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Der nationale Finanzausgleich
Stärkung des Föderalismus
Inhalt
1	Der nationale Finanzausgleich – Stärkung des Föderalismus	 4
2	Die Hauptpfeiler des nationalen Finanzausgleichs	 5
	 2.1 Was versteht man unter der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen?	 7
	 2.2 Wie funktioniert der Finanzausgleich im engeren Sinn?	 9
		 2.2.1 Ressourcenausgleich: Umverteilung von finanziellen Ressourcen	 10
		 2.2.2 Lastenausgleich: Beitrag für Sonderlasten	 13
		 2.2.3 Härteausgleich: befristeter Beitrag für die Übergangszeit	 15
	 2.3 Finanzströme in den drei Ausgleichsgefässen	 16
3	Wirkung in den ersten Jahren	 18
Kontaktinformationen	 19
3
Der nationale Finanzausgleich regelt die finanziellen
Beziehungen zwischen Bund und Kantonen. Er
umfasst einerseits die Zuteilung der öffentlichen
Aufgaben und andererseits die Umverteilung von
öffentlichen Geldern zwischen Bund und Kantonen.
Mit dem nationalen Finanzausgleich werden zwei
Hauptziele verfolgt: die Verringerung der kantona-
len Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähig-
keit und die Steigerung der Effizienz bei der
staatlichen Aufgabenerfüllung. Das geltende
Finanzausgleichssystem ist seit 2008 in Kraft.
Es wurde über mehrere Jahre von Bund und
Kantonen gemeinsam erarbeitet und von Volk und
Ständen am 28. November 2004 mit einer deutli-
chen Mehrheit von 64,4 Prozent angenommen
(vgl. Kasten 1).
In der kurzen Zeit seit der Einführung wurden die
kantonalen Unterschiede in der finanziellen
Leistungsfähigkeit verringert, die kantonale
Finanzautonomie gestärkt und die steuerliche
Wettbewerbsfähigkeit der Kantone beibehalten.
1	 Der nationale Finanzausgleich – Stärkung
	 des Föderalismus
4
2	 Die Hauptpfeiler des nationalen Finanzausgleichs
Nationaler Finanzausgleich
Aufgabenteilung zwischen Bund
und Kantonen
Zuteilung
der
Aufgaben
und der
Verant-
wortung
für deren
Finanzierung
Regelung
der
Zusammen-
arbeit
bei
Verbund-
aufgaben
Inter-
kantonale
Zusammen-
arbeit
mit
Lasten-
ausgleich
Ressourcen-
ausgleich
Lasten-
ausgleich
Härte-
ausgleich
(befristet
bis
2036)
Finanzausgleich im engeren Sinn
5
Die Grundlagen des nationalen Finanzausgleichs
sind in der Bundesverfassung verankert. Konkreti-
siert werden sie in zahlreichen Gesetzesbestimmun-
gen. Die gesetzliche Grundlage für den Finanzaus-
gleich im engeren Sinn bilden das Bundesgesetz
vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und
Lastenausgleich (FiLaG) und die Verordnung vom
7. November 2007 über den Finanz- und Lastenaus-
gleich (FiLaV).
Der Föderalismus ist eines der tragenden Prinzipien
der schweizerischen Verfassung und kann in zwei-
erlei Hinsicht als besonders ausgeprägt bezeichnet
werden. Zum einen weist die Schweiz mit ihren
26 Kantonen und rund 2500 Gemeinden eine
äusserst feingliederige räumliche Struktur auf. Zum
anderen verfügen die Kantone und Gemeinden über
weit reichende Kompetenzen, so z.B. in Form der
Finanz- und Steuerautonomie.
Die Schweiz verabschiedete 1959 das erste Finanz-
ausgleichsgesetz und schaffte damit die Grundlagen
für finanzkraftabhängige Transfers an die Kantone.
Als Folge davon richteten sich fast alle Subventions-
sätze des Bundes in irgendeiner Form nach der
Finanzkraft der Kantone. Dies schaffte Fehlanreize,
und über die Jahre entwickelte sich ein intransparen-
tes System von Transfers zwischen Bund, Kantonen
und Sozialversicherungen. Die Ausgleichswirkung
des Systems war unübersichtlich und politisch
schwierig zu steuern.
Die Neugestaltung des Finanzausgleichs war inhalt-
lich und zeitlich eines der grössten Reformprojekte
der Schweiz. Es umfasste sowohl die Aufgabentei-
lung zwischen Bund und Kantonen und den
Kantonen unter sich als auch den Finanzausgleich im
engeren Sinn. Die breit abgestützten Arbeiten am
Projekt Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
(NFA) begannen 1995 und endeten mit der Inkraft-
setzung des Reformpaketes im Jahr 2008.
Kasten 1
Warum brauchte es ein neues Finanzausgleichssystem?
6
2.1	 Was versteht man unter der Aufgabenteilung zwischen
Bund und Kantonen?
Die Zuständigkeiten des Bundes sind in der Bundes-
verfassung geregelt. Bei der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen sind als Grundsätze
das Subsidiaritäts- und das Äquivalenzprinzip
massgebend. Beide sind in der Verfassung veran-
kert. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass in einem
Bundesstaat die übergeordnete Gebietskörperschaft
eine Aufgabe nur dann übernehmen soll, wenn sie
diese nachweislich besser, d.h. mit tieferen Kosten
und/oder höherer Qualität, erfüllen kann als die
untergeordnete Staatsebene. Das Prinzip der
fiskalischen Äquivalenz drückt aus, dass sich im
Rahmen einer staatlichen Aufgabe der Kreis der
Nutzniesser mit demjenigen der Kosten- und
Entscheidungsträger decken muss. Diese beiden
Grundsätze waren für die Neugestaltung der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im
Rahmen des Reformpakets massgebend
(vgl. Kasten 2).
Die Zahl der von Bund und Kantonen gemeinsam
wahrgenommenen Aufgaben, die sogenannten
Verbundaufgaben, wurde deutlich reduziert; 7 der
ehemaligen Verbundaufgaben wurden vollständig
dem Bund und 10 den Kantonen übertragen. Bei
den verbleibenden 17 Verbundaufgaben wurden
neue Instrumente der Zusammenarbeit eingeführt.
Im Rahmen von Programmvereinbarungen setzt der
Bund dabei strategische Vorgaben, mit denen er
beispielsweise einheitliche Standards für die
Aufgabenerfüllung durchsetzt. Er lässt den Kanto-
nen Freiraum bei der Umsetzung, damit diese
möglichst bürgernah erfolgt. Schliesslich gibt es
Aufgaben, bei denen ein Engagement des Bundes
wenig zweckmässig, jedoch eine Zusammenarbeit
zwischen den Kantonen sinnvoll ist. Auf der Basis
der gesetzlichen Grundlagen für die interkantonale
Zusammenarbeit mit Lastenausgleich sollen bei der
Aufgabenerfüllung insbesondere Grössenvorteile
besser ausgeschöpft und unerwünschte räumliche
externe Effekte (sog. Spillovers) reduziert werden.
Dem Bund kommt dabei lediglich eine Schieds-
richterrolle zu.
7
Kasten 2
Neugestaltung der Aufgabenteilung
Zuteilung der Aufgaben und der
Verantwortung für deren
Finanzierung
Regelung der Zusammenarbeit
bei Verbundaufgaben
Interkantonale Zusammenarbeit
mit Lastenausgleich
•	 Reine Bundesaufgaben:
z.B. Nationalstrassen oder
Landesverteidigung.
•	 Reine Kantonsaufgaben:
z.B. Behindertenheime, Volks-
und Sonderschulen oder Stipendi-
en bis Stufe Mittelschule.
•	 Verbundaufgaben:
z.B. Prämienverbilligungen in der
Krankenversicherung, Regional-
verkehr, Hauptstrassen, Hochwas-
serschutz oder Natur- und
Landschaftsschutz.
•	 Interkantonale Aufgaben:
z.B. Kantonale Universitäten,
Agglomerationsverkehr, Abfallbe-
wirtschaftung oder Abwasserrei-
nigung.
Programmvereinbarungen:
Mehrjahresprogramme mit Zielverein-
barungen sowie Global- und Pau-
schalbeiträge. Der Bund ist für die
strategische Führung zuständig,
während die Kantone die operative
Verantwortung übernehmen. Ein
effizientes Controlling sorgt für die
zielkonforme Aufgabenerfüllung.
Programmvereinbarungen mit den
Kantonen wurden beispielsweise im
Umweltbereich, in der Regionalpolitik
oder der amtlichen Vermessung
abgeschlossen.
Stärkere Institutionalisierung auf der
Basis der interkantonalen Rah-
menvereinbarung. Kantone schlies-
sen Verträge über den gegenseitigen
Bezug oder die gemeinsame Produk-
tion von staatlichen Leistungen ab.
Dem Bund kommt eine Schiedsrich-
terrolle zu: Auf Antrag interessierter
Kantone kann er in neun Aufgaben-
bereichen unter bestimmten
Bedingungen die Kantone zur
Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
verpflichten. Dies ist einzigartig in
den OECD-Ländern.
Beispiele von interkantonalen
Verträgen sind in den Bereichen
Universitäten und Agglomerations-
verkehr zu finden.
8
Mit dem Projekt NFA wurde das Ausgleichssystem
vollständig neu konzipiert. Die Ausgleichswirkung
wurde verbessert und Fehlanreize des alten Finanz-
ausgleichs wurden beseitigt. Im Vordergrund stand
dabei der Ersatz der zweckgebundenen Finanzkraft-
zuschläge durch die zweckfreien Beiträge des
Ressourcen- und Lastenausgleichs. Die Kantone
können selber entscheiden, ob sie die finanziellen
Mittel für den Schuldenabbau, Steuersenkungen
oder die Finanzierung ihrer Aufgaben aufwenden
wollen. Dadurch wird die Eigenständigkeit und
Eigenverantwortung der Kantone gestärkt und ihr
Mitteleinsatz besser den Bedürfnissen der regiona-
len Bevölkerung angepasst. Im alten System erhiel-
ten die ressourcenschwachen Kantone, welche eine
relativ hohe Steuerbelastung aufwiesen, tendenziell
höhere Ausgleichszahlungen als vergleichbare Kan-
tone mit einer tiefen Steuerbelastung. Um diesem
2.2	 Wie funktioniert der Finanzausgleich im engeren Sinn?
Fehlanreiz entgegen zu wirken, wurde der Steuerbe-
lastungsindex als Kriterium eliminiert. Das Ressour-
cenpotenzial umfasst somit nur die fiskalisch aus-
schöpfbaren Ressourcen eines Kantons ohne
Berücksichtigung der effektiven Steuerbelastungen.
Der Finanzausgleich im engeren Sinn umfasst drei
Ausgleichsgefässe. Das Gesamtvolumen aller drei
Ausgleichsgefässe beträgt im Referenzjahr 2012
4 676 Millionen Franken. Finanziert werden sie zu
rund 2 / 3 vom Bund (2012: 3 102 Mio. CHF) und zu
einem Drittel von den Kantonen (1 575 Mio. CHF);
damit ist der Finanzausgleich im engeren Sinn
sowohl ein vertikaler Ausgleich (d.h. Umverteilung
vom Bund zu den Kantonen) als auch ein horizonta-
ler Ausgleich (d.h. Umverteilung zwischen den
Kantonen).
9
Der Ressourcenausgleich wird gemeinsam vom
Bund (vertikaler Ressourcenausgleich) und von den
ressourcenstarken Kantonen (horizontaler Ressour-
cenausgleich) finanziert. In der Bundesverfassung ist
verankert, dass der horizontale Ressourcenausgleich
mindestens 2 / 3, höchstens aber 4 / 5 des vertikalen
Ressourcenausgleichs betragen soll. Die Ausgleichs-
zahlungen an die ressourcenschwachen Kantone
werden so festgelegt, dass die schwächsten
Kantone überproportional begünstigt werden.
Angestrebt wird, dass alle Kantone über einen
Ressourcenindex von mindestens 85 Index-
punkten verfügen.
2.2.1 	 Ressourcenausgleich: Umverteilung von finanziellen Ressourcen
Der Ressourcenausgleich basiert auf dem sogenann-
ten Ressourcenpotenzial der Kantone. Dieses
berücksichtigt die fiskalisch ausschöpfbare Wert-
schöpfung in einem Kanton und widerspiegelt damit
die Wirtschaftskraft eines Kantons. Es setzt sich aus
den steuerbaren Einkommen und Vermögen der
natürlichen Personen und den steuerbaren Gewin-
nen der juristischen Personen zusammen. Wird das
Ressourcenpotenzial pro Einwohner ins Verhältnis
zum entsprechenden schweizerischen Mittel ge-
setzt, resultiert daraus der Ressourcenindex.
Kantone mit einem Ressourcenindex von über 100
gelten als ressourcenstark und zahlen entsprechend
ihrer Ressourcenstärke und Bevölkerungszahl in den
Ressourcenausgleich ein. Kantone mit einem
Ressourcenindex von unter 100 Punkten sind
ressourcenschwach und somit Empfängerkantone.
10
Ressourcenindex 2012
11
Ressourcenstarke Kantone
Durchschnitt
Ressourcenschwache Kantone
AG Aargau
AI Appenzell I.Rh.
AR Appenzell A.Rh.
BE Bern
BL Basel-Landschaft
BS Basel-Stadt
FR Freiburg
GE Genf
GL Glarus
GR Graubünden
JU Jura
LU Luzern
NE Neuenburg
NW Nidwalden
OW Obwalden
SG St. Gallen
SH Schaffhausen
SO Solothurn
SZ Schwyz
TG Thurgau
TI Tessin
UR Uri
VD Waadt
VS Wallis
ZG Zug
ZH Zürich
LU
AI
GL
GR
JU
NE
OW
SZ
SG
SH
ZH
ZG
SO
UR
TI
VD
VS
TG
AG
NW
AR
BE
FR
BL
BS
GE
12
0 50 100 150 200 250
Schweizer Durchschnitt
Ressourcenindex vor Ausgleich
In Indexpunkten
Ressourcenindex nach Ausgleich
Zug
Schwyz
Basel-Stadt
Genf
Nidwalden
Zürich
Waadt
Basel-Landschaft
Schaffhausen
Tessin
Neuenburg
Aargau
Appenzell I.Rh.
Obwalden
Graubünden
Solothurn
Appenzell A.Rh.
St. Gallen
Thurgau
Luzern
Bern
Freiburg
Wallis
Glarus
Jura
Uri
85 %
Ausgleichswirkung im Ressourcenausgleich, Ressourcenindex 2012 vor und nach Ausgleich
2.2.2	 Lastenausgleich: Beitrag für Sonderlasten
13
0 %
10 %
20 %
30 %
40 %
50 %
60 %
70 %
80 %
90 %
100 %
Leistungsumfang pro
Einwohner
Sonderlasten Lastenausgleich des Bundes
KompensationArt der Lasten
Kein Ausgleich
Kein Ausgleich
Interkantonale
Zusammenarbeit
mit Lastenausgleich
Spillovers
Staatliches Angebot
eines Kantons, das
auch Einwohnern aus
anderen Kantonen zu
Gute kommt
Wahlbedarf
Ausgaben für staatliche
Leistungen, welche den
Grundbedarf übersteigen
Grundbedarf
Aufwand für ein Mindest-
mass an staatlichen Gütern
und Dienstleistungen
Der Lastenausgleich entlastet Gebirgs- und
Zentrumskantone, die bei der Bereitstellung von
staatlichen Gütern und Dienstleistungen struktur-
bedingt mit höheren Kosten konfrontiert sind. Die
Gebirgskantone tragen beispielsweise höhere
Kosten bei der Infrastruktur, beim Winterdienst oder
beim Schulwesen (z.B. Schulbusse). Die Zentrums-
kantone weisen oft einen überdurchschnittlichen
Bevölkerungsanteil von älteren, armen und ausländi-
schen Personen auf. Dies führt zu einer höheren
Nachfrage nach öffentlichen Leistungen. Diese
Gruppen verursachen insbesondere höhere
Sozialausgaben und bewirken weniger Steuerein-
nahmen. Die genannten Sonderlasten sind dabei
nicht generell mit überdurchschnittlich hohen
Kosten gleichzusetzen. So können z.B. höhere
Ausgaben im Gesundheitswesen sowohl Sonderlas-
ten als auch unterschiedliche Präferenzen der
Kantone (Wahlbedarf) reflektieren.
Abgrenzung von Sonderlasten
Beiträge für Sonderlasten erfolgen zum einen mit
dem geografisch-topografischen Lastenausgleich
(GLA) und zum anderen mit dem soziodemografi-
Indikatoren des Lastenausgleichs
Der Lastenausgleich wird vollständig durch den Bund finanziert. Die Dotation ist hälftig auf SLA und GLA aufgeteilt.
GLA
•	 Durchschnittliche Höhenlage
•	 Steilheit des Geländes
•	 Siedlungsstruktur
•	 Geringe Bevölkerungsdichte
SLA
•	 Armut
•	 Alter
•	 Ausländerintegration
•	 Kernstadtindikator
schen Lastenausgleich (SLA). Die Berechnung der
Sonderlasten stützt sich auf klar definierte und
messbare Indikatoren.
14
2.2.3	 Härteausgleich: befristeter Beitrag für die Übergangszeit
Der Härteausgleich federt die Auswirkungen der
Einführung des neuen Systems in einer Übergangs-
zeit ab und verhindert, dass ressourcenschwache
Kantone durch den Wechsel schlechter gestellt
werden. Der Härteausgleich beträgt insgesamt
366 Millionen Franken. Er wird zu zwei Dritteln
vom Bund und zu einem Drittel von den Kantonen
im Verhältnis der Einwohnerzahl finanziert. Er bleibt
bis 2015 konstant, sinkt anschliessend jährlich um
5 Prozent des Anfangsbetrags und endet 2036.
15
2.3	 Finanzströme in den drei Ausgleichsgefässen
16
Die eidgenössischen Räte legen alle vier Jahre unter
Berücksichtigung der Ergebnisse des Wirksamkeits-
berichts die Höhe der Beiträge von Bund und
Kantonen im ersten Jahr einer Vierjahresperiode
fest. Mit dieser Regelung wird die politische
Steuerbarkeit des Ausgleichssystems sichergestellt.
Der Bundesrat passt die Zahlungen in den drei
Folgejahren an. Die Fortschreibung des Ressourcen-
ausgleichs richtet sich dabei nach der Entwicklung
des Ressourcenpotenzials, diejenige des Lastenaus-
gleichs nach der Teuerung.
Finanzströme am Beispiel des Referenzjahres 2012
in Mio. CHF
17
Bund
Kantone mit Sonderlasten
Ressourcenstarke
Kantone
Ressourcenschwache Kantone
Kantone mit Härteausgleich
Härteausgleich
vertikal horizontal
Ressourcenausgleich
vertikal horizontal Lastenausgleich
des Bundes
geografisch-
topografisch
soziodemo-
grafisch
BE FR GL JU LU NE OW SH
AI AR GR SG TG TI UR VS
AG SO BL ZG
BS GE NW SZ VD ZH
AG Aargau
AI Appenzell I.Rh.
AR Appenzell A.Rh.
BE Bern
BL Basel-Landschaft
BS Basel-Stadt
FR Freiburg
GE Genf
GL Glarus
GR Graubünden
JU Jura
LU Luzern
NE Neuenburg
NW Nidwalden
OW Obwalden
SG St. Gallen
SH Schaffhausen
SO Solothurn
SZ Schwyz
TG Thurgau
TI Tessin
UR Uri
VD Waadt
VS Wallis
ZG Zug
ZH Zürich
7382120244
1453
369 369366 3573
122
3	 Wirkung in den ersten Jahren
Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier
Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirk-
samkeit des neuen Systems vor. Der Bericht analy-
siert die Zielerreichung der vergangenen Periode
und legt mögliche Massnahmen für die kommende
Periode dar. Der erste Wirksamkeitsbericht
umfasste die Periode 2008–2011. Der Beobach-
tungszeitraum war somit sehr kurz, sodass eine
umfassende Analyse über die Zielerreichung des
Finanzausgleichs nur bedingt möglich war. Die
wichtigsten Ergebnisse des ersten Wirksamkeits-
berichts waren folgende:
•	 Stärkung der kantonalen Finanzautonomie:
Der Anteil der zweckgebundenen Transfers
zwischen Bund und Kantonen konnte mit dem
Übergang zum neuen Finanzausgleich stark
reduziert und gleichzeitig derjenige der zweck-
freien Transfers erhöht werden. Dadurch
verfügen die Kantone heute über deutlich mehr
frei verfügbare Mittel als vor 2008.
•	 Verringerung der Unterschiede in der
finanziellen Leistungsfähigkeit:
Der Ressourcenausgleich verringert die Dispari-
täten zwischen ressourcenstarken und -schwa-
chen Kantonen.
•	 Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit:
Die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der
Schweiz und der Kantone ist sowohl bei den
Unternehmenssteuern als auch bei den Einkom-
mensteuern nach wie vor hoch. Die ressourcen-
starken Kantone konnten trotz der finanziellen
Belastung durch den neuen Finanzausgleich ihre
Steuerbelastung weiter senken oder zumindest
halten. Das Ziel, national und international
wettbewerbsfähige Steuersätze zu erhalten,
wurde erreicht.
•	 Gewährleistung einer minimalen Ausstattung
mit finanziellen Ressourcen:
Seit der Einführung 2008 wurde das Ziel der
minimalen Pro-Kopf-Ausstattung mit Eigenmit-
teln von 85 Prozent des schweizerischen
Durchschnitts unter der Berücksichtigung des
Härteausgleichs weitgehend erreicht.
•	 Ausgleich von übermässigen geografisch-
topografischen und soziodemografischen
Belastungen:
Durch den Lastenausgleich des Bundes werden
durchschnittlich 12 Prozent der ermittelten
Sonderlasten abgegolten, wobei dieser
Deckungsgrad beim GLA höher ist als beim SLA.
Da sich die Relationen im Vergleich zur Einfüh-
rung des neuen Systems nicht grundlegend
verändert haben, wurde an der hälftigen
Aufteilung für die neue Vierjahresperiode
2012–15 festgehalten.
18
•	 Gewährleistung eines angemessenen
interkantonalen Lastenausgleichs:
Weil statistische Daten noch fehlen, sind
zahlenmässige Aussagen über den interkanto-
nalen Lastenausgleich zurzeit nicht möglich.
Qualitative Auswertungen zeigen jedoch, dass
die angestrebte Verstärkung der interkantonalen
Zusammenarbeit mit Lastenausgleich im
Gang ist.
Kontaktinformationen
19
Kontakt:	 Kommunikation
	 Eidgenössische Finanzverwaltung EFV
	 Bundesgasse 3
	 3003 Bern
	 kommunikation@efv.admin.ch
	 Telefon: +41 31 325 16 06
	
Datenstand:	 Tabellen mit aktuellen Zahlen sind im Internet verfügbar
Mehr Infos:	 www.efv.admin.ch/finanzausgleich
Vertrieb:	 www.bundespublikationen.admin.ch	 Art. Nr. 601.010.D
Titelbild:	 Johanna Schaible & Dimitra Charamanda
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  • 3. Inhalt 1 Der nationale Finanzausgleich – Stärkung des Föderalismus 4 2 Die Hauptpfeiler des nationalen Finanzausgleichs 5 2.1 Was versteht man unter der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen? 7 2.2 Wie funktioniert der Finanzausgleich im engeren Sinn? 9 2.2.1 Ressourcenausgleich: Umverteilung von finanziellen Ressourcen 10 2.2.2 Lastenausgleich: Beitrag für Sonderlasten 13 2.2.3 Härteausgleich: befristeter Beitrag für die Übergangszeit 15 2.3 Finanzströme in den drei Ausgleichsgefässen 16 3 Wirkung in den ersten Jahren 18 Kontaktinformationen 19 3
  • 4. Der nationale Finanzausgleich regelt die finanziellen Beziehungen zwischen Bund und Kantonen. Er umfasst einerseits die Zuteilung der öffentlichen Aufgaben und andererseits die Umverteilung von öffentlichen Geldern zwischen Bund und Kantonen. Mit dem nationalen Finanzausgleich werden zwei Hauptziele verfolgt: die Verringerung der kantona- len Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähig- keit und die Steigerung der Effizienz bei der staatlichen Aufgabenerfüllung. Das geltende Finanzausgleichssystem ist seit 2008 in Kraft. Es wurde über mehrere Jahre von Bund und Kantonen gemeinsam erarbeitet und von Volk und Ständen am 28. November 2004 mit einer deutli- chen Mehrheit von 64,4 Prozent angenommen (vgl. Kasten 1). In der kurzen Zeit seit der Einführung wurden die kantonalen Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit verringert, die kantonale Finanzautonomie gestärkt und die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone beibehalten. 1 Der nationale Finanzausgleich – Stärkung des Föderalismus 4
  • 5. 2 Die Hauptpfeiler des nationalen Finanzausgleichs Nationaler Finanzausgleich Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen Zuteilung der Aufgaben und der Verant- wortung für deren Finanzierung Regelung der Zusammen- arbeit bei Verbund- aufgaben Inter- kantonale Zusammen- arbeit mit Lasten- ausgleich Ressourcen- ausgleich Lasten- ausgleich Härte- ausgleich (befristet bis 2036) Finanzausgleich im engeren Sinn 5 Die Grundlagen des nationalen Finanzausgleichs sind in der Bundesverfassung verankert. Konkreti- siert werden sie in zahlreichen Gesetzesbestimmun- gen. Die gesetzliche Grundlage für den Finanzaus- gleich im engeren Sinn bilden das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) und die Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenaus- gleich (FiLaV).
  • 6. Der Föderalismus ist eines der tragenden Prinzipien der schweizerischen Verfassung und kann in zwei- erlei Hinsicht als besonders ausgeprägt bezeichnet werden. Zum einen weist die Schweiz mit ihren 26 Kantonen und rund 2500 Gemeinden eine äusserst feingliederige räumliche Struktur auf. Zum anderen verfügen die Kantone und Gemeinden über weit reichende Kompetenzen, so z.B. in Form der Finanz- und Steuerautonomie. Die Schweiz verabschiedete 1959 das erste Finanz- ausgleichsgesetz und schaffte damit die Grundlagen für finanzkraftabhängige Transfers an die Kantone. Als Folge davon richteten sich fast alle Subventions- sätze des Bundes in irgendeiner Form nach der Finanzkraft der Kantone. Dies schaffte Fehlanreize, und über die Jahre entwickelte sich ein intransparen- tes System von Transfers zwischen Bund, Kantonen und Sozialversicherungen. Die Ausgleichswirkung des Systems war unübersichtlich und politisch schwierig zu steuern. Die Neugestaltung des Finanzausgleichs war inhalt- lich und zeitlich eines der grössten Reformprojekte der Schweiz. Es umfasste sowohl die Aufgabentei- lung zwischen Bund und Kantonen und den Kantonen unter sich als auch den Finanzausgleich im engeren Sinn. Die breit abgestützten Arbeiten am Projekt Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) begannen 1995 und endeten mit der Inkraft- setzung des Reformpaketes im Jahr 2008. Kasten 1 Warum brauchte es ein neues Finanzausgleichssystem? 6
  • 7. 2.1 Was versteht man unter der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen? Die Zuständigkeiten des Bundes sind in der Bundes- verfassung geregelt. Bei der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sind als Grundsätze das Subsidiaritäts- und das Äquivalenzprinzip massgebend. Beide sind in der Verfassung veran- kert. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass in einem Bundesstaat die übergeordnete Gebietskörperschaft eine Aufgabe nur dann übernehmen soll, wenn sie diese nachweislich besser, d.h. mit tieferen Kosten und/oder höherer Qualität, erfüllen kann als die untergeordnete Staatsebene. Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz drückt aus, dass sich im Rahmen einer staatlichen Aufgabe der Kreis der Nutzniesser mit demjenigen der Kosten- und Entscheidungsträger decken muss. Diese beiden Grundsätze waren für die Neugestaltung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Rahmen des Reformpakets massgebend (vgl. Kasten 2). Die Zahl der von Bund und Kantonen gemeinsam wahrgenommenen Aufgaben, die sogenannten Verbundaufgaben, wurde deutlich reduziert; 7 der ehemaligen Verbundaufgaben wurden vollständig dem Bund und 10 den Kantonen übertragen. Bei den verbleibenden 17 Verbundaufgaben wurden neue Instrumente der Zusammenarbeit eingeführt. Im Rahmen von Programmvereinbarungen setzt der Bund dabei strategische Vorgaben, mit denen er beispielsweise einheitliche Standards für die Aufgabenerfüllung durchsetzt. Er lässt den Kanto- nen Freiraum bei der Umsetzung, damit diese möglichst bürgernah erfolgt. Schliesslich gibt es Aufgaben, bei denen ein Engagement des Bundes wenig zweckmässig, jedoch eine Zusammenarbeit zwischen den Kantonen sinnvoll ist. Auf der Basis der gesetzlichen Grundlagen für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich sollen bei der Aufgabenerfüllung insbesondere Grössenvorteile besser ausgeschöpft und unerwünschte räumliche externe Effekte (sog. Spillovers) reduziert werden. Dem Bund kommt dabei lediglich eine Schieds- richterrolle zu. 7
  • 8. Kasten 2 Neugestaltung der Aufgabenteilung Zuteilung der Aufgaben und der Verantwortung für deren Finanzierung Regelung der Zusammenarbeit bei Verbundaufgaben Interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich • Reine Bundesaufgaben: z.B. Nationalstrassen oder Landesverteidigung. • Reine Kantonsaufgaben: z.B. Behindertenheime, Volks- und Sonderschulen oder Stipendi- en bis Stufe Mittelschule. • Verbundaufgaben: z.B. Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung, Regional- verkehr, Hauptstrassen, Hochwas- serschutz oder Natur- und Landschaftsschutz. • Interkantonale Aufgaben: z.B. Kantonale Universitäten, Agglomerationsverkehr, Abfallbe- wirtschaftung oder Abwasserrei- nigung. Programmvereinbarungen: Mehrjahresprogramme mit Zielverein- barungen sowie Global- und Pau- schalbeiträge. Der Bund ist für die strategische Führung zuständig, während die Kantone die operative Verantwortung übernehmen. Ein effizientes Controlling sorgt für die zielkonforme Aufgabenerfüllung. Programmvereinbarungen mit den Kantonen wurden beispielsweise im Umweltbereich, in der Regionalpolitik oder der amtlichen Vermessung abgeschlossen. Stärkere Institutionalisierung auf der Basis der interkantonalen Rah- menvereinbarung. Kantone schlies- sen Verträge über den gegenseitigen Bezug oder die gemeinsame Produk- tion von staatlichen Leistungen ab. Dem Bund kommt eine Schiedsrich- terrolle zu: Auf Antrag interessierter Kantone kann er in neun Aufgaben- bereichen unter bestimmten Bedingungen die Kantone zur Zusammenarbeit mit Lastenausgleich verpflichten. Dies ist einzigartig in den OECD-Ländern. Beispiele von interkantonalen Verträgen sind in den Bereichen Universitäten und Agglomerations- verkehr zu finden. 8
  • 9. Mit dem Projekt NFA wurde das Ausgleichssystem vollständig neu konzipiert. Die Ausgleichswirkung wurde verbessert und Fehlanreize des alten Finanz- ausgleichs wurden beseitigt. Im Vordergrund stand dabei der Ersatz der zweckgebundenen Finanzkraft- zuschläge durch die zweckfreien Beiträge des Ressourcen- und Lastenausgleichs. Die Kantone können selber entscheiden, ob sie die finanziellen Mittel für den Schuldenabbau, Steuersenkungen oder die Finanzierung ihrer Aufgaben aufwenden wollen. Dadurch wird die Eigenständigkeit und Eigenverantwortung der Kantone gestärkt und ihr Mitteleinsatz besser den Bedürfnissen der regiona- len Bevölkerung angepasst. Im alten System erhiel- ten die ressourcenschwachen Kantone, welche eine relativ hohe Steuerbelastung aufwiesen, tendenziell höhere Ausgleichszahlungen als vergleichbare Kan- tone mit einer tiefen Steuerbelastung. Um diesem 2.2 Wie funktioniert der Finanzausgleich im engeren Sinn? Fehlanreiz entgegen zu wirken, wurde der Steuerbe- lastungsindex als Kriterium eliminiert. Das Ressour- cenpotenzial umfasst somit nur die fiskalisch aus- schöpfbaren Ressourcen eines Kantons ohne Berücksichtigung der effektiven Steuerbelastungen. Der Finanzausgleich im engeren Sinn umfasst drei Ausgleichsgefässe. Das Gesamtvolumen aller drei Ausgleichsgefässe beträgt im Referenzjahr 2012 4 676 Millionen Franken. Finanziert werden sie zu rund 2 / 3 vom Bund (2012: 3 102 Mio. CHF) und zu einem Drittel von den Kantonen (1 575 Mio. CHF); damit ist der Finanzausgleich im engeren Sinn sowohl ein vertikaler Ausgleich (d.h. Umverteilung vom Bund zu den Kantonen) als auch ein horizonta- ler Ausgleich (d.h. Umverteilung zwischen den Kantonen). 9
  • 10. Der Ressourcenausgleich wird gemeinsam vom Bund (vertikaler Ressourcenausgleich) und von den ressourcenstarken Kantonen (horizontaler Ressour- cenausgleich) finanziert. In der Bundesverfassung ist verankert, dass der horizontale Ressourcenausgleich mindestens 2 / 3, höchstens aber 4 / 5 des vertikalen Ressourcenausgleichs betragen soll. Die Ausgleichs- zahlungen an die ressourcenschwachen Kantone werden so festgelegt, dass die schwächsten Kantone überproportional begünstigt werden. Angestrebt wird, dass alle Kantone über einen Ressourcenindex von mindestens 85 Index- punkten verfügen. 2.2.1 Ressourcenausgleich: Umverteilung von finanziellen Ressourcen Der Ressourcenausgleich basiert auf dem sogenann- ten Ressourcenpotenzial der Kantone. Dieses berücksichtigt die fiskalisch ausschöpfbare Wert- schöpfung in einem Kanton und widerspiegelt damit die Wirtschaftskraft eines Kantons. Es setzt sich aus den steuerbaren Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen und den steuerbaren Gewin- nen der juristischen Personen zusammen. Wird das Ressourcenpotenzial pro Einwohner ins Verhältnis zum entsprechenden schweizerischen Mittel ge- setzt, resultiert daraus der Ressourcenindex. Kantone mit einem Ressourcenindex von über 100 gelten als ressourcenstark und zahlen entsprechend ihrer Ressourcenstärke und Bevölkerungszahl in den Ressourcenausgleich ein. Kantone mit einem Ressourcenindex von unter 100 Punkten sind ressourcenschwach und somit Empfängerkantone. 10
  • 11. Ressourcenindex 2012 11 Ressourcenstarke Kantone Durchschnitt Ressourcenschwache Kantone AG Aargau AI Appenzell I.Rh. AR Appenzell A.Rh. BE Bern BL Basel-Landschaft BS Basel-Stadt FR Freiburg GE Genf GL Glarus GR Graubünden JU Jura LU Luzern NE Neuenburg NW Nidwalden OW Obwalden SG St. Gallen SH Schaffhausen SO Solothurn SZ Schwyz TG Thurgau TI Tessin UR Uri VD Waadt VS Wallis ZG Zug ZH Zürich LU AI GL GR JU NE OW SZ SG SH ZH ZG SO UR TI VD VS TG AG NW AR BE FR BL BS GE
  • 12. 12 0 50 100 150 200 250 Schweizer Durchschnitt Ressourcenindex vor Ausgleich In Indexpunkten Ressourcenindex nach Ausgleich Zug Schwyz Basel-Stadt Genf Nidwalden Zürich Waadt Basel-Landschaft Schaffhausen Tessin Neuenburg Aargau Appenzell I.Rh. Obwalden Graubünden Solothurn Appenzell A.Rh. St. Gallen Thurgau Luzern Bern Freiburg Wallis Glarus Jura Uri 85 % Ausgleichswirkung im Ressourcenausgleich, Ressourcenindex 2012 vor und nach Ausgleich
  • 13. 2.2.2 Lastenausgleich: Beitrag für Sonderlasten 13 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % 100 % Leistungsumfang pro Einwohner Sonderlasten Lastenausgleich des Bundes KompensationArt der Lasten Kein Ausgleich Kein Ausgleich Interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich Spillovers Staatliches Angebot eines Kantons, das auch Einwohnern aus anderen Kantonen zu Gute kommt Wahlbedarf Ausgaben für staatliche Leistungen, welche den Grundbedarf übersteigen Grundbedarf Aufwand für ein Mindest- mass an staatlichen Gütern und Dienstleistungen Der Lastenausgleich entlastet Gebirgs- und Zentrumskantone, die bei der Bereitstellung von staatlichen Gütern und Dienstleistungen struktur- bedingt mit höheren Kosten konfrontiert sind. Die Gebirgskantone tragen beispielsweise höhere Kosten bei der Infrastruktur, beim Winterdienst oder beim Schulwesen (z.B. Schulbusse). Die Zentrums- kantone weisen oft einen überdurchschnittlichen Bevölkerungsanteil von älteren, armen und ausländi- schen Personen auf. Dies führt zu einer höheren Nachfrage nach öffentlichen Leistungen. Diese Gruppen verursachen insbesondere höhere Sozialausgaben und bewirken weniger Steuerein- nahmen. Die genannten Sonderlasten sind dabei nicht generell mit überdurchschnittlich hohen Kosten gleichzusetzen. So können z.B. höhere Ausgaben im Gesundheitswesen sowohl Sonderlas- ten als auch unterschiedliche Präferenzen der Kantone (Wahlbedarf) reflektieren. Abgrenzung von Sonderlasten
  • 14. Beiträge für Sonderlasten erfolgen zum einen mit dem geografisch-topografischen Lastenausgleich (GLA) und zum anderen mit dem soziodemografi- Indikatoren des Lastenausgleichs Der Lastenausgleich wird vollständig durch den Bund finanziert. Die Dotation ist hälftig auf SLA und GLA aufgeteilt. GLA • Durchschnittliche Höhenlage • Steilheit des Geländes • Siedlungsstruktur • Geringe Bevölkerungsdichte SLA • Armut • Alter • Ausländerintegration • Kernstadtindikator schen Lastenausgleich (SLA). Die Berechnung der Sonderlasten stützt sich auf klar definierte und messbare Indikatoren. 14
  • 15. 2.2.3 Härteausgleich: befristeter Beitrag für die Übergangszeit Der Härteausgleich federt die Auswirkungen der Einführung des neuen Systems in einer Übergangs- zeit ab und verhindert, dass ressourcenschwache Kantone durch den Wechsel schlechter gestellt werden. Der Härteausgleich beträgt insgesamt 366 Millionen Franken. Er wird zu zwei Dritteln vom Bund und zu einem Drittel von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahl finanziert. Er bleibt bis 2015 konstant, sinkt anschliessend jährlich um 5 Prozent des Anfangsbetrags und endet 2036. 15
  • 16. 2.3 Finanzströme in den drei Ausgleichsgefässen 16 Die eidgenössischen Räte legen alle vier Jahre unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Wirksamkeits- berichts die Höhe der Beiträge von Bund und Kantonen im ersten Jahr einer Vierjahresperiode fest. Mit dieser Regelung wird die politische Steuerbarkeit des Ausgleichssystems sichergestellt. Der Bundesrat passt die Zahlungen in den drei Folgejahren an. Die Fortschreibung des Ressourcen- ausgleichs richtet sich dabei nach der Entwicklung des Ressourcenpotenzials, diejenige des Lastenaus- gleichs nach der Teuerung.
  • 17. Finanzströme am Beispiel des Referenzjahres 2012 in Mio. CHF 17 Bund Kantone mit Sonderlasten Ressourcenstarke Kantone Ressourcenschwache Kantone Kantone mit Härteausgleich Härteausgleich vertikal horizontal Ressourcenausgleich vertikal horizontal Lastenausgleich des Bundes geografisch- topografisch soziodemo- grafisch BE FR GL JU LU NE OW SH AI AR GR SG TG TI UR VS AG SO BL ZG BS GE NW SZ VD ZH AG Aargau AI Appenzell I.Rh. AR Appenzell A.Rh. BE Bern BL Basel-Landschaft BS Basel-Stadt FR Freiburg GE Genf GL Glarus GR Graubünden JU Jura LU Luzern NE Neuenburg NW Nidwalden OW Obwalden SG St. Gallen SH Schaffhausen SO Solothurn SZ Schwyz TG Thurgau TI Tessin UR Uri VD Waadt VS Wallis ZG Zug ZH Zürich 7382120244 1453 369 369366 3573 122
  • 18. 3 Wirkung in den ersten Jahren Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirk- samkeit des neuen Systems vor. Der Bericht analy- siert die Zielerreichung der vergangenen Periode und legt mögliche Massnahmen für die kommende Periode dar. Der erste Wirksamkeitsbericht umfasste die Periode 2008–2011. Der Beobach- tungszeitraum war somit sehr kurz, sodass eine umfassende Analyse über die Zielerreichung des Finanzausgleichs nur bedingt möglich war. Die wichtigsten Ergebnisse des ersten Wirksamkeits- berichts waren folgende: • Stärkung der kantonalen Finanzautonomie: Der Anteil der zweckgebundenen Transfers zwischen Bund und Kantonen konnte mit dem Übergang zum neuen Finanzausgleich stark reduziert und gleichzeitig derjenige der zweck- freien Transfers erhöht werden. Dadurch verfügen die Kantone heute über deutlich mehr frei verfügbare Mittel als vor 2008. • Verringerung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit: Der Ressourcenausgleich verringert die Dispari- täten zwischen ressourcenstarken und -schwa- chen Kantonen. • Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit: Die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und der Kantone ist sowohl bei den Unternehmenssteuern als auch bei den Einkom- mensteuern nach wie vor hoch. Die ressourcen- starken Kantone konnten trotz der finanziellen Belastung durch den neuen Finanzausgleich ihre Steuerbelastung weiter senken oder zumindest halten. Das Ziel, national und international wettbewerbsfähige Steuersätze zu erhalten, wurde erreicht. • Gewährleistung einer minimalen Ausstattung mit finanziellen Ressourcen: Seit der Einführung 2008 wurde das Ziel der minimalen Pro-Kopf-Ausstattung mit Eigenmit- teln von 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts unter der Berücksichtigung des Härteausgleichs weitgehend erreicht. • Ausgleich von übermässigen geografisch- topografischen und soziodemografischen Belastungen: Durch den Lastenausgleich des Bundes werden durchschnittlich 12 Prozent der ermittelten Sonderlasten abgegolten, wobei dieser Deckungsgrad beim GLA höher ist als beim SLA. Da sich die Relationen im Vergleich zur Einfüh- rung des neuen Systems nicht grundlegend verändert haben, wurde an der hälftigen Aufteilung für die neue Vierjahresperiode 2012–15 festgehalten. 18
  • 19. • Gewährleistung eines angemessenen interkantonalen Lastenausgleichs: Weil statistische Daten noch fehlen, sind zahlenmässige Aussagen über den interkanto- nalen Lastenausgleich zurzeit nicht möglich. Qualitative Auswertungen zeigen jedoch, dass die angestrebte Verstärkung der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich im Gang ist. Kontaktinformationen 19 Kontakt: Kommunikation Eidgenössische Finanzverwaltung EFV Bundesgasse 3 3003 Bern kommunikation@efv.admin.ch Telefon: +41 31 325 16 06 Datenstand: Tabellen mit aktuellen Zahlen sind im Internet verfügbar Mehr Infos: www.efv.admin.ch/finanzausgleich Vertrieb: www.bundespublikationen.admin.ch Art. Nr. 601.010.D Titelbild: Johanna Schaible & Dimitra Charamanda