More Related Content Similar to Regulierung des Schattenbankensektors (20) More from Bankenverband (20) Regulierung des Schattenbankensektors2. Kennzeichen des Shadow Banking
n Mit der Kreditintermediation wird eine den Banken
© Bundesverband deutscher Banken e.V.
vergleichbare Aufgabe erfüllt.
n Diese Leistung wird erstellt, indem (häufig) mehrere Akteure –
in der Regel über den Finanzmarkt – miteinander interagieren.
n Für die Akteure des Schattenbankensystems gelten weder die
bankaufsichtlichen Regulierungen, noch verfügen sie über den
stabilitätssichernden Zugang zu Einlagensicherung und
Zentralbankgeld.
2
3. Herausforderungen einer Regulierung
n Schattenbankengeschäfte sind eher ein Element der globalen
und weniger der nationalen Finanzmärkte.
n Die einzelnen Marktakteure sind in hohem Maße miteinander
und mit dem Bankensystem verflochten.
Ø Die in nationale Gesetze umzusetzenden Regulierungen
© Bundesverband deutscher Banken e.V.
müssen daher international kompatibel sein.
3
4. Umgesetzte
oder
in Umsetzung
befindliche
Regulierungen
Workstream I
EU
Workstream II
EU
Workstream III
EU
Workstream IV
EU
Workstream V
EU
CRD II, CRD III,
CRD IV, CRR
IFRS 7, 10, 11, 12
EMIR
AIFMD
UCITS
EMIR
AIFMD
EMIR
CRD II, CRD III,
Regulierungen wurden
auf AIFMD und UCITS
übertragen
Noch keine
Maßnahmen ergriffen
Verordnungsentwurf
für Geldmarktfonds
USA
USA
USA
USA
USA
Änderung der
Bilanzierungsregeln
zur Konsolidierung.
(FAS) 166 und 167
Ergänzungen zu Rule
2a-7 des Investment
Company Acts.
Einführung von Rule
22e-3
Bestimmung von
Section 941 des DFA
sowie Section 15G of
the Securities
Exchange Act of 1934
(Exchange Act)
Tri-party Repo
Infrastructure Reform
Task Force der Fed
Nicht-Banken-SIFIs
nach Section 113 des
DFA.
Section 165 DFA
© Bundesverband deutscher Banken e.V.
Section 619 des DFA
(Volcker Rule)
Vorschläge des FSOC
nach Section 120 des
DFA
Regulation AB
Section 15(d) of the
Exchange Act.
Monatlicher Bericht
über die Marktgröße,
die Zusammensetzung der Sicherheiten und der
Margining Praktiken
Vorschlag der SEC
4
5. Workstream I
Noch
ausstehende
Regulierungen
Workstream II
Workstream III
Workstream IV
Workstream V
Aufsichtliche Limits für
Umsetzung der
Regulierungsvorschläge steht noch
aus
Regulierungsempfehlungen des
FSB sind offen
gestaltet. Kaum
einzu-schätzen,
welche weiteren
Regulierungsschritte
in EU oder USA
ergriffen werden.
Keine
Entwicklung von
Standards zur
Datensammlung und aggregation
Bankforderungen an
den Schattenbankensektor (Großkredite)
Erhöhung von Eigenkapital-Anforderungen
von Bankforderungen
mit dem Schattenbankensektor (z. B.
Anrechnung von
Investments in Fonds)
Entwicklung eines
Prozesses zum internationalen Informationsaustausch zu
Aktivitäten und Einheiten des Schattenbankensektors
Einführung von
Mindest-Haircuts
EU
Einführung eines
zentralen Registers
EU-Wertpapiergesetz
EU
EU
© Bundesverband deutscher Banken e.V.
Bankenstrukturreform
Regulierung von ETF
ist zu erwarten
Bestimmung von NonBank-SIFIs,
Abwicklung und
Restrukturierung von
Nicht-Bank-Finanzinstituten
5
6. Workstream I: Regulierung der Beziehungen
zwischen Banken und Schattenbankensektor
© Bundesverband deutscher Banken e.V.
FSB und EU folgen dem Ansatz einer indirekten Regulierung.
Nicht die Schattenbankengeschäfte, sondern die Banken werden
reguliert.
Dies soll in drei Bereichen erfolgen:
1. Die aufsichtliche Konsolidierung von Interaktionen der Banken
mit dem Schattenbankensystem.
2. Die Einführung von aufsichtlichen Limits für Bankforderungen
an den Schattenbankensektor (Großkredite).
3. Eine mögliche Erhöhung von Eigenkapitalanforderungen von
Bankforderungen mit dem Schattenbankensektor (z. B.
Anrechnung von Investments in Fonds).
Baseler Ausschuss hat Regulierungsvorschläge erarbeitet.
6
7. Workstream I: Regulierung der Beziehungen
zwischen Banken und Schattenbankensektor
Außerhalb des FSB Ansatzes fanden folgende Regulierungen
statt:
© Bundesverband deutscher Banken e.V.
n Reformen in der Bilanzierung verringerten für Banken die
Möglichkeiten, durch den Einsatz von Schattenbankeneinheiten
die Größe ihrer Bilanz zu beeinflussen (IFRS 7, 10, 11, 12).
n Die Eigenkapitalunterlegung für Geschäfte mit dem
Schattenbankensektor wurden erhöht (CRD III).
n Für Geschäfte mit den Schattenbanken wurde die Größenbegrenzung verschärft (CRR).
n Durch eine Bankenstrukturreform sollen Engagements im
Schattenbankensektor verboten werden.
7
8. Workstream I: Fazit
© Bundesverband deutscher Banken e.V.
Positiv:
n Indirekte Regulierung leistet einen Beitrag zu einer größeren
Transparenz.
n Anreize zur Verfolgung risikoreicher Geschäftsmodelle werden
gedämpft.
Negativ:
n Indirekte Regulierung kann zur Abwanderung von Geschäften
in den Schattenbankensektor führen.
n Im Falle unzureichender internationaler Koordination kann ein
internationales Wettbewerbsgefälle entstehen.
8
9. Workstream II: Geldmarktfonds
n In der EU wurden Geldmarktfonds bereits vor Ausbruch der
Finanzkrise in der UCITS-Richtlinie reguliert.
n IOSCO veröffentlichte Regulierungsempfehlungen im
Oktober 2012.
n Geldmarktfonds mit konstantem Net-Asset-Value (CNAV)
stehen im Mittelpunkt des Regulierungsinteresses.
© Bundesverband deutscher Banken e.V.
§ IOSCO fordert, dass Geldmarktfonds zu einem variablen Net-Asset-
Value-Modell (VNAV) wechseln – „where such a move is workable“.
n Im September 2013 veröffentlichte die EU-Kommission einen
Verordnungsentwurf für Geldmarktfonds. Derzeit befasst sich
das EU-Parlament damit.
9
10. Workstream II: Fazit
Positiv:
n Ziel der Regulierung von Geldmarktfonds soll es sein, eine
Wiederholung eines Runs wie 2008 zu vermeiden.
© Bundesverband deutscher Banken e.V.
Negativ:
n NAV-Puffer und das Verbot von CNAV sind hierfür beide nur
bedingt geeignet. Sie tangieren nämlich nicht das Hauptproblem eines Runs im Finanzsektor – den „First-MoverAdvantage“.
n Eigenkapitalanforderung des Kommissionsvorschlags schießt
über das Ziel hinaus, da Geldmarktfonds damit aus dem Markt
getrieben würden.
10
11. Workstream III: Regulierung von
Schattenbankeneinheiten
n Die EU-Kommission hat nach dem Ausbruch der Finanzkrise
relativ rasch Schritte zur Regulierung zuvor unregulierter
Finanzinstitutionen ergriffen.
n Mit der „Alternative Investment Fund Managers
© Bundesverband deutscher Banken e.V.
Directive“ (AIFMD) wurden bereits im Juni 2011 harmonisierte
Regulierungsanforderungen für Institutionen eingeführt, die für
das Management und die Verwaltung solcher Fonds
verantwortlich sind.
n Seit Juli 2013 müssen diese Regeln auf alle Hedge Funds,
Private Equity Funds und sonstige Fonds angewandt werden.
11
12. Workstream III: Fazit
© Bundesverband deutscher Banken e.V.
Positiv:
n EU hat mit der AIFMD ein Instrument geschaffen, das auch für
die Regulierung von Schattenbank-Einheiten anwendbar ist.
Vergleichbar den Vorschriften des Baseler Ausschusses für
Banken werden hier Kapital-, Liquiditäts- und Leverageanforderungen definiert.
Offen:
n Vorschläge des FSB gehen weit über die bereits ergriffenen
Regulierungen von Schattenbankeneinheiten hinaus.
n Vielfalt der Schattenbanken-Einheiten, rechtliche Unterschiede,
nicht zuletzt aber auch wachsende politische Gegenwehr, lassen
weiteren Weg offen erscheinen.
12
13. Workstream IV: Verbriefungen
© Bundesverband deutscher Banken e.V.
n In der CRD II werden Kreditinstitute dazu verpflichtet, zu
überprüfen, ob der Originator oder Sponsor der Transaktion
einen Eigenbehalt von mindestens 5 % der verbrieften
Forderungen besitzt. (Gilt auch für Solvency II, AIFMD und
UCITS).
n Mit der CRD III wurden zusätzlich die Eigenkapitalanforderungen für die aus Verbriefungen resultierenden Risiken
verschärft. Dies gilt insbesondere für Wiederverbriefungen.
n Unter der CRD II kann ein Kreditinstitut nur dann in eine
Verbriefung investieren, wenn es ein umfassendes Verständnis
der Risikocharakteristika der Verbriefung belegen kann. Da die
CRD II von den Investoren diesen Nachweis auch während der
gesamten Laufzeit einer Verbriefung verlangt, bedeutet dies,
dass die Emittenten zu einer laufenden Berichterstattung
verpflichtet sind.
13
14. Workstream IV: Fazit
© Bundesverband deutscher Banken e.V.
Positiv:
n Sowohl nach Verständnis des FSB als auch der EU-Kommission
ist Regulierung der Verbriefung abgeschlossen.
Mögliche Probleme:
n Verbriefungsmärkte sind sowohl national als auch international
sehr heterogen.
n Es bestehen innerhalb und zwischen einzelnen Jurisdiktionen
Unterschiede hinsichtlich der verbrieften Aktiva und der Form
der Emission.
n Häufig ist die Emission von Verbriefung grenzüberschreitend,
eine Konsistenz der verschiedenen nationalen Regulierungen ist
daher unabdingbar, um die Integration der Märkte zu
unterstützen und Wettbewerbsnachteile zu verhindern.
14
15. Workstream V:
Repo-Geschäfte und Wertpapierleihe
Die Regulierungsvorschläge des FSB lassen sich grob in drei
Gruppen unterteilen:
1. Verbesserung der Transparenz.
2. Regulierung der wertpapiergedeckten Finanzierung.
3. Strukturelle Aspekte der wertpapiergedeckten Finanzierung.
© Bundesverband deutscher Banken e.V.
n Zur Verbesserung der Transparenz sollen Aufsichtsbehörden die
Sammlung von Daten über Repo-Geschäfte und Wertpapierleihe merklich ausweiten.
n Regulierungsempfehlungen umfassen Maßnahmen zu Cash
Collateral und Re-Hypothecation.
n Bezüglich Re-Use schlägt der FSB die Einführung von MindestHaircuts vor.
15
16. Workstream V:
Repo-Geschäfte und Wertpapierleihe
EU-Kommission hat in ihrer Mitteilung zu Shadow Banking die
Notwendigkeit einer größeren Transparenz sowie die Sammlung
zusätzlicher Daten aufgegriffen.
© Bundesverband deutscher Banken e.V.
n Kommission folgt der Initiative der EZB zur Einführung eines
zentralen Registers, um detaillierte Daten über Repo-Geschäfte
in der EU zu erfassen.
n Kommission hat am 29. Januar 2014 einen Verordnungsentwurf über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften veröffentlicht und folgt damit den
Empfehlungen des FSB.
16
17. Workstream V: Fazit
n Repo-Geschäfte und Wertpapierleihe sind sowohl für
Kreditinstitute als auch für andere Marktteilnehmer von großer
Bedeutung, um ihre Liquidität sicher zu stellen. Diese
Bedeutung wird in Folge neuer Regulierungen, wie den neuen
Eigenkapitalanforderungen und der Regulierung für Derivate,
noch zunehmen.
n Die empfohlenen Regulierungen, insbesondere in den Bereichen
© Bundesverband deutscher Banken e.V.
Re-Hypothecation und Re-Use, dürften sich aufgrund großer
Unterschiede in den Rechtssystemen als schwierig erweisen.
n Die Einführung von Mindest-Haircuts für Repo-Geschäfte
zwischen regulierten Marktteilnehmern und
Schattenbankeneinheiten soll dem Ziel dienen, die Prozyklizität
der Repo-Geschäfte zu begrenzen. Ein eindeutiger Beleg für die
prozyklische Wirkung von Haircuts wurde zumindest aus Sicht
der Marktteilnehmer bislang aber nicht erbracht.
17
18. © Bundesverband deutscher Banken e.V.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Bundesverband deutscher Banken
Autor:
Dr. Siegfried Utzig
Funktion: Direktor
E-Mail:
siegfried.utzig@bdb.de