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3. Baufrühstück
Referenten
                                 Matthias Kühne
                                 Rechtsanwalt, Betriebswirt (IWW)
                                 Fachanwalt für Insolvenzrecht


                                 Bettina Kriegel
                                 Rechtsanwältin
                                 Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


                                 Frank Lienhard
                                 Rechtsanwalt



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Agenda




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER            3
Agenda
              Kurzfristige Sicherungsmaßnahmen
              Relevante Verfahrensarten
              Ablauf eines Insolvenzverfahrens
              Beteiligung im (vorläufigen)
              Gläubigerausschuss
              Einordnung Arten von Forderungen




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Agenda
              Zusammenarbeit mit dem (vorl.)
              Insolvenzverwalter
              Forderungsanmeldung
              Restschuldbefreiung
              Taktische Überlegungen zum
              Fremdantrag
              Haftung Dritter
              Aktuelles Baurechtsurteil

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Welche Möglichkeiten haben Unternehmen,
                     präventiv tätig zu werden?




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Zahlen Daten
              Artikel Handelsblatt von Anfang 2011 /
              Euler Hermes: Bau hat von allen
              Branchen das höchste Insolvenzrisiko
              Grund u. a. sinkende öffentliche
              Investitionen wg. Sparprogrammen
              Für 2011 wurde mit einem Anstieg der
              Pleiten gerechnet, also mit 5200
              Insolvenzen bei 70.000 Unternehmen
              Allgemein: in BW am wenigsten „Pleiten“

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Maßnahmen
              Forderungsmanagement
              Abschlagszahlungen
              Beachtung von Frühwarnsignalen
              Einholung von Wirtschaftsauskünften
              Einsicht in Grundbuch




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Wo besteht die „Gefahr“ einer
        Insolvenz?
              Bauunternehmen – Lieferant
              Bauunternehmen – Hauptunternehmer
              Bauunternehmen – Bauherr
              Bauunternehmen – Subunternehmen
              ARGE-Gesellschafter




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Beachtung von Frühwarnsignalen
              Auskünfte einholen (z. B. Creditreform,
              Banken)
              Auskunft aus Schuldnerverzeichnis
              einholen (Amtsgericht)
              Einsichtnahme in Grundbuchamt: ist der
              Auftraggeber Eigentümer, ist
              Bauhandwerkersicherungshypothek
              werthaltig


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Sicherungsmaßnahmen
              Vereinbarung einer Zahlungsbürgschaft
              zugunsten Auftragnehmer
              Vereinbarung eines
              Eigentumsvorbehalts (durch AGB)
              Abschlagszahlungen /
              Forderungsmanagement




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       11
Sicherungsmaßnahmen
              Sicherungsbürgschaft nach § 648a BGB
              § Verpflichtung des Auftraggebers, die zu
                 erbringenden Vorleistungen Sicherheiten bis zur
                 Höhe des voraussichtlichen
                 Vergütungsanspruchs zu leisten
              § kann auch nach Vertragsschluss und sogar
                 nach erfolgter Abnahme verlangt werden
              § Geltendmachung kann nicht ausgeschlossen
                 werden
              § Ausnahmen: Auftraggeber ist eine natürliche
                 Person und baut Einfamilienhaus,
                 Werklieferungsverträge

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Sicherungsmaßnahmen
              Arbeitseinstellung wegen
              Vermögensverschlechterung, § 321
              BGB
              Kündigung
              Wiederausbau- und Wegnahmerecht




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   13
Insolvenz




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Relevante Verfahrensarten:
            Regelinsolvenzverfahren =
            Insolvenzverfahren für Unternehmen, insbesondere
            auch für unternehmerisch tätige natürliche Personen
            (Einzelunternehmen). Für letztgenannte besteht die
            Möglichkeit der Restschuldbefreiung.

            Verbraucherinsolvenzverfahren =
            Insolvenzverfahren für Verbraucher, in Ausnahmefällen
            auch für ehemals unternehmerisch tätige Personen,
            deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und
            gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen
            bestehen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit der
            Restschuldbefreiung.


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Verfahrensablauf




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                      16
Verfahrensablauf
a) Regelinsolvenzverfahren
               InsO-Antrag:                            InsO-Eröffnung:                      Berichtstermin:          Schlusstermin      Aufhebung
               fakultativ:                             Bestellung IV durch                  Entscheidung Fortführung
               Bestellung       Gutachter              Gericht, Kompetenzen                 oder Stillegung des
               und/oder vorläufiger Insol-             gesetzlich geregelt                  Betriebs
               venzverwalter (IV), dessen              Evt. Einsetzung GA
               Kompetenzen vom Gericht
               festgelegt werden
               Evt. vorläufiger Gläubiger-
               ausschuss

                                                                                                      Verwertung                                  Ggf.
                     Prüfung Insolvenzgründe +                 Aufrechterhaltung
    Krise             kostendeckende Masse                       des Betriebs
                                                                                                 Schuldnervermögen/       Verteilung      Restschuldbefreiungs-
                                                                                                     Abwicklung                                  phase




b) Verbraucherinsolvenzverfahren bei Schuldnerantrag:

                                                 InsO-Antrag                    InsO-Eröffnung (mit                   Schlusstermin    Aufhebung
                                                                                anschließendem
                                                                                Berichtstermin)
                                                                                Bestellung Treuhänder




                         Versuch
                                                       Prüfung                       Verwertung Schuldnervermögen/                        Restschuldbefreiungs-
    Krise            außergerichtlicher                                                                                   Verteilung
                    Schuldenbereinigung
                                                    Insolvenzgründe                           Abwicklung                                         phase




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Beteiligung im (vorläufigen)
                                Gläubigerausschuss:




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Beteiligung im (vorl.)
        Gläubigerausschuss
        Durch das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der
        Sanierung von Unternehmen) wird für Insolvenzverfahren,
        die ab 01.03.2012 beantragt werden, die Einsetzung eines
        (vorläufigen) Gläubigerausschusses erleichtert bzw. für
        manche Verfahren verpflichtend vorgesehen.
        Die Beteiligung steht prinzipiell jedem Insolvenzgläubiger
        offen, vorzugsweise sind aber Vertreter folgender
        Gläubigergruppen zu bestellen:
              Absonderungsberechtigte Gläubiger
              Gläubiger mit den höchsten Forderungen
              Kleingläubiger
              Arbeitnehmer, auch wenn nicht Insolvenzgläubiger

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                      19
Beteiligung im (vorl.) Gläubigerausschuss
        Aufgaben des (vorläufigen) Gläubigerausschusses:
              Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung des
              Insolvenz-verwalters
              Unterrichtung über Geschäftsgang
              Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere
              Prüfung Geldverkehr und Geldbestand
              Vorläufiger Gläubigerausschuss: Mitwirkung bei der
              Verwalterauswahl
        Der Nutzen einer häufig in ihrem Umfang anfänglich kaum
        einschätzbaren Möglichkeit zur Einflussnahme auf
        Verwalterauswahl und Verwalterverhalten ist abzuwägen
        gegen einen in der Regel nicht unerheblichen Zeitaufwand
        und ein Haftungsrisiko für die Mitglieder des (vorläufigen)
        Gläubigerausschusses.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                        20
Arten von Forderungen

                                                          ungesichert


                                Insolvenzforderung:                     Drittsicherheit
                                vor Insolvenzeröffnung
                                begründet

offene                                                    gesichert
Forderungen

                                                                        Ab-/Aus-
                                                          ?             sonderungsrecht
                                Masseverbindlichkeit:
                                nach Insolvenzeröffnung
                                begründet




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Zusammenarbeit mit dem
                   (vorläufigen) Insolvenzverwalter




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       22
Zusammenarbeit mit dem
        vorläufigen Insolvenzverwalter
        Wie sind die Forderungen einzuordnen?
              Grundsatz: Insolvenzforderungen
              keine Erfüllung nach Insolvenzeröffnung
              Ausnahme: sog. starker vorläufiger Verwalter
                                           Einzelermächtigung
                                           Erklärungen des vorl. Verwalters
        Fazit: nur geringer Schutz


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Zusammenarbeit mit dem
        (endgültigen) Insolvenzverwalter
              Forderungen, die im eröffneten Verfahren entstehen,
              sind Masseforderungen.
              Problem: Anzeige der Masseunzulänglichkeit
               Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn die Kosten des Insolvenz-
               verfahrens gedeckt sind, die Insolvenzmasse aber nicht ausreicht,
               um die fälligen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen.

               Verteilungsreihenfolge dann:
                   1. Verfahrenskosten
                   2. Masseverbindlichkeiten, die nach Anzeige begründet wurden
                   3. übrige Masseverbindlichkeiten

              daher: Vereinbarung von Vorschuss oder Leistung
              Zug um Zug günstig
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Zusammenarbeit mit dem Insolvenz-
        verwalter
        Schicksal bei Insolvenzeröffnung einseitig voll erfüllter
        Verträge:
              AG hat gezahlt, aber Schuldner nicht/nicht voll
              geleistet:
               Restforderung ist Insolvenzforderung


              Schuldner hat vollständig erfüllt, AG aber noch nicht
              voll bezahlt:
               Forderung wird vom Insolvenzverwalter eingezogen.



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                       25
Zusammenarbeit mit dem Insolvenz-
        verwalter
        Bei Insolvenzeröffnung beiderseits nicht vollständig erfüllter
        Vertrag:
              grundsätzlich Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters:
              Verwalter muss dieses nach Aufforderung unverzüglich
              ausüben, Schweigen bedeutet keine Erfüllungswahl!
              Folge der Erfüllungswahl:
              Die vom Insolvenzschuldner geschuldete Leistung ist als
              Masseverbindlichkeit geschuldet.




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Zusammenarbeit mit dem Insolvenz-
        verwalter
        Bei Insolvenzeröffnung beiderseits nicht vollständig erfüllter
        Vertrag – Leistungen teilbar:
              Leistungen sind teilbar, wenn sich die erbrachten Teil-
              leistungen feststellen und bewerten lassen.
              Folge der Erfüllungswahl bei teilbaren Leistungen:
              Gegenleistung für vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistung
               ist Insolvenzforderung, der Rest Masseverbindlichkeit.
              Folge für Sie:
               Bis Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen müssen
               dokumentiert werden.




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Aus- und Absonderungsrechte:




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   28
Aussonderung
              Aussonderungsrecht:
              Gläubiger kann geltend machen kann, dass
              bestimmter Gegenstand, den er herausverlangen
              kann, nicht zur Insolvenzmasse zählt.
              Beispiele:
                Sache wurde unter Eigentumsvorbehalt an
                Schuldner veräußert
                Gegenstand wurde nur an Schuldner vermietet
                oder verliehen
              Aussonderungsrecht muss unverzüglich geltend
              gemacht werden, sonst evt. Schadenersatz-
              anspruch.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER               29
Vorsicht:
            Gläubiger darf Aussonderungsgut auch bei
            nachweisbarem Aussonderungsrecht nicht
            eigenmächtig wegnehmen, sondern muss
            notfalls auf Herausgabe klagen.
            Insolvenzverwalter muss lediglich die
            Abholung dulden, also kein Transport zum
            Gläubiger auf Massekosten.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        30
Ersatzaussonderung:
        Situation:
        Es bestand ein Aussonderungsrecht, aber der Schuldner
        hat den Gegenstand, an dem Aussonderungsrecht
        bestand, vor Insolvenzeröffnung oder der
        Insolvenzverwalter hat ihn nach Insolvenzeröffnung
        unberechtigt veräußert.
        Rechtsfolge:
        Wenn die Gegenleistung noch aussteht, kann der Aus-
        sonderungsberechtigte die Abtretung des Gegenleistungs-
        anspruchs verlangen. Ansonsten kann er die
        Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit
        sie in der Masse (noch) unterscheidbar vorhanden ist.


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
Absonderung
              Absonderungsrecht gewährt Recht auf
              vorzugsweise Befriedigung aus dem Ver-
              wertungserlös des Gegenstands, an dem Ab-
              sonderungsrecht besteht. Der Verwertungs-
              erlös kommt nicht der Gläubigergesamtheit
              zugute.
              Beispiele:
                   Pfandrecht
                   verlängerter Eigentumsvorbehalt
                   Sicherungsübereignung (für SN)
                   Forderungsabtretung

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER           32
Absonderung
              Im Regelinsolvenzverfahren ist der
              Insolvenzverwalter zur Nutzung und Ver-
              wertung des beweglichen Absonderungsguts
              berechtigt, das er in Besitz hat. Ebenso ist er
              berechtigt, sicherungsabgetretene Forder-
              ungen einzuziehen.
              Im Verbraucherinsolvenzverfahren liegt das
              Recht zur Verwertung des Sicherungsgutes
              beim absonderungsberechtigten Gläubiger.




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Absonderung im
        Regelinsolvenzverfahren:
            Anspruch des Absonderungsgläubigers auf
            Auskunft über Zustand der Sache, an der
            Absonderungsrecht besteht.
            Verwalter muss Gläubiger über geplante
            Verwertung informieren und Gelegenheit zum
            Nachweis einer günstigeren Verwertungs-
            möglichkeit geben.
            Verwalter kann den Gegenstand auch dem
            Gläubiger zur Verwertung / Übernahme
            überlassen.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER          34
Absonderung im
        Regelinsolvenzverfahren:
              Wenn der Verwalter die Sache für die Insolvenzmasse
              nutzt, muss er dem Gläubiger dadurch entstehenden
              Wertverlust durch laufende Zahlungen ausgleichen,
              wenn der Wertverlust die Sicherung des Gläubigers
              beeinträchtigt.
              Schutz gegen Verzögerung der Verwertung:
              Pflicht des Insolvenzverwalters zur Verzinsung der
              gesicherten Forderung ab dem Berichtstermin.
              Feststellungs- und Verwertungskosten (i. d. R. 9 %)
              werden vom Erlös einbehalten. Führt die Veräußerung
              zu einer Umsatzsteuerlast, wird auch diese abgezogen.

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Ersatzabsonderung:
        Situation:
        Es bestand ein Absonderungsrecht, aber der Schuldner
        hat den Gegenstand, an dem Absonderungsrecht
        bestand, vor Insolvenzeröffnung oder der
        Insolvenzverwalter hat ihn nach Insolvenzeröffnung
        unberechtigt veräußert.
        Rechtsfolge:
        Wenn die Gegenleistung noch aussteht, kann der Ab-
        sonderungsberechtigte die Abtretung des Gegen-
        leistungsanspruchs verlangen. Ansonsten kann er die
        Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit
        sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.


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Forderungsanmeldung




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Forderungsanmeldung




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   38
Forderungsanmeldung
              zwingende Schriftform
              Unterlagen, aus denen sich Existenz der Forderung ergibt,
              sollen Forderungsanmeldung beigefügt werden.
              Der Grund (Lebenssachverhalt), aus dem sich Forderung
              ergibt, ist anzugeben. Dem kommt besondere Bedeutung zu,
              wenn eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
              geltend gemacht wird.
              Begründung:
              Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sind von der
              Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Wenn der Schuldner eine
              natürliche Person ist und die Forderung aus einer vorsätzlich
              begangenen unerlaubten Handlung resultiert, sollte das daher in der
              Forderungsanmeldung unbedingt ausgeführt werden.
              Forderung muss beziffert werden

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Forderungsanmeldung
            Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist; nachträgliche
            Anmeldung löst aber zusätzliche Gerichtskosten aus.
            Schriftliche Geltendmachung abgesonderte Befriedi-
            gung ist empfehlenswert.
            Zinsen können regelmäßig nur bis zum Tag der
            Eröffnung geltend gemacht werden; Zinsen nach
            Eröffnung nur nachrangige Insolvenzforderungen.
            Gleiches gilt für Kosten der Anmeldung.
            Aber: Bei Bestehen eines Absonderungsrechts darf
            der Verwertungserlös zunächst auf die Zinsen nach
            Eröffnung verrechnet werden.

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Restschuldbefreiung




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Restschuldbefreiung (RSB)
            nur für redliche natürliche Personen
            Nur wenn Restschuldbefreiung und Insolvenz-
            verfahren vom Schuldner beantragt wurden und
            dieser für sechs Jahre sein pfändbares
            Einkommen an den Treuhänder abtritt.
            6-jährige Wohlverhaltensphase muss durch-
            laufen werden.
            Versagung:
            Nur auf begründeten Antrag eines Insolvenz-
            gläubigers.

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Versagungsmöglichkeiten:
        Verwirklichung eines Versagungsgrundes, § 290
        InsO
        (rechtskräftige Verurteilung nach §§ 283-283 c) StGB, vorsätzlich oder grobfahr-
        lässige falsche Angaben zur Krediterlangung oder zur Erlangung öffentlicher
        Mittel, Versagung oder Erteilung RSB innerhalb der letzten zehn Jahre, Beein-
        trächtigung der Gläubigerbefriedigung durch unangemessene Verbindlichkeiten-
        begründung oder Vermögensverschwendung im letzten Jahr vor Insolvenz oder
        Verzögerung Insolvenzeröffnung ohne Aussicht auf Besserung, vorsätzliche
        oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im
        Insolvenzverfahren, vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche Angaben über
        Vermögen, Einkommen oder Gläubiger)

        und
        Versagungsantrag eines Gläubigers im Schluss-
        termin unter Glaubhaftmachung des Vorliegens eines
        Versagungsgrundes.
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Versagung Restschuldbefreiung
        Verletzung der Obliegenheit
            eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen
            bzw. keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen

            Vermögen, das von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben
            wird, zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben

            jeden Wechsel von Wohnsitz oder Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Gericht und
            dem Treuhänder anzuzeigen, kein von der Abtretungserklärung erfasstes Einkommen
            oder von Todes wegen erworbenes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und
            dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit, seine
            Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge zu erteilen

            Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und
            keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen

        und
        Gläubiger muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden
        der Obliegenheitsverletzung Versagungsantrag stellen und
        glaubhaft machen, dass durch die Obliegenheitsverletzung die
        Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde.

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Haftung Dritter




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                     45
Haftungsdurchgriff
              Grundsätzlich ist bei AG, GmbH und
              GmbH & Co. KG die Haftung auf
              Gesellschaftsvermögen beschränkt
              Ausnahme: persönliche
              Haftungstatbestände des
              Geschäftsführers, z. B.
               Insolvenzverfahrensverschleppung
               Eingehungsbetrug
               BauFordSichG

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    46
Exkurs: Zahlungsunfähigkeit


              Whitepaper Insolvenzgründe

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      47
Zahlungsunfähigkeit
              Abgrenzung zur Zahlungsstockung
              Liquiditätslücke im 3-Wochen-Zeitraum
              von unter 10 %: Vermutung der
              Zahlungsfähigkeit
              Liquiditätslücke größer als 10 %:
              Vermutung der Zahlungsunfähigkeit




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       48
Zahlungsunfähigkeit
              Vermutung dann wiederlegt, wenn
              Liquiditätslücke innerhalb von 3 - 6
              Monaten mit an Sicherheit grenzender
              Wahrscheinlichkeit geschlossen wird
              Fälligkeit i. S. der InsO setzt ein
              ernsthaftes Einfordern voraus




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      49
Zahlungsunfähigkeit
        Einige Indizien:
              Nichtabführung von
              Sozialversicherungsbeiträgen
              Nichtzahlung von Verbindlichkeiten aus
              existenznotwendigen Leistungen
              Mehrere gescheiterte
              Vollstreckungsversuche



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        50
Haftung wegen
        Insolvenzverschleppung
              Verletzung Insolvenzantragspflicht
              Kein Insolvenzantrag trotz Bestehens
              einer Zahlungsunfähigkeit oder
              Überschuldung
              Vorsatz und Fahrlässigkeit
              Haftungsanspruchs des Neugläubigers



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      51
Haftung wegen
        Eingehungsbetrug
              Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der
              Auftragserteilung
              Geschäftsführer war Zahlungsunfähigkeit
              bekannt bzw. er hätte sie kennen müssen
              Auftragserteilung und Entgegennahme der
              Leistung unter Vorspiegelung der
              Zahlungsfähigkeit
              Schaden

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         52
Bauforderungssicherungsgesetz
                                BauFordSiG




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   53
Bauforderungssicherungsgesetz
              Wer kann Ansprüche auf Baugeld
              geltend machen?
                Bauhandwerker
                Architekten
                Ingenieure sowie
                Lieferanten von Baumaterialien




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   54
Bauforderungssicherungsgesetz
              Wie wird der Schutz der Beteiligten
              Bauhandwerker erreicht?
                Verpflichtung das zur Herstellung des
                Bauwerks erhaltene Geld
                zweckgerichtet einzusetzen




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         55
Bauforderungssicherungsgesetz
              Was ist Baugeld?
               alle Geldbeträge, die ein Unternehmer
               in der Leistungskette nach dem
               Bauherrn erhält
               Baugeldempfänger ist damit jeder
               Nachunternehmer in der Vertragskette
               nach dem Bauherrn




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        56
Bauforderungssicherungsgesetz
              Welche Konsequenzen hat die
              zweckwidrige Verwendung?
                Zivilrechtlich: persönliche Haftung der
                verantwortlichen Personen in Höhe
                der ausgefallenen Forderung mit dem
                gesamten Vermögen
                Strafrechtlich: Freiheitsstrafe bis zu
                fünf Jahren oder Geldstrafe



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER           57
Bauforderungssicherungsgesetz
              Beweislast für die zweckentsprechende
              Verwendung von Baugeld

              „Ist die Baugeldeigenschaft oder die
              Verwendung des Baugelds streitig, so
              trifft die Beweislast den Empfänger“.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       58
Bauforderungssicherungsgesetz
              Bedeutung für die Praxis?
                Baustellenspezifische Verwendung
                von Baugeld
                finanzierende Bank ist von der
                Baugeldeigenschaft zu informieren
                Eingehende Gelder sollten auf
                eigenen Akonto-Konto separiert
                werden



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     59
Bauforderungssicherungsgesetz
              Bedeutung für die Praxis?
                Einrichtung einer Kosten- und
                Leistungsrechnung, die zugleich
                zahlungsstromorientierte Auswertungen
                zulässt
                Sofern die Liquidität der
                Bauunternehmen für eine Separierung
                der Baugelder nicht ausreichend ist, ist
                über eine entsprechende Ausweitung
                der Working-Capital-Finanzierung
                nachzudenken
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER            60
Bauforderungssicherungsgesetz
              Baugeld für eigene Leistungen?
                § 1 Abs. 2 BauFordSiG: Einbehalt in
                Höhe des angemessenen Wertes der
                erbrachten Leistungen




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       61
Baurechtsurteil




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                     62
Hinweispflicht
            Sachverhalt:
            Der Bauherr macht gegen den Hausbau-
            unternehmer Schadensersatz wegen
            fehlerhafter Abdichtung seines Kellers,
            die er selbst in Eigenleistung ausgeführt
            hat, geltend. Die Isolierung war
            unzureichend, weil sie sowohl mit un-
            geeignetem Material als auch nicht
            fachgerecht durchgeführt worden ist.


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         63
Hinweispflicht
              Hinweis-, Aufklärungs-, Überwachungs-
              und Prüfungspflichten, sofern die
              Eigenleistungen erkennbar mangelhaft
              ausgeführt werden
              Verstößt der Bauunternehmer gegen
              eine solche Verpflichtung, ist er zum
              Ersatz des durch das unfachmännische
              Bauwerk entstandenen Schadens
              verpflichtet


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       64
Hinweispflicht
              Das Gericht verpflichtet den
              Unternehmer, erkennbare Mängel
              unverzüglich den Bauherren
              anzuzeigen, wenn die Vorleistungen
              vom Bauherren selbst durchgeführt
              wurden
              Nur so kann sich der Unternehmer vor
              einer eigenen Inanspruchnahme
              schützen


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      65
Hinweispflicht
              Der Unternehmer kann sich hiervon
              auch nicht durch einen vertraglichen
              Zusatz freizeichnen
              Prüfungs- und Hinweispflicht bleibt
              bestehen




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      66
Hinweispflicht
              weitere Beispiele:
              Ein Bauunternehmer muss Bedenken
              möglichst schon vor Beginn durch-
              zuführender Arbeiten mitteilen. Er
              verletzt seine Prüfungs- und Hinweis-
              pflicht auch dann, wenn der Bauherr von
              einer fachkundigen Person beraten wird
              (Urteil OLG Düsseldorf vom 29.04.2005,
              Aktenzeichen 23 U 157/04)


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         67
Hinweispflicht
              Planungsunterlagen, die vom Auftraggeber
              zur Ausführung übergeben wurden, sind
              auf etwaige Unstimmigkeiten und Fehler zu
              überprüfen
              Auf Bedenken gegen die vorgesehene Art
              der Ausführung, Vorleistungen anderer
              Unternehmer oder gegen Bauteile und
              Materialien, die vom Auftraggeber gestellt
              werden ist hinzuweisen



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER            68
Hinweispflicht
              Der Auftraggeber ist über sämtliche relevanten
              Punkte zu informieren, die für das
              Bauvorhaben von Bedeutung sein können und
              in technischem Zusammenhang mit der
              Leistung des Auftragnehmers stehen
              Nichtfachleute müssen vom Auftragnehmer
              sogar dahingehend beraten werden, ob die
              gewählte Art der Ausführungen tatsächlich die
              günstigste ist oder ob man nicht mit weniger
              kostenintensiven Maßnahmen ebenfalls zum
              gewünschten Erfolg kommt.

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                69
Hinweispflicht
              Diese Hinweise sollten schriftlich
              erfolgen
              Es kann auch ausreichen, wenn der
              Bauunternehmer eindringlich auf die
              Risiken und erhebliche Bedenken
              hingewiesen hat, wobei er dies
              allerdings – ggf. durch Zeugen –
              beweisen muss (OLG Koblenz, Urteil
              vom 10.03.2011 – 5 U 1113/10)


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     70
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KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                     73
Über KANZLEI NICKERT, Offenburg:

         KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung
         und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise
         benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet.
         Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand.

         KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV-
         Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS
         MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen.

         Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                                                                                        74

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Präsentation zum 3. Baufrühstück in der KANZLEI NICKERT

  • 2. Referenten Matthias Kühne Rechtsanwalt, Betriebswirt (IWW) Fachanwalt für Insolvenzrecht Bettina Kriegel Rechtsanwältin Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Frank Lienhard Rechtsanwalt KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 2
  • 3. Agenda KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 3
  • 4. Agenda Kurzfristige Sicherungsmaßnahmen Relevante Verfahrensarten Ablauf eines Insolvenzverfahrens Beteiligung im (vorläufigen) Gläubigerausschuss Einordnung Arten von Forderungen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 4
  • 5. Agenda Zusammenarbeit mit dem (vorl.) Insolvenzverwalter Forderungsanmeldung Restschuldbefreiung Taktische Überlegungen zum Fremdantrag Haftung Dritter Aktuelles Baurechtsurteil KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 5
  • 6. Welche Möglichkeiten haben Unternehmen, präventiv tätig zu werden? KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 6
  • 7. Zahlen Daten Artikel Handelsblatt von Anfang 2011 / Euler Hermes: Bau hat von allen Branchen das höchste Insolvenzrisiko Grund u. a. sinkende öffentliche Investitionen wg. Sparprogrammen Für 2011 wurde mit einem Anstieg der Pleiten gerechnet, also mit 5200 Insolvenzen bei 70.000 Unternehmen Allgemein: in BW am wenigsten „Pleiten“ KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 7
  • 8. Maßnahmen Forderungsmanagement Abschlagszahlungen Beachtung von Frühwarnsignalen Einholung von Wirtschaftsauskünften Einsicht in Grundbuch KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 8
  • 9. Wo besteht die „Gefahr“ einer Insolvenz? Bauunternehmen – Lieferant Bauunternehmen – Hauptunternehmer Bauunternehmen – Bauherr Bauunternehmen – Subunternehmen ARGE-Gesellschafter KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 9
  • 10. Beachtung von Frühwarnsignalen Auskünfte einholen (z. B. Creditreform, Banken) Auskunft aus Schuldnerverzeichnis einholen (Amtsgericht) Einsichtnahme in Grundbuchamt: ist der Auftraggeber Eigentümer, ist Bauhandwerkersicherungshypothek werthaltig KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 10
  • 11. Sicherungsmaßnahmen Vereinbarung einer Zahlungsbürgschaft zugunsten Auftragnehmer Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts (durch AGB) Abschlagszahlungen / Forderungsmanagement KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 11
  • 12. Sicherungsmaßnahmen Sicherungsbürgschaft nach § 648a BGB § Verpflichtung des Auftraggebers, die zu erbringenden Vorleistungen Sicherheiten bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs zu leisten § kann auch nach Vertragsschluss und sogar nach erfolgter Abnahme verlangt werden § Geltendmachung kann nicht ausgeschlossen werden § Ausnahmen: Auftraggeber ist eine natürliche Person und baut Einfamilienhaus, Werklieferungsverträge KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 12
  • 13. Sicherungsmaßnahmen Arbeitseinstellung wegen Vermögensverschlechterung, § 321 BGB Kündigung Wiederausbau- und Wegnahmerecht KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 13
  • 14. Insolvenz KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 14
  • 15. Relevante Verfahrensarten: Regelinsolvenzverfahren = Insolvenzverfahren für Unternehmen, insbesondere auch für unternehmerisch tätige natürliche Personen (Einzelunternehmen). Für letztgenannte besteht die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Verbraucherinsolvenzverfahren = Insolvenzverfahren für Verbraucher, in Ausnahmefällen auch für ehemals unternehmerisch tätige Personen, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 15
  • 16. Verfahrensablauf KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 16
  • 17. Verfahrensablauf a) Regelinsolvenzverfahren InsO-Antrag: InsO-Eröffnung: Berichtstermin: Schlusstermin Aufhebung fakultativ: Bestellung IV durch Entscheidung Fortführung Bestellung Gutachter Gericht, Kompetenzen oder Stillegung des und/oder vorläufiger Insol- gesetzlich geregelt Betriebs venzverwalter (IV), dessen Evt. Einsetzung GA Kompetenzen vom Gericht festgelegt werden Evt. vorläufiger Gläubiger- ausschuss Verwertung Ggf. Prüfung Insolvenzgründe + Aufrechterhaltung Krise kostendeckende Masse des Betriebs Schuldnervermögen/ Verteilung Restschuldbefreiungs- Abwicklung phase b) Verbraucherinsolvenzverfahren bei Schuldnerantrag: InsO-Antrag InsO-Eröffnung (mit Schlusstermin Aufhebung anschließendem Berichtstermin) Bestellung Treuhänder Versuch Prüfung Verwertung Schuldnervermögen/ Restschuldbefreiungs- Krise außergerichtlicher Verteilung Schuldenbereinigung Insolvenzgründe Abwicklung phase KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 17
  • 18. Beteiligung im (vorläufigen) Gläubigerausschuss: KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 18
  • 19. Beteiligung im (vorl.) Gläubigerausschuss Durch das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) wird für Insolvenzverfahren, die ab 01.03.2012 beantragt werden, die Einsetzung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses erleichtert bzw. für manche Verfahren verpflichtend vorgesehen. Die Beteiligung steht prinzipiell jedem Insolvenzgläubiger offen, vorzugsweise sind aber Vertreter folgender Gläubigergruppen zu bestellen: Absonderungsberechtigte Gläubiger Gläubiger mit den höchsten Forderungen Kleingläubiger Arbeitnehmer, auch wenn nicht Insolvenzgläubiger KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 19
  • 20. Beteiligung im (vorl.) Gläubigerausschuss Aufgaben des (vorläufigen) Gläubigerausschusses: Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung des Insolvenz-verwalters Unterrichtung über Geschäftsgang Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere Prüfung Geldverkehr und Geldbestand Vorläufiger Gläubigerausschuss: Mitwirkung bei der Verwalterauswahl Der Nutzen einer häufig in ihrem Umfang anfänglich kaum einschätzbaren Möglichkeit zur Einflussnahme auf Verwalterauswahl und Verwalterverhalten ist abzuwägen gegen einen in der Regel nicht unerheblichen Zeitaufwand und ein Haftungsrisiko für die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 20
  • 21. Arten von Forderungen ungesichert Insolvenzforderung: Drittsicherheit vor Insolvenzeröffnung begründet offene gesichert Forderungen Ab-/Aus- ? sonderungsrecht Masseverbindlichkeit: nach Insolvenzeröffnung begründet KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 21
  • 22. Zusammenarbeit mit dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 22
  • 23. Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter Wie sind die Forderungen einzuordnen? Grundsatz: Insolvenzforderungen keine Erfüllung nach Insolvenzeröffnung Ausnahme: sog. starker vorläufiger Verwalter Einzelermächtigung Erklärungen des vorl. Verwalters Fazit: nur geringer Schutz KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 23
  • 24. Zusammenarbeit mit dem (endgültigen) Insolvenzverwalter Forderungen, die im eröffneten Verfahren entstehen, sind Masseforderungen. Problem: Anzeige der Masseunzulänglichkeit Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn die Kosten des Insolvenz- verfahrens gedeckt sind, die Insolvenzmasse aber nicht ausreicht, um die fälligen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Verteilungsreihenfolge dann: 1. Verfahrenskosten 2. Masseverbindlichkeiten, die nach Anzeige begründet wurden 3. übrige Masseverbindlichkeiten daher: Vereinbarung von Vorschuss oder Leistung Zug um Zug günstig KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 24
  • 25. Zusammenarbeit mit dem Insolvenz- verwalter Schicksal bei Insolvenzeröffnung einseitig voll erfüllter Verträge: AG hat gezahlt, aber Schuldner nicht/nicht voll geleistet: Restforderung ist Insolvenzforderung Schuldner hat vollständig erfüllt, AG aber noch nicht voll bezahlt: Forderung wird vom Insolvenzverwalter eingezogen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 25
  • 26. Zusammenarbeit mit dem Insolvenz- verwalter Bei Insolvenzeröffnung beiderseits nicht vollständig erfüllter Vertrag: grundsätzlich Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters: Verwalter muss dieses nach Aufforderung unverzüglich ausüben, Schweigen bedeutet keine Erfüllungswahl! Folge der Erfüllungswahl: Die vom Insolvenzschuldner geschuldete Leistung ist als Masseverbindlichkeit geschuldet. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 26
  • 27. Zusammenarbeit mit dem Insolvenz- verwalter Bei Insolvenzeröffnung beiderseits nicht vollständig erfüllter Vertrag – Leistungen teilbar: Leistungen sind teilbar, wenn sich die erbrachten Teil- leistungen feststellen und bewerten lassen. Folge der Erfüllungswahl bei teilbaren Leistungen: Gegenleistung für vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistung ist Insolvenzforderung, der Rest Masseverbindlichkeit. Folge für Sie: Bis Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen müssen dokumentiert werden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 27
  • 28. Aus- und Absonderungsrechte: KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 28
  • 29. Aussonderung Aussonderungsrecht: Gläubiger kann geltend machen kann, dass bestimmter Gegenstand, den er herausverlangen kann, nicht zur Insolvenzmasse zählt. Beispiele: Sache wurde unter Eigentumsvorbehalt an Schuldner veräußert Gegenstand wurde nur an Schuldner vermietet oder verliehen Aussonderungsrecht muss unverzüglich geltend gemacht werden, sonst evt. Schadenersatz- anspruch. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 29
  • 30. Vorsicht: Gläubiger darf Aussonderungsgut auch bei nachweisbarem Aussonderungsrecht nicht eigenmächtig wegnehmen, sondern muss notfalls auf Herausgabe klagen. Insolvenzverwalter muss lediglich die Abholung dulden, also kein Transport zum Gläubiger auf Massekosten. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 30
  • 31. Ersatzaussonderung: Situation: Es bestand ein Aussonderungsrecht, aber der Schuldner hat den Gegenstand, an dem Aussonderungsrecht bestand, vor Insolvenzeröffnung oder der Insolvenzverwalter hat ihn nach Insolvenzeröffnung unberechtigt veräußert. Rechtsfolge: Wenn die Gegenleistung noch aussteht, kann der Aus- sonderungsberechtigte die Abtretung des Gegenleistungs- anspruchs verlangen. Ansonsten kann er die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse (noch) unterscheidbar vorhanden ist. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
  • 32. Absonderung Absonderungsrecht gewährt Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Ver- wertungserlös des Gegenstands, an dem Ab- sonderungsrecht besteht. Der Verwertungs- erlös kommt nicht der Gläubigergesamtheit zugute. Beispiele: Pfandrecht verlängerter Eigentumsvorbehalt Sicherungsübereignung (für SN) Forderungsabtretung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 32
  • 33. Absonderung Im Regelinsolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter zur Nutzung und Ver- wertung des beweglichen Absonderungsguts berechtigt, das er in Besitz hat. Ebenso ist er berechtigt, sicherungsabgetretene Forder- ungen einzuziehen. Im Verbraucherinsolvenzverfahren liegt das Recht zur Verwertung des Sicherungsgutes beim absonderungsberechtigten Gläubiger. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 33
  • 34. Absonderung im Regelinsolvenzverfahren: Anspruch des Absonderungsgläubigers auf Auskunft über Zustand der Sache, an der Absonderungsrecht besteht. Verwalter muss Gläubiger über geplante Verwertung informieren und Gelegenheit zum Nachweis einer günstigeren Verwertungs- möglichkeit geben. Verwalter kann den Gegenstand auch dem Gläubiger zur Verwertung / Übernahme überlassen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 34
  • 35. Absonderung im Regelinsolvenzverfahren: Wenn der Verwalter die Sache für die Insolvenzmasse nutzt, muss er dem Gläubiger dadurch entstehenden Wertverlust durch laufende Zahlungen ausgleichen, wenn der Wertverlust die Sicherung des Gläubigers beeinträchtigt. Schutz gegen Verzögerung der Verwertung: Pflicht des Insolvenzverwalters zur Verzinsung der gesicherten Forderung ab dem Berichtstermin. Feststellungs- und Verwertungskosten (i. d. R. 9 %) werden vom Erlös einbehalten. Führt die Veräußerung zu einer Umsatzsteuerlast, wird auch diese abgezogen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 35
  • 36. Ersatzabsonderung: Situation: Es bestand ein Absonderungsrecht, aber der Schuldner hat den Gegenstand, an dem Absonderungsrecht bestand, vor Insolvenzeröffnung oder der Insolvenzverwalter hat ihn nach Insolvenzeröffnung unberechtigt veräußert. Rechtsfolge: Wenn die Gegenleistung noch aussteht, kann der Ab- sonderungsberechtigte die Abtretung des Gegen- leistungsanspruchs verlangen. Ansonsten kann er die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 36
  • 37. Forderungsanmeldung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 37
  • 38. Forderungsanmeldung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 38
  • 39. Forderungsanmeldung zwingende Schriftform Unterlagen, aus denen sich Existenz der Forderung ergibt, sollen Forderungsanmeldung beigefügt werden. Der Grund (Lebenssachverhalt), aus dem sich Forderung ergibt, ist anzugeben. Dem kommt besondere Bedeutung zu, wenn eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung geltend gemacht wird. Begründung: Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Wenn der Schuldner eine natürliche Person ist und die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert, sollte das daher in der Forderungsanmeldung unbedingt ausgeführt werden. Forderung muss beziffert werden KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 39
  • 40. Forderungsanmeldung Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist; nachträgliche Anmeldung löst aber zusätzliche Gerichtskosten aus. Schriftliche Geltendmachung abgesonderte Befriedi- gung ist empfehlenswert. Zinsen können regelmäßig nur bis zum Tag der Eröffnung geltend gemacht werden; Zinsen nach Eröffnung nur nachrangige Insolvenzforderungen. Gleiches gilt für Kosten der Anmeldung. Aber: Bei Bestehen eines Absonderungsrechts darf der Verwertungserlös zunächst auf die Zinsen nach Eröffnung verrechnet werden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 40
  • 41. Restschuldbefreiung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 41
  • 42. Restschuldbefreiung (RSB) nur für redliche natürliche Personen Nur wenn Restschuldbefreiung und Insolvenz- verfahren vom Schuldner beantragt wurden und dieser für sechs Jahre sein pfändbares Einkommen an den Treuhänder abtritt. 6-jährige Wohlverhaltensphase muss durch- laufen werden. Versagung: Nur auf begründeten Antrag eines Insolvenz- gläubigers. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 42
  • 43. Versagungsmöglichkeiten: Verwirklichung eines Versagungsgrundes, § 290 InsO (rechtskräftige Verurteilung nach §§ 283-283 c) StGB, vorsätzlich oder grobfahr- lässige falsche Angaben zur Krediterlangung oder zur Erlangung öffentlicher Mittel, Versagung oder Erteilung RSB innerhalb der letzten zehn Jahre, Beein- trächtigung der Gläubigerbefriedigung durch unangemessene Verbindlichkeiten- begründung oder Vermögensverschwendung im letzten Jahr vor Insolvenz oder Verzögerung Insolvenzeröffnung ohne Aussicht auf Besserung, vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren, vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche Angaben über Vermögen, Einkommen oder Gläubiger) und Versagungsantrag eines Gläubigers im Schluss- termin unter Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Versagungsgrundes. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
  • 44. Versagung Restschuldbefreiung Verletzung der Obliegenheit eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen bzw. keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen Vermögen, das von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wird, zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben jeden Wechsel von Wohnsitz oder Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen, kein von der Abtretungserklärung erfasstes Einkommen oder von Todes wegen erworbenes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit, seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge zu erteilen Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen und Gläubiger muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung Versagungsantrag stellen und glaubhaft machen, dass durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
  • 45. Haftung Dritter KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 45
  • 46. Haftungsdurchgriff Grundsätzlich ist bei AG, GmbH und GmbH & Co. KG die Haftung auf Gesellschaftsvermögen beschränkt Ausnahme: persönliche Haftungstatbestände des Geschäftsführers, z. B. Insolvenzverfahrensverschleppung Eingehungsbetrug BauFordSichG KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 46
  • 47. Exkurs: Zahlungsunfähigkeit Whitepaper Insolvenzgründe KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 47
  • 48. Zahlungsunfähigkeit Abgrenzung zur Zahlungsstockung Liquiditätslücke im 3-Wochen-Zeitraum von unter 10 %: Vermutung der Zahlungsfähigkeit Liquiditätslücke größer als 10 %: Vermutung der Zahlungsunfähigkeit KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 48
  • 49. Zahlungsunfähigkeit Vermutung dann wiederlegt, wenn Liquiditätslücke innerhalb von 3 - 6 Monaten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen wird Fälligkeit i. S. der InsO setzt ein ernsthaftes Einfordern voraus KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 49
  • 50. Zahlungsunfähigkeit Einige Indizien: Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen Nichtzahlung von Verbindlichkeiten aus existenznotwendigen Leistungen Mehrere gescheiterte Vollstreckungsversuche KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 50
  • 51. Haftung wegen Insolvenzverschleppung Verletzung Insolvenzantragspflicht Kein Insolvenzantrag trotz Bestehens einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Vorsatz und Fahrlässigkeit Haftungsanspruchs des Neugläubigers KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 51
  • 52. Haftung wegen Eingehungsbetrug Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Auftragserteilung Geschäftsführer war Zahlungsunfähigkeit bekannt bzw. er hätte sie kennen müssen Auftragserteilung und Entgegennahme der Leistung unter Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit Schaden KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 52
  • 53. Bauforderungssicherungsgesetz BauFordSiG KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 53
  • 54. Bauforderungssicherungsgesetz Wer kann Ansprüche auf Baugeld geltend machen? Bauhandwerker Architekten Ingenieure sowie Lieferanten von Baumaterialien KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 54
  • 55. Bauforderungssicherungsgesetz Wie wird der Schutz der Beteiligten Bauhandwerker erreicht? Verpflichtung das zur Herstellung des Bauwerks erhaltene Geld zweckgerichtet einzusetzen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 55
  • 56. Bauforderungssicherungsgesetz Was ist Baugeld? alle Geldbeträge, die ein Unternehmer in der Leistungskette nach dem Bauherrn erhält Baugeldempfänger ist damit jeder Nachunternehmer in der Vertragskette nach dem Bauherrn KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 56
  • 57. Bauforderungssicherungsgesetz Welche Konsequenzen hat die zweckwidrige Verwendung? Zivilrechtlich: persönliche Haftung der verantwortlichen Personen in Höhe der ausgefallenen Forderung mit dem gesamten Vermögen Strafrechtlich: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 57
  • 58. Bauforderungssicherungsgesetz Beweislast für die zweckentsprechende Verwendung von Baugeld „Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugelds streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger“. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 58
  • 59. Bauforderungssicherungsgesetz Bedeutung für die Praxis? Baustellenspezifische Verwendung von Baugeld finanzierende Bank ist von der Baugeldeigenschaft zu informieren Eingehende Gelder sollten auf eigenen Akonto-Konto separiert werden KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 59
  • 60. Bauforderungssicherungsgesetz Bedeutung für die Praxis? Einrichtung einer Kosten- und Leistungsrechnung, die zugleich zahlungsstromorientierte Auswertungen zulässt Sofern die Liquidität der Bauunternehmen für eine Separierung der Baugelder nicht ausreichend ist, ist über eine entsprechende Ausweitung der Working-Capital-Finanzierung nachzudenken KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 60
  • 61. Bauforderungssicherungsgesetz Baugeld für eigene Leistungen? § 1 Abs. 2 BauFordSiG: Einbehalt in Höhe des angemessenen Wertes der erbrachten Leistungen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 61
  • 62. Baurechtsurteil KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 62
  • 63. Hinweispflicht Sachverhalt: Der Bauherr macht gegen den Hausbau- unternehmer Schadensersatz wegen fehlerhafter Abdichtung seines Kellers, die er selbst in Eigenleistung ausgeführt hat, geltend. Die Isolierung war unzureichend, weil sie sowohl mit un- geeignetem Material als auch nicht fachgerecht durchgeführt worden ist. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 63
  • 64. Hinweispflicht Hinweis-, Aufklärungs-, Überwachungs- und Prüfungspflichten, sofern die Eigenleistungen erkennbar mangelhaft ausgeführt werden Verstößt der Bauunternehmer gegen eine solche Verpflichtung, ist er zum Ersatz des durch das unfachmännische Bauwerk entstandenen Schadens verpflichtet KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 64
  • 65. Hinweispflicht Das Gericht verpflichtet den Unternehmer, erkennbare Mängel unverzüglich den Bauherren anzuzeigen, wenn die Vorleistungen vom Bauherren selbst durchgeführt wurden Nur so kann sich der Unternehmer vor einer eigenen Inanspruchnahme schützen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 65
  • 66. Hinweispflicht Der Unternehmer kann sich hiervon auch nicht durch einen vertraglichen Zusatz freizeichnen Prüfungs- und Hinweispflicht bleibt bestehen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 66
  • 67. Hinweispflicht weitere Beispiele: Ein Bauunternehmer muss Bedenken möglichst schon vor Beginn durch- zuführender Arbeiten mitteilen. Er verletzt seine Prüfungs- und Hinweis- pflicht auch dann, wenn der Bauherr von einer fachkundigen Person beraten wird (Urteil OLG Düsseldorf vom 29.04.2005, Aktenzeichen 23 U 157/04) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 67
  • 68. Hinweispflicht Planungsunterlagen, die vom Auftraggeber zur Ausführung übergeben wurden, sind auf etwaige Unstimmigkeiten und Fehler zu überprüfen Auf Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, Vorleistungen anderer Unternehmer oder gegen Bauteile und Materialien, die vom Auftraggeber gestellt werden ist hinzuweisen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 68
  • 69. Hinweispflicht Der Auftraggeber ist über sämtliche relevanten Punkte zu informieren, die für das Bauvorhaben von Bedeutung sein können und in technischem Zusammenhang mit der Leistung des Auftragnehmers stehen Nichtfachleute müssen vom Auftragnehmer sogar dahingehend beraten werden, ob die gewählte Art der Ausführungen tatsächlich die günstigste ist oder ob man nicht mit weniger kostenintensiven Maßnahmen ebenfalls zum gewünschten Erfolg kommt. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 69
  • 70. Hinweispflicht Diese Hinweise sollten schriftlich erfolgen Es kann auch ausreichen, wenn der Bauunternehmer eindringlich auf die Risiken und erhebliche Bedenken hingewiesen hat, wobei er dies allerdings – ggf. durch Zeugen – beweisen muss (OLG Koblenz, Urteil vom 10.03.2011 – 5 U 1113/10) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 70
  • 71. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Besuchen Sie uns im Internet: www.kanzlei-nickert.de
  • 72. Titel KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 72
  • 73. Weitere interessante Infos im Internet von der KANZLEI NICKERT für Sie Twitter KANZLEI_NICKERT Aktuelle News, rund um die KANZLEI NICKERT. Abonnieren Sie unseren kostenlosen RSS-Feed Tax & Law Blog Banken-Blog Vernetzen Sie sich mit uns unter… Matthias Frank Kühne Lienhard Unsere Präsentationen finden Sie unter… slideshare.net Unsere Whitepaper finden Sie unter… scribd.com KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 73
  • 74. Über KANZLEI NICKERT, Offenburg: KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet. Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand. KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV- Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen. Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 74