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K Veranstaltungsrecht


K2 Recht der Veranstaltungssicherheit




Veranstaltungsmanagement versus
Veranstaltungssicherheit
Verantwortung und Haftung der Veranstalter ,
Sicherheitsbestimmungen und Rechtsvorschriften,
Kriterien der neuen Versammlungsstättenverordnung


Walter Mäcken
Abteilungsleiter des Südwestrundfunks Baden-Baden; Gründungsgeschäftsführer
der Europäischen Medien und Event-Akademie Baden-Baden; Hochschul-
Lehrbeauftragter; Experte in den Fachbereichen Eventmanagement und Veran-
staltungssicherheit.


Inhalt                                                                Seite


1.    Sicherheitsbestimmungen sind elementare Garanten für einen
      reibungslosen Veranstaltungsbetrieb                            3
1.1   Veranstaltungssicherheit als Mehrwert erkennen                 5
1.2   Geschärftes Sicherheitsbewusstsein gehören zum Know-how der
      Veranstalter                                                   6
1.3   Veranstalter sind die Garanten für einen sicheren, effektiven
      und störungsfreien Ablauf                                      6
1.4   Der Unternehmer als Veranstalter                               6
1.5   Der Angestellte als Veranstalter                               7
1.6   Koordinierungspflicht des Veranstalters                        8
1.7   Unterrichtung und Unterweisung von Betriebspersonal,
      Beschäftigte, Mitwirkende und Besucher ist Sache der
      Verantwortlichen                                               9
2.    „Der Versammlungsraum ist binnen weniger Minuten zu
      evakuieren!“                                                  14
2.1   Veranstalterqualifikation im Sinne der Rechtsnormen und der
      Sicherheitsbestimmungen                                       15
2.2   Das vermeidbare Nichtvermeiden in Garantenstellung            16         K
2.3   Chaos der Masse – Evakuierung der Versammlungsstätte binnen              2.1
      zwei Minuten                                                  16         S. 1
3.    Die neue Versammlungsstättenverordnung                        18
3.1   Zuwiderhandlungen der Verantwortlichen                        19
3.2   Anwesenheit verantwortlicher Personen bei Veranstaltungen     20
3.3   Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung           23
3.4   Behördlich genehmigte Bestuhlungspläne sind das „a“ und „o“
      der Veranstaltungsplanung                                     25



                                                  37 Kultur & Recht Mai 2007
K Veranstaltungsrecht


       K2 Recht der Veranstaltungssicherheit




       3.5 Risikomanagement und Sicherheitskonzept                          28
       3.6 Die Erstellung eines Sicherheitskonzept                          31
       4.  Sicherheit im Ehrenamt – Veranstalter im Verein                  33
       4.1 Verantwortung des Veranstalters im Verein                        33
       4.2 Checkliste für Veranstaltungen unter der Verantwortung
           ehrenamtlich tätiger Veranstalter                                35
       5. Effekte im Dienste der Show                                       36
       5.1 Feuerwerk der Emotionen durch Pyrotechnik                        37
       5.2 Lasershows erobern die Eventbranche                              44
       6. Vorschriften, Sicherheitsbestimmungen und Normen                  50
       7. Literaturhinweise                                                 50




             Checkliste für die Unterweisung und Unterrichtung von
             Beschäftigten und Mitwirkenden                                 12

             Bestuhlungspläne                                               27

             Checkliste Gefährdungspotential bei Großveranstaltungen        29

             Checkliste für die Erstellung eines Sicherheitskonzepts
             (auszugsweise)                                                 31

             Checkliste für ehrenamtlich tätige Veranstalter                35

             Muster-Antragsformular für die Anzeige eines pyrotechnischen
             Effekts                                                        42

             Checkliste für den Abbrand von pyrotechnischen Erzeugnissen    43

             Checkliste für den Einsatz von Showlasern                      49




K
2.1
S. 2




       37 Kultur & Recht Mai 2007
K Veranstaltungsrecht


K2 Recht der Veranstaltungssicherheit




1.     Sicherheitsbestimmungen sind elementare
       Garanten für einen reibungslosen
       Veranstaltungsbetrieb
Stellen Sie sich vor, Sie sitzen im Kino oder befinden sich auf einer mitreißenden
Open-Air-Veranstaltung. Vielleicht beobachten Sie gebannt eine herzzereisende
Szene in einem Theater oder lauschen entspannt einer Aufführung der Branden-
burgischen Konzerte. Denken Sie in diesen Augenblicken an Ihre Sicherheit?
Wohl kaum.

Umfangreiche Sicherheitsbestimmungen und ein hoher organisatorischer Auf-
wand verlangen von Verantwortlichen der Veranstaltungsbranche ein hohes Maß
an Qualifikation und Sensibilität. Oftmals sehen sich Veranstalter gegenüber der
bestehenden Flut von Rechtsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen überfor-
dert. Dieser Beitrag soll helfen die Grundzüge relevanter Sicherheitsvorschriften
zu verstehen und kennen zu lernen. Erschöpfend lässt sich das notwendige Mate-
rial zwar sammeln jedoch nicht in einer einzigen Dokumentation zusammenfas-
sen – geschweige denn leicht verständlich interpretieren. Zu vielschichtig und
unterschiedlich sind Schwerpunkte und Interessenlagen der Regelsetzer. Außer-
dem besitzen Normen, Verordnungen, Vorschriften, Bestimmungen, Empfehlun-
gen und Richtlinien unterschiedliche Wertigkeiten und haben einen indifferenten
Ursprung. Regelmäßige Aktualisierungen erschweren darüber hinaus die prakti-
sche Anwendung. Lesen Sie diesen Beitrag und Sie gewinnen dabei einen kleinen
Eindruck über das Verantwortungsprofil der Veranstalter in Punkto „Schutz und
Sicherheit bei Veranstaltungen“.

Der Inhalt dieser hehren Überschrift wird von Veranstaltern oft als zentrales
Hindernis im Veranstaltungsalltag interpretiert. Anstatt Hinweise und Bestim-
mungen der Regelsetzer als positives Instrument zur Organisationsoptimierung
sowie zur Gefahren- und Haftungsminimierung zu verstehen, werden Gefähr-
dungstatbestände geschaffen, die im Ereignisfalle zu teilweise schmerzhaften
Strafen führen können. Gleich zu Beginn möchte ich auf die im vorherigen Satz
genannte Organisationsverbesserung eingehen, die sich durch die Einhaltung von
Rechtsvorschriften ergeben kann, auch wenn sie ohne nähere Betrachtung bei
dem einen oder anderem Leser möglicherweise als „ad absurdum“ verstanden             K
wird. Vorweg geschickt: Unstrittig dürfte sein, dass Betreiber und Veranstalter
                                                                                     2.1
unmittelbar im Zenit der Verantwortungskette stehen. Richtig ist auch, dass
Betreiber und Veranstalter für die Einhaltung relevanter Rechtsnormen und Si-        S. 3
cherheitsbestimmungen zu garantieren haben. Somit kommt den Veranstaltungs-
verantwortlichen eine vom Gesetzgeber unmissverständlich übertragene Garan-
tenstellung zu. Wie kann es auch anders sein. Wer kann schon die Gefahrensitua-
tion anhand der Veranstaltungsfacilitäten besser beurteilen, als der Erschaffer
selbst? Diesem Axiom dürfte schwerlich zu wiedersprechen sein.




                                                      37 Kultur & Recht Mai 2007
K Veranstaltungsrecht


       K2 Recht der Veranstaltungssicherheit




       Nun gibt es für die Veranstaltungsverantwortlichen zwei Möglichkeiten: Entwe-
       der sie arrangieren sich mit den Verordnungen und Sicherheitsbestimmungen und
       nutzen die darin ruhenden Potentiale, oder sie verhalten sich gegenläufig und
       setzen sich permanent der Gefahr des Verstoßes aus – und somit der Ahndung.
       Aber bleiben wir bei den Vorteilen, die sich durch die konsequente Beachtung der
       Sicherheitsregeln ergeben. Mit dem nachstehenden Beispiel möchte ich die posi-
       tiven Elemente untermauern und in die praxisnahen Einzelheiten des „modernen
       Sicherheitsmanagement bei Veranstaltungen“ einsteigen:

       Beispiel: Ein Veranstalter will in einer romantisch anmutenden Industriehalle
       einen Event mit Erlebniscatering durchführen. Er muss in einem schleunigen
       Verfahren eruieren wie viel Umsatz er durch den Verkauf der Tischplätze generie-
       ren kann. Wie lässt sich nun die zulässige Anzahl der Besucherplätze verlässlich
       ermitteln?

       Aus der Praxis ergeben sich zwei Möglichkeiten: Der erste und völlig unzulässige
       Weg wäre einen Tischplan nach gut Dünken zu entwerfen. Richtiger und viel effek-
       tiver wäre die Versammlungsstättenverordnung aufzuschlagen und anhand der darin
       definierten Parameter, wie zulässige Stuhlbreite, Rettungswegelängen usw. einen
       geeigneten Tischplan mit der konkreten und erlaubten Besuchermenge auszuarbei-
       ten. Dadurch vermeidet der Veranstalter im Genehmigungsverfahren den Konflikt
       mit den Behörden und nicht zuletzt kontroverse Gespräche mit dem Betreiber der
       Industriehalle. Eine falsche Beurteilung der Besuchermengen führen bei späterer
       Betrachtung zu nicht gesetzeskonformen Ergebnissen. Oftmals muss die Anzahl der
       Besucherplätze nach unten korrigiert werden. Die Umsätze nehmen dadurch ab, das
       Veranstaltungsrisiko wächst. Achtet der Veranstalter präzise auf die Mindestbedin-
       gungen der Sonderbauordnung sprich Versammlungsstättenverordnung, so wird er
       spätestens bei der Durchführung der Veranstaltung die Vorteile im Organisationsab-
       lauf erkennen. Die Einhaltung der Sicherheitsregeln, z. B. „… darf der Abstand von
       Tisch zu Tisch nicht 1,50 m unterschreiten“, gleichwohl „… muss jeder Gast den
       nächsten Gang in maximal 10 m Entfernung erreichen“, dient nicht nur dem Cate-
       ringpersonal für eine beschwerdefreie und rasche Versorgung, sondern wirkt auch
       unmittelbar als Zufriedenheitsgenerator bei den Besuchern. Neben der Einhaltung
       der Sicherheitsbestimmungen und somit der aktiven Handlung zur Gefährdungs-
       vermeidung erreicht der Veranstalter weitere Effekte: effizientere Raumnutzung,
       Verbesserung des Wohlbefindens der Besucher, Zunahme der Umsätze aufgrund
K
       des reibungsfreien und schnelleren Servicebetriebes, verzögerungsreduziertes Ge-
2.1
       nehmigungsverfahren u.a.m.
S. 4
       Ich denke, lieber Leser, Sie haben mit diesem Praxisbeispiel den Einstieg in die
       teilweise schwierig zu verstehende Thematik gut geschafft und zeigen nun Inte-
       resse die Veranstaltungssicherheit als nützliches Werkzeug in der Organisation
       von Veranstaltungen zu verwenden. Darüber hinaus den Wert des Selbstschutzes
       – und hoffentlich nicht zuletzt – den Schutz zur Verhütung von Unfällen zu er-
       kennen. Zugegeben, gleicht die Vielzahl der anzuwendenden Regeln und deren
       Verschränkungen einem undurchsichtigen Gestrüpp.


       37 Kultur & Recht Mai 2007
K Veranstaltungsrecht


K2 Recht der Veranstaltungssicherheit




Aber es nützt ja wenig den Kopf in den Sand zu stecken und abzuwarten bis
irgendwann das „Schadenereignis“ dem Veranstalter durch Haftungsansprüche
die Taschen leert. Mit diesem Beitrag möchte ich Sie ermuntern den Ausführun-
gen aufmerksam zu folgen, um Verständnisbereitschaft für die in der Funktion
ruhenden Verantwortung besser einschätzen zu können. Im Mittelpunkt dieses
Aufsatzes steht die Vermittlung des Basiswissen zur Verbesserung der Beurtei-
lungsfähigkeit hinsichtlich einzuhaltender Verordnungen und Sicherheitsbestim-
mungen bei Veranstaltungen.


1.1    Veranstaltungssicherheit als Mehrwert erkennen

Nun aber rein in den Veranstaltungsalltag: Ich habe mir vorgenommen, nicht die
relevanten Sicherheitsbestimmungen Punkt für Punkt aufzulisten und ergänzend
tiefgreifende Interpretationen zu entwickeln, sondern in der Praxis zu bleiben, um
davon den zentralen Mehrwert für den störungsfreien und sicheren Veranstal-
tungsablauf abzuleiten.

Jeder Besucher einer Veranstaltungsstätte und nicht zuletzt jeder Mitwirkende setzt
voraus, dass von der Veranstaltung keine Gefährdung ausgeht. Der Besucher einer
Diskothek, eines Stadions, eines Open-Air-Konzerts, der Theaterbesucher oder
Kinogänger wird beim Besuch einer Veranstaltung mitnichten erwarten, dass es zu
einer heillosen Panik oder zu einem tragischen Brand kommt. Grenzt diese absolu-
tistische Annahme nicht fast schon an Harakiri? Wenn man aufmerksam die zahl-
reichen Unfallereignisse rund um den Globus verfolgt, liegt dieser Folgeschluss
recht nahe. Zurecht stellt sich daher die Frage, ob nicht das blinde „Verlassen auf
die Gewissenhaftigkeit anderer“ ein zentrales Problem der Veranstaltungsbranche
ist. Hört man doch unentwegt von erschütternden Unglücken: wie Großband in
einer Diskothek, Absturz von technischen Einrichtungen auf Bühnen und Besu-
cher, Abbrennen von Theatern, Zusammenbrechen von Sporthallendächern, Panik
in Stadien und viele andere belegbare Hiobsbotschaften, die meist viele Schwer-
verletzte und Tode zu beklagen haben. Worin sind die Fehler, sprich die verursa-
chende Faktoren zu suchen? Ist es nicht allzu oft menschliches Versagen durch
Unwissenheit oder die Nichtbeachtung von organisatorischen und technischen
Sicherheitsbestimmungen? Wie kann es heute noch vorkommen, dass Fluchtwege
mit Gegenständen zugestellt und Fluchtwegtüren bei Veranstaltungen verschlossen
oder verrammelt sind? Dass leicht entflammbare Ausstattungsteile bei Veranstal-       K
tungen immer wieder verwendet werden oder zu viele Besucher in den Veranstal-         2.1
tungsräumen vorzufinden sind und somit die Gefährdungspotentiale expotentiell         S. 5
zunehmen? Wie kann es sein, dass Veranstalter sich zu wenig um Sicherheitsstan-
dards kümmern, die Gefährdungsbetrachtung bei der Veranstaltungsplanung außer
Acht lassen? Oder aufgrund wirtschaftlicher Interessen die Einhaltung von Sicher-
heitsvorkehrungen einfach in den Hintergrund drängen? Bei allen negativen Fällen
gibt es auch genügend positive Beispiele, die als Lehrstücke herangezogen werden
können.



                                                       37 Kultur & Recht Mai 2007

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Mäcken: Veranstaltungsmanagement versus Veranstaltungssicherheit

  • 1. K Veranstaltungsrecht K2 Recht der Veranstaltungssicherheit Veranstaltungsmanagement versus Veranstaltungssicherheit Verantwortung und Haftung der Veranstalter , Sicherheitsbestimmungen und Rechtsvorschriften, Kriterien der neuen Versammlungsstättenverordnung Walter Mäcken Abteilungsleiter des Südwestrundfunks Baden-Baden; Gründungsgeschäftsführer der Europäischen Medien und Event-Akademie Baden-Baden; Hochschul- Lehrbeauftragter; Experte in den Fachbereichen Eventmanagement und Veran- staltungssicherheit. Inhalt Seite 1. Sicherheitsbestimmungen sind elementare Garanten für einen reibungslosen Veranstaltungsbetrieb 3 1.1 Veranstaltungssicherheit als Mehrwert erkennen 5 1.2 Geschärftes Sicherheitsbewusstsein gehören zum Know-how der Veranstalter 6 1.3 Veranstalter sind die Garanten für einen sicheren, effektiven und störungsfreien Ablauf 6 1.4 Der Unternehmer als Veranstalter 6 1.5 Der Angestellte als Veranstalter 7 1.6 Koordinierungspflicht des Veranstalters 8 1.7 Unterrichtung und Unterweisung von Betriebspersonal, Beschäftigte, Mitwirkende und Besucher ist Sache der Verantwortlichen 9 2. „Der Versammlungsraum ist binnen weniger Minuten zu evakuieren!“ 14 2.1 Veranstalterqualifikation im Sinne der Rechtsnormen und der Sicherheitsbestimmungen 15 2.2 Das vermeidbare Nichtvermeiden in Garantenstellung 16 K 2.3 Chaos der Masse – Evakuierung der Versammlungsstätte binnen 2.1 zwei Minuten 16 S. 1 3. Die neue Versammlungsstättenverordnung 18 3.1 Zuwiderhandlungen der Verantwortlichen 19 3.2 Anwesenheit verantwortlicher Personen bei Veranstaltungen 20 3.3 Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung 23 3.4 Behördlich genehmigte Bestuhlungspläne sind das „a“ und „o“ der Veranstaltungsplanung 25 37 Kultur & Recht Mai 2007
  • 2. K Veranstaltungsrecht K2 Recht der Veranstaltungssicherheit 3.5 Risikomanagement und Sicherheitskonzept 28 3.6 Die Erstellung eines Sicherheitskonzept 31 4. Sicherheit im Ehrenamt – Veranstalter im Verein 33 4.1 Verantwortung des Veranstalters im Verein 33 4.2 Checkliste für Veranstaltungen unter der Verantwortung ehrenamtlich tätiger Veranstalter 35 5. Effekte im Dienste der Show 36 5.1 Feuerwerk der Emotionen durch Pyrotechnik 37 5.2 Lasershows erobern die Eventbranche 44 6. Vorschriften, Sicherheitsbestimmungen und Normen 50 7. Literaturhinweise 50 Checkliste für die Unterweisung und Unterrichtung von Beschäftigten und Mitwirkenden 12 Bestuhlungspläne 27 Checkliste Gefährdungspotential bei Großveranstaltungen 29 Checkliste für die Erstellung eines Sicherheitskonzepts (auszugsweise) 31 Checkliste für ehrenamtlich tätige Veranstalter 35 Muster-Antragsformular für die Anzeige eines pyrotechnischen Effekts 42 Checkliste für den Abbrand von pyrotechnischen Erzeugnissen 43 Checkliste für den Einsatz von Showlasern 49 K 2.1 S. 2 37 Kultur & Recht Mai 2007
  • 3. K Veranstaltungsrecht K2 Recht der Veranstaltungssicherheit 1. Sicherheitsbestimmungen sind elementare Garanten für einen reibungslosen Veranstaltungsbetrieb Stellen Sie sich vor, Sie sitzen im Kino oder befinden sich auf einer mitreißenden Open-Air-Veranstaltung. Vielleicht beobachten Sie gebannt eine herzzereisende Szene in einem Theater oder lauschen entspannt einer Aufführung der Branden- burgischen Konzerte. Denken Sie in diesen Augenblicken an Ihre Sicherheit? Wohl kaum. Umfangreiche Sicherheitsbestimmungen und ein hoher organisatorischer Auf- wand verlangen von Verantwortlichen der Veranstaltungsbranche ein hohes Maß an Qualifikation und Sensibilität. Oftmals sehen sich Veranstalter gegenüber der bestehenden Flut von Rechtsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen überfor- dert. Dieser Beitrag soll helfen die Grundzüge relevanter Sicherheitsvorschriften zu verstehen und kennen zu lernen. Erschöpfend lässt sich das notwendige Mate- rial zwar sammeln jedoch nicht in einer einzigen Dokumentation zusammenfas- sen – geschweige denn leicht verständlich interpretieren. Zu vielschichtig und unterschiedlich sind Schwerpunkte und Interessenlagen der Regelsetzer. Außer- dem besitzen Normen, Verordnungen, Vorschriften, Bestimmungen, Empfehlun- gen und Richtlinien unterschiedliche Wertigkeiten und haben einen indifferenten Ursprung. Regelmäßige Aktualisierungen erschweren darüber hinaus die prakti- sche Anwendung. Lesen Sie diesen Beitrag und Sie gewinnen dabei einen kleinen Eindruck über das Verantwortungsprofil der Veranstalter in Punkto „Schutz und Sicherheit bei Veranstaltungen“. Der Inhalt dieser hehren Überschrift wird von Veranstaltern oft als zentrales Hindernis im Veranstaltungsalltag interpretiert. Anstatt Hinweise und Bestim- mungen der Regelsetzer als positives Instrument zur Organisationsoptimierung sowie zur Gefahren- und Haftungsminimierung zu verstehen, werden Gefähr- dungstatbestände geschaffen, die im Ereignisfalle zu teilweise schmerzhaften Strafen führen können. Gleich zu Beginn möchte ich auf die im vorherigen Satz genannte Organisationsverbesserung eingehen, die sich durch die Einhaltung von Rechtsvorschriften ergeben kann, auch wenn sie ohne nähere Betrachtung bei dem einen oder anderem Leser möglicherweise als „ad absurdum“ verstanden K wird. Vorweg geschickt: Unstrittig dürfte sein, dass Betreiber und Veranstalter 2.1 unmittelbar im Zenit der Verantwortungskette stehen. Richtig ist auch, dass Betreiber und Veranstalter für die Einhaltung relevanter Rechtsnormen und Si- S. 3 cherheitsbestimmungen zu garantieren haben. Somit kommt den Veranstaltungs- verantwortlichen eine vom Gesetzgeber unmissverständlich übertragene Garan- tenstellung zu. Wie kann es auch anders sein. Wer kann schon die Gefahrensitua- tion anhand der Veranstaltungsfacilitäten besser beurteilen, als der Erschaffer selbst? Diesem Axiom dürfte schwerlich zu wiedersprechen sein. 37 Kultur & Recht Mai 2007
  • 4. K Veranstaltungsrecht K2 Recht der Veranstaltungssicherheit Nun gibt es für die Veranstaltungsverantwortlichen zwei Möglichkeiten: Entwe- der sie arrangieren sich mit den Verordnungen und Sicherheitsbestimmungen und nutzen die darin ruhenden Potentiale, oder sie verhalten sich gegenläufig und setzen sich permanent der Gefahr des Verstoßes aus – und somit der Ahndung. Aber bleiben wir bei den Vorteilen, die sich durch die konsequente Beachtung der Sicherheitsregeln ergeben. Mit dem nachstehenden Beispiel möchte ich die posi- tiven Elemente untermauern und in die praxisnahen Einzelheiten des „modernen Sicherheitsmanagement bei Veranstaltungen“ einsteigen: Beispiel: Ein Veranstalter will in einer romantisch anmutenden Industriehalle einen Event mit Erlebniscatering durchführen. Er muss in einem schleunigen Verfahren eruieren wie viel Umsatz er durch den Verkauf der Tischplätze generie- ren kann. Wie lässt sich nun die zulässige Anzahl der Besucherplätze verlässlich ermitteln? Aus der Praxis ergeben sich zwei Möglichkeiten: Der erste und völlig unzulässige Weg wäre einen Tischplan nach gut Dünken zu entwerfen. Richtiger und viel effek- tiver wäre die Versammlungsstättenverordnung aufzuschlagen und anhand der darin definierten Parameter, wie zulässige Stuhlbreite, Rettungswegelängen usw. einen geeigneten Tischplan mit der konkreten und erlaubten Besuchermenge auszuarbei- ten. Dadurch vermeidet der Veranstalter im Genehmigungsverfahren den Konflikt mit den Behörden und nicht zuletzt kontroverse Gespräche mit dem Betreiber der Industriehalle. Eine falsche Beurteilung der Besuchermengen führen bei späterer Betrachtung zu nicht gesetzeskonformen Ergebnissen. Oftmals muss die Anzahl der Besucherplätze nach unten korrigiert werden. Die Umsätze nehmen dadurch ab, das Veranstaltungsrisiko wächst. Achtet der Veranstalter präzise auf die Mindestbedin- gungen der Sonderbauordnung sprich Versammlungsstättenverordnung, so wird er spätestens bei der Durchführung der Veranstaltung die Vorteile im Organisationsab- lauf erkennen. Die Einhaltung der Sicherheitsregeln, z. B. „… darf der Abstand von Tisch zu Tisch nicht 1,50 m unterschreiten“, gleichwohl „… muss jeder Gast den nächsten Gang in maximal 10 m Entfernung erreichen“, dient nicht nur dem Cate- ringpersonal für eine beschwerdefreie und rasche Versorgung, sondern wirkt auch unmittelbar als Zufriedenheitsgenerator bei den Besuchern. Neben der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und somit der aktiven Handlung zur Gefährdungs- vermeidung erreicht der Veranstalter weitere Effekte: effizientere Raumnutzung, Verbesserung des Wohlbefindens der Besucher, Zunahme der Umsätze aufgrund K des reibungsfreien und schnelleren Servicebetriebes, verzögerungsreduziertes Ge- 2.1 nehmigungsverfahren u.a.m. S. 4 Ich denke, lieber Leser, Sie haben mit diesem Praxisbeispiel den Einstieg in die teilweise schwierig zu verstehende Thematik gut geschafft und zeigen nun Inte- resse die Veranstaltungssicherheit als nützliches Werkzeug in der Organisation von Veranstaltungen zu verwenden. Darüber hinaus den Wert des Selbstschutzes – und hoffentlich nicht zuletzt – den Schutz zur Verhütung von Unfällen zu er- kennen. Zugegeben, gleicht die Vielzahl der anzuwendenden Regeln und deren Verschränkungen einem undurchsichtigen Gestrüpp. 37 Kultur & Recht Mai 2007
  • 5. K Veranstaltungsrecht K2 Recht der Veranstaltungssicherheit Aber es nützt ja wenig den Kopf in den Sand zu stecken und abzuwarten bis irgendwann das „Schadenereignis“ dem Veranstalter durch Haftungsansprüche die Taschen leert. Mit diesem Beitrag möchte ich Sie ermuntern den Ausführun- gen aufmerksam zu folgen, um Verständnisbereitschaft für die in der Funktion ruhenden Verantwortung besser einschätzen zu können. Im Mittelpunkt dieses Aufsatzes steht die Vermittlung des Basiswissen zur Verbesserung der Beurtei- lungsfähigkeit hinsichtlich einzuhaltender Verordnungen und Sicherheitsbestim- mungen bei Veranstaltungen. 1.1 Veranstaltungssicherheit als Mehrwert erkennen Nun aber rein in den Veranstaltungsalltag: Ich habe mir vorgenommen, nicht die relevanten Sicherheitsbestimmungen Punkt für Punkt aufzulisten und ergänzend tiefgreifende Interpretationen zu entwickeln, sondern in der Praxis zu bleiben, um davon den zentralen Mehrwert für den störungsfreien und sicheren Veranstal- tungsablauf abzuleiten. Jeder Besucher einer Veranstaltungsstätte und nicht zuletzt jeder Mitwirkende setzt voraus, dass von der Veranstaltung keine Gefährdung ausgeht. Der Besucher einer Diskothek, eines Stadions, eines Open-Air-Konzerts, der Theaterbesucher oder Kinogänger wird beim Besuch einer Veranstaltung mitnichten erwarten, dass es zu einer heillosen Panik oder zu einem tragischen Brand kommt. Grenzt diese absolu- tistische Annahme nicht fast schon an Harakiri? Wenn man aufmerksam die zahl- reichen Unfallereignisse rund um den Globus verfolgt, liegt dieser Folgeschluss recht nahe. Zurecht stellt sich daher die Frage, ob nicht das blinde „Verlassen auf die Gewissenhaftigkeit anderer“ ein zentrales Problem der Veranstaltungsbranche ist. Hört man doch unentwegt von erschütternden Unglücken: wie Großband in einer Diskothek, Absturz von technischen Einrichtungen auf Bühnen und Besu- cher, Abbrennen von Theatern, Zusammenbrechen von Sporthallendächern, Panik in Stadien und viele andere belegbare Hiobsbotschaften, die meist viele Schwer- verletzte und Tode zu beklagen haben. Worin sind die Fehler, sprich die verursa- chende Faktoren zu suchen? Ist es nicht allzu oft menschliches Versagen durch Unwissenheit oder die Nichtbeachtung von organisatorischen und technischen Sicherheitsbestimmungen? Wie kann es heute noch vorkommen, dass Fluchtwege mit Gegenständen zugestellt und Fluchtwegtüren bei Veranstaltungen verschlossen oder verrammelt sind? Dass leicht entflammbare Ausstattungsteile bei Veranstal- K tungen immer wieder verwendet werden oder zu viele Besucher in den Veranstal- 2.1 tungsräumen vorzufinden sind und somit die Gefährdungspotentiale expotentiell S. 5 zunehmen? Wie kann es sein, dass Veranstalter sich zu wenig um Sicherheitsstan- dards kümmern, die Gefährdungsbetrachtung bei der Veranstaltungsplanung außer Acht lassen? Oder aufgrund wirtschaftlicher Interessen die Einhaltung von Sicher- heitsvorkehrungen einfach in den Hintergrund drängen? Bei allen negativen Fällen gibt es auch genügend positive Beispiele, die als Lehrstücke herangezogen werden können. 37 Kultur & Recht Mai 2007