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POSITIONSPAPIER
PERSPEKTIVEN
für die Arzneimittelversorgung
2
AOK-BundesverbandStand:23.07.2020
PERSPEKTIVEN FÜR DIE
ARZNEIMITTELVERSORGUNG
	 Zur langfristigen Sicherung der Versorgungsqualität in Deutschland sollte ein angemesse-
ner Regelungsrahmen geschaffen werden, um die Patientinnen und Patienten vor Risiken zu schüt-
zen und gleichzeitig den Weg für neue Behandlungsoptionen bestmöglich zu ebnen.
2011 hat das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) erstmals die Nutzenbewertung und
darauf basierende Preisverhandlungen von neuen Arzneimitteln eingeführt. Es war von Beginn
an als lernendes System angelegt. 10 Jahre später zeigt sich ein drängender Weiterentwicklungs-
bedarf, denn immer mehr Arzneimittel werden beschleunigt oder unter besonderen Umständen
auf Basis geringer Daten zugelassen, was eine Nutzen-Risiko-Abwägung erschwert. Neuerdings
kommt es sogar dazu, dass Arzneimittel noch vor der Zulassung bereits in den deutschen Markt
drängen. Zugleich werden für neue Therapien immer höhere Preise aufgerufen. Dabei drohen die
berechtigten Anforderungen an Patientensicherheit, Qualität und Bezahlbarkeit zunehmend in den
Hintergrund zu geraten. Diese dürfen gerade angesichts der großen Hoffnungen, die schwerkranke
Patientinnen und Patienten in neue Therapien setzen, nicht vernachlässigt werden.
IMPRESSUM:
Herausgeber: AOK-Bundesverband GbR
KomPart Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG,
Rosenthaler Straße 31, 10178 Berlin
Redaktion: XXXX
Creative Director: Sybilla Weidinger
Stand: Oktober 2020
3
AOK-BundesverbandStand:23.07.2020
Mehr Qualität und Sicherheit für Patientinnen und Patienten
Aktuell drängen verstärkt neuartige Therapien in den Markt, bei denen nur geringe Evidenz vor-
handen ist, deren Jahrestherapiekosten jedoch die Millionengrenze erreichen oder sie sogar über-
schreiten.
Das stellt die behandelnden Ärzte sowie die ge-
setzlichen Krankenkassen vor ganz neue Heraus-
forderungen.
Einsatz vor Zulassung nur im Härtefallprogramm
Der Einsatz neuer Therapien noch vor der europäi-
schen Zulassung ist außerhalb von Studien zum
Schutz der Patienten auf besondere Einzelfälle
begrenzt.
Um Fehlanreize zu vermeiden und der Zulassung
nicht vorzugreifen, sollte eine Serie von Anwendun-
gen eines neuen Arzneimittels noch vor der euro-
päischen Zulassung jedoch nur im Rahmen eines
Härtefallprogramms erfolgen, bei dem unter Studien-
bedingungen eine qualitätsgesicherte Anwendung
gesichert wird. Dieses ist vom Hersteller verpflichtend
aufzulegen. Der Behandlungsverlauf sollte dabei ge-
nau dokumentiert werden. Die Kostentragung für die
Arzneimitteltherapie muss weiterhin im Verantwor-
tungsbereich des Herstellers verbleiben.
Qualitätsgesicherter Zugang bei
eingeschränkter Datenbasis
Die Grundlagen für eine bessere Datenlage bei be-
schleunigt und unter besonderen Umständen zugelassenen Arzneimitteln wurden mit dem
Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) geschaffen. Der Gemein-
same Bundesausschuss (G-BA) wurde ermächtigt, bei diesen Arzneimitteln für die Nutzen-
bewertung anwendungsbegleitende Datenerhebungen von den Herstellern einzufordern.
Diese Regelung sollte für alle Arzneimittel offenstehen und nicht auf anwendungsbeglei-
tende Datenerhebungen beschränkt bleiben, sondern auch adäquate klinische Studien
nach der Zulassung umfassen.
	 Im Falle von Zolgensma®, einer Genthe-
rapie zur Behandlung der Spinalen Muskel-
atrophie, wurde auf eine Anwendung noch
vor der europäischen Marktzulassung ge-
drängt. Mit dem Arzneimittel Spinraza® exis-
tierte bereits eine zugelassene Behandlungs-
methode als Alternative. Die Anwendung von
Zolgensma® in Deutschland musste deshalb
über einen Einzelimport beschafft werden
und war mit haftungsrechtlichen Risiken für
die behandelnden Ärzte verbunden. Die Er-
fahrungen mit dieser in den USA beschleunigt
zugelassenen Gentherapie sind begrenzt. Der
G-BA, Ärzte und Kassenverbände befürch-
ten, dass dieser Fall zur Blaupause für andere
Hersteller werden könnte und künftig noch
mehr neue Arzneimittel im Vorgriff auf die
europäische Zulassung gewinnbringend zum
Einsatz kommen könnten und damit die be-
stehenden Instrumente der Qualitätssiche-
rung untergraben.
4
AOK-BundesverbandStand:23.07.2020
Ebenso wichtig für den Schutz der Patientinnen und Patienten ist es, dass Arzneimittel mit
unsicherer Evidenz ausschließlich in qualifizierten und auf das Krankheitsbild spezialisierten
Einrichtungen eingesetzt werden und auf Behandlungsfälle mit besonders hohem medizi-
nischem Bedarf begrenzt bleiben. Die Vorgaben für die Einrichtungen und behandelnden
Ärzte sollten vom G-BA vor dem Marktzugang festgelegt und benannt werden. Entspre-
chend den wachsenden Erkenntnissen über den (Zusatz)Nutzen und die Behandlungsrisi-
ken kann der Zugang für weitere Patientengruppen geöffnet werden.
Vollumfängliche Nutzenbewertung
Bislang haben Arzneimittel für seltene Erkrankungen (Orphan Drugs) einen Sonderstatus
in der frühen Nutzenbewertung: Erst wenn die Umsatzgrenze von 50 Millionen Euro über-
schritten ist, wird geprüft, ob tatsächlich ein Zusatznutzen belegbar ist. Dieser Sonder-
status sollte wegfallen, auch wenn künftig zusätzlich zu den ambulanten Ausgaben auch
die stationären Umsätze in die Berechnung der Umsatzgrenze einfließen. Es wäre ein ech-
ter Gewinn für die Patientensicherheit, wenn zukünftig alle neuen Arzneimittel direkt mit
Marktzugang die bewährte vollumfängliche Nutzenbewertung durchlaufen.
Instrumente einer fairen und dem Nutzen angemessenen Preisbildung
Andere europäische Staaten klären für ein neues Arzneimittel mit Marktzugang, ob es ergänzend
zu bestehenden Therapien nötig ist, für welche Patientengruppen es eingesetzt werden kann, wel-
che qualitativen Anforderungen die behandelnden Ärzte erfüllen müssen und zu welchen Konditio-
nen eine Kostenübernahme erfolgt. Nur in Deutschland ist das anders. Hier wird jedes Arzneimittel
unmittelbar nach der europäischen Zulassung in voller Anwendungsbreite zum vom Hersteller ge-
wünschten Preis von der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattet.
Dabei können die Pharmahersteller ihre Preise völ-
lig frei festsetzen. Dies führt dazu, dass die patent-
geschützten Arzneimittel in Deutschland mit einem
Versorgungsanteil von nur 6,5 Prozent für fast 50
Prozent der Arzneimittelausgaben der GKV (2019: 21
von 43,9 Milliarden Euro) sorgen.
Die Mondpreise beim Markteintritt zeigen auch über
das erste Jahr und die Preisverhandlungen hinaus
Wirkung, weil die erwarteten Preissenkungen aus
den zentralen Verhandlungen vorab eingepreist wer-
den. So kosten selbst Arzneimittel ohne Zusatznut-
zen inzwischen 70 Prozent mehr als die wirtschaft-
lichste Vergleichstherapie. Die Ankündigung der
	
	 Eine Analyse der Umsätze der Top 22
der globalen börsennotierten Pharmaunter-
nehmen von Ernst und Young zeigt für das
Jahr 2018 eine EBIT-Marge (Gewinne gemes-
sen am Ertrag vor Zinsen und Steuern) von
25,6 Prozent. Zum Vergleich: die EBIT-Marge
der Automobilhersteller lag in 2018 bei
6,3 Prozent. Der Gesamt-Pharmaumsatz der
Top-Unternehmen lag bei rund 461 Milliar-
den Euro.
5
AOK-BundesverbandStand:23.07.2020
USA, Deutschland ebenso wie viele andere Länder als Referenzpreisland für Arzneimittel nutzen zu
wollen, wird die Preise in Deutschland zusätzlich in die Höhe treiben.
„Pay for performance“ ist keine Lösung für GKV-Erstattungsbeträge
Zur Lösung der stetig steigenden Preisspirale wird von pharmazeutischen Unternehmen
immer wieder eine Preisgestaltung vorgeschlagen, die sich an klinischen Endpunkten orien-
tiert. Besser bekannt ist dieses Modell unter dem Begriff „pay for performance“. Ein sol-
cher, ergebnisorientierter Erstatungsbetrag ist jedoch keine Lösung. Im Gegenteil: Diese
Art der Preisgestaltung kaschiert – ebenso wie Ratenzahlungen über einen Zeitraum oder
ein nachgelagerter Rabatt – lediglich die Mondpreise und führt zu intransparenten Arznei-
mittelkosten. Solche Modelle sind ebenso wie vertrauliche Erstattungsbeträge deshalb ab-
zulehnen. Konzeption, Umsetzung und Abrechnung dieser komplexen Vereinbarungen er-
fordern ein aufwändiges, individuelles Monitoring und erhöhen den Umsetzungsaufwand
erheblich. Um das Problem der Mondpreise in den Griff zu bekommen, müssen stattdessen
die Rahmenbedingungen des Marktzugangs und der Preisbildung für neue Arzneimittel für
den deutschen Markt angepasst werden.
Rückwirkung und Interimspreis für einen fairen Ausgleich
Der verhandelte Erstattungsbetrag, bei dem Preis und Nutzen in einem sinnvollen Ver-
hältnis zueinanderstehen, greift erst nach 12 Monaten – und damit viel zu spät. Deshalb
sollte der verhandelte Erstattungspreis rückwirkend zum ersten Tag bzw. ab Zulassungser-
weiterung gelten und das Preisbildungsverfahren beschleunigt, d.h. auf üblicherweise drei
Monate gekürzt werden.
Um eine Fehljustierung durch einen frei gesetzten Preis des Herstellers zu vermeiden, sollte
vor der ersten Nutzenbewertung ein Interimspreis für neue Arzneimittel festgelegt werden,
der zunächst bis zur Bestimmung des ersten verhandelten Erstattungsbetrags für die GKV
angewendet wird. Dieser könnte aus den durchschnittlichen Kosten der zweckmäßigen
Vergleichstherapie beziehungsweise Therapiekosten abgeleitet werden. Der Interimspreis
kann eine Überzahlung in der Markteintrittsphase verhindern.
Durch die Kombination von Rückwirkung und Interimspreis entsteht ein fairer Ausgleich
sowohl für die GKV als auch für den pharmazeutischen Hersteller. Im Falle eines beträcht-
lichen Zusatznutzens erhält der Hersteller im Nachgang rückwirkend ein zusätzliches Um-
satzplus, in Fällen ohne Zusatznutzen jedoch nicht.
6
AOK-BundesverbandStand:23.07.2020
Europäische Kooperation stärken
Ein wichtiger Faktor der Erstattungsbetragsverhandlungen ist auch der jeweilige Abgabe-
preis in anderen europäischen Ländern. Von dort ist jedoch oft nur der Listenpreis be-
kannt. Gleiches gilt für die europäischen Preise vergleichbarer Arzneimittel, welche für die
Verhandlungen zu Arzneimitteln mit Zusatznutzen in den deutschen Verhandlungen be-
rücksichtigt werden. Durch eine verstärkte Kooperation mit anderen europäischen Ländern
könnte mehr Transparenz über die tatsächlichen Abgabepreise geschaffen werden. Hierfür
bedarf es einer klaren rechtlichen Regelung über die Möglichkeit und Ausgestaltung des
Austauschs auf europäischer Ebene. Erst dann sollten die Abgabepreise sowohl für das Arz-
neimittel als auch für die vergleichbaren Arzneimittel aus anderen europäischen Ländern in
das deutsche Verfahren eingehen.
Darüber hinaus kann im Einzelfall vor allem bei Arzneimitteln für seltene Erkrankungen –
eine Beteiligung der deutschen GKV an einer bestehenden länderübergreifenden europäi-
schen Zusammenarbeit zur Verhandlung eines gemeinsamen Erstattungsbetrags, beispiels-
weise der BeNeLuxAI-Initiative, sinnvoll sein. Gemeinsame Verhandlungen verbessern das
Wissen aller Beteiligten um den Nutzen einer Therapie und könnten so die Verhandlungs-
position der Kostenträger der einzelnen Länder stärken. Insbesondere, wenn untereinander
Transparenz über Rabatte und Erstattungsbeträge hergestellt wird. Daher sollte eine ent-
sprechende Option für die GKV-Verhandlungen gesetzlich ermöglicht werden, bei der ein
transparenter Erstattungsbetrag erhalten bleibt.
Effizienzreserven in der Versorgung mit neuen Arzneimitteln
Mit der Streichung der Option zur Bildung einer Festbetragsgruppe für patentgeschützte
Arzneimittel fehlt außerhalb der Erstattungsbetragsverhandlungen ein wettbewerblicher
Anreiz. Um ihn zu kompensieren, ist ein Abschlag auf den Zweitanbieter einer Wirkstoff-
gruppe sinnvoll, wenn dieses Präparat keinen Zusatznutzen gegenüber dem ersten Präpa-
rat derselben Wirkstoffgruppe aufweist. Dies wird in Österreich bereits praktiziert.
Darüber hinaus könnte der G-BA wirkstoffgruppenbezogen die Erstattungspflicht außer-
halb von Standardtherapien freistellen, so dass bei vergleichbaren Arzneimitteln für ent-
sprechende Wirkstoffgruppen nach definierten An-
wendungsgebieten ein krankenkassenindividuelles
Portfolio außerhalb eines verpflichtenden, einheitli-
chen Basiskatalogs angeboten werden kann. Dabei
sollten auch nicht vertragsgebundene Arzneimittel in
besonders gelagerten Anwendungsfällen weiterhin
für alle Patientinnen und Patienten verfügbar bleiben.
	 Bei Kymriah® und Yescarta®, zwei
neuen Gentherapeutika in der Onkologie,
hat sich Belgien nur für eines der beiden
Produkte entschieden.
7
AOK-BundesverbandStand:23.07.2020
Gesetzesgrundlage für unterjährig zugelassene Arzneimittel
in der stationären Anwendung
Werden hochpreisige, stationär eingesetzte Arzneimittel unterjährig zugelassen, gibt es
keine Gesetzesgrundlage, die deren Vergütung regelt. Nach geltendem Recht ist eine zu-
sätzliche Vergütung für diese Arzneimittel nicht vorgesehen. Die Vergütung wird deshalb
nach der Logik des DRG-Systems erst im Folgejahr vereinbart. Das ist für die Krankenhäuser
problematisch, weil diese Arzneimittel dann nur auf Basis von Einzelfallvergütungen erstat-
tet werden können. Besser geeignet wären zwei- oder dreiseitige Übergangsverträge zwi-
schen den Krankenkassen, dem pharmazeutischen Hersteller und zugelassenen spezialisier-
ten Krankenhäusern, die erst enden, wenn ein Entgelt für eine neue Untersuchungs- und
Behandlungsmethode vereinbart wird oder die Kosten im DRG-System über Fallpauschalen
sachgerecht vergütet werden.
Weiterentwicklung notwendig
Die aktuellen Herausforderungen in der Arzneimittelversorgung mit neuartigen Therapien zeigen,
dass die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden müssen. Schon zur Einführung des AMNOG
im Jahr 2011 war klar, dass es sich um ein lernendes System handeln wird. Angesichts neuer He-
rausforderungen ist es an der Zeit, neue Perspektiven für eine zukunftsweisende bestmögliche
Arzneimittelversorgung zu entwickeln. Dabei müssen Qualitätssicherung und Patientensicherheit
wieder stärker in den Vordergrund rücken und die Instrumente einer fairen Preisbildung nachge-
bessert werden.
www.aok-bv.de

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Positionspapier des AOK-Bundesverbandes "Perspektiven für die Arzneimittelversorgung"

  • 2. 2 AOK-BundesverbandStand:23.07.2020 PERSPEKTIVEN FÜR DIE ARZNEIMITTELVERSORGUNG Zur langfristigen Sicherung der Versorgungsqualität in Deutschland sollte ein angemesse- ner Regelungsrahmen geschaffen werden, um die Patientinnen und Patienten vor Risiken zu schüt- zen und gleichzeitig den Weg für neue Behandlungsoptionen bestmöglich zu ebnen. 2011 hat das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) erstmals die Nutzenbewertung und darauf basierende Preisverhandlungen von neuen Arzneimitteln eingeführt. Es war von Beginn an als lernendes System angelegt. 10 Jahre später zeigt sich ein drängender Weiterentwicklungs- bedarf, denn immer mehr Arzneimittel werden beschleunigt oder unter besonderen Umständen auf Basis geringer Daten zugelassen, was eine Nutzen-Risiko-Abwägung erschwert. Neuerdings kommt es sogar dazu, dass Arzneimittel noch vor der Zulassung bereits in den deutschen Markt drängen. Zugleich werden für neue Therapien immer höhere Preise aufgerufen. Dabei drohen die berechtigten Anforderungen an Patientensicherheit, Qualität und Bezahlbarkeit zunehmend in den Hintergrund zu geraten. Diese dürfen gerade angesichts der großen Hoffnungen, die schwerkranke Patientinnen und Patienten in neue Therapien setzen, nicht vernachlässigt werden. IMPRESSUM: Herausgeber: AOK-Bundesverband GbR KomPart Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Rosenthaler Straße 31, 10178 Berlin Redaktion: XXXX Creative Director: Sybilla Weidinger Stand: Oktober 2020
  • 3. 3 AOK-BundesverbandStand:23.07.2020 Mehr Qualität und Sicherheit für Patientinnen und Patienten Aktuell drängen verstärkt neuartige Therapien in den Markt, bei denen nur geringe Evidenz vor- handen ist, deren Jahrestherapiekosten jedoch die Millionengrenze erreichen oder sie sogar über- schreiten. Das stellt die behandelnden Ärzte sowie die ge- setzlichen Krankenkassen vor ganz neue Heraus- forderungen. Einsatz vor Zulassung nur im Härtefallprogramm Der Einsatz neuer Therapien noch vor der europäi- schen Zulassung ist außerhalb von Studien zum Schutz der Patienten auf besondere Einzelfälle begrenzt. Um Fehlanreize zu vermeiden und der Zulassung nicht vorzugreifen, sollte eine Serie von Anwendun- gen eines neuen Arzneimittels noch vor der euro- päischen Zulassung jedoch nur im Rahmen eines Härtefallprogramms erfolgen, bei dem unter Studien- bedingungen eine qualitätsgesicherte Anwendung gesichert wird. Dieses ist vom Hersteller verpflichtend aufzulegen. Der Behandlungsverlauf sollte dabei ge- nau dokumentiert werden. Die Kostentragung für die Arzneimitteltherapie muss weiterhin im Verantwor- tungsbereich des Herstellers verbleiben. Qualitätsgesicherter Zugang bei eingeschränkter Datenbasis Die Grundlagen für eine bessere Datenlage bei be- schleunigt und unter besonderen Umständen zugelassenen Arzneimitteln wurden mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) geschaffen. Der Gemein- same Bundesausschuss (G-BA) wurde ermächtigt, bei diesen Arzneimitteln für die Nutzen- bewertung anwendungsbegleitende Datenerhebungen von den Herstellern einzufordern. Diese Regelung sollte für alle Arzneimittel offenstehen und nicht auf anwendungsbeglei- tende Datenerhebungen beschränkt bleiben, sondern auch adäquate klinische Studien nach der Zulassung umfassen. Im Falle von Zolgensma®, einer Genthe- rapie zur Behandlung der Spinalen Muskel- atrophie, wurde auf eine Anwendung noch vor der europäischen Marktzulassung ge- drängt. Mit dem Arzneimittel Spinraza® exis- tierte bereits eine zugelassene Behandlungs- methode als Alternative. Die Anwendung von Zolgensma® in Deutschland musste deshalb über einen Einzelimport beschafft werden und war mit haftungsrechtlichen Risiken für die behandelnden Ärzte verbunden. Die Er- fahrungen mit dieser in den USA beschleunigt zugelassenen Gentherapie sind begrenzt. Der G-BA, Ärzte und Kassenverbände befürch- ten, dass dieser Fall zur Blaupause für andere Hersteller werden könnte und künftig noch mehr neue Arzneimittel im Vorgriff auf die europäische Zulassung gewinnbringend zum Einsatz kommen könnten und damit die be- stehenden Instrumente der Qualitätssiche- rung untergraben.
  • 4. 4 AOK-BundesverbandStand:23.07.2020 Ebenso wichtig für den Schutz der Patientinnen und Patienten ist es, dass Arzneimittel mit unsicherer Evidenz ausschließlich in qualifizierten und auf das Krankheitsbild spezialisierten Einrichtungen eingesetzt werden und auf Behandlungsfälle mit besonders hohem medizi- nischem Bedarf begrenzt bleiben. Die Vorgaben für die Einrichtungen und behandelnden Ärzte sollten vom G-BA vor dem Marktzugang festgelegt und benannt werden. Entspre- chend den wachsenden Erkenntnissen über den (Zusatz)Nutzen und die Behandlungsrisi- ken kann der Zugang für weitere Patientengruppen geöffnet werden. Vollumfängliche Nutzenbewertung Bislang haben Arzneimittel für seltene Erkrankungen (Orphan Drugs) einen Sonderstatus in der frühen Nutzenbewertung: Erst wenn die Umsatzgrenze von 50 Millionen Euro über- schritten ist, wird geprüft, ob tatsächlich ein Zusatznutzen belegbar ist. Dieser Sonder- status sollte wegfallen, auch wenn künftig zusätzlich zu den ambulanten Ausgaben auch die stationären Umsätze in die Berechnung der Umsatzgrenze einfließen. Es wäre ein ech- ter Gewinn für die Patientensicherheit, wenn zukünftig alle neuen Arzneimittel direkt mit Marktzugang die bewährte vollumfängliche Nutzenbewertung durchlaufen. Instrumente einer fairen und dem Nutzen angemessenen Preisbildung Andere europäische Staaten klären für ein neues Arzneimittel mit Marktzugang, ob es ergänzend zu bestehenden Therapien nötig ist, für welche Patientengruppen es eingesetzt werden kann, wel- che qualitativen Anforderungen die behandelnden Ärzte erfüllen müssen und zu welchen Konditio- nen eine Kostenübernahme erfolgt. Nur in Deutschland ist das anders. Hier wird jedes Arzneimittel unmittelbar nach der europäischen Zulassung in voller Anwendungsbreite zum vom Hersteller ge- wünschten Preis von der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. Dabei können die Pharmahersteller ihre Preise völ- lig frei festsetzen. Dies führt dazu, dass die patent- geschützten Arzneimittel in Deutschland mit einem Versorgungsanteil von nur 6,5 Prozent für fast 50 Prozent der Arzneimittelausgaben der GKV (2019: 21 von 43,9 Milliarden Euro) sorgen. Die Mondpreise beim Markteintritt zeigen auch über das erste Jahr und die Preisverhandlungen hinaus Wirkung, weil die erwarteten Preissenkungen aus den zentralen Verhandlungen vorab eingepreist wer- den. So kosten selbst Arzneimittel ohne Zusatznut- zen inzwischen 70 Prozent mehr als die wirtschaft- lichste Vergleichstherapie. Die Ankündigung der Eine Analyse der Umsätze der Top 22 der globalen börsennotierten Pharmaunter- nehmen von Ernst und Young zeigt für das Jahr 2018 eine EBIT-Marge (Gewinne gemes- sen am Ertrag vor Zinsen und Steuern) von 25,6 Prozent. Zum Vergleich: die EBIT-Marge der Automobilhersteller lag in 2018 bei 6,3 Prozent. Der Gesamt-Pharmaumsatz der Top-Unternehmen lag bei rund 461 Milliar- den Euro.
  • 5. 5 AOK-BundesverbandStand:23.07.2020 USA, Deutschland ebenso wie viele andere Länder als Referenzpreisland für Arzneimittel nutzen zu wollen, wird die Preise in Deutschland zusätzlich in die Höhe treiben. „Pay for performance“ ist keine Lösung für GKV-Erstattungsbeträge Zur Lösung der stetig steigenden Preisspirale wird von pharmazeutischen Unternehmen immer wieder eine Preisgestaltung vorgeschlagen, die sich an klinischen Endpunkten orien- tiert. Besser bekannt ist dieses Modell unter dem Begriff „pay for performance“. Ein sol- cher, ergebnisorientierter Erstatungsbetrag ist jedoch keine Lösung. Im Gegenteil: Diese Art der Preisgestaltung kaschiert – ebenso wie Ratenzahlungen über einen Zeitraum oder ein nachgelagerter Rabatt – lediglich die Mondpreise und führt zu intransparenten Arznei- mittelkosten. Solche Modelle sind ebenso wie vertrauliche Erstattungsbeträge deshalb ab- zulehnen. Konzeption, Umsetzung und Abrechnung dieser komplexen Vereinbarungen er- fordern ein aufwändiges, individuelles Monitoring und erhöhen den Umsetzungsaufwand erheblich. Um das Problem der Mondpreise in den Griff zu bekommen, müssen stattdessen die Rahmenbedingungen des Marktzugangs und der Preisbildung für neue Arzneimittel für den deutschen Markt angepasst werden. Rückwirkung und Interimspreis für einen fairen Ausgleich Der verhandelte Erstattungsbetrag, bei dem Preis und Nutzen in einem sinnvollen Ver- hältnis zueinanderstehen, greift erst nach 12 Monaten – und damit viel zu spät. Deshalb sollte der verhandelte Erstattungspreis rückwirkend zum ersten Tag bzw. ab Zulassungser- weiterung gelten und das Preisbildungsverfahren beschleunigt, d.h. auf üblicherweise drei Monate gekürzt werden. Um eine Fehljustierung durch einen frei gesetzten Preis des Herstellers zu vermeiden, sollte vor der ersten Nutzenbewertung ein Interimspreis für neue Arzneimittel festgelegt werden, der zunächst bis zur Bestimmung des ersten verhandelten Erstattungsbetrags für die GKV angewendet wird. Dieser könnte aus den durchschnittlichen Kosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie beziehungsweise Therapiekosten abgeleitet werden. Der Interimspreis kann eine Überzahlung in der Markteintrittsphase verhindern. Durch die Kombination von Rückwirkung und Interimspreis entsteht ein fairer Ausgleich sowohl für die GKV als auch für den pharmazeutischen Hersteller. Im Falle eines beträcht- lichen Zusatznutzens erhält der Hersteller im Nachgang rückwirkend ein zusätzliches Um- satzplus, in Fällen ohne Zusatznutzen jedoch nicht.
  • 6. 6 AOK-BundesverbandStand:23.07.2020 Europäische Kooperation stärken Ein wichtiger Faktor der Erstattungsbetragsverhandlungen ist auch der jeweilige Abgabe- preis in anderen europäischen Ländern. Von dort ist jedoch oft nur der Listenpreis be- kannt. Gleiches gilt für die europäischen Preise vergleichbarer Arzneimittel, welche für die Verhandlungen zu Arzneimitteln mit Zusatznutzen in den deutschen Verhandlungen be- rücksichtigt werden. Durch eine verstärkte Kooperation mit anderen europäischen Ländern könnte mehr Transparenz über die tatsächlichen Abgabepreise geschaffen werden. Hierfür bedarf es einer klaren rechtlichen Regelung über die Möglichkeit und Ausgestaltung des Austauschs auf europäischer Ebene. Erst dann sollten die Abgabepreise sowohl für das Arz- neimittel als auch für die vergleichbaren Arzneimittel aus anderen europäischen Ländern in das deutsche Verfahren eingehen. Darüber hinaus kann im Einzelfall vor allem bei Arzneimitteln für seltene Erkrankungen – eine Beteiligung der deutschen GKV an einer bestehenden länderübergreifenden europäi- schen Zusammenarbeit zur Verhandlung eines gemeinsamen Erstattungsbetrags, beispiels- weise der BeNeLuxAI-Initiative, sinnvoll sein. Gemeinsame Verhandlungen verbessern das Wissen aller Beteiligten um den Nutzen einer Therapie und könnten so die Verhandlungs- position der Kostenträger der einzelnen Länder stärken. Insbesondere, wenn untereinander Transparenz über Rabatte und Erstattungsbeträge hergestellt wird. Daher sollte eine ent- sprechende Option für die GKV-Verhandlungen gesetzlich ermöglicht werden, bei der ein transparenter Erstattungsbetrag erhalten bleibt. Effizienzreserven in der Versorgung mit neuen Arzneimitteln Mit der Streichung der Option zur Bildung einer Festbetragsgruppe für patentgeschützte Arzneimittel fehlt außerhalb der Erstattungsbetragsverhandlungen ein wettbewerblicher Anreiz. Um ihn zu kompensieren, ist ein Abschlag auf den Zweitanbieter einer Wirkstoff- gruppe sinnvoll, wenn dieses Präparat keinen Zusatznutzen gegenüber dem ersten Präpa- rat derselben Wirkstoffgruppe aufweist. Dies wird in Österreich bereits praktiziert. Darüber hinaus könnte der G-BA wirkstoffgruppenbezogen die Erstattungspflicht außer- halb von Standardtherapien freistellen, so dass bei vergleichbaren Arzneimitteln für ent- sprechende Wirkstoffgruppen nach definierten An- wendungsgebieten ein krankenkassenindividuelles Portfolio außerhalb eines verpflichtenden, einheitli- chen Basiskatalogs angeboten werden kann. Dabei sollten auch nicht vertragsgebundene Arzneimittel in besonders gelagerten Anwendungsfällen weiterhin für alle Patientinnen und Patienten verfügbar bleiben. Bei Kymriah® und Yescarta®, zwei neuen Gentherapeutika in der Onkologie, hat sich Belgien nur für eines der beiden Produkte entschieden.
  • 7. 7 AOK-BundesverbandStand:23.07.2020 Gesetzesgrundlage für unterjährig zugelassene Arzneimittel in der stationären Anwendung Werden hochpreisige, stationär eingesetzte Arzneimittel unterjährig zugelassen, gibt es keine Gesetzesgrundlage, die deren Vergütung regelt. Nach geltendem Recht ist eine zu- sätzliche Vergütung für diese Arzneimittel nicht vorgesehen. Die Vergütung wird deshalb nach der Logik des DRG-Systems erst im Folgejahr vereinbart. Das ist für die Krankenhäuser problematisch, weil diese Arzneimittel dann nur auf Basis von Einzelfallvergütungen erstat- tet werden können. Besser geeignet wären zwei- oder dreiseitige Übergangsverträge zwi- schen den Krankenkassen, dem pharmazeutischen Hersteller und zugelassenen spezialisier- ten Krankenhäusern, die erst enden, wenn ein Entgelt für eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode vereinbart wird oder die Kosten im DRG-System über Fallpauschalen sachgerecht vergütet werden. Weiterentwicklung notwendig Die aktuellen Herausforderungen in der Arzneimittelversorgung mit neuartigen Therapien zeigen, dass die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden müssen. Schon zur Einführung des AMNOG im Jahr 2011 war klar, dass es sich um ein lernendes System handeln wird. Angesichts neuer He- rausforderungen ist es an der Zeit, neue Perspektiven für eine zukunftsweisende bestmögliche Arzneimittelversorgung zu entwickeln. Dabei müssen Qualitätssicherung und Patientensicherheit wieder stärker in den Vordergrund rücken und die Instrumente einer fairen Preisbildung nachge- bessert werden.