1. ANWALTSPARTNERSCHAFT
UNTERNEHMENSBERATUNG
UP D ATE : EN D LIC H IN KR A FT G E TR E TE N
DA S N E U E GE S C H Ä FTS G E H E IM N IS S C H U TZG E S E TZ
UND IMPLIKATIONEN FÜR DIE BEWERTUNG VON KNOW-HOW
BJÖRN JOACHIM 10.07.2019
2. I Wie war der Weg?
II Was sind die wesentlichen Inhalte?
III Welche Änderungen kamen im Endspurt?
IV Was ist zu tun?
GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ
V Was kann dies für die Bewertung von Know-how bedeuten?
3. I Wie war der Weg zum GeschGehG?
GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ
4. 4 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019
DER WEG ZUM NEUEN GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ
(GESCHGEHG)
BEGINNT MIT EINER EU-RICHTLINIE
Richtlinie (EU) 2016/943 vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und
vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb
sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
Ziel:
Harmonisierung der nationalen Gesetze, da bislang unionsweit unterschiedliches
Schutzniveau
Verhinderung einer Fragmentierung des Binnenmarkts
Abschreckung vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
von Geschäftsgeheimnissen, ohne Grundrechte und Grundfreiheiten zu untergraben
Schaffung/Verstärkung von Innovationsanreizen
Förderung des Know-how-Transfers
Senkung von Kosten der Geheimhaltung
5. 5 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019
DER WEG ZUM NEUEN GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ
(GESCHGEHG)
Referentenentwurf zum GeschGehG „geleakt“
Veröffentlichung des Referentenentwurfs durch das BMJV
Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinie
Veröffentlichung des Regierungsentwurfs
Erste Lesung im Bundestag - bei fünf anwesenden Parlamentariern
Verabschiedung des GeschGehG im Bundestag
03.04.2018
19.04.2018
09.06.2018
18.07.2018
11.10.2018
21.03.2019
Verabschiedung des GeschGehG im Bundesrat12.04.2019
Richtlinie (EU) 2016/943 - Geschäftsgeheimnis- oder Know-how-RL08.06.2016
Inkrafttreten des GeschGehG – ohne Übergangsfrist26.04.2019
6. 6 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019
UMSETZUNG DER RICHTLINIE IN EINEM EIGENEN STAMMGESETZ
Bis dahin Schutz von Geschäftsgeheimnissen (betreffend den kaufmännischen Bereich) und
Betriebsgeheimnissen (betreffend die technische Seite) im Nebenstrafrecht
(des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, UWG)
Nun ein Gesetz (außerhalb des UWG) zum einheitlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen
vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung
Bundesregierung geht bisher von jährlich ca. 20 Gerichtsverfahren wegen Verletzung von
Geschäftsgeheimnissen aus – und künftig von bis zu 100
Geheimnisschutz als Instrument der Wirtschaftsförderung zur Vermeidung von Schutzlücken
es wird nicht die geheime Information als solche geschützt – das GeschGehG dient
(entsprechend der Richtlinie) dem Schutz der Geheimnissphäre eines Unternehmens in
dessen Innovationsbereich bis zum Markteintritt
Unklar, ob (neue) Anforderungen an Geheimnischarakter auch außerhalb des GeschGehG
Bundesregierung geht von Erfüllungsaufwand der Wirtschaft von EUR 6.440.000,00 aus
– pro Unternehmen aber nur von einem Tag
7. II Was sind die wesentlichen Inhalte?
GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ
8. 8 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019
WESENTLICHE REGELUNGEN DES GESCHGEHG IM ÜBERBLICK
Neuer
Geschäftsgeheimnis-
Begriff
(§ 2 Nr. 1)
Informationen,
| die geheim sind (also weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich, und
| die daher von wirtschaftlichem Wert sind, und
| die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind, und
| bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht
Handlungsverbote
| Zugangsschutz vor Erwerb, Nutzung und Offenlegung, wenn rechtswidrig/unbefugt
| auch bei mittelbarer Verletzung: wenn man wusste oder wissen müsste, dass das
Geschäftsgeheimnis von einem erlangt wurde, der ein Handlungsverbot missachtet hat
Erlaubte Handlungen
| Eigenständige Entdeckung, Reverse Engineering, Arbeitnehmer(vertretungs-)rechte
Ausnahmen zugunsten
legitimer Interessen
(§ 5)
| Pressefreiheit
| Whistleblowing
| Arbeitnehmervertretung
Ausdifferenziertes
zivilrechtliches
Haftungssystem
(§§ 3, 4, 6 ff.)
| Beseitigung, Unterlassung (§ 6), Vernichtung, Herausgabe und Rückruf (§ 7), Auskunft (§
8), Schadensersatz (§ 10)
| Urteilsbekanntmachung (§ 21)
Geheimnisschutz im
Prozess
(§§ 15 ff.)
| Geheimhaltungsverpflichtung aller Beteiligter
| Beschränkter Zugang zu Dokumentation und Verhandlungen
| Eingeschränkte Urteilsveröffentlichung
10. 10 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019
ES WURDEN REGELUNGEN ZUR WAHRUNG DER RECHTE VON
ARBEITNEHMERN UND JOURNALISTEN SPEZIFIZIERT
Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der
Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt - § 1 Abs. 3 Nr. 4 GeschGehG
Ein Geschäftsgeheimnis setzt voraus, dass ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung
der Information besteht - § 2 Nr. 1 lit. c) GeschGehG
Bei Berufung auf Schrankenregelungen zugunsten von Whistleblowern (und anderen), wird
keine Rechtsverletzung begangen - § 2 Nr. 3 GeschGehG
11. 11 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019
ES WURDEN REGELUNGEN ZUR WAHRUNG DER RECHTE VON
ARBEITNEHMERN UND JOURNALISTEN SPEZIFIZIERT
Beihilfehandlungen von Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von
Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder
Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig
mitwirken oder mitgewirkt haben, sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die
Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken
- § 23 Abs. 6 GeschGehG
Ein berechtigtes Interesse zur Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines
Geschäftsgeheimnisses zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen
oder sonstiges Fehlverhaltens ist bereits gegeben, wenn die Handlung geeignet ist, dass
allgemeine öffentliche Interesse zu schützen – ein Handeln in der Absicht ist nicht
erforderlich (§ 5 Nr. 2 GeschGehG)
12. IV Was ist zu tun?
GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ
13. 13 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019
WAS SOLLTE (SPÄTESTENS) JETZT GETAN WERDEN?
Organisatorisch
✓ Bestimmung eines für den Geschäftsgeheimnisschutz Verantwortlichen
✓ Erfassung der relevanten Bereiche und Klassifizierung der Geschäftsgeheimnisse
✓ Schulung von Mitarbeitern – auch beim Ausscheiden und bei Einstellung
✓ Umsetzung eines Need-to-Know-Prinzips – auch im Umgang mit Externen
Technisch
✓ Umsetzung eines IT-Berechtigungskonzepts
✓ Sicherstellung der Kommunikationsverschlüsselung (und der Endgeräte, auch auf Reisen)
✓ Absicherung von Gelände und Gebäudeeinrichtungen
Vertragsrechtlich
✓ Nutzung von Verschwiegenheitsklauseln mit der neuen Definition von
Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG (auch in Mitarbeiterverträgen)
✓ Verpflichtung von Vertragspartnern auf angemessene Geheimnisschutzmaßnahmen
✓ Aufnahme von Regelungen zur Zuordnung der Inhaberschaft an Geschäftsgeheimnissen
✓ Ausschluss des Reverse Engineering
15. 15 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019
UND WAS IST MIT KNOW-HOW?
KNOW-HOW KOMMT IM GESCHGEHG NICHT VOR
…IST ABER EIN GESCHÄFTSGEHEIMNIS
⎮ Know-How ist in Art. 1 Abs. 1 lit. i VO (EU) Nr. 316/2014 (Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Vereinbarungen,
ABl. EU 2014 Nr. L 93, 11 v. 28.3.2014) definiert:
⎮ „eine Gesamtheit nicht patentierter praktischer Kenntnisse, die durch Erfahrungen und Versuche gewonnen werden und die
⎮ geheim, d.h. nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich sind,
⎮ wesentlich, d.h. für die Produktion der Vertragsprodukte von Bedeutung und nützlich sind, und
⎮ identifiziert sind, d.h. umfassend genug umschrieben sind, so dass überprüft werden kann, ob es die Merkmale „geheim“ und
„wesentlich“ erfüllt.“
⎮ Jedes Know-how ist ein also Geschäftsgeheimnis
⎮ aber nicht jedes Geschäftsgeheimnis ist Know-how
16. 16 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019
WA S F O LG T D A R A U S F Ü R D E N WE R T D E S KN O W -H O W ?
TH E S E N Z U R DIS K U S S IO N :
Nicht jedes Geheimnis hat einen Wert
vgl. Art. 2 Nr. 1 lit. b der Richtlinie und § 2 Nr. 1 a) GeschGehG
Alte Geheimhaltungsvereinbarungen können zur Altlast werden
Wenn sie nun nicht mehr zugelassene Verbote beinhalten
Oder auch wenn sie gar nichts zu angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sagen
Anpassung(-spflicht) bei Dauerschuldverhältnissen ?
Die Möglichkeit zum Reverse Engineering kann den (bisherigen) Wert schmälern
Und kann es auch urheberechtliche Vorschriften verdrängen?
Wenn angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen fehlen, besteht kein Wert
Geheimnisschutz ist IT-Sicherheit – Unternehmen die nicht agieren, verlieren ihre Assets
...und was wurde seit dem 9. Juni 2018 bereits getan?
Der „Viraleffekt“ kann (insbesondere bei mittelbarer Geheimnisschutzverletzung) eigenes Know-how wertlos machen
§ 2 Nr. 4: ein rechtsverletzendes Produkt ist ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem
Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht
Zuordnungsprobleme der Werte eines Geheimnisses bei „Big Data“-Sachverhalten, Forschungskooperationen, Netzwerken und maschinengenerierten Daten
Inhaberschaft durch Kontrolle über das Geschäftsgeheimnis - § 2 Nr. 2 GeschGehG
Notwendig ist eine „besitzähnliche“, faktisch umrissene Rechtsposition
(geheime) Algorithmen haben womöglich keinen Wert – soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen
17. Wer aktiv wird, kann seine (wichtigen) Geschäftsgeheimnisse
(besser) schützen als bisher
Wer nicht agiert (hat), verliert seine Geschäftsgeheimnisse
Geschäftsgeheimnisschutz ist eine Daueraufgabe – auch zur
Sensibilisierung der Mitarbeiter für das Thema
Geschäftsgeheimnisschutz erfordert Dokumentation – aber
mehr als Standard-“Papiertiger“
ERSTES FAZIT ZUM GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ
18. Wann wollen wir uns austauschen?
Wir freuen uns auf den Kontakt mit Ihnen!
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