Bei diesen Seiten handelt es sich um eine Leseprobe des Werkes 'Kultur & Recht'. Um den Beitrag vollständig zu lesen, melden Sie sich bitte auf www.kulturmanagement-portal.de an. Hier können Sie gegen eine Jahresnutzungsgebühr alle Beiträge des Handbuches einsehen und herunterladen! Viel Spaß beim Stöbern!
PS: Auf www.kulturmanagement-portal.de finden Sie auch komplette Beiträge zum kostenlosen Download.
Ohde, Brendler-Lodigkeit: Steuerliche Aspekte im Hospitality- Bereich, Teil 2
Katrin Busch: Der Musikverlagsvertrag
1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L1 Musik
Der Musikverlagsvertrag
Katrin Busch
Rechtsanwältin, Gründerin der Kanzlei BuschDuve Partner, Hamburg/Berlin mit
Tätigkeitsschwerpunkt Urheber- und Medienrecht, insbesondere Musikrecht,
E-Mail: kb@buschduve-legal.de
Inhalt Seite
1. Gegenstand des Musikverlagsvertrages 2
2. Rechteübertragung und Vergütung 2
3. Verlagspflichten und Laufzeit 5
4. Mustervertrag mit Anmerkungen 5
Musikverlagsvertrag 6
Der Musikverlagsvertrag regelt das Vertragsverhältnis zwischen den Musikverla-
gen und den Komponisten oder Textern eines Musikwerkes. Während der Tätig-
keitsschwerpunkt eines Musikverlages früher in der Veröffentlichung von Noten-
ausgaben von Musikwerken lag, konzentriert sich das heutige Tätigkeitsfeld eines
Verlages auf die Vertretung der Interessen der Komponisten und Texter, wie z. B.
die Anmeldung der Werke bei der GEMA, die Einreichung der Musikfolgen nach
Live-Auftritten bei der GEMA1, die Wahrnehmung der sog. Nebenrechte, wie
Synchronisation für Werbung und Film und das Inkasso.
L
1.5
S. 1
59 Kultur & Recht Oktober 2012
2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L1 Musik
1. Gegenstand des Musikverlagsvertrages
Der Musikverlagsvertrag wird zwischen Komponisten und Textern, also den
Urhebern eines Musikwerkes, und einem Musikverlag geschlossen. Inhalt dieses
Vertrages ist die Übertragung von Nutzungsrechten des Urhebers an dem Werk
auf den Verlag. Der Verlag verpflichtet sich im Gegenseitigkeitsverhältnis dazu
sich für den Schutz und die Verwertung der Werke einzusetzen.
Während es früher überwiegend Urheber gab, die ihre Werke für ausübende
Künstler geschrieben haben, also ausschließlich Komponist und/oder Textdichter
waren, ist heutzutage wohl die überwiegende Zahl der Urheber auch ausübender
Künstler ihrer eigenen Werke. In beiden Fällen ist es im optimalen Fall der Ver-
lag, der an Tonträgerunternehmen, Produzenten oder Künstler herantritt, um mit
diesen Verträge über die Auswertung des Werkes abzuschließen. Der Urheber
wird sich vom Abschluss eines Musikverlagsvertrages zumeist versprechen, dass
der Musikverlag bessere Verbindungen im Musikbereich als er selbst hat und
daher die Wahrnehmung seiner Rechte durch den Verlag für ihn wirtschaftlich
attraktiv ist. Daher regelt ein Musikverlagsvertrag auch stets, wie der Verlag und
der Urheber an der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes beteiligt sein sollen.
Die Praxis zeigt zunehmend, dass die Tonträgerunternehmen aufgrund ihrer sich
teilweise dramatisch verschlechternden wirtschaftlichen Situation dazu überge-
hen, Musikverlage zu gründen, bzw. im Rahmen von Editionen eng mit Musik-
verlagen zusammenarbeiten, um das wirtschaftliche Risiko bei alleiniger Auswer-
tung der Tonaufnahmen durch die gleichzeitige verlegerische Auswertung der den
Tonaufnahmen zugrunde liegenden Werke abzumildern. Das führt dazu, dass es
von Nachteil sein kann, wenn der Urheber seine Rechte an dem Werk bereits
einem Musikverlag eingeräumt hat, bevor er einen Auswertungsvertrag mit einem
Plattenlabel abgeschlossen hat.
2. Rechteübertragung und Vergütung
Der Urheber überträgt im Rahmen eines Musikverlagsvertrages zunächst das
grafische Vervielfältigungsrecht auf den Musikverlag. Dieses ist das Recht, No-
tenausgaben des Musikwerkes zu veröffentlichen. Des Weiteren räumt der Urhe-
ber dem Verlag das Recht ein, die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhe-
bers für die nach dem Urhebergesetz erlaubnisfrei gestatteten, aber vergütungs-
pflichtigen Nutzungen des Werkes geltend zu machen. Hierbei handelt es sich
L
etwa um Vergütungen für die Nutzung in Schulbüchern oder in Schulrundfunk-
1.5
sendungen.
S. 2
Exkurs zur jüngsten Rechtsprechung bezüglich der Beteiligung von Verlagen an
Einkommen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen: Ein am 24. Mai 2012 er-
gangenes Urteil des Landgerichts München2 sorgte jüngst für Aufsehen. Der
59 Kultur & Recht Oktober 2012
3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L1 Musik
Prozess betraf den Fall eines wissenschaftlichen Autors / Urhebers gegen die Ver-
wertungsgesellschaft VG Wort, die dem Verlag des Urhebers einen Anteil an dem
Einkommen aus gesetzlichen Vergütungsrechten ausgeschüttet hatte. Das LG
München bestätigte den Antrag des klagenden Urhebers, mit der dieser festge-
stellt wissen wollte, dass die besagte Ausschüttung von Anteilen an den Erlösen
aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen an den Verlag zu Unrecht erfolgt war, da
der klagende Urheber vor Abschluss des Vertrages mit dem beklagten Verlag alle
bestehenden und zukünftigen Rechte bereits im Rahmen des Berechtigungsver-
trages an die GEMA abgetreten hatte. Insoweit sei die Übertragung derselben
Rechte im Rahmen des Musikverlagsvertrages ins Leere gegangen und die Betei-
ligung des Verlages daher aus keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt. Es ging hier
also nicht um Musik, sondern um einen wissenschaftlichen Text, gleichwohl war
sich die Musikbranche weitgehend einig, dass zumindest die Gefahr bestehen
könnte, dass diese Problematik auch auf das Verhältnis zwischen den Urhebern
von Musikwerken und der GEMA anwendbar sein könnte.
Die VG Wort hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Entscheidung des
OLG München ist abzuwarten und möglicherweise für die gesamte Praxis der
Wahrnehmung von Nutzungsrechten sowohl auf Seiten der Verwertungsgesell-
schaften als auch auf Seiten der Verleger höchst brisant und praxisrelevant.
Die wichtigste Rechteübertragung betrifft bestimmte Nutzungsrechte, die dem
Verlag stets zur Einbringung in die Verwertungsgesellschaft GEMA übertragen
werden. Die einzelnen Rechte sind in dem Berechtigungsvertrag geregelt, den ein
GEMA-Mitglied mit der GEMA abschließen muss. Der Musikverlag meldet grund-
sätzlich für den Urheber das Musikwerk bei der GEMA an und setzt die GEMA
davon in Kenntnis, dass das Musikwerk bei dem entsprechenden Verlag verlegt
wird.
Hierbei handelt es sich um solche Rechte, die die Urheber nach dem GEMA-
Berechtigungsvertrag durch die GEMA wahrnehmen lassen. Bekanntestes Bei-
spiel hierfür sind die Rechte der öffentlichen Wiedergabe im Rundfunk. Wird ein
Musikstück im Rundfunk gespielt, so stellt dies eine urheberrechtliche Nutzungs-
handlung an dem Werk dar, die grundsätzlich gegenüber dem Urheber des Werkes
zu vergüten ist. Da eine Vergütung der einzelnen Urheber durch die Rundfunk-
sendeanstalt jedoch nicht praktikabel ist, nimmt die GEMA diese Rechte wahr
und rechnet mit den Sendern entsprechend ab. Sodann schüttet sie die Vergütun-
gen, abzüglich einer Verwaltungspauschale, an die jeweiligen Urheber aus. Vor-
aussetzung hierfür ist allerdings, dass der Urheber und der Verlag auch tatsächlich
Mitglied der GEMA sind. L
1.5
Ein sehr wichtiges Recht in diesem Zusammenhag ist das Recht zur Aufnahme S. 3
des Werkes auf Tonträger und die Vervielfältigung und Verbreitung derselben.
59 Kultur & Recht Oktober 2012
4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L1 Musik
Zunehmend relevant und damit wichtiger wird das Recht der öffentlichen Zu-
gänglichmachung, d. h. das Recht der Nutzung von Werken im Internet z. B. im
Wege des Downloads oder Streamings. Auch dies stellt eine urheberrechtliche
Nutzungshandlung an dem Werk dar, die grundsätzlich gegenüber dem Urheber
des Werkes zu vergüten ist. Nach Jahren der illegalen Nutzung von Musikwerken
im Internet wächst nun der entgeltliche und damit legale Streaming- und Down-
load-Sektor jährlich. Zwar ist die CD mit 97 Millionen verkauften Alben immer
noch stärkstes Medium, aber die Anzahl der Einzeltrack-Downloads stieg in 2011
um 25 % auf 79 Millionen und die Alben-Downloads stiegen um 36 % auf 14,6
Millionen3. Damit erfuhr in 2011 der Downloadmarkt die stärksten Zuwächse. So
wurden 2011 15 % der Einnahmen aus Musikverkäufen über Download-Shops
erwirtschaftet, 30 % mehr im Vergleich zum Vorjahr. Parallel dazu stieg die An-
zahl der Streaming-Dienste stetig weiter (z. B. Spotify, Simfy, Deezer). Deezer ist
der führende internationale Streamingdienst mit 15 Millionen Liedern, 20 Millio-
nen Usern und 1,5 Millionen Abonnenten4.
Der Urheber überträgt dem Verlag diese Rechte zur Einbringung in die GEMA
und der Verlag hat danach die Möglichkeit an Tonträgerunternehmen oder auch
Künstler heranzutreten und diesen das Werk anzubieten.
Sofern für ein bestimmtes Werk nun ein Verlagsvertrag besteht, rechnet die GEMA
nicht gegenüber dem einzelnen Urheber ab, sondern gegenüber dem entsprechen-
den Verlag. Daher befindet sich in dem Verlagsvertrag eine Vereinbarung darüber,
wie der Verlag an solchen Ausschüttungen zu beteiligen ist. Üblich ist eine Betei-
ligung des Verlages zwischen 20 und 40 % an den Ausschüttungen. Diese Betei-
ligung stellt also den Gegenwert für die Bemühungen des Verlages dar, das Werk
zu verwerten. Je erfolgreicher sich der Verlag also für eine Verwertung des Wer-
kes einsetzt, desto mehr erhält er auch über die Ausschüttungen der GEMA.
Eine darüber hinaus gehende Vergütung für die Tätigkeiten des Verlages ist meist
nicht in Verlagsverträgen geregelt. Ebenso erhält der Urheber nicht unbedingt
eine gesonderte Vergütung für die Rechteeinräumung an den Verlag. Sofern es
dem Verlag jedoch wahrscheinlich erscheint, dass das Werk erfolgreich sein wird,
kann vereinbart werden, dass eine verrechenbare Abschlagszahlung bezüglich der
zu erwartenden GEMA-Ausschüttungen an den Urheber geleistet wird. In beson-
deren Fällen werden dem Urheber auch sogenannte Signing Fees vom Verlag
gezahlt, welches ein besonderes Honorar alleine für den Abschluss des Verlags-
vertrages darstellt. Ein solches Honorar wird in der Regel nicht verrechenbar oder
rückzahlbar sein und unterstreicht den Wunsch des Verlages gerade diesen Urhe-
L ber an sich zu binden.
1.5
S. 4
59 Kultur & Recht Oktober 2012