Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in seiner Entscheidung vom 25.04.2013, Az.: 8 AZR 453/12, mit der Wirksamkeit der Aufhebung eines zwischen einem jugendlichen Fußballspieler und einem Verein – unter Mitwirkung der Eltern des Spielers - geschlossenen Vertragsspielervertrag zu befassen.
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BAG: Zur Wirksamkeit der Aufhebung eines Spielervertrages mit einem Jugendlichen
1. BAG: !
Zur Wirksamkeit der !
Aufhebung eines Spielervertrages
mit einem Jugendlichen!
2. Fallbeispiel!
Bundesarbeitsgericht 25.04.2013, Az.: 8 AZR 453/1!
!
Nachdem ein jugendlicher Vertragsspieler das
ursprünglich mit dem Verein geschlossene
Vertragsverhältnis außerordentlich gekündigt
hatte, kam es – unter Einbeziehung der Eltern des
Spielers – zu dem Abschluss eines
Aufhebungsvertrages.!
3. Fallbeispiel!
Im Rahmen des Aufhebungsvertrages verpflichtete sich
der Spieler, für die vorzeitige Beendigung des
Vertragsverhältnisses eine Entschädigung in Höhe
von 40.000 Euro an den Verein zu zahlen.!
!
Nach Abschluss des Aufhebungsvertrages hielt der
Spieler diesen aus verschiedenen Gründen für nichtig
und verlangte vom Verein eine Rückzahlung.!
4. Fallbeispiel!
Erste Instanz ! Klage abgewiesen!
!
Berufungsgericht ! Klage abgewiesen!
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Revision des Spielers ! Bundesarbeitsgericht (BAG)
prüfte den zu Stande gekommenen Aufhebungsvertrag!
! !
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5. Prüfung durch das BAG!
• am Maßstab der guten Sitten gemäß § 138 BGB!
• am Maßstab der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG!
• am Maßstab der Vorschrift gemäß § 779 BGB !
• am Maßstab der Regelung gemäß § 5 JArbSchG!
6. Kein Verstoß gegen die guten Sitten
gemäß § 138 Abs. 1 BGB!
Trotz bestehender Vertragsbindung wollte der Kläger zu einem neuen Verein wechseln.
Die vereinbarte Ablösesumme hatte den Zweck, die bestehende Vertragsbindung zu
beenden.!
!
à Kläger hat von seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit
Gebrauch gemacht!
!
à Die selbst eingegangene vertragliche Bindung an den Beklagten wurde im
Einvernehmen mit diesem gegenstandslos gemacht!
!
à Das Anbieten einer Ablösesumme ist zulässig und kann in diesem Fall nicht als
sittenwidrig angesehen werden!
7. Kein Wucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB !
Ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sei
im gegenseitigen Nachgeben bei Abschluss des Vergleichs nicht
zulasten des klagenden Spielers festzustellen. !
!
à Der beklagte Verein schätzte den objektiven Marktwert des
Klägers noch viel höher ein als 40.000 Euro!
!
à Verwerfliche Gesinnung des beklagten Vereins bei
Vertragsabschluss könne nicht festgestellt werden!
8. Keine Unwirksamkeit gemäß
§ 779 Abs. 1 BGB!
Voraussetzung für die Unwirksamkeit eines Vergleichs ist, dass der
von beiden Parteien nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend
zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht
und der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bei
Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. !
!
Landesarbeitsgericht:!
à die Parteien hätten bei Abschluss der streitgegenständlichen
Vereinbarung nicht übereinstimmend zugrunde gelegt, dass der
Vertragsspielervertrag […] wirksam sei.!
9. Kein Verstoß gegen § 5 Abs. 3
Jugendarbeitsschutzgesetz !
Es könne dahinstehen, ob der Kläger mit nur leichten und für Kinder
geeigneten Arbeiten beschäftigt wurde. Denn jedenfalls würde ein
Verstoß hiergegen im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zu keiner
Unwirksamkeit des Vertragsspielervertrages führen. !
!
à Der Kläger hatte bei Vergleichsabschluss die Altersgrenze
überschritten!
!
à Das Beschäftigungsverbot soll den Minderjährigen nur schützen,
nicht aber zum Verlust eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses führen,
dass mittlerweile zulässig ist.!
10. Entscheidung des BAG!
Das BAG hielt keinen der geltend gemachten
Nichtigkeitsgründe für einschlägig.!
!
à Die Forderung einer Ablösesumme in Höhe
von 40.000 Euro seitens des beklagten Vereins
ist rechtens!
11. Bedeutung des BAG-Entschlusses!
1. Der Abschluss eines Spielervertrages mit einem Kind gemäß
§ 1643 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1822 Nr. 5 BGB bedarf nicht der
Genehmigung des Familiengerichts.!
!
2. Es ist ein Leitfaden für Spieler und Verein in Bezug auf die
Prüfung der Wirksamkeit der Aufhebung eines mit einem
jugendlichen Spieler geschlossenen Vertragsspielervertrages.!
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