos
▪ Verwendung des Fotos
▪ Anfertigung des Fotos: Minderjährigen können selbst
einwilligen (kein Rechtsgeschäft)
II. Bildrecht
4. Fotos von Minderjährigen
▪ Verwendung des Fotos:
▪ unter 14 Jahren: Erziehungsberechtigte müssen gefragt werden
▪ zwischen 14 & 18 Jahren: Jugendlichen können ggf. selbst
zustimmen (Einsichtsfähigkeit)
▪ ab 18 Jahren:Volljährigkeit, eigene Entscheidung
II. Bildrecht
4. Fotos von Minderjährigen
▪ Grenze von 14 Jahren nicht festgelegt, dient als
Orientierungshilfe
▪ bei Jugendlichen primär auf individuelle Einsichtsfähigkeit
abzustellen
▪ im Zweifel: schriftliche Einwilligung von
Erziehungsberechtigten einholen
II. Bildrecht
1. Einführung
2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen
3. Fotos von Promis
4. Fotos von Minderjährigen
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
6. Spezialproblem: Social Media
II. Bildrecht
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
▪ Urheber hat grdsl. Anspruch auf Nennung als Urheber
▪ Praxis-Problem beiVerwendung fremder Fotos auf Websites:
Anbringung der Urheberkennzeichnung
▪ insoweit unproblematisch:Verwendung selbst aufgenommener
Fotos (eigene Entscheidung, ob Kennzeichnung oder nicht)
II. Bildrecht
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
▪ uneinheitliche Rechtsprechung:
▪ Angabe an zentraler Stelle ausreichend (z.B. Impressum)
▪ Kennzeichnung in „unmittelbarer Nähe“ des Fotos (z.B.
Bildunterschrift)
▪ Nennung des Urhebers im Bild selbst (z.B. durch Signatur,
Wasserzeichen etc.)
▪ Urheberangabe im Dateinamen, wenn Bild durch Eingabe der
URL direkt abrufbar (Einzelentscheidung, von 2. Instanz
aufgehoben)
II. Bildrecht
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
▪ uneinheitliche Lizenzbestimmungen:
▪ Individualvereinbarung mit einzelnem Urheber / Rechteinhaber
(z.B. Fotograf, Mitarbeiter…)
▪ versch. Betreiber von Stock-Foto-Diensten (Bilddatenbanken,
z.B. Fotolia, Getty Images, Pixelio) mit unterschiedlichen
Vorgaben für Urheberkennzeichnungen bzgl.
▪ Ort (einzelne Site, zentrale Stelle, am Bild…)
▪ Form („© Fotografenname / PIXELIO“ etc.)
II. Bildrecht
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
▪ Beispiel Pixelio-Nutzungsbestimmungen:
▪ „© Fotografenname / PIXELIO“ (inkl. sprechendem Link auf
Pixelio-Website)
▪ in der „für die jeweiligeVerwendung üblichenWeise und soweit
technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende“
▪ „Bei der isolierten Darstellung des Bildes durch direkten Aufruf
der Bild-URL ist eine Urheberbenennung nicht erforderlich.“
II. Bildrecht
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
▪ Beispiel Fotolia-Nutzungsbestimmungen:
▪ „© Name des Fotografen / Fotolia.com“ (inkl. sprechendem Link
auf Fotolia-Website)
▪ „Diese Informationen können auf oder neben dem Bild oder auf
einer Referenzseite erscheinen.“
▪ „BeiVerwendung von Bildern auf Websites oder in
Präsentationen sind Quellenangabe und Urhebernennung
keine grundsätzliche Pflicht, sie werden jedoch begrüßt.“
II. Bildrecht
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
▪ Praxistipp Urheberkennzeichnung:
▪ Vorgaben des Urhebers / Rechteinhabers befolgen
▪ im Zweifel jeweils in unmittelbarer Nähe jedes einzelnen
Bildes (z.B. Bildunterschrift)
▪ Urhebernennung im Dateinamen wohl nicht nötig
II. Bildrecht
1. Einführung
2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen
3. Fotos von Promis
4. Fotos von Minderjährigen
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
6. Spezialproblem: Social Media
II. Bildrecht
6. Spezialproblem: Social Media
▪ Praxis-Problem: Wertungswiderspruch in den AGB der sozialen
Netzwerke auf der einen & z.B. Stock-Foto-Anbietern auf der
anderen Seite
▪ Stock-Fotos: „normale“ Lizenzen lassen oftmals die Weitergabe
bzw. die Veröffentlichung auf anderen als derWebsite des
Rechteerwerbers nicht zu
▪ Soziale Medien: regelmäßig AGB-Klauseln, welche die
Übertagung der Rechte an allen Nutzer-Inhalten fordern
II. Bildrecht
6. Spezialproblem: Social Media
▪ Konsequenzen für die Praxis:
▪ immer die exakten Lizenzbestimmungen beachten!
▪ im Zweifel vorab mit Urheber / Rechteinhaber klären, wofür
genau das jeweilige Material genutzt werden kann
▪ Vorsicht vor Nutzung von Social Plugins auf Sites mit
Bildmaterial ohneWeitergabe- / Social-Media-Klausel
▪ ideal: Erwerb von lizenzfreiem Material oder speziellen Social-
Media-Lizenzen
noch Fragen… ?
Rechtsanwalt
Michael Rohrlich
Heinestr. 9
52146Würselen
Tel.: 02405 – 1408040
Fax: 02405 – 1408041
Mobil: 0177 – 5554462
E-Mail: info@ra-rohrlich.de
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www.rechtssicher.info

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Foto- und Urheberrecht

  • 1. „Recht am eigenen Bild, Foto- und Urheberrecht“ Veranstaltung der IHK Siegen am 8. April 2016 Dauer: 10.00 – 12.00 Uhr
  • 2. Inhalt / Übersicht I. Urheberrecht 1. Grundlagen 2. Werkarten 3. Schöpfungshöhe 4. Rechte des Urhebers 5. Schranken des Urheberrechts 6. Checklisten II. Bildrecht 1. Einführung 2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen 3. Fotos von Promis 4. Fotos von Minderjährigen 5. Exkurs: Urheberkennzeichnung 6. Spezialproblem: Social Media
  • 3. I. Urheberrecht 1. Grundlagen 2. Werkarten 3. Schöpfungshöhe 4. Rechte des Urhebers 5. Schranken des Urheberrechts 6. Checklisten
  • 4. I. Urheberrecht 1. Grundlagen ▪ Urheberrecht regelt Rechte & Pflichten von Urheber & Rechteinhabern an ihrenWerken ▪ Urheberrechtlich geschützteWerke sind persönliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet von Literatur,Wissenschaft und Kunst (§§ 1, 2 UrhG)
  • 5. I. Urheberrecht 1. Grundlagen ▪ Urheberrecht entsteht kraft Gesetzes mit Vollendung / Verkörperung desWerks ▪ also z.B., wenn ▪ ein Bild gemalt, ▪ einText geschrieben, ▪ ein Foto geschossen oder ▪ einVideo aufgenommen wird
  • 6. I. Urheberrecht 1. Grundlagen ▪ für urheberrechtlichen Schutz in D grdsl. ▪ Registereintragung ▪ Kennzeichnung (z.B. „©“ o.ä.) ▪ Anbringung von technischen Schutzmaßnahmen (Kopierschutz) nicht erforderlich ▪ Ausnahme: gem. Genfer Welturheberrechtsabkommen giltWerk als geschützt, wenn es mit der Angabe „© [Name des Urhebers] [Jahreszahl]“ versehen wird
  • 7. I. Urheberrecht 1. Grundlagen ▪ Urheber allein entscheidet, wer was wann wozu & wie lange mit seinemWerk machen darf ▪ stets konkretes Werk in seiner individuellen Ausgestaltung geschützt, nicht sein Inhalt (Ausnahme: fiktive Geschichten / Romane) ▪ auch sog. „kleine Münze“ geschützt (z.B. kurzeWerbetexte, Produktbeschreibungen, Kurzgedichte usw.)
  • 8. I. Urheberrecht 1. Grundlagen ▪ Urheberrecht als solches nicht übertragbar ▪ Urheberrecht lediglich vererbbar ▪ aber: Nutzungsrechte können an Dritte übertragen werden (sog. Lizenzen)
  • 9. I. Urheberrecht 1. Grundlagen ▪ generelle Schutzdauer: bis 70 Jahre nachTod des Urhebers ▪ Ausnahme: Schutzdauer von Fotos bis 50 Jahre nach erstmaligem Erscheinen
  • 10. I. Urheberrecht 1. Grundlagen 2. Werkarten 3. Schöpfungshöhe 4. Rechte des Urhebers 5. Schranken des Urheberrechts 6. Checklisten
  • 11. I. Urheberrecht 2. Werkarten ▪ unterschiedliche Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG), z.B. ▪ Texte ▪ Fotos ▪ Grafiken ▪ Filme ▪ Musik ▪ Werke derTanzkunst ▪ Gemälde ▪ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
  • 12. I. Urheberrecht 1. Grundlagen 2. Werkarten 3. Schöpfungshöhe 4. Rechte des Urhebers 5. Schranken des Urheberrechts 6. Checklisten
  • 13. I. Urheberrecht 3. Schöpfungshöhe ▪ Voraussetzung für Entstehung des Urheberrechts: ausreichende Schaffenshöhe (oder auch Schöpfungshöhe) ▪ persönliche geistige Schöpfung ✓ ▪ alltägliche, routinemäßige Leistung  ▪ nicht Quantität, sondern eher Qualität entscheidend ▪ Beispiel: ▪ Online-Produktbeschreibung ✓ ▪ einzelnerTweet 
  • 14. I. Urheberrecht 3. Schöpfungshöhe ▪ Sonderfall Fotos: unabhängig von der Qualität eines Fotos unterfällt jede Aufnahme dem urheberrechtlichen Schutz ▪ auch bloße Schnappschüsse aus dem Urlaub oder von Partys ▪ kein Urheber-, aber Leistungsschutzrecht z.B. für ▪ Hersteller von Lichtbildern, § 72 UrhG ▪ ausübenden Künstler, §§ 73 ff. UrhG ▪ Tonträgerhersteller, §§ 85, 86 UrhG ▪ Sendeunternehmer, § 87 UrhG ▪ Datenbankhersteller, §§ 87a ff. UrhG
  • 15. I. Urheberrecht 1. Grundlagen 2. Werkarten 3. Schöpfungshöhe 4. Rechte des Urhebers 5. Schranken des Urheberrechts 6. Checklisten
  • 16. I. Urheberrecht 4. Rechte des Urhebers ▪ Urheber hat Recht auf ▪ Veröffentlichung ▪ Bezeichnung als Urheber ▪ Unterlassen von Bearbeitungen, Umgestaltungen oder sonstigen Beeinträchtigungen ▪ öffentlicheWiedergabe ▪ Vervielfältigung ▪ Verbreitung
  • 17. I. Urheberrecht 4. Rechte des Urhebers ▪ bei Rechtsverletzung versch. Reaktionsmöglichkeiten ▪ Abmahnung ▪ einstweiligeVerfügung ▪ Klageverfahren ▪ neben zivilrechtlichen Ansprüchen ggf. auch strafrechtliche Sanktionen möglich (bei Straftaten z.B. Geld- oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe; bei Ordnungswidrigkeiten Geldbuße bis zu 50.000 €)
  • 18. I. Urheberrecht 4. Rechte des Urhebers ▪ Urheber hat insbesondere Anspruch auf ▪ Beseitigung / Unterlassung des Rechtsverstoßes ▪ Auskunft (zur Ermittlung der evtl. Schadenshöhe) ▪ Schadensersatz (setzt schuldhaftes Handeln voraus; ggf. auch Schmerzensgeld möglich) ▪ Vernichtung / Überlassung (z.B. von Plagiaten von Markenartikeln)
  • 19. I. Urheberrecht 1. Grundlagen 2. Werkarten 3. Schöpfungshöhe 4. Rechte des Urhebers 5. Schranken des Urheberrechts 6. Checklisten
  • 20. I. Urheberrecht 5. Schranken des Urheberrechts ▪ Urheberrecht gilt nicht grenzenlos ▪ in D gibt es div. Beschränkungen ▪ zeitlich ▪ räumlich ▪ inhaltlich
  • 21. I. Urheberrecht 5. Schranken des Urheberrechts ▪ Beispiel zeitliche Schranke: Schutzdauer von max. 70 bzw. 50 Jahren ▪ Beispiel vorübergehendeVervielfältigung: Kopie in Arbeitsspeicher des Computers bei Betrachten eines Online- Bildes
  • 22. I. Urheberrecht 5. Schranken des Urheberrechts ▪ inhaltliche Schranken für ▪ Allgemeinheit (z.B. Zitaterecht, Privatkopie) ▪ Medien (z.B. öffentl. Reden, Berichterstattung) ▪ Gerichte, Behörden, Kirchen & Schulen (z.B. Exemplar für Prozessakte, Kopie für Nutzung im Unterricht) ▪ bestimmte Branchen (z.B. Galerien, Auktionshäuser, Elektrofachhandel)
  • 23. I. Urheberrecht 5. Schranken des Urheberrechts ▪ Zitaterecht: ▪ Zitat muss Beleg für eigene Leistung sein ▪ eigene Leistung muss im Vordergrund stehen ▪ Zitat muss als solches gekennzeichnet werden ▪ Werke oderWerkteile können zitiert werden (Groß- / Kleinzitat) ▪ Zitat muss Quellenangabe enthalten ▪ Beispiel: „Ein Zitat […] ist eine wörtlich übernommene Stelle aus einemText oder ein Hinweis auf eine bestimmteTextstelle.“ (Quelle:Wikipedia, de.wikipedia.org/wiki/Zitat)
  • 24. I. Urheberrecht 5. Schranken des Urheberrechts ▪ Zitat Beispiel: ▪ „Ein Zitat […] ist eine wörtlich übernommene Stelle aus einemText oder ein Hinweis auf eine bestimmteTextstelle.“ (Quelle:Wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Zitat, 10.03.2016, 09:15 Uhr)
  • 25. I. Urheberrecht 5. Schranken des Urheberrechts ▪ Bearbeitung fremder Werke: ▪ Abgrenzung zwischen freier und unerlaubter Bearbeitung erforderlich ▪ sog. „Verblassen-Formel“ des BGH: freie Bearbeitung, wenn Züge des ursprünglichenWerks nur noch schwach durchschimmern ▪ durch Bearbeitung muss neues, eigenständiges Werk entstehen ▪ Faustformel: je mehr das Originalwerk noch zu erkennen ist, desto eher ist von einer unzulässigen Bearbeitung auszugehen
  • 26. I. Urheberrecht 1. Grundlagen 2. Werkarten 3. Schöpfungshöhe 4. Rechte des Urhebers 5. Schranken des Urheberrechts 6. Checklisten
  • 27. I. Urheberrecht 6. Checklisten ▪ Checkliste: zulässige Inhalte fürWebsites ▪ selbst geschaffene Inhalte (die nicht gegen Gesetze verstoßen oder sittenwidrig sind) ▪ fremde Inhalte mit Einwilligung für konkretenVerwendungszeck (z.B. für Print- und / oder Online-Nutzung etc.) ▪ Inhalte ohne ausreichende Schaffenshöhe (Abgrenzung schwierig) ▪ sog. gemeinfreie Inhalte (z.B. Urteils- oder Gesetzestexte) ▪ Zitate (nur als Beleg für eigene Leistung, mit Kennzeichnung & Quellennachweis) ▪ Personen-Fotos mit Einwilligung des / der Abgebildeten
  • 28. I. Urheberrecht 6. Checklisten ▪ Checkliste: Inhalte einer Lizenzvereinbarung ▪ Leistungsbeschreibung (möglichst detailliert) ▪ zeitlicheAspekte (begrenzt oder unbegrenzt?) ▪ räumliche Aspekte (Stadt? einzelnes Bundesland? deutschland-, europa- oder weltweit?) ▪ Medien (print und / oder online?) ▪ Nutzungsrecht (einfach oder ausschließlich?) ▪ unbekannte Nutzungsart (Einräumung noch unbekannter Nutzungsarten in der Regel unzulässig)
  • 29. II. Bildrecht 1. Einführung 2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen 3. Fotos von Promis 4. Fotos von Minderjährigen 5. Exkurs: Urheberkennzeichnung 6. Spezialproblem: Social Media
  • 30. II. Bildrecht 1. Einführung ▪ alle Menschen haben in D das Recht am eigenen Bild ▪ Ausfluss des verfassungsrechtlich garantierten allg. Persönlichkeitsrechts (Art. 1, 2 GG) ▪ freie Entscheidung, ob ein Foto aufgenommen wird und wofür es verwendet werden soll
  • 31. II. Bildrecht 1. Einführung 2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen 3. Fotos von Promis 4. Fotos von Minderjährigen 5. Exkurs: Urheberkennzeichnung 6. Spezialproblem: Social Media
  • 32. II. Bildrecht 2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen ▪ Fotos von Personen, auf denen diese erkennbar abgebildet sind, bedürfen stets der vorherigen Zustimmung (§ 22 KunstUrhG) ▪ „erkennbare Abbildung“ schon dann, wenn Person theoretisch erkannt werden kann (tatsächliches Erkennen nicht erforderlich) ▪ Erkennbarkeit kann sich auch durch Begleitumstände ergeben, z.B. ▪ Ort ▪ Zeit ▪ Begleitperson(en) ▪ Tätowierung(en) ▪ Bildunterschrift
  • 33. II. Bildrecht 2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen ▪ Ausnahmen vom Einwilligungsgrundsatz (§ 23 KunstUrhG): ▪ Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte (z.B. Politiker- Auftritt) ▪ Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (z.B. Urlaubsfoto vom Aachener Dom) ▪ Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichenVorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (z.B. Konzert, Fußballspiel) ▪ Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient (z.B. Foto zur Illustration eines wissenschaftlichenTextes)
  • 34. II. Bildrecht 1. Einführung 2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen 3. Fotos von Promis 4. Fotos von Minderjährigen 5. Exkurs: Urheberkennzeichnung 6. Spezialproblem: Social Media
  • 35. II. Bildrecht 3. Fotos von Promis ▪ Prinzip: Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen (gem. §§ 22, 23 KunstUrhG) ▪ Einschränkung: Fotos von Prominenten / Personen des öffentlichen Lebens
  • 36. II. Bildrecht 3. Fotos von Promis ▪ „Dreiteilung“: ▪ sog. absoluten Personen der Zeitgeschichte („A-Promis“): Fotos in der Regel ohne Einwilligung erlaubt, nur Privat- / Intimsphäre geschützt ▪ sog. relativen Personen der Zeitgeschichte (durch bestimmtes Ereignis bekannte Personen): Fotos ohne Zustimmung nur im Zusammenhang mit Ereignis erlaubt ▪ Menschen „wie Du & ich“: Fotos nur ausnahmsweise ohne Zustimmung erlaubt (§§ 22, 23 KunstUrhG)
  • 37. II. Bildrecht 3. Fotos von Promis ▪ Dreiteilung nicht „in Stein gemeißelt“, dient als Orientierungshilfe ▪ Faustformel: je bekannter ein Mensch ist, desto eher darf er ohne Einwilligung fotografiert werden ▪ im Zweifel: schriftliche Einwilligung einholen
  • 38. II. Bildrecht 1. Einführung 2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen 3. Fotos von Promis 4. Fotos von Minderjährigen 5. Exkurs: Urheberkennzeichnung 6. Spezialproblem: Social Media
  • 39. II. Bildrecht 4. Fotos von Minderjährigen ▪ bei Fotos von Minderjährigen muss differenziert werden ▪ Anfertigung des Fotos ▪ Verwendung des Fotos ▪ Anfertigung des Fotos: Minderjährigen können selbst einwilligen (kein Rechtsgeschäft)
  • 40. II. Bildrecht 4. Fotos von Minderjährigen ▪ Verwendung des Fotos: ▪ unter 14 Jahren: Erziehungsberechtigte müssen gefragt werden ▪ zwischen 14 & 18 Jahren: Jugendlichen können ggf. selbst zustimmen (Einsichtsfähigkeit) ▪ ab 18 Jahren:Volljährigkeit, eigene Entscheidung
  • 41. II. Bildrecht 4. Fotos von Minderjährigen ▪ Grenze von 14 Jahren nicht festgelegt, dient als Orientierungshilfe ▪ bei Jugendlichen primär auf individuelle Einsichtsfähigkeit abzustellen ▪ im Zweifel: schriftliche Einwilligung von Erziehungsberechtigten einholen
  • 42. II. Bildrecht 1. Einführung 2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen 3. Fotos von Promis 4. Fotos von Minderjährigen 5. Exkurs: Urheberkennzeichnung 6. Spezialproblem: Social Media
  • 43. II. Bildrecht 5. Exkurs: Urheberkennzeichnung ▪ Urheber hat grdsl. Anspruch auf Nennung als Urheber ▪ Praxis-Problem beiVerwendung fremder Fotos auf Websites: Anbringung der Urheberkennzeichnung ▪ insoweit unproblematisch:Verwendung selbst aufgenommener Fotos (eigene Entscheidung, ob Kennzeichnung oder nicht)
  • 44. II. Bildrecht 5. Exkurs: Urheberkennzeichnung ▪ uneinheitliche Rechtsprechung: ▪ Angabe an zentraler Stelle ausreichend (z.B. Impressum) ▪ Kennzeichnung in „unmittelbarer Nähe“ des Fotos (z.B. Bildunterschrift) ▪ Nennung des Urhebers im Bild selbst (z.B. durch Signatur, Wasserzeichen etc.) ▪ Urheberangabe im Dateinamen, wenn Bild durch Eingabe der URL direkt abrufbar (Einzelentscheidung, von 2. Instanz aufgehoben)
  • 45. II. Bildrecht 5. Exkurs: Urheberkennzeichnung ▪ uneinheitliche Lizenzbestimmungen: ▪ Individualvereinbarung mit einzelnem Urheber / Rechteinhaber (z.B. Fotograf, Mitarbeiter…) ▪ versch. Betreiber von Stock-Foto-Diensten (Bilddatenbanken, z.B. Fotolia, Getty Images, Pixelio) mit unterschiedlichen Vorgaben für Urheberkennzeichnungen bzgl. ▪ Ort (einzelne Site, zentrale Stelle, am Bild…) ▪ Form („© Fotografenname / PIXELIO“ etc.)
  • 46. II. Bildrecht 5. Exkurs: Urheberkennzeichnung ▪ Beispiel Pixelio-Nutzungsbestimmungen: ▪ „© Fotografenname / PIXELIO“ (inkl. sprechendem Link auf Pixelio-Website) ▪ in der „für die jeweiligeVerwendung üblichenWeise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende“ ▪ „Bei der isolierten Darstellung des Bildes durch direkten Aufruf der Bild-URL ist eine Urheberbenennung nicht erforderlich.“
  • 47. II. Bildrecht 5. Exkurs: Urheberkennzeichnung ▪ Beispiel Fotolia-Nutzungsbestimmungen: ▪ „© Name des Fotografen / Fotolia.com“ (inkl. sprechendem Link auf Fotolia-Website) ▪ „Diese Informationen können auf oder neben dem Bild oder auf einer Referenzseite erscheinen.“ ▪ „BeiVerwendung von Bildern auf Websites oder in Präsentationen sind Quellenangabe und Urhebernennung keine grundsätzliche Pflicht, sie werden jedoch begrüßt.“
  • 48. II. Bildrecht 5. Exkurs: Urheberkennzeichnung ▪ Praxistipp Urheberkennzeichnung: ▪ Vorgaben des Urhebers / Rechteinhabers befolgen ▪ im Zweifel jeweils in unmittelbarer Nähe jedes einzelnen Bildes (z.B. Bildunterschrift) ▪ Urhebernennung im Dateinamen wohl nicht nötig
  • 49. II. Bildrecht 1. Einführung 2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen 3. Fotos von Promis 4. Fotos von Minderjährigen 5. Exkurs: Urheberkennzeichnung 6. Spezialproblem: Social Media
  • 50. II. Bildrecht 6. Spezialproblem: Social Media ▪ Praxis-Problem: Wertungswiderspruch in den AGB der sozialen Netzwerke auf der einen & z.B. Stock-Foto-Anbietern auf der anderen Seite ▪ Stock-Fotos: „normale“ Lizenzen lassen oftmals die Weitergabe bzw. die Veröffentlichung auf anderen als derWebsite des Rechteerwerbers nicht zu ▪ Soziale Medien: regelmäßig AGB-Klauseln, welche die Übertagung der Rechte an allen Nutzer-Inhalten fordern
  • 51. II. Bildrecht 6. Spezialproblem: Social Media ▪ Konsequenzen für die Praxis: ▪ immer die exakten Lizenzbestimmungen beachten! ▪ im Zweifel vorab mit Urheber / Rechteinhaber klären, wofür genau das jeweilige Material genutzt werden kann ▪ Vorsicht vor Nutzung von Social Plugins auf Sites mit Bildmaterial ohneWeitergabe- / Social-Media-Klausel ▪ ideal: Erwerb von lizenzfreiem Material oder speziellen Social- Media-Lizenzen
  • 53. Rechtsanwalt Michael Rohrlich Heinestr. 9 52146Würselen Tel.: 02405 – 1408040 Fax: 02405 – 1408041 Mobil: 0177 – 5554462 E-Mail: info@ra-rohrlich.de Facebook: facebook.com/ra.rohrlich Twitter: twitter.com/MichaelRohrlich Xing: xing.com/profile/Michael_Rohrlich Internet: www.ra-rohrlich.de www.rechtssicher.info