Rechtsanwalt Sebastian Dramburg erklärt anhand vieler Beispiele, wie urheberrechtlich geschützte Inhalte im Internet rechtssicher genutzt werden können.
8. Frage 1: Recht am Bild?
Habe ich das Recht, das Bild für den geplanten Zweck zu
nutzen?
Frage 2: Recht am Motiv?
Habe ich das Recht, das Motiv für den geplanten Zweck zu
nutzen?
− Abbildung urheberrechtlich geschützter Werke
− Abbildung von Personen
− Abbildung fremden Eigentums
− Abbildung fremder Marken und Markenprodukten
9. Das Recht am Motiv
Fotografien vom fremden Eigentum
−Panoramafreiheit von der Straße aus
−Genehmigung bei Fotos auf Privatgrundstücken erforderlich (Zoos, Gärten,
Konzerte, etc.)
Abbildung fremder Marken
−Verwechslungsgefahr vermeiden
−Imageausbeutung vermeiden
−Ausnahmen: Verkauf und Verlosung; Hinweise auf Leistungen zur Marke;
Erlaubnisse im Pressebereich; unwesentliches Beiwerk
10. Fotografieren von Personen
• Relevant ist die erkennbare Abbildung einer Person
• Nachweisbare Einwilligung für geplante Nutzung notwendig
• Ausnahmen:
− Person der Zeitgeschichte
− Versammlungen mit gemeinsamen Zweck (Nur Gruppe)
− Beiwerk einer Landschaft oder Örtlichkeit
− kein widersprechendes Interesse der Person
kein Einsatz für Werbezwecke
Privat- / Intimbereich wird verletzt
13. Nutzung fremder Bilder als „Bildzitat“
• Bild ist notwendig als Beleg eigener Gedanken
− Film-, Musik-, Kunst-Kritiken
− Berichte über ein Foto
− Nicht: als Verschönerung
• Quellenangabe ist erforderlich
− Onlinequelle: Name des Urhebers (bzw. Seite) + Link
− Offlinequelle: Name des Urhebers+ Titel, Jahr
17. Facebook & Urheberrecht
• Problem 1: Nutzungsbedingungen von Facebook
• Problem 2: Verbot in AGB der Stockarchive,
Nutzungsrechte an Dritte einzuräumen
• Folge: Urheberrechtsverstoß
18. Problemfall: Fundstücke im Netz
− Nur weil etwas im Netz veröffentlicht ist, darf man es noch nicht nutzen.
− Ist der Urheber nicht aufzutreiben, darf das Bild nicht veröffentlicht
werden.
− Verlinken auf Fundstücke ist meist unproblematisch.
Problemfall: Screenshots
− Screenshot schützt nicht vor einer Urheberrechtsverletzung.
− Daher urheberrechtlich geschützte Grafiken und Fotos vom Screenshot
entfernen.
− Ebenfalls nicht öffentlich zugängliche Daten entfernen (z.B. Screenshots
aus geschlossenem Facebook-Mitgliederbereich)
20. Urheberrechtlicher Schutz von Texten
− Kein Schutz von Ideen
− Kein Schutz von Fakten (Ausnahme: Datenbanken)
− Kein Schutz von zweckmäßigen, sachlichen Texten (Pressemitteilung)
− Schutz einer individuell-persönlichen Form (Zeitungsartikel)
− Schutz unabhängig von Länge oder Qualität des Textes
Texte sicher nutzen
− Umschreibung mit eigenen Worten
− Textpassage als Zitat nutzen
21. Nutzung fremder Texte: Das Zitat
Belegfunktion
− Nur zur Untermauerung des eigenen Textes
− Nicht um den eigenen Text zu verschönern
− Nicht um sich Arbeit zu sparen
Zulässiger Umfang
− Ein Zitat darf nur so lang sein wie es notwendig ist
− Höchstens einzelne Sätze oder ein kurzer Absatz
Quellenangabe
− Internetquelle: Autorennamen angeben und Link zur Quelle
− Offlinequelle: Titel, Autor, Ausgabenummer
22. Jeder Interviewpartner verlangt seine eigenen speziellen Konditionen. Doch Wenigen ist hierbei klar, ob überhaupt
und wenn ja was rechtlich zwingend zu regeln ist und was bloße unverbindliche Vorgaben sind. Um rechtlich auf
der sicheren Seite zu sein, sollten folgende Dinge vor dem Interview geklärt werden:
„Zunächst sollte der Interviewer von Anfang an offenlegen, dass er als Journalist dieses
Gespräch führen wird und nicht zu privaten Zwecken, denn Journalisten geben sich
grundsätzlich immer zu erkennen. Dieser Recherchegrundsatz ist auch im deutschen
Pressekodexe (Richtlinie 4.1) verankert und auch schon 1986 urteilte das OLG Köln, dass
bei reinen Privatgesprächen mit Journalisten nicht mit Veröffentlichungen gerechnet werden
muss (OLG Köln, 6 U 182/85). Diese Regel gilt auch bei Interviews auf der Straße, d.h. hier
sollte der Journalist seinen Namen, seine Funktion und das Gesprächsthema nennen, sowie
die Zustimmung zu diesem Gespräch und zu Tonbandaufnahmen dokumentieren.
Wer allerdings ein Interview in dem Wissen gibt, dass es gesendet oder gedruckt werden
soll, erteilt durch sein schlüssiges Verhalten die Einwilligung zur Veröffentlichung (LG Köln,
28 O 134/89). Von diesem Verhalten ist auszugehen, wenn ihm z.B. ein Mikrofon
offensichtlich hingehalten wird und ein Aufnahmegerät auf ihn gerichtet ist und er sodann
auf Fragen antwortet bzw. auf den Interviewer eingeht.
Denn das Recht am gesprochenen Wort gehört zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht,
welches durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantiert wird. Dies beinhaltet die
Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsgehalt einzig dem
Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden soll (BGH, XII ZR 227/03; BGH, XII ZR 210/04). Wenn also der Interviewte
einen Gesprächstermin wahrnimmt, so verfügt er über sein Recht am eigenen Wort.“
Quelle: http://www.lawbster.de/interviewvertrag/
24. Zweck von CC-Lizenzen
− Austausch von Werken (Bilder, Texte, Musik, Video) beschleunigen
− Quelle an freien Werken aufbauen
− keine individuelle Vereinbarung nötig
− Urheberrecht erhalten
Nachteile von CC
− CC deckt nur die Rechte am Bild, nicht die Rechte am Motiv ab
(= Achtung wenn Personen im Bild)
− Keine Sicherheit, dass der Lizenzgeber das Werk freigeben darf
− Bei Nutzung für Anzeigen oder Kampagnen = besser nachfragen
25. Lizenzformen bei CC
− Baukastenprinzip mit 4 Modulen
− BY = Attribution (Namensnennung)
• Name des Urhebers
• Link zur Lizenz
• Link zum Werk
− NC = Non Commercial (Nicht kommerziell)
− ND = No Derivative Works (Keine Bearbeitung)
− SA = Share Alike (Weitergabe unter gleicher CC-Lizenz)
28. Vielen Dank
für
Ihre Aufmerksamkeit ...
Kontakt:
Referent: Sebastian Dramburg (www.medienrechtberlin.de)
PR: Nadja Bungard (www.mondpropaganda.de)
Design: Andrea Rochlitz (www.yand.de)
Die Texte der Präsentation werden unter CC-BY-SA Lizenz veröffentlicht.
www.medien-sprechstunde.de
Hinweis der Redaktion
- immer mehr Konsumenten im Internet werden eigener Reisemanager, Maßschneider, Verleger.oo
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