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Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 258
Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting,
Organverträgen, Fusionen und Übernahmeangeboten
Nr. 12/2015 vom 28. August 2015 ISSN 2195-7274
Inhaltsübersicht
Beitrag:
Wackerbarth, Gone Dark - der Meinungsstand zur Neuregelung des Delisting, S. 259
Laufende Spruchverfahren S. 263 ff.
Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out DAB Bank AG, Squeeze-out nextevolution Aktiengesellschaft, Squeeze-
out hotel.de AG, Squeeze-out ANTERRA Vermögensverwaltungs-AG, Verschmelzung Prime Office REIT-AG,
Squeeze-out Gerling Konzern Allgemeine Versicherungs-AG, Squeeze-out Harpen AG
Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen S. 267
AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. (früher: aleo solar AG i.L.), Jetter AG, YOUNIQ AG
Abgeschlossene Spruchverfahren S. 268
Bayer Schering Pharma Aktiengesellschaft, Lindner Holding KGaA, FRIATEC AG
Delisting-Fälle S. 274
POLIS Immobilien AG, Haikui Seafood AG
„Bemerkenswerte Befunde“ von Prof. Knoll
Fall 3: Schrumpfungsdimensionen und der „langfristige Nullgewinn“, S. 276
Die 2012 gegründete Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt
und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint jeweils
nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an
den Herausgeber: Verteiler@SpruchZ.de
Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine
umfassende rechtsanwaltliche Beratung nicht ersetzen.
Spruchverfahren aktuell
Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 259
Neuregelung des Delisting
Gone Dark - der Meinungsstand zur Neuregelung des Delisting
von Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth1
I. Hintergrund
Die Entwicklung der Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen für einen Rückzug von der
Börse ist von einem Hin und Her gekennzeichnet. Nachdem der II. Senat mit einem umstrittenen,
aber mutigen und jedenfalls im Ergebnis respektablen Urteil in der Sache Macrotron 2002 dem
unkontrollierten Delisting ein Ende gesetzt hatte, haben es die Unternehmen bekanntlich recht
erfolgreich mit einer Strategie „von hinten durch die Brust ins Auge“ versucht. Assistiert von
meinungsstarken Stellungnahmen aus der Anwaltschaft und pseudo-wissenschaftlichen Unter-
suchungen suchte man nun nicht mehr den direkten (Börsen-)Ausgang, sondern nahm einen anderen
Weg.
Dieser Umweg führte über ein vom BGH in Macrotron eigentlich verbotenes Downlisting, das aber
zunächst in ein besonders herausgehobenes Feld (Qualitätssegment) des freien Marktes erfolgte,
konnten zunächst das OLG München und das KG überzeugt werden, den regelfreien Rückzug auf
Raten entgegen Macrotron zu erlauben.2
Nach einem Zwischenspiel beim BVerfG (das sich zu Recht
rausgehalten hat)3
war der Weg dann frei und der BGH hat bekanntlich in der Frosta-Entscheidung
seine frühere Rechtsprechung ersatzlos (hier) gestrichen.4
Dies geschah unter Verweis auf „wissen-
schaftliche“ Untersuchungen (die im Hinblick auf Methode und Unabhängigkeit dieses Wort nicht
verdienten) und ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Gegenauffassung.5
II. Meinungsstand
Das Frosta-Urteil mit Recht als richterliches Versagen eingeordnet hat nun offenbar auch der
Gesetzgeber und überlegt eine Neuregelung des Delisting.6
Im Hinblick darauf hat sich eine ganze
Reihe von Vertretern einer mehr oder weniger starken Regulierung des Delisting zu Wort gemeldet.
Einig sind sich alle darin, dass eine reine Fristenlösung, wie sie momentan in den Börsenordnungen
1
Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Unternehmensrecht und Rechtsvergleichung der
Fernuniversität Hagen. Die ursprüngliche Fassung des Beitrags erschien zuerst auf dem Corporate BLawG
http://blog.fernuni-hagen.de/blawg.
2
OLG München WM 2008, 1602 = NZG 2008, 755 ff.; KG WM 2009, 1504 = NZG 2009, 752 ff.
3
BVerfG WM 2012, 1378; dazu Wackerbarth, WM 2012, 2077 ff.
4
BGH ZIP 2013, 2254 (Frosta).
5
BGH ZIP 2013, 2254 Rn 7 geht auf die Argumentation von Wackerbarth, WM 2012, 2077, 2079 ff.
(Verursachung eines Delisting ohne HV-Beschluss ist Treupflichtverletzung des Vorstands; und Delisting schafft
gegenleistungsfreie Kostenvorteile sowie Wegfall von WpÜG und §§ 21 ff. WpHG als Sondervorteil für
Großaktionär) nicht ein, sondern behauptet nur, das sei nicht so.
6
http://www.bundestag.de/presse/hib/2015_05/-/373710.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 260
existiert, den notwendigen Schutz nicht leisten kann und daher ein Angebot an die Aktionäre
erforderlich ist.
Wie aber ist der Stand der Dinge genau? Ich habe mir mal die Mühe eines Vergleichs gemacht. Die
folgende Übersicht ist auf einige wesentliche Dinge beschränkt:
1) Reichweite der Regulierung. Kann man die Neuregelung umgehen oder umfasst sie auch das
Downlisting?
2) Soll es eine Ausnahme von der Angebotspflicht geben, etwa, wenn das Delisting innerhalb
eines Jahres nach einem Übernahmeangebot erfolgt?
3) Gibt es ein Spruchverfahren? Und soll dort auch eine Unternehmenswertermittlung erfolgen
oder nur den Schutz durch Abstellen auf einen gewichteten Börsenkurs vor der Ankündigung
des Delisting?
4) Wird eine kapitalmarktrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Regulierung bevorzugt? D.h.
soll die Neuregelung eher im BörsG oder eher im AktG mit dem Erfordernis eines HV-
Beschlusses und mit welcher Mehrheit erfolgen?
Berücksichtigt wurden folgende Aufsätze und sonstigen Stellungnahmen (in alphabetischer
Reihenfolge)
 Auer, JZ 2015, 71
 Bayer, ZIP 2015, 853 und ZfPW 2015, 163
 Brellochs, AG 2014, 633
 Buckel/ Glindemann /Vogel, AG 2015, 373
 Bungert, Editorial DB 2015, Heft 25, S. 5
 Habersack JZ 2014, 147 nebst Stellungnahme für den BT7
 Hirte, Stellungnahme8
 Kaetzler, Kreditwesen 2015, 400
 Koch/Harnos, NZG 2015, 729
 Noack, Stellungnahme für den BT9
 Wicke, DNotZ 2015, 488
7
Zu finden hier:
www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a06/anhoerungen/aktienrechtsnovelle/367518/
8
SpruchZ 2015, 164 ff.
9
Zu finden hier:
www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a06/anhoerungen/aktienrechtsnovelle/367518/
Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 261
Autor Angebot bei
Downlisting
kein Angebot
nach
Übernahme
Spruchverfahren/
Unternehmenswert-
ermittlung
HV-Beschluss/ Mehrheit
Auer - (unklar) - (§ 39 BörsG) - (§ 39 BörsG)
Bayer x tend. x x / (unklar) x / (unklar)
Brellochs x - / wie § 31 WpÜG - (§ 39 BörsG)
Buckel/
Glindemann/
Vogel
x x (1 Jahr) - / wie § 31 WpÜG - (§ 39 BörsG)
Bungert - x - / wie 31 WpÜG -
Habersack x - / - - (§ 39 BörsG)
Hirte x x / (unklar) (nicht eindeutig)
Kaetzler - (x bei
Komplett-
Rückzug)
- / wie § 31 WpÜG -
Koch/ Harnos x x / wie § 31 WpÜG - (§ 39 BörsG)
Noack x tend. x - / wie 31 WpÜG - (§ 3 AktG)
Wicke x x / nur
ausnahmsweise
x / 75 %
III. Welche Erkenntnisse lassen sich aus dieser Aufstellung ziehen?
1. Zunächst: Eine umgehungsfeste Regelung knüpft nach ganz h.M. an das Ende der Notierung am ge-
regelten Markt an (erfasst also auch die Fälle des Downlisting). Dem kann ich mich nur anschließen.10
2. Ferner halten fast alle einen Hauptversammlungsbeschluss für entbehrlich. Da aber ja ein Angebot
erforderlich sein soll, könnte gegen den Willen der Aktionäre der Vorstand gleichwohl nicht den
Rückzug durchführen. Denn wenn er niemanden findet, der das notwendige Übernahmeangebot
machen will, so verbietet § 71 AktG ihm selbst, mehr als 10% der Aktien zurückzukaufen. Das müsste
er indessen, wenn das Angebot mangels HV-Beschlusses allen Aktionären gemacht werden muss.
Richtigerweise sollte ein HV-Beschluss das Delisting auch in solchen Fällen ermöglichen können:
Wenn die Mehrheit meint, auf die Börsennotierung verzichten zu können (und die zustimmenden
Aktionäre sich zudem zur Übernahme der Aktien der mit „Nein“ stimmenden Aktionäre bereit
erklären – jeder könnte bei der Abstimmung sagen, wie viele er abkaufen würde), sollte der Vorstand
zum Delisting berechtigt und verpflichtet sein.
10
Zur Begründung Wackerbarth, WM 2012, 2077, 2081 f.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 262
3. Umstrittener ist die Frage der Notwendigkeit eines Spruchverfahrens. Zwar wollen einige ein
solche beibehalten. Nach ganz überwiegender Meinung soll anlässlich des Delisting aber keine Unter-
nehmensbewertung mehr stattfinden, vielmehr sei an die übernahmerechtliche Regelung des § 5
WpÜG-AngVO anzuknüpfen (dreimonatiger Referenzkurs vor Delisting-Ankündigung). Nur in Aus-
nahmefällen (§ 5 Abs. 4 AngVO) soll eine solche Bewertung durchgeführt werden müssen. Ob und
unter welchen Umständen ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann allerdings nur im Spruchverfahren
endgültig geklärt werden. Ich ziehe daher zunächst diejenigen vor, die die Regelung des WpÜG mit
der Anwendung des Spruchverfahrens kombinieren wollen.
Allerdings: Würde so etwas tatsächlich Gesetz, so wäre es zugleich ein Geschenk an alle Groß-
aktionäre, die noch nicht die nötigen 90% für einen Squeezeout aber vielleicht schon 70 oder 80 %
zusammenbekommen haben. Künftig setzen sie den Vorstand unter Druck, ein Delisting durchzu-
führen. Anbieten müssen sie dann weniger als beim Squeeze-out (nämlich eben keine volle
Entschädigung mehr), können aber praktisch doch sicher sein, dass die 30%ige Minderheit aus der
Gesellschaft verschwindet – eben aus Angst vor dem späteren Eingesperrt-Sein in einer AG ohne
Börsennotierung. Gerade vor diesem wirtschaftlichen Druck schützen wollte der BGH in Macrotron,
als er noch Ersatzgesetzgeber war.
IV. Ceterum Censeo
Im Übrigen: Wo sind eigentlich all diejenigen, die von der Downlisting-Rechtsprechung des OLG
München und des KG und später von Frosta so begeistert waren? Sie haben sich in der aktuellen
Debatte (bis auf Bungert) noch nicht zu Wort gemeldet. Ich vermute, sie sind fleißig damit
beschäftigt, das Going Dark von rückzugswilligen Unternehmen in der Zeit zu organisieren, in der
Frosta noch gilt. Für diejenigen Aktionäre, die an Gesellschaften beteiligt waren, die bereits „gone
dark“ sind, kommt jede gesetzliche Hilfe zu spät. Die Verantwortung für ihren Schaden tragen allein
die Mitglieder des II. Senats, die für „Frosta“ gestimmt haben.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 263
Laufende Spruchverfahren
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der DAB
Bank AG
Das Landgericht München I hat die eingegangenen Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen
Squeeze-out der Minderheitsaktionäre zu dem führenden Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 HK O
13182/15 verbunden.
Die Verschmelzung mit der bislang als BNP Paribas Beteiligungsholding AG firmierenden
Antragsgegnerin (die zugleich in DAB Bank AG umfirmiert wurde) und damit der Squeeze-out sind mit
der Eintragung im Handelsregister am 27. Juli 2015 wirksam geworden, siehe
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/verschmelzungsrechtlicher-squeeze-out_29.html. Die
3-Monats-Frist zur Stellung von Spruchanträgen endet damit am 27. Oktober 2015.
LG München I, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG
_______________
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der nextevolution Aktiengesellschaft
Das Landgericht Hamburg hat die Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der
nextevolution Aktiengesellschaft, Hamburg, mit Beschluss vom 13. August 2015 zu dem führenden
Verfahren (Az. 415 HKO 27/15) verbunden. Ein gemeinsamer Vertreter soll durch gesonderten
Beschluss bestellt werden. Der Antragsgegnerin, der HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH
& Co. KG, wurde aufgegeben, innerhalb von drei Monaten zu den Einwendungen der Antragsteller
Stellung zu nehmen.
LG Hamburg, Az. 415 HKO 27/15
SCI AG u.a. ./. HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG
_______________
Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 264
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der hotel.de AG
In dem Spruchverfahren zu dem im Oktober 2013 eingetragenen Ausschluss der Minder-
heitsaktionäre bei der hotel.de AG, Nürnberg, zugunsten der Hauptaktionärin, der Hotel Reservation
Service Ragge GmbH (HRS), Köln, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth Termin zur mündlichen
Verhandlung auf Donnerstag, den 10. Dezember 2015, 10:00 Uhr, angesetzt. Es hat den
sachverständigen Prüfer, die IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft, zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens geladen.
In dem vorherigen Spruchverfahren zu dem Ergebnisabführungsvertrag hatte das LG Nürnberg-Fürth
den Barabfindungsbetrag auf EUR 24,06 je hotel.de-Aktie angehoben (Beschluss vom 3. April 2014,
Az. 1 HK O 7833/12), was einer Nachbesserung um EUR 0,90 entspricht. Für den Squeeze-out hatte
die Antragsgegnerin eine Barabfindung in Höhe von EUR 28,75 angeboten.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 8584/13 (Squeeze-out)
Az. 1 HK O 7833/12 (Ergebnisabführungsvertrag)
Zürn, T. u.a. ./. Hotel Reservation Service Ragge GmbH
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, c/o FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft,
Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Hotel Reservation Service Ragge GmbH:
BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 40474 Düsseldorf (Rechtsanwalt Lorenz Witte)
_______________
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ANTERRA Vermögensverwaltungs-
AG: LG Frankfurt am Main hebt Barabfindung um mehr als die Hälfte auf EUR
4,93 an
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Anterra
Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft, Wiesbaden, hat das LG Frankfurt am Main mit Beschluss
vom 18. August 2015 (Az. 3-05 O 87/11) den Barabfindungsbetrag auf EUR 4,93 angehoben. Dies
entspricht einer Anhebung um fast 53% auf den von der Antragsgegnerin festgelegten Betrag in Höhe
von lediglich EUR 3,25 je Anterra-Aktie.
Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde zum Oberlandes-
gericht Frankfurt am Main einlegen.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. August 2015, Az. 3-05 O 87/11
Arendts ./. LEI ANTERRA Germany Holding GmbH
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Häfele, 60596 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin LEI ANTERRA Germany Holding GmbH:
Allen & Overy LLP, Hamburg
_______________
Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 265
Spruchverfahren zur Verschmelzung der Prime Office REIT-AG auf die OCM:
Erstinstanzlich keine Zuzahlung
In dem von mehreren (ehemalige) Aktionäre der Prime Office REIT-AG hinsichtlich der Ver-
schmelzung dieser Gesellschaft auf die OCM German Real Estate Holding AG eingeleiteten
Spruchverfahren hat das Landgericht München I die Spruchanträge als unbegründet zurückgewiesen
und damit die begehrte Zuzahlung abgelehnt (Beschluss vom 21. August 2015, Az. 5 HK O 1913/14).
In den Spruchanträgen war von den Minderheitsaktionären vor allem die sprunghafte
"Wertverschiebung" im Vorfeld der Hauptversammlung kritisiert worden. So seien die Immobilien
der REIT-AG um EUR 120 Mio. abgewertet worden, während das Portfolio der OCM (u.a. mit
Objekten aus den 70er und 80er Jahren) um ca. EUR 105 Mio. aufgewertet worden sei. Die gerichtlich
bestellte Verschmelzungsprüferin BDO habe keine eingehende und eigenständige Prüfung
vorgenommen.
Nach Auffassung des LG München I ergibt sich keine Veränderung des Umtauschverhältnisses, der
eine bare Zuzahlung an die ehemaligen Aktionäre der Prime Office REIT-AG rechtfertigen würde. Der
Unternehmenswert beider Gesellschaften sei zutreffend nach der Ertragswertmethode ermittelt
worden. Der hierfür maßgebliche (gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte) Stichtag bei einer
Verschmelzung sei der Tag der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers (Ent-
scheidungsgründe, S. 30). Die von Antragstellerseite kritisierten Planannahmen seien nicht zu
korrigieren. Insbesondere die Umsatz- und Kostenplanung der Prime Office REIT-AG sei als plausibel
zu beurteilen.
Trotz Zurückweisung der Spruchanträge hat das Gericht die außergerichtlichen Kosten der
Antragsteller der Antragsgegnerin auferlegt, da dies der Billigkeit entspreche. Angesichts des
"Erfordernisses einer umfangreichen Anhörung mit einem nochmals gesteigerten Erkenntnisgewinn"
könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Anträgen von vornherein jegliche Grundlage
gefehlt habe (Entscheidungsgründe, S. 88). Nur in einem solchen Fall könne eine
Kostentragungspflicht der Antragsteller hinsichtlich der eigenen außergerichtlichen Kosten ange-
nommen werden.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb von einem Monat Beschwerde eingelegt werden.
LG München I, Beschluss vom 21. August 2015, Az. 5 HK 1913/14
Vogel, E. u.a. ./. Prime Office AG
39 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger & Partner, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
_______________
Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 266
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Gerling Konzern
Allgemeine Versicherungs-AG: Anhebung um 40%? -
Sachverständige kommen auf deutlich höheren Abfindungsbetrag
Bei dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Gerling Konzern Allgemeine Versicherungs-AG
(GKA) sollten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre laut Übertragungsbeschluss eine von der
Antragsgegnerin zu zahlende Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 5,47 für jede Stückaktie der
GKA erhalten. Aufgrund eines Teil-Prozessvergleichs vom 18. April 2007 hatte die Hauptaktionärin
die Abfindung um EUR 2,53 auf EUR 8,00 für jede Stückaktie angehoben.
In dem Spruchverfahren hatte das Landgericht Köln dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, der
NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungs-
gesellschaft (NPP), 2013 eine Frist zur Fertigstellung des Gutachtens bis 2014 gesetzt, siehe
http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-gerling.html.
In dem den Antragstellern nunmehr zugestellten, auf den 22. Dezember 2014 datierten Gutachten
kommen die Wirtschaftsprüfer Stephan Buchert und Dr. Heiko Buck von NPP zu einem
deutlich höheren Ertragswert. Nach Ansicht der Sachverständigen ergibt sich ein Abfindungsbetrag in
Höhe von EUR 11,26 je GKA-Aktie. Dies wäre mehr als das Doppelte des ursprünglich angebotenen
Betrags in Höhe von EUR 5,47 und würde eine Anhebung um mehr als 40% hinsichtlich des dann
tatsächlich gezahlten Betrags in Höhe von EUR 8,- bedeuten.
Die Antragsgegnerin hält diesen Betrag naturgemäß für zu hoch und ist der Ansicht, dass für einen
"marktgerechten Ertragswert" Korrekturen zu den Annahmen der Sachverständigen gemacht werden
müssten.
LG Köln, Az. 91 O 164/06
Bezold u.a. ./. Gerling Beteiligungs GmbH (nunmehr: Hannover Beteiligungsgesellschaft mbH)
90 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213
Düsseldorf
_______________
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Harpen AG geht in die
Verlängerung
In dem Spruchverfahren zu dem am 15. Oktober 2004 beschlossenen Squeeze-out der Minderheits-
aktionäre bei der Harpen Aktiengesellschaft, Dortmund, hatte das Landgericht Dortmund mit
Beschluss vom 22. Juli 2015 die Abfindung je Harpen-Aktie auf EUR 23,58 angehoben, siehe
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/08/squeeze-out-bei-der-harpen-ag.html. Gegen diese Ent-
scheidung hat die Antragsgegnerin, die RWE AG, Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren in
zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht fortgeführt wird.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 267
LG Dortmund, Beschluss vom 22. Juli 2015, Az. 20 O 115/05 (AktE)
Lindemann u.a. gegen RWE AG
74 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, RWE AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen
AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L.(früher: aleo solar AG i.L.): Eintragung
des Squeeze-out im Handelsregister
Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. vom
18. Juni 2015 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die
Robert Bosch GmbH, Stuttgart, als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung wurde am 13. August 2015 in das Handelsregister der AS Abwicklung
und Solar-Service AG i.L. eingetragen und ist damit wirksam geworden.
Mit der Eintragung im Handelsregister sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der AS Abwicklung
und Solar-Service AG i.L. kraft Gesetzes auf die Robert Bosch GmbH übergegangen.
Einzelheiten zur Auszahlung der festgesetzten Barabfindung in Höhe von EUR 1,96 je auf den Namen
lautender Stückaktie werden von der Robert Bosch GmbH im Bundesanzeiger veröffentlicht.
_______________
Squeeze-out bei der Jetter AG eingetragen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Jetter AG, Ludwigsburg, ist am 21. August 2015 im
Handelsregister der Gesellschaft (Amtsgericht Stuttgart) eingetragen worden. Damit sind deren
Aktien auf die Hauptaktionärin, die Bucher Beteiligungsverwaltung AG, übertragen worden.
Die Hauptaktionärin hat eine Barabfindung in Höhe von EUR 9,58 je Aktie festgelegt, siehe
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/05/squeeze-out-bei-der-jetter-ag-zu-eur-958.html. Bei den
Übernahmeangeboten in den Jahren 2013 und 2014 hatte sie EUR 7,- je Jetter-Aktie geboten.
_______________
Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 268
Hauptaktionärin verlangt verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der
YOUNIQ AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
Die Hauptaktionärin der YOUNIQ AG, die Corestate Ben BidCo AG, hat mit Schreiben vom 20. August
2015 einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out verlangt. Im Rahmen einer Konzern-
verschmelzung soll die YOUNIQ AG auf die Hauptaktionärin verschmolzen werden und in
diesem Rahmen ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgen (§§ 62 Abs. 1 und 5, 327a ff.
AktG). Die Corestate Ben BidCo AG hält 92,20% der YOUNIQ-Aktien und hat damit die erforderliche
90%-Schwelle für einen derartigen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out überschritten. Die
Hauptversammlung der YOUNIQ AG soll innerhalb von drei Monaten ab Abschluss des
Verschmelzungsvertrags dem Vorhaben zustimmen.
Abgeschlossene Spruchverfahren
Spruchverfahren in Sachen Schering vergleichsweise beendet: Deutliche
Nachbesserung für Minderheitsaktionäre
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die beiden Spruchverfahren zu dem 2006 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinn-
abführungsvertrag (BuG) mit der Bayer Schering Pharma Aktiengesellschaft, früher Schering AG, als
beherrschtem Unternehmen und dem anschließend 2007 beschlossenen und 2008 durchgeführten
Ausschluss der noch verbliebenen Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) zugunsten des DAX-Wertes
Bayer AG konnten am 25. August 2015 durch gerichtlich protokollierte Vergleiche beendet werden.
Nach dieser nunmehr gefundenen Regelung muss Bayer EUR 118,- je Schering-Aktie zahlen.
Die damit vereinbarten Erhöhungsbeträge bedeuten eine deutliche Nachbesserung für die
betroffenen Minderheitsaktionäre. Bei dem BuG hatte die zum Bayer-Konzern gehörende Haupt-
aktionärin EUR 89,36 geboten, beim Squeeze-out EUR 98,98 je Schering-Aktie. Der Erhöhungsbetrag
beim BuG in Höhe von EUR 28,64 bedeutet somit eine prozentuale Anhebung um ca. ein Drittel
(mehr als 32%). Beim Squeeze-out sind es immerhin noch ca. 19,2%.
Nach der Vergleichsregelung wird der im BuG festgelegte Ausgleich ("Garantiedividende") nicht
erhöht. Hinzu kommen allerdings noch nicht unerhebliche Zinsen auf den Erhöhungsbetrag in Höhe
Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 269
von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26. September 2008 (einen Tag nach
Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister) bzw. dann in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 1. September 2009.
Das Spruchverfahren zu dem BuG war in zweiter Instanz vor dem Kammergericht (dem
Oberlandesgericht für Berlin) anhängig. Das danach eingeleitete Verfahren zum Squeeze-out befand
sich noch vor dem Landgericht, nachdem dieses zunächst den Ausgang des BuG-Spruchverfahrens
abwarten wollte, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/03/spruchverfahren-zum-squeeze-
out-bei-der_18.html.
In dem BuG-Spruchverfahren hatte das Landgericht Berlin den Barabfindungsbetrag und den
Ausgleich deutlich erhöht (Beschluss vom 23. April 2013, Az. 102 O 134/06 AktG), vgl.
http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/05/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr.html. Das
LG Berlin setzte mit dieser Entscheidung die Barabfindung auf EUR 124,65 je Schering-Aktie fest und
den Ausgleich auf EUR 6,49 brutto bzw. EUR 5,11 netto (zzgl. Solidaritätszuschlag und
Körperschaftssteuer). Die zum Bayer-Konzern gehörende Antragsgegnerin hatte eine Barabfindung in
Höhe von zunächst lediglich EUR 89,00, dann EUR 89,36 angeboten sowie einen Ausgleichsbetrag von
EUR 4,60.
Für die beiden Schering-Spruchverfahren hatte Bayer EUR 261 Mio. „aktiviert“, siehe
http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/bayer-ag-zum-spruchverfahren-squeeze.html. Effektiv
nunmehr noch auf die beim Squeeze-out übertragenen Aktien zu zahlen sind ca. EUR 140 Mio.
(zuzüglich der erwähnten Zinsen). Hinzu kommen Nachbesserungen auf die Aktien, die von
Minderheitsaktionären, die das BuG-Abfindungsangebot vor Wirksamwerden des Übertragungs-
beschlusses angenommen hatten, angedient wurden.
Spruchverfahren BuG:
Kammergericht, Az. 2 W 127/13
LG Berlin, Az. 102 O 134/06 AktG
127 Antragsteller
Spruchverfahren Squeeze-out:
LG Berlin, Az. 102 O 250/08
159 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter jeweils: RA Christoph Regierer, c/o Röver Brönner Rechtanwälte
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Bayer AG (vormals Bayer Schering GmbH):
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 270
Nachzahlung des Erhöhungsbetrags bezüglich des Squeeze-outs bei der
Lindner Holding KGaA
Lindner Beteiligungs GmbH
Arnstorf
Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am heutigen Tage
veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG über die abschließende Gewährung einer
erhöhten Barabfindung nebst Zinsen aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts München I
(Aktenzeichen: 5HK O 6680/10) und des Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen: 31 Wx
58/15) zur Beendigung des Spruchverfahrens an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der
(ehemaligen)
Lindner Holding KGaA, Arnstorf,
im Zusammenhang mit der im Jahre 2010 erfolgten Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre auf die Lindner Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin
– ISIN DE0006487200 / WKN 648720 –
Das Landgericht München I hat in dem unter dem Aktenzeichen 5HK O 6680/10 geführten
Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Barabfindung mit Beschluss vom
26.11.2014 entschieden und die angemessene Barabfindung auf EUR 33,79 festgesetzt. Auf die gegen
diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht München durch
Beschluss vom 20.07.2015 die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I
verworfen, so dass der Beschluss des Landgerichts München I damit rechtskräftig geworden ist.
Der angemessene Barabfindungsbetrag gemäß § 327a Abs.1 AktG aufgrund des in der
Hauptversammlung vom 25.02.2005 der Lindner Holding KGaA beschlossenen Ausschlusses der
Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung wurde auf EUR 33,79 je eine auf den Inhaber lautende
Stückaktie der Lindner Holding KGaA festgesetzt.
Somit ist den nachbesserungsberechtigten ehemaligen Aktionären der Lindner Holding KGaA eine
Nachbesserung in Höhe von EUR 5,27 je Lindner Holding KGaA-Aktie zu vergüten. Dieser
Nachbesserungsbetrag ist für den Zeitraum vom 01.04.2010 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszins zu verzinsen.
Technische Abwicklung der Nachbesserung
Die betroffenen Depotbanken werden aufgefordert, die Ansprüche ihrer Depotkunden, d.h. der
nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA, auf
Zahlung der Nachbesserung von EUR 5,27 nebst Zinsen je Lindner Holding KGaA-Aktie umgehend zu
ermitteln. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung der Nachbesserung wurden in
die Wege geleitet. Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen.
Die Vergütung der Nachbesserung in Höhe von EUR 5,27 je Lindner Holding KGaA-Aktie nebst Zinsen
von EUR 1,37 je Lindner Holding KGaA-Aktie erfolgt voraussichtlich am 21. August 2015.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 271
Technische Umsetzung der Nachbesserung über Clearstream Banking AG
Nachbesserungsberechtigte ehemalige Aktionäre der Lindner Holding KGaA, die nach wie vor bei
dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im
Rahmen der Übertragung der Aktien der Lindner Holding KGaA-Minderheitsaktionäre auf die Lindner
Beteiligungs GmbH abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nach-
besserungsbetrags nichts zu veranlassen.
Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA, die
zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen keine
Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an dasjenige
Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im
Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Lindner Holding KGaA-Minderheitsaktionäre auf
die Lindner Beteiligungs GmbH abgewickelt wurde.
Diejenigen ehemaligen Minderheitsaktionäre, welche den Nachzahlungsbetrag auf diesem Wege
nicht erhalten, werden gebeten sich die Nichtteilnahme am Nachzahlungslauf von ihrer damaligen
Depotbank bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung senden diese ehemaligen Minderheitsaktionäre
bitte in Verbindung mit einer aktuellen Kontoverbindung (Kontoinhaber, IBAN, BIC, kontoführende
Bank) an die Lindner Beteiligungs GmbH, Bahnhofstr. 29, 94424 Arnstorf. Diejenigen ehemaligen
Minderheitsaktionäre, die ihre effektiven, durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 9. Mai
2000 bereits für kraftlos erklärten Aktienurkunden, die noch auf 5,00 DM lauten, bisher noch nicht
vorgelegt haben, werden gebeten die vorgenannten Aktienkurkunden, ausgestattet mit den
Gewinnanteilscheinen Nr. 10 ff. und Talon (WKN 648 720) unter Angabe einer aktuellen
Kontoverbindung (Kontoinhaber, IBAN, BIC, kontoführende Bank) an die Lindner Beteiligungs GmbH
(Adresse wie vor) zu übersenden. Der jeweilige Nachzahlungsbetrag wird nach Prüfung durch die
Lindner Beteiligungs GmbH umgehend überwiesen.
Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommen-
steuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten
ehemaligen Lindner Holding KGaA-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Sonstiges
Die Erfüllung der sich aus der Nachbesserung ergebenden Ansprüche ist für die ehemaligen Lindner
Holding KGaA-Aktionäre, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen
Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt werden, kosten-, provisions- und spesenfrei. Kosten und
Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen
ehemaligen Lindner Holding KGaA-Aktionär selbst zu tragen.
Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Lindner
Holding KGaA gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.
Arnstorf, im August 2015
Lindner Beteiligungs GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 20. August 2015
Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 272
Abwicklung der Zahlung der Nachbesserung im Spruchverfahren FRIATEC AG
GPS Holding Germany GmbH
Mannheim
Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger
am 05.08.2015 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG über die abschließende
Gewährung einer erhöhten Barabfindung nebst Zinsen aufgrund eines Beschlusses des
Oberlandesgericht Karlsruhe zur Beendigung des Spruchverfahrens an die ehemaligen
Minderheitsaktionäre der
FRIATEC AG
Mannheim
im Zusammenhang mit der im Jahr 2005 erfolgten Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre auf die GPS Holding Germany GmbH, Mannheim, als Hauptaktionärin
– ISIN DE0005788509 / WKN 578850 –
Das Landgericht Mannheim hat in dem unter dem Aktenzeichen 23 AktE 2/05 geführten
Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Barabfindung mit Beschluss vom
14. November 2013 entschieden und die angemessene Barabfindung auf EUR 21,70 festgesetzt. Auf
die gegen diesen Beschluss von drei Antragstellern eingelegten sofortigen Beschwerden sowie die
Anschlussbeschwerden von acht Antragstellern hat das Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem
Aktenzeichen 12a W 5/15 durch Beschluss vom 22.06.2015 den Beschluss des Landgerichts im
Abfindungsanspruch abgeändert. Im Übrigen sind die Beschwerden zurückgewiesen worden, so dass
der Beschluss des Landgerichts Mannheim damit rechtskräftig geworden ist.
Der angemessene Barabfindungsbetrag gemäß § 327a Abs.1 AktG aufgrund des in der
Hauptversammlung vom 23.06.2003 der FRIATEC AG beschlossenen Ausschlusses der
Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung wurde auf EUR 21,83 je eine auf den Inhaber lautende
Stückaktie der FRIATEC AG festgesetzt.
Somit ist den nachbesserungsberechtigten ehemaligen Aktionären der FRIATEC AG eine
Nachbesserung in Höhe von EUR 1,19 je FRIATEC AG-Aktie zu vergüten. Dieser Nachbesserungsbetrag
ist für den Zeitraum vom 13.10.2005 bis zum 31.08.2009 mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszins und ab dem 01.09.2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszins zu verzinsen.
Technische Abwicklung der Nachbesserung
Die betroffenen Depotbanken werden aufgefordert, die Ansprüche ihrer Depotkunden, d.h. der
nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG, auf Zahlung der
Nachbesserung von EUR 1,19 nebst Zinsen je FRIATEC AG-Aktie umgehend zu ermitteln. Alle
erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung der Nachbesserung wurden in die Wege
geleitet. Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die
Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 273
Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen.
Die Vergütung der Nachbesserung in Höhe von EUR 1,19 je FRIATEC AG-Aktie nebst Zinsen von EUR
0,54 je FRIATEC AG-Aktie erfolgt voraussichtlich am
18. August 2015.
Technische Umsetzung der Nachbesserung über Clearstream Banking AG
Nachbesserungsberechtigte ehemalige Aktionäre der FRIATEC AG, die nach wie vor bei dem
Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen
der Übertragung der Aktien der FRIATEC AG-Minderheitsaktionäre auf die GPS Holding Germany
GmbH abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags nichts zu
veranlassen.
Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG, die zwischenzeitlich
ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis zum 25.08.2015 keine
Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an dasjenige
Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im
Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der FRIATEC AG-Minderheitsaktionäre auf die GPS
Holding Germany GmbH abgewickelt wurde.
Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch
einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den
berechtigten ehemaligen FRIATEC AG-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu
konsultieren.
Nicht nachzahlungsberechtigt sind die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG, die
seinerzeit gegen Verzicht auf Ansprüche aus diesem Spruchstellenverfahren die erhöhte
Barabfindung von EUR 27,19 je auf den Inhaber lautende Stückaktie im Zuge der Nachbesserung des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag entgegengenommen haben.
Hinweise für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, die noch effektive Aktienurkunden der
FRIATEC AG besitzen und diese Aktienurkunden nicht innerhalb der ursprünglichen, am 30.
November 2005 abgelaufenen Abfindungsfrist im Rahmen des Squeeze-Out eingereicht haben:
Die ursprüngliche Barabfindung von EUR 20,64, die den Beteiligten nicht vergütet werden konnte,
wurde beim Amtsgericht Mannheim – Hinterlegungsstelle – unter Verzicht auf die Rücknahme
hinterlegt.
Die GPS Holding Germany GmbH beabsichtigt, auch den Differenzbetrag von EUR 1,19 je auf den
Inhaber lautender Stückaktie nebst Zinsen beim Amtsgericht Mannheim - Hinterlegungsstelle – zu
hinterlegen, und zwar voraussichtlich bis spätestens 18.08.2015.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 274
Zur Entgegennahme der hinterlegten Geldbeträge müssen sich diese ausgeschiedenen Minder-
heitsaktionäre der FRIATEC AG unter Vorlage ihrer Aktienurkunden, jeweils mit
Gewinnanteilscheinbogen, enthaltend die Gewinnanteilscheine Nr. 11 bis 20 und Erneuerungsschein,
an das Amtsgericht Mannheim – Hinterlegungsstelle – wenden.
Sonstiges
Die Erfüllung der sich aus der Nachbesserung ergebenden Ansprüche ist für die ehemaligen FRIATEC
AG-Aktionäre, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen
Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt werden, kosten-, provisions- und spesenfrei. Kosten und
Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen
ehemaligen FRIATEC AG-Aktionär selbst zu tragen.
Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der FRIATEC
AG gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank, bzw. an die GPS Holding Germany GmbH, Leitung
Finanz- und Rechnungswesen, Steinzeugstr. 50, 68229 Mannheim, zu wenden.
Mannheim, im August 2015
GPS Holding Germany GmbH
Quelle: Bundesanzeiger vom 14. August 2015
Delisting-Fälle
POLIS Immobilien zieht sich komplett von der Börse zurück
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
POLIS Immobilien zieht sich komplett von der Börse zurück
- kein Antrag zur Einbeziehung in den Freiverkehr
Berlin, 21. August 2015. Der Vorstand der POLIS Immobilien AG, Berlin, hat heute beschlossen,
keinen Antrag auf Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in ein Freiverkehrssegment einer
deutschen Börse zu stellen. Damit wird sich die POLIS Immobilien AG mit Wirksamwerden des
Widerrufs der Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft zum Handel im
Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 275
Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Delisting), also mit Ablauf des 07. Oktober 2015,
vollständig von der Börse zurückziehen.
Der Vorstand ist nach eingehender Prüfung der unterschiedlichen Freiverkehrssegmente zu dem
Ergebnis gekommen, dass auch der dabei jeweils entstehende reduzierte Kostenaufwand nicht durch
den geringen wirtschaftlichen Nutzen einer Börsennotierung für die POLIS Immobilien AG
gerechtfertigt würde. Dies gilt insbesondere, da die Gesellschaft unabhängig von der Börse sehr
solide finanziert ist und auf absehbare Zeit keine Finanzierung über den Kapitalmarkt plant.
_______________
Haikui Seafood AG: Frankfurter Wertpapierbörse beschließt Widerruf der
Zulassung zum regulierten Markt
Frankfurt am Main, 19. August 2015 - Am 18. August 2015 hat die Frankfurter Wertpapierbörse auf
Antrag der Haikui Seafood AG den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft (ISIN
DE000A1JH3F9 / WKN A1JH3F) zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse ("Delisting")
beschlossen und diesen Beschluss am selben Tag veröffentlicht. Das Delisting wird sechs Monate
nach Veröffentlichung des entsprechenden Beschlusses durch die Frankfurter Wertpapierbörse
wirksam, d.h. mit Ablauf des 18. Februar 2016. Danach werden die Aktien der Haikui Seafood AG
nicht mehr im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.
Um den Aktionären einen Ausgleich für das Delisting zu geben, führt die Haikui Seafood AG vor
Inkrafttreten des Delistings einen Aktienrückkauf durch. Der Aktienrückkauf wird im Rahmen eines
freiwilligen öffentlichen Aktienrückkaufangebots durchgeführt und beläuft sich insgesamt auf bis zu
1.027.600 nennwertlose Inhaberaktien des Unternehmens. Die Angebotsfrist hat am 10. August 2015
begonnen und endet am 15. September 2015 um 24:00 Uhr. Der Angebotspreis für den
Aktienrückkauf beträgt 1,91 Euro.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 276
Bemerkenswerte Befunde © Prof. Dr. Leonhard Knoll
Bemerkenswerte Befunde - Fall 3:
Schrumpfungsdimensionen und der „langfristige Nullgewinn“
Bereits in Fall 2 hatten wir uns mit dem Wachstumsabschlag beschäftigt. Der folgende Fall 3
beschäftigt sich erneut mit der Frage, ob es ökonomisch konsistent ist, dass ein Unternehmen im Er-
wartungswert (Nur darum kann es gehen!) ein geringeres Wachstum als die Inflationsrate aufweist.
Hintergrund ist die Beschlussbegründung eines Oberlandesgerichts, die sich sogar auf eine „An-
nahme der Volkswirtschaftslehre“ beruft und damit natürlich für Betrachter ökonomischer Pro-
venienz besonders attraktiv ist.
In seiner Begründung eines Beschwerdebeschlusses führt jenes Oberlandesgericht zur Akzeptanz
eines unter der Inflationsrate liegenden Wachstumsabschlags u.a. aus:
„Hiergegen spricht nicht die Behauptung einiger Antragsteller, im Fall eines unterhalb der
erwarteten Inflationsrate liegenden Wachstumsabschlages schrumpfe die Gesellschaft real.
Diese Behauptung ist unzutreffend. Denn nicht die Gesellschaft schrumpft real, sondern nur
deren anhand eines bestimmten Preisniveaus normierte Gewinne sinken im Zeitablauf. Dies
wiederum geht durchaus einher mit der gängigen Annahme in der Volkswirtschaftslehre,
wonach die Gewinne der Unternehmen langfristig gegen Null tendieren.“
a) Ist es möglich, damit die entnahmefähigen Gewinne in der ewigen Rente subinflationär
wachsen, ohne dass die Gesellschaft real schrumpft?
b) Ist es wirklich eine „gängige Annahme in der Volkswirtschaftslehre“, dass „die Gewinne der
Unternehmen langfristig gegen Null tendieren“?
c) Inwieweit geht das Sinken preisbereinigter Gewinne mit dieser „Annahme“ einher?
Lösungen:
a) Ein subinflationäres Wachstum widerspricht zunächst der Basisvorgabe eines „ein-
geschwungenen Zustands“ oder „Steady State“; vgl. Knoll CF 2014, S. 3-6. Damit korrespondiert
zudem, dass der reale Wert des Eigenkapitals sinkt, was leicht zu zeigen ist, wenn man diesen
Wert für unterschiedlichen Startpunkte in der ewigen Rente berechnet:
Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 277
Sei w die Inflationsrate und der „Überwälzungsgrad“, so dass die Wachstumsrate
der entnahmefähigen Gewinne E darstellt. Bei einem Diskontierungszins von (ohne diese
Bedingung geht ohnehin nichts!) gilt für die Werte der ewigen Rente an zwei aufeinanderfolgenden
Jahren bezogen auf den Anfang des ersten Jahres:
Aus dem Zitat des Gerichts geht in keiner Weise hervor, wie dieses reale Schrumpfen des
Eigenkapitalwerts durch einen verstärkten Fremdkapitaleinsatz kompensiert werden könnte und es
ist auch nicht absehbar, wie dies inhaltlich und bewertungstechnisch sinnvoll erfolgen sollte.
Entsprechend sinkt auch der reale Wert des gesamten Kapitals und damit der Gesellschaft.
b) Das Gericht bezieht sich vermutlich auf die folgende Ergebnis, das seinerseits auf Annahmen
hinsichtlich Anreizen und Restriktionen beruht, und selbst keine Annahme ist: Bei hinreichend
funktionierendem Wettbewerb und insbesondere freiem Marktzugang werden die Gewinne in
einer Branche gegen Null gehen; vgl. hierzu und zum Folgenden bspw. Varian, Grundzüge der
Mikroökonomik, 8. Aufl. München 2011, S. 470. Wichtig ist dabei Folgendes: „Gewinne“ sind so zu
verstehen, dass über die Entlohnung der Produktionsfaktoren hinaus keine Renten erzielt werden,
was im intertemporalen Bereich mit positiven Kapitalwerten oder Überrenditen einhergeht. Das
heißt aber auch: Es werden durchaus Gewinne im Sinne der Umgangssprache erzielt, der sich
Gerichte in ihren Entscheidungen vorzugsweise bedienen und im Zweifelsfall entsprechende
Aufklärung betreiben sollten. Hachmeister/Ruthardt, WPg 2014, S. 894-901, hier: S. 900 (Fn. 72),
haben in einer Kommentierung dieser Passage entsprechend festgehalten:
„Allerdings ist in diesem Nullgewinn eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals enthalten“.
c) Inwieweit subinflationäres Gewinnwachstum mit derartigen ökonomischen (!) Nullgewinnen
einhergeht, kann ohne Angaben über die Rendite des bisherigen gebundenen Kapitals und die für die
Wachstumsfinanzierung unterstellte Thesaurierung nicht beurteilt werden.
Fazit: Vielleicht liegt es ja an den Ökonomen und ihrer Terminologie, dass Vertreter anderer Fach-
richtungen und entsprechend auch Juristen mit ökonomischen Begriffen Probleme haben. Umso vor-
sichtiger sollte man indessen sein, wenn man derartige Begriffe an zentraler Stelle benutzt!
Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 278
Zeitschrift und Dokumente auf
http://de.slideshare.net/SpruchZ
Impressum
______________________
Zeitschrift
Spruchverfahren aktuell
(SpruchZ)
4. Jahrgang
ISSN 2195-7274
Herausgeber:
Interessengemeinschaft
Spruchverfahren (IG Spruch),
c/o Rechtsanwaltskanzlei
ARENDTS ANWÄLTE,
Perlacher Str. 68,
D - 82031 Grünwald
(bei München)
Bestellungen bitte an die E-Mail-
Adresse: Verteiler@SpruchZ.de
Redaktion/Mitarbeiter:
Redaktion@SpruchZ.de
RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG
(presserechtlich
verantwortlich), RA Dr. Peter
Dreier, RA/StB Dr. Theo
Schubert, M.C.L. Univ. Mich.
c/o ARENDTS ANWÄLTE,
Perlacher Str. 68,
D - 82031 Grünwald
© 2015 für eigene Beiträge bei den
Autoren.

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Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 12/2015

  • 1. Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 258 Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen, Fusionen und Übernahmeangeboten Nr. 12/2015 vom 28. August 2015 ISSN 2195-7274 Inhaltsübersicht Beitrag: Wackerbarth, Gone Dark - der Meinungsstand zur Neuregelung des Delisting, S. 259 Laufende Spruchverfahren S. 263 ff. Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out DAB Bank AG, Squeeze-out nextevolution Aktiengesellschaft, Squeeze- out hotel.de AG, Squeeze-out ANTERRA Vermögensverwaltungs-AG, Verschmelzung Prime Office REIT-AG, Squeeze-out Gerling Konzern Allgemeine Versicherungs-AG, Squeeze-out Harpen AG Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen S. 267 AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. (früher: aleo solar AG i.L.), Jetter AG, YOUNIQ AG Abgeschlossene Spruchverfahren S. 268 Bayer Schering Pharma Aktiengesellschaft, Lindner Holding KGaA, FRIATEC AG Delisting-Fälle S. 274 POLIS Immobilien AG, Haikui Seafood AG „Bemerkenswerte Befunde“ von Prof. Knoll Fall 3: Schrumpfungsdimensionen und der „langfristige Nullgewinn“, S. 276 Die 2012 gegründete Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: Verteiler@SpruchZ.de Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine umfassende rechtsanwaltliche Beratung nicht ersetzen. Spruchverfahren aktuell
  • 2. Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 259 Neuregelung des Delisting Gone Dark - der Meinungsstand zur Neuregelung des Delisting von Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth1 I. Hintergrund Die Entwicklung der Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen für einen Rückzug von der Börse ist von einem Hin und Her gekennzeichnet. Nachdem der II. Senat mit einem umstrittenen, aber mutigen und jedenfalls im Ergebnis respektablen Urteil in der Sache Macrotron 2002 dem unkontrollierten Delisting ein Ende gesetzt hatte, haben es die Unternehmen bekanntlich recht erfolgreich mit einer Strategie „von hinten durch die Brust ins Auge“ versucht. Assistiert von meinungsstarken Stellungnahmen aus der Anwaltschaft und pseudo-wissenschaftlichen Unter- suchungen suchte man nun nicht mehr den direkten (Börsen-)Ausgang, sondern nahm einen anderen Weg. Dieser Umweg führte über ein vom BGH in Macrotron eigentlich verbotenes Downlisting, das aber zunächst in ein besonders herausgehobenes Feld (Qualitätssegment) des freien Marktes erfolgte, konnten zunächst das OLG München und das KG überzeugt werden, den regelfreien Rückzug auf Raten entgegen Macrotron zu erlauben.2 Nach einem Zwischenspiel beim BVerfG (das sich zu Recht rausgehalten hat)3 war der Weg dann frei und der BGH hat bekanntlich in der Frosta-Entscheidung seine frühere Rechtsprechung ersatzlos (hier) gestrichen.4 Dies geschah unter Verweis auf „wissen- schaftliche“ Untersuchungen (die im Hinblick auf Methode und Unabhängigkeit dieses Wort nicht verdienten) und ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Gegenauffassung.5 II. Meinungsstand Das Frosta-Urteil mit Recht als richterliches Versagen eingeordnet hat nun offenbar auch der Gesetzgeber und überlegt eine Neuregelung des Delisting.6 Im Hinblick darauf hat sich eine ganze Reihe von Vertretern einer mehr oder weniger starken Regulierung des Delisting zu Wort gemeldet. Einig sind sich alle darin, dass eine reine Fristenlösung, wie sie momentan in den Börsenordnungen 1 Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Unternehmensrecht und Rechtsvergleichung der Fernuniversität Hagen. Die ursprüngliche Fassung des Beitrags erschien zuerst auf dem Corporate BLawG http://blog.fernuni-hagen.de/blawg. 2 OLG München WM 2008, 1602 = NZG 2008, 755 ff.; KG WM 2009, 1504 = NZG 2009, 752 ff. 3 BVerfG WM 2012, 1378; dazu Wackerbarth, WM 2012, 2077 ff. 4 BGH ZIP 2013, 2254 (Frosta). 5 BGH ZIP 2013, 2254 Rn 7 geht auf die Argumentation von Wackerbarth, WM 2012, 2077, 2079 ff. (Verursachung eines Delisting ohne HV-Beschluss ist Treupflichtverletzung des Vorstands; und Delisting schafft gegenleistungsfreie Kostenvorteile sowie Wegfall von WpÜG und §§ 21 ff. WpHG als Sondervorteil für Großaktionär) nicht ein, sondern behauptet nur, das sei nicht so. 6 http://www.bundestag.de/presse/hib/2015_05/-/373710.
  • 3. Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 260 existiert, den notwendigen Schutz nicht leisten kann und daher ein Angebot an die Aktionäre erforderlich ist. Wie aber ist der Stand der Dinge genau? Ich habe mir mal die Mühe eines Vergleichs gemacht. Die folgende Übersicht ist auf einige wesentliche Dinge beschränkt: 1) Reichweite der Regulierung. Kann man die Neuregelung umgehen oder umfasst sie auch das Downlisting? 2) Soll es eine Ausnahme von der Angebotspflicht geben, etwa, wenn das Delisting innerhalb eines Jahres nach einem Übernahmeangebot erfolgt? 3) Gibt es ein Spruchverfahren? Und soll dort auch eine Unternehmenswertermittlung erfolgen oder nur den Schutz durch Abstellen auf einen gewichteten Börsenkurs vor der Ankündigung des Delisting? 4) Wird eine kapitalmarktrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Regulierung bevorzugt? D.h. soll die Neuregelung eher im BörsG oder eher im AktG mit dem Erfordernis eines HV- Beschlusses und mit welcher Mehrheit erfolgen? Berücksichtigt wurden folgende Aufsätze und sonstigen Stellungnahmen (in alphabetischer Reihenfolge)  Auer, JZ 2015, 71  Bayer, ZIP 2015, 853 und ZfPW 2015, 163  Brellochs, AG 2014, 633  Buckel/ Glindemann /Vogel, AG 2015, 373  Bungert, Editorial DB 2015, Heft 25, S. 5  Habersack JZ 2014, 147 nebst Stellungnahme für den BT7  Hirte, Stellungnahme8  Kaetzler, Kreditwesen 2015, 400  Koch/Harnos, NZG 2015, 729  Noack, Stellungnahme für den BT9  Wicke, DNotZ 2015, 488 7 Zu finden hier: www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a06/anhoerungen/aktienrechtsnovelle/367518/ 8 SpruchZ 2015, 164 ff. 9 Zu finden hier: www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a06/anhoerungen/aktienrechtsnovelle/367518/
  • 4. Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 261 Autor Angebot bei Downlisting kein Angebot nach Übernahme Spruchverfahren/ Unternehmenswert- ermittlung HV-Beschluss/ Mehrheit Auer - (unklar) - (§ 39 BörsG) - (§ 39 BörsG) Bayer x tend. x x / (unklar) x / (unklar) Brellochs x - / wie § 31 WpÜG - (§ 39 BörsG) Buckel/ Glindemann/ Vogel x x (1 Jahr) - / wie § 31 WpÜG - (§ 39 BörsG) Bungert - x - / wie 31 WpÜG - Habersack x - / - - (§ 39 BörsG) Hirte x x / (unklar) (nicht eindeutig) Kaetzler - (x bei Komplett- Rückzug) - / wie § 31 WpÜG - Koch/ Harnos x x / wie § 31 WpÜG - (§ 39 BörsG) Noack x tend. x - / wie 31 WpÜG - (§ 3 AktG) Wicke x x / nur ausnahmsweise x / 75 % III. Welche Erkenntnisse lassen sich aus dieser Aufstellung ziehen? 1. Zunächst: Eine umgehungsfeste Regelung knüpft nach ganz h.M. an das Ende der Notierung am ge- regelten Markt an (erfasst also auch die Fälle des Downlisting). Dem kann ich mich nur anschließen.10 2. Ferner halten fast alle einen Hauptversammlungsbeschluss für entbehrlich. Da aber ja ein Angebot erforderlich sein soll, könnte gegen den Willen der Aktionäre der Vorstand gleichwohl nicht den Rückzug durchführen. Denn wenn er niemanden findet, der das notwendige Übernahmeangebot machen will, so verbietet § 71 AktG ihm selbst, mehr als 10% der Aktien zurückzukaufen. Das müsste er indessen, wenn das Angebot mangels HV-Beschlusses allen Aktionären gemacht werden muss. Richtigerweise sollte ein HV-Beschluss das Delisting auch in solchen Fällen ermöglichen können: Wenn die Mehrheit meint, auf die Börsennotierung verzichten zu können (und die zustimmenden Aktionäre sich zudem zur Übernahme der Aktien der mit „Nein“ stimmenden Aktionäre bereit erklären – jeder könnte bei der Abstimmung sagen, wie viele er abkaufen würde), sollte der Vorstand zum Delisting berechtigt und verpflichtet sein. 10 Zur Begründung Wackerbarth, WM 2012, 2077, 2081 f.
  • 5. Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 262 3. Umstrittener ist die Frage der Notwendigkeit eines Spruchverfahrens. Zwar wollen einige ein solche beibehalten. Nach ganz überwiegender Meinung soll anlässlich des Delisting aber keine Unter- nehmensbewertung mehr stattfinden, vielmehr sei an die übernahmerechtliche Regelung des § 5 WpÜG-AngVO anzuknüpfen (dreimonatiger Referenzkurs vor Delisting-Ankündigung). Nur in Aus- nahmefällen (§ 5 Abs. 4 AngVO) soll eine solche Bewertung durchgeführt werden müssen. Ob und unter welchen Umständen ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann allerdings nur im Spruchverfahren endgültig geklärt werden. Ich ziehe daher zunächst diejenigen vor, die die Regelung des WpÜG mit der Anwendung des Spruchverfahrens kombinieren wollen. Allerdings: Würde so etwas tatsächlich Gesetz, so wäre es zugleich ein Geschenk an alle Groß- aktionäre, die noch nicht die nötigen 90% für einen Squeezeout aber vielleicht schon 70 oder 80 % zusammenbekommen haben. Künftig setzen sie den Vorstand unter Druck, ein Delisting durchzu- führen. Anbieten müssen sie dann weniger als beim Squeeze-out (nämlich eben keine volle Entschädigung mehr), können aber praktisch doch sicher sein, dass die 30%ige Minderheit aus der Gesellschaft verschwindet – eben aus Angst vor dem späteren Eingesperrt-Sein in einer AG ohne Börsennotierung. Gerade vor diesem wirtschaftlichen Druck schützen wollte der BGH in Macrotron, als er noch Ersatzgesetzgeber war. IV. Ceterum Censeo Im Übrigen: Wo sind eigentlich all diejenigen, die von der Downlisting-Rechtsprechung des OLG München und des KG und später von Frosta so begeistert waren? Sie haben sich in der aktuellen Debatte (bis auf Bungert) noch nicht zu Wort gemeldet. Ich vermute, sie sind fleißig damit beschäftigt, das Going Dark von rückzugswilligen Unternehmen in der Zeit zu organisieren, in der Frosta noch gilt. Für diejenigen Aktionäre, die an Gesellschaften beteiligt waren, die bereits „gone dark“ sind, kommt jede gesetzliche Hilfe zu spät. Die Verantwortung für ihren Schaden tragen allein die Mitglieder des II. Senats, die für „Frosta“ gestimmt haben.
  • 6. Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 263 Laufende Spruchverfahren Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der DAB Bank AG Das Landgericht München I hat die eingegangenen Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre zu dem führenden Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 HK O 13182/15 verbunden. Die Verschmelzung mit der bislang als BNP Paribas Beteiligungsholding AG firmierenden Antragsgegnerin (die zugleich in DAB Bank AG umfirmiert wurde) und damit der Squeeze-out sind mit der Eintragung im Handelsregister am 27. Juli 2015 wirksam geworden, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/verschmelzungsrechtlicher-squeeze-out_29.html. Die 3-Monats-Frist zur Stellung von Spruchanträgen endet damit am 27. Oktober 2015. LG München I, Az. 5 HK O 13182/15 Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG _______________ Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der nextevolution Aktiengesellschaft Das Landgericht Hamburg hat die Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der nextevolution Aktiengesellschaft, Hamburg, mit Beschluss vom 13. August 2015 zu dem führenden Verfahren (Az. 415 HKO 27/15) verbunden. Ein gemeinsamer Vertreter soll durch gesonderten Beschluss bestellt werden. Der Antragsgegnerin, der HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG, wurde aufgegeben, innerhalb von drei Monaten zu den Einwendungen der Antragsteller Stellung zu nehmen. LG Hamburg, Az. 415 HKO 27/15 SCI AG u.a. ./. HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG _______________
  • 7. Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 264 Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der hotel.de AG In dem Spruchverfahren zu dem im Oktober 2013 eingetragenen Ausschluss der Minder- heitsaktionäre bei der hotel.de AG, Nürnberg, zugunsten der Hauptaktionärin, der Hotel Reservation Service Ragge GmbH (HRS), Köln, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 10. Dezember 2015, 10:00 Uhr, angesetzt. Es hat den sachverständigen Prüfer, die IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschafts- prüfungsgesellschaft, zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens geladen. In dem vorherigen Spruchverfahren zu dem Ergebnisabführungsvertrag hatte das LG Nürnberg-Fürth den Barabfindungsbetrag auf EUR 24,06 je hotel.de-Aktie angehoben (Beschluss vom 3. April 2014, Az. 1 HK O 7833/12), was einer Nachbesserung um EUR 0,90 entspricht. Für den Squeeze-out hatte die Antragsgegnerin eine Barabfindung in Höhe von EUR 28,75 angeboten. Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 8584/13 (Squeeze-out) Az. 1 HK O 7833/12 (Ergebnisabführungsvertrag) Zürn, T. u.a. ./. Hotel Reservation Service Ragge GmbH 62 Antragsteller gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, c/o FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft, Nürnberg Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Hotel Reservation Service Ragge GmbH: BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 40474 Düsseldorf (Rechtsanwalt Lorenz Witte) _______________ Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ANTERRA Vermögensverwaltungs- AG: LG Frankfurt am Main hebt Barabfindung um mehr als die Hälfte auf EUR 4,93 an In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Anterra Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft, Wiesbaden, hat das LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 18. August 2015 (Az. 3-05 O 87/11) den Barabfindungsbetrag auf EUR 4,93 angehoben. Dies entspricht einer Anhebung um fast 53% auf den von der Antragsgegnerin festgelegten Betrag in Höhe von lediglich EUR 3,25 je Anterra-Aktie. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde zum Oberlandes- gericht Frankfurt am Main einlegen. LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. August 2015, Az. 3-05 O 87/11 Arendts ./. LEI ANTERRA Germany Holding GmbH 44 Antragsteller gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Häfele, 60596 Frankfurt am Main Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin LEI ANTERRA Germany Holding GmbH: Allen & Overy LLP, Hamburg _______________
  • 8. Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 265 Spruchverfahren zur Verschmelzung der Prime Office REIT-AG auf die OCM: Erstinstanzlich keine Zuzahlung In dem von mehreren (ehemalige) Aktionäre der Prime Office REIT-AG hinsichtlich der Ver- schmelzung dieser Gesellschaft auf die OCM German Real Estate Holding AG eingeleiteten Spruchverfahren hat das Landgericht München I die Spruchanträge als unbegründet zurückgewiesen und damit die begehrte Zuzahlung abgelehnt (Beschluss vom 21. August 2015, Az. 5 HK O 1913/14). In den Spruchanträgen war von den Minderheitsaktionären vor allem die sprunghafte "Wertverschiebung" im Vorfeld der Hauptversammlung kritisiert worden. So seien die Immobilien der REIT-AG um EUR 120 Mio. abgewertet worden, während das Portfolio der OCM (u.a. mit Objekten aus den 70er und 80er Jahren) um ca. EUR 105 Mio. aufgewertet worden sei. Die gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüferin BDO habe keine eingehende und eigenständige Prüfung vorgenommen. Nach Auffassung des LG München I ergibt sich keine Veränderung des Umtauschverhältnisses, der eine bare Zuzahlung an die ehemaligen Aktionäre der Prime Office REIT-AG rechtfertigen würde. Der Unternehmenswert beider Gesellschaften sei zutreffend nach der Ertragswertmethode ermittelt worden. Der hierfür maßgebliche (gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte) Stichtag bei einer Verschmelzung sei der Tag der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers (Ent- scheidungsgründe, S. 30). Die von Antragstellerseite kritisierten Planannahmen seien nicht zu korrigieren. Insbesondere die Umsatz- und Kostenplanung der Prime Office REIT-AG sei als plausibel zu beurteilen. Trotz Zurückweisung der Spruchanträge hat das Gericht die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller der Antragsgegnerin auferlegt, da dies der Billigkeit entspreche. Angesichts des "Erfordernisses einer umfangreichen Anhörung mit einem nochmals gesteigerten Erkenntnisgewinn" könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Anträgen von vornherein jegliche Grundlage gefehlt habe (Entscheidungsgründe, S. 88). Nur in einem solchen Fall könne eine Kostentragungspflicht der Antragsteller hinsichtlich der eigenen außergerichtlichen Kosten ange- nommen werden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von einem Monat Beschwerde eingelegt werden. LG München I, Beschluss vom 21. August 2015, Az. 5 HK 1913/14 Vogel, E. u.a. ./. Prime Office AG 39 Antragsteller gemeinsamer Vertreter: RA Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger & Partner, 80799 München Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf _______________
  • 9. Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 266 Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Gerling Konzern Allgemeine Versicherungs-AG: Anhebung um 40%? - Sachverständige kommen auf deutlich höheren Abfindungsbetrag Bei dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Gerling Konzern Allgemeine Versicherungs-AG (GKA) sollten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre laut Übertragungsbeschluss eine von der Antragsgegnerin zu zahlende Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 5,47 für jede Stückaktie der GKA erhalten. Aufgrund eines Teil-Prozessvergleichs vom 18. April 2007 hatte die Hauptaktionärin die Abfindung um EUR 2,53 auf EUR 8,00 für jede Stückaktie angehoben. In dem Spruchverfahren hatte das Landgericht Köln dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, der NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungs- gesellschaft (NPP), 2013 eine Frist zur Fertigstellung des Gutachtens bis 2014 gesetzt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-gerling.html. In dem den Antragstellern nunmehr zugestellten, auf den 22. Dezember 2014 datierten Gutachten kommen die Wirtschaftsprüfer Stephan Buchert und Dr. Heiko Buck von NPP zu einem deutlich höheren Ertragswert. Nach Ansicht der Sachverständigen ergibt sich ein Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 11,26 je GKA-Aktie. Dies wäre mehr als das Doppelte des ursprünglich angebotenen Betrags in Höhe von EUR 5,47 und würde eine Anhebung um mehr als 40% hinsichtlich des dann tatsächlich gezahlten Betrags in Höhe von EUR 8,- bedeuten. Die Antragsgegnerin hält diesen Betrag naturgemäß für zu hoch und ist der Ansicht, dass für einen "marktgerechten Ertragswert" Korrekturen zu den Annahmen der Sachverständigen gemacht werden müssten. LG Köln, Az. 91 O 164/06 Bezold u.a. ./. Gerling Beteiligungs GmbH (nunmehr: Hannover Beteiligungsgesellschaft mbH) 90 Antragsteller gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf _______________ Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Harpen AG geht in die Verlängerung In dem Spruchverfahren zu dem am 15. Oktober 2004 beschlossenen Squeeze-out der Minderheits- aktionäre bei der Harpen Aktiengesellschaft, Dortmund, hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 22. Juli 2015 die Abfindung je Harpen-Aktie auf EUR 23,58 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/08/squeeze-out-bei-der-harpen-ag.html. Gegen diese Ent- scheidung hat die Antragsgegnerin, die RWE AG, Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht fortgeführt wird.
  • 10. Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 267 LG Dortmund, Beschluss vom 22. Juli 2015, Az. 20 O 115/05 (AktE) Lindemann u.a. gegen RWE AG 74 Antragsteller Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, RWE AG: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L.(früher: aleo solar AG i.L.): Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. vom 18. Juni 2015 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Robert Bosch GmbH, Stuttgart, als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung wurde am 13. August 2015 in das Handelsregister der AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. eingetragen und ist damit wirksam geworden. Mit der Eintragung im Handelsregister sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. kraft Gesetzes auf die Robert Bosch GmbH übergegangen. Einzelheiten zur Auszahlung der festgesetzten Barabfindung in Höhe von EUR 1,96 je auf den Namen lautender Stückaktie werden von der Robert Bosch GmbH im Bundesanzeiger veröffentlicht. _______________ Squeeze-out bei der Jetter AG eingetragen von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Jetter AG, Ludwigsburg, ist am 21. August 2015 im Handelsregister der Gesellschaft (Amtsgericht Stuttgart) eingetragen worden. Damit sind deren Aktien auf die Hauptaktionärin, die Bucher Beteiligungsverwaltung AG, übertragen worden. Die Hauptaktionärin hat eine Barabfindung in Höhe von EUR 9,58 je Aktie festgelegt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/05/squeeze-out-bei-der-jetter-ag-zu-eur-958.html. Bei den Übernahmeangeboten in den Jahren 2013 und 2014 hatte sie EUR 7,- je Jetter-Aktie geboten. _______________
  • 11. Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 268 Hauptaktionärin verlangt verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der YOUNIQ AG von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE Die Hauptaktionärin der YOUNIQ AG, die Corestate Ben BidCo AG, hat mit Schreiben vom 20. August 2015 einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out verlangt. Im Rahmen einer Konzern- verschmelzung soll die YOUNIQ AG auf die Hauptaktionärin verschmolzen werden und in diesem Rahmen ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgen (§§ 62 Abs. 1 und 5, 327a ff. AktG). Die Corestate Ben BidCo AG hält 92,20% der YOUNIQ-Aktien und hat damit die erforderliche 90%-Schwelle für einen derartigen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out überschritten. Die Hauptversammlung der YOUNIQ AG soll innerhalb von drei Monaten ab Abschluss des Verschmelzungsvertrags dem Vorhaben zustimmen. Abgeschlossene Spruchverfahren Spruchverfahren in Sachen Schering vergleichsweise beendet: Deutliche Nachbesserung für Minderheitsaktionäre von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Die beiden Spruchverfahren zu dem 2006 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinn- abführungsvertrag (BuG) mit der Bayer Schering Pharma Aktiengesellschaft, früher Schering AG, als beherrschtem Unternehmen und dem anschließend 2007 beschlossenen und 2008 durchgeführten Ausschluss der noch verbliebenen Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) zugunsten des DAX-Wertes Bayer AG konnten am 25. August 2015 durch gerichtlich protokollierte Vergleiche beendet werden. Nach dieser nunmehr gefundenen Regelung muss Bayer EUR 118,- je Schering-Aktie zahlen. Die damit vereinbarten Erhöhungsbeträge bedeuten eine deutliche Nachbesserung für die betroffenen Minderheitsaktionäre. Bei dem BuG hatte die zum Bayer-Konzern gehörende Haupt- aktionärin EUR 89,36 geboten, beim Squeeze-out EUR 98,98 je Schering-Aktie. Der Erhöhungsbetrag beim BuG in Höhe von EUR 28,64 bedeutet somit eine prozentuale Anhebung um ca. ein Drittel (mehr als 32%). Beim Squeeze-out sind es immerhin noch ca. 19,2%. Nach der Vergleichsregelung wird der im BuG festgelegte Ausgleich ("Garantiedividende") nicht erhöht. Hinzu kommen allerdings noch nicht unerhebliche Zinsen auf den Erhöhungsbetrag in Höhe
  • 12. Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 269 von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26. September 2008 (einen Tag nach Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister) bzw. dann in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 1. September 2009. Das Spruchverfahren zu dem BuG war in zweiter Instanz vor dem Kammergericht (dem Oberlandesgericht für Berlin) anhängig. Das danach eingeleitete Verfahren zum Squeeze-out befand sich noch vor dem Landgericht, nachdem dieses zunächst den Ausgang des BuG-Spruchverfahrens abwarten wollte, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/03/spruchverfahren-zum-squeeze- out-bei-der_18.html. In dem BuG-Spruchverfahren hatte das Landgericht Berlin den Barabfindungsbetrag und den Ausgleich deutlich erhöht (Beschluss vom 23. April 2013, Az. 102 O 134/06 AktG), vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/05/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr.html. Das LG Berlin setzte mit dieser Entscheidung die Barabfindung auf EUR 124,65 je Schering-Aktie fest und den Ausgleich auf EUR 6,49 brutto bzw. EUR 5,11 netto (zzgl. Solidaritätszuschlag und Körperschaftssteuer). Die zum Bayer-Konzern gehörende Antragsgegnerin hatte eine Barabfindung in Höhe von zunächst lediglich EUR 89,00, dann EUR 89,36 angeboten sowie einen Ausgleichsbetrag von EUR 4,60. Für die beiden Schering-Spruchverfahren hatte Bayer EUR 261 Mio. „aktiviert“, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/bayer-ag-zum-spruchverfahren-squeeze.html. Effektiv nunmehr noch auf die beim Squeeze-out übertragenen Aktien zu zahlen sind ca. EUR 140 Mio. (zuzüglich der erwähnten Zinsen). Hinzu kommen Nachbesserungen auf die Aktien, die von Minderheitsaktionären, die das BuG-Abfindungsangebot vor Wirksamwerden des Übertragungs- beschlusses angenommen hatten, angedient wurden. Spruchverfahren BuG: Kammergericht, Az. 2 W 127/13 LG Berlin, Az. 102 O 134/06 AktG 127 Antragsteller Spruchverfahren Squeeze-out: LG Berlin, Az. 102 O 250/08 159 Antragsteller gemeinsamer Vertreter jeweils: RA Christoph Regierer, c/o Röver Brönner Rechtanwälte Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Bayer AG (vormals Bayer Schering GmbH): Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
  • 13. Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 270 Nachzahlung des Erhöhungsbetrags bezüglich des Squeeze-outs bei der Lindner Holding KGaA Lindner Beteiligungs GmbH Arnstorf Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am heutigen Tage veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG über die abschließende Gewährung einer erhöhten Barabfindung nebst Zinsen aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts München I (Aktenzeichen: 5HK O 6680/10) und des Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen: 31 Wx 58/15) zur Beendigung des Spruchverfahrens an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der (ehemaligen) Lindner Holding KGaA, Arnstorf, im Zusammenhang mit der im Jahre 2010 erfolgten Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Lindner Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin – ISIN DE0006487200 / WKN 648720 – Das Landgericht München I hat in dem unter dem Aktenzeichen 5HK O 6680/10 geführten Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Barabfindung mit Beschluss vom 26.11.2014 entschieden und die angemessene Barabfindung auf EUR 33,79 festgesetzt. Auf die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 20.07.2015 die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I verworfen, so dass der Beschluss des Landgerichts München I damit rechtskräftig geworden ist. Der angemessene Barabfindungsbetrag gemäß § 327a Abs.1 AktG aufgrund des in der Hauptversammlung vom 25.02.2005 der Lindner Holding KGaA beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung wurde auf EUR 33,79 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Lindner Holding KGaA festgesetzt. Somit ist den nachbesserungsberechtigten ehemaligen Aktionären der Lindner Holding KGaA eine Nachbesserung in Höhe von EUR 5,27 je Lindner Holding KGaA-Aktie zu vergüten. Dieser Nachbesserungsbetrag ist für den Zeitraum vom 01.04.2010 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen. Technische Abwicklung der Nachbesserung Die betroffenen Depotbanken werden aufgefordert, die Ansprüche ihrer Depotkunden, d.h. der nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA, auf Zahlung der Nachbesserung von EUR 5,27 nebst Zinsen je Lindner Holding KGaA-Aktie umgehend zu ermitteln. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung der Nachbesserung wurden in die Wege geleitet. Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen. Die Vergütung der Nachbesserung in Höhe von EUR 5,27 je Lindner Holding KGaA-Aktie nebst Zinsen von EUR 1,37 je Lindner Holding KGaA-Aktie erfolgt voraussichtlich am 21. August 2015.
  • 14. Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 271 Technische Umsetzung der Nachbesserung über Clearstream Banking AG Nachbesserungsberechtigte ehemalige Aktionäre der Lindner Holding KGaA, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der Lindner Holding KGaA-Minderheitsaktionäre auf die Lindner Beteiligungs GmbH abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nach- besserungsbetrags nichts zu veranlassen. Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen keine Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Lindner Holding KGaA-Minderheitsaktionäre auf die Lindner Beteiligungs GmbH abgewickelt wurde. Diejenigen ehemaligen Minderheitsaktionäre, welche den Nachzahlungsbetrag auf diesem Wege nicht erhalten, werden gebeten sich die Nichtteilnahme am Nachzahlungslauf von ihrer damaligen Depotbank bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung senden diese ehemaligen Minderheitsaktionäre bitte in Verbindung mit einer aktuellen Kontoverbindung (Kontoinhaber, IBAN, BIC, kontoführende Bank) an die Lindner Beteiligungs GmbH, Bahnhofstr. 29, 94424 Arnstorf. Diejenigen ehemaligen Minderheitsaktionäre, die ihre effektiven, durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 9. Mai 2000 bereits für kraftlos erklärten Aktienurkunden, die noch auf 5,00 DM lauten, bisher noch nicht vorgelegt haben, werden gebeten die vorgenannten Aktienkurkunden, ausgestattet mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 10 ff. und Talon (WKN 648 720) unter Angabe einer aktuellen Kontoverbindung (Kontoinhaber, IBAN, BIC, kontoführende Bank) an die Lindner Beteiligungs GmbH (Adresse wie vor) zu übersenden. Der jeweilige Nachzahlungsbetrag wird nach Prüfung durch die Lindner Beteiligungs GmbH umgehend überwiesen. Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommen- steuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Lindner Holding KGaA-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren. Sonstiges Die Erfüllung der sich aus der Nachbesserung ergebenden Ansprüche ist für die ehemaligen Lindner Holding KGaA-Aktionäre, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt werden, kosten-, provisions- und spesenfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen ehemaligen Lindner Holding KGaA-Aktionär selbst zu tragen. Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. Arnstorf, im August 2015 Lindner Beteiligungs GmbH Die Geschäftsführung Quelle: Bundesanzeiger vom 20. August 2015
  • 15. Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 272 Abwicklung der Zahlung der Nachbesserung im Spruchverfahren FRIATEC AG GPS Holding Germany GmbH Mannheim Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am 05.08.2015 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG über die abschließende Gewährung einer erhöhten Barabfindung nebst Zinsen aufgrund eines Beschlusses des Oberlandesgericht Karlsruhe zur Beendigung des Spruchverfahrens an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG Mannheim im Zusammenhang mit der im Jahr 2005 erfolgten Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die GPS Holding Germany GmbH, Mannheim, als Hauptaktionärin – ISIN DE0005788509 / WKN 578850 – Das Landgericht Mannheim hat in dem unter dem Aktenzeichen 23 AktE 2/05 geführten Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Barabfindung mit Beschluss vom 14. November 2013 entschieden und die angemessene Barabfindung auf EUR 21,70 festgesetzt. Auf die gegen diesen Beschluss von drei Antragstellern eingelegten sofortigen Beschwerden sowie die Anschlussbeschwerden von acht Antragstellern hat das Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 12a W 5/15 durch Beschluss vom 22.06.2015 den Beschluss des Landgerichts im Abfindungsanspruch abgeändert. Im Übrigen sind die Beschwerden zurückgewiesen worden, so dass der Beschluss des Landgerichts Mannheim damit rechtskräftig geworden ist. Der angemessene Barabfindungsbetrag gemäß § 327a Abs.1 AktG aufgrund des in der Hauptversammlung vom 23.06.2003 der FRIATEC AG beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung wurde auf EUR 21,83 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der FRIATEC AG festgesetzt. Somit ist den nachbesserungsberechtigten ehemaligen Aktionären der FRIATEC AG eine Nachbesserung in Höhe von EUR 1,19 je FRIATEC AG-Aktie zu vergüten. Dieser Nachbesserungsbetrag ist für den Zeitraum vom 13.10.2005 bis zum 31.08.2009 mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins und ab dem 01.09.2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen. Technische Abwicklung der Nachbesserung Die betroffenen Depotbanken werden aufgefordert, die Ansprüche ihrer Depotkunden, d.h. der nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG, auf Zahlung der Nachbesserung von EUR 1,19 nebst Zinsen je FRIATEC AG-Aktie umgehend zu ermitteln. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung der Nachbesserung wurden in die Wege geleitet. Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die
  • 16. Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 273 Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen. Die Vergütung der Nachbesserung in Höhe von EUR 1,19 je FRIATEC AG-Aktie nebst Zinsen von EUR 0,54 je FRIATEC AG-Aktie erfolgt voraussichtlich am 18. August 2015. Technische Umsetzung der Nachbesserung über Clearstream Banking AG Nachbesserungsberechtigte ehemalige Aktionäre der FRIATEC AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der FRIATEC AG-Minderheitsaktionäre auf die GPS Holding Germany GmbH abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags nichts zu veranlassen. Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis zum 25.08.2015 keine Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der FRIATEC AG-Minderheitsaktionäre auf die GPS Holding Germany GmbH abgewickelt wurde. Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen FRIATEC AG-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren. Nicht nachzahlungsberechtigt sind die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG, die seinerzeit gegen Verzicht auf Ansprüche aus diesem Spruchstellenverfahren die erhöhte Barabfindung von EUR 27,19 je auf den Inhaber lautende Stückaktie im Zuge der Nachbesserung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag entgegengenommen haben. Hinweise für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, die noch effektive Aktienurkunden der FRIATEC AG besitzen und diese Aktienurkunden nicht innerhalb der ursprünglichen, am 30. November 2005 abgelaufenen Abfindungsfrist im Rahmen des Squeeze-Out eingereicht haben: Die ursprüngliche Barabfindung von EUR 20,64, die den Beteiligten nicht vergütet werden konnte, wurde beim Amtsgericht Mannheim – Hinterlegungsstelle – unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt. Die GPS Holding Germany GmbH beabsichtigt, auch den Differenzbetrag von EUR 1,19 je auf den Inhaber lautender Stückaktie nebst Zinsen beim Amtsgericht Mannheim - Hinterlegungsstelle – zu hinterlegen, und zwar voraussichtlich bis spätestens 18.08.2015.
  • 17. Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 274 Zur Entgegennahme der hinterlegten Geldbeträge müssen sich diese ausgeschiedenen Minder- heitsaktionäre der FRIATEC AG unter Vorlage ihrer Aktienurkunden, jeweils mit Gewinnanteilscheinbogen, enthaltend die Gewinnanteilscheine Nr. 11 bis 20 und Erneuerungsschein, an das Amtsgericht Mannheim – Hinterlegungsstelle – wenden. Sonstiges Die Erfüllung der sich aus der Nachbesserung ergebenden Ansprüche ist für die ehemaligen FRIATEC AG-Aktionäre, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt werden, kosten-, provisions- und spesenfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen ehemaligen FRIATEC AG-Aktionär selbst zu tragen. Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank, bzw. an die GPS Holding Germany GmbH, Leitung Finanz- und Rechnungswesen, Steinzeugstr. 50, 68229 Mannheim, zu wenden. Mannheim, im August 2015 GPS Holding Germany GmbH Quelle: Bundesanzeiger vom 14. August 2015 Delisting-Fälle POLIS Immobilien zieht sich komplett von der Börse zurück Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG POLIS Immobilien zieht sich komplett von der Börse zurück - kein Antrag zur Einbeziehung in den Freiverkehr Berlin, 21. August 2015. Der Vorstand der POLIS Immobilien AG, Berlin, hat heute beschlossen, keinen Antrag auf Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in ein Freiverkehrssegment einer deutschen Börse zu stellen. Damit wird sich die POLIS Immobilien AG mit Wirksamwerden des Widerrufs der Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft zum Handel im
  • 18. Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 275 Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Delisting), also mit Ablauf des 07. Oktober 2015, vollständig von der Börse zurückziehen. Der Vorstand ist nach eingehender Prüfung der unterschiedlichen Freiverkehrssegmente zu dem Ergebnis gekommen, dass auch der dabei jeweils entstehende reduzierte Kostenaufwand nicht durch den geringen wirtschaftlichen Nutzen einer Börsennotierung für die POLIS Immobilien AG gerechtfertigt würde. Dies gilt insbesondere, da die Gesellschaft unabhängig von der Börse sehr solide finanziert ist und auf absehbare Zeit keine Finanzierung über den Kapitalmarkt plant. _______________ Haikui Seafood AG: Frankfurter Wertpapierbörse beschließt Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt Frankfurt am Main, 19. August 2015 - Am 18. August 2015 hat die Frankfurter Wertpapierbörse auf Antrag der Haikui Seafood AG den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft (ISIN DE000A1JH3F9 / WKN A1JH3F) zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse ("Delisting") beschlossen und diesen Beschluss am selben Tag veröffentlicht. Das Delisting wird sechs Monate nach Veröffentlichung des entsprechenden Beschlusses durch die Frankfurter Wertpapierbörse wirksam, d.h. mit Ablauf des 18. Februar 2016. Danach werden die Aktien der Haikui Seafood AG nicht mehr im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Um den Aktionären einen Ausgleich für das Delisting zu geben, führt die Haikui Seafood AG vor Inkrafttreten des Delistings einen Aktienrückkauf durch. Der Aktienrückkauf wird im Rahmen eines freiwilligen öffentlichen Aktienrückkaufangebots durchgeführt und beläuft sich insgesamt auf bis zu 1.027.600 nennwertlose Inhaberaktien des Unternehmens. Die Angebotsfrist hat am 10. August 2015 begonnen und endet am 15. September 2015 um 24:00 Uhr. Der Angebotspreis für den Aktienrückkauf beträgt 1,91 Euro.
  • 19. Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 276 Bemerkenswerte Befunde © Prof. Dr. Leonhard Knoll Bemerkenswerte Befunde - Fall 3: Schrumpfungsdimensionen und der „langfristige Nullgewinn“ Bereits in Fall 2 hatten wir uns mit dem Wachstumsabschlag beschäftigt. Der folgende Fall 3 beschäftigt sich erneut mit der Frage, ob es ökonomisch konsistent ist, dass ein Unternehmen im Er- wartungswert (Nur darum kann es gehen!) ein geringeres Wachstum als die Inflationsrate aufweist. Hintergrund ist die Beschlussbegründung eines Oberlandesgerichts, die sich sogar auf eine „An- nahme der Volkswirtschaftslehre“ beruft und damit natürlich für Betrachter ökonomischer Pro- venienz besonders attraktiv ist. In seiner Begründung eines Beschwerdebeschlusses führt jenes Oberlandesgericht zur Akzeptanz eines unter der Inflationsrate liegenden Wachstumsabschlags u.a. aus: „Hiergegen spricht nicht die Behauptung einiger Antragsteller, im Fall eines unterhalb der erwarteten Inflationsrate liegenden Wachstumsabschlages schrumpfe die Gesellschaft real. Diese Behauptung ist unzutreffend. Denn nicht die Gesellschaft schrumpft real, sondern nur deren anhand eines bestimmten Preisniveaus normierte Gewinne sinken im Zeitablauf. Dies wiederum geht durchaus einher mit der gängigen Annahme in der Volkswirtschaftslehre, wonach die Gewinne der Unternehmen langfristig gegen Null tendieren.“ a) Ist es möglich, damit die entnahmefähigen Gewinne in der ewigen Rente subinflationär wachsen, ohne dass die Gesellschaft real schrumpft? b) Ist es wirklich eine „gängige Annahme in der Volkswirtschaftslehre“, dass „die Gewinne der Unternehmen langfristig gegen Null tendieren“? c) Inwieweit geht das Sinken preisbereinigter Gewinne mit dieser „Annahme“ einher? Lösungen: a) Ein subinflationäres Wachstum widerspricht zunächst der Basisvorgabe eines „ein- geschwungenen Zustands“ oder „Steady State“; vgl. Knoll CF 2014, S. 3-6. Damit korrespondiert zudem, dass der reale Wert des Eigenkapitals sinkt, was leicht zu zeigen ist, wenn man diesen Wert für unterschiedlichen Startpunkte in der ewigen Rente berechnet:
  • 20. Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 277 Sei w die Inflationsrate und der „Überwälzungsgrad“, so dass die Wachstumsrate der entnahmefähigen Gewinne E darstellt. Bei einem Diskontierungszins von (ohne diese Bedingung geht ohnehin nichts!) gilt für die Werte der ewigen Rente an zwei aufeinanderfolgenden Jahren bezogen auf den Anfang des ersten Jahres: Aus dem Zitat des Gerichts geht in keiner Weise hervor, wie dieses reale Schrumpfen des Eigenkapitalwerts durch einen verstärkten Fremdkapitaleinsatz kompensiert werden könnte und es ist auch nicht absehbar, wie dies inhaltlich und bewertungstechnisch sinnvoll erfolgen sollte. Entsprechend sinkt auch der reale Wert des gesamten Kapitals und damit der Gesellschaft. b) Das Gericht bezieht sich vermutlich auf die folgende Ergebnis, das seinerseits auf Annahmen hinsichtlich Anreizen und Restriktionen beruht, und selbst keine Annahme ist: Bei hinreichend funktionierendem Wettbewerb und insbesondere freiem Marktzugang werden die Gewinne in einer Branche gegen Null gehen; vgl. hierzu und zum Folgenden bspw. Varian, Grundzüge der Mikroökonomik, 8. Aufl. München 2011, S. 470. Wichtig ist dabei Folgendes: „Gewinne“ sind so zu verstehen, dass über die Entlohnung der Produktionsfaktoren hinaus keine Renten erzielt werden, was im intertemporalen Bereich mit positiven Kapitalwerten oder Überrenditen einhergeht. Das heißt aber auch: Es werden durchaus Gewinne im Sinne der Umgangssprache erzielt, der sich Gerichte in ihren Entscheidungen vorzugsweise bedienen und im Zweifelsfall entsprechende Aufklärung betreiben sollten. Hachmeister/Ruthardt, WPg 2014, S. 894-901, hier: S. 900 (Fn. 72), haben in einer Kommentierung dieser Passage entsprechend festgehalten: „Allerdings ist in diesem Nullgewinn eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals enthalten“. c) Inwieweit subinflationäres Gewinnwachstum mit derartigen ökonomischen (!) Nullgewinnen einhergeht, kann ohne Angaben über die Rendite des bisherigen gebundenen Kapitals und die für die Wachstumsfinanzierung unterstellte Thesaurierung nicht beurteilt werden. Fazit: Vielleicht liegt es ja an den Ökonomen und ihrer Terminologie, dass Vertreter anderer Fach- richtungen und entsprechend auch Juristen mit ökonomischen Begriffen Probleme haben. Umso vor- sichtiger sollte man indessen sein, wenn man derartige Begriffe an zentraler Stelle benutzt!
  • 21. Spruchverfahren aktuell - Nr. 12/2015 SpruchZ 2015 Seite 278 Zeitschrift und Dokumente auf http://de.slideshare.net/SpruchZ Impressum ______________________ Zeitschrift Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) 4. Jahrgang ISSN 2195-7274 Herausgeber: Interessengemeinschaft Spruchverfahren (IG Spruch), c/o Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Bestellungen bitte an die E-Mail- Adresse: Verteiler@SpruchZ.de Redaktion/Mitarbeiter: Redaktion@SpruchZ.de RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG (presserechtlich verantwortlich), RA Dr. Peter Dreier, RA/StB Dr. Theo Schubert, M.C.L. Univ. Mich. c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald © 2015 für eigene Beiträge bei den Autoren.