DESIGNERDOCK Rechttipp: Vertragsrecht (Vertragsschluss und Vertragsbeendigung)
1. ∂ Personalberatung für die Kommunikationsbranche
Recht in der Kommunikationsbranche
Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante
Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de
Basics # 2: Vertragsrecht (Vertragsschluss und Vertragsbeendigung)
1. Der Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt ganz einfach durch Angebot und Annahme zustande. Üblich ist es, dass der Auftragnehmer ein
Angebot für bestimmte Leistungen und die von ihm verlangte Vergütung erstellt und der Auftraggeber eine
Auftragsbestätigung (= Annahme) erteilt. Weicht die Auftragsbestätigung von dem Angebot ab, so gilt sie als neues
Angebot und bedarf der Annahme des Auftragnehmers. Schriftform ist hierbei nicht erforderlich, für die Nachweisbarkeit
der Beauftragung empfiehlt es sich allerdings dringend, zumindest den Auftrag und die Auftragsbestätigung in
Schriftform zu fassen.
2. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Viele Kreativschaffende arbeiten mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind
Standard-Vertragsklauseln, die für eine Vielzahl von Fällen eingesetzt werden. Auch ein vorformulierter Text, in den die
individuellen Leistungen nachträglich eingesetzt werden, fällt unter den Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sollen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für beide Seiten verbindlich sein, müssen sie in den Vertrag mit
einbezogen werden. Allein die Tatsache, dass der Auftragnehmer seine AGB in seiner Web-Site abrufbar hält, reicht für
die Einbeziehung nicht aus. Es genügt aber, wenn dem Angebotsschreiben etwa der folgende Zusatz beigefügt wird: "XY
erbringt seine Leistungen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von XY, die der Auftraggeber unter der Web-
Site www.XY.de abrufen, herunterladen und ausdrucken kann."
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3. "Stornierung"?
Manche Auftraggeber überlegen es sich gerne doch noch einmal anders und "stornieren" eine Beauftragung, bevor der
Auftragnehmer überhaupt tätig geworden ist. Eine "Stornierung" gibt es in diesem Sinne eigentlich nicht. Ist der Vertrag
geschlossen (Auftrag-Auftragsbestätigung), so gilt er auch zu dem vereinbarten Inhalt. Möglich ist dann nur noch die
Kündigung (s.u.). Häufig kommt es vor, dass Agenturen, die den Freelancer für eine bestimmte Zeit buchen, vorab
feststellen, dass sie die Leistungen nicht mehr benötigen und eine Absage erteilen. Sofern eine Kündigung für die
Agentur nicht möglich ist, muss sie die gebuchten Leistungen streng genommen (voll) bezahlen. Da man es sich mit der
Agentur nicht unbedingt versauern will, könnte man als fairen Kompromiss in den AGBs einen reduzierten Tagessatz für
die gebuchte Zeit als "Stornogebühr" festlegen.
4. Kündigungsrecht des Auftraggebers
Bei einem Werkvertrag kann der Auftraggeber jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Er hat dem Auftragnehmer
jedoch die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Er kann allerdings dasjenige in Abzug bringen, was der Auftragnehmer
infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart hat oder durch andere Verwendung seiner Arbeitskraft erworben hat
oder hätte erwerben können (z.B. Fahrt- und Materialkosten, Vergütung aus einem möglichen oder tatsächlichen Ersatz-
Auftrag). Bei kurzfristigen Kündigungen, wo für die freigewordene Zeit so schnell kein neuer Auftrag akquiriert werden
kann, besteht in der Regel ein Anspruch auf die volle Vergütung.
Bei einem Dienstvertrag ist, wenn die Arbeitszeit nicht festgelegt worden ist, die Kündigung, wenn die Vergütung nach
Tagessätzen bemessen wird, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages möglich. Ist die Vergütung nach Wochen
bemessen, kann der Vertrag am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Samstags gekündigt werden. Bei
monatsweiser Vergütung ist die Kündigung bis zum 15. Kalendertag zum Ablauf des Monats möglich (§ 621 BGB). Ist
hingegen eine feste Arbeitsperiode vereinbart worden (etwa 3 Tage), so ist innerhalb dieses Zeitraums nur die fristlose
Kündigung möglich, wenn ein Kündigungsgrund (etwa grobe Pflichtverletzungen) vorliegt.
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