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Übertragung von Betreiberpflichten
- 1. (kanzleiLoehr
Übertragung
Übertragung
von Betreiberpflichten
von Betreiberpflichten
Konfliktpotential zwischen
Konfliktpotential zwischen
Betreiber und Veranstalter
Betreiber und Veranstalter
März 2007
März 2007
Rechtsanwalt Volker Löhr
Rechtsanwalt Volker Löhr
-1-
© V.Löhr
- 2. (kanzleiLoehr
Wer ist der Betreiber ?
„Betreiber ist wer rechtlich befugt und tatsächlich
imstande ist bestimmenden Einfluss auf den
Betrieb einer Anlage auszuüben.“
• Eigentümer Gibt es ggf. mehrere Betreiber?
• Betreiber Gebäude- (technik)
• Pächter
• Betreiber Veranstaltungsbetrieb
• Betriebsführer/
Betreibergesellschaft
• Dauermieter
…und wer überträgt was an wen ?
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© V.Löhr
- 3. (kanzleiLoehr
Wer ist Betreiber der Versammlungsstätte?
Diejenige(n) Organisation(en) ist (sind) als Betreiber einer Versammlungsstätte anzusehen,
Diejenige(n) Organisation(en) ist (sind) als Betreiber einer Versammlungsstätte anzusehen,
die als
die als
-- Eigentümer
Eigentümer
-- Pächter
Pächter
-- Dauermieter
Dauermieter
-- Betriebsführer / /Betreibergesellschaft
Betriebsführer Betreibergesellschaft
oder auf Grundlage eines vergleichbaren Rechtsverhältnisses zur Durchführung von
oder auf Grundlage eines vergleichbaren Rechtsverhältnisses zur Durchführung von
Eigen- und Gastveranstaltungen berechtigt sind und oder zum Unterhalt der
Eigen- und Gastveranstaltungen berechtigt sind und oder zum Unterhalt der
Versammlungsstätte verpflichtet sind.
Versammlungsstätte verpflichtet sind.
Es ist möglich, dass es mehrere Betreiber gibt; z.B. einen Betreiber für den
Es ist möglich, dass es mehrere Betreiber gibt; z.B. einen Betreiber für den
Betrieb und Unterhalt der bau- und betriebstechnischen Anlagen, einen
Betrieb und Unterhalt der bau- und betriebstechnischen Anlagen, einen
Betreiber für den Veranstaltungsbetrieb, einen Betreiber für den
Betreiber für den Veranstaltungsbetrieb, einen Betreiber für den
gastronomischen Betrieb.
gastronomischen Betrieb.
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© V.Löhr
- 4. (kanzleiLoehr
Übertragung von Betreiberpflichten
§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der
Vorschriften verantwortlich.
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von
ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst,
Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem
Rettungsdienst gewährleisten.
(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit
der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht
betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden
können.
(5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch
schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder
dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und
derenEinrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.
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© V.Löhr
- 5. (kanzleiLoehr
Übertragung von Betreiberpflichten
„Betreiber “ überträgt auf „Veranstalter“
- Bewertung der Zuverlässigkeit des Veranstalters
- Übertragung von Bertreiberpflichten schriftlich per Vertrag
z.B. z.B.
- Überwachung/ Kontrolle
Freihaltung
Freihaltung
Lautstärke bei
Lautstärke bei
Rettungswege
Rettungswege
Musikveranstaltungen
Musikveranstaltungen z.B.
„Leiter der Veranstaltung“
„Leiter der Veranstaltung“
„Verantwortliche für
„Verantwortliche für
Veranstaltungstechnik“
Veranstaltungstechnik“
-5-
© V.Löhr
- 6. (kanzleiLoehr
LG Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 2004 (6 O 4537/03)
Im Falle der wirksamen Übertragung der
Verkehrssicherungspflicht hätten sich die
Sorgfaltspflichten der Beklagten auf die
Auswahl und Überwachung des Dritten
verengt. Bei der Auswahl des Dritten hat
sich der Geschäftsherr - hier die
Beklagten - zu überzeugen, dass der
Dritte die Fähigkeiten, Eignung und
Zuverlässigkeit besitzt, die zur Erfüllung
der übernommenen Verpflichtung
erforderlich ist.
-6-
© V.Löhr
- 7. Pflichten der Betreiber, (kanzleiLoehr
Veranstalter und Beauftragten
Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
(§ 130 OWiG)
(§ 130 OWiG)
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder
fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in
fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in
dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu
dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu
verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit
verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit
Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche
Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche
Zuwiderhandlung begonnen wird, die durch gehörige Aufsicht hätte
Zuwiderhandlung begonnen wird, die durch gehörige Aufsicht hätte
verhindert werden können. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen
verhindert werden können. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen
gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung
gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung
von Aufsichtspersonen.
von Aufsichtspersonen.
Bußgeldbewährt bis € 500.000
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© V.Löhr
- 8. (kanzleiLoehr
LG Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 2004 (6 O 4537/03)
Bon Jovi-Konzert
Die Beklagten haben die ihnen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
obliegende Überwachung an die Musiker bzw. deren Tontechniker und
damit auf die Gefahrenquelle selbst übertragen. Der ausgewählte Dritte
war daher aufgrund seiner Stellung als „Lärmverursacher“ bzw. als in deren
Lager Stehender schon objektiv nicht geeignet, die den Beklagten
obliegende Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen.
Übertragung vom Veranstalter auf Tontechniker
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© V.Löhr
- 9. (kanzleiLoehr
OLG Koblenz Urteil vom 13. September 2001(5 U 1324/00)
Verantwortung des Betreibers…
Die Beklagte zu 1 hat jedenfalls deshalb für den Schaden der Klägerin
einzustehen, weil sie durch die Bereitstellung eigener Räume bewusst
ermöglichte, dass das erkennbar auf große Lautstärken angelegte Konzert
stattfinden konnte, ohne gleichzeitig ausreichende Sicherungsvorkehrungen zu
treffen.
Wenn sie aufgrund der Vereinbarungen, die sie mit der Beklagten zu 2
getroffen hatte, nicht in der Lage gewesen sein sollte, aus der Situation
heraus geeignete Maßnahmen - wie etwa eine sachgerechte
Positionierung der Sicherheitsbarrieren oder die Begrenzung des
Lärmpegels auf einen tolerablen Wert - in die Wege zu leiten, müsste sie
sich entgegenhalten lassen, dass sie durch den Vertragsschluss mit der
Beklagten zu 2 eine Gefahrenlage geschaffen hatte, von der sie wusste,
dass sie sich später nicht mehr kontrollieren ließ
-9-
© V.Löhr
- 10. (kanzleiLoehr
BGH NJW 1996, 2646).
„Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen
Dritten ist zwar grundsätzlich zulässig. Sie bedarf jedoch klarer
Absprachen, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig
garantieren. Erst dann verengt sich die
Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein
Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht“
BB-Kommentar Löhr/Gröger zu § 38 (5) MVStättV
Die Übertragung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 muss durch
schriftliche Vereinbarung, also per Vertrag geregelt werden. Der Vertrag bzw. die in
Bezug genommen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können sich nicht darauf
beschränken, die in Absatz 1 bis 4 enthaltenen allgemeinen Pflichten lediglich zu
wiederholen. Vielmehr sind diejenigen Einzelpflichten exakt zu bezeichnen, die
auf den Veranstalter übertragen werden sollen.
- 10 -
© V.Löhr
- 11. (kanzleiLoehr
Übertragbare Betriebsvorschriften ?
Diese Betriebsvorschriften gelten für alle bestehenden
Versammlungsstätten unmittelbar
§ 10 Abs. 1 Bestuhlung
§ 10 Abs. 1 Bestuhlung
§ 14 Abs. 3 elektrische Schaltanlagen
§ 14 Abs. 3 elektrische Schaltanlagen
§ 19 Abs. 8 automatische Feuerlöscheinrichtungen
§ 19 Abs. 8 automatische Feuerlöscheinrichtungen
§ 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
§ 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
§ 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
§ 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
§ 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
§ 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
§ 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material
§ 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material
§ 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
§ 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
§ 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
§ 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
§ 37 Laseranlagen
§ 37 Laseranlagen
§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
§ 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe
§ 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe
§ 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst
§ 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst
§ 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
§ 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
Der Betreiber bzw. der Veranstalter zur Einstellung des Betriebs verpflichtet
Der Betreiber bzw. der Veranstalter zur Einstellung des Betriebs verpflichtet
ist, wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können
ist, wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können
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© V.Löhr
- 12. (kanzleiLoehr
Ordnungswidrigkeiten
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO∗) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO∗) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 31 Abs. 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten,
1. entgegen § 31 Abs. 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten,
Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält,
Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält,
2. entgegen § 31 Abs. 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,
2. entgegen § 31 Abs. 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,
3. entgegen § 31 Abs. 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder fest stellt,
3. entgegen § 31 Abs. 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder fest stellt,
4. entgegen § 32 Abs. 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder
4. entgegen § 32 Abs. 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder
die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,
die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,
5. entgegen § 32 Abs. 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,
5. entgegen § 32 Abs. 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,
6. entgegen § 33 Abs. 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet
6. entgegen § 33 Abs. 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet
oder entgegen § 33 Abs. 6 bis 8 anbringt,
oder entgegen § 33 Abs. 6 bis 8 anbringt,
7. entgegen § 34 Abs. 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von
7. entgegen § 34 Abs. 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von
der Bühne entfernt,
der Bühne entfernt,
∗) nach Landesrecht
∗) nach Landesrecht
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© V.Löhr
- 13. (kanzleiLoehr
Ordnungswidrigkeiten
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
8. entgegen § 34 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder
8. entgegen § 34 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder
anderes brennbares Material außer-halb der dafür vorgesehenen Magazine
anderes brennbares Material außer-halb der dafür vorgesehenen Magazine
aufbewahrt,
aufbewahrt,
9. entgegen § 35 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten
9. entgegen § 35 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten
oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände
oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände
verwendet,
verwendet,
10. entgegen § 36 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,
10. entgegen § 36 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,
11. entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt,
11. entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt,
12. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38
12. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38
Abs. 2 während des Betriebes nicht anwesend ist,
Abs. 2 während des Betriebes nicht anwesend ist,
13. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38
13. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38
Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
14. entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 als Betreiber,
14. entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 als Betreiber,
Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen- oder
Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen- oder
Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder
Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder
Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerker oder
Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerker oder
Beleuchter oder die aufsichtführenden Personen anwesend sind ,,
Beleuchter oder die aufsichtführenden Personen anwesend sind
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© V.Löhr
- 14. (kanzleiLoehr
Ordnungswidrigkeiten
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
15. entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 als Verantwortlicher oder Fachkraft für
15. entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 als Verantwortlicher oder Fachkraft für
Veranstaltungstechnik, als erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder
Veranstaltungstechnik, als erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder
als aufsichtführende Person die Versamm-lungsstätte während des Betriebes
als aufsichtführende Person die Versamm-lungsstätte während des Betriebes
verlässt,
verlässt,
16. als Betreiber entgegen § 41 Abs. 1 und 2 nicht für die Durchführung der
16. als Betreiber entgegen § 41 Abs. 1 und 2 nicht für die Durchführung der
Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Abs. 3 die Veranstaltung nicht
Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Abs. 3 die Veranstaltung nicht
anzeigt,
anzeigt,
17. als Betreiber oder Veranstalter die nach § 42 Abs. 2 vorgeschriebenen
17. als Betreiber oder Veranstalter die nach § 42 Abs. 2 vorgeschriebenen
Unterweisungen unterlässt,
Unterweisungen unterlässt,
18. als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 43 Abs. 1 bis 3 keinen
18. als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 43 Abs. 1 bis 3 keinen
Ordnungsdienst oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt,
Ordnungsdienst oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt,
19. als Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Abs. 3 oder 4
19. als Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Abs. 3 oder 4
seinen Aufgaben nicht nachkommt,
seinen Aufgaben nicht nachkommt,
20. als Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 46 Abs. 1 nicht oder nicht
20. als Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 46 Abs. 1 nicht oder nicht
fristgerecht nachkommt.
fristgerecht nachkommt.
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© V.Löhr
- 15. (kanzleiLoehr
Anspruchsgrundlage/ Haftung
§ 823 BGB
Abs. 1
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit,
das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerechtlich verletzt, ist dem
anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Abs. 2
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines
anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des ein Verstoß gegen
dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des
Verschuldens ein.
- 15 -
© V.Löhr
- 16. (kanzleiLoehr
Verkehrssicherungspflichten
Die sog. (allgemeinen) Verkehrssicherungspflichten sind ein durch
die Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut.
Ausgangspunkt für die Rechtsprechung ist der aus §§ 823
hergeleitete Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der in seinem
Verantwortungsbereich eine besondere Gefahrenquelle
eröffnet oder andauern lässt, diejenigen ihm zumutbaren
Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur
Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren
notwendig sind.
…ständige Rechtsprechung des BGH
- 16 -
© V.Löhr
- 17. (kanzleiLoehr
Anspruchsgrundlage/ Haftung
§ 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen
für den Verrichtungsgehilfen
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz
des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der
des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der
Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht
Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten
tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten
Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu
Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu
beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der
beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der
Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser
beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser
Sorgfalt entstanden sein würde.
Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den
Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2
Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2
bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
- 17 -
© V.Löhr
- 18. (kanzleiLoehr
Strafrechtliche Sicherungspflichten
Wegen Verletzung der ihm obliegenden (Verkehrs-)
Sicherungspflicht haftet, wer einen Dritten schuldhaft
dadurch schädigt,dass er Gefahrenquellen geschaffen hat
oder für sie aus sonstigem Grund verantwortlich ist,
ohne notwendige Schutzvorkehrungen gegen die daraus
drohenden Risiken getroffen zu haben.
(vgl. OLG Düsseldorf BADK Info 1995 S.25).
- 18 -
© V.Löhr
- 19. (kanzleiLoehr
Strafbarkeit bei Nicht-Handeln
Strafbare Handlung
Handeln Nicht-Handeln
Garantenstellung bei
Echte
unechten
Positives Tun Unterlassungsdelikte
Unterlassungsdelikten
§ 13 StGB
z.B. Unterlassene Hilfeleistung
z.B. § 223 StGB
• Gesetz • (Verkehrs-)Sicherungspflicht
• Vertrag • Rechtswidriges Handeln, Verstoß gegen Gesetze,
• Lebensgemeinschaft Regeln
• Ingerenz: • Nichtbeachten der Genehmigung, Verstoß gegen
vorangegangenes gefährdendes Tun Auflagen etc.
• Eröffnen einer Gefahrenquelle
- 19 -
© V.Löhr
- 20. (kanzleiLoehr
Die Revisionsbegründung des BGH
Übertragung von Pflichten auf Dritte … Wuppertaler Schwebebahn
…so muss der ursprüngliche Garant die übernommene
Gefahrenbeseitigung nicht mehr notwendig eigenhändig durchführen, sondern
kann sie ganz oder arbeitsteilig dem zur Übernahme bereiten Dritten überlassen.
Welche Sorgfaltspflichten ihn im letztgenannten Fall treffen, richtet sich nach
den Umständen des Einzelfalles. Von Bedeutung sind insbesondere das Ausmaß
der Gefahr, für deren Beseitigung der (ursprüngliche) Garant einzustehen hat, und die
Zuverlässigkeit der an der Beseitigung der Gefahrenquelle beteiligten übrigen
Garanten.
Schon mit Blick auf die außerordentlich hohe Gefährlichkeit der Kralle im
Schon mit Blick auf die außerordentlich hohe Gefährlichkeit der Kralle im
Schienenbereich der Schwebebahn traf die Angeklagten
Schienenbereich der Schwebebahn traf die Angeklagten
W. und Wi. jedenfalls die Verpflichtung, sich durch geeignete Maßnahmen
W. und Wi. jedenfalls die Verpflichtung, sich durch geeignete Maßnahmen
zu vergewissern, ob auch L. und S. die ihnen nach den bisher getroffenen
zu vergewissern, ob auch L. und S. die ihnen nach den bisher getroffenen
Feststellungen im Wege interner Arbeitsteilung überlassene Entfernung der
Feststellungen im Wege interner Arbeitsteilung überlassene Entfernung der
vierten Kralle ordnungsgemäß vorgenommen hatten.
vierten Kralle ordnungsgemäß vorgenommen hatten.
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© V.Löhr
- 21. (kanzleiLoehr
...vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
(kanzleiLoehr
Technik – Organisation – Recht
Waldburgstr. 12
D-53177 Bonn
Tel. +49 (0)228 931 991-46
Fax +49 (0)228 931 991-47
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v.loehr@kanzleiLoehr.de
anwaltliche Beratung
Betreiberpflichten
Vertragsmanagement
Sicherheitskonzepte…
(kanzleiLoehr Workshops in Ihrem
Unternehmen vor Ort
Bonn
rechtssicher wirtschaftlich
Literaturhinweis:
kundenorientiert
BB-Kommentar
Versammlungsstätten – Veranstaltungen
Löhr/ Gröger Bau und Betrieb
Bau – Betrieb – Technischer Service – Instandhaltung/ WKP
von Versammlungsstätten Organisation der Betreiberpflichten – Veranstaltungsleitung –
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik – Vertragsmanagement
2. Auflage Sicherheits- und Notfallmanagement
Umgang mit Besucherdaten-Daten – CRM Datenschutz
ISBN – 13: 978 -3-8005-1442-
7 ISBN – 10: -3-8005-1442-7
- 21 -
© V.Löhr