2. Barrierefreies Internet Eine barrierefreie Webseite sollte so gestaltet sein, dass der Inhalt gut strukturiert aufgebaut ist, so dass für jeden und alle Zugänglichkeit besteht. Ist das nicht der Fall, kann man sogar soweit gehen, dass solche Barrieren im Web eine Diskriminierung bedeuten.
3. Diskriminierung?! Behindertengleichstellungsgesetz > 01.01.2006 „.. Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ E-Government-Gesetz – E-GovG > 01.01.2008 "..ist Vorsorge dafür zu treffen, dass behördliche Internetauftritte so gestaltet sind, dass internationale Standards über die Web-Zugänglichkeit auch hinsichtlich des barrierefreien Zugangs für behinderte Menschen eingehalten werden"
4. Diskriminierung?! Bundesverfassungsgesetz > 1994 “Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“ Urheberrechtsgesetz > 2001 “..Benutzung eines erschienenen Werkes durch Vervielfältigung für an behinderte Personen in einer für sie geeigneten Form, soweit ihnen wegen ihrer Behinderung der Zugang zum Werk durch sinnliche Wahrnehmung eines erschienenen Werkstücks nicht möglich oder erheblich erschwert ist.“
5. Diskriminierung?! Zustellgesetz > 01.03.2004 „Die von einem Zustelldienst … zu erbringenden Leistungen sind so zu gestalten, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik der barrierefreie Zugang zu diesen Dienstleistungen für behinderte Menschen gewährleistet ist.” Zusammengefasst gelten die Gesetze für kommerzielle Webseitenangebote.
6. Grundlage WCAG 1.0 (seit Dezember 2008 WCAG 2.0) Die Web Content AccessibilityGuidelines(WCAG) sind eine Empfehlung der Web Accessibility Initiative (WAI) des World Wide Web Consortium (W3C) zur barrierefreien Gestaltung aller Inhalte von Webseiten.
7. Behinderungen Wer ist behindert? Ab wann ist ein Mensch behindert? Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz definiert Behinderung in § 3 folgendermaßen: „Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“
9. Behinderungen 10 % der Bevölkerung In Österreich ca 60.000 eingeschränkte Internetuser
10. WCAG WCAG 1.0 seit Mai 1999 Empfehlungsstatus WCAG 2.0 (mehr als 9 Jahre Beratung)11. Dezember 2008 veröffentlicht -> Setzt mehr auf HTML und CSS / Frontend Offene Diskussion - Kommentare 4 Grundstätze:Wahrnehmbar, Nutzbar, Verständlich, Robust
11. Surfverhalten Das etwas andere Surfverhalten Mauslos, Screenreader, Brailletastatur, Userstylesheet, Zoomsoftware, Brailledrucker
13. WCAG 2.0 – Level A,AA,AAA Level A Accesskeys (Vorsicht!) Sinnvolle lineare Anordnung der Inhalte Audio und Video mit Untertitel, Video mit Spracherklärung Switch für 2. Webseitenversion
14. WCAG 2.0 – Level A,AA,AAA Level AA Sitemap Suchfunktion (Label) Ankerpunkte (Inhalt) am Beginn eines längeren Contents Switch für 2. Webseitenversion Kontraste (Kontrastregler) Schriftvergrösserung
15. WCAG 2.0 – Level A,AA,AAA Level AA Button für Ausschalten der Textgrafiken Suchfunktion (Label) Valide Formulare
16. WCAG 2.0 – Level A,AA,AAA Level AAA Gebärdenvideos - Zeichensprache Breadcrumbs Container prozentuell skalierbar Link auf Home (Logo od. Header) Videos mit kompletter Audiobeschreibung Leichte Sprache – barrierefrei Texten
17. WCAG 2.0 – Level A,AA,AAA Level AAA Skalierbare Formularelemente Summary Akronyme und Abkürzungen im Source ausgezeichnet Seitenhilfe und/oder Glossar Color Switcher / Alternative Version
19. Pragmatisch = Praktisch WCAG – eine Empfehlung ? Gesetz? Es gibt Schlichtungsverfahren in Österreich:- derstandard.at, orf.at, easybank.com, oeticket.at, etc.. Pragmatische Lösungen sind gefragt Tatsächliche Zugänglichkeitsproblemebetroffene Personen Verfahren überwiegend zugunsten der Kläger
20. Reality Check Vor dem Webprojekt ist nach dem Webprojekt Barrierefreie Thematiken einplanen Betroffene Personen einbeziehen Status. Fortschritt veröffentlichen Umsetzung 1:1 WCAG nicht möglich WCAG zu technisch, zu trocken
22. Thesen Typische Aussagen „Wo kein Richter, da kein Kläger“ „Gebärdensprache wenn Text?“ „Kostet zuviel Geld“ „Keine Zeit, Keine Ressourcen“ „Die Techniken und Möglichkeiten der Behinderten sind nicht genug fortgeschritten“
23. Prioritäten setzen Die wichtigsten Bestandteile Semantisches Markup Headline Hierarchie Skiplinks Korrekte Datentabellen Korrekte Formularelemente Navigationsstruktur Suche und Sitemap
24. Vorteile Barrierefreie Webangebote kommen jeden zugute Suchmaschinen sind blind Erhöht Usability Silver Surfer Sauberes Frontend Skalierbarkeit / Wartbarkeit Wirschaftlich: Usererweiterung um 10%