SlideShare a Scribd company logo
1 of 18
Download to read offline
ANWALTSPARTNERSCHAFT
UNTERNEHMENSBERATUNG
UP D ATE : EN D LIC H IN KR A FT G E TR E TE N
DA S N E U E GE S C H Ä FTS G E H E IM N IS S C H U TZG E S E TZ
UND IMPLIKATIONEN FÜR DIE BEWERTUNG VON KNOW-HOW
BJÖRN JOACHIM 10.07.2019
I Wie war der Weg?
II Was sind die wesentlichen Inhalte?
III Welche Änderungen kamen im Endspurt?
IV Was ist zu tun?
GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ
V Was kann dies für die Bewertung von Know-how bedeuten?
I Wie war der Weg zum GeschGehG?
GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ
4 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019
DER WEG ZUM NEUEN GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ
(GESCHGEHG)
BEGINNT MIT EINER EU-RICHTLINIE
Richtlinie (EU) 2016/943 vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und
vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb
sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
Ziel:
Harmonisierung der nationalen Gesetze, da bislang unionsweit unterschiedliches
Schutzniveau
Verhinderung einer Fragmentierung des Binnenmarkts
Abschreckung vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
von Geschäftsgeheimnissen, ohne Grundrechte und Grundfreiheiten zu untergraben
Schaffung/Verstärkung von Innovationsanreizen
Förderung des Know-how-Transfers
Senkung von Kosten der Geheimhaltung
5 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019
DER WEG ZUM NEUEN GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ
(GESCHGEHG)
Referentenentwurf zum GeschGehG „geleakt“
Veröffentlichung des Referentenentwurfs durch das BMJV
Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinie
Veröffentlichung des Regierungsentwurfs
Erste Lesung im Bundestag - bei fünf anwesenden Parlamentariern
Verabschiedung des GeschGehG im Bundestag
03.04.2018
19.04.2018
09.06.2018
18.07.2018
11.10.2018
21.03.2019
Verabschiedung des GeschGehG im Bundesrat12.04.2019
Richtlinie (EU) 2016/943 - Geschäftsgeheimnis- oder Know-how-RL08.06.2016
Inkrafttreten des GeschGehG – ohne Übergangsfrist26.04.2019
6 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019
UMSETZUNG DER RICHTLINIE IN EINEM EIGENEN STAMMGESETZ
Bis dahin Schutz von Geschäftsgeheimnissen (betreffend den kaufmännischen Bereich) und
Betriebsgeheimnissen (betreffend die technische Seite) im Nebenstrafrecht
(des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, UWG)
Nun ein Gesetz (außerhalb des UWG) zum einheitlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen
vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung
Bundesregierung geht bisher von jährlich ca. 20 Gerichtsverfahren wegen Verletzung von
Geschäftsgeheimnissen aus – und künftig von bis zu 100
Geheimnisschutz als Instrument der Wirtschaftsförderung zur Vermeidung von Schutzlücken
es wird nicht die geheime Information als solche geschützt – das GeschGehG dient
(entsprechend der Richtlinie) dem Schutz der Geheimnissphäre eines Unternehmens in
dessen Innovationsbereich bis zum Markteintritt
Unklar, ob (neue) Anforderungen an Geheimnischarakter auch außerhalb des GeschGehG
Bundesregierung geht von Erfüllungsaufwand der Wirtschaft von EUR 6.440.000,00 aus
– pro Unternehmen aber nur von einem Tag
II Was sind die wesentlichen Inhalte?
GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ
8 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019
WESENTLICHE REGELUNGEN DES GESCHGEHG IM ÜBERBLICK
Neuer
Geschäftsgeheimnis-
Begriff
(§ 2 Nr. 1)
Informationen,
| die geheim sind (also weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich, und
| die daher von wirtschaftlichem Wert sind, und
| die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind, und
| bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht
Handlungsverbote
| Zugangsschutz vor Erwerb, Nutzung und Offenlegung, wenn rechtswidrig/unbefugt
| auch bei mittelbarer Verletzung: wenn man wusste oder wissen müsste, dass das
Geschäftsgeheimnis von einem erlangt wurde, der ein Handlungsverbot missachtet hat
Erlaubte Handlungen
| Eigenständige Entdeckung, Reverse Engineering, Arbeitnehmer(vertretungs-)rechte
Ausnahmen zugunsten
legitimer Interessen
(§ 5)
| Pressefreiheit
| Whistleblowing
| Arbeitnehmervertretung
Ausdifferenziertes
zivilrechtliches
Haftungssystem
(§§ 3, 4, 6 ff.)
| Beseitigung, Unterlassung (§ 6), Vernichtung, Herausgabe und Rückruf (§ 7), Auskunft (§
8), Schadensersatz (§ 10)
| Urteilsbekanntmachung (§ 21)
Geheimnisschutz im
Prozess
(§§ 15 ff.)
| Geheimhaltungsverpflichtung aller Beteiligter
| Beschränkter Zugang zu Dokumentation und Verhandlungen
| Eingeschränkte Urteilsveröffentlichung
III Welche Änderungen kamen im Endspurt?
GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ
10 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019
ES WURDEN REGELUNGEN ZUR WAHRUNG DER RECHTE VON
ARBEITNEHMERN UND JOURNALISTEN SPEZIFIZIERT
Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der
Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt - § 1 Abs. 3 Nr. 4 GeschGehG
Ein Geschäftsgeheimnis setzt voraus, dass ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung
der Information besteht - § 2 Nr. 1 lit. c) GeschGehG
Bei Berufung auf Schrankenregelungen zugunsten von Whistleblowern (und anderen), wird
keine Rechtsverletzung begangen - § 2 Nr. 3 GeschGehG
11 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019
ES WURDEN REGELUNGEN ZUR WAHRUNG DER RECHTE VON
ARBEITNEHMERN UND JOURNALISTEN SPEZIFIZIERT
Beihilfehandlungen von Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von
Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder
Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig
mitwirken oder mitgewirkt haben, sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die
Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken
- § 23 Abs. 6 GeschGehG
Ein berechtigtes Interesse zur Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines
Geschäftsgeheimnisses zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen
oder sonstiges Fehlverhaltens ist bereits gegeben, wenn die Handlung geeignet ist, dass
allgemeine öffentliche Interesse zu schützen – ein Handeln in der Absicht ist nicht
erforderlich (§ 5 Nr. 2 GeschGehG)
IV Was ist zu tun?
GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ
13 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019
WAS SOLLTE (SPÄTESTENS) JETZT GETAN WERDEN?
Organisatorisch
✓ Bestimmung eines für den Geschäftsgeheimnisschutz Verantwortlichen
✓ Erfassung der relevanten Bereiche und Klassifizierung der Geschäftsgeheimnisse
✓ Schulung von Mitarbeitern – auch beim Ausscheiden und bei Einstellung
✓ Umsetzung eines Need-to-Know-Prinzips – auch im Umgang mit Externen
Technisch
✓ Umsetzung eines IT-Berechtigungskonzepts
✓ Sicherstellung der Kommunikationsverschlüsselung (und der Endgeräte, auch auf Reisen)
✓ Absicherung von Gelände und Gebäudeeinrichtungen
Vertragsrechtlich
✓ Nutzung von Verschwiegenheitsklauseln mit der neuen Definition von
Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG (auch in Mitarbeiterverträgen)
✓ Verpflichtung von Vertragspartnern auf angemessene Geheimnisschutzmaßnahmen
✓ Aufnahme von Regelungen zur Zuordnung der Inhaberschaft an Geschäftsgeheimnissen
✓ Ausschluss des Reverse Engineering
GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ
V Was kann dies für die Bewertung von Know-how bedeuten?
15 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019
UND WAS IST MIT KNOW-HOW?
KNOW-HOW KOMMT IM GESCHGEHG NICHT VOR
…IST ABER EIN GESCHÄFTSGEHEIMNIS
⎮ Know-How ist in Art. 1 Abs. 1 lit. i VO (EU) Nr. 316/2014 (Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Vereinbarungen,
ABl. EU 2014 Nr. L 93, 11 v. 28.3.2014) definiert:
⎮ „eine Gesamtheit nicht patentierter praktischer Kenntnisse, die durch Erfahrungen und Versuche gewonnen werden und die
⎮ geheim, d.h. nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich sind,
⎮ wesentlich, d.h. für die Produktion der Vertragsprodukte von Bedeutung und nützlich sind, und
⎮ identifiziert sind, d.h. umfassend genug umschrieben sind, so dass überprüft werden kann, ob es die Merkmale „geheim“ und
„wesentlich“ erfüllt.“
⎮ Jedes Know-how ist ein also Geschäftsgeheimnis
⎮ aber nicht jedes Geschäftsgeheimnis ist Know-how
16 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019
WA S F O LG T D A R A U S F Ü R D E N WE R T D E S KN O W -H O W ?
TH E S E N Z U R DIS K U S S IO N :
Nicht jedes Geheimnis hat einen Wert
vgl. Art. 2 Nr. 1 lit. b der Richtlinie und § 2 Nr. 1 a) GeschGehG
Alte Geheimhaltungsvereinbarungen können zur Altlast werden
Wenn sie nun nicht mehr zugelassene Verbote beinhalten
Oder auch wenn sie gar nichts zu angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sagen
Anpassung(-spflicht) bei Dauerschuldverhältnissen ?
Die Möglichkeit zum Reverse Engineering kann den (bisherigen) Wert schmälern
Und kann es auch urheberechtliche Vorschriften verdrängen?
Wenn angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen fehlen, besteht kein Wert
Geheimnisschutz ist IT-Sicherheit – Unternehmen die nicht agieren, verlieren ihre Assets
...und was wurde seit dem 9. Juni 2018 bereits getan?
Der „Viraleffekt“ kann (insbesondere bei mittelbarer Geheimnisschutzverletzung) eigenes Know-how wertlos machen
§ 2 Nr. 4: ein rechtsverletzendes Produkt ist ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem
Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht
Zuordnungsprobleme der Werte eines Geheimnisses bei „Big Data“-Sachverhalten, Forschungskooperationen, Netzwerken und maschinengenerierten Daten
Inhaberschaft durch Kontrolle über das Geschäftsgeheimnis - § 2 Nr. 2 GeschGehG
Notwendig ist eine „besitzähnliche“, faktisch umrissene Rechtsposition
(geheime) Algorithmen haben womöglich keinen Wert – soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen
Wer aktiv wird, kann seine (wichtigen) Geschäftsgeheimnisse
(besser) schützen als bisher
Wer nicht agiert (hat), verliert seine Geschäftsgeheimnisse
Geschäftsgeheimnisschutz ist eine Daueraufgabe – auch zur
Sensibilisierung der Mitarbeiter für das Thema
Geschäftsgeheimnisschutz erfordert Dokumentation – aber
mehr als Standard-“Papiertiger“
ERSTES FAZIT ZUM GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ
Wann wollen wir uns austauschen?
Wir freuen uns auf den Kontakt mit Ihnen!
AdvInno GmbH
Nymphenburger Straße 78
D-80636 München
BJÖRN JOACHIM
+49 89 215 466 68
joachim@advinno.de

More Related Content

More from MIPLM

Wertschöpfung durch KI in Zeiten von ChatGPT
Wertschöpfung durch KI in Zeiten von ChatGPTWertschöpfung durch KI in Zeiten von ChatGPT
Wertschöpfung durch KI in Zeiten von ChatGPTMIPLM
 
CEIPI MIPLM 2023 Module 1 - Group 2
CEIPI MIPLM 2023 Module 1 - Group 2CEIPI MIPLM 2023 Module 1 - Group 2
CEIPI MIPLM 2023 Module 1 - Group 2MIPLM
 
CEIPI MIPLM 2023 Module 1 - Group 1
CEIPI MIPLM 2023 Module 1 - Group 1CEIPI MIPLM 2023 Module 1 - Group 1
CEIPI MIPLM 2023 Module 1 - Group 1MIPLM
 
Presentation EPO MedTech
Presentation EPO MedTechPresentation EPO MedTech
Presentation EPO MedTechMIPLM
 
IP and WTP for digital products
IP and WTP for digital productsIP and WTP for digital products
IP and WTP for digital productsMIPLM
 
Master thesis defence Shu Pei Oei
Master thesis defence Shu Pei OeiMaster thesis defence Shu Pei Oei
Master thesis defence Shu Pei OeiMIPLM
 
Master thesis defence Yanan Huang
Master thesis defence Yanan HuangMaster thesis defence Yanan Huang
Master thesis defence Yanan HuangMIPLM
 
Master thesis defence Nina Kolar
Master thesis defence Nina KolarMaster thesis defence Nina Kolar
Master thesis defence Nina KolarMIPLM
 
Master thesis defence Sachin Seshadri
Master thesis defence Sachin SeshadriMaster thesis defence Sachin Seshadri
Master thesis defence Sachin SeshadriMIPLM
 
Presentation at the IP-Dagen 2022 by Prof. Wurzer
Presentation at the IP-Dagen 2022 by Prof. WurzerPresentation at the IP-Dagen 2022 by Prof. Wurzer
Presentation at the IP-Dagen 2022 by Prof. WurzerMIPLM
 
Master thesis defence Timofey Rubchenko
Master thesis defence Timofey RubchenkoMaster thesis defence Timofey Rubchenko
Master thesis defence Timofey RubchenkoMIPLM
 
IP dagen 2022.pdf
IP dagen 2022.pdfIP dagen 2022.pdf
IP dagen 2022.pdfMIPLM
 
IP Trend Survey 2022 - Norway
IP Trend Survey 2022 - NorwayIP Trend Survey 2022 - Norway
IP Trend Survey 2022 - NorwayMIPLM
 
Master thesis defence Merve Şimşek
Master thesis defence Merve ŞimşekMaster thesis defence Merve Şimşek
Master thesis defence Merve ŞimşekMIPLM
 
Master thesis defence Nora Rüter
Master thesis defence Nora RüterMaster thesis defence Nora Rüter
Master thesis defence Nora RüterMIPLM
 
Master thesis defence Terita Kalloo
Master thesis defence Terita KallooMaster thesis defence Terita Kalloo
Master thesis defence Terita KallooMIPLM
 
Master thesis defence Maria Boicova-Wynants
Master thesis defence Maria Boicova-WynantsMaster thesis defence Maria Boicova-Wynants
Master thesis defence Maria Boicova-WynantsMIPLM
 
Patent protection for digital solutions according to DIN77006
Patent protection for digital solutions according to DIN77006Patent protection for digital solutions according to DIN77006
Patent protection for digital solutions according to DIN77006MIPLM
 
Master thesis defence Markus Guder MIPLM 2020
Master thesis defence Markus Guder MIPLM 2020Master thesis defence Markus Guder MIPLM 2020
Master thesis defence Markus Guder MIPLM 2020MIPLM
 
Industry case study ip strategy HiLTI
Industry case study ip strategy HiLTIIndustry case study ip strategy HiLTI
Industry case study ip strategy HiLTIMIPLM
 

More from MIPLM (20)

Wertschöpfung durch KI in Zeiten von ChatGPT
Wertschöpfung durch KI in Zeiten von ChatGPTWertschöpfung durch KI in Zeiten von ChatGPT
Wertschöpfung durch KI in Zeiten von ChatGPT
 
CEIPI MIPLM 2023 Module 1 - Group 2
CEIPI MIPLM 2023 Module 1 - Group 2CEIPI MIPLM 2023 Module 1 - Group 2
CEIPI MIPLM 2023 Module 1 - Group 2
 
CEIPI MIPLM 2023 Module 1 - Group 1
CEIPI MIPLM 2023 Module 1 - Group 1CEIPI MIPLM 2023 Module 1 - Group 1
CEIPI MIPLM 2023 Module 1 - Group 1
 
Presentation EPO MedTech
Presentation EPO MedTechPresentation EPO MedTech
Presentation EPO MedTech
 
IP and WTP for digital products
IP and WTP for digital productsIP and WTP for digital products
IP and WTP for digital products
 
Master thesis defence Shu Pei Oei
Master thesis defence Shu Pei OeiMaster thesis defence Shu Pei Oei
Master thesis defence Shu Pei Oei
 
Master thesis defence Yanan Huang
Master thesis defence Yanan HuangMaster thesis defence Yanan Huang
Master thesis defence Yanan Huang
 
Master thesis defence Nina Kolar
Master thesis defence Nina KolarMaster thesis defence Nina Kolar
Master thesis defence Nina Kolar
 
Master thesis defence Sachin Seshadri
Master thesis defence Sachin SeshadriMaster thesis defence Sachin Seshadri
Master thesis defence Sachin Seshadri
 
Presentation at the IP-Dagen 2022 by Prof. Wurzer
Presentation at the IP-Dagen 2022 by Prof. WurzerPresentation at the IP-Dagen 2022 by Prof. Wurzer
Presentation at the IP-Dagen 2022 by Prof. Wurzer
 
Master thesis defence Timofey Rubchenko
Master thesis defence Timofey RubchenkoMaster thesis defence Timofey Rubchenko
Master thesis defence Timofey Rubchenko
 
IP dagen 2022.pdf
IP dagen 2022.pdfIP dagen 2022.pdf
IP dagen 2022.pdf
 
IP Trend Survey 2022 - Norway
IP Trend Survey 2022 - NorwayIP Trend Survey 2022 - Norway
IP Trend Survey 2022 - Norway
 
Master thesis defence Merve Şimşek
Master thesis defence Merve ŞimşekMaster thesis defence Merve Şimşek
Master thesis defence Merve Şimşek
 
Master thesis defence Nora Rüter
Master thesis defence Nora RüterMaster thesis defence Nora Rüter
Master thesis defence Nora Rüter
 
Master thesis defence Terita Kalloo
Master thesis defence Terita KallooMaster thesis defence Terita Kalloo
Master thesis defence Terita Kalloo
 
Master thesis defence Maria Boicova-Wynants
Master thesis defence Maria Boicova-WynantsMaster thesis defence Maria Boicova-Wynants
Master thesis defence Maria Boicova-Wynants
 
Patent protection for digital solutions according to DIN77006
Patent protection for digital solutions according to DIN77006Patent protection for digital solutions according to DIN77006
Patent protection for digital solutions according to DIN77006
 
Master thesis defence Markus Guder MIPLM 2020
Master thesis defence Markus Guder MIPLM 2020Master thesis defence Markus Guder MIPLM 2020
Master thesis defence Markus Guder MIPLM 2020
 
Industry case study ip strategy HiLTI
Industry case study ip strategy HiLTIIndustry case study ip strategy HiLTI
Industry case study ip strategy HiLTI
 

Das neue Geheimnisschutzgesetz

  • 1. ANWALTSPARTNERSCHAFT UNTERNEHMENSBERATUNG UP D ATE : EN D LIC H IN KR A FT G E TR E TE N DA S N E U E GE S C H Ä FTS G E H E IM N IS S C H U TZG E S E TZ UND IMPLIKATIONEN FÜR DIE BEWERTUNG VON KNOW-HOW BJÖRN JOACHIM 10.07.2019
  • 2. I Wie war der Weg? II Was sind die wesentlichen Inhalte? III Welche Änderungen kamen im Endspurt? IV Was ist zu tun? GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ V Was kann dies für die Bewertung von Know-how bedeuten?
  • 3. I Wie war der Weg zum GeschGehG? GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ
  • 4. 4 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019 DER WEG ZUM NEUEN GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ (GESCHGEHG) BEGINNT MIT EINER EU-RICHTLINIE Richtlinie (EU) 2016/943 vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung Ziel: Harmonisierung der nationalen Gesetze, da bislang unionsweit unterschiedliches Schutzniveau Verhinderung einer Fragmentierung des Binnenmarkts Abschreckung vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, ohne Grundrechte und Grundfreiheiten zu untergraben Schaffung/Verstärkung von Innovationsanreizen Förderung des Know-how-Transfers Senkung von Kosten der Geheimhaltung
  • 5. 5 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019 DER WEG ZUM NEUEN GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ (GESCHGEHG) Referentenentwurf zum GeschGehG „geleakt“ Veröffentlichung des Referentenentwurfs durch das BMJV Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinie Veröffentlichung des Regierungsentwurfs Erste Lesung im Bundestag - bei fünf anwesenden Parlamentariern Verabschiedung des GeschGehG im Bundestag 03.04.2018 19.04.2018 09.06.2018 18.07.2018 11.10.2018 21.03.2019 Verabschiedung des GeschGehG im Bundesrat12.04.2019 Richtlinie (EU) 2016/943 - Geschäftsgeheimnis- oder Know-how-RL08.06.2016 Inkrafttreten des GeschGehG – ohne Übergangsfrist26.04.2019
  • 6. 6 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019 UMSETZUNG DER RICHTLINIE IN EINEM EIGENEN STAMMGESETZ Bis dahin Schutz von Geschäftsgeheimnissen (betreffend den kaufmännischen Bereich) und Betriebsgeheimnissen (betreffend die technische Seite) im Nebenstrafrecht (des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, UWG) Nun ein Gesetz (außerhalb des UWG) zum einheitlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung Bundesregierung geht bisher von jährlich ca. 20 Gerichtsverfahren wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen aus – und künftig von bis zu 100 Geheimnisschutz als Instrument der Wirtschaftsförderung zur Vermeidung von Schutzlücken es wird nicht die geheime Information als solche geschützt – das GeschGehG dient (entsprechend der Richtlinie) dem Schutz der Geheimnissphäre eines Unternehmens in dessen Innovationsbereich bis zum Markteintritt Unklar, ob (neue) Anforderungen an Geheimnischarakter auch außerhalb des GeschGehG Bundesregierung geht von Erfüllungsaufwand der Wirtschaft von EUR 6.440.000,00 aus – pro Unternehmen aber nur von einem Tag
  • 7. II Was sind die wesentlichen Inhalte? GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ
  • 8. 8 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019 WESENTLICHE REGELUNGEN DES GESCHGEHG IM ÜBERBLICK Neuer Geschäftsgeheimnis- Begriff (§ 2 Nr. 1) Informationen, | die geheim sind (also weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich, und | die daher von wirtschaftlichem Wert sind, und | die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind, und | bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht Handlungsverbote | Zugangsschutz vor Erwerb, Nutzung und Offenlegung, wenn rechtswidrig/unbefugt | auch bei mittelbarer Verletzung: wenn man wusste oder wissen müsste, dass das Geschäftsgeheimnis von einem erlangt wurde, der ein Handlungsverbot missachtet hat Erlaubte Handlungen | Eigenständige Entdeckung, Reverse Engineering, Arbeitnehmer(vertretungs-)rechte Ausnahmen zugunsten legitimer Interessen (§ 5) | Pressefreiheit | Whistleblowing | Arbeitnehmervertretung Ausdifferenziertes zivilrechtliches Haftungssystem (§§ 3, 4, 6 ff.) | Beseitigung, Unterlassung (§ 6), Vernichtung, Herausgabe und Rückruf (§ 7), Auskunft (§ 8), Schadensersatz (§ 10) | Urteilsbekanntmachung (§ 21) Geheimnisschutz im Prozess (§§ 15 ff.) | Geheimhaltungsverpflichtung aller Beteiligter | Beschränkter Zugang zu Dokumentation und Verhandlungen | Eingeschränkte Urteilsveröffentlichung
  • 9. III Welche Änderungen kamen im Endspurt? GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ
  • 10. 10 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019 ES WURDEN REGELUNGEN ZUR WAHRUNG DER RECHTE VON ARBEITNEHMERN UND JOURNALISTEN SPEZIFIZIERT Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt - § 1 Abs. 3 Nr. 4 GeschGehG Ein Geschäftsgeheimnis setzt voraus, dass ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Information besteht - § 2 Nr. 1 lit. c) GeschGehG Bei Berufung auf Schrankenregelungen zugunsten von Whistleblowern (und anderen), wird keine Rechtsverletzung begangen - § 2 Nr. 3 GeschGehG
  • 11. 11 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019 ES WURDEN REGELUNGEN ZUR WAHRUNG DER RECHTE VON ARBEITNEHMERN UND JOURNALISTEN SPEZIFIZIERT Beihilfehandlungen von Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken - § 23 Abs. 6 GeschGehG Ein berechtigtes Interesse zur Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstiges Fehlverhaltens ist bereits gegeben, wenn die Handlung geeignet ist, dass allgemeine öffentliche Interesse zu schützen – ein Handeln in der Absicht ist nicht erforderlich (§ 5 Nr. 2 GeschGehG)
  • 12. IV Was ist zu tun? GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ
  • 13. 13 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019 WAS SOLLTE (SPÄTESTENS) JETZT GETAN WERDEN? Organisatorisch ✓ Bestimmung eines für den Geschäftsgeheimnisschutz Verantwortlichen ✓ Erfassung der relevanten Bereiche und Klassifizierung der Geschäftsgeheimnisse ✓ Schulung von Mitarbeitern – auch beim Ausscheiden und bei Einstellung ✓ Umsetzung eines Need-to-Know-Prinzips – auch im Umgang mit Externen Technisch ✓ Umsetzung eines IT-Berechtigungskonzepts ✓ Sicherstellung der Kommunikationsverschlüsselung (und der Endgeräte, auch auf Reisen) ✓ Absicherung von Gelände und Gebäudeeinrichtungen Vertragsrechtlich ✓ Nutzung von Verschwiegenheitsklauseln mit der neuen Definition von Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG (auch in Mitarbeiterverträgen) ✓ Verpflichtung von Vertragspartnern auf angemessene Geheimnisschutzmaßnahmen ✓ Aufnahme von Regelungen zur Zuordnung der Inhaberschaft an Geschäftsgeheimnissen ✓ Ausschluss des Reverse Engineering
  • 14. GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ V Was kann dies für die Bewertung von Know-how bedeuten?
  • 15. 15 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019 UND WAS IST MIT KNOW-HOW? KNOW-HOW KOMMT IM GESCHGEHG NICHT VOR …IST ABER EIN GESCHÄFTSGEHEIMNIS ⎮ Know-How ist in Art. 1 Abs. 1 lit. i VO (EU) Nr. 316/2014 (Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Vereinbarungen, ABl. EU 2014 Nr. L 93, 11 v. 28.3.2014) definiert: ⎮ „eine Gesamtheit nicht patentierter praktischer Kenntnisse, die durch Erfahrungen und Versuche gewonnen werden und die ⎮ geheim, d.h. nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich sind, ⎮ wesentlich, d.h. für die Produktion der Vertragsprodukte von Bedeutung und nützlich sind, und ⎮ identifiziert sind, d.h. umfassend genug umschrieben sind, so dass überprüft werden kann, ob es die Merkmale „geheim“ und „wesentlich“ erfüllt.“ ⎮ Jedes Know-how ist ein also Geschäftsgeheimnis ⎮ aber nicht jedes Geschäftsgeheimnis ist Know-how
  • 16. 16 | Geschäftsgeheimnisschutzgesetz | 10.07.2019 WA S F O LG T D A R A U S F Ü R D E N WE R T D E S KN O W -H O W ? TH E S E N Z U R DIS K U S S IO N : Nicht jedes Geheimnis hat einen Wert vgl. Art. 2 Nr. 1 lit. b der Richtlinie und § 2 Nr. 1 a) GeschGehG Alte Geheimhaltungsvereinbarungen können zur Altlast werden Wenn sie nun nicht mehr zugelassene Verbote beinhalten Oder auch wenn sie gar nichts zu angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sagen Anpassung(-spflicht) bei Dauerschuldverhältnissen ? Die Möglichkeit zum Reverse Engineering kann den (bisherigen) Wert schmälern Und kann es auch urheberechtliche Vorschriften verdrängen? Wenn angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen fehlen, besteht kein Wert Geheimnisschutz ist IT-Sicherheit – Unternehmen die nicht agieren, verlieren ihre Assets ...und was wurde seit dem 9. Juni 2018 bereits getan? Der „Viraleffekt“ kann (insbesondere bei mittelbarer Geheimnisschutzverletzung) eigenes Know-how wertlos machen § 2 Nr. 4: ein rechtsverletzendes Produkt ist ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht Zuordnungsprobleme der Werte eines Geheimnisses bei „Big Data“-Sachverhalten, Forschungskooperationen, Netzwerken und maschinengenerierten Daten Inhaberschaft durch Kontrolle über das Geschäftsgeheimnis - § 2 Nr. 2 GeschGehG Notwendig ist eine „besitzähnliche“, faktisch umrissene Rechtsposition (geheime) Algorithmen haben womöglich keinen Wert – soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen
  • 17. Wer aktiv wird, kann seine (wichtigen) Geschäftsgeheimnisse (besser) schützen als bisher Wer nicht agiert (hat), verliert seine Geschäftsgeheimnisse Geschäftsgeheimnisschutz ist eine Daueraufgabe – auch zur Sensibilisierung der Mitarbeiter für das Thema Geschäftsgeheimnisschutz erfordert Dokumentation – aber mehr als Standard-“Papiertiger“ ERSTES FAZIT ZUM GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZ
  • 18. Wann wollen wir uns austauschen? Wir freuen uns auf den Kontakt mit Ihnen! AdvInno GmbH Nymphenburger Straße 78 D-80636 München BJÖRN JOACHIM +49 89 215 466 68 joachim@advinno.de