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Kennzeichnungspflicht
Kennzeichnungspflichten der
Produkte und Ihre Richtlinien

www.kms.eu

DIGITAL. KREATIV. WERBESTARK.
ElekrogeräteKennzeichnung
• Verbraucher bezieht bei seiner Kaufentscheidung die von
Berufsgenossenschaften, Technischen Überwachungsvereinen oder
vom VDE vergebenen Sicherheitszeichen

• Leider betreiben Billig-Gerätehersteller aus Fernost immer öfter
Etikettenschwindel.
• Folge: Aufsehenerregende Rückrufaktionen von Bohrmaschinen
oder Schreibtischlampen sind die Folge.
ElekrogeräteKennzeichnung
• Hier kann an den Verbraucher nur appelliert werden, bei Produkten,
die deutlich unter dem normalen Preisniveau liegen skeptisch zu
sein und Testergebnisse von Verbraucher- und
Heimwerkerzeitschriften bei der Kaufentscheidung zu
berücksichtigen.

• Nicht zu den Sicherheits-, Qualitäts-, Prüf- oder Umweltzeichen
gehört, wenn auch fälschlicherweise immer wieder als solches
interpretiert, das CE-Zeichen
• Mit diesem Signet wird vom Hersteller lediglich die Einhaltung der
EU-Richtlinien hinsichtlich der Produkteigenschaften dokumentiert.
• Es erfolgt keine lückenlose Kontrolle.
ElekrogeräteKennzeichnung
Gerätesicherheit entspricht den VDE-Bestimmungen.

(VDE VERBAND DER ELEKTROTECHNIK ELEKTRONIK INFORMATIONSTECHNIK
e.V.)
Haushaltsgeräte, Elektrowerkzeuge, Gartenpflegegeräte, Geräte der
Unterhaltungselektronik, Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik mit
einer ID-Nummer können vom VDE auf Sicherheit, EMV, Gebrauchstauglichkeit (z.B.
Funktion, Handhabung, Energieeffizienz), Umweltaspekte, Bedienungsanleitung
überprüft werden.

Geprüfte Sicherheit.
Geräte müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügen und gehen mit
dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) konform.
(Darstellung immer in Verbindung mit der Prüfstelle in der linken oberen Ecke)
Richtlinie 2002/95/EG
(RoHS)
Die EG-Richtlinie 2002/95/EG zur
Beschränkung der Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe in Elektro- und
Elektronikgeräten regelt die Verwendung
von Gefahrstoffen in Geräten und Bauteilen.
Sie, sowie die jeweilige Umsetzung in
nationales Recht, wird zusammenfassend
mit dem Kürzel RoHS bezeichnet.
Richtlinie 2002/95/EG
(RoHS)

Ziel
• im Zuge der massiven Ausweitung von
Wegwerfelektronik äußerst problematische
Bestandteile aus den Produkten zu
verbannen.

• Dies hat direkte Auswirkung auf beteiligte
Firmen wie Importeure oder
Einzelunternehmen
Richtlinie 2002/95/EG
(RoHS)
Substanzen und Grenzwerte
Gängige Substanzen der Elektronik gelten als höchst
umweltgefährdend, da sie zum einen toxisch wirken, zum anderen
nicht oder nur schlecht abgebaut werden können. Diese
Substanzen sollen durch die RoHS aus den Produkten verbannt
werden. Davon betroffen sind:
•
•
•
•
•
•

Blei
Quecksilber
Cadmium
sechswertiges Chrom
Polybromierte Biphenyle (PBB)
Polybromierte Diphenylether (PBDE)
Richtlinie 2002/95/EG
(RoHS)
Substanzen und Grenzwerte
• Nach der ursprünglichen Richtlinie durften
diese Substanzen nicht in Produkten
enthalten sein.
• Änderung der Richtlinie vom 18. August 2005
für die im Produkt enthaltenen homogenen
Materialien
Richtlinie 2002/95/EG
(RoHS)
Umsetzung

• Die Umsetzung von RoHS dürfte wohl das
aufwändigste Projekt sein, mit dem die
Elektro- und Elektronikindustrie jemals
konfrontiert wurde.

• Eines der größten Probleme ist die
Verwendung von bleifreiem Lötzinn.
Richtlinie 2002/95/EG
(RoHS)
Umsetzung

• Abschätzungen über die LangzeitZuverlässigkeit kaum möglich
• Die RoHS wird daher mit
fortschreitenden Erfahrungswerten
fortgeschrieben werden.
WEEE-Richtlinie
2002/96/EC
• “WEEE”
“Waste Electrical and Electronic Equipment”
• Das aktuelle Gesetz „ElektroG – Elektro- und
Elektronikgerätegesetz“setzt die EU-Richtlinien
in das deutsche Recht um
WEEE-Richtlinie
2002/96/EC
• Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Richtlinien des Gesetzes
fallen, sind ab dem 24.03.2006 mit folgender Kennzeichnung
versehen und dürfen nicht mehr über Restmüll, sondern nur noch
über die öffentlichen Entsorgungsträger und anschließende
Rückgabe an die Hersteller und Importeure entsorgt werden.

• Für die Sammlung der zu entsorgenden Elektro- und
Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten sind nun die
Gemeinden, Städte und Landkreise verantwortlich.
WEEE-Richtlinie
2002/96/EC
Weiterführende Links und Hinweise:
• Webseite der EAR Stiftung:
http://www.stiftung-ear.de/
• Webseite des Bundesumweltministeriums:
http://www.bmu.de/
• WEEE Richtlinie 2002/96/EC (PDF)
REACH-Verordnung
REACH – Was ist das?
• REACH ist die Europäische Chemikalienverordnung
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe.
• soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche
Gesundheit und die Umwelt sicherstellen
.
• soll freien Verkehr von Chemikalien auf dem
Binnenmarkt gewährleisten und Wettbewerbsfähigkeit
und Innovation fördern.
REACH-Verordnung
• REACH beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller,
Importeure und nachgeschaltete Anwender die Verantwortung
für ihre Chemikalien übernehmen
• Sie müssen sicherstellen, dass Chemikalien, die sie
herstellen und in Verkehr bringen, sicher verwendet werden.
• Das Kürzel „REACH“ leitet sich aus dem englischen Titel der
Verordnung ab: Regulation concerning the Registration ,
Evaluation , Authorisation and Restriction of CHemicals.
• Die REACH-Verordnung gilt als eines der strengsten
Chemikaliengesetze der Welt.
REACH-Verordnung
Warum REACH?

• REACH baut auf den Erfahrungen des vorherigen
Chemikalienrechts auf
• Nach altem Recht mussten die Behörden die Sicherheit von
Chemikalien prüfen.
• Über die meisten Chemikalien lagen keine systematisch erhobenen
Informationen vor.

• Die Hersteller wurden erst dann verpflichtet fehlende Informationen
vorzulegen, wenn eine Stoffbewertung der Behörden
Informationslücken nachwies oder Hinweise auf eine Gefährdung
von Umwelt oder Gesundheit ergab.
REACH-Verordnung
• Das Verfahren stellte sich als langsam und schwerfällig
heraus.
• Diesen Missstand soll REACH beheben. Die Hersteller und
Importeure von Chemikalien müssen nun mit der
obligatiorischen Registrierung Daten vorlegen und die von
den Stoffen ausgehenden Risiken selbst bewerten.
• Es gilt: „Keine Daten – Kein Markt“

• Aufgaben der Behörden sind die Unterstützung der Akteure,
die Prüfung der Registrierungen und die Regulierung von
Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften
oder von Stoffen
REACH-Verordnung
• Mit REACH wurden auch weitere
Probleme angegangen: Recht für
Verbraucher, Informationen über
Chemikalien in Produkten zu erhalten
• Das Zulassungsverfahren schafft eine
weitere Möglichkeit, Chemikalien zu
regulieren
Die Umsetzung von REACH –
kurz und knapp
a. Registrierung
• Die Kernaufgabe: chemische Stoffe zu bewerten und bei der
ECHA zu registrieren.
b. Evaluierung
• Die Aufgabe der Behörden ist es, die Registrierungen der
Unternehmen zu bewerten.
c. Zulassung (Autorisierung) und Beschränkung
• Mit bestimmten Ausnahmen (z. B. Pestizide) unterliegen
chemische Stoffe in der EU keiner Zulassungspflicht. REACH
fordert eine Zulassungspflicht für besonders
besorgniserregende Stoffe – sogenannte SVHC .
Was fordert das UBA
(Umweltbundesamt)
• Hersteller und Importeure sollen ihre
Eigenverantwortung wahrnehmen und für eine
gute Qualität der Registrierungsdossiers sorgen.
• Hersteller und Importeure müssen eine
angemessene Risikobewertung vornehmen
• dass Hersteller, Importeure und Handel ihre
Informationspflichten zu besonders
besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen
erfüllen – sowohl innerhalb der Lieferkette als
auch gegenüber Verbrauchern.
Was fordert das UBA
(Umweltbundesamt)
• dass alle Akteure der
Wertschöpfungskette eine sichere
Verwendung von Stoffen, Gemischen und
Erzeugnissen gewährleisten
• dass sie auf einen nachhaltigen Umgang
mit Chemikalien hin arbeiten
Produktsicherheitsgesetz
- ProdSG
Neues Produktsicherheitsgesetz konkretere Vorgaben, schärfere Sanktionen

• Am 1.12.2011 hat sich eine zentrale
Rechtsgrundlage für den Vertrieb von
Werbemitteln geändert
Produktsicherheitsgesetz
- ProdSG
• Für die Werbemittelindustrie besonders wichtig: die
strengeren Vorgaben zur Produktkennzeichnung mit
dem Ziel, „anonyme Produkte“ vollständig vom Markt
zu verbannen.
• Verbraucherprodukte, die nicht unter
spezialgesetzliche Regelungen fallen, müssen
neben einer eindeutigen Identitätskennzeichnung
auch Namen und Kontaktanschrift des Herstellers
oder des Importeurs aufweisen, falls der Hersteller
seinen Sitz nicht im Europäischen
Wirtschaftsraum hat.
Produktsicherheitsgesetz
- ProdSG
• Verstöße seit dem 01.12.2011 mit
Bußgeldern von bis zu EUR 10.000 je
Verstoß geahndet.
• Zusätzlich sind die Behörden bei
Verstößen befugt, den Gewinn
„abschöpfen“.
Kontakt KMS
KMS Kafitz Medienservice GmbH
Max-Planck-Str. 38
50858 Köln

Tel: 02234-9908-0
Fax: 02234-9908-130
Email: info@kms.eu
www.kms.eu
www.kms-werbemittel.eu

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Kennzeichnungspflicht

  • 1. Kennzeichnungspflicht Kennzeichnungspflichten der Produkte und Ihre Richtlinien www.kms.eu DIGITAL. KREATIV. WERBESTARK.
  • 2. ElekrogeräteKennzeichnung • Verbraucher bezieht bei seiner Kaufentscheidung die von Berufsgenossenschaften, Technischen Überwachungsvereinen oder vom VDE vergebenen Sicherheitszeichen • Leider betreiben Billig-Gerätehersteller aus Fernost immer öfter Etikettenschwindel. • Folge: Aufsehenerregende Rückrufaktionen von Bohrmaschinen oder Schreibtischlampen sind die Folge.
  • 3. ElekrogeräteKennzeichnung • Hier kann an den Verbraucher nur appelliert werden, bei Produkten, die deutlich unter dem normalen Preisniveau liegen skeptisch zu sein und Testergebnisse von Verbraucher- und Heimwerkerzeitschriften bei der Kaufentscheidung zu berücksichtigen. • Nicht zu den Sicherheits-, Qualitäts-, Prüf- oder Umweltzeichen gehört, wenn auch fälschlicherweise immer wieder als solches interpretiert, das CE-Zeichen • Mit diesem Signet wird vom Hersteller lediglich die Einhaltung der EU-Richtlinien hinsichtlich der Produkteigenschaften dokumentiert. • Es erfolgt keine lückenlose Kontrolle.
  • 4. ElekrogeräteKennzeichnung Gerätesicherheit entspricht den VDE-Bestimmungen. (VDE VERBAND DER ELEKTROTECHNIK ELEKTRONIK INFORMATIONSTECHNIK e.V.) Haushaltsgeräte, Elektrowerkzeuge, Gartenpflegegeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik mit einer ID-Nummer können vom VDE auf Sicherheit, EMV, Gebrauchstauglichkeit (z.B. Funktion, Handhabung, Energieeffizienz), Umweltaspekte, Bedienungsanleitung überprüft werden. Geprüfte Sicherheit. Geräte müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügen und gehen mit dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) konform. (Darstellung immer in Verbindung mit der Prüfstelle in der linken oberen Ecke)
  • 5. Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) Die EG-Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten regelt die Verwendung von Gefahrstoffen in Geräten und Bauteilen. Sie, sowie die jeweilige Umsetzung in nationales Recht, wird zusammenfassend mit dem Kürzel RoHS bezeichnet.
  • 6. Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) Ziel • im Zuge der massiven Ausweitung von Wegwerfelektronik äußerst problematische Bestandteile aus den Produkten zu verbannen. • Dies hat direkte Auswirkung auf beteiligte Firmen wie Importeure oder Einzelunternehmen
  • 7. Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) Substanzen und Grenzwerte Gängige Substanzen der Elektronik gelten als höchst umweltgefährdend, da sie zum einen toxisch wirken, zum anderen nicht oder nur schlecht abgebaut werden können. Diese Substanzen sollen durch die RoHS aus den Produkten verbannt werden. Davon betroffen sind: • • • • • • Blei Quecksilber Cadmium sechswertiges Chrom Polybromierte Biphenyle (PBB) Polybromierte Diphenylether (PBDE)
  • 8. Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) Substanzen und Grenzwerte • Nach der ursprünglichen Richtlinie durften diese Substanzen nicht in Produkten enthalten sein. • Änderung der Richtlinie vom 18. August 2005 für die im Produkt enthaltenen homogenen Materialien
  • 9. Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) Umsetzung • Die Umsetzung von RoHS dürfte wohl das aufwändigste Projekt sein, mit dem die Elektro- und Elektronikindustrie jemals konfrontiert wurde. • Eines der größten Probleme ist die Verwendung von bleifreiem Lötzinn.
  • 10. Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) Umsetzung • Abschätzungen über die LangzeitZuverlässigkeit kaum möglich • Die RoHS wird daher mit fortschreitenden Erfahrungswerten fortgeschrieben werden.
  • 11. WEEE-Richtlinie 2002/96/EC • “WEEE” “Waste Electrical and Electronic Equipment” • Das aktuelle Gesetz „ElektroG – Elektro- und Elektronikgerätegesetz“setzt die EU-Richtlinien in das deutsche Recht um
  • 12. WEEE-Richtlinie 2002/96/EC • Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Richtlinien des Gesetzes fallen, sind ab dem 24.03.2006 mit folgender Kennzeichnung versehen und dürfen nicht mehr über Restmüll, sondern nur noch über die öffentlichen Entsorgungsträger und anschließende Rückgabe an die Hersteller und Importeure entsorgt werden. • Für die Sammlung der zu entsorgenden Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten sind nun die Gemeinden, Städte und Landkreise verantwortlich.
  • 13. WEEE-Richtlinie 2002/96/EC Weiterführende Links und Hinweise: • Webseite der EAR Stiftung: http://www.stiftung-ear.de/ • Webseite des Bundesumweltministeriums: http://www.bmu.de/ • WEEE Richtlinie 2002/96/EC (PDF)
  • 14. REACH-Verordnung REACH – Was ist das? • REACH ist die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. • soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen . • soll freien Verkehr von Chemikalien auf dem Binnenmarkt gewährleisten und Wettbewerbsfähigkeit und Innovation fördern.
  • 15. REACH-Verordnung • REACH beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender die Verantwortung für ihre Chemikalien übernehmen • Sie müssen sicherstellen, dass Chemikalien, die sie herstellen und in Verkehr bringen, sicher verwendet werden. • Das Kürzel „REACH“ leitet sich aus dem englischen Titel der Verordnung ab: Regulation concerning the Registration , Evaluation , Authorisation and Restriction of CHemicals. • Die REACH-Verordnung gilt als eines der strengsten Chemikaliengesetze der Welt.
  • 16. REACH-Verordnung Warum REACH? • REACH baut auf den Erfahrungen des vorherigen Chemikalienrechts auf • Nach altem Recht mussten die Behörden die Sicherheit von Chemikalien prüfen. • Über die meisten Chemikalien lagen keine systematisch erhobenen Informationen vor. • Die Hersteller wurden erst dann verpflichtet fehlende Informationen vorzulegen, wenn eine Stoffbewertung der Behörden Informationslücken nachwies oder Hinweise auf eine Gefährdung von Umwelt oder Gesundheit ergab.
  • 17. REACH-Verordnung • Das Verfahren stellte sich als langsam und schwerfällig heraus. • Diesen Missstand soll REACH beheben. Die Hersteller und Importeure von Chemikalien müssen nun mit der obligatiorischen Registrierung Daten vorlegen und die von den Stoffen ausgehenden Risiken selbst bewerten. • Es gilt: „Keine Daten – Kein Markt“ • Aufgaben der Behörden sind die Unterstützung der Akteure, die Prüfung der Registrierungen und die Regulierung von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften oder von Stoffen
  • 18. REACH-Verordnung • Mit REACH wurden auch weitere Probleme angegangen: Recht für Verbraucher, Informationen über Chemikalien in Produkten zu erhalten • Das Zulassungsverfahren schafft eine weitere Möglichkeit, Chemikalien zu regulieren
  • 19. Die Umsetzung von REACH – kurz und knapp a. Registrierung • Die Kernaufgabe: chemische Stoffe zu bewerten und bei der ECHA zu registrieren. b. Evaluierung • Die Aufgabe der Behörden ist es, die Registrierungen der Unternehmen zu bewerten. c. Zulassung (Autorisierung) und Beschränkung • Mit bestimmten Ausnahmen (z. B. Pestizide) unterliegen chemische Stoffe in der EU keiner Zulassungspflicht. REACH fordert eine Zulassungspflicht für besonders besorgniserregende Stoffe – sogenannte SVHC .
  • 20. Was fordert das UBA (Umweltbundesamt) • Hersteller und Importeure sollen ihre Eigenverantwortung wahrnehmen und für eine gute Qualität der Registrierungsdossiers sorgen. • Hersteller und Importeure müssen eine angemessene Risikobewertung vornehmen • dass Hersteller, Importeure und Handel ihre Informationspflichten zu besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen erfüllen – sowohl innerhalb der Lieferkette als auch gegenüber Verbrauchern.
  • 21. Was fordert das UBA (Umweltbundesamt) • dass alle Akteure der Wertschöpfungskette eine sichere Verwendung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen gewährleisten • dass sie auf einen nachhaltigen Umgang mit Chemikalien hin arbeiten
  • 22. Produktsicherheitsgesetz - ProdSG Neues Produktsicherheitsgesetz konkretere Vorgaben, schärfere Sanktionen • Am 1.12.2011 hat sich eine zentrale Rechtsgrundlage für den Vertrieb von Werbemitteln geändert
  • 23. Produktsicherheitsgesetz - ProdSG • Für die Werbemittelindustrie besonders wichtig: die strengeren Vorgaben zur Produktkennzeichnung mit dem Ziel, „anonyme Produkte“ vollständig vom Markt zu verbannen. • Verbraucherprodukte, die nicht unter spezialgesetzliche Regelungen fallen, müssen neben einer eindeutigen Identitätskennzeichnung auch Namen und Kontaktanschrift des Herstellers oder des Importeurs aufweisen, falls der Hersteller seinen Sitz nicht im Europäischen Wirtschaftsraum hat.
  • 24. Produktsicherheitsgesetz - ProdSG • Verstöße seit dem 01.12.2011 mit Bußgeldern von bis zu EUR 10.000 je Verstoß geahndet. • Zusätzlich sind die Behörden bei Verstößen befugt, den Gewinn „abschöpfen“.
  • 25. Kontakt KMS KMS Kafitz Medienservice GmbH Max-Planck-Str. 38 50858 Köln Tel: 02234-9908-0 Fax: 02234-9908-130 Email: info@kms.eu www.kms.eu www.kms-werbemittel.eu