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Bundesfinanzhof
                                                                                     Pressemitteilung


                                                                           Nr. 79 vom 26. August 2009




Keine Jahreswagenbesteuerung allein auf Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlung
des Automobilherstellers

Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 18/07

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 17. Juni 2009, dass die in den unverbindlichen
Preisempfehlungen der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise nicht stets geeignet seien,
die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen.

Zum Arbeitslohn gehören auch Vorteile, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre
Arbeitgeber Waren --z.B. "Jahreswagen"-- aufgrund des Dienstverhältnisses verbilligt überlassen. Ob
ein solcher Vorteil vorliegt, bestimmt sich nach dem Endpreis, zu dem das Fahrzeug fremden
Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird (§ 8 Abs. 3 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes --EStG--), dem "Angebotspreis". Das ist der grundsätzlich unabhängig von
Rabattgewährungen nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis, sofern nicht nach den
Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert wird.

Im Streitfall hatte der Kläger als Arbeitnehmer eines Automobilherstellers im Jahr 2003 von seinem
Arbeitgeber ein Neufahrzeug mit einem ausgewiesenen Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung)
von 17.917 € zu einem Kaufpreis von 15.032 € erworben. Das Finanzamt und auch das vorinstanzlich
befasste Finanzgericht (FG) setzten den zu versteuernden Arbeitgeberrabatt auf Grundlage dieser
unverbindlichen Preisempfehlung an.

Nachdem das FG aber bereits festgestellt hatte, dass ein Autohaus schon ohne Preis- und
Vertragsverhandlungen auf die unverbindliche Preisempfehlung einen Rabatt von 8 % gewährte,
entschied der BFH, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Kraftfahrzeugherstellers den
Angebotspreis nicht zutreffend wiedergibt. Angebotener Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG könne im
Streitfall höchstens der um 8 % ermäßigte Preis sein, weil zu diesem Preis das Fahrzeug im
allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten worden sei. Damit ergab sich nach Berücksichtigung der
weiteren gesetzlichen Abschläge und Freibeträge für Jahreswagen kein lohnsteuerrechtlich
erheblicher Vorteil mehr. Ergänzend verwies der BFH noch darauf, dass dem Einwand, der
tatsächliche Angebotspreis für die Ware, auf die der Arbeitgeber einen Rabatt gewährte, sei niedriger
als der Listenpreis, nachzugehen und nicht ohne weiteres der Listenpreis als Endpreis anzusetzen
sei.




Pressestelle des Bundesfinanzhofs                                  Pressestelle       Telefon   (089) 92 31 233
Ismaninger Straße 109, 81675 München                                                  Telefax   (089) 92 31 201
www.bundesfinanzhof.de
pressestelle@bfh.bund.de                                           Pressereferent     Telefon   (089) 92 31 300

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  • 1. Bundesfinanzhof Pressemitteilung Nr. 79 vom 26. August 2009 Keine Jahreswagenbesteuerung allein auf Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlung des Automobilherstellers Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 18/07 Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 17. Juni 2009, dass die in den unverbindlichen Preisempfehlungen der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise nicht stets geeignet seien, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen. Zum Arbeitslohn gehören auch Vorteile, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber Waren --z.B. "Jahreswagen"-- aufgrund des Dienstverhältnisses verbilligt überlassen. Ob ein solcher Vorteil vorliegt, bestimmt sich nach dem Endpreis, zu dem das Fahrzeug fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird (§ 8 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), dem "Angebotspreis". Das ist der grundsätzlich unabhängig von Rabattgewährungen nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis, sofern nicht nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert wird. Im Streitfall hatte der Kläger als Arbeitnehmer eines Automobilherstellers im Jahr 2003 von seinem Arbeitgeber ein Neufahrzeug mit einem ausgewiesenen Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung) von 17.917 € zu einem Kaufpreis von 15.032 € erworben. Das Finanzamt und auch das vorinstanzlich befasste Finanzgericht (FG) setzten den zu versteuernden Arbeitgeberrabatt auf Grundlage dieser unverbindlichen Preisempfehlung an. Nachdem das FG aber bereits festgestellt hatte, dass ein Autohaus schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen auf die unverbindliche Preisempfehlung einen Rabatt von 8 % gewährte, entschied der BFH, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Kraftfahrzeugherstellers den Angebotspreis nicht zutreffend wiedergibt. Angebotener Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG könne im Streitfall höchstens der um 8 % ermäßigte Preis sein, weil zu diesem Preis das Fahrzeug im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten worden sei. Damit ergab sich nach Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Abschläge und Freibeträge für Jahreswagen kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil mehr. Ergänzend verwies der BFH noch darauf, dass dem Einwand, der tatsächliche Angebotspreis für die Ware, auf die der Arbeitgeber einen Rabatt gewährte, sei niedriger als der Listenpreis, nachzugehen und nicht ohne weiteres der Listenpreis als Endpreis anzusetzen sei. Pressestelle des Bundesfinanzhofs Pressestelle Telefon (089) 92 31 233 Ismaninger Straße 109, 81675 München Telefax (089) 92 31 201 www.bundesfinanzhof.de pressestelle@bfh.bund.de Pressereferent Telefon (089) 92 31 300