1. Neue Verpackungsverordnung
(VerpackV)
in Deutschland
Wichtige Änderungen/Verschärfungen
seit 01.01.2009
(5. Novelle der VerpackV)
2. 1. Rücknahme- und Verwertungspflichten für den Erstinver-
kehrbringer von Verkaufsverpackungen (VVP)
Beteiligungspflicht am Dualen System:
- Hersteller/Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die
beim Endverbraucher anfallen, diese erstmals in den Verkehr bringen,
haben sich an einem Dualen System zu beteiligen
- Ein Duales System „System‘“ hat flächendeckend im Einzugsgebiet des
verpflichteten Vertreibers unentgeltlich die regelmäßige Abholung
gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten
Endverbraucher zu gewährleisten und zu erfüllen.
- Endverbraucher i.S. der VerpackV ist derjenige, der die Waren in der an
ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert.
- Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare
Anfallstellen von Verpackungen (Hotel, Gaststätten, Krankenhäuser …)
3. 2. Lizenzierungspflicht
Hersteller/Abfüller/Vertreiber der Ware sind
lizenzierungspflichtig
= Erstinverkehrbringer
Ausnahme:
Serviceverpackungen, z.B.
Tragetaschen,
Einweggeschirr,
Bäckertüten,
Metzgerpapier,
können durch Vorvertreiber lizenziert werden.
4. 2a. Pflicht bei grenzüberschreitenden Handelsgeschäften
Zuständigkeit der Beteiligungspflicht
Lieferung erfolgt auf Basis
- free delivered (DDU, CIF, DDP) = Exporteur
- ex work (EXW, FOB, FAS) = Importeur
Zuständigkeit basiert darauf, wer zum Zeitpunkt des Grenzübertritts in
der rechtlichen Verantwortung für das Produkt steht.
5. 2b. Lizenzierungspflicht
Vorgabe des Handels, bei einem bestimmten Dualen System zu
lizenzieren kartellrechtlich verboten.
- Tatbestand der Ordnungswidrigkeit
Eigenmarken des Handels
Lizenzierung durch Handel unter bestimmten Voraussetzungen
möglich.
- Handel als Hersteller auf den Verpackungen
- Handel im Besitz des Markenrechts
6. 3. Wegfall der Selbstentsorgerlösung
- Einführung einer Branchenlösung, jedoch noch nicht in einzelnen
Teilbereichen abschließend reguliert (LAGA M37).
- Die Lizenzierungspflicht entfällt, wenn Hersteller/Vertreiber an
Anfallstellen liefern, die den privaten Haushaltungen gem. § 3 (11)
VerpackV gleichgestellt sind und Hersteller/Vertreiber die von ihnen dort in
Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen zurücknehmen und auf eigene
Kosten einer Verwertung zuführen.
7. 3a. Wegfall der Selbstentsorgerlösung
Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind Haushaltungen und
vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere
Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen,
karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstallen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern
und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und
Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 2 sind außerdem landwirtschaftliche
Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe,
Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1 100-Liter-
Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
Voraussetzung:
- Bescheinigung durch Sachverständigen
- Einrichtung einer branchenbezogenen Erfassungsstruktur
- Keine Vermischung mit Verkaufsverpackungen anderer Branchen oder
Transportverpackungen/Umverpackungen
8. 4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezogene
Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung
Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren
in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert:
Privater Endverbraucher
Haushaltsnahe Erfassung Vergleichbare Anfallstellen
Anfallstellen wie unter Punkt 3a bereits
aufgeführt
Alte SE = neue BL
9. 4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezogene
Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung
Ermittlung über GVM-Quote oder andere allgemein anerkannte Studie. Wenn
der Hersteller oder Vertreiber keine genaue Anfallstellenstruktur nachweisen
kann. Fällt ein Teil der Verpackungen an den Anfallstellen nach § 3 (11)
VerpackV an, erfolgt die Ermittlung der BL-Quote über die GVM-Studie, die
zuvor vertraglich vereinbart wurde.
Standardquote nach GVM: - 11% aller VVP in BL
- Individuelle Quote bei DS = Abzug,
aber separate Erfassung/Verwertung
außerhalb DS sicherstellen
- Kein Gutachten erforderlich, da
GVM-Studie allgemein anerkannt ist
10. 4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezogene
Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung
Individuelle BL-Quote: - z.B. nur 20 kg – Oliven-Eimer
- z.B. nur 10 kg – Butterblöcke
z.B. 80% oder bis zu 100% Branchenlösung.
Bei Vereinbarung einer individuellen BL-
Quote ist die Vorlage eines Gutachtens
durch einen Steuerberater/ Wirtschafts-
prüfer oder Sachverständigen erforderlich.
11. 4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezogene
Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung
Alte SE-Lösung am Beispiel der Materialart Kunststoff:
Die SE-Lösung gemäß VerpackV vor der Novelle, die ab 01.01.2009 in Kraft
trat:
Rücknahme am POS = nur 0,01% (Schlecker, DM-Drogeriemarkt …)
100% der VVP landen im DS
60% der Verwertungsquote wird erfüllt
durch Beschaffung von freien Mengen
(anderer Qualitäten, z.B. Folien)
12. 4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezogene
Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung
Nachfolgeregelung = Branchenlösung für alle Materialfraktionen
= gleichgestellte Anfallstellen Privater Endverbraucher (§ 3 (11) VerpackV)
Grundsätzlich beteiligungspflichtig/lizenzierungspflichtig
Ausnahmeregelung:
Es sei denn,
- eigenständige Erfassungsstruktur (Container)
- separate (außerhalb des DS) Erfassung, Entsorgung
Nur dann - lizenzierungsfrei/nicht beteiligungspflichtig
Kosten: - geringer als Kosten des Dualen Systems (haushaltsnahe
Erfassung)
Sammelbehälter: - max. 1,1 m3-Behälter im haushaltsüblichen Rhythmus
im kleingewerblichen Bereich (Handwerksbetriebe)
13. 4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezogene
Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung
Die GVM (Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung) hat eine
Produktgruppen-Anfallstellenmatrix erarbeitet, die in der
Entsorgungswirtschaft Allgemeingültigkeit hat:
- Hersteller und Vertreiber kennen ihre Produkte, die in Produktgruppen
zusammengefasst werden
- Die Entsorgungswirtschaft kennt diese Anfallstellen
- Die Verknüpfung erfolgt durch die Studie der GVM
- Insgesamt gibt es nach der GVM Studie 12 Anfallstellen und es wird nach
43 Produktgruppen unterschieden
14. 4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezogene
Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung
Menge x Summe
Anfallstellen I – VI DS
Branchenlösungsquote
I 5%
A II 10%
III 1,5% 100%
B
IV 30%
V 33,5%
Alle in Branchen/An-
C VI 20% fallstellen
eingebrachte VVP
100%
15. 5. Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung bei IHK‘s bei Über-
schreitung von Mengengrenzen pro Jahr
> 80.000 kg Glas
> 50.000 kg Papier, Pappe, Kartonage
> 30.000 kg Kunststoffe (LVP)
Hinterlegungspflicht trifft den Hersteller/Vertreiber
Prüfung durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,
vereidigte Buchprüfer oder Sachverständige
Bei geringeren Mengen muss ein Nachweis geführt
werden, wenn die Vollzugsbehörde dazu auffordert.
Erste Abgabe der VE Mai 2009 für Zeitraum 05.04. – 31.12.2008
16. 6. Inverkehrbringungsverbot
Abgabe von nicht-lizenzierten Verkaufsverpackungen
an private Endverbraucher ist untersagt
Bußgeld bis zu 50.000 € je Artikel
7. POS-Rücknahme
Hersteller/Vertreiber, die am Ort der Übergabe (POS)
lizenzierte/restentleerte Verkaufsverpackungen zu-
rück nehmen und auf eigene Kosten einer Verwertung
zuführen, können entsprechende gezahlte Entgelte
zurückfordern.
17. 8. Wegfall/Streichung der Kennzeichnungspflicht
- wegen zwingender Beteiligungspflicht ist eine
Kennzeichnung nicht mehr erforderlich
- Kennzeichnungspflicht erschwert den Wechsel
zwischen den Dualen Systemen
- Kennzeichnungspflicht erschwert den Marktzutritt
- Verschiedene Verpackungen innerhalb der EU
wirtschaftlich und logistisch unzumutbar
18. 9. Verschiedene Verpackungsarten – Definitionen
nach VerpackV
Verkaufsverpackungen: § 6 i.V. § 3 (1) Nr. 2 VerpackV
Fallen beim Endverbraucher an und sind grundsätzlich
lizenzierungspflichtig, egal wann eine befüllte Verkaufsverpackung über x-
Handelsstufen zum Abfall wird und nach Entleerung im separaten
Sammelsystem landet.
Leere Verpackungen sind grundsätzlich nicht beteiligungspflichtig, sondern
nur befüllte. Es sei denn, die Verpackung wird am Ort der Abgabe mit
Produkt befüllt und wird zur Serviceverpackung = lizenzierungspflichtig.
Beispiele: Tragetaschen, Metzgerei, Bäckereitüten, Einweggeschirr
(Fertigsalate) …
19. 9. Verschiedene Verpackungsarten – Definitionen
nach VerpackV
Am Beispiel: Alu-Schalen
verschiedenartig genutzt und im Markt angeboten:
a) Alu-Schale verbleibt beim Handel zur Befüllung am POS =
Serviceverpackung = systempflichtig
b) Alu-Schale befüllt mit Inhalt und Verkauf über Handel = typische
Verkaufsverpackungen (VVP)
c) Alu-Schale als Produkt, z.B. Grillbox, ist nicht beteiligungspflichtig
d) Alu-Schale als Umverpackung = lizenzierungspflichtig
20. 9. Verschiedene Verpackungsarten – Definitionen
nach VerpackV
Transportverpackung § 4 VerpackV:
Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf
dem Transport vor Schäden bewahren oder aus Gründen der Sicherheit
des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen.
Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, diese nach Gebrauch
zurückzunehmen.
Verbleiben beim Handel, z.B. Paletten, Schrumpffolien, Großkartonagen,
Folien oder Umkartons (6er-Wein- oder 6er-Mineralwasserverpackung).
Allerdings: verbleiben Transportverpackungen teilweise beim privaten
Endverbraucher (6er-Karton Wein, Tragefolien von Mineralwasser) und
werden dann zur VVP.
21. 9. Verschiedene Verpackungsarten – Definitionen
nach VerpackV
Transportverpackungen: § 4 VerpackV
- Grundsätzlich ist der Produzent zur Rücknahme verpflichtet, jedoch
besteht keine Systempflicht bei einem Dualen System
- Bilaterale Einigung möglich, besser jedoch, vorher Angebot einholen,
um Preise zu vergleichen
- In der Regel zieht der Handel 0,3 – 0,5% des Preises von der Rechnung
ab. Preisvergleich lohnt sich, da die Verwertungserlöse für PPK und
Folien wieder auf hohem Niveau liegen:
€/to Anfang 2008 €/to 2008/2009 €/to 2011
PPK 100,00 € PPK 5,00 € PPK 100,00 – 120,00/160,00 €
Folie 400,00 € Folie 100,00 € Folie 400,00 - 460,00 €
Folien-Qualität: 90/10 Folien-Qualität: 90/10 Folien-Qualität: 90/10
22. 9. Verschiedene Verpackungsarten – Definitionen
nach VerpackV
Umverpackungen: § 5 VerpackV
Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufs-
verpackungen werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der
Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder
Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.