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Krankentagegeld

Versicherungsbedarf Krankentagegeld

Krankentagegeld folgt dem Krankengeld. Krankengeld wird für Arbeitnehmer
wie folgt gezahlt:


Da gesetzlich Krankenversicherte in aller Regel ein Krankengeld beziehen, greifen auf das
Krankentagegeld eher privat Krankenversicherte zurück. Vor allem Selbstständige, die weder
Krankengeld vereinbart haben, noch eine gesetzliche Lohnfortzahlung erhalten, sichern
damit ihre Arbeitskraft ab. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die kein Krankengeld erhalten und
nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung nicht auf eine Einkommensabsicherung verzichten
möchten. Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern lassen sich mit einer privaten
Ergänzung meist nur kleinere Versorgungslücken schließen.

Das (Brutto-) Krankengeld beträgt nach § 47 SGB V 70 % des regelmäßigen
beitragspflichtigen (Brutto-) Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit (Regelentgelt) jedoch höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Das
Regelentgelt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt Maßgeblich für die
Bemessung der Höhe des Krankengeldes ist das um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
verminderte Entgelt, das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten
Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen
erzielt wurde (Bemessungszeitraum). Bei schwankendem Entgelt (z. B. Akkordlohn) wird der
Durchschnitt der letzten drei Monate zugrunde gelegt.
Da das Krankengeld pro Kalendertag geleistet wird, wird von dem im Bemessungszeitraum
erzielten Arbeitsentgelt nach den in § 47 Abs. 2 SGB V festgelegten Regeln das
durchschnittlich auf einen Kalendertag entfallende Entgelt errechnet. Hinzugerechnet wird
der dreihundertsechzigste Teil des beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgelts der
letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Empfängern von Arbeitslosengeld wird Krankengeld in Höhe des Leistungsbetrages des
Arbeitslosengeldes gewährt.
Das Krankengeld ist grundsätzlich beitragspflichtig zur Renten-, Arbeitslosen- und
Pflegeversicherung. Bei der Berechnung des Beitrags werden 80 % des
Bemessungsentgelts berücksichtigt. Krankengeldempfänger und Krankenkasse haben die
Beiträge je zur Hälfte zu tragen. Bei Arbeitslosen trägt die Krankenkasse die Beiträge allein.
Den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung trägt der
Krankengeldempfänger allein. Die vom Krankengeldempfänger zu tragenden Beiträge
werden von der Krankenkasse vom Krankengeld einbehalten und zusammen mit den von ihr
zu tragenden Beiträgen an die Einzugsstelle abgeführt. In der Krankenversicherung besteht
während des Bezuges von Krankengeld Beitragsfreiheit.




Regelung der Karenzzeiten
Das eigentliche Krankentagegeld, die vom Versicherer je nach Vertrag gewährte
Leistungshöhe pro Tag, wird dem Versicherten nicht schon ab dem Eintritt des
Versicherungsfalls, sondern erst nach Ablauf einer Karenzzeit gezahlt, in der kein
Leistungsanspruch besteht. Bei Arbeitnehmern beträgt die Karenzzeit in der Regel 42 Tage
und schließt somit einen Leistungsbezug während der gesetzlichen Lohnfortzahlung aus.
Abweichend hierzu können Selbstständige das Krankentagegeld bei vielen Anbietern bereits
ab dem vierten Krankheitstag vereinbaren.




Bereicherungsverbot

Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern (z. B.
Verletztengeld, Übergangsgeld) das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen
Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen; maßgebend für die Berechnung
des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor
Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte ist daher verpflichtet,
dem Versicherungsunternehmen unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des
aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitzuteilen.




Abgrenzung vom Krankengeld
Das Krankengeld, die entsprechende Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, ist für
Pflichtversicherte keine Zusatzversicherung, sondern eine gesetzlich vorgeschriebene
Regelleistung und daher mit den normalen Beiträgen abgegolten. Allerdings müssen seit 1.
August 2009 freiwillig Krankenversicherte einen Wahltarif abschließen, um sich den
Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Andernfalls müssen derartige Mitglieder nur einen
ermäßigten Beitragssatz zahlen.

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  • 2. Das eigentliche Krankentagegeld, die vom Versicherer je nach Vertrag gewährte Leistungshöhe pro Tag, wird dem Versicherten nicht schon ab dem Eintritt des Versicherungsfalls, sondern erst nach Ablauf einer Karenzzeit gezahlt, in der kein Leistungsanspruch besteht. Bei Arbeitnehmern beträgt die Karenzzeit in der Regel 42 Tage und schließt somit einen Leistungsbezug während der gesetzlichen Lohnfortzahlung aus. Abweichend hierzu können Selbstständige das Krankentagegeld bei vielen Anbietern bereits ab dem vierten Krankheitstag vereinbaren. Bereicherungsverbot Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern (z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld) das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen; maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte ist daher verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitzuteilen. Abgrenzung vom Krankengeld Das Krankengeld, die entsprechende Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, ist für Pflichtversicherte keine Zusatzversicherung, sondern eine gesetzlich vorgeschriebene Regelleistung und daher mit den normalen Beiträgen abgegolten. Allerdings müssen seit 1. August 2009 freiwillig Krankenversicherte einen Wahltarif abschließen, um sich den Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Andernfalls müssen derartige Mitglieder nur einen ermäßigten Beitragssatz zahlen.