Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Rasch: Musikpiraterie
1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
Musikpiraterie
Clemens Rasch
Rechtsanwalt in Hamburg
B
1.5
Inhalt Seite S. 1
1. Einleitung 2
1.1 Der Begriff „Musikpiraterie“ 3
1.2 Um wessen Rechte geht es? 3
2. Traditionelle Musikpiraterie 5
2.1 Begriff 5
2.2 Die wichtigsten Arten von Tonträgerpiraterie 5
2.3 Wirtschaftliche Hintergründe 9
3. Gesetzliche und technische Instrumentarien zur Bekämpfung
der traditionellen Piraterie 10
3.1 Urheberstrafrecht 10
3.2 Zivilrechtliche Ansprüche 11
3.3 Grenzbeschlagnahme 11
3.4 Kopierschutz 12
4. Internetmusikpiraterie 12
4.1 Rechtlicher Hintergrund 12
4.2 Um welche Rechte geht es? 13
4.3 Die verschiedenen Arten der Internetmusikpiraterie 14
4.4 Rechtliche Instrumentarien zur Bekämpfung der
Internetpiraterie 15
4.5 Technische Instrumentarien zur Bekämpfung der
Internetmusikpiraterie 16
4.6 Ausblick 16
Folge der Tonträger- und Internetmusikpiraterie ist, dass Autoren, Künstler und
Tonträgerhersteller nicht die ihnen zustehende Vergütung erhalten. Für sie stellt
sich die Frage, wie diese Form der Wirtschaftskriminalität verfolgt wird und
welche Rechte sie geltend machen können. Der vorliegende Beitrag gibt einen
Überblick über die verschiedenen Arten der Piraterie, woran eine illegale Kopie
erkennbar ist sowie über die gesetzlichen Rahmenbedingungen.
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2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
1. Einleitung
Seit Musikwerke und -leistungen durch die Vermarktung von Musikaufnahmen
einer breiten kommerziellen Nutzung zugeführt wurden, sind diese auch durch
Musikpiraterie gefährdet.
Wirtschaftskriminelle nutzen fremdes geistiges Eigentum für den eigenen Profit
B aus und entziehen damit den Berechtigten ihren Lohn und gefährden die Entwick-
1.5 lung neuer kreativer Leistungen. Oftmals werden Piraterieprodukte in hohen
S. 2 Auflagen gefertigt. Dabei arbeiten diese Kriminellen zumeist in internationalen
Strukturen.
Im Jahre 2004 wurden weltweit 1,2 Milliarden Piraterietonträger mit einem Wert
von rund 4,6 Milliarden US-$ verkauft. Damit sind weltweit 36% aller Tonträger
und damit mehr als jeder dritte ein Piraterieprodukt. Die Fertigungskapazität der
CD-, CD-ROM und DVD-Presswerke hat sich in den vergangenen Jahren ver-
vielfacht und übersteigt damit bei weitem die legale Nachfrage. Diese Überkapa-
zitäten werden von internationalen Syndikaten für die Produktion von Piraterie-
produkten ausgenutzt. Die Musikpiraterie beschert dabei den Tätern Ge-
winnspannen, wie sie sonst nur noch die Geldfälschung aufzubieten hat. Jeder-
mann weiß, dass legale CD-Produkte um die 15,- € kosten. Das Pressen einer CD
kostet demgegenüber selten mehr als 50 Cent. Kostspielig an Tonträgerprodukti-
onen ist nicht der Herstellungsaufwand für das Trägermedium, sei es Vinyl-LP,
MusikCassette oder CD. Teuer ist der Inhalt, die Musikaufnahme.
Diese besondere Gefährdung hat durch den technischen Fortschritt an Brisanz
gewonnen. Mit dem Medium der Compact Disc (CD) werden die Musikinhalte in
einem digitalen Format geliefert. Damit hat jeder Besitzer eines CD-Brenners die
Möglichkeit, diese Inhalte verlustfrei zu klonen oder in datenreduzierter Form
(z. B. als MP3-Datei) im Internet weiterzuverbreiten.
Als Folge eines wirksamen Urheberrechtssystems in Deutschland und der wir-
kungsvollen Arbeit von staatlichen Strafverfolgungsstellen unter Mitarbeit der
Musikindustrie ist es gelungen, die Musikpiraterie mit industriell hergestellten
Trägermedien Jahr für Jahr zurückzudrängen (siehe Diagramm). Demgegenüber
steigen die Fälle von illegal gebrannten Tonträgern und von Internetpiraterie
dramatisch an.
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3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
250
200
Schulhof-Piraterie
150 CD-R
LP
100 MC
B
CD
1.5
50 S. 3
0
92
93
94
95
96
97
98
99
00
01
02
03
19
19
19
19
19
19
19
19
20
20
20
20
Abb. l: Umsatzverluste durch Musikpiraterie in Deutschland
(in Millionen EUR)
1.1 Der Begriff „Musikpiraterie“
Der oftmals verwandte Begriff „Tonträgerpiraterie“ ist angesichts der neuen
technischen Entwicklungen missverständlich. Verletztes Objekt ist nämlich nicht
das physische Trägermedium, sondern deren Inhalt - die Musik. So gibt es neben
der traditionellen Tonträgerpiraterie durch die Herstellung und Verbreitung von
unautorisierten Musik-Cassetten, CDs oder DVDs auch die Internetpiraterie, bei
der Musikaufnahmen unkörperlich verbreitet werden. Im Folgenden soll daher
der Terminus „Musikpiraterie“ verwandt werden.
Definition:
Musikpiraterie ist die unautorisierte Verwertung von Musikdarbietungen, sei es
durch die Aufnahme von Live-Darbietungen des geschützten Künstlers oder durch
die Vervielfältigung, Verbreitung oder Verfügbarmachung von Tonaufnahmen.
1.2 Um wessen Rechte geht es?
An Musikaufnahmen, die auf einem Tonträger veröffentlicht wurden, bestehen
Rechte von Autoren (Komponisten und Textdichter), ausübenden Künstlern und
Tonträgerherstellern (vgl. Beitrag B 1.1). Am deutlichsten wird dies anhand der
Genese einer Tonträgerveröffentlichung.
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4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
Zunächst entstehen die Komposition der Musik und die Dichtung des Textes. So-
wohl die Komposition als auch die Textdichtung genießen als Werke Urheber-
rechtsschutz (vgl. Beitrag B 1.1, B 2.1). In der Terminologie des Urheberrechtes
werden Komponisten und Textdichter als Autoren bezeichnet. Die für die Herstel-
lung eines Tonträgers erforderlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte der
Autoren, die so genannten mechanischen Rechte, werden von der GEMA (Gesell-
schaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)
B wahrgenommen.
1.5
Eine Komposition ist jedoch als solche nicht hörbar, wenn sie nicht von Instrumen-
S. 4
talisten oder Sängern aufgeführt wird. Diese genießen für ihre Musikdarbietung
ihrerseits rechtlichen Schutz, und zwar räumt ihnen das Urheberrechtsgesetz das
Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers ein (§§ 73ff. UrhG). Die Musikdar-
bietung, also ein Konzert oder eine sonstige Aufführung, darf nur mit der gesonder-
ten Zustimmung des Künstlers aufgenommen werden. Auch die Vervielfältigung
und Verbreitung dieser Aufnahme sind nur mit Erlaubnis des Künstlers zulässig.
Mit der Aufnahme der Darbietung kommen schließlich die Tonträgerhersteller ins
Spiel. Auch diesen stehen eigene exklusive Schutzrechte zu (§§ 85, 86 UrhG).
Tonträgerhersteller ist derjenige, der die organisatorische und wirtschaftliche Ver-
antwortung für die Musikaufnahme trägt.
Autoren Ausübende Künstler Tonträgerhersteller
(Komponisten,
Textdichter)
(§§ 2, 15ff. UrhG) (§§ 73, 75, 16, 17 UrhG) (§§ 85, 86, 16, 17 UrhG)
GEMA Exklusivvertrag
Regelmäßig übertragen die Künstler ihre Nutzungsrechte an den Musikaufnahmen
in den sogenannten Künstlerexklusivverträgen auf die Tonträgerhersteller. In der
Praxis sind daher die Künstlerrechte und die Tonträgerherstellerrechte in einer
Hand.
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