Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Mäcken: Veranstaltungsmanagement – Bemessung von Besucherplätzen
1. K Veranstaltungsrecht
K2 Recht der Veranstaltungssicherheit
Veranstaltungsmanagement –
Bemessung von Besucherplätzen
Praxishilfe zur Bemessung von Besucherplätzen:
Konzeption und Herstellung von Bestuhlungs- und Rettungswegepläne
auf der Basis der Musterverordnung für Versammlungsstätten
(MVStättV)
Walter Mäcken
Abteilungsleiter des Südwestrundfunks Baden-Baden; Gründungsgeschäftsführer
der Europäischen Medien und Event-Akademie Baden-Baden; Hochschul-
Lehrbeauftragter; Experte in den Fachbereichen Eventmanagement und Veran-
staltungssicherheit
Inhalt Seite
1. Rechtliche Ausgangslage 3
2. Was versteht der Regelsetzer unter dem Begriff „bauliche
Anlage“? 4
3. Veranstalter- und Betreiberverantwortung 5
4. Irrationales Verhalten der Menschen bei einer Massenpanik 8
5. Die Verantwortung des Betreibers und Veranstalters
haben eine wechselseitige Beziehung – Besondere
Betriebsvorschriften der MVStättV 10
6. Gefährdung durch das Fehlverhalten der Menschen 11
7. Vermeidung von Massenpanik – Evakuierungskriterien 12
8. Das Bemessen der zulässigen Besucherzahl erfordert
elementare Kenntnisse der Versammlungsstättenverordnung 15
9. Nichtanwendbarkeit der Versammlungsstättenverordnungen 19
10. Die Bemessung der Anzahl der Besucher und deren
Entfluchtungsmöglichkeiten bis hin zur öffentlichen
Verkehrsfläche sind Bestandteil des Sicherheitskonzepts 20
11. Bemessung der Besucher und Besucherplätze 21
12. Sitzplatzbereiche von Tribünen 23 K
13. Besucher- und Stellplätze für Behinderte und 2.3
Rollstuhlbenutzer sind in ausreichender Anzahl vorzusehen 27
14. Besuchermenge in Abhängigkeit zur Grundfläche des S. 1
Versammlungsraumes 28
15. Beschaffung der Stühle – Brandschutz 36
16. Ordnungswidrigkeitenrecht 36
17. Antrags- und Genehmigungsverfahren 37
18. Schlussbemerkung 37
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2. K Veranstaltungsrecht
K2 Recht der Veranstaltungssicherheit
Gefährdungsursachen in Versammlungsstätten 6
Praxishilfe für die Bemessung zulässiger Besucherzahlen 16
Bevor sich Veranstaltungsverantwortliche der Ablauforganisation und dem Ti-
cketmanagement hinwenden, sind sie gut beraten sich zunächst mit der jeweils
landesspezifischen Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) zu befassen.
Dies vor allem deshalb, weil der Gesetzgeber neben spezifischen baulichen Rege-
lungen umfangreiche betriebsorganisatorische Maßnahmen festlegte. Insofern
werden durch die Versammlungsstättenverordnung nicht nur Planer, Architekten
und Bauingenieure tangiert, sondern gleichermaßen Betreiber von Veranstal-
tungslocations und Veranstalter. Gerade die Verantwortlichen des Veranstal-
tungsmanagement sind in ihrem Tagesgeschäft gesetzlich gefordert, auf die Ein-
haltung betrieblicher Sicherheitsbestimmungen zu achten. Nun, warum ist die
Auseinandersetzung mit der „Versammlungsstättenverordnung“ für Betreiber und
Veranstalter gerade in der Planungsphase so unentbehrlich?
K
2.3
S. 2
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3. K Veranstaltungsrecht
K2 Recht der Veranstaltungssicherheit
1. Rechtliche Ausgangslage
Mithin spannend in diesem Zusammenhang ist die Auseinandersetzung mit der
rechtlichen Ausgangslage. So werden Planer, Betreiber und Veranstalter durch
das geltende Baurecht a priori aufgefordert, die zulässige Besuchermenge zu
ermitteln und der zuständigen Baurechtsbehörde zur Genehmigung anzuzeigen.
Infolge dessen ist es für die Verantwortlichen unverzichtbar, sich die „Sonder-
bauvorschriften für Veranstaltungsstätten“ einer genauen Betrachtung zu unter-
ziehen. Vor der Anwendung der Verordnung ist zu klären, ob es sich bei der ge-
wählten Veranstaltungsstätte tatsächlich um eine Versammlungsstätte im Sinne
der Verordnung handelt (nachstehend wird die Kurzform VStättVO verwendet).
Um dies festzustellen, ist die VStättVO des jeweiligen Bundeslandes der BRD
aufzuschlagen, in dem die Veranstaltung durchgeführt werden soll. Zwar gibt es
eine sogenannte „Musterverordnung für Versammlungsstätten (MVStättV 2005)“,
die als Universalausgabe an alle Bundesländer ging, jedoch oblag es den jeweili-
gen Bundesländern, die Musterausgabe in ihr Landesrecht „eins zu eins“ umzu-
wandeln. Leider gab es in diversen Bundesländern spezifische Anpassungen an
die bestehenden Richtlinien und Rechtsverordnungen, so dass Abweichungen
gegenüber der Musterversammlungsstättenverordnung vorzufinden sind. Diese
uneinheitliche Regelung macht es für die Anwender der Verordnungen nicht
gerade einfacher.
Die Anwendung der Versammlungsstättenverordnung setzt drei Bedingungen voraus:
1. Es muss eine bestimmte Anzahl von Besuchern gleichzeitig in einer Veran-
staltungsstätte sein;
2. Es muss sich um eine bauliche Anlage handeln; und –
3. Es müssen bei Veranstaltungen im Freien „Szenenflächen“ hinzukommen.
Somit ist vorauszusetzen, dass jedes Gebäude, welches die Möglichkeit bietet, als
Veranstaltungsort zu fungieren und gleichzeitig das Fassungsvermögen mit mehr
als 100 bzw. 200 Besucher übersteigt, den Anwendungsbereich der VStättVO
erfüllt. Für Veranstaltungen im Freien ist das Merkmal „Szenenfläche“ Bedin-
gung. Entscheidend im Freien ist auch das Vorhandensein einer Absperrung (bau-
liche Anlage), die es dem Veranstalter ermöglicht, die Besuchermengen zu kon-
trollieren. Ferner setzt die Anwendung der VStättVO im Freien die Anwesenheit K
von mindestens 1.000 Besuchern voraus. Insofern ist vor der Nutzung eines Ver- 2.3
anstaltungsortes immer festzustellen, ob die VStättVO anzuwenden ist. Zur Klä- S. 3
rung dieser Frage dient §1 der landesspezifischen VStättVO. In diesem Paragra-
phen enthalten sind die marginalen Werte für Veranstaltungen in geschlossenen
Räumen sowie für Events im Freien. Um die zulässige Besuchermenge tatsäch-
lich bemessen zu können sind einerseits die Kriterien der Verordnung zu beachten
und andererseits ein rechnerischer und zeichnerischer Nachweis an die zuständige
Baurechtsbehörde zu liefern.
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4. K Veranstaltungsrecht
K2 Recht der Veranstaltungssicherheit
2. Was versteht der Regelsetzer unter dem
Begriff „bauliche Anlage“?
Zum weiteren Verständnis ist zu konkretisieren was der Regelsetzer unter einer
„baulichen Anlage“ im Sinne der VStättVO versteht. Im Bauordnungsrecht wird
der Begriff der „baulichen Anlage“ als eigenständiger Rechtsbegriff des Landes-
baurechts geführt und wird in der LBO BW wie folgt definiert:
Auszug aus LBO BW §2
(1) Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbunden, aus Bau-
produkten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch
dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die
Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest
benutzt zu werden.
(2) …
(10) Bauprodukte sind 1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die dazu bestimmt
sind, in bauliche Anlagen dauerhaft eingebaut zu werden, 2. aus Baustoffen und
Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden
verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
(11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder
Teilen von baulichen Anlagen.
(12) Es stehen gleich 1. der Errichtung das Herstellen, Aufstellen, Anbringen,
Einbauen, Einrichten, Instandhalten, Ändern und die Nutzungsänderung, 2. dem
Abbruch das Beseitigen, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Der Rechtsbegriff der baulichen Anlage i. S. d. Bauordnungsrechts hat über die
eigentliche Bedeutung des Wortes hinausgehenden Inhalt. Als Anlage wird einer-
seits definiert was unmittelbar mit dem Boden verbunden ist, somit Bauwerke des
Hoch- und Tiefbaus, andererseits was aus Bauprodukten, somit Baustoffen und
Bauteilen besteht. Bei präziser Durchleuchtung der Bauverordnung wird als
bauliche Anlage klargestellt, dass damit auch temporär verwendete Abschrankun-
K gen gemeint sind, wie sie zur Steuerung von Besuchermengen bei Veranstaltun-
2.3 gen unter freiem Himmel Verwendung finden. Abgesperrte Territorien lassen sich
in der Veranstaltungsbranche erreichen z. B. durch metallische Absperreinrich-
S. 4
tungen, Bauzäune, Polizeigitter und ähnliches. Noch etwas konkreter: Wird ein
Besucherbereich im Freien durch eine Absperrung begrenzt und ist eine Szenen-
fläche von mindestens 20 m2 vorhanden, wird der Tatbestand der Anwendung der
VStättVO bei gleichzeitiger Anwesenheit von mehr als 1.000 Personen vollum-
fänglich erfüllt. Die entsprechende Formulierung in der MVStättV (§1, Abs. 1,
Nr. 2) verdeutlicht, dass das Vorhandensein baulicher Anlagen und Szenenflächen
ein zentrales Merkmal von Versammlungsstätten im Freien ist.
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