Der Planfeststellungsbeschluss der SGD-Nord zum Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg für den Abschnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg und den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) sowie Anpassungen bestehender Freileitungen
Nr. 1/2024 - Mittelstandsfinanzierung + Nachhaltigkeit
Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse
1. Planfeststellungsbeschluss
gemäß § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Aktenzeichen:
21a-70.0-009-2012
Vorhaben:
Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze Rhein-
land-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI. 4319) und Neubau der 380-kV-Höchstspannungs-
freileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rheinland-
Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) sowie Anpassungen bestehender Freileitungen
Antragstellerin und Vorhabenträgerin:
Amprion GmbH
Rheinlanddamm 24
44139 Dortmund
Ort und Datum:
Koblenz, den 26.06.2015
Planfeststellungsbehörde:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Zentralreferat Gewerbeaufsicht
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
Ansprechpartner:
Herr Gottschling (Tel. 0261/120-2180)
Herr Liermann (Tel. 0261/120-2134)
2. Inhaltsverzeichnis
II
Inhaltsverzeichnis II
I. Planfeststellung 1
II. Planunterlagen 4
III. Nebenbestimmungen 10
III.1 Allgemeines 10
III.2 Wasserwirtschaftliche Belange 11
III.2.1 Wasserwirtschaftlich begründete Anzeigepflichten 11
III.2.2 Neubau von Masten in den Schutzzonen II der Wasserschutzgebiete 11
III.2.3 Neubau von Masten in den Schutzzonen III der Wasserschutzgebiete; Demontage
von Masten in den Schutzzonen II und III der Wasserschutzgebiete 16
III.2.4 Arbeiten an Oberflächengewässern 22
III.3 Natur- und Landschaftsschutz 25
III.4 Geologie, Bergbau und Bodenschutz 26
III.5 Forst- und Landwirtschaft 28
III.6 Denkmalpflege 29
III.7 Straßen- und verkehrsrechtliche Belange 29
III.8 Belange der Flugsicherheit 32
III.9 Anlagen Dritter 33
III.9.1 Anlagen der DB Netz AG 33
III.9.2 Anlagen der Westerwaldbahn GmbH 37
III.9.3 Anlagen der Open Grid Europe GmbH 39
III.9.4 Anlagen der Rheinischen Energie AG 44
III.9.5 Anlagen des Zweckverbandes Wasserversorgung Kreis Altenkirchen 44
III.9.6 Anlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Birken 45
III.9.7 Anlagen der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH 45
IV. Entscheidung über Anträge und Einwendungen 45
V. Begründung 46
V.1 Vorhaben 46
V.2 Verfahrensablauf 51
V.3 Planrechtfertigung 55
V.4 Abwägungserhebliche Belange 59
V.4.1 Abschnittsbildung 59
V.4.2 Variantenprüfung 62
4. IV
V.4.17.3 Stadt Siegen 135
V.4.17.4 Verbandsgemeinde Betzdorf 136
V.4.17.5 Ortsgemeinde Alsdorf 139
V.4.18 Einwendungen 148
V.4.18.1 Einwendung A 148
V.4.18.2 Einwendung B 150
V.4.18.3 Einwendung C – Haubergsgenossenschaften Katzenbach 151
V.4.18.4 Einwendungen E, H, V, AE, AJ, AQ, AR, AZ, BB, BP, BR, BS, BT, BU, CI, DA, DB,
DD und DE 153
V.4.18.5 Einwendung F 156
V.4.18.6 Einwendung G 157
V.4.18.7 Einwendungen I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, W, X, Y, Z, AA, AD, AF, AG,
AH, AI, AL, AM, AN, AO, AP, AS, AT, AU, AV, AW, AY, BA, BE, BF, BG, BH, BI,
BJ, BK, BL, BM, BN, BO, BW, BY, BZ, CA, CC, CD, CE, CF, CG, CH, CJ, CK, CM,
CN, CT, CV, CW, CX, CZ und DC 159
V.4.18.8 Einwendungen AB – Waldinteressentenschaft Herkersdorf und AC – Haubergsge-
nossenschaft Herkersdorf 166
V.4.18.9 Einwendung AK 167
V.4.18.10 Einwendungen AX1, AX2, AX3, AX4, AX5, AX6, AX7, AX8 AX9, AX10, AX11, AX12, AX13,
AX14, AX15, AX16 und AX17 168
V.4.18.11 Einwendungen BD und CB 175
V.4.18.12 Einwendung BQ 176
V.4.18.13 Einwendung BV – Haubergsgenossenschaften Mudersbach 179
V.4.18.14 Einwendung BX 183
V.4.18.15 Einwendung CL – Wasserbeschaffungsverband Birken 189
V.4.18.16 Einwendung CQ 197
V.4.18.17 Einwendung CS – Haubergsgenossenschaften Alsberg und Arsberg 198
V.4.18.18 Einwendung CU 208
V.4.18.19 Einwendungen CY und DF – Waldinteressentenschaft Alsdorf 210
V.4.19 Private Belange und Zulässigkeit der Enteignung 211
V.5 Gesamtabwägung 218
5. V
VI. Kosten des Verfahrens 221
VII. Rechtsbehelfsbelehrung 221
Rechtsquellenverzeichnis i
Verzeichnis der Anlagen iV
6. 1
I. Planfeststellung
1. Auf Antrag der Firma Amprion GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung,
Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, wird der Plan zum Neubau der
[110]
1
/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg im Abschnitt
Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (Bauleit-
nummer [BI.] 4319) sowie zum Neubau der [110]
2
/380-kV-Höchstspannungs-
freileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld im Abschnitt Pkt. Mudersbach – Lan-
desgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) nebst der
erforderlichen Anpassungen bestehender Freileitungen in Gestalt der 1. und
2. Planänderung gemäß § 43 Sätze 1 Nr. 1, 6 und 8 EnWG i.V.m. § 1 Abs. 1
Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVfG) i.V.m. §§ 72
bis 77 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unter den im Abschnitt III ent-
haltenen Nebenbestimmungen festgestellt.
2. Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten
am Grundeigentum ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG zu-
lässig, soweit sie zur Durchführung des in der Ziffer I.1 planfestgestellten
Vorhabens erforderlich ist.
3. Der Planfeststellungsbeschluss schließt gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
i.V.m. § 4 LVwVfG folgende Entscheidungen mit ein:
3.1 Die wasserrechtliche Befreiung gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die
Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Mudersbach“ vom 18.06.1990 zum
Neubau des Mastes Nr. 502 der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel
– Dauersberg (BI. 4319) sowie die wasserrechtliche Befreiung gemäß § 5 der
1
Auf dem Mastgestänge der BI. 4319 werden zwischen dem Punkt Mudersbach und der Umspannan-
lage Dauersberg zwei 110-kV-Stromkreise mitgeführt, die ebenfalls Gegenstand des Planfeststel-
lungsbeschlusses sind. Die BI. 4319 wird nachfolgend vereinfacht als 380-kV-Höchstspannungs-
freileitung bezeichnet.
2
Auf dem Mastgestänge der BI. 4219 werden im gesamten rheinland-pfälzischen Abschnitt zwei 110-
kV-Stromkreise mitgeführt, die ebenfalls Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind. Die
BI. 4219 wird nachfolgend vereinfacht als 380-kV-Höchstspannungsfreileitung bezeichnet.
7. 2
Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Birken“
vom 11.07.2005 zum Neubau des Mastes Nr. 9 der 380-kV-
Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219).
3.2 Die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Baustelleneinrichtungsflächen des
Mastes Nr. 500 (Gemarkung Mudersbach, Flur 11) und des Mastes Nr. 511
der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) im
gesetzlichen Überschwemmungsgebiet der Sieg (Gewässer I. Ordnung) und
eines Grabens (Gewässer III. Ordnung) sowie des Mastes Nr. 8 (Gemarkung
Mudersbach, Flur 15) sowie für die Baustelleneinrichtungsfläche des Mastes
Nr. 9 (Gemarkung Mudersbach, Flur 5) der 380-kV-Höchstspannungs-
freileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) im gesetzlichen Über-
schwemmungsgebiet eines Grabens (Gewässer III. Ordnung).
3.3 Die wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 und
Abs. 2 Nr. 1 WHG für die Baugrubenwasserhaltung zum Bau des Mastes
Nr. 8 nebst Ableitung des Wassers in den angrenzenden Grundseifen (Ge-
wässer III. Ordnung).
3.4 Die Genehmigung gemäß § 17 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
zur Zulässigkeit der Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG
sowie der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 15 BNatSchG), die mit der
Durchführung des Vorhabens verbunden sind, wie sie sich insbesondere aus
der Umweltstudie von August 2013 (Ordner 4 – 6, Anlage 12 der Planunterla-
gen) in Gestalt der 1. und 2. Planänderung ergeben.
3.5 Die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3
BNatSchG für die nicht vermeidbaren Eingriffe in gesetzlich geschützte Bioto-
pe (§ 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG), wie sie sich aus der Anlage 12 der Planun-
terlagen (Ordner 4 bis 6, Umweltverträglichkeitsstudie) in Gestalt der 1. und 2.
Planänderung ergeben.
3.6 Die straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse zur Anlage und Änderung
von Leitungskreuzungen/-längsführungen an Bundes-, Landes- und Kreis-
straßen wie sie sich aus den Anlagen 7 und 9 des Plans in Gestalt der 1. und
8. 3
2. Planänderung ergeben (§§ 8 und 8a Bundesfernstraßengesetz [FStrG],
§§ 41 und 43 Landesstraßengesetz [LStrG]).
3.7 Die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis gemäß §§ 8 und 8a FStrG
sowie gemäß §§ 41 und 43 LStrG zur Nutzung bestehender bzw. zur Anlage
neuer Zufahrten zu einer Bundes-, Landes- und Kreisstraße außerhalb der
Ortsdurchfahrt unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung (§ 74
Abs. 3 VwVfG).
3.8 Die luftverkehrsrechtliche Zustimmung gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für die Spannfelder, in denen die Maximalhöhe
der Beseilung eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreitet;
hier für die Spannfelder zwischen Mast Nr. 503 und Mast Nr. 505, zwischen
Mast Nr. 510 und Mast Nr. 511, zwischen Mast Nr. 520 und Mast Nr. 521,
zwischen Mast Nr. 530 und Mast Nr. 531, zwischen Mast Nr. 532 und Mast
Nr. 533 sowie zwischen Mast Nr. 535 und Mast Nr. 536 der 380-kV-
Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) sowie das
Spannfeld zwischen Mast Nr. 4 und Mast Nr. 5 der 380-kV-
Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219).
3.9 Die Genehmigung zur Rodung und Umwandlung von Wald in eine andere
Bodennutzungsart nach § 14 Abs. 1 Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz
(LWaldG) für die Errichtung von 51 Masten (umfasst alle Masten mit Aus-
nahme des Mastes Nr. 508 der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel –
Dauersberg (BI. 4319) und der Maste Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 der 380-kV-
Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219).
4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Zur Kostenfestsetzung
ergeht ein gesonderter Bescheid.
9. 4
II. Planunterlagen
Der festgestellte Plan umfasst folgende mit dem Sichtvermerk der Struktur- und Ge-
nehmigungsdirektion Nord versehene Antrags- und Planunterlagen:
6 Ordner Planunterlagen:
Ordner 1, Anlage 1: Erläuterungsbericht, Seiten 1-73
Ordner 1, Anlage 2: Übersichtspläne (Maßstab 1:25.000), Blatt 1.2
Ordner 1, Anlage 3: Schemazeichnungen der Maste, Blätter 1 bis 23
Ordner 1, Anlage 4: Masttabellen, Anlagen 4.0 bis 4.6
Ordner 1, Anlage 5: Prinzipzeichnung der Fundamente, Blatt 1
Ordner 1, Anlage 6: Fundamenttabellen, Anlagen 6.1 bis 6.3
Ordner 1, Anlage 7: Übersichtsplan mit Blattschnitten (1:25.000) sowie
folgende Lagepläne im Maßstab 1:2.000/1:1.000:
7.0 Zwischenausbau BI. 2319:
Gemarkung Mudersbach, Blätter 64.3, 64.3a
7.1 Höchstspannungsfreileitung BI. 4319:
Gemarkung Mudersbach, Blätter 65, 65A, 65a, 66.1
Gemarkung Brachbach, B.
3
66.2, 66.2A, 67.1, 67.1A
Gemarkung Katzenbach, Blätter 67.2, 68.1
Gemarkung Offhausen, Blätter 68.2, 69.1
Ordner 2, Anlage 7: Lagepläne (Fortsetzung)
7.1 Höchstspannungsfreileitung BI. 4319
(Fortsetzung):
Gemarkung Herkersdorf, B. 68.3, 69.2, 69.2A, 70.1
Gemarkung Grünebach, B. 70.2, 71.1, 71.1a, 71.1b
Gemarkung Sassenroth, Blatt 71.2
Gemarkung Alsdorf, Blätter 72, 73.1, 73.1a
3
B. = Blatt/Blätter
11. 6
Gemarkung Dauersberg, Seiten 1 bis 2
Gemarkung Steineroth, Seite 1
Ordner 3, Anlage 8: Eigentümernachweise (Fortsetzung)
8.2 Höchstspannungsfreileitung BI. 4219:
Gemarkung Mudersbach, Seiten 1 bis 44
8.3 Hochspannungsfreileitung BI. 0071:
Gemarkung Brachbach, Seiten 1 bis 6
8.4 Hochspannungsfreileitung BI. 0131:
Gemarkung Grünebach, Seite 1
Gemarkung Offhausen, Seite 1
8.5 Höchstspannungsfreileitung BI. 2319:
Gemarkung Herkersdorf, Seite 1
Gemarkung Alsdorf, Seiten 1 bis 12
8.6 Höchstspannungsfreileitung BI. 2471:
Gemarkung Alsdorf, Seite 1
8.7 Hochspannungsfreileitung BI. 0813:
Gemarkung Mudersbach, Seiten 1 bis 2
Ordner 3, Anlage 9: Kreuzungsverzeichnisse
Höchstspannungsfreileitung BI. 4319,
Seiten 1 bis 49
Höchstspannungsfreileitung BI. 4219,
Seiten 1 bis 33
Hochspannungsfreileitung BI. 0071,
Seiten 1 bis 15
Höchstspannungsfreileitung BI. 2319,
Seiten 1 bis 14
12. 7
Hochspannungsfreileitung BI. 0131,
Seiten 1 bis 14
Höchstspannungsfreileitung BI. 2471,
Seiten 1 bis 14
Hochspannungsfreileitung BI. 0813,
Seiten 1 bis 4
Ordner 3, Anlage 10: Nachweise über die Einhaltung der magnetischen
und elektrischen Feldstärkewerte gem. 26. BImSchV
Nachweis 1, Seiten 1 bis 5
Nachweis 2, Seiten 1 bis 5
Ordner 3, Anlage 11: Veröffentlichung zum Thema: Geräuschemission
und Geräuschimmission durch Koronaentladungen,
Seiten 181 bis 193
Ordner 4, Anlage 12: Umweltstudie
Teil A:
Projektgrundlage und Erläuterungsbericht,
S. 1 bis 65 nebst Plananlagen zum Teil A;
Teil B:
Variantenvergleich zur Anbindung der UA Eiserfeld,
Seiten 1 bis 37; Karten Teil B Variantenvergleich zur
Anbindung der UA Eiserfeld
Teil C:
Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU),
Seiten 1 bis 254; Anhang Teil C Umweltverträglich-
keitsuntersuchung (UVU), Seiten 1 bis 22; Karten
Teil C Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU)
13. 8
Ordner 5, Anlage 12: Umweltstudie (Fortsetzung, Anhänge)
Teil D:
Landschaftspflegerischer Begleitplan,
Seiten 1 bis 96 nebst Anhang 1, Seiten 1 bis 36;
Karten Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil E:
Art-für-Art-Prüfung, Seiten 1 bis 71
Ordner 6, Anlage 12: Umweltstudie (Fortsetzung, Anhänge)
Teil E (Fortsetzung):
Anhang 1 Art-für-Art-Prüfung, Seiten 1 bis 79
Karten Art-für-Art-Prüfung
Teil F:
NATURA 2000-Verträglichkeitsstudie,
Seiten 1 bis 79
Karten NATURA 2000-Verträglichkeitsstudie
Ordner 6, Anlage 13: Erklärung zu den technischen Anforderungen der
Anlage, Seite 1
1 Ordner Unterlagen zur 1. Planänderung:
Anlage 1: Erläuterungen, Seiten 3 - 4
Anlagen; geänderte Planfeststellungsunterlagen:
zu O.
4
1, Anlage 2: Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000, Blatt 1.2
zu O. 1, Anlage 3: Schemazeichnungen der Maste, Blätter 4, 24, 25
zu O. 1, Anlage 4.1: Masttabelle BI. 4319, Seiten 1 bis 2
4
O. = Ordner
14. 9
zu O. 1, Anlage 6.1: Fundamenttabelle BI. 4319, Seiten 1 bis 2
zu O. 1, Anlage 7A: Blattschnittübersicht im Maßstab 1:25.000, Blatt 1.2
zu O. 1, Anlage 7.0.3: Lageplan im Maßstab 1:2.000, Blatt 64.3a
zu O. 1, Anlage 7.1.1: Lageplan im Maßstab 1:2.000,
Blätter 65, 65A, 66.1, 66.1a
zu O. 1, Anlage 7.1.2: Lageplan im Maßstab 1:2.000, Blatt 66.2
zu O. 2, Anlage 8.1.1: Leitungsrechtsregister BI 4319, Gemarkung Mu-
dersbach, Blätter 1 bis 28
nebst Anhang, Seiten 1 bis 16
zu O. 3, Anlage 9.1: Kreuzungsverzeichnis BI. 4319, Seiten 1 bis 49
zu O. 4-6, Anlage 12: Umweltgutachterliche Stellungnahme, Seiten 1-18;
Anhang Seiten 1-17
1 Hefter Unterlagen zur 2. Planänderung:
Ergänzende Stellungnahme zu elektrischen und magnetischen Feldern unter
Berücksichtigung der Anforderungen der novellierten 26. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) im Plan-
feststellungsverfahren zur Errichtung der 110-/380-kV-Höchstspannungs-
freileitungen Kruckel – Dauersberg, Bl. 4319 und Pkt. Mudersbach – Eiserfeld,
Bl. 4219 in den Abschnitten Rheinland-Pfalz, Seiten 1 bis 8
Anlagen; geänderte Planfeststellungsunterlagen:
zu O. 3, Anlage 10.1: Nachweis 1 über die Einhaltung der magnetischen
und elektrischen Feldstärkewerte (Bl. 4319), Blätter
1 bis 5
zu O. 3, Anlage 10.2: Nachweis 2 über die Einhaltung der magnetischen
und elektrischen Feldstärkewerte (Bl. 4219), Blätter
1 bis 5
15. 10
Das Vorhaben ist nach Maßgabe der vorgenannten Planunterlagen in Gestalt der 1.
und 2. Planänderung auszuführen, soweit sich nicht aus den folgenden Nebenbe-
stimmungen etwas anderes ergibt.
III. Nebenbestimmungen
Die Planfeststellung wird unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen er-
teilt:
1. Allgemeines
1.1 Mit der Errichtung der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach –
Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nord-
rhein-Westfalen (BI. 4219) darf erst begonnen werden, wenn die Bezirksre-
gierung Arnsberg als zuständige Planfeststellungsbehörde des Landes Nord-
rhein-Westfalen die Planfeststellung für den nordrhein-westfälischen
Bauabschnitt von der Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen bis
zur Umspannanlage Eiserfeld erteilt hat und dieser Planfeststellungsbe-
schluss sofort vollziehbar ist. Die Arbeiten sind einzustellen, sofern für diesen
Beschluss die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird.
1.2 Der Beginn der Bauarbeiten ist der Planfeststellungsbehörde unter Angabe
der ausführenden Firmen und Benennung der jeweiligen Bauleiter mindestens
eine Woche vor Baubeginn bekannt zu geben. Das Ende der Bauarbeiten ist
ebenfalls bei der Planfeststellungsbehörde anzuzeigen.
1.3 Während der Bauzeit ist auf der Baustelle ständig eine Kopie der Planfeststel-
lung sowie der Bauunterlagen aufzubewahren und die Anwesenheit einer
verantwortlichen Person sicherzustellen.
1.4 Hinweis: Während der Bauzeit hat die Vorhabenträgerin zu gewährleisten,
dass die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Bau-
lärm-Geräuschemissionen festgesetzten Immissionsrichtwerte für die be-
troffenen Gebiete entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans o-
der entsprechend ihrer tatsächlichen Art der baulichen Nutzung während der
Tag- und Nachtzeit eingehalten werden. Die Vorschriften der Geräte- und
16. 11
Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV – vom 29.08.2002 (BGBl. I
S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 08.11.2011
(BGBl. I S. 2178), sind einzuhalten.
1.5 Die betroffenen Grundstückseigentümer sind rechtzeitig (mindestens zwei
Wochen vorher) über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Bauar-
beiten auf ihren Grundstücken zu informieren.
2. Wasserwirtschaftliche Belange
2.1 Wasserwirtschaftlich begründete Anzeigepflichten
2.1.1 Der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirt-
schaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Montabaur, Kirchstraße 45,
56410 Montabaur, und den jeweiligen Wasserversorgungsträgern (Wasser-
verband Siegen-Wittgenstein, Einheitsstraße 23, 57076 Siegen; Verein Was-
serwerk Mudersbach, Koblenzer Straße 4, 57555 Mudersbach; Wasserbe-
schaffungsverband Birken, In der Stroth 23A, 57555 Mudersbach) sind vor
Baubeginn die jeweils verantwortlichen Bauleiter zu benennen.
2.1.2 Der Beginn und das Ende der Baumaßnahmen sind vor Baubeginn der Struk-
tur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Ab-
fallwirtschaft, Bodenschutz und den jeweiligen Wasserversorgungsträgern
(Wasserverband Siegen-Wittgenstein, Verein Wasserwerk Mudersbach,
Wasserbeschaffungsverband Birken) mitzuteilen. (Anschriften siehe Zif-
fer III.2.1.1)
2.2 Neubau von Masten in den Schutzzonen II der Wasserschutzgebiete
Folgende Masten sollen in Schutzzone II eines Wasserschutzgebietes errich-
tet werden:
Mast Nr. 502 (Neubau), Gemarkung Mudersbach, Flur 10, Flurstücke
13/57 und 17, Wasserschutzgebiet „Mudersbach“ (403 521 603)
Mast Nr. 9 (Neubau), Gemarkung Mudersbach, Flur 5, Flurstück 4/2,
Wasserschutzgebiet „Birken“, (403 521 491)
17. 12
Bei den Arbeiten an diesen Maststandorten sind die Auflagen und Bedingun-
gen aus den Ziffern III.2.2.1 bis III.2.2.23 zu beachten.
2.2.1 An den eingesetzten Maschinen dürfen im Wasserschutzgebiet weder Repa-
raturen noch Wartungs- oder Pflegearbeiten ausgeführt werden.
2.2.2 Das Betanken von Maschinen in der Schutzzone II ist nicht zulässig.
2.2.3 Das Lagern von wassergefährdenden Stoffen (Öl, Benzin u. dgl.) sowie der
Umgang (Umfüllen, Betanken von Fahrzeugen, Geräten, usw.) mit diesen
Stoffen ist in den Schutzzonen II verboten.
2.2.4 Es dürfen keine Baustelleneinrichtungen (z.B. Bauwagen, Lager, Fertigungs-
anlagen u. dgl.) erstellt werden; Lagerstätten für den vor Ort anfallenden Bo-
denaushub sowie die Lagerung von Mastteilen sind zulässig.
2.2.5 Während der Stillstandszeiten sind die Baumaschinen auf einer Untergrundfo-
lie abzustellen, damit evtl. austretende Betriebsmittel nicht ungehindert in den
Boden eindringen können. Diese Folie ist zum Schutz vor Beschädigungen zu
übersanden.
Werden Baumaschinen nicht mehr auf den Baustellen benötigt, sind diese
umgehend aus dem Wasserschutzgebiet zu entfernen.
2.2.6 Der für den jeweiligen Bauablauf erforderliche Schwerlastkran ist im Ruhezu-
stand auf einer zu übersandenden Untergrundfolie abzustellen, damit evtl.
austretende Betriebsmittel nicht ungehindert in den Boden eindringen können.
2.2.7 Sofern vom Bauablauf her möglich, sind die Stellflächen des Autokrans auch
während der Arbeiten wasserundurchlässig herzurichten.
2.2.8 Sofern neben den vorhandenen Zufahrtswegen auch angrenzende Wald- und
Wiesenflächen für Baufahrzeuge in Anspruch genommen werden müssen,
sind diese Fahrwege zur Vermeidung von Schäden am sensiblen Waldboden
bzw. an der durchwurzelten schützenden Deckschicht (Grasnarbe) mit Fahr-
bohlen bzw. Fahrmatten abzudecken. Dies gilt auch für bevorzugte Rangier-
flächen innerhalb der temporären Arbeitsflächen. Schädigungen der Grasnar-
18. 13
be sind nach Abschluss der Arbeiten zu beseitigen; die Grasnarbe ist ggf.
durch Ansaat wiederherzustellen.
Entstandene Straßen- und Wegeschäden sind nach Durchführung der Maß-
nahmen fachgerecht zu beseitigen.
2.2.9 Im Wasserschutzgebiet eingesetzte Baumaschinen, dürfen nur mit umweltver-
träglichen und biologisch abbaubaren Hydraulikfluiden (umweltverträgliche
Druckflüssigkeit für fluidtechnische Anwendungen gem. ISO 15380) und
Schmierstoffen (entsprechend der Vorgaben des EU-Umweltzeichens für
Schmierstoffe [EU Eco Label]) betrieben werden.
2.2.10 Das Auslaufen wassergefährdender Stoffe ist sofort der unteren Wasserbe-
hörde der Kreisverwaltung Altenkirchen, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen,
Tel. 02681/81-0, und dem jeweiligen Wasserversorgungsträger (am Mast
Nr. 502: Verein Wasserwerk Mudersbach, Koblenzer Straße 4, 57555 Mu-
dersbach, Tel. 0172/5374679 oder 0171/6111340; am Mast Nr. 9: Wasserbe-
schaffungsverband Birken, In der Stroth 23A, 57555 Mudersbach, Tel.
0271/354685) anzuzeigen. Außerhalb der Dienstzeiten der unteren Wasser-
behörde ist die Polizei zu benachrichtigen. Ungeachtet dessen ist belastetes
Erdreich sofort auszukoffern und in dichten Behältnissen bis zur weiteren Ent-
scheidung außerhalb des Wasserschutzgebietes zwischenzulagern. Hierfür
ist vom Beginn bis zum Abschluss der Erdarbeiten an beiden Maststandorten
ein Behältervolumen von mindestens 5 m³ vorsorglich vorzuhalten.
2.2.11 In die Deckschichten darf nur in dem für die bauliche Abwicklung unabdingba-
ren Maß eingegriffen werden. Dies gilt insbesondere für den Abtrag von Mut-
terboden. Dieser darf nur im Bereich der Fundamentgrube abgetragen wer-
den.
2.2.12 Die ausgehobenen Erdschichten sind getrennt zu lagern und nach Herstel-
lung des Fundamentes entsprechend der vorgefundenen Schichtung wieder
einzubauen. Die zuvor vorhandene umgebende Nutzung ist wiederherzustel-
len. Etwaige darüber hinausgehende Verfüllungen müssen mit unbelastetem
Bodenmaterial erfolgen, welches die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutz-
19. 14
verordnung einhält. Überschüssiges Bodenmaterial ist fachgerecht zu entsor-
gen.
2.2.13 Die Fundamente der Masten Nr. 9 und Nr. 502 dürfen ausschließlich als Plat-
tenfundamente hergestellt werden. Die Herstellung von anderen Fundamen-
ten wie z. B. Stufen- und Bohrpfahlfundamenten bedarf der vorherigen Zu-
stimmung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Montabaur.
2.2.14 Bauabfälle, Überreste, Behältnisse oder dergleichen, dürfen nicht überschüt-
tet werden. Sie sind wie die übrigen Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.
2.2.15 Beim Neubau der Fundamente ist nur biologisch abbaubares Schalöl zu ver-
wenden. Für den bei der Fundamentherstellung selbst benötigten Ortbeton ist
chromatarmer Zement (weniger als 2 ppm wasserlösliches Chromat) zu ver-
wenden. Insgesamt ist bei der Verwendung von Ortbeton darauf zu achten,
dass die Zuschlagstoffe keine das Grundwasser bzw. die Trinkwasserversor-
gung beeinträchtigenden oder schädigenden Inhaltsstoffe enthalten.
2.2.16 Zum Schutz des Grundwassers vor möglichen Auswirkungen des Ortbetons
sowie vor mikrobiologischen Verunreinigungen sind in der Fundamentbaugru-
be nach Aushub und vor Beginn weiterer Betonierarbeiten PE- oder PVC-
Folien einzubringen und seitlich über die Grubenböschung bis zur natürlichen
Geländeoberkante hochzuziehen. Die Folien sind unterhalb und oberhalb
durch Sandlagen oder Schutzvliese (PE oder PP) vor Beschädigungen zu
schützen.
2.2.17 Die anfallenden belasteten Bauwässer sind in einem Tiefpunkt der Baugrube
in Form eines Pumpensumpfes zu sammeln. Diese im Pumpensumpf anfal-
lenden Wässer sind in einem an die Baugrube angrenzenden Auffangbehälter
zu sammeln und schadlos zu entsorgen.
2.2.18 Um die vier aus dem Erdreich ragenden Betonköpfe herum sind nach Ab-
schluss der Arbeiten zur Schaffung einer durchwurzelten Bodenschicht mit ei-
ner natürlichen Filterwirkung entsprechende Grasansaaten vorzunehmen.
20. 15
2.2.19 Für den Zeitraum der Fundamentherstellung sind die in den jeweiligen
Schutzzonen II betroffenen Gewinnungsanlagen „Stollen Obere Hundsborn II“
und „Bohrung über Stollen Grundseifen/Grube Klara“ werktäglich auf die Pa-
rameter Trübung, pH-Wert und Leitfähigkeit zu überwachen. Die Überwa-
chungsergebnisse sind aufzuzeichnen und auf Verlangen vorzulegen.
Die Überwachung der vorgenannten Parameter ist in enger Abstimmung mit
dem Verein Wasserwerk Mudersbach vorzubereiten und durchzuführen.
Sollten sich während der Bauarbeiten Beeinträchtigungen der Gewinnungsan-
lagen „Stollen Obere Hundsborn II“ und „Bohrung über Stollen Grundsei-
fen/Grube Klara“ ergeben, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft,
Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur, zu informieren.
2.2.20 Die Bauzeiten sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Still-
standszeiten oder Arbeitsunterbrechungen sind während der Herstellung von
Fundamenten und dem ungeschützten Freilegen der Deckschichten nicht
länger als zusammenhängend 7 Tage zulässig. Ausgenommen hiervon ist die
vierwöchige Abbindezeit des Betons.
2.2.21 Hinweis: Zur Vermeidung zukünftiger Schadstoffeinträge in den Boden ist
gem. § 7 BBodSchG Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenver-
änderungen zu treffen. Bekannte Eintragsmöglichkeiten von Kontaminanten
sind zu prüfen bzw. zu verhindern.
2.2.22 Hinweis: Sofern im Rahmen von Bau und Betrieb des Strommastes durch
Schadstoffeinträge die Rohwasserqualität und -quantität der Trinkwasserge-
winnungsanlage nachteilig verändert wird, besteht eine Schadensersatzpflicht
gem. § 89 WHG.
2.2.23 Der Erlass weiterer wasserrechtlicher Auflagen, Änderungen bzw. Ergänzun-
gen bleibt vorbehalten.
21. 16
2.3 Neubau von Masten in den Schutzzonen III der Wasserschutzgebiete;
Demontage von Masten in den Schutzzonen II und III der Wasserschutz-
gebiete
Für die Arbeiten an folgenden Masten, die sich in Wasserschutzgebieten be-
finden, gelten die Nebenbestimmungen der Ziffern III.2.3.1 bis III.2.3.27:
Wasserschutzgebiet „Henriette“ (403 520 146), Gemarkung Mudersbach:
Schutzzone II: Mast Nr. 285 (Rückbau), Flur 11, Flurstück 119
Schutzzone II: Mast Nr. 368 (Rückbau), Flur 11, Flurstück 119
Schutzzone III: Mast Nr. 497 (Neubau), Flur 11, Flurstück 119
Wasserschutzgebiet „Mudersbach“ (403 521 603), Gemarkung Mudersbach:
Schutzzone III: Mast Nr. 279 (Rückbau), Flur 10, Flurstück 13/57
Schutzzone II: Mast Nr. 274 (Rückbau), Flur 10, Flurstück 13/57
Schutzzone III: Mast Nr. 278 (Rückbau), Flur 10, Flurstück 456/14
Schutzzone III: Mast Nr. 375 (Rückbau), Flur 10, Flurstück 456/14
Schutzzone III: Mast Nr. 503 (Neubau), Flur 10, Flurstück 456/14
Schutzzone II: Mast Nr. 277 (Rückbau), Flur 10, Flurstück 28/1
Schutzzone II: Mast Nr. 376 (Rückbau), Flur 10, Flurstück 28/1
Wasserschutzgebiet „Birken“ (403 521 491), Gemarkung Mudersbach:
Schutzzone III: Mast Nr. 8 Nord (Rückbau), Flur 6, Flurst. 437 und 131/20
Schutzzone III: Mast Nr. 8 Süd (Rückbau), Flur 6, Flurstück 437
Schutzzone III: Mast Nr. 7 (Neubau), Flur 6, Flurstück 437
Schutzzone III: Mast Nr. 9 Nord (Rückbau), Flur 15, Flurstück 2/1
Schutzzone III: Mast Nr. 9 Süd (Rückbau), Flur 15, Flurstück 1/3
Schutzzone III: Mast Nr. 8 (Neubau), Flur 15, Flurstück 2/1
Schutzzone II: Mast Nr. 10 Nord (Rückbau), Flur 5, Flurstück 4/2
Schutzzone II: Mast Nr. 10 Süd (Rückbau), Flur 5, Flurstück 4/2
Schutzzone III: Mast Nr. 11 West (Rückbau), Flur 5, Flurstück 2/75
Schutzzone III: Mast Nr. 11 Ost (Rückbau), Flur 5, Flurstück 2/75
Schutzzone III: Mast Nr. 10 (Neubau), Flur 5, Flurstück 2/75
Schutzzone III: Mast Nr. 12 West (Rückbau), Flur 5, Flurstück 2/75
Schutzzone III: Mast Nr. 12 Ost (Rückbau), Flur 5, Flurstück 2/75
Schutzzone III: Mast Nr. 11 (Neubau), Flur 5, Flurstück 2/75
22. 17
2.3.1 Für die Fundamentherstellung von Mast Nr. 8 in der Schutzzone III des WSG
Birken ist das anfallende unbelastete Grundwasser aus der Baugrubenwas-
serhaltung schadlos abzuleiten. Bevorzugt ist hierbei die Ableitung über das
angrenzende Wiesengelände dezentral und breitflächig und unter Ausnutzung
der belebten Bodenzone vorzunehmen.
2.3.2 Bei einer Ableitung in den angrenzenden Grundseifen, Gewässer III. Ord-
nung, müssen an der Einleitungsstelle folgenden Anforderungen eingehalten
werden:
Überwachungswerte:
Abfiltrierbare Stoffe < 100 mg/l (Bestimmung nach DIN EN 872:2005-04)
Absetzbare Stoffe < 0,3 ml/l (Bestimmung nach DIN 38409-H9-2, Ausgabe
Juli 1980)
2.3.3 Das Einleitungsrohr darf nicht in den Gewässerquerschnitt hineinragen. Das
Einleitungsrohr ist zur Vermeidung von Kolkschäden an dem der Einleitstelle
gegenüber liegenden Uferrandstreifen so abzuwinkeln, dass eine tangentiale
Einleitung in Fließrichtung des Gewässers erfolgt. Sollten die vorstehenden
Maßnahmen zur Vermeidung von Kolkschäden nicht genügen, muss die Ein-
leitstelle verlagert werden. Dennoch eingetretene Kolkschäden sind zu besei-
tigen; der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen.
2.3.4 Eine Einleitung von unbelastetem Grundwasser und von Wasser für die Bau-
grubenwasserhaltung in die lokal vorhandene öffentliche Kanalisation ist un-
zulässig.
2.3.5 Die belasteten Wässer aus der Fundamentherstellung dürfen nicht zusam-
men mit den unbelasteten Wässern der Baugrubenwasserhaltung abgeleitet
werden. (siehe auch Ziffer III.2.3.21)
2.3.6 An den sowohl bei Mastrückbauten als auch bei Mastneubauten eingesetzten
Maschinen dürfen in Wasserschutzgebieten bzw. Gewinnungsgebieten weder
Reparaturen noch Wartungs- oder Pflegearbeiten ausgeführt werden.
2.3.7 Das Betanken von Maschinen in den Schutzzonen II ist nicht zulässig.
23. 18
2.3.8 Das Lagern von wassergefährdenden Stoffen (Öl, Benzin u. dgl.) sowie der
Umgang (Umfüllen, Betanken von Fahrzeugen, Geräten, usw.) mit diesen
Stoffen ist verboten.
2.3.9 Es dürfen sowohl bei Mastrückbauten als auch bei Mastneubauten keine
Baustelleneinrichtungen (z.B. Bauwagen, Lager, Fertigungsanlagen u. dgl.)
erstellt werden; Lagerstätten für den vor Ort anfallenden Bodenaushub sowie
die Lagerung von Mastteilen sind zulässig.
2.3.10 In den Schutzzonen II sind während der Stillstandszeiten von Baumaschinen
diese auf einer Untergrundfolie abzustellen, damit evtl. austretende Betriebs-
mittel nicht ungehindert in den Boden eindringen können. Diese Folie ist zum
Schutz vor Beschädigungen zu übersanden.
Werden Baumaschinen nicht mehr auf den Baustellen benötigt, sind diese
umgehend aus dem jeweiligen Wasserschutzgebiet bzw. der Gewinnungszo-
ne zu entfernen.
2.3.11 In den Schutzzonen II ist der für den jeweiligen Bauablauf erforderliche
Schwerlastkran im Ruhezustand auf einer zu übersandenden Untergrundfolie
abzustellen, damit evtl. austretende Betriebsmittel nicht ungehindert in den
Boden eindringen können.
Sofern vom Bauablauf her möglich, sind in den Schutzzonen II die Stellflä-
chen des Autokrans auch während der Arbeiten wasserundurchlässig herzu-
richten.
2.3.12 Sofern neben den vorhandenen Zufahrtswegen auch angrenzende Wald- und
Wiesenflächen für Baufahrzeuge in Anspruch genommen werden müssen,
sind diese Fahrwege zur Vermeidung von Schäden am sensiblen Waldboden
bzw. an der durchwurzelten schützenden Deckschicht (Grasnarbe) mit Fahr-
bohlen bzw. Fahrmatten abzudecken. Dies gilt auch für bevorzugte Rangier-
flächen innerhalb der temporären Arbeitsflächen. Schädigungen der Grasnar-
be sind nach Abschluss der Arbeiten zu beseitigen; die Grasnarbe ist
gegebenenfalls durch Ansaat wiederherzustellen.
24. 19
Entstandene Straßen- und Wegeschäden sind nach Durchführung der Maß-
nahmen fachgerecht zu beseitigen.
2.3.13 Die in den Wasserschutzgebieten bzw. in der Gewinnungszone eingesetzten
Baumaschinen dürfen nur mit umweltverträglichen und biologisch abbaubaren
Hydraulik- und Schmiermitteln (Pflanzenöle) betrieben werden.
2.3.14 Das Auslaufen wassergefährdender Stoffe ist sofort der unteren Wasserbe-
hörde der Kreisverwaltung Altenkirchen, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen,
Tel. 02681/81-0, und dem jeweiligen Wasserversorgungsträger (im Wasser-
schutzgebiet „Henriette“: Wasserverband Siegen-Wittgenstein, Einheitsstra-
ße 23, 57076 Siegen, Tel. 0271-7096-53; im Wasserschutzgebiet „Muders-
bach“: Verein Wasserwerk Mudersbach, Koblenzer Straße 4, 57555
Mudersbach, Tel. 0172/5374679 oder 0171/6111340; im Wasserschutzgebiet
„Birken“: Wasserbeschaffungsverband Birken, In der Stroth 23A, 57555 Mu-
dersbach, Tel. 0271/354685) anzuzeigen. Außerhalb der Dienstzeiten der un-
teren Wasserbehörde ist die Polizei zu benachrichtigen. Ungeachtet dessen
ist belastetes Erdreich sofort auszukoffern und in dichten Behältnissen bis zur
weiteren Entscheidung außerhalb des Wasserschutzgebietes zwischenzula-
gern. Hierfür ist vom Beginn bis zum Abschluss der Erdarbeiten an den unter
Ziffer III.2.3 Maststandorten ein Behältervolumen von mindestens 5 m³ vor-
sorglich vorzuhalten.
2.3.15 In die Deckschichten sowohl bei Mastrückbauten als auch bei Mastneubauten
darf nur in dem für die bauliche Abwicklung unabdingbare Maß eingegriffen
werden. Dies gilt insbesondere für den Abtrag von Mutterboden. Dieser darf
nur im Bereich der Fundamentgruben abgetragen werden.
2.3.16 Die ausgehobenen Erdschichten sind getrennt zu lagern und nach Herstel-
lung bzw. Rückbau der Fundamente entsprechend der vorgefundenen
Schichtung wieder einzubauen. Die zuvor vorhandene umgebende Nutzung
ist wiederherzustellen. Etwaige darüber hinausgehende Verfüllungen müssen
sowohl bei Mastrückbauten als auch bei Mastneubauten mit unbelastetem
Erdmaterial erfolgen, welches die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzver-
ordnung einhält. Überschüssiges Bodenmaterial ist fachgerecht zu entsorgen.
25. 20
2.3.17 Die Fundamente der unter Ziffer III.2.3 genannten neu zu errichtenden Mas-
ten dürfen ausschließlich als Plattenfundamente hergestellt werden. Die Her-
stellung von anderen Fundamenten wie z. B. Stufenfundamenten bedarf vor-
ab einer Zustimmung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord,
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Montabaur.
2.3.18 Bauabfälle, Überreste, Behältnisse oder dergleichen, dürfen nicht überschüt-
tet werden. Sie sind wie die übrigen Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.
2.3.19 Beim Neubau der Fundamente ist nur biologisch abbaubares Schalöl zu ver-
wenden.
2.3.20 Für den bei der Fundamentherstellung selbst benötigten Ortbeton ist chroma-
tarmer Zement (weniger als 2 ppm wasserlösliches Chromat) zu verwenden.
Insgesamt ist bei der Verwendung von Ortbeton darauf zu achten, dass die
Zuschlagstoffe keine für das Grundwasser bzw. für die Trinkwasserversor-
gung beeinträchtigende oder schädigende Inhaltsstoffe enthalten.
2.3.21 Zum Schutz des Grundwassers vor möglichen Auswirkungen des Ortbetons
sowie vor mikrobiologischen Verunreinigungen sind in den Fundamentgruben
nach Aushub und vor Beginn weiterer Betonierarbeiten PE- oder PVC-Folien
einzubringen und seitlich über die Grubenböschung bis zur natürlichen GOK
hochzuziehen. Die Folien sind unterhalb und oberhalb durch Sandlagen oder
Schutzvliese (PE oder PP) vor Beschädigungen zu schützen.
Die anfallenden belasteten Bauwässer sind in einem Tiefpunkt der Baugrube
in Form eines Pumpensumpfes zu sammeln. Diese im Pumpensumpf anfal-
lenden Wässer sind in einem an die Baugrube angrenzenden Auffangbehälter
zu sammeln und schadlos zu entsorgen.
2.3.22 Um die vier aus dem Erdreich ragenden Betonköpfe herum sind nach Ab-
schluss der Arbeiten zur Schaffung einer durchwurzelten Bodenschicht mit ei-
ner natürlichen Filterwirkung entsprechende Grasansaaten vorzunehmen.
Analog hierzu sind nach Rückbau von Mastfundamenten und Auffüllung der
Gruben (vgl. Ziffer III.2.3.16 der Nebenbestimmungen) ebenfalls Ansaaten
durchzuführen.
26. 21
2.3.23 Im Rahmen der Mastrückbauten sind die Arbeitsbereiche großflächig mit Pla-
nen abzudecken, um das Eindringen von abgewitterten blei- und zinkhaltigen
Korrosionsschutzanstrichen in den Untergrund zu verhindern. Dies gilt sowohl
für die alten Maststandorte als auch für die Bereiche, in denen die betroffenen
Maste zur Demontage abgelegt werden.
2.3.24 Bei den Mastrückbauten muss, soweit Schadstoffanreicherungen durch Blei
und Zink in den Böden bestehen können bzw. im Einzelfall nachgewiesen
sind, das Belastungspotential beseitigt werden.
Bei Standorten, deren Masten im Fußbereich mit teerhaltigen Materialien be-
handelt wurden, ist neben Blei und Zink eine mögliche Belastung auf PAK zu
berücksichtigen.
Gem. § 4 BBodSchG ist dem Verursacher einer schädlichen Bodenverände-
rung, dem Grundstückseigentümer und dem Nutzer eine unmittelbare Ver-
pflichtung zur Sanierung aufgelegt.
2.3.25 Die Bauzeiten an den jeweiligen Maststandorten sind auf das unbedingt not-
wendige Maß zu beschränken. Stillstandszeiten oder Arbeitsunterbrechungen
sind während der Herstellung von Fundamenten und dem ungeschützten
Freilegen der Deckschichten nicht länger als zusammenhängend 7 Tage zu-
lässig. Ausgenommen hiervon ist die vierwöchige Abbindezeit des Betons.
2.3.26 Hinweis: Zur Vermeidung zukünftiger Schadstoffeinträge in den Boden ist
gem. § 7 BBodSchG Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenver-
änderungen zutreffen. Bekannte Eintragsmöglichkeiten von Kontaminanten
sind zu prüfen bzw. zu verhindern.
2.3.27 Hinweis: Sofern im Rahmen von Bau und Betrieb der Strommaste in den je-
weiligen Wasserschutzgebieten durch Schadstoffeinträge die Rohwasserqua-
lität und -quantität der Trinkwassergewinnungsanlagen nachteilig verändert
werden, besteht eine Schadensersatzpflicht gem. § 89 WHG.
27. 22
2.4 Arbeiten an Oberflächengewässern:
2.4.1 Die Baustelleneinrichtungsflächen der Masten
Nr. 500 der BI. 4319 (Gemarkung Mudersbach, Flur 11, Flurstück
193/150) und
Nr. 511 der BI. 4319 (Gemarkung Brachbach, Flur 4, Flurstück 2/11)
sind mit einem Mindestabstand zur Uferkante der Gewässer von 5 m einzu-
richten.
Bei den Arbeiten an den vorgenannten Maststandorten sind die Nebenbe-
stimmungen der Ziffern III.2.4.2 bis III.2.4.5 zu beachten.
2.4.2 Es dürfen keine Arbeiten im Uferbereich oder im Gewässer durchgeführt wer-
den. Ausnahmen sind unter Ziffer 2.4.6 geregelt.
Auffüllungen im Überschwemmungsgebiet sind grundsätzlich unzulässig.
2.4.3 In den am Gewässer eingesetzten Baumaschinen, Fahrzeugen und Aggrega-
ten dürfen nur Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten verwendet werden,
die das Umweltzeichen für biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkei-
ten, Schmierstoffe und Schalöle tragen.
Während der Bauarbeiten sind das Lagern von wassergefährdenden Stoffen
(Öl, Benzin u. dgl.) sowie das Hantieren (Umfüllen, Betanken von Fahrzeugen
usw.) mit diesen Stoffen nur außerhalb des Gewässerschutzbereiches (40-
Meter-Bereich bei Gewässern I. und II. Ordnung, 10-Meter-Bereich bei Ge-
wässern III. Ordnung) und außerhalb des Hochwasserabflussprofils der Sieg
erlaubt. Sollte der Bauablauf eine Betankung unbedingt erfordern, so sind
entsprechende Vorkehrungen zur Abwendung von Schäden am Gewässer
und der Uferbereiche für den Havariefall zu treffen (Vorhaltung von Auffang-
behältern, Folie etc.).
An den beim Bau eingesetzten Maschinen dürfen im Schutzbereich weder
Reparaturen noch Wartungs- oder Pflegearbeiten ausgeführt werden.
28. 23
Das Auslaufen wassergefährdender Stoffe ist sofort unteren Wasserbehörde
der Kreisverwaltung Altenkirchen, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen,
Tel. 02681/81-0, anzuzeigen. Außerhalb der Dienstzeiten der unteren Was-
serbehörde ist die Polizei zu benachrichtigen. Ungeachtet dessen ist belaste-
tes Erdreich sofort auszukoffern und in dichten Behältnissen bis zur weiteren
Entscheidung außerhalb des Gewässers und seines Schutzbereiches zwi-
schenzulagern. Hierfür ist an den Maststandorten, die sich in der Nähe eines
Oberflächengewässers befinden, vom Beginn bis zum Abschluss der Erdar-
beiten ein Behältervolumen von mindestens 5 m³ vorsorglich vorzuhalten.
Während einer Stillstandzeit von mehr als 3 Tagen sind Baumaschinen aus
dem Schutzbereich abzuziehen.
2.4.4 Die Baustelleneinrichtungsfläche des Mastes Nr. 511 grenzt im Norden an
das ausgewiesene Überschwemmungsgebiet der Sieg. Auf dem Grundstück
in der Gemarkung Brachbach, Flur 4, Flurstück 2/11 dürfen im Bereich des
Überschwemmungsgebietes gemäß § 88a LWG keine Gegenstände gelagert
werden, die den Wasserabfluss im Hochwasserfall behindern oder die fortge-
schwemmt werden können.
Der schadlose Hochwasserabfluss muss während der Bauzeit gewährleistet
sein. Die Vorhabenträgerin hat keinen Anspruch auf Warnung bei Hochwas-
ser und/oder Eisgang. Sie hat sich selbst rechtzeitig zu informieren und die
evtl. erforderlichen Sicherungsmaßnahmen einzuleiten.
2.4.5 Nach der Bauausführung und Räumung der Baustelleneinrichtung ist der ur-
sprüngliche Zustand der in Anspruch genommenen Flächen wiederherzustel-
len.
2.4.6 Für die Baumaßnahmen an den Masten
Nr. 8 der BI. 4219 (Gemarkung Mudersbach, Flur 15, Flurstück 2/1),
Nr. 9 der BI. 4219 (Gemarkung Mudersbach, Flur 5, Flurstück 4/2) und
Nr. 9 (Rückbau) der BI. 0072 (Gemarkung Mudersbach, Flur 5, Flur-
stück 4/2)
29. 24
ist eine temporäre Verrohrung der Gewässer III. Ordnung mit Anschüttung für
den Zeitraum der Bauphase zur Errichtung einer Baustelleneinrichtungsflä-
che, für den Rückbau des Schwellenfundamentes bzw. zur Herstellung der
Zuwegung unter Beachtung folgender wasserwirtschaftliche Nebenbestim-
mungen zulässig. (Ziffern III.2.4.6.1 bis III.2.4.6.4)
2.4.6.1 Die Anschüttungen und Einbauten im Gewässerbett der Gewässer III. Ord-
nung sind ausschließlich zum Schutz des Gewässers vor Verschmutzung, der
Errichtung einer der Zuwegung und zur Erhaltung eines Arbeitsraumes am
Gewässerrand zulässig. Die Gewässer sind im Bereich der Anschüttungen
durch den Einbau eines Vlieses zu schützen.
2.4.6.2 Der Rückbau der Anschüttungen und Einbauten in den Gewässern ein-
schließlich der Uferbereiche hat ausschließlich an die Fertigstellung der Bau-
maßnahme zu erfolgen. Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.
2.4.6.3 Der schadlose Hochwasserabfluss muss während der Bauzeit gewährleistet
sein.
2.4.6.4 Die unter Ziffern III.2.4.3 und III.2.4.4 der Nebenbestimmungen enthaltenen
Vorgaben sind unbeschränkt einzuhalten.
2.5 Hinweis: Für Schäden, die durch den Bau oder den Betrieb der Anlage (ein-
schließlich Nebenanlagen) in Gewässernähe entstehen, haftet die Vorhaben-
trägerin nach den allgemeinen wasser- und zivilrechtlichen Vorschriften.
Das Land Rheinland-Pfalz haftet nicht, außer bei vorsätzlichem oder grob
fahrlässigem Verhalten seiner Organe oder Beauftragten, für Schäden, die an
den Anlagen (einschließlich Nebenanlagen) in Gewässernähe entstehen, et-
wa durch Hochwasser, sonstige Naturereignisse oder unterlassener Gewäs-
serunterhaltung.
30. 25
3. Natur- und Landschaftsschutz
3.1 Zur Umsetzung der im Landespflegerischen Begleitplan aufgeführten Maß-
nahmen ist frühzeitig (i.d.R. nach Baurechtserlangung) eine Umweltbaubeglei-
tung/ökologische Baubegleitung durch ein auf dem Gebiet des Naturschutzes
erfahrenes Büro für die Dauer der Bauabwickung einschließlich Rückbaupha-
se einzurichten. Die Umweltbaubegleitung/ökologische Baubegleitung hat si-
cherzustellen, dass die im Landespflegerischen Begleitplan aufgelisteten
Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen umgesetzt werden und insbesondere
die Phase der Bauastelleneinrichtung und die wegemäßige Erschließung der
Baustellen zu begleiten. Das beauftragte Büro ist der oberen Naturschutzbe-
hörde der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3 -
5, 56068 Koblenz vor Baubeginn zu benennen. Eine Abschlussdokumentation
über den Verlauf und die Durchführung der Maßnahmen ist zu erstellen und
der oberen Naturschutzbehörde der Struktur- und Genehmigungsdirektion
Nord nach Beendigung der Maßnahmen unaufgefordert vorzulegen.
3.2 Vor Baubeginn ist der oberen Naturschutzbehörde ein Bauzeitenplan vorzule-
gen, der die Einhaltung der Schutzzeiten, insbesondere für Baumfällungen
und vom Haselhuhn besiedelten Waldbeständen, nachweist. Zu erhaltende
Gehölzbestände sind gemäß DIN 18920 zu schützen.
3.3 Bei der Baustellenabwicklung sind im Hinblick auf den Bodenschutz
DIN 18930 und DIN 18915 zu beachten.
3.4 Der Rückbau der nicht mehr benötigten Trassenabschnitte hat im zeitlichen
Zusammenhang mit der Neubaumaßnahme zu erfolgen, spätestens jedoch
6 Monate nach Abschluss der Arbeiten am jeweiligen Trassenabschnitt.
3.5 Baustraßen sind in der Regel zurückzubauen. Sofern im Einzelfall der Zu-
stand einer Baustraße dauerhaft erhalten werden soll, ist der Eingriff in Natur
und Landschaft durch die Umweltbaubegleitung/ökologische Baubegleitung
zu bewerten und ggf. ergänzend zu bilanzieren.
3.6 Die Leitungstrasse ist in Waldgebieten dauerhaft nach Vorgabe eines Ma-
nagementkonzeptes, das mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmt ist,
31. 26
zu pflegen. Dabei sind insbesondere die Lebensraumansprüche des Hasel-
huhns zu berücksichtigen.
3.7 Die mit der 1. Planänderung durch die Schutzstreifenaufweitung verbundenen
Waldverluste auf 7.620 qm Fläche sind durch die in den Antragsunterlagen
beschriebene Ersatzmaßnahme des Umbaus eines Fichtenreinbestandes in
Laubwald auf einer Fläche von ca. 0,9 ha im Bereich der Haubergsgenossen-
schaft Wittelsbach auszugleichen. Diese Ersatzmaßnahme ist in engem zeitli-
chem Zusammenhang mit dem Eingriff, aber unter Beachtung von § 39 Abs.
5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG umzusetzen.
3.8 Der Managementplan für die Trassenpflege im Abschnitt zwischen Mast
Nr. 503 und Mast Nr. 505 ist in der Schutzstreifenaufweitung an den Habi-
tatansprüchen des Haselhuhns auszurichten.
3.9 Für die in den Antragsunterlagen aufgeführten Kompensationsmaßnahmen ist
der oberen Naturschutzbehörde spätestens 3 Monate nach Baubeginn eine
Dokumentation vorzulegen.
4. Geologie, Bergbau und Bodenschutz
4.1 Bodenverändernde Maßnahmen sind auf das zwingend notwendige Maß zu
beschränken, um die Bodenfunktionen nicht nachteilig zu verändern.
4.2 Bei allen Erdarbeiten sind die Vorgaben nach § 202 BauGB in Verbindung mit
DIN EN 18915 und DIN EN 19731 sowie die Forderungen des Bodenschutzes
(Bundes-Bodenschutzgesetz, Bundesbodenschutzverordnung und Landes-
bodenschutzgesetz) zu beachten.
4.3 Für alle Masten sind vor Beginn der Erdarbeiten am jeweiligen Standort die
Baugrundverhältnisse zu prüfen. Hierzu sind standortbezogene Baugrundun-
tersuchungen durchzuführen, die von einem Baugrundgutachter geplant und
ausgewertet werden müssen. An den Maststandorten, für die eine Beeinflus-
sung durch historische Bergbautätigkeit bekannt ist oder nicht ausgeschlos-
sen werden kann, ist die Prüfung des Altbergbaus in die Baugrunduntersu-
chung einzubeziehen (auf die entsprechenden Dokumentationen beim
Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz wird verwiesen). Die
32. 27
einschlägigen Normen und Regelwerke, wie DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054
sowie DIN 4020, sind zu beachten. Die Ergebnisse der Baugrunduntersu-
chungen sind dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz,
Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz, mitzuteilen.
Mit der Errichtung eines Mastes darf erst begonnen werden, wenn die Begut-
achtung des Baugrundes ergab, dass die Bodentragfähigkeit und eine ent-
sprechende Standfestigkeit des Mastes gegeben sind.
Im Rahmen der bodenmechanischen und bodengeologischen Untersuchun-
gen (Probebohrungen) am Maststandort Nr. 8 ist der Nachweis zu führen,
dass durch eine Gründung i.V.m. dem geplanten Bau und Betrieb des Mastes
Nr. 8 keinerlei Beeinträchtigungen des angrenzenden oberflächennahen Stol-
lensystems zu besorgen sind. Dieser Nachweis ist fachgutachterlich durch ei-
ne externe Fachdienststelle oder ein zertifiziertes unabhängiges Ingenieurbü-
ro zu prüfen.
4.4 Für Betonfundamente von Masten, die im Zuge der Baumaßnahme abgebaut
werden, gilt: Grundsätzlich sind die Betonfundamente bis in eine Tiefe von
mindestens 1,20 m unter der natürlichen Geländeoberkante abzutragen. Ein
weitergehender Rückbau hat zu erfolgen, sobald die Fundamente die recht-
lich mögliche und beabsichtigte Nutzung des Grundstücks beeinträchtigen.
4.5 Hinweis: Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf und in den Boden sind
insbesondere die Vorgaben nach § 12 BBodSchV zu beachten. Danach ist
der Auftrag von Fremdböden nur dann zulässig, wenn am Ort des Auftrags
keine schädlichen Boden(funktions)veränderungen im Sinne des BBodSchG
zu befürchten sind. Bodenfunktionen sind in diesem Zusammenhang die na-
türlichen Bodenfunktionen (Lebensraumfunktion, Ausgleichskörper im Was-
serkreislauf, Filter und Puffer für Schadstoffe) oder eine Flächennutzung für
Siedlung, Erholung, Land- und Forstwirtschaft.
4.6 Beim Bodenauftrag müssen Verdichtungen sowie Vernässungen und sonstige
nachteilige Bodenveränderungen durch geeignete Maßnahmen sowie durch
Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunktes des Aufbringens vermieden
werden. Beispiele für technische Maßnahmen sind:
33. 28
Das Durchführen der Bodenarbeiten nur bei trockener Witterung und auf
abgetrockneten Böden.
Das Abschieben des Oberbodens und das sofortige Begrünen der Bo-
denmieten.
Die Vermeidung von Radfahrzeugen und Bevorzugung von Kettenfahr-
zeugen mit großer Lauffläche.
Die Reduzierung der Anzahl der Arbeitsgänge und der Überfahrten sowie
eine generell bodenschonende Folgenutzung.
4.7 Bei Eingriffen in den Baugrund sind die einschlägigen Regelwerke zu beach-
ten, z.B. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und DIN EN 1997-2 sowie DIN 1054.
4.8 Sollten sich im Verlauf der Arbeiten Hinweise auf Schadstoffbelastungen im
Boden ergeben, ist die Maßnahme umgehend einzustellen und die Regional-
stelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur der Struk-
tur- und Genehmigungsdirektion Nord zur Abstimmung der weiteren Vorge-
hensweise zu informieren.
5. Forst- und Landwirtschaft
5.1 Bei der Ausführung der Baumaßnahmen sind grundsätzlich die vorhandenen
Waldwege zu benutzten, um die Bodenverdichtungen in und neben der Tras-
se auf das unumgängliche Maß zu beschränken.
5.2 Es ist während der Bauphase sicher zu stellen, dass die forstliche Nutzung
der Wege für den ordnungsgemäßen Holztransport gewährleistet ist. Nach
Beendigung der Baumaßnahmen sind die benutzten Waldwege wieder in ei-
nen für die ganzjährige Holzabfuhr geeigneten Zustand zu versetzen.
5.3 Vor Beginn der Bauarbeiten sind die Eigentümer der Forst-/Feldwege über die
Inanspruchnahme der Wege als Bauzufahrten zu informieren.
5.4 Bei der Nutzung von Wirtschaftswegen als Bauzufahrten ist der Ausgangszu-
stand der Wege nach Abschluss der Nutzung wiederherzustellen. Entstande-
ne Schäden sind, wie auch solche an landwirtschaftlichen Nutzflächen, sind
von der Vorhabenträgerin zu beseitigen bzw. zu entschädigen. Dies gilt auch
für Baustelleneinrichtungsflächen und temporäre Lagerflächen.
34. 29
5.5 Baumaschinen, die in Waldbereichen eingesetzt werden, dürfen nur mit um-
weltverträglichen und biologisch abbaubaren Hydraulikfluiden (umweltverträg-
liche Druckflüssigkeit für fluidtechnische Anwendungen gem. ISO 15380) und
Schmierstoffen (entsprechend der Vorgaben des EU-Umweltzeichens für
Schmierstoffe [EU Eco Label]) betrieben werden.
6. Denkmalpflege
6.1 Der Beginn der Erdarbeiten ist der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direkti-
on Landesarchäologie, Referat Erdgeschichte, Große Langgasse 29, 55116
Mainz, Tel. 06131/2016-400, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, damit
das Umfeld der geplanten Maststandorte auf archäologische Spuren unter-
sucht werden kann.
6.2 Hinweis: Zutage kommende archäologische Funde wie Mauern, Erdverfär-
bungen, Knochen, Skelettteile, Gefäße, Scherben, Münzen, Eisengegenstän-
de etc. sind gemäß §§ 16-21 Denkmalschutz- und -pflegegesetz Rheinland-
Pfalz an die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie,
Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1, 56077 Koblenz zu melden.
6.3 Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des
Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23.03.1978 (GVBl. 1978 S. 159 ff.)
hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende archäologische Fund unver-
züglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen
und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern.
7. Straßen- und verkehrsrechtliche Belange
7.1 Der Schutz des Straßenraumes und die Sicherheit des Verkehrs während der
Bauausführung müssen zu jeder Zeit sichergestellt sein.
7.2 Der Straßenverkehr darf grundsätzlich weder behindert noch gefährdet wer-
den, insbesondere nicht durch das Lagern von Baumaterialien und Abstellen
von Maschinen und Geräten auf Straßeneigentum.
7.3 Baubedingte Verschmutzungen der klassifizierten Straße sind unverzüglich zu
beseitigen.
35. 30
7.4 Das geplante Leitungsvorhaben führt zu folgenden Kreuzungen/Längsverle-
gungen mit dem klassifizierten Straßennetz:
B 62: von NK 5113254 nach NK 5113256 bei Station ca. 5,814
Gemarkung Brachbach
Kreuzung zwischen Mast Nr. 508 und Mast 509
B 62: von NK 5113256 nach NK 5113259 bei Station ca. 2,056
Gemarkung Mudersbach
Kreuzung zwischen Mast Nr. 4 und Mast 5
L 284: von NK 5113146 nach NK 5113156 bei Station ca. 1,976
Gemarkung Grünebach
Kreuzung zwischen Mast Nr. 530 und Mast 531
L 280: von NK 5113146 nach NK 5113147 bei Station ca. 1,521
Gemarkung Alsdorf
Kreuzung zwischen Mast Nr. 532 und Mast 533
K 100: von NK 5113256 nach NK 5113262
Gemarkung Brachbach
Kreuzung zwischen Mast Nr. 508 und Mast 509
K 97: von NK 5113265 nach NK 5113262 bei Station ca. 4,022
Gemarkungen Katzenbach und Brachbach
Kreuzung zwischen Mast Nr. 511 und Mast 512
K 97: von NK 5113262 nach NK 5113259 bei Station ca. 2,525
Gemarkung Mudersbach
Kreuzung zwischen Mast Nr. 4 und Mast 5
K 101: von NK 5113269 nach NK 5113158 bei Station ca. 0,000
Gemarkung Herkersdorf
Kreuzung zwischen Mast Nr. 520 und Mast 521
Für die vorgenannten Kreuzungen/Längsverlegungen sind zur Regelung der
Rechtsverhältnisse vor Baubeginn Gestattungsverträge zwischen der Vorha-
36. 31
benträgerin und dem Straßenbaulasträger (Landesbetrieb Mobilität Diez,
Goethestr. 9, 65582 Diez) abzuschließen. Den entsprechenden Anträgen sind
aussagefähige Planunterlagen (Lageplan 1: 1000 mit Angabe der Straßenbe-
zeichnung, Luftbild/Übersichtslageplan 1:5000 mit Darstellung der Leitung)
über den genauen Verlauf der Leitung mit Darstellung der jeweiligen Kreu-
zung beizufügen.
7.5 Die straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse zur Anlage und Änderung
von Leitungskreuzungen/-längsführungen an Bundes-, Landes- und Kreis-
straßen, die unter Ziffer I.3.6 in den Planfeststellungsbeschluss aufgenom-
men worden sind, werden auf Widerruf erteilt.
7.6 Die abschließende Entscheidung über die straßenrechtliche Sondernutzungs-
erlaubnis zur Nutzung bestehender bzw. zur Anlage neuer Zufahrten zu einer
Bundes-, Landes- oder Kreisstraße außerhalb der Ortsdurchfahrt steht gemäß
§ 74 Abs. 3 VwVfG unter dem Vorbehalt, dass die Antragstellerin beim Lan-
desbetrieb Mobilität Diez, Goethestr. 9, 65582 Diez folgende Unterlagen vor-
legt:
Aufstellung aller Baustellenzufahrten (nur für die in der Bauphase erfor-
derlichen Zufahrten) mit Angabe von Netzknoten und Station
Aufstellung aller Zufahrten, die für eine spätere Unterhaltung erforderlich
sind mit Angabe von Netzknoten und Station
Ausbauplanung für jede Zufahrt mit Längsschnitt und Sichtflächen-
darstellung gemäß RAS-L-1 und RAS-K-1 im Maßstab 1:500
Die freizuhaltenden Sichtflächen betragen vom 3-Meter-Punkt:
- 200 m in beide Richtungen, bei 100 km/h
- 110 m in beide Richtungen, bei 70 km/h
- 70 m in beide Richtungen, bei 50 km/h
Schleppkurvennachweis für den Einmündungsbereich
37. 32
8. Belange der Flugsicherheit
8.1 Gemäß der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luft-
fahrthindernissen (NFL I 143/07 vom 24.05.2007)“ ist an folgenden Masten
und im Bereich folgender Spannfelder eine Tageskennzeichnung anzubrin-
gen:
BI. 4219, Mast Nr. 4
BI. 4219, Mast Nr. 5
BI. 4219, Erdseil im Spannfeld zwischen Mast Nr. 4 und Mast Nr. 5
BI. 4319, Mast Nr. 503
BI. 4319, Mast Nr. 505
BI. 4319, Erdseil im Spannfeld zwischen Mast Nr. 503 und Mast Nr. 505
BI. 4319, Mast Nr. 510
BI. 4319, Mast Nr. 511
BI. 4319, Erdseil im Spannfeld zwischen Mast Nr. 510 und Mast Nr. 511
BI. 4319, Mast Nr. 520
BI. 4319, Mast Nr. 521
BI. 4319, Erdseil im Spannfeld zwischen Mast Nr. 520 und Mast Nr. 521
BI. 4319, Mast Nr. 530
BI. 4319, Mast Nr. 531
BI. 4319, Erdseil im Spannfeld zwischen Mast Nr. 530 und Mast Nr. 531
BI. 4319, Mast Nr. 532
BI. 4319, Mast Nr. 533
BI. 4319, Erdseil im Spannfeld zwischen Mast Nr. 532 und Mast Nr. 533
BI. 4319, Mast Nr. 535
BI. 4319, Mast Nr. 536
BI. 4319, Erdseil im Spannfeld zwischen Mast Nr. 535 und Nr. 536
8.2 Die Tageskennzeichnung ist wie folgt anzubringen:
An den Masten ist zumindest die Mastspitze und die oberste Traverse in ver-
kehrsweiß (RAL 9016) und verkehrsorange (RAL 2009) zu kennzeichnen. Al-
ternativ kann die Farbe verkehrsrot (RAL 3020) in Verbindung mit grauweiß
(RAL 9002), achatgrau (RAL 7038) oder lichtgrau (RAL 7035) verwendet wer-
den.
38. 33
Die Erdseile in den vorgenannten Spannfeldern sind mit Kegelmarkern in ver-
kehrsorange oder verkehrsorange/verkehrsweiß zu kennzeichnen. Die Marker
in Form eines Doppelkegels mit einem Durchmesser von 1 m und einer Länge
von 1,5 m sind im Abstand von maximal 60 m anzubringen, mindestens aber
zwei Seilmarker je Spannfeld.
Alternativ sind auch Kugelmarker mit einem Durchmesser von 0,6 m in den
Farben verkehrsorange oder verkehrsorange/verkehrsweiß zulässig. Die Ku-
gelmarker sind mit einem maximalen Abstand von 30 m anzubringen.
9. Anlagen Dritter
9.1 Anlagen der DB Netz AG
9.1.1 Bei der baulichen Realisierung und der späteren Nutzung der zu errichtenden
Anlagen ist sicherzustellen, dass die Betriebssicherheit des Eisenbahnbe-
triebs nicht beeinträchtigt wird. Die entsprechenden Regelungen der Verwal-
tungsvorschrift über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische An-
lagen des Eisenbahn-Bundesamtes (VV Bau-STE) in der aktuellen Fassung
und der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau
und Hochbau sowie maschinentechnische Anlagen des Eisenbahn-
Bundesamtes (VV Bau) in der aktuellen Fassung sind zu beachten.
9.1.2 Hinweis: In den Bahn-km: ca. 113,700 - ca. 115,870 (Strecke 2880 Siegen
Weidenau –Betzdorf) und Bahn-km 86,400 (Strecke 2651 Köln Messe Deutz
– Gießen) sind Kreuzungen der Bahnstrecken der DB AG mit den 380-kV-
Höchstspannungsfreileitungen bzw. dem Rückbau von Hochspannungsfreilei-
tungen vorgesehen. Die DB Services Immobilien GmbH weist darauf hin,
dass die Vorhabenträgerin mit der DB Netz AG mindestens 3 Wochen vor
Baubeginn Kreuzungsverträge nach den Stromkreuzungsrichtlinien abzu-
schließen habe. Hierzu seien der DB Netz AG rechtzeitig vor Baubeginn die
geprüften Entwurfs- und Ausführungspläne (4-fach) zur betrieblichen und
fachtechnischen Prüfung und zum Abschluss der Vereinbarung vorzulegen.
Die Zustimmung zum Baubeginn werde erst mit Abschluss des Kreuzungsver-
trags gegeben. Alle anfallenden Kosten gingen zu Lasten der Vorhabenträger.
39. 34
9.1.3 Ist für die Bauausführung ein Betreten der Bahnanlagen notwendig, hat die
Vorhabenträgerin bei der DB Netz AG rechtzeitig einen schriftlichen Antrag zu
stellen. In keinem Fall dürfen die Bahnanlagen ohne Genehmigung der DB
Netz AG betreten werden. Alle hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten
der Vorhabenträgerin.
9.1.4 Hinweis: Die DB Services Immobilien GmbH weist darauf hin, dass wegen der
geplanten Inanspruchnahme von Bahngrundstücken Kreuzungsanträge an
folgende Anschrift zu richten sind:
DB-Services Immobilien GmbH
Niederlassung Frankfurt
FRI-N-L (A) Herr Trobisch
Leitungskreuzungen
Camberger Straße 10
60327 Frankfurt am Main
9.1.5 Anfallendes Oberflächenwasser oder sonstige Abwässer dürfen nicht auf
Bahngrund geleitet und zum versickern gebracht werden. Es dürfen keine
schädlichen Wasseranreicherungen im Bahnkörper auftreten.
9.1.6 Die Vorflutverhältnisse (Bahnseitengräben) dürfen durch Baumaterialien oder
Erdaushub nicht zu Ungunsten der DB AG verändert werden.
9.1.7 Der Zugang zu den Bahnanlagen; Eisenbahnüberführungen, Bahnüber-
gängen und Durchlässen muss jederzeit für Prüfungen oder Instandhaltungs-
maßnahmen gewährleistet sein.
9.1.8 Bei allen Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender, der Berührung zu-
gänglicher Teile der Oberleitung muss von diesen Teilen auf Geräte, Werk-
zeuge und Werkstücke nach allen Richtungen ein Schutzabstand von min-
destens 3,50 m entsprechend VDE 0105, Teil 1, eingehalten werden. Wegen
weiterer Maßnahmen zum Schutz der im Bereich der 15-kV-Oberlei-
tung/Speiseleitung tätigen Personen wird auf die DB-Druckschriften DS 132
02 (UVV 2 Unfallverhütungsmaßnahmen) und DS 462 (VES) Vorschrift für
den Dienst auf elektrisch betriebenen Strecken verwiesen.
40. 35
Baugeräte, Kräne, Gerüste und andere Baubehelfe müssen zu 15-kV-Oberlei-
tungsanlagen und deren spannungsführenden Teilen einen Schutzabstand
von mindestens 3,50 m entsprechend VDE 0105, Teil 1 aufweisen und dürfen
den Eisenbahnbetrieb auf keinen Fall gefährden. Werden Baugeräte, Kräne
usw. in einem Abstand von weniger als 5,00 m aufgestellt, so sind diese
bahnzuerden.
9.1.9 Während der Arbeiten muss sichergestellt sein, dass durch die Bauarbeiten
der Gefahrenbereich (Definition nach GUV VD33, Anlage 2) der Gleise, ein-
schließlich des Luftraumes nicht berührt wird (z.B. Sicherungsgerüst, Bau-
zaun). Das Baufeld ist in Gleisnähe so zu sichern, dass keine Baufahrzeuge,
Personen oder Geräte unbeabsichtigt in den Gefahrenbereich gelangen kön-
nen.
9.1.10 Werden Großgeräte (z.B. Turmdrehkran, Autokran) während der Baumaß-
nahme eingesetzt, welche ein Schwenken in oder über den Gleisbereich er-
möglichen, ist eine Kraneinweisung, mindestens 4-6 Wochen vor Baubeginn,
zu beantragen.
9.1.11 Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen in der Nähe der
Bahn (z.B. Baustellenbeleuchtung, etc.) ist darauf zu achten, dass Blen-
dungen der Treibfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen,
Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
9.1.12 Auf oder im unmittelbaren Bereich der DB-Liegenschaften muss jederzeit mit
dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel und Leitungen gerechnet
werden. Dies ist bei der Ausführung von Erdarbeiten zu beachten. Evtl. vor-
handene Kabel oder Leitungen sind auf Kosten der Vorhabenträgerin umzu-
legen oder zu sichern.
9.1.13 Alle bisherigen Zufahrtswege an den in Ziffer III.9.1.2 genannten Strecken-
abschnitten sind für zukünftige Inspektionen oder Maßnahmen des Rettungs-
und Notfallmanagements jederzeit freizuhalten.
9.1.14 Im Leitungsabschnitt zwischen Mast 4 und Mast 5 der BI. 4219 (Gemarkung
Mudersbach, Flur 16) befindet sich das Streckenfernmeldekabel F 3827 auf
41. 36
der Bahnstrecke 2280 (Siegen Weidenau – Betzdorf). Mit den Erdarbeiten in
diesem Bereich darf erst begonnen werden, wenn eine örtliche Kabeleinwei-
sung durch die DB Kommunikationstechnik GmbH erfolgt ist.
Hinweis der DB Netz AG: Zum Schutz vor Beschädigung ist eine örtliche Ka-
beleinweisung mindestens 14 Tage vor Baubeginn mit einem Mitarbeiter der
DB Kommunikationstechnik GmbH zwingend erforderlich. Die hierdurch ent-
stehenden Kosten gehen zu Lasten der Vorhabenträgerin. Auf die Bearbei-
tungsnummern 500 807 924, 500 807 785 und 500 807 678 soll bei der Bean-
tragung der Kabeleinweisung Bezug genommen werden.
Ansprechpartner für die Kabeleinweisung ist die:
DB Kommunikationstechnik GmbH
Dokumentationsservices
I.CVP 22
Fax: 069-265-57811
E-Mail: netzadministration-w@deutschebahn.com
9.1.15 Im Leitungsabschnitt zwischen Mast 530 und Mast 531 der BI. 4319 (Gemar-
kung Sassenroth, Flur 3) befindet sich das Streckenfernmeldekabel F 3812
der Bahnstrecke 2651 (Köln Messe Deutz – Gießen). Mit den Erdarbeiten in
diesem Bereich darf erst begonnen werden, wenn eine örtliche Kabeleinwei-
sung durch die DB Netz AG erfolgt ist.
Hinweis der DB Netz AG: Zum Schutz vor Beschädigung ist eine örtliche Ka-
beleinweisung mindestens 14 Tage vor Baubeginn mit einem Mitarbeiter der
DB Netz AG zwingend erforderlich. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen
zu Lasten der Vorhabenträgerin.
Ansprechpartner für die Kabeleinweisung ist die: DB-Netz AG
Regionalnetz Bergisch-Märkisches Land
I.NVR-W-R BMK (1)
Herr Thorsten Brink
Tel: 0160-97443678
E-Mail: thorsten.brink@deutschebahn.com
42. 37
oder
Herr Günter Richter
Tel: 0160-97443838
Fehrbelliner Straße 15
58089 Hagen
E-Mail: guenter.g.richter@deutschebahn.com
9.2 Anlagen der Westerwaldbahn GmbH
9.2.1 Die Leitungstrasse Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) kreuzt im Bereich zwi-
schen den Masten Nr. 532 und Nr. 533 Grundstücke nebst Eisenbahnanlagen
der Westerwaldbahn GmbH, Rosenheiner Str. 1, 57520 Steinebach-
Bindweide. Bei der Inanspruchnahme dieser Grundstücke sind folgende Ne-
benbestimmungen zu beachten:
9.2.2 Im Bereich der Grundstücksgrenze zur Gleisanlage können Signal- und
Fernmeldekabel verlegt sein, die für die Betriebsführung notwendig sind. Die
Kabelanlagen sind im Benehmen mit dem Gleisanlageneigentümer/Betreiber
vor Baubeginn zu sichern.
9.2.3 Durch die Bauarbeiten darf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht be-
einträchtigt werden. Das Betreten von Gleisanlagen sowie das Lagern von
Baustoffen, Bauteilen und das Abstellen von Baugeräten im Gleisbereich ist
verboten.
9.2.4 Sollten im Zuge der Bauarbeiten Gleisanlagen gesperrt werden müssen, so
sind die notwendigen Maßnahmen vorher mit der Westerwaldbahn GmbH ab-
zustimmen. Die Westerwaldbahn GmbH weist darauf hin, dass in diesem Fal-
le der Eingriff in den Eisenbahnbetrieb in einem Baudurchführungsvertrag zu
regeln sei.
9.2.5 Alle Arbeitsgruben und Bauteile müssen sich außerhalb der unter 45° verlau-
fenden Druckzone (gemessen von der Unterkante des Schwellenendes) be-
finden. Arbeitsgruben im unmittelbaren Dammbereich sind zu vermeiden.
Müssen sie ausnahmsweise innerhalb der Druckzone/des Dammbereiches
angelegt werden, so ist rechtzeitig vor Baubeginn ein Standsicherheits-
43. 38
nachweis einschließlich Ausführungsplänen der Baubehelfe und nicht tempo-
rären Bauteile der Planfeststellungsbehörde zur Überprüfung vorzulegen. Als
Verkehrslast ist das Lastbild UIC 71 gemäß DS 804 der DB AG anzusetzen.
Die Aufstellung und Prüfung sollte von zwei unabhängigen in Eisenbahnlasten
erfahrenen Ingenieuren durchgeführt werden.
9.2.6 Dem Bahngelände dürfen keine Oberflächen-, Dach- oder sonstige Abwässer
zugeleitet werden, damit die Entwässerung und Standsicherheit der Gleisan-
lage nicht gefährdet wird. Die vorhandenen Bahnseitengräben dürfen nicht
verschüttet werden.
9.2.7 Während der Arbeiten muss sichergestellt sein, dass durch die Bauarbeiten
der Gefahrenbereich (Definition nach GUV VD33, Anlage 2) der Gleise, ein-
schließlich des Luftraumes nicht berührt wird (z.B. Sicherungsgerüst, Bau-
zaun). Das Baufeld ist in Gleisnähe so zu sichern, dass keine Baufahrzeuge,
Personen oder Geräte unbeabsichtigt in den Gefahrenbereich gelangen kön-
nen.
9.2.8 Sofern Baustellenverkehr direkt entlang der Gleisanlagen geplant ist, ist dies
vorher mit der Westerwaldbahn GmbH abzustimmen. Die Westerwaldbahn
GmbH weist darauf hin, dass ggf. zusätzliche Schutzeinrichtungen (Leitplan-
ken usw.) vorzusehen sind, damit rangierende bzw. ausbrechende Fahrzeuge
nicht in den Gleisbereich gelangen können und dort liegen bleiben.
9.2.9 Gehölz- und Heckenpflanzungen müssen so weit vom Gleisbereich entfernt
vorgenommen werden, dass dieser Bereich auch bei Windwurf nicht beein-
trächtigt wird und jederzeit die erforderliche Sicht für die Fahrwegbeobachtung
gewährleistet ist. Insbesondere sind Gehölz- und Heckenanpflanzungen im
Bereich von nicht technisch gesicherten Bahnübergängen entlang den Gleis-
und Straßenseiten nur erlaubt, wenn die erforderlichen Sichtflächen und
Sichträume auf den Bahnübergang für den Straßenverkehrsteilnehmer aus-
reichen. Die freizuhaltenden Sichtflächen und Sichträume sind beim zuständi-
gen Gleisanlageneigentümer/Betreiber im Einzelfall zu erfragen. Die Gehölz-
und Heckenanpflanzungen sind laufend zu pflegen. Der Freiflächenplan ist
entsprechend zu überprüfen.
44. 39
9.2.10 Beleuchtungseinrichtungen dürfen nur blendfrei aufgestellt werden, damit ei-
ne sichere Fahrwegbeobachtung im Gleisbereich gewährleistet ist. Dies gilt
auch für die Baustellenbeleuchtung.
9.2.11 Hinweis der Westerwaldbahn GmbH: Für das Verlegen von Ver- und Entsor-
gungsleitungen im Bereich der nicht bundeseigenen Eisenbahnen sind die
jeweiligen Kreuzungsrichtlinien zu beachten.
9.2.12 Hinweis der Westerwaldbahn GmbH: Durch die Erhaltung (Unterhaltung und
Erneuerung) der Bahnanlage entstehen Emissionen (insbesondere Schall,
Körperschall, Erschütterungen, Abgase und Funkenflug usw.); daraus können
keine Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutzmaßnahmen ge-
genüber dem Bahnanlageneigentümer/Betreiber geltend gemacht werden.
9.2.13 Hinweis der Westerwaldbahn GmbH: Durch den laufenden Eisenbahnbetrieb
(Güterzug- und Personenverkehr) entstehen Emissionen (insbesondere
Schall, Körperschall, Erschütterungen, Abgase und Funkenflug usw.); daraus
können keine Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutzmaß-
nahmen gegenüber dem verkehrenden Eisenbahnunternehmen geltend ge-
macht werden.
9.2.14 Brennbare und explosionsgefährdete Stoffe dürfen nicht in unmittelbarer Nä-
he des Gleisbereiches gelagert, umgefüllt oder sonstig behandelt werden. Es
gilt die jeweilige Gefahrgutverordnung.
9.3 Anlagen der Open Grid Europe GmbH
Die Nebenbestimmungen der Ziffern III.9.3.1 bis III.9.3.22 gelten für die fol-
genden Anlagen der Open Grid Europe GmbH, Kallenbergstraße 5, 45141
Essen (siehe Anlage 1 zum Planfeststellungsbeschluss):
Ferngasleitung Nr. 7 (DN 500) mit Betriebskabel, Schutzstreifenbrei-
te 8 m, Blätter 343, 350 und 351
Ferngasleitung Nr. 9 (DN 600) mit Betriebskabel, Schutzstreifenbreite
10 m, Blätter 267 bis 269
45. 40
Ferngasleitung Nr. 409 (DN 500) mit Betriebskabel (Kabelschutzrohranla-
ge mit einliegenden Lichtwellenleiterkabeln), Schutzstreifenbreite 10 m,
Blätter 170 bis 172
Ferngasleitung Nr. 11 (DN 300) mit Betriebskabel, Schutzstreifenbreite
10 m, Blatt 46
Stillgelegte Ferngasleitung Nr. 7/69 (DN 25), Schutzstreifenbreite 2 m,
Blatt 1
Kathodische Korrosionsschutzanlage LA 706, Schutzstreifenbreite des
Verbindungskabels 1 m, Schutzstreifenbreite des Anodenfeldes 4 m
9.3.1 Beim Bau der 380-kV-Hochspannungsfreileitungen sind die im DVGW Ar-
beitsblatt GW 22 bzw. in der AfK-Empfehlung Nr. 3 und in der DIN EN 50443
geforderten Mindestabstände bei Parallelführungen und bei Kreuzungen zu
beachten.
9.3.2 In Kreuzungsbereichen ist zwischen der jeweiligen Ferngasleitung und den
(Mastfundament bzw. Masteckstil) der Höchstspannungsfreileitung einschließ-
lich aller Erdungen ein Mindestabstand von 20 m einzuhalten.
9.3.3 Sollte die Einhaltung des Mindestabstandes aus Ziffer III.9.3.2 hinsichtlich der
Masten Nr. 9 und Nr. 511 nicht möglich sein, ist eine Abstandsunterschreitung
unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Die Vorhabenträgerin hat den Nachweis zu erbringen, dass selbst bei einem
Erdkurzschluss am betroffenen Mast die Erdungsspannung im Bereich der
Erdgasleitung (lichter Abstand Rohrleitung - Mast – 1 m) einen Wert von 1 kV
gegen Bezugserde unterschreitet, keine Bestandteile des Mastes, dessen
Fundament oder dessen Erder im Rohrleitungsstreifen liegen und die Stand-
sicherheit des Mastes auch bei einer vollständigen Freilegung der Rohrleitung
gewährleistet ist.
46. 41
9.3.4 Die Einhaltung des definierten Berührungsschutz-Grenzwertes bei Dauerbe-
einflussung ist bindend:
für den ungestörten Normalbetrieb der Hochspannungsfreileitung
für einen nicht auszuschließenden Freileitungs-(Temperatur-)Monitoring-
Betrieb /z.B. FLM
bei Ausfall eines Stromkreises mit relevanter Kompensationswirkung auf
das resultierende Feld sowie
auch für die Zeit der AWE-Schaltpause bei Beschränkung der Abschal-
tung auf den fehlerbehafteten Außenleiter (im Falle eines einpoligen Erd-
kurzschlusses auf Stromkreisen mit starrer Sternpunkterdung).
9.3.5 Die Kosten für erforderliche Schutzmaßnahmen gegen eine Wechselstrombe-
einflussung entsprechend der DIN EN 50443, dem DVGW Arbeitsblatt GW 22
bzw. der AfK-Empfehlung Nr. 3 und der AfK-Empfehlung Nr. 11 sind von der
Vorhabenträgerin zu tragen.
9.3.6 Unzureichend befestigte Leitungsbereiche der Gasfernleitungen dürfen ohne
besondere Sicherungsmaßnahmen nicht mit Ketten- oder sonstigen Baufahr-
zeugen befahren werden. Erforderliche Überfahrten sind in Abstimmung mit
der Open Gride Europe GmbH festzulegen und durch geeignete Maßnahmen
(Auslegen von Baggermatten, Stahlplatten u. ä.) zu sichern.
9.3.7 Hinweis der Open Grid GmbH: Die Open Grid Europe GmbH behält sich vor,
nach Vorlage der endgültigen Planunterlagen über den Ausbau der Andie-
nungswege die Leitungen auf zu erwartende Erd- und Verkehrslast nachrech-
nen zu lassen. Aufgrund der Berechnung können umfangreiche Sicherungs-
und Umlegungsmaßnahmen an den Rohrsträngen erforderlich werden.
9.3.8 Im Endausbau von Überfahrten im Schutzstreifen der Gasfernleitung darf eine
Überdeckung von 1,0 m nicht unterschritten und eine Überdeckung von 2,0 m
nicht überschritten werden.
9.3.9 Der Unterbau sowie die Oberflächenbefestigung der geplanten Andienungs-
wege im Schutzstreifen der Gasfernleitung müssen so beschaffen sein, dass
47. 42
die Bildung von Setzungen und Spurrillen ausgeschlossen ist. Betonierte Flä-
chen sind in diesen Bereichen nicht erlaubt.
9.3.10 Es ist durch entsprechende Einbauten wie z.B. Leitplanken, Zäune o. ä. zu
gewährleisten, dass unbefestigte Leitungsbereiche der Gasfernleitung nicht
mit Baufahrzeugen versehentlich befahren werden. Diese Einbauten sind
auch insbesondere bei der Anlegung der Zufahrt in Verlängerung der Straße
„In den Schinden“ in 57555 Mudersbach zu beachten. Hier befindet sich das
Schutzgehäuse der kathodischen Korrosionsschutzanlage.
9.3.11 Die Andienungswege im Schutzstreifen der Gasfernleitung müssen für das
zuständige Wachpersonal der Open Grid Europe GmbH frei zugänglich und
für notwendig werdende Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Versor-
gungsanlagen auf Verlangen des örtlichen Beauftragten der Open Grid Euro-
pe GmbH jederzeit sperrbar sein. Aufgrund erforderlich werdender Sperrun-
gen der im Schutzstreifen der Gasfernleitung befindlichen Andienungswege
können an die Leitungsbetreiberin keine Schadenersatzansprüche gestellt
werden.
9.3.12 Die im Bereich der vorgesehenen Andienungswege befindlichen Schilderpfäh-
le (S-Pf/SMK) können im Bedarfsfall an einen geeigneten Standort versetzt
werden. Die hierzu notwendigen Arbeiten dürfen nur durch das Fachpersonal
der Open Grid Europe GmbH durchgeführt werden.
9.3.13 Baustelleneinrichtungsflächen dürfen nur außerhalb des Schutzstreifens der
Gasfernleitung angelegt werden.
9.3.14 Die Zugänglichkeit der Versorgungsanlagen der Gasfernleitung muss jeder-
zeit gewährleistet bleiben.
9.3.15 Trommel- und Windenplätze einschließlich der Bauverankerungen sind in den
unmittelbaren Leitungsbereichen der Gasfernleitung nicht vorgesehen und
darüber hinaus unzulässig. Die Trommel- und Windenplätze sind außerhalb
des Schutzstreifens der Gasfernleitung anzuordnen. Sollte dies aufgrund von
Zwangslagen nicht möglich sein, sind diese Maßnahmen vorher mit der Open
48. 43
Grid Europe GmbH abzustimmen. Mit entsprechenden Arbeiten darf erst nach
Zustimmung durch die Open Grid Europe GmbH begonnen werden.
9.3.16 Das Aufstellen von Seilzugmaschinen ist im Schutzstreifen der Gasfernleitung
nicht vorgesehen und darüber hinaus nicht erlaubt.
9.3.17 Die Versorgungsanlagen der Gasfernleitung und deren Schutzstreifen sind
durch das Aufstellen von Bauzäunen gegen unzulässiges Überfahren zu si-
chern.
9.3.18 Das Aufstellen von Baucontainern ist im Schutzstreifenbereich der Gasfern-
leitung nicht erlaubt. Auch eine vorübergehende Lagerung von Baumaterial,
Erdaushub und Maschinen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Open
Grid Europe GmbH gestattet.
9.3.19 Der Einsatz von Maschinen innerhalb der Schutzstreifenbereiche der Versor-
gungsanlagen ist nur nach vorheriger Absprache und nur unter Aufsicht des
Leitungsinstandhalters der Gasfernleitung erlaubt.
9.3.20 Die technische Durchführung zur Demontage der bestehenden Freileitungen
im Bereich der Gasversorgungsanlagen ist mit der Open Grid Europe GmbH
bzw. mit der PLEdoc GmbH, Schnieringshof 10-14, 45329 Essen, Tel.
0201/3659-324, abzustimmen.
9.3.21 Die in der Anweisung der Open Grid Europe GmbH zum Schutz von Ferngas-
leitungen und zugehörigen Anlagen, Stand Mai 2014, enthaltenen Auflagen
und Hinweise sind zu beachten. (siehe Anlage 2 zum Planfeststellungsbe-
schluss)
9.3.22 Die Angaben der PLEdoc GmbH zu den Anlagen der Open Grid Europe
GmbH, wie sie sich aus den Plänen der Anlage 1 zum Planfeststellungsbe-
schluss ergeben, sind in die Bauausführungspläne der geplanten Freileitun-
gen zu übernehmen.
49. 44
9.4 Anlagen der Rheinischen Energie AG
Die 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld
(BI. 4219) kreuzt im Bereich zwischen Mast Nr. 4 und Mast Nr. 5 Gasleitun-
gen der Rheinischen Energie AG. Sofern in diesem Bereich Tiefbauarbeiten
erforderlich sind, ist der Bestand der vorhandenen Gasleitungen zu sichern.
9.5 Anlagen des Zweckverbandes Wasserversorgung Kreis Altenkirchen
9.5.1 Die Fernwasserleitung DN 250 verläuft ca. 2,5 m westlich des Mastaustrittes
von Mast Nr. 507 der BI. 4319. Die Lage der Fernwasserleitung ist vor Bau-
beginn örtlich einzumessen und die Fundamentplanung zu prüfen. Ggf. ist ei-
ne Leitungsverlegung vor dem Mastneubau erforderlich.
9.5.2 Die Wasserleitung DN 80 verläuft im Weg im Arbeitsbereich der Mastbaustel-
le von Mast Nr. 502 der BI. 4319. Der Leitungsverlauf ist in den entsprechen-
den Bauausführungsplänen einzutragen. Die Lage der Wasserleitung ist vor
Baubeginn örtlich einzumessen und die Fundamentplanung zu prüfen. Ggf. ist
eine Leitungsverlegung vor dem Mastneubau erforderlich.
9.5.3 Die Wasserleitung DN 80 verläuft im Weg der Zuwegung im Arbeitsbereich
der Mastbaustelle von Mast Nr. 2 der BI. 4219. Der Leitungsverlauf ist in die
entsprechenden Bauausführungsplänen einzutragen.
9.5.4 Die Wasserleitung DN 100 verläuft im Weg im Arbeitsbereich der Mastbau-
stelle von Mast Nr. 502 der BI. 4319. Der Leitungsverlauf ist in die entspre-
chenden Bauausführungspläne einzutragen. Die Lage der Wasserleitung ist
vor Baubeginn örtlich einzumessen (5 m Abstand zum Mastaustritt) und die
Fundamentplanung zu prüfen. Ggf. ist eine Leitungsverlegung vor dem Mast-
neubau erforderlich.
9.5.5 Die Fernwasserleitung DN 300 verläuft im Abstand von 6 - 12 m zu den Mas-
ten Nr. 533 – Nr. 536 der BI. 4319 parallel zum Arbeitsbereich. Die Lage der
Fernwasserleitung ist vor Baubeginn örtlich einzumessen. Die Fernwasserlei-
tung quert zudem mehrere Zufahrten.
50. 45
9.6 Anlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Birken
9.6.1 Die im Bereich des Wasserschutzgebietes „Birken“, (403 521 491), Gemar-
kung Mudersbach, zwischen den geplanten Masten Nr. 7 und Nr. 11 der
BI. 4219 befindlichen Leitungen und Anlagen des Wasserbeschaffungsver-
bands Birken sind in die entsprechenden Bauausführungspläne einzutragen.
9.6.2 Im Vorfeld der Baumaßnahme (Bereich der Arbeitsflächen und Zuwegungen)
sind die Leitungen des Wasserbeschaffungsverbands Birken vor Ort einzu-
messen und ggf. für den Bauablauf zu sichern.
9.7 Anlagen der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
9.7.1 Die ausführenden Baufirmen sind darauf hinzuweisen, dass sich im Bereich
des Mastes 408 der BI. 2319, zwischen Mast 520 und Mast 521, zwischen
Mast 530 und Mast 531, zwischen Mast 532 und Mast 533 der BI. 4319 sowie
im Bereich der Masten 4 bis 7 der BI. 4219 Telekommunikationsanlagen der
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH befinden. Die Anlagen sind
bei Erdarbeiten vor Beschädigungen zu schützen und ggf. zu sichern. Des
Weiteren dürfen die Anlagen nicht durch Fundamente überbaut werden. Die
vorhandene Erdüberdeckung darf nicht verringert werden.
9.7.2 Sollten zur Einhaltung der Vorgaben aus Ziffer III.9.7.1 Änderungen an den
Telekommunikationsanlagen der Kabel Deutschland Vertrieb und Service
GmbH erforderlich sein, hat die Vorhabenträgerin diese mit der Kabel
Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Zumaiener Straße 175, 54292 Trier,
vor Baubeginn abzustimmen.
IV. Entscheidung über Anträge und Einwendungen
Die im Planfeststellungsverfahren gestellten Anträge und vorgebrachten Einwendun-
gen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht in diesem Planfeststellungsbeschluss
durch Nebenbestimmungen entsprochen wurde oder sie sich im Laufe des Verfah-
rens erledigt haben.
51. 46
V. Begründung
1. Vorhaben
Die Firma Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, plant die Errichtung
und den Betrieb der beiden neuen 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen Kruckel –
Dauersberg (BI. 4319, Länge 113 km) und Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219,
Länge 4 km). Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens ist die Errichtung und
der Betrieb des ca. 13 km langen rheinland-pfälzische Abschnitts der geplanten 380-
kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) von der Landesgren-
ze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen zur Umspannanlage (UA) Dauersberg sowie
die Errichtung und der Betrieb des ca. 2,7 km langen Abschnitts der geplanten 380-
kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) vom Pkt. Mu-
dersbach bis zur Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen.
Auf dem Mastgestänge der Bl. 4319 werden zwischen dem Punkt Mudersbach und
der Umspannanlage Dauersberg zwei 110-kV-Stromkreise mitgeführt. Auf dem Mast-
gestänge der Bl. 4219 werden im gesamten rheinland-pfälzischen Abschnitt zwei 110-
kV-Stromkreise mitgeführt. Die im Zuge der Trassenbündelung mitgeführten 110-kV-
Stromkreise sind ebenfalls Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens.
Neben den zuvor genannten Höchstspannungsfreileitungen sind alle hiermit im Zu-
sammenhang stehenden Maßnahmen in Rheinland-Pfalz (Änderung angrenzender
Leitungen, Sicherung von Zuwegungen und Bauflächen, temporärer Zwischenausbau
sowie Rückbaumaßnahmen im Rahmen der Kompensation von Eingriffen in Natur
und Landschaft) Gegenstand des beantragten Planfeststellungsverfahrens, die zur
Errichtung, zum Betrieb und zum Unterhalt der Leitungen dienen. Weitere Änderun-
gen an 110-kV-Freileitungen und mit 110 kV betriebenen 220-kV-Freileitungen der
Firma Westnetz GmbH resultieren aus dem geplanten Neubau der 380-kV-
Freileitungen.
Nach vollständiger Inbetriebnahme der geplanten 380-kV-Freileitungen ist vorgese-
hen, dass die 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Siegburg – Dauersberg (BI. 2371)
demontiert wird. Der ca. 18 km lange Rückbauabschnitt zwischen der Landesgrenze
Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz und der UA Dauersberg wird im Rahmen der für
das vorliegende Verfahren erforderlichen Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt.
52. 47
Die vorgezogene Realisierung des geplanten rheinland-pfälzischen Abschnitts der
380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) bedingt an der
Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz einen temporären Zwischenaus-
bau der Freileitungsverbindung vom bestehenden Mast Nr. 367 der BI. 2319 (in
NRW) zum geplanten Mast Nr. 497 der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel –
Dauersberg (BI. 4319) in Rheinland-Pfalz. Nach Fertigstellung des angrenzenden
Planfeststellungsabschnittes der geplanten 380-kV-Freileitung BI. 4319 in Nordrhein-
Westfalen kann der Endzustand zwischen den geplanten Masten Nr. 496 (in Nord-
rhein-Westfalen) und Nr. 497 (in Rheinland-Pfalz) hergestellt werden.
Für den rund 13 km langen rheinland-pfälzischen Abschnitt der geplanten 380-kV-
Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) sind 46 Maststandorte
geplant (5 x 380-kV-Maste, 39 x 110-/380-kV-Maste, 2 x 110-kV-Maste). Aufgrund der
beantragten 1. Planänderung vom 20.11.2014 mit dem ersatzlosen Wegfall von Mast
Nr. 504 reduziert sich die Anzahl auf 45 Maststandorte. Im Gegenzug werden 46 Mas-
te der zu ersetzenden 220-kV-Freileitungen BI. 2319, BI. 2371 bzw. BI. 2471 und 30
Maste der 110-kV-Freileitungen BI. 0071 und BI. 0073 entfallen. Weiterhin werden 68
Maste der 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Siegburg – Dauersberg (BI. 2371) zwi-
schen der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz und der Umspannan-
lage Dauersberg rückgebaut.
Für den rd. 2,7 km langen rheinland-pfälzischen Abschnitt der geplanten 380-kV-
Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) sind 10 Mast-
standorte geplant (10 x 110-/380-kV-Maste). Im Gegenzug werden hier 11 Maste der
zu ersetzenden 220-kV-Freileitung BI. 2320 und 11 Maste der 110-kV-Freileitung
BI. 0072 entfallen.
Im Einzelnen sind folgende Neubau-, Änderungs- und Rückbaumaßnahmen
5
Verfah-
rensgegenstand:
Neubau der [110]/380-kV-Höchstpannungfreileitung Kruckel – Dauersberg
(BI. 4319) im Abschnitt Landesgrenze RLP/NRW – Dauersberg durch Neubau
von 44 Masten (1. Planänderung: Mast Nr. 504 ersatzlos entfallen)
5
Verfahrensgegenstand im Rahmen der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft.
53. 48
Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld
(BI. 4219) im Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze RLP/NRW durch
Neubau von 10 Masten
Änderung der 220-kV-Höchstpannungsfreileitung Koepchenwerk – Kelsterbach
(BI. 2319) durch temporäre Zwischenausbauverbindung an der Landesgrenze
Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz (Masten Nr. 367 bis 497 [BI. 4319])
Änderung der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Anschluss Freudenberg
(BI. 0813) durch Anpassung des Leitungsabzweiges am Pkt. Oberschelden
(Mast Nr. 496 [BI. 4319] bis Mast Nr. 1)
Änderung der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Betzdorf - Kreuztal (BI. 0071)
durch Neubau eines 110-kV-Mastes (Mast Nr. 1271)
Änderung der 220-kV-Höchstpannungsfreileitung Koepchenwerk – Kelsterbach
(BI. 2319) durch Anpassung des Leitungsabzweiges am Pkt. Betzdorf Nord
(Mast Nr. 523A [BI. 4319] bis Mast Nr. 396)
Änderung der 110-kV-Hochpannungsfreileitung Betzdorf – Struthütten
(BI. 0131) durch Anpassung des Leitungsabzweiges am Pkt. Grünebach
(Mast Nr. 526 [BI. 4319] bis Mast Nr. 10)
Änderung der 220-kV-Höchstpannungsfreileitung Koepchenwerk – Kelsterbach
(BI. 2319) durch Anpassung des Leitungsabzweiges am Pkt. Betzdorf Süd
(Mast Nr. 534 [BI. 4319] bis Mast Nr. 408)
Änderung der 110/220-kV-Höchstspannungsfreileitung Dauersberg – Pkt.
Betzdorf Nord (BI. 2471) durch Anpassung des Leitungsabzweiges (Mast
Nr. 538 [BI. 4319] bis Mast Nr. 333)
Rückbau der 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Koepchenwerk – Kelsterbach
(BI. 2319) mit 28 Masten
Rückbau der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Betzdorf – Kreuztal (BI. 0071)
mit 29 Masten
Rückbau der 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Anschluss Eiserfeld
(BI. 2320) mit 11 Masten
Rückbau der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Anschluss Eiserfeld (BI. 0072)
mit 11 Masten
Rückbau der 110-/220-kV-Höchstspannungsfreileitung Dauersberg – Pkt.
Betzdorf Nord (BI. 2471) mit 17 Masten
54. 49
Rückbau der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Siegburg – Betzdorf (BI. 0073)
mit 1 Mast
Rückbau der 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Siegburg – Dauersberg
(BI. 2371) mit 69 Masten
Das Vorhaben befindet sich im Landkreis Altenkirchen auf dem Gebiet der Ortsge-
meinde Mudersbach, der Ortsgemeinde Brachbach und der Stadt Kirchen, jeweils
Verbandsgemeinde Kirchen, sowie auf dem Gebiet der Ortsgemeinden Grünebach
und Alsdorf und der Stadt Betzdorf, jeweils Verbandsgemeinde Betzdorf sowie auf
dem Gebiet der verbandsfreien Stadt Herdorf.
Der Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319)
erfolgt weitestgehend in vorhandenen Trassenräumen der seit dem Jahre 1935 be-
triebenen 220-kV-Freileitungen und den seit dem Jahre 1924 betriebenen, in Ab-
schnitten parallel verlaufenden 110-kV-Freileitungen, die aufgrund ihres Alters zu-
rückgebaut werden sollen. Die Stromkreise der 110-kV-Freileitungen werden auf dem
neuen Mastgestänge mitgeführt. Damit wird den raumordnerischen Vorgaben der
Trassenbündelung Rechnung getragen und der Eingriff in Natur und Landschaft mini-
miert. Als Folgemaßnahme dieses Netzausbaus ist auch die Umspannanlage (UA)
Eiserfeld (Stadt Siegen in Nordrhein-Westfalen) als wichtiger Einspeisepunkt vom
Stromübertragungsnetz ins Stromverteilnetz mit einer 380-kV-Höchstspanungsfrei-
leitung anzubinden. Hierfür soll eine neue 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwi-
schen dem Pkt. Mudersbach (Abzweig aus der 380-kV-Freileitung BI. 4319) und der
UA Eiserfeld errichtet werden. Auch der Abzweig zur Umspannanlage Eiserfeld soll im
Trassenraum bestehender 110- und 220-kV-Freileitungen errichtet werden. Die 110-
und 220-kV-Leitungen werden im Gegenzug demontiert. Die Planung zur 380-kV-
Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld sieht im gesamten rhein-
land-pfälzischen Abschnitt die Mitführung zweier 110-kV-Stromkreise vor.
Der Neubau beider Höchstspannungsfreileitungen dient dem Ausbau und der Ertüch-
tigung des nationalen Übertragungsnetzes, da die in diesem Bereich bestehenden
220-kV-Hochspannungsleitungen hinsichtlich ihrer Übertragungskapazität an ihre
Leistungsgrenzen stoßen und die auftretenden Lastflüsse zukünftig insbesondere im
Hinblick auf weiter stark ansteigende überregionale Stromtransite nicht mehr sicher
bewältigt werden können.
55. 50
Der hier planfestzustellende Abschnitt in Rheinland-Pfalz zwischen der Landesgrenze
Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz und der UA Dauersberg ist zudem Teil der als
Vorhaben Nr. 19 („Neubau Höchstspannungsleitung Kruckel – Dauersberg, Nenn-
spannung 380 kV“) im Bedarfsplan des Gesetzes zum Ausbau von Energieleitungen
(Energieleitungsausbaugesetz – EnLAG) aufgeführten Höchstspannungsleitungen.
Der Bundesgesetzgeber hat damit die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den
vordringlichen Bedarf dieses Vorhabens verbindlich festgestellt.
Gemäß § 43 Satz 1 Nr. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bedürfen die Errichtung
und der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen
Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr der
Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Für das Planfest-
stellungsverfahren gelten gemäß § 43 Satz 6 und Satz 8 EnWG i.V.m. § 1 Abs. 1
LVwVfG RLP die §§ 72 bis 77 VwVfG nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgeset-
zes. Zuständige Behörde im Sinne des § 43 EnWG ist gemäß § 1 der Landesverord-
nung über die Zuständigkeit nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 28.08.2007
(GVBI. S. 123) die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord).
Hinsichtlich der vorgesehenen Änderungen der 110-kV-Freileitungen durch Mitfüh-
rung der Stromkreise auf dem Gestänge der 380-kV-Höchstspannungsleitung Kruckel
– Dauersberg, im Abschnitt Pkt. Mudersbach – UA Dauersberg (BI. 4319) sowie durch
Mitführung auf dem Gestänge der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Muders-
bach – Eiserfeld (BI. 4219) im Abschnitt: Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rhein-
land-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) ist festzustellen, dass alle diese Vorhaben
in einem so engen zeitlichen und räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem ge-
planten Neubau der beiden 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen Bl. 4319 und
Bl. 4219 stehen, dass über diese Leitungsvorhaben gemäß § 5 Abs. 1 LVwVfG in die-
sem Planfeststellungsverfahren nur einheitlich – wie von der Firma Amprion GmbH
beantragt – entschieden werden kann.
Für das beantragte Vorhaben besteht zudem eine Verpflichtung zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-
keitsprüfung (UVPG).
Aus Ziffer 19.1.1 des Anhangs zum UVPG folgt, dass für die Errichtung und den Be-
trieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des EnWG mit einer Länge von mehr
56. 51
als 15 km und einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr eine Umweltverträg-
lichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Im vorliegenden Fall hat der geplante Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung
Kruckel – Dauersberg nebst Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt.
Mudersbach – UA Eiserfeld eine Gesamtlänge von über 117 km (380-kV-Höchst-
spannungsleitung BI. 4319 mit 113 km und 380-kV-Höchstspannungsleitung BI. 4219
mit 4 km). Somit ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-
ren, welche auch die Betrachtung verschiedener alternativer Trassenführungen zu
umfassen hat (vgl. hierzu in den Planunterlagen Anlage 1, S. 20 ff. und Anlage 12).
Über die Zulassung des Vorhabens ist im Wege der Planfeststellung zu entscheiden.
2. Verfahrensablauf
Auf Antrag der Vorhabenträgerin führte die obere Landesplanungsbehörde der Struk-
tur- und Genehmigungsdirektion Nord für das oben genannte Vorhaben eine verein-
fachte raumordnerische Prüfung durch. Das Verfahren wurde mit raumordnerischem
Entscheid vom 20.01.2012 abgeschlossen. Die obere Landesplanungsbehörde stellte
in ihrer Entscheidung fest, dass der geplante Neubau der 380-kV-Höchstspannungs-
freileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) weitestgehend im vorhandenen Trassen-
raum bestehender 110-kV- und 220-kV-Freileitungen grundsätzlich eine geeignete
Trassenführung darstelle. Für den Bereich der wohnsiedlungsnahen Trassenführung
zwischen dem Sportplatz Mudersbach und den gewerblichen Bauflächen im Siegtal
(Brachbach) wurde aus raumordnerischer Sicht eine Linienmodifizierung im Sinne der
Variante C2 für möglich gehalten. Für die Trassenführung bei Alsdorf biete sich aus
raumordnerischer Sicht eine Linienmodifizierung im Sinne der Variante A2 an.
Bezüglich des geplanten Neubaus der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mu-
dersbach – Eiserfeld (BI. 4219) weitestgehend im vorhandenen Trassenraum beste-
hender 110-kV- und 220-kV-Freileitungen, erfolgte keine abschließende raumordneri-
sche Bewertung. Die obere Landesplanungsbehörde verwies vielmehr auf eine
weitergehende Variantenprüfung des „Abzweigs Oberschelden – Eiserfeld in Nord-
rhein-Westfalen“ (Führung der geplanten 380-kV-Freileitung BI. 4219 weitestgehend
im vorhandenen Trassenraum der 110-/220-kV-Freileitung Pkt. Oberschelden – Eiser-
feld [BI. 2442]).