1. Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz in
Österreich – LMSVG Neu und Zoonosen mit
Schwerpunkt Labormeldepflicht
Fachsymposium „Sichere Lebensmittel – gesunde
Menschen & Tiere“
Ulrich Herzog
08. Juni 2011- AGES Graz
2. Inhalt
• Hintergrund zur LMSVG Novelle 2010
• Übermittlung der Isolate und
Unternehmerverantwortung im Lebensmittelrecht
• Information der Öffentlichkeit
• Zusammenfassung und Ausblick
3. Inhalt
• Hintergrund zur LMSVG Novelle 2010
• Übermittlung der Isolate und
Unternehmerverantwortung im Lebensmittelrecht
• Information der Öffentlichkeit
• Zusammenfassung und Ausblick
4. Lebensmittelskandal !?
• In der Vergangenheit
– BSE bei Rindern - in den neunziger Jahren
– Arzneimittelmissbrauch in der Schweinemast - 2001
– Pestizide / Kontaminanten – Dauerthema
– Dioxin im Schweinefleisch – 2008
– Listerien im Quargel - 2010
• Seit Jänner 2011
– Dioxin in Geflügelprodukten – Anfang 2011
– Lebensmittel und Radioaktivität - 2011
– EHEC und Gemüse - 2011
5. Warum?
• Europäischer / globaler Wirtschaftsraum
• Kontrolle vom “Feld bis zum Teller” seit 2002
– Mehr Transparenz im System und gegenüber der Öffentlichkeit
– Vernetzung der Kontrollsysteme z.B. Futtermittel / Lebensmittel
– Verbesserte Kommunikation zwischen den Behörden
• Zoonosengesetzgebung aus dem Jahre 2003
– Intensivierung der Überwachung von Erkrankungen beim
Menschen
– Vernetzung der Informationen zwischen den Human-
Lebensmittel- und Veterinärkontrollsystemen
6. Wahrnehmung der
Öffentlichkeit
• „bad news are good news“
– Berichterstattung von sehr komplexen Zusammenhängen
• Lebensmittelrechtliche Beurteilung
• Wunsch nach Nulltoleranz und 100% Sicherheit
• Werbung - Handel
– Suggeriert absolute Sicherheit
– Mehrfach kontrolliert – welchen Nutzen hat es?
• Kunde / Verbraucher
– Nur mehr ein sehr geringer Bezug zur Lebensmittelproduktion
– Falsche Vorstellung über die Produktionsabläufe
7. Inhalt
• Hintergrund zur LMSVG Novelle 2010
• Übermittlung der Isolate und
Unternehmerverantwortung im Lebensmittelrecht
• Information der Öffentlichkeit
• Zusammenfassung und Ausblick
8. Isolaten-Übermittlung
• seit 01.01.2011 gilt:
– LMSVG § 38 Abs. 1 Z. 6:
• Unternehmer sind verpflichtet im Rahmen der Eigenkontrolle vorliegende
Ergebnisse betreffend das Vorliegen von Zoonosenerregern zu
verwahren und
• haben unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, die Isolate an
das zuständige Referenzlabor zu übermitteln oder deren unverzügliche
Übermittlung durch das untersuchende Labor zu veranlassen!
– LMSVG § 74: Pflichten der Labors
• Labors, die im Rahmen von Eigenkontrollen das Vorliegen von
Zoonosenerregern untersuchen , haben Isolate unverzüglich längstens
jedoch binnen zwei Tagen, dem zuständigen Referenzlabor anonymisiert
und unter Hinweis auf die Produktgruppe zu übermitteln.
9. Labormeldung
• Listerien,
• EHEC,
• Salmonellen
• Anfängliche Probleme
bei der Umsetzung:
– Ablaufschema,
– Meldeinformationen und
– Unternehmer – Anonymität
10. Stand der Umsetzung
• Regelung gilt für:
– Listerien
• Lebensmittel, Schmierwasser, Salzbad und Oberflächen
– Salmonellen
• Lebensmittel und Oberflächen
– EHEC
• Lebensmittel,
• Evaluierung im 2. Halbjahr 2011
• Weiterführende Fragestellungen:
– Integration der Kontrolle in die Betriebsrevision
– Kontrolle der Eigenkontrolllabore (z.B. Ringversuche, Meldung)
11. Unternehmerverantwortung
Artikel 19
• „Erkennt ein Unternehmer oder hat er den Grund zur
Annahme, dass….“
• Abs. 1: Wenn es nicht entspricht:
– Rücknahme vom Markt,
– Information der Behörde
– effektive Information der Verbraucher.
• Abs. 2: Weitergabe der notwendigen Informationen
betreffend „Rückverfolgbarkeit“.
• Abs.3: Gesundheit schädigt:
– Unverzügliche Information der Behörde über sämtliche gesetzte
Maßnahmen um die Risiken für den Endverbraucher zu mindern.
12. Information durch den
Unternehmer
• LMSVG § 38 Abs. 4
• seit 01.01.2011 gilt:
– Der Bundesminister kann mit Verordnung nähere Vorschriften
über die von Unternehmern zu treffenden Maßnahmen gemäß
Abs.1 Z 5 lit. a erlassen
– Abs. 1 Z 5 lit. a stellt die Verbindung zu Artikel 19 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 dar.
13. Inhalt der Verordnung
• Inhalt siehe § 43 LMSVG
• Mindestformat A4
– Deutlich sichtbar und
– leicht lesbar
• Ausreichend lange
• In allen Betrieb eines Unternehmens
• Homepageinformation wenn Internetverkauf möglich
14. Inhalt der Information
Produktbezeichnung, Chargennummer,
Bezeichnung der Ware
Mindesthaltbarkeitsdatum
Erzeuger, Hersteller, Importeur oder
Unternehmer
Vertreiber
Gemeingefährdung,
Grund für den Rückruf Gesundheitsschädlichkeit, z. B. wegen
Kontamination, Kleinteile, Fremdkörper
Warnung vor dem Verbrauch der z. B. Lebensmittel soll nicht verzehrt
Ware werden
Hinweis, dass die Warnung nicht
besagt, dass die Gefährdung vom
Erzeuger, Hersteller, Importeur
oder Vertreiber verursacht worden
ist
Beabsichtigte Maßnahme des z. B. Zurückbringen der Waren,
Unternehmens Erstattung de Kaufpreises
15. Der Unternehmer
• Verordnung gemäß § 38
Abs. 4 LMSVG.
– Veröffentlichung II Quartal
2011
• Richtline der AGES zur
Unternehmerwarnung.
– Veröffentlichung ist erfolgt.
http://www.ages.at/ages/ernaehrungssicherhe
it/produktwarnsystem/produktwarnungen/l
eitlinie-fuer-unternehmer/
16. Inhalt
• Hintergrund zur LMSVG Novelle 2010
• Übermittlung der Isolate und
Unternehmerverantwortung im Lebensmittelrecht
• Information der Öffentlichkeit
• Zusammenfassung und Ausblick
17. LMSVG § 43 Abs. 3
• Seit ab 01.11.2011
– Neuer Absatz 3:
Die Information der Öffentlichkeit durch BM hat zukünftig
auch bei einem auf Grund eines Berichtes gemäß
Zoonosengesetz anzunehmenden Verdacht, dass ein LM weitere
Menschen gefährden kann, zu erfolgen.
– Die Vorgangsweise der behördlichen Reaktion und der
Information der Öffentlichkeit im Fall lebensmittelbedingter
Krankheitsausbrüche wird neu festgelegt und damit auch der
Entschließung des Nationalrates (5-Parteien-Entschließung) vom
24. Februar 2010 (82/E XXIV.GP) Rechnung getragen
18. Inhalt des § 43 LMSVG
• Voraussetzung:
– Abs . (1) …… Befundes und Gutachtens der Agentur oder einer
Untersuchungsanstalt der Länder oder einer Risikobewertung …….
Schnellwarnsystem
– Abs. (3) ……Bericht Zoonosegesetz (bundesländerübergreifend oder
bundeslandbezogen)
• Was:
– der begründete Verdacht,
– dass Waren gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind und
– dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung),
– so hat der Bundesminister für Gesundheit eine Information der Öffentlichkeit
zu veranlassen.
– Allfällige vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
19. Gemeingefährdung?
• Einzelfallentscheidung
• Jedenfalls liegt Gemeingefährdung vor, wenn
– Produkt ist im LM Einzelhandel überregional und MHD nicht
erreicht.
– MHD erreicht, es ist aber davon auszugehen, dass das Produkt
gefroren gelagert wird.
– Hersteller im Ausland – gesamter Vertriebsweg nicht bekannt.
• Der Unternehmer die Gemeingefährdung nicht
nachweislich ausschließen kann – Erreichen des
Endverbrauchers!
20. Inhalt der Information
Produktbezeichnung, Chargennummer,
Bezeichnung der Ware
Mindesthaltbarkeitsdatum
Erzeuger, Hersteller, Importeur oder
Unternehmer
Vertreiber
Gemeingefährdung,
Grund für den Rückruf Gesundheitsschädlichkeit, z. B. wegen
Kontamination, Kleinteile, Fremdkörper
Warnung vor dem Verbrauch der z. B. Lebensmittel soll nicht verzehrt
Ware werden
Hinweis, dass die Warnung nicht
besagt, dass die Gefährdung vom
Erzeuger, Hersteller, Importeur
oder Vertreiber verursacht worden
ist
Beabsichtigte Maßnahme des z. B. Zurückbringen der Waren,
Unternehmens Erstattung de Kaufpreises
21. Inhalt
• Hintergrund zur LMSVG Novelle 2010
• Übermittlung der Isolate und
Unternehmerverantwortung im Lebensmittelrecht
• Information der Öffentlichkeit
• Zusammenfassung und Ausblick
22. Konsequenzen für den
Unternehmer
• Eigenkontrollsystem
– HACCP
• Rückverfolgbarkeit
• Zusammenarbeit mit den Behörden
• Information der Öffentlichkeit
• Mehr Transparenz ist gefordert
• Regressforderung der Geschädigten
– Sozialversicherungen
– Betroffene
23. Was kann der Unternehmer
tun?
• Vor Aufnahme der Tätigkeit sich mit den Risiken des
Produkts auseinander setzen.
• Keine Kompromisse zwischen Wirtschaftlichkeit und
Lebensmittelsicherheit eingehen.
• Bei der Herstellung von sensiblen Produkten wie z.b.
Rohmilchkäse oder Rohwürsten sich der Verantwortung
bewusst sein.
• „Über das was man tut reden“
• Im Anlassfall pro aktiv die Öffentlichkeit informieren.
24. Information der Öffentlichkeit
Newsletter – ABO der AGES
• www.ages.at
• www.bmg.gv.at
Produktwarnung der AGES
• 2008 16 Warnungen
• 2009 27 Warnungen
• 2010 48 Warnungen
• 2011 24 Warnungen
25. Information der Verbraucher
• Kühlen
• Sauber arbeiten
• Durcherhitzen
• Küchenhygiene
• Ziel dieser Maßnahme:
– Der Verbraucherschaft seine
Verantwortung betreffend
Lebensmittelsicherheit nahebringen.
26. Wie sicher sind unser
Lebensmittel?
• Es besteht eine gefühlte Unsicherheit, weil
– mehr Transparenz besteht und öffentliche Kommunikation erfolgt.
– jeder einzelne bei Lebensmitteln eine sehr persönliche Risikowahrnehmung hat.
– Informationen im Zeitalter des Internets und der neuen Social-Networks ohne
Plausibilisierung zugänglich sind.
• Die Lebensmittel sind so sicher wie noch nie, weil
– alle Stufen der Lebensmittelkette als Unternehmer verantwortlich zeichnen und
Kontrollen durchführen.
– Untersuchungsmethoden durch neue Verfahren vereinfacht und wirtschaftlicher
wurden.
– durch die Vernetzung der Kontrollsystem eine risikobasierte und integrierte
Kontrolle zielgerichtet umgesetzt werden kann.