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Internationale Steuergestaltung
Ali Esmatyar und Pascal Basler
26. Juni 2014
durch den Einsatz von
Holdinggesellschaften
Agenda
1. Begriffsbestimmung
2. Formen der Holding
2.1 Funktional
2.2 Hierarchisch, Lokal
2.3 Rechtlich
3. Holding am Beispiel der „RWE AG“
4. Gestaltungsstrategien
4.1 Repatriierung
4.2 Allokation
5. Holdingstandort Deutschland
5.1 Normalsteuerbelastung
5.2 Beteiligungserträge
5.3 Ausschüttung
5.4 Zins- und Lizenzzahlungen
5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste
5.6 Konsolidierte Besteuerung
5.7 Beteiligungsaufwendungen
5.8 DBA
5.9 Missbrauchsbestimmungen
6. Ausblick
1. Begriffsbestimmung
„Unter Holding bzw. Holdinggesellschaft ist eine Unternehmung zu
verstehen, deren betrieblicher Hauptzweck in einer auf Dauer angelegten
Beteiligung an einer (oder mehreren) rechtlich selbständigen
Unternehmung(en) liegt. Die Holding kann […] neben der Verwaltungs- und
Finanzierungsfunktion (Holding i.w.S.) auch Führungsfunktion (Holding i.e.S)
einer konzernleitenden Dachgesellschaft mit abhängigen
Konzernunternehmungen wahrnehmen. Die Holding ist nicht nur
grundsätzlich frei in der Wahl ihrer Rechtsform, sondern auch frei in der
Wahl Ihres Geschäftssitzes (Domizils). Ferner beschränken sich grundsätzlich
die Beteiligungen weder auf bestimmte Anteile noch auf Kapitalanteile an
Unternehmungen mit bestimmten Rechtsformen.“
(Keller 1990, S.55f.)
1. Begriffsbestimmung
Eine Holding ist das rechtlich selbständige Leitungsgremium eines Konzerns. Unter
einem Konzern versteht man nach §18 AktG eine Gruppe rechtlich selbständiger
Unternehmen, die unter einer einheitlichen Leitung stehen.
„ (1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter
der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so
bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von
denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher
Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird
vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.“
§ 18 AktG
1. Motive zur Errichtung einer Holdingstruktur
Steueroptimale
Allokation von
Finanzierungsaufwand
Reduzierung von
Quellensteuern
Konsolidierung von
positiven und
Ergebnisnegativen
Ergebnissen
verschiedener
Konzerneinheiten
Nutzung von DBA
Privilegien
steuerwirksame
Finanzierung von
Beteiligungen
Minimierung der
Steuerpflicht auf
Veräußerungsgewinne
Geltendmachung von
Teilwertabschreibungen,
Betriebsstättenverlusten,
Veräußerungsverlusten
Agenda
1. Begriffsbestimmung
2. Formen der Holding
2.1 Funktional
2.2 Hierarchisch, Lokal
2.3 Rechtlich
3. Holding am Beispiel der „RWE AG“
4. Gestaltungsstrategien
4.1 Repatriierung
4.2 Allokation
5. Holdingstandort Deutschland
5.1 Normalsteuerbelastung
5.2 Beteiligungserträge
5.3 Ausschüttung
5.4 Zins- und Lizenzzahlungen
5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste
5.6 Konsolidierte Besteuerung
5.7 Beteiligungsaufwendungen
5.8 DBA
5.9 Missbrauchsbestimmungen
6. Ausblick
2.1 Funktional
strategische Managementholding:
 Festlegung des
Geschäftsauftrages und
Bestimmung der Strategien der
Geschäftsbereiche
 Bereitstellung zentraler
Dienstleistungen
Finanzholding (Holding i.e.S.):
Halten von Minderheits- und/oder
Mehrheitsanteilen. Es besteht
keine Führungsbeziehung zu den
Beteiligungsgesellschaften
Managementholding (Holding i.w.S):
Mehrheit der stimmberechtigten
Anteile der Beteiligungsgesellschaften.
Es besteht eine Führungsbeziehung zu
Tochtergesellschaften
operative Managementholding:
 zentrale Eingriffe in operative
Entscheidungen
 Konzipierung Produktions-,
Absatz- und Vertriebsstrategien
2.2 Hierarchisch, Lokal
Dach-/Konzernholding:
Tochtergesellschaft
B (Inland)
Zwischenholding
(Niederlande)
Tochtergesellschaft
A (Monaco)
Tochtergesellschaft
A (Inland)
Tochtergesellschaft
B (Singapur)
Landesholding, sofern keine
Beteiligung an ausländischen
Unternehmen vorliegt; sonst
Auslandsholding
2.3 Rechtsform
Holding als Kapitalgesellschaft:
 Nutzung von Steuerfreistellungen
 Abkommensberechtigung im Sinne des DBA
 Inanspruchnahme von Schachteldividenden
 Abschirmung thesaurierter Gewinne in niedrig besteuertem
Holdingstandtort
 Siehe auch Missbrauchsbestimmungen
Nachteil:
 Verluste einer Gesellschaft können nicht mit positiven Einkünften
einer anderen Gesellschaft verrechnet werden
 SE (Europäische Gesellschaft) als Sonderform der Kapitalgesellschaft
2.3 Rechtsform
Holding als Personengesellschaft:
 nur Gesellschafter, nicht Personengesellschaft werden besteuert
 Motive aus deutscher Sicht:
 Vermeidung von Mitbestimmungsverpflichtungen
 Steuerbelastungsunterschiede wegen der fehlenden
Rechtsformneutralität
Nachteile:
 In vielen Ländern keine Nutzung des Schachtelprivilegs
 Betriebsstättenprinzip der Besteuerung der Veräußerungsgewinne
 Verrechnung von Kosten mit Tochtergesellschaften nicht möglich
(§8nr.8, §9nr.2 GewStG)
Agenda
1. Begriffsbestimmung
2. Formen der Holding
2.1 Funktional
2.2 Hierarchisch, Lokal
2.3 Rechtlich
3. Holding am Beispiel der „RWE AG“
4. Gestaltungsstrategien
4.1 Repatriierung
4.2 Allokation
5. Holdingstandort Deutschland
5.1 Normalsteuerbelastung
5.2 Beteiligungserträge
5.3 Ausschüttung
5.4 Zins- und Lizenzzahlungen
5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste
5.6 Konsolidierte Besteuerung
5.7 Beteiligungsaufwendungen
5.8 DBA
5.9 Missbrauchsbestimmungen
6. Ausblick
3. Holding am Beispiel der „RWE AG“
 Organisationsstruktur der RWE AG als Management-Holding
 zentrale Leitungsfunktion des RWE-Konzerns
 Beschaffung von Finanzmitteln für Tochtergesellschaften
 Weit mehr als 100 Beteiligungen im Geschäftsbericht genannt
Agenda
1. Begriffsbestimmung
2. Formen der Holding
2.1 Funktional
2.2 Hierarchisch, Lokal
2.3 Rechtlich
3. Holding am Beispiel der „RWE AG“
4. Gestaltungsstrategien
4.1 Repatriierung
4.2 Allokation
5. Holdingstandort Deutschland
5.1 Normalsteuerbelastung
5.2 Beteiligungserträge
5.3 Ausschüttung
5.4 Zins- und Lizenzzahlungen
5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste
5.6 Konsolidierte Besteuerung
5.7 Beteiligungsaufwendungen
5.8 DBA
5.9 Missbrauchsbestimmungen
6. Ausblick
4.1 Repatriierungsstrategien
Umleitung von Einkünften:
 Ein Konzern mit Muttergesellschaft in den USA
 Muttergesellschaft verfügt über 100% Beteiligungen an
Tochtergesellschaften in der EU
 Ziel ist nun Tochtergesellschaften in Europa-Holding zu bündeln, um
Quellensteuerbelastung zu verringern
 Spanien als möglicher Holdingstandort durch besondere
Kapitalgesellschaft ETVE, für die besondere Regelungen bei
Auslandsbeteiligungsholdings gelten
 Treaty bzw. Directive Shopping
4.1 Repatriierungsstrategien
Muttergesellschaft (USA)
T1:DEU T2:DK T3:Ö
Ursprüngliche Struktur:
Muttergesellschaft (USA)
EU-Holding: Spanien
T1:DEU T2:DK T3:Ö
Holdingstruktur:
0% QSt
0% QSt
je 15% QSt
15% QSt-Belastung 0% QSt-Belastung
 Directive Shopping durch Einschaltung einer Europa-Holding
4.1 Repatriierungsstrategien
Umformung von Einkünften:
 Französische Muttergesellschaft
 Muttergesellschaft führt Geschäft über Holdinggesellschaft in den
Niederlanden
 Holdinggesellschaft hält Beteiligungen an österreichischer und
schweizer Tochtergesellschaft
 Schweizer Gesellschaft gewährt österreichischer Gesellschaft Darlehen
und kann ein Teil der Gewinne in Zinsaufwendungen umwandeln
 Zinserträge unterliegen somit in Schweiz nur einer geringeren
Ertragsbesteuerung als in Österreich
 Tax Rate Shopping
4.1 Repatriierungsstrategien
Muttergesellschaft: Frankreich
Holding
Tochter: Ö Tochter: CH
Fremdkapital
Zinsen
Niederlande oder anderer Staat
ohne Hinzurechnungsbesteuerung
Durch Umformung der Gewinne in Zinsauf-
wendungen wird der Gewinn von Österreich in die
niedriger besteuerte Schweiz verlagert.
Tax Rate Shopping:
4.2 Allokationsstrategien
Verlagerung nach unten:
 Deutsche Muttergesellschaft kauft spanische Tochtergesellschaft
 Finanzierung über Fremdkapital
 Senkung der Steuerbelastung bei Finanzierung und Erwerb über
spanische Holding (ETVE)
 Zinsaufwand kann somit im höher besteuertem Land abgezogen
werden
 Debt Push Down
4.2 Allokationsstrategien
Mutter: DE Bank
Tochter: E
Mutter: DE Bank
Holding: E
Tochter: E
FK FK
FK
Direkte Anbindung: Debt Push Down:
Zinsaufwand wird im Gegensatz
zu Spanien niedriger besteuerten
Deutschland als Aufwand
gebucht.
Durch Weiterleitung des Darlehens
kann Zinsaufwand im höher
besteuertem Spanien abgezogen
werden.
4.2 Allokationsstrategien
Verlagerung nach oben:
 Muttergesellschaft ist grundsätzlich an zeitnaher Konsolidierung
ausländischer Tochtergesellschaften interessiert
 Deutschland erfüllt als Standort der Zwischenholding bspw. die
Voraussetzungen
 Vermeidung von Verrechnung der Gewinne und Verluste innerhalb
einzelner Tochtergesellschaften
 Kosten der Finanzierung können auf Ebene der Holding berücksichtigt
werden
 Group Relief Shopping
4.2 Allokationsstrategien
Mutter
Tochter 1 Tochter 2
Group Relief Shopping:
Tochter 3
Organschaft
Inland
Ausland
Holding
Agenda
1. Begriffsbestimmung
2. Formen der Holding
2.1 Funktional
2.2 Hierarchisch, Lokal
2.3 Rechtlich
3. Holding am Beispiel der „RWE AG“
4. Gestaltungsstrategien
4.1 Repatriierung
4.2 Allokation
5. Holdingstandort Deutschland
5.1 Normalsteuerbelastung
5.2 Beteiligungserträge
5.3 Ausschüttung
5.4 Zins- und Lizenzzahlungen
5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste
5.6 Konsolidierte Besteuerung
5.7 Beteiligungsaufwendungen
5.8 DBA
5.9 Missbrauchsbestimmungen
6. Ausblick
5. Holdingstandort Deutschland
Standortkriterien:
 Politische und wirtschaftliche Stabilität des jeweiligen Landes
 Keine Kapital-, Gewinntransferbeschränkung
 Stabile Währung
 Gute Rechts-und Steuerberatung vor Ort
 Rechtssystem des jeweiligen Landes
 Infrastruktur
 Qualifikation der Arbeitskräfte
 Errichtungskosten der Gesellschaften
 Art der Gewinnermittlung für Steuerzwecke
 Investitionsanreize
 Steuerliche Belastungen/ Steuersätze
 Einbehaltene Quellensteuer
 etc.
5.1 Normalbesteuerung
 Klassisches Körperschaftssteuersystem 15% § 23 (1) KStG i.V.m.
Solidaritätszuschlag 5,5% § 4 S.1 SolZG
 Verlustrücktrag nach § 8 (1) S.1 KStG i.V.m. § 10d EStG
 Gewerbesteuer nach GewStG
 Substanzsteuern, z.B. Erbschaftssteuer
 Siehe auch Modul „Betriebliche Steuerlehre“ 4. Semester
5.2 Beteiligungserträge
Schachtelprivileg:
 Hintergrund sind bereits versteuerte Einkünfte bei
Tochterunternehmen, die bei Mutterunternehmen nicht erneut
besteuert werden sollen (körperschaftsteuerliches Schachtelprivileg)
 Geregelt in § 8b (1) KStG unter der Voraussetzung einer 10%
Beteiligung § 8b (4) KStG
 Schachtelstrafe durch 5% der Dividenden als nicht abzugsfähig § 8b (5)
KStG, bei mehrstufigem Konzern daher nachteilig, da auf jeder Ebene
besteuert wird (Kaskadeneffekt)
 § 8 Nr.5 GewStG sieht Hinzurechnung der Dividenden vor, sofern nicht
inländisch § 9 Nr.2a GewStG und ausländisch § 9 Nr.7 GewStG erfüllt ist
(Beteiligung zu 15%) (gewerbesteuerliches Schachtelprivileg)
5.3 Ausschüttungen
 Erhebung der Kapitalertragssteuer 25% § 43 (1) Nr.1b EStG i.V.m. § 43a
(1) Nr.1 EStG sowie Solidaritätszuschlag
 Inländische Muttergesellschaft kann Dividenden teilweise steuerfrei
vereinnahmen sofern § 8b (1), (4), (5) KStG erfüllt sind
 Mutter-Tochter-Richtlinie der EU stellt bei einer 10% Beteiligung der
Muttergesellschaft mit Sitz innerhalb der EU Kapitalerträge steuerfrei
§ 43b EStG oder gewährt eine Anrechnung von Steuern der Tochterge-
sellschaft, die auf ausgeschüttete Gewinne entfallen Art.4 MTRL
 Keine Einbehaltung der Quellensteuer nach Art.5 MTRL
 EuGH forderte Umsetzung in nationales Recht, da Deutschland durch
§ 8b KStG gegen Gleichheit innerhalb der EU verstieß
 Schaffung des § 8b (4) KStG als Angleichung an EU-Recht
5.4 Zins- und Lizenzzahlungen
Zinsen für die Überlassung von Fremdkapital:
 ausländische Zinserträge nach § 43 (1) Nr.7 im Sinne des § 20 (1) Nr.7
EStG
 KapEst 25% § 43a (1) Nr.1 EStG
Lizenzzahlungen:
 Einnahmen aus Lizenzzahlungen = Betriebseinnahmen
 Ausnahme bei verbundenen Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU
fällt keine KapEst an § 50g EStG
 Verbundenes Unternehmen im Sinne des § 50g (3) Nr.5b EStG, wenn
Beteiligung ≥ 25% am Kapital vorliegt (Zins-Lizenz-Richtlinie)
5.5 Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste
Veräußerungsgewinne:
 Steuerfrei nach § 8b (2) KStG
 ABER: 5% als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig § 8b (3) KStG
 Steuerbefreiung daher „nur“ für 95% des Veräußerungsgewinns
 Keine Steuerbefreiung bei Veräußerung von Kapitalanteilen zur
Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs sowie bei
Veräußerungen von Anteilen einer Kranken- und
Lebensversicherungsgesellschaft § 8b (7), (8) KStG
Veräußerungsverluste:
 Gewinnminderungen bleiben steuerlich unberücksichtigt § 8b (3) S.3
KStG
5.6 Konsolidierte Besteuerung
Organschaft als Voraussetzung der vertikalen Gewinn- und
Verlustrechnung:
 Organgesellschaft muss Kapitalgesellschaft sein § 14 S.1, § 17 KStG
 Mehrheit der Stimmrechte an Organträger von Beginn des Jahres
§ 14 (1) S.1 Nr.1 KStG
 Organträger kann Personen- oder Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland
sein § 14 (1) Nr.2 KStG
 Organträger muss gewerblich tätig sein im Sinne des § 15 EStG
 Ergebnisabführungsvertrag muss vorliegen § 14 (1) Nr.3 KStG nach der
Vorschrift des §§ 291 ff. AktG
 Vertraglich mindestens 5 Jahre Verpflichtung Gewinne und Verluste
auszugleichen
5.6 Konsolidierte Besteuerung
Körperschaftsteuerliche Organschaft:
 Zurechnung des gesamten Einkommens der Organgesellschaft beim
Organträger § 14 S.2 KStG
 Bezüge nach § 8b KStG oder Aufwendungen nach § 3c EStG sind mit 5%
als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu vereinnahmen
 Keine Doppelbesteuerung des Einkommens innerhalb des Organkreises
Gewerbesteuerliche Organschaft:
 Organgesellschaft = Betriebsstätte des Organträgers § 2 (2) S.2 GewStG
 Organträger = Schuldner der Gewerbesteuer
5.7 Beteiligungsaufwendungen
 Korrekturvorschrift im § 8a KStG zur Sicherstellung ausreichendem
Eigenkapitals in deutscher Tochtergesellschaft
Umwandlung Vergütung Fremdkapital in verdeckte Gewinnausschüttung:
 Fremdkapital geht an Kapitalgesellschaft § 8a (1) S.1 KStG
 Fremdkapitalgeber ist zu mehr als 25% am Kapital beteiligt § 8a (3) KStG
 Anteile über Zwischengesellschaften werden ebenfalls als direkte
Beteiligungen behandelt
 als Folge können Zinsen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden
 und es erfolgt eine verdeckte Gewinnausschüttung, die das zu
versteuernde Einkommen erhöht
5.8 Doppelbesteuerungsabkommen
5.9 Missbrauchsbestimmungen
 allg. Missbrauchsvorschrift § 42 AO
 spezielle Missbrauchsvorschrift § 50d (3) EStG („Anti-Treaty-Shopping
Klausel, übersetzt „gegen Abkommensmissbrauch“)
 Hinzurechnungsbesteuerung als weitere Spezialvorschrift § 7-14 AStG
 Inländerbeherrschung § 7 AStG
 Passive Einkünfte der ausländischen Gesellschaft § 8 (1) AStG
 Einkünfte unterliegen einer niedrigeren Besteuerung § 8 (3) AStG
 Freigrenze bis maximal 80.000 € § 9 AStG
 Sofern obiges erfüllt bzw. überschritten, keine Anwendung des § 8b
KStG
Beispiel:
Die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland erfüllt den Tatbestand
des Rechtsmissbrauchs, wenn für ihre Zwischenschaltung wirtschaftliche
oder sonst beachtliche Gründe fehlen (BFH 19.1.00, BStBl II 01, 222; BFH
20.3.02, DStR 02, 1348)
 Briefkastenfirma
Agenda
1. Begriffsbestimmung
2. Formen der Holding
2.1 Funktional
2.2 Hierarchisch, Lokal
2.3 Rechtlich
3. Holding am Beispiel der „RWE AG“
4. Gestaltungsstrategien
4.1 Repatriierung
4.2 Allokation
5. Holdingstandort Deutschland
5.1 Normalsteuerbelastung
5.2 Beteiligungserträge
5.3 Ausschüttung
5.4 Zins- und Lizenzzahlungen
5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste
5.6 Konsolidierte Besteuerung
5.7 Beteiligungsaufwendungen
5.8 DBA
5.9 Missbrauchsbestimmungen
6. Ausblick
6. Ausblick
 Deutschland weiterhin Hochsteuerland
 Abschreckung durch häufig verändernde steuerliche
Rahmenbedingungen
 Einhaltung der Missbrauchsbestimmungen
 Teilweise Besteuerung der Dividenden- bzw. Veräußerungsgewinne
 ABER: Mutter-Tochter-Richtlinie, Zins-Lizenzrichtlinien sowie
umfangreiches DBA-Netzwerk von Vorteil um Quellensteuer zu
umgehen
Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit!
Literatur- und Abbildungsverzeichnis
Keller, Thomas (1990) „Unternehmensführung mit Holdingkonzepten“
Kessler, Martin (2005) „Holding. Formen und Vorteile internationaler Verbundsysteme durch
Holdinggesellschaften“
Kreikebaum, H./Gilbert, D.U./Reinhardt, G.O. (2002) „Organisationsmanagement internationaler
Unternehmen“
Rupp/Knies/Ott/Faust (2014) „Internationales Steuerrecht“
RWE AG Geschäftsbericht 2012
azur 01/11 Karrieremagazin für junge Juristen
Bader (2007) Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften
KESSLER/Kröner/Köhler (2008) Konzernsteuerrecht
Abb.S.1:http://www.mavag.com/de/content.php?MAIN_RUB_ID=39&objid=28
Abb.S.12: RWE AG Geschäftsbericht 2012, S.12
Abb.S.32:http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbe
zogene_Informationen/staatenbezogene_info.html
http://www.iww.de/pstr/archiv/gestaltungsmissbrauch-im-schattenreich-des-42-ao-f10175
Die Präsentation findet Ihr unter dem Stichwort ”Internationale Steuergestaltung durch den
Einsatz von Holdinggesellschaften” auf der Webadresse www.slideshare.net

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Internationale Steuergestaltung durch den Einsatz von Holdinggesellschaften

  • 1. Internationale Steuergestaltung Ali Esmatyar und Pascal Basler 26. Juni 2014 durch den Einsatz von Holdinggesellschaften
  • 2. Agenda 1. Begriffsbestimmung 2. Formen der Holding 2.1 Funktional 2.2 Hierarchisch, Lokal 2.3 Rechtlich 3. Holding am Beispiel der „RWE AG“ 4. Gestaltungsstrategien 4.1 Repatriierung 4.2 Allokation 5. Holdingstandort Deutschland 5.1 Normalsteuerbelastung 5.2 Beteiligungserträge 5.3 Ausschüttung 5.4 Zins- und Lizenzzahlungen 5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste 5.6 Konsolidierte Besteuerung 5.7 Beteiligungsaufwendungen 5.8 DBA 5.9 Missbrauchsbestimmungen 6. Ausblick
  • 3. 1. Begriffsbestimmung „Unter Holding bzw. Holdinggesellschaft ist eine Unternehmung zu verstehen, deren betrieblicher Hauptzweck in einer auf Dauer angelegten Beteiligung an einer (oder mehreren) rechtlich selbständigen Unternehmung(en) liegt. Die Holding kann […] neben der Verwaltungs- und Finanzierungsfunktion (Holding i.w.S.) auch Führungsfunktion (Holding i.e.S) einer konzernleitenden Dachgesellschaft mit abhängigen Konzernunternehmungen wahrnehmen. Die Holding ist nicht nur grundsätzlich frei in der Wahl ihrer Rechtsform, sondern auch frei in der Wahl Ihres Geschäftssitzes (Domizils). Ferner beschränken sich grundsätzlich die Beteiligungen weder auf bestimmte Anteile noch auf Kapitalanteile an Unternehmungen mit bestimmten Rechtsformen.“ (Keller 1990, S.55f.)
  • 4. 1. Begriffsbestimmung Eine Holding ist das rechtlich selbständige Leitungsgremium eines Konzerns. Unter einem Konzern versteht man nach §18 AktG eine Gruppe rechtlich selbständiger Unternehmen, die unter einer einheitlichen Leitung stehen. „ (1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.“ § 18 AktG
  • 5. 1. Motive zur Errichtung einer Holdingstruktur Steueroptimale Allokation von Finanzierungsaufwand Reduzierung von Quellensteuern Konsolidierung von positiven und Ergebnisnegativen Ergebnissen verschiedener Konzerneinheiten Nutzung von DBA Privilegien steuerwirksame Finanzierung von Beteiligungen Minimierung der Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne Geltendmachung von Teilwertabschreibungen, Betriebsstättenverlusten, Veräußerungsverlusten
  • 6. Agenda 1. Begriffsbestimmung 2. Formen der Holding 2.1 Funktional 2.2 Hierarchisch, Lokal 2.3 Rechtlich 3. Holding am Beispiel der „RWE AG“ 4. Gestaltungsstrategien 4.1 Repatriierung 4.2 Allokation 5. Holdingstandort Deutschland 5.1 Normalsteuerbelastung 5.2 Beteiligungserträge 5.3 Ausschüttung 5.4 Zins- und Lizenzzahlungen 5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste 5.6 Konsolidierte Besteuerung 5.7 Beteiligungsaufwendungen 5.8 DBA 5.9 Missbrauchsbestimmungen 6. Ausblick
  • 7. 2.1 Funktional strategische Managementholding:  Festlegung des Geschäftsauftrages und Bestimmung der Strategien der Geschäftsbereiche  Bereitstellung zentraler Dienstleistungen Finanzholding (Holding i.e.S.): Halten von Minderheits- und/oder Mehrheitsanteilen. Es besteht keine Führungsbeziehung zu den Beteiligungsgesellschaften Managementholding (Holding i.w.S): Mehrheit der stimmberechtigten Anteile der Beteiligungsgesellschaften. Es besteht eine Führungsbeziehung zu Tochtergesellschaften operative Managementholding:  zentrale Eingriffe in operative Entscheidungen  Konzipierung Produktions-, Absatz- und Vertriebsstrategien
  • 8. 2.2 Hierarchisch, Lokal Dach-/Konzernholding: Tochtergesellschaft B (Inland) Zwischenholding (Niederlande) Tochtergesellschaft A (Monaco) Tochtergesellschaft A (Inland) Tochtergesellschaft B (Singapur) Landesholding, sofern keine Beteiligung an ausländischen Unternehmen vorliegt; sonst Auslandsholding
  • 9. 2.3 Rechtsform Holding als Kapitalgesellschaft:  Nutzung von Steuerfreistellungen  Abkommensberechtigung im Sinne des DBA  Inanspruchnahme von Schachteldividenden  Abschirmung thesaurierter Gewinne in niedrig besteuertem Holdingstandtort  Siehe auch Missbrauchsbestimmungen Nachteil:  Verluste einer Gesellschaft können nicht mit positiven Einkünften einer anderen Gesellschaft verrechnet werden  SE (Europäische Gesellschaft) als Sonderform der Kapitalgesellschaft
  • 10. 2.3 Rechtsform Holding als Personengesellschaft:  nur Gesellschafter, nicht Personengesellschaft werden besteuert  Motive aus deutscher Sicht:  Vermeidung von Mitbestimmungsverpflichtungen  Steuerbelastungsunterschiede wegen der fehlenden Rechtsformneutralität Nachteile:  In vielen Ländern keine Nutzung des Schachtelprivilegs  Betriebsstättenprinzip der Besteuerung der Veräußerungsgewinne  Verrechnung von Kosten mit Tochtergesellschaften nicht möglich (§8nr.8, §9nr.2 GewStG)
  • 11. Agenda 1. Begriffsbestimmung 2. Formen der Holding 2.1 Funktional 2.2 Hierarchisch, Lokal 2.3 Rechtlich 3. Holding am Beispiel der „RWE AG“ 4. Gestaltungsstrategien 4.1 Repatriierung 4.2 Allokation 5. Holdingstandort Deutschland 5.1 Normalsteuerbelastung 5.2 Beteiligungserträge 5.3 Ausschüttung 5.4 Zins- und Lizenzzahlungen 5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste 5.6 Konsolidierte Besteuerung 5.7 Beteiligungsaufwendungen 5.8 DBA 5.9 Missbrauchsbestimmungen 6. Ausblick
  • 12. 3. Holding am Beispiel der „RWE AG“  Organisationsstruktur der RWE AG als Management-Holding  zentrale Leitungsfunktion des RWE-Konzerns  Beschaffung von Finanzmitteln für Tochtergesellschaften  Weit mehr als 100 Beteiligungen im Geschäftsbericht genannt
  • 13. Agenda 1. Begriffsbestimmung 2. Formen der Holding 2.1 Funktional 2.2 Hierarchisch, Lokal 2.3 Rechtlich 3. Holding am Beispiel der „RWE AG“ 4. Gestaltungsstrategien 4.1 Repatriierung 4.2 Allokation 5. Holdingstandort Deutschland 5.1 Normalsteuerbelastung 5.2 Beteiligungserträge 5.3 Ausschüttung 5.4 Zins- und Lizenzzahlungen 5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste 5.6 Konsolidierte Besteuerung 5.7 Beteiligungsaufwendungen 5.8 DBA 5.9 Missbrauchsbestimmungen 6. Ausblick
  • 14. 4.1 Repatriierungsstrategien Umleitung von Einkünften:  Ein Konzern mit Muttergesellschaft in den USA  Muttergesellschaft verfügt über 100% Beteiligungen an Tochtergesellschaften in der EU  Ziel ist nun Tochtergesellschaften in Europa-Holding zu bündeln, um Quellensteuerbelastung zu verringern  Spanien als möglicher Holdingstandort durch besondere Kapitalgesellschaft ETVE, für die besondere Regelungen bei Auslandsbeteiligungsholdings gelten  Treaty bzw. Directive Shopping
  • 15. 4.1 Repatriierungsstrategien Muttergesellschaft (USA) T1:DEU T2:DK T3:Ö Ursprüngliche Struktur: Muttergesellschaft (USA) EU-Holding: Spanien T1:DEU T2:DK T3:Ö Holdingstruktur: 0% QSt 0% QSt je 15% QSt 15% QSt-Belastung 0% QSt-Belastung  Directive Shopping durch Einschaltung einer Europa-Holding
  • 16. 4.1 Repatriierungsstrategien Umformung von Einkünften:  Französische Muttergesellschaft  Muttergesellschaft führt Geschäft über Holdinggesellschaft in den Niederlanden  Holdinggesellschaft hält Beteiligungen an österreichischer und schweizer Tochtergesellschaft  Schweizer Gesellschaft gewährt österreichischer Gesellschaft Darlehen und kann ein Teil der Gewinne in Zinsaufwendungen umwandeln  Zinserträge unterliegen somit in Schweiz nur einer geringeren Ertragsbesteuerung als in Österreich  Tax Rate Shopping
  • 17. 4.1 Repatriierungsstrategien Muttergesellschaft: Frankreich Holding Tochter: Ö Tochter: CH Fremdkapital Zinsen Niederlande oder anderer Staat ohne Hinzurechnungsbesteuerung Durch Umformung der Gewinne in Zinsauf- wendungen wird der Gewinn von Österreich in die niedriger besteuerte Schweiz verlagert. Tax Rate Shopping:
  • 18. 4.2 Allokationsstrategien Verlagerung nach unten:  Deutsche Muttergesellschaft kauft spanische Tochtergesellschaft  Finanzierung über Fremdkapital  Senkung der Steuerbelastung bei Finanzierung und Erwerb über spanische Holding (ETVE)  Zinsaufwand kann somit im höher besteuertem Land abgezogen werden  Debt Push Down
  • 19. 4.2 Allokationsstrategien Mutter: DE Bank Tochter: E Mutter: DE Bank Holding: E Tochter: E FK FK FK Direkte Anbindung: Debt Push Down: Zinsaufwand wird im Gegensatz zu Spanien niedriger besteuerten Deutschland als Aufwand gebucht. Durch Weiterleitung des Darlehens kann Zinsaufwand im höher besteuertem Spanien abgezogen werden.
  • 20. 4.2 Allokationsstrategien Verlagerung nach oben:  Muttergesellschaft ist grundsätzlich an zeitnaher Konsolidierung ausländischer Tochtergesellschaften interessiert  Deutschland erfüllt als Standort der Zwischenholding bspw. die Voraussetzungen  Vermeidung von Verrechnung der Gewinne und Verluste innerhalb einzelner Tochtergesellschaften  Kosten der Finanzierung können auf Ebene der Holding berücksichtigt werden  Group Relief Shopping
  • 21. 4.2 Allokationsstrategien Mutter Tochter 1 Tochter 2 Group Relief Shopping: Tochter 3 Organschaft Inland Ausland Holding
  • 22. Agenda 1. Begriffsbestimmung 2. Formen der Holding 2.1 Funktional 2.2 Hierarchisch, Lokal 2.3 Rechtlich 3. Holding am Beispiel der „RWE AG“ 4. Gestaltungsstrategien 4.1 Repatriierung 4.2 Allokation 5. Holdingstandort Deutschland 5.1 Normalsteuerbelastung 5.2 Beteiligungserträge 5.3 Ausschüttung 5.4 Zins- und Lizenzzahlungen 5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste 5.6 Konsolidierte Besteuerung 5.7 Beteiligungsaufwendungen 5.8 DBA 5.9 Missbrauchsbestimmungen 6. Ausblick
  • 23. 5. Holdingstandort Deutschland Standortkriterien:  Politische und wirtschaftliche Stabilität des jeweiligen Landes  Keine Kapital-, Gewinntransferbeschränkung  Stabile Währung  Gute Rechts-und Steuerberatung vor Ort  Rechtssystem des jeweiligen Landes  Infrastruktur  Qualifikation der Arbeitskräfte  Errichtungskosten der Gesellschaften  Art der Gewinnermittlung für Steuerzwecke  Investitionsanreize  Steuerliche Belastungen/ Steuersätze  Einbehaltene Quellensteuer  etc.
  • 24. 5.1 Normalbesteuerung  Klassisches Körperschaftssteuersystem 15% § 23 (1) KStG i.V.m. Solidaritätszuschlag 5,5% § 4 S.1 SolZG  Verlustrücktrag nach § 8 (1) S.1 KStG i.V.m. § 10d EStG  Gewerbesteuer nach GewStG  Substanzsteuern, z.B. Erbschaftssteuer  Siehe auch Modul „Betriebliche Steuerlehre“ 4. Semester
  • 25. 5.2 Beteiligungserträge Schachtelprivileg:  Hintergrund sind bereits versteuerte Einkünfte bei Tochterunternehmen, die bei Mutterunternehmen nicht erneut besteuert werden sollen (körperschaftsteuerliches Schachtelprivileg)  Geregelt in § 8b (1) KStG unter der Voraussetzung einer 10% Beteiligung § 8b (4) KStG  Schachtelstrafe durch 5% der Dividenden als nicht abzugsfähig § 8b (5) KStG, bei mehrstufigem Konzern daher nachteilig, da auf jeder Ebene besteuert wird (Kaskadeneffekt)  § 8 Nr.5 GewStG sieht Hinzurechnung der Dividenden vor, sofern nicht inländisch § 9 Nr.2a GewStG und ausländisch § 9 Nr.7 GewStG erfüllt ist (Beteiligung zu 15%) (gewerbesteuerliches Schachtelprivileg)
  • 26. 5.3 Ausschüttungen  Erhebung der Kapitalertragssteuer 25% § 43 (1) Nr.1b EStG i.V.m. § 43a (1) Nr.1 EStG sowie Solidaritätszuschlag  Inländische Muttergesellschaft kann Dividenden teilweise steuerfrei vereinnahmen sofern § 8b (1), (4), (5) KStG erfüllt sind  Mutter-Tochter-Richtlinie der EU stellt bei einer 10% Beteiligung der Muttergesellschaft mit Sitz innerhalb der EU Kapitalerträge steuerfrei § 43b EStG oder gewährt eine Anrechnung von Steuern der Tochterge- sellschaft, die auf ausgeschüttete Gewinne entfallen Art.4 MTRL  Keine Einbehaltung der Quellensteuer nach Art.5 MTRL  EuGH forderte Umsetzung in nationales Recht, da Deutschland durch § 8b KStG gegen Gleichheit innerhalb der EU verstieß  Schaffung des § 8b (4) KStG als Angleichung an EU-Recht
  • 27. 5.4 Zins- und Lizenzzahlungen Zinsen für die Überlassung von Fremdkapital:  ausländische Zinserträge nach § 43 (1) Nr.7 im Sinne des § 20 (1) Nr.7 EStG  KapEst 25% § 43a (1) Nr.1 EStG Lizenzzahlungen:  Einnahmen aus Lizenzzahlungen = Betriebseinnahmen  Ausnahme bei verbundenen Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU fällt keine KapEst an § 50g EStG  Verbundenes Unternehmen im Sinne des § 50g (3) Nr.5b EStG, wenn Beteiligung ≥ 25% am Kapital vorliegt (Zins-Lizenz-Richtlinie)
  • 28. 5.5 Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste Veräußerungsgewinne:  Steuerfrei nach § 8b (2) KStG  ABER: 5% als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig § 8b (3) KStG  Steuerbefreiung daher „nur“ für 95% des Veräußerungsgewinns  Keine Steuerbefreiung bei Veräußerung von Kapitalanteilen zur Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs sowie bei Veräußerungen von Anteilen einer Kranken- und Lebensversicherungsgesellschaft § 8b (7), (8) KStG Veräußerungsverluste:  Gewinnminderungen bleiben steuerlich unberücksichtigt § 8b (3) S.3 KStG
  • 29. 5.6 Konsolidierte Besteuerung Organschaft als Voraussetzung der vertikalen Gewinn- und Verlustrechnung:  Organgesellschaft muss Kapitalgesellschaft sein § 14 S.1, § 17 KStG  Mehrheit der Stimmrechte an Organträger von Beginn des Jahres § 14 (1) S.1 Nr.1 KStG  Organträger kann Personen- oder Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland sein § 14 (1) Nr.2 KStG  Organträger muss gewerblich tätig sein im Sinne des § 15 EStG  Ergebnisabführungsvertrag muss vorliegen § 14 (1) Nr.3 KStG nach der Vorschrift des §§ 291 ff. AktG  Vertraglich mindestens 5 Jahre Verpflichtung Gewinne und Verluste auszugleichen
  • 30. 5.6 Konsolidierte Besteuerung Körperschaftsteuerliche Organschaft:  Zurechnung des gesamten Einkommens der Organgesellschaft beim Organträger § 14 S.2 KStG  Bezüge nach § 8b KStG oder Aufwendungen nach § 3c EStG sind mit 5% als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu vereinnahmen  Keine Doppelbesteuerung des Einkommens innerhalb des Organkreises Gewerbesteuerliche Organschaft:  Organgesellschaft = Betriebsstätte des Organträgers § 2 (2) S.2 GewStG  Organträger = Schuldner der Gewerbesteuer
  • 31. 5.7 Beteiligungsaufwendungen  Korrekturvorschrift im § 8a KStG zur Sicherstellung ausreichendem Eigenkapitals in deutscher Tochtergesellschaft Umwandlung Vergütung Fremdkapital in verdeckte Gewinnausschüttung:  Fremdkapital geht an Kapitalgesellschaft § 8a (1) S.1 KStG  Fremdkapitalgeber ist zu mehr als 25% am Kapital beteiligt § 8a (3) KStG  Anteile über Zwischengesellschaften werden ebenfalls als direkte Beteiligungen behandelt  als Folge können Zinsen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden  und es erfolgt eine verdeckte Gewinnausschüttung, die das zu versteuernde Einkommen erhöht
  • 33. 5.9 Missbrauchsbestimmungen  allg. Missbrauchsvorschrift § 42 AO  spezielle Missbrauchsvorschrift § 50d (3) EStG („Anti-Treaty-Shopping Klausel, übersetzt „gegen Abkommensmissbrauch“)  Hinzurechnungsbesteuerung als weitere Spezialvorschrift § 7-14 AStG  Inländerbeherrschung § 7 AStG  Passive Einkünfte der ausländischen Gesellschaft § 8 (1) AStG  Einkünfte unterliegen einer niedrigeren Besteuerung § 8 (3) AStG  Freigrenze bis maximal 80.000 € § 9 AStG  Sofern obiges erfüllt bzw. überschritten, keine Anwendung des § 8b KStG Beispiel: Die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn für ihre Zwischenschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen (BFH 19.1.00, BStBl II 01, 222; BFH 20.3.02, DStR 02, 1348)  Briefkastenfirma
  • 34. Agenda 1. Begriffsbestimmung 2. Formen der Holding 2.1 Funktional 2.2 Hierarchisch, Lokal 2.3 Rechtlich 3. Holding am Beispiel der „RWE AG“ 4. Gestaltungsstrategien 4.1 Repatriierung 4.2 Allokation 5. Holdingstandort Deutschland 5.1 Normalsteuerbelastung 5.2 Beteiligungserträge 5.3 Ausschüttung 5.4 Zins- und Lizenzzahlungen 5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste 5.6 Konsolidierte Besteuerung 5.7 Beteiligungsaufwendungen 5.8 DBA 5.9 Missbrauchsbestimmungen 6. Ausblick
  • 35. 6. Ausblick  Deutschland weiterhin Hochsteuerland  Abschreckung durch häufig verändernde steuerliche Rahmenbedingungen  Einhaltung der Missbrauchsbestimmungen  Teilweise Besteuerung der Dividenden- bzw. Veräußerungsgewinne  ABER: Mutter-Tochter-Richtlinie, Zins-Lizenzrichtlinien sowie umfangreiches DBA-Netzwerk von Vorteil um Quellensteuer zu umgehen
  • 36. Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit!
  • 37. Literatur- und Abbildungsverzeichnis Keller, Thomas (1990) „Unternehmensführung mit Holdingkonzepten“ Kessler, Martin (2005) „Holding. Formen und Vorteile internationaler Verbundsysteme durch Holdinggesellschaften“ Kreikebaum, H./Gilbert, D.U./Reinhardt, G.O. (2002) „Organisationsmanagement internationaler Unternehmen“ Rupp/Knies/Ott/Faust (2014) „Internationales Steuerrecht“ RWE AG Geschäftsbericht 2012 azur 01/11 Karrieremagazin für junge Juristen Bader (2007) Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften KESSLER/Kröner/Köhler (2008) Konzernsteuerrecht Abb.S.1:http://www.mavag.com/de/content.php?MAIN_RUB_ID=39&objid=28 Abb.S.12: RWE AG Geschäftsbericht 2012, S.12 Abb.S.32:http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbe zogene_Informationen/staatenbezogene_info.html http://www.iww.de/pstr/archiv/gestaltungsmissbrauch-im-schattenreich-des-42-ao-f10175 Die Präsentation findet Ihr unter dem Stichwort ”Internationale Steuergestaltung durch den Einsatz von Holdinggesellschaften” auf der Webadresse www.slideshare.net