1. Kreiselternvertretung Stormarn Bad Oldesloe, 28.10.2011 Dr. Heide Hollmer Bildungs- und Teilhabepaket Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
2. Bildungs- und Teilhabepaket Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein „ Auslöser“ des Bildungs- und Teilhabepakets: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.02.2010: Regelsätze des SGB II sind verfassungswidrig Begründung: a. Bemessung der Regelsätze für Kinder und Jugendliche ist nicht transparent (Kinder sind keine kleinen Erwachse-nen, deshalb ist deren Bedarf nicht prozentual aus dem Erwachsenenbedarf abzuleiten) b. Bildungs- und Teilhabebedarfe von Kindern und Jugendlichen sind in den Regelsätzen nicht zureichend berücksichtigt
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4. Bildungs- und Teilhabepaket Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein Leistungen für Bildung erhalten Schüler, die eine allgemein oder berufsbildende Schule besuchen (letztere, sofern sie keinen Anspruch auf Ausbildungs-vergütung haben), bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Leistungen für Teilhabe nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
5. Bildungs- und Teilhabepaket Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein Empfängerkreis: In Schleswig-Holstein leben zurzeit ca. 120.000 an-spruchsberechtigte Kinder und Jugendliche Voraussichtlich können in Schleswig-Holstein für das Bildungs- und Teilhabepaket Bundesmittel in Höhe von rund 36 Mio. € pro Jahr (ca. 300 € pro Kind) verausgabt werden zuzüglich ca. 13 Mio. € pro Jahr (bis 31.12.2013) für Mittagessen von Hortkindern aus dem BuT-Rechtskreis sowie für Schulsozialarbeit (2,8 Prozentpunkte KdU). Zum Vergleich: Schüler an allgemein u. berufsbildenden Schulen: rd. 400.000 Kinder in Kindertageseinrichtungen: rd. 94.000 rund 24 % BuT-Berechtigte
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9. Bildungs- und Teilhabepaket Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein Teilleistung: Lernförderung/„Vorübergehender Lernförderbedarf“ vom Schüler bzw. den Eltern zu beantragen, von der Schule (Lehrkraft) zu bestätigen § 8 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des SGB II und des § 6b Bundeskindergeldgesetz (Landesausführungsgesetz): „ Für die Feststellung des Lernförderbedarfs durch Lehrkräfte (…) stellt das für Bildung zuständige Ministerium ein einheitliches Formular zur Verfügung.“ Ziel: Vergleichbare Handhabung mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand aber: gesetzliche Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, d.h. keine Verpflichtung zur Verwendung des vorgeschlagenen Formulars
18. Bildungs- und Teilhabepaket Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein www.schleswig-holstein.de/Bildung/DE/ Zielgruppen/Eltern/BuT/BuT_node.html Weitere Informationen: www.bildungspaket.bmas.de