Schriften gehören zum absolut grundlegenden Werkzeug eines Kommunikationsdesigners. Allerdings haben Schriften auch ihren Preis und dementsprechend groß ist die Neigung, Schriften ohne vorherigen Erwerb einer kostenpflichtigen Lizenz zu nutzen. Was kann in diesem Fall passieren? Wie steht es mit den Kommunikationsdesigns, für die eine unlizenziert Schrift genutzt wurde? – Und umgekehrt: Wie kann eine neu entwickelte Schrift geschützt werden?
1. ∂ Personalberatung für die Kommunikationsbranche
Recht in der Kommunikationsbranche
Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante
Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de
Basics # 6 - Der Schutz von Schriften
Schriften gehören zum absolut grundlegenden Werkzeug eines Kommunikationsdesigners. Allerdings haben
Schriften auch ihren Preis und dementsprechend groß ist die Neigung, Schriften ohne vorherigen Erwerb einer
kostenpflichtigen Lizenz zu nutzen. Was kann in diesem Fall passieren? Wie steht es mit den
Kommunikationsdesigns, für die eine unlizenziert Schrift genutzt wurde? – Und umgekehrt: Wie kann eine neu
entwickelte Schrift geschützt werden?
In erster Linie können aufgrund des sog. Schriftzeichengesetzes Schriften als "typografische Schriftzeichen" nach
dem Geschmacksmustergesetz geschützt sein, wenn sie neu (noch nicht veröffentlicht) sind und Eigenart haben
(sich von den bisher veröffentlichten Schriften unterscheiden). Wenn typografische Schriftzeichen als
Geschmacksmuster geschützt sind, ist eine Nutzung dieser Schriftzeichen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers
nicht zulässig. Unzulässig ist es sowohl, die Schrift als solche anzubieten (z.B. zum Download bereitzustellen), als
auch die Schrift für Texte zu benutzen, die zur Vervielfältigung und Verbreitung, insbesondere der gewerblichen
Verbreitung bestimmt sind. Zulässig ist allein die Nutzung im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken (z.B.
Erstellen eines privaten Briefes).
Neben den bei den Patent- und Markenämtern eingetragenen Geschmacksmustern können neu gestaltete
Schriftzeichen für drei Jahre als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein. Hier besteht
die Schwierigkeit, dass diese Muster nicht recherchierbar sind. Der Schutz bezieht sich allerdings auch nur auf
Nachahmungen, nicht aber auf das zufällig identische Erscheinungsbild, so dass Kollisionsfälle mit etwas Vorsicht
vermeidbar sind.
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