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Pressestelle BMELV




             Presse-
                                                                 HAUSANSCHRIFT   Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin

                                                                           TEL   +49 (0)30 18 529 - 3170
                                                                           FAX   +49 (0)30 18 529 - 3179
                                                                        E-MAIL   pressestelle@bmelv.bund.de

                            mitteilung
                                                                      INTERNET   www.bmelv.de

                                                                                 Pressestelle BMWi
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    DATUM    2. März 2011
  NUMMER     50
SPERRFRIST




             Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur TKG-Novelle

             Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf einer Novelle des Telekommunikationsgesetzes
             (TKG) beschlossen. Der Gesetzentwurf setzt umfangreiche Änderungen in den europäischen
             Richtlinienvorgaben zur Telekommunikation in innerstaatliches Recht um.


             Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner: „Mit den neuen Regelungen wird der
             Verbraucherschutz wesentlich gestärkt. Es ist uns gelungen, das Problem der
             kostenpflichtigen Warteschleifen zu lösen. Wird vom Unternehmen keine Leistung erbracht,
             dürfen auch keine Kosten berechnet werden. Wir sind uns auch einig, dass der ländliche
             Raum schnellstmöglich mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen versorgt wird.“


             Bundeswirtschaftsminister Rainer Brüderle: „Der Gesetzentwurf ist ein großer Gewinn für
             den Technologiestandort Deutschland! Die neue Regelung ermöglicht den
             wettbewerbskonformen Ausbau hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze. Besonders
             freut mich, dass wir mit unserem Gesetz die Rechte der Bürgerinnen und Bürger deutlich
             stärken. Die Probleme, die bisher beim Anbieterwechsel bestanden, gehören nun der
             Vergangenheit an. Das stärkt das Vertrauen in Markt und Wettbewerb.“


             Zur Förderung des wettbewerbskonformen Ausbaus hochleistungsfähiger
             Telekommunikationsnetze sieht der Kabinettentwurf unter anderem die Einführung
             wettbewerbs- und investitionsfreundlicher Regulierungsgrundsätze für die
DATUM    2. März 2011                                                                           SEITE 2 VON 2

  NUMMER     50
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             Bundesnetzagentur vor, die die Behörde zukünftig bei allen Regulierungsentscheidungen
             berücksichtigen muss.


             Insbesondere im Rahmen der Entgeltregulierung sind Investitionsrisiken beim Aufbau
             moderner Hochgeschwindigkeitsnetze zu beachten. Damit setzt der Gesetzentwurf wichtige
             Impulse für Investitionen und Innovationen im gesamtwirtschaftlich bedeutenden
             Telekommunikationssektor.


             Ein weiteres wichtiges Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der verbraucherrechtlichen
             Rahmenbedingungen im Bereich der Telekommunikation: Der Entwurf stärkt die
             Verbraucherrechte im Falle eines Umzugs und dem damit verbundenen Wechsel des
             Festnetzanschlusses. Zudem können Mobilfunkkunden künftig ihre Rufnummer unabhängig
             von der konkreten Vertragslaufzeit jederzeit zu einem neuen Anbieter mitnehmen.


             Kostenpflichtige Warteschleifen dürfen künftig nur noch bei Ortsnetzrufnummern,
             herkömmlichen Mobilfunkrufnummern und entgeltfreien Rufnummern uneingeschränkt
             eingesetzt werden. In allen anderen Fällen, unter anderem bei allen Sonderrufnummern,
             dürfen Warteschleifen nur noch eingesetzt werden, wenn entweder der Anruf einem
             Festpreis unterliegt oder, bei zeitabhängiger Abrechnung, der Angerufene die Kosten des
             Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt. Des Weiteren muss in den beiden zuletzt
             genannten Fällen der Anrufer mit Beginn der Warteschleife über deren voraussichtliche
             Dauer informiert werden sowie darüber, ob der Anruf einem Festpreis unterliegt oder ob der
             Angerufene die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt. Im Falle eines
             Verstoßes gegen diese Vorgaben entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den
             gesamten Anruf. Diese Regelungen treten ein Jahr nach Inkrafttreten der TKG-Novelle in
             Kraft.


             Bis dahin gilt eine Übergangsregelung, wonach Warteschleifen bei entgeltpflichtigen
             Rufnummern eingesetzt werden dürfen, wenn mindestens die ersten zwei Minuten der
             Verbindung für den Anrufer kostenfrei sind.


             Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann außerdem die
             Bundesnetzagentur künftig zum Erlass einer Rechtsverordnung u. a. im Einvernehmen mit
             dem Bundesverbraucherministerium ermächtigen, die Vorgaben zur Verbesserung der
             Transparenz und Übersichtlichkeit von Verbraucherinformationen enthält. Hierzu gehören
             etwa die Preistransparenz bei den „Call-by-Call“-Gesprächen und mobilen Datendiensten,
             aber auch genaue Angaben zur Mindestqualität vertraglich vereinbarter Leistungen.
DATUM    2. März 2011                                                                         SEITE 3 VON 3

  NUMMER     50
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             Im Bereich der Datenschutzbestimmungen im Telekommunikationsrecht werden zusätzliche
             Informations- und Transparenzverpflichtungen zum besseren Schutz sensibler Daten
             eingeführt. Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung so genannter
             Ortungsdiensteanbieter, den Nutzer bei jeder Ortung des Mobilfunkendgerätes durch eine
             Textmitteilung zu informieren, sofern der Standort nur auf dem Endgerät angezeigt wird,
             dessen Standortdaten ermittelt wurden.


             Vorgesehen ist auch, dass der ländliche Raum schnellstmöglich mit leistungsfähigen
             Breitbandanschlüssen versorgt wird. 2015, spätestens aber 2018, soll eine flächendeckende
             Verfügbarkeit von Breitbandanschlüssen mit einer Bandbreite von 50 MBit/s erreicht werden.


             Die erste Befassung des Bundesrates ist für den 15. April 2011 vorgesehen; die
             parlamentarischen Beratungen im Bundestag werden voraussichtlich im Mai beginnen. Der
             Gesetzentwurf soll noch in diesem Jahr in Kraft treten.

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  • 1. Pressestelle BMELV Presse- HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin TEL +49 (0)30 18 529 - 3170 FAX +49 (0)30 18 529 - 3179 E-MAIL pressestelle@bmelv.bund.de mitteilung INTERNET www.bmelv.de Pressestelle BMWi HAUSANSCHRIFT Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin TEL +49 30 18615 6121 und 6131 FAX +49 30 18615 7020 E-MAIL pressestelle@bmwi.bund.de INTERNET www.bmwi.de DATUM 2. März 2011 NUMMER 50 SPERRFRIST Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur TKG-Novelle Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf einer Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beschlossen. Der Gesetzentwurf setzt umfangreiche Änderungen in den europäischen Richtlinienvorgaben zur Telekommunikation in innerstaatliches Recht um. Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner: „Mit den neuen Regelungen wird der Verbraucherschutz wesentlich gestärkt. Es ist uns gelungen, das Problem der kostenpflichtigen Warteschleifen zu lösen. Wird vom Unternehmen keine Leistung erbracht, dürfen auch keine Kosten berechnet werden. Wir sind uns auch einig, dass der ländliche Raum schnellstmöglich mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen versorgt wird.“ Bundeswirtschaftsminister Rainer Brüderle: „Der Gesetzentwurf ist ein großer Gewinn für den Technologiestandort Deutschland! Die neue Regelung ermöglicht den wettbewerbskonformen Ausbau hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze. Besonders freut mich, dass wir mit unserem Gesetz die Rechte der Bürgerinnen und Bürger deutlich stärken. Die Probleme, die bisher beim Anbieterwechsel bestanden, gehören nun der Vergangenheit an. Das stärkt das Vertrauen in Markt und Wettbewerb.“ Zur Förderung des wettbewerbskonformen Ausbaus hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze sieht der Kabinettentwurf unter anderem die Einführung wettbewerbs- und investitionsfreundlicher Regulierungsgrundsätze für die
  • 2. DATUM 2. März 2011 SEITE 2 VON 2 NUMMER 50 SPERRFRIST Bundesnetzagentur vor, die die Behörde zukünftig bei allen Regulierungsentscheidungen berücksichtigen muss. Insbesondere im Rahmen der Entgeltregulierung sind Investitionsrisiken beim Aufbau moderner Hochgeschwindigkeitsnetze zu beachten. Damit setzt der Gesetzentwurf wichtige Impulse für Investitionen und Innovationen im gesamtwirtschaftlich bedeutenden Telekommunikationssektor. Ein weiteres wichtiges Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der verbraucherrechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Telekommunikation: Der Entwurf stärkt die Verbraucherrechte im Falle eines Umzugs und dem damit verbundenen Wechsel des Festnetzanschlusses. Zudem können Mobilfunkkunden künftig ihre Rufnummer unabhängig von der konkreten Vertragslaufzeit jederzeit zu einem neuen Anbieter mitnehmen. Kostenpflichtige Warteschleifen dürfen künftig nur noch bei Ortsnetzrufnummern, herkömmlichen Mobilfunkrufnummern und entgeltfreien Rufnummern uneingeschränkt eingesetzt werden. In allen anderen Fällen, unter anderem bei allen Sonderrufnummern, dürfen Warteschleifen nur noch eingesetzt werden, wenn entweder der Anruf einem Festpreis unterliegt oder, bei zeitabhängiger Abrechnung, der Angerufene die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt. Des Weiteren muss in den beiden zuletzt genannten Fällen der Anrufer mit Beginn der Warteschleife über deren voraussichtliche Dauer informiert werden sowie darüber, ob der Anruf einem Festpreis unterliegt oder ob der Angerufene die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorgaben entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf. Diese Regelungen treten ein Jahr nach Inkrafttreten der TKG-Novelle in Kraft. Bis dahin gilt eine Übergangsregelung, wonach Warteschleifen bei entgeltpflichtigen Rufnummern eingesetzt werden dürfen, wenn mindestens die ersten zwei Minuten der Verbindung für den Anrufer kostenfrei sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann außerdem die Bundesnetzagentur künftig zum Erlass einer Rechtsverordnung u. a. im Einvernehmen mit dem Bundesverbraucherministerium ermächtigen, die Vorgaben zur Verbesserung der Transparenz und Übersichtlichkeit von Verbraucherinformationen enthält. Hierzu gehören etwa die Preistransparenz bei den „Call-by-Call“-Gesprächen und mobilen Datendiensten, aber auch genaue Angaben zur Mindestqualität vertraglich vereinbarter Leistungen.
  • 3. DATUM 2. März 2011 SEITE 3 VON 3 NUMMER 50 SPERRFRIST Im Bereich der Datenschutzbestimmungen im Telekommunikationsrecht werden zusätzliche Informations- und Transparenzverpflichtungen zum besseren Schutz sensibler Daten eingeführt. Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung so genannter Ortungsdiensteanbieter, den Nutzer bei jeder Ortung des Mobilfunkendgerätes durch eine Textmitteilung zu informieren, sofern der Standort nur auf dem Endgerät angezeigt wird, dessen Standortdaten ermittelt wurden. Vorgesehen ist auch, dass der ländliche Raum schnellstmöglich mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen versorgt wird. 2015, spätestens aber 2018, soll eine flächendeckende Verfügbarkeit von Breitbandanschlüssen mit einer Bandbreite von 50 MBit/s erreicht werden. Die erste Befassung des Bundesrates ist für den 15. April 2011 vorgesehen; die parlamentarischen Beratungen im Bundestag werden voraussichtlich im Mai beginnen. Der Gesetzentwurf soll noch in diesem Jahr in Kraft treten.