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Abmahnung - Änderungen durch das
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Rechtsanwalt Marcus Beckmann
IHK Ostwestfalen zu Bielefeld, 20.11.2020
BECKMANN UND NORDA – RECHTSANWÄLTE
Welle 9 - 33602 Bielefeld
https://www.beckmannundnorda.de
Email info@beckmannundnorda.de
Telefon 0521/98628-0
Blog https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/
Twitter https://twitter.com/marcusbeckmann
Facebook https://www.facebook.com/marcus.beckmann.1973
Linkedin https://www.linkedin.com/in/marcusbeckmann/
Ausgangslage
Abmahn(un)wesen in Deutschland
Rechtsmissbrauch und Abzocke
Unseriöse Abmahnvereine
Generierung von Abmahnkosten und Vertragsstrafen
Unklare und unzweckmäßige gesetzliche Regelungen
Handwerkliche Fehler bei der Formulierung von Vorschriften
Häufige Gesetzesänderungen
Zahlreiche und immer wieder neue Informationspflichten
Uneinheitliche Rechtsprechung („Zwei Juristen = Drei
Meinungen“)
Rechtsverletzungen im Internetzeitalter
leicht recherchierbar
Automatisierte Erfassung und Beweissicherung
von Wettbewerbsverstößen
Aber:
Abmahnung notwendig zur Geltendmachung von
Unterlassungsansprüchen
System der Überwachung der Einhaltung
verbraucherschützender und wettbewerbsrechtlicher
Vorgaben durch Mitbewerber
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
10.09.2020: Bundestag beschließt Gesetz zur Stärkung des
fairen Wettbewerbs
08.10.2020: Bundesrat ruf Vermittlungsausschuss nicht an
Stand heute: Verkündung im Bundesgesetzblatt fehlt noch
Gesetz tritt am Tag nach Verkündung in Kraft
Ziele des Gesetzgebers
Eindämmung des Rechtsmissbrauchs durch
- Einschränkung Abmahnbefugnis („wer“ und „was“)
- Begrenzung finanzieller Anreize
- Erleichterung von Gegenansprüchen bei Rechtsmissbrauch
und unberechtigten Abmahnungen
- formelle Vorgaben für Abmahnungen
Gut gemeint ist nicht gut gemacht
Viel Kritik von Wettbewerbsrechtlern
Viele unbestimmte Rechtsbegriffe
Zahlreiche ungeklärte Rechtsfragen
Neuregelungen fügen sich nicht immer in Systematik ein
Neue Ungerechtigkeiten und Wertungswidersprüche
„Flickschusterei“
Dennoch wird Gesetz dazu führen, dass in gewissen
Bereichen mit weniger Abmahnungen zu rechnen ist
Die Änderungen
Änderungen Abmahnbefugnis
Abmahnbefugnis Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG)
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unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder
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Mitbewerber zur Wehr setzen (z.B. Behinderungswettbewerb)
Bislang wurden Kriterien im Rahmen der Frage nach dem
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Gerügter Wettbewerbsverstoß muss Interessen der Mitglieder berühren
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Eintragung in Vereinsregister und Tätigkeit seit mindestens einem Jahr
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Gesetzgeber will damit einigen unseriösen Abmahnvereinen das
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Es kommt darauf an, wie BMJ prüft und ggf. wie streng Rechtsprechung
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Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
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(§ 8c UWG )
Indizienkatalog der Rechtsprechung zum Vorliegen einer
rechtsmissbräuchlichen Abmahnung wird teilweise in Gesetzestext
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Der gesetzliche Indizienkatalog
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Indizienkatalog nicht abschließend
Bislang von Rechtsprechung sehr unterschiedlich gehandhabt
Es bleibt abzuwarten, ob zurückhaltende Gerichte durch Indizienkatalog
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§ 8c Abs. 3 UWG
Wie bislang auch: Bei rechtsmissbräuchlicher Abmahnung hat
abgemahnter Anspruch auf Erstattung seiner erforderlichen Kosten
seiner Rechtsverteidigung
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Einschränkung des Anspruchs auf Erstattung von
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Der Grundsatz, dass Abmahner bei berechtigter Abmahnung
einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hat, bleibt
Gesetzgeber möchte das Problem von Abmahnungen durch
Mitbewerber wegen Verstößen gegen Informationspflichten
im Internet entgegentreten
Mittel: Abschaffung finanzieller Anreize für Abmahnung
Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten bei
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Abmahner muss Kosten in den gesetzlich bestimmten Fällen
selbst tragen
§ 13 Abs. 4 UWG – Kein Anspruch auf Erstattung
Abmahnkosten für Mitbewerber bei
Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten
im elektronischen Geschäftsverkehr oder Telemedien
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Abmahnvereine haben weiterhin Anspruch auf
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Durch Beschränkung auf elektronischen Geschäftsverkehr
und Telemedien:
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Problem hinsichtlich Kostenerstattung bei gleichzeitiger
Abmahnung von Rechtsverstoß z.B. in Webshop und
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§ 13 Abs. 4 UWG – Kein Anspruch auf Erstattung
Abmahnkosten bei
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durch Unternehmen und gewerblich tätige Vereine die in der
Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen
Grundsätzlich ist noch nicht abschließend geklärt, ob und
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Abmahner kann nicht immer erkennen oder ermitteln über
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Kostenrisiko für Abmahner hinsichtlich eigener Kosten
Werden entgegen § 13 Abs. 4 UWG Kosten geltend gemacht:
Abgemahnter kann Erstattung der notwendigen Kosten der
Rechtsverteidigung verlangen
Aber nur bis zur Höhe des verlangten
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Neue formelle Anforderungen an Abmahnung
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Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3 UWG
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Stadium der Abmahnung erforderlich machen)
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in den Fällen von § 13 Abs. 4 UWG Hinweis, dass Anspruch auf
Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist
Problem: Auswirkung und Formulierung, wenn nur teilweise
Aufwendungsersatz ausgeschlossen bzw. wenn unklar ob
Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
Folgen bei Verstoß (§ 13 Abs. 5 UWG)
Abmahner kann keine Abmahnkosten verlangen
Abgemahnter kann Erstattung der notwendigen Kosten der
Rechtsverteidigung verlangen
Aber nur bis zur Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs des
Abmahners
Unterlassungsanspruch geht nicht verloren
Abmahner sollte genau auf Umsetzung achten
Ansatzpunkt für Verteidigung gegen Abmahnung
Kosten bei unberechtigter Abmahnung
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wettbewerbsrechtlicher Abmahnung
Nur bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung (z.B.
behauptete Markenrechtsverletzung)
§ 13 Abs. 5 UWG
Neu: Eigenständiger Anspruch des zu Unrecht Abgemahnten
Abgemahnter kann Erstattung der notwendigen Kosten der
Rechtsverteidigung verlangen
Aber nur bis zur Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs des
Abmahners
Regelungen zur Vertragsstrafe
§ 13a enthält Regelungen zur Vertragsstrafe
Nach wir vor gilt vom Grundsatz her
Bei berechtigter Abmahnung Anspruch auf
Unterlassungserklärung, die mit ausreichender Vertragsstrafe
versehen ist
Feste Vertragsstrafe oder
angemessene Vertragsstrafe (neuer Hamburger Brauch)
§ 13a Abs. 1 UWG Angemessenheit der Vertragsstrafe
Bislang keine explizite Regelung
Regelung zur Feststellung der Angemessenheit der
Vertragsstrafe entspricht der bisherigen Rechtsprechung
Es sind zu berücksichtigen
Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung
Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter
Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens
Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten
wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und
zukünftigen Verstößen
§ 13a Abs. 3 UWG
Vertragsstrafen dürfen Höhe von 1.000 Euro nicht
überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung nach Art, Ausmaß
und Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern
und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße
beeinträchtigt
und
wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100
Mitarbeiter beschäftigt
§ 13a Abs. 2 UWG
Ausnahme vom Vertragsstrafeversprechen
Mitbewerber darf kein Vertragsstrafeversprechen verlangen
bei (alle Voraussetzungen müssen vorliegen):
- erstmalige Abmahnung
- Verstöße nach § 13 Abs. 4 UWG (Informationspflichten und
Datenschutzverstöße)
- Abgemahnter beschäftigt in der Regel weniger als 100
Mitarbeiter
Abmahnvereine dürfen weiterhin Vertragsstrafe verlangen
§ 13a Abs. 4 UWG - Anpassung Vertragsstrafe
Wird zu hohe Vertragsstrafe in Unterlassungserklärung
versprochen, so muss Unterlassungsschuldner bei Verstoß
nur angemessene Vertragsstrafe zahlen
Bislang nach § 348 HGB für Kaufleute keine Anpassung
hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe nach § 343 BGB
möglich
Auffangstreitwert 1.000,00 EURO (§ 51 Abs. 3 Satz 3
GKG)
für Verstöße die angesichts ihrer Art, ihrer Schwere, ihres
Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern,
sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern in nur
unerheblichem Maße beeinträchtigen
Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands
Bislang:
Abmahner kann bei Wettbewerbsverstößen im Internet
regelmäßig Gericht aussuchen
forum shopping – Auswahl des Gerichts welches gewünschte
Rechtsansicht vertritt
§ 14 Abs. 2 UWG
Fliegender Gerichtsstand gilt nicht für
- Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im
elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien
- Rechtsstreitigkeiten die von Abmahnvereinen und
Verbraucherschutzverbänden geführt werden
Folge in diesen Fällen:
Örtlich Zuständig ist das Gericht, in welchem der Beklagte
seinen Sitz hat
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fliegenden Gerichtsstand
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wettbewerbswidrig verfolgbar oder nicht
Unternehmen kann seinen Sitz danach auswählen
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Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung in materieller und
prozessualer Sicht bleibt bestehen
Ungleichbehandlung Online- / Offline-Anbieter
Es bleibt abzuwarten, wie die neuen Vorschriften in der
Praxis ausgelegt und angewendet werden
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
Aktuelle Entscheidungen und Beiträge
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Abmahnung - Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

  • 1. Abmahnung - Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs Rechtsanwalt Marcus Beckmann IHK Ostwestfalen zu Bielefeld, 20.11.2020 BECKMANN UND NORDA – RECHTSANWÄLTE Welle 9 - 33602 Bielefeld https://www.beckmannundnorda.de Email info@beckmannundnorda.de Telefon 0521/98628-0
  • 2. Blog https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/ Twitter https://twitter.com/marcusbeckmann Facebook https://www.facebook.com/marcus.beckmann.1973 Linkedin https://www.linkedin.com/in/marcusbeckmann/
  • 3. Ausgangslage Abmahn(un)wesen in Deutschland Rechtsmissbrauch und Abzocke Unseriöse Abmahnvereine Generierung von Abmahnkosten und Vertragsstrafen
  • 4. Unklare und unzweckmäßige gesetzliche Regelungen Handwerkliche Fehler bei der Formulierung von Vorschriften Häufige Gesetzesänderungen Zahlreiche und immer wieder neue Informationspflichten Uneinheitliche Rechtsprechung („Zwei Juristen = Drei Meinungen“)
  • 5. Rechtsverletzungen im Internetzeitalter leicht recherchierbar Automatisierte Erfassung und Beweissicherung von Wettbewerbsverstößen
  • 6. Aber: Abmahnung notwendig zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen System der Überwachung der Einhaltung verbraucherschützender und wettbewerbsrechtlicher Vorgaben durch Mitbewerber
  • 7. Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
  • 8. 10.09.2020: Bundestag beschließt Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs 08.10.2020: Bundesrat ruf Vermittlungsausschuss nicht an Stand heute: Verkündung im Bundesgesetzblatt fehlt noch Gesetz tritt am Tag nach Verkündung in Kraft
  • 9. Ziele des Gesetzgebers Eindämmung des Rechtsmissbrauchs durch - Einschränkung Abmahnbefugnis („wer“ und „was“) - Begrenzung finanzieller Anreize - Erleichterung von Gegenansprüchen bei Rechtsmissbrauch und unberechtigten Abmahnungen - formelle Vorgaben für Abmahnungen
  • 10. Gut gemeint ist nicht gut gemacht Viel Kritik von Wettbewerbsrechtlern Viele unbestimmte Rechtsbegriffe Zahlreiche ungeklärte Rechtsfragen Neuregelungen fügen sich nicht immer in Systematik ein Neue Ungerechtigkeiten und Wertungswidersprüche „Flickschusterei“
  • 11. Dennoch wird Gesetz dazu führen, dass in gewissen Bereichen mit weniger Abmahnungen zu rechnen ist
  • 14. Abmahnbefugnis Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt Unbestimmte Rechtsbegriffe „nicht unerheblich“ und „nicht nur gelegentlich“ Scheinmitbewerber sollen ausgeschlossen werden
  • 15. Regelung betrifft generell alle Unterlassungsansprüche und Beseitigungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG Problem: Neue Unternehmen können sich nicht gegen Mitbewerber zur Wehr setzen (z.B. Behinderungswettbewerb) Bislang wurden Kriterien im Rahmen der Frage nach dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses bereits berücksichtigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG)
  • 16. Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen - Wirtschaftsverbände ( § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) Gerügter Wettbewerbsverstoß muss Interessen der Mitglieder berühren Eintragung in vom Bundesamt für Justiz Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG erforderlich Liste im Internet einsehbar
  • 17. Voraussetzungen Entsprechender Satzungszweck Mindestens 75 Mitgliedsunternehmen Eintragung in Vereinsregister und Tätigkeit seit mindestens einem Jahr Ausreichende persönliche, sachliche und finanzielle Ausstattung Keine Zuwendungen an Vereinsmitglieder Keine Zuwendungen oder überhöhte Vergütung für Personen, die für den Verein tätig sind und
  • 18. wenn Aufgrund bisheriger Tätigkeit gesichert erscheint, dass Ansprüche nicht vorwiegend geltend gemacht werden, um Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen Gesetzgeber will damit einigen unseriösen Abmahnvereinen das Handwerk legen
  • 19. Es kommt darauf an, wie BMJ prüft und ggf. wie streng Rechtsprechung dies in Streit um Eintragung auslegt Einige Verbände waren auch in Vergangenheit sehr „kreativ“, um Abmahnbefugnis zu begründen Sollten diese eingetragen werden, ist Regelung kontraproduktiv
  • 21. Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen (§ 8c UWG ) Indizienkatalog der Rechtsprechung zum Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung wird teilweise in Gesetzestext übernommen Rechtsmissbrauch „wird im Zweifel angenommen“ Es müssen nicht alle Indizien vorliegen
  • 22. Der gesetzliche Indizienkatalog vorwiegend Erzielung von Abmahnkosten oder Vertragsstrafen Serienabmahnung von Verstößen gegen gleiche Vorschriften wenn dies außer Verhältnis zur Geschäftstätigkeit des Abmahners steht Unangemessener Streitwert Offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen
  • 23. Vorgeschlagen Unterlassungsverpflichtung geht über Rechtsverletzung hinaus Aufsplittung in mehrere Abmahnungen Einzelabmahnungen gemeinschaftlich Verantwortlicher
  • 24. Wie bisher kommt es auf die Gesamtumstände an Indizienkatalog nicht abschließend Bislang von Rechtsprechung sehr unterschiedlich gehandhabt Es bleibt abzuwarten, ob zurückhaltende Gerichte durch Indizienkatalog eher Rechtsmissbrauch annehmen
  • 25. § 8c Abs. 3 UWG Wie bislang auch: Bei rechtsmissbräuchlicher Abmahnung hat abgemahnter Anspruch auf Erstattung seiner erforderlichen Kosten seiner Rechtsverteidigung Weitergehende Ansprüche nicht ausgeschlossen
  • 26. Einschränkung des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten
  • 27. Der Grundsatz, dass Abmahner bei berechtigter Abmahnung einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hat, bleibt
  • 28. Gesetzgeber möchte das Problem von Abmahnungen durch Mitbewerber wegen Verstößen gegen Informationspflichten im Internet entgegentreten Mittel: Abschaffung finanzieller Anreize für Abmahnung Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten bei bestimmten Verstößen Abmahner muss Kosten in den gesetzlich bestimmten Fällen selbst tragen
  • 29. § 13 Abs. 4 UWG – Kein Anspruch auf Erstattung Abmahnkosten für Mitbewerber bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder Telemedien
  • 30. „Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten“ z.B. Klassiker wie Impressum OS-Plattform / Verbraucherschlichtung Widerrufsbelehrung Informationspflichten für Fernabsatzgeschäfte
  • 31. Auch sonstige Informationspflichten Nicht nur spezielle Informationspflichten für Online-Shops oder Websites z.B. auch Preisangabenverordnung Textilkennzeichnungsverordnung Lebensmittelinformationsverordnung Angaben zum Energieverbrauch
  • 32. Aufgrund weiter Formulierung wohl auch Irreführung durch Unterlassen über für den Vertragsschluss wesentliche Informationen (z.B. Produkteigenschaften) nach § 5a Abs. 2 und 3 UWG von Gesetzeswortlaut umfasst Sehr fraglich, ob dies vom Gesetzgeber so gewollt ist
  • 33. Nicht unter § 13 Abs. 4 UWG fallen Warnhinweise Pflicht zur Kennzeichnung geschäftlicher Handlungen als solche
  • 34. Ausnahmeregelung sehr weit formuliert Kritiker haben Befürchtungen, dass derartige Verstöße zukünftig nicht mehr verfolgt werden Abkehr vom bisherigen System der Ahnung von Wettbewerbsverstößen durch Mitbewerber Aber Unterlassungsanspruch besteht ja Abmahnvereine haben weiterhin Anspruch auf Kostenpauschale
  • 35. Durch Beschränkung auf elektronischen Geschäftsverkehr und Telemedien: Ungleichbehandlung von Online- und Offline-Unternehmen Problem hinsichtlich Kostenerstattung bei gleichzeitiger Abmahnung von Rechtsverstoß z.B. in Webshop und Printkatalog Auswirkungen auf Streitwert ungeklärt
  • 36. § 13 Abs. 4 UWG – Kein Anspruch auf Erstattung Abmahnkosten bei Verstößen gegen Vorgaben der DSGVO und BDSG durch Unternehmen und gewerblich tätige Vereine die in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen
  • 37. Grundsätzlich ist noch nicht abschließend geklärt, ob und welche Verstöße gegen DGSVO und BDSG abgemahnt werden können Verfahren bei EuGH anhängig Gesetz geht aber inzident davon aus, dass grundsätzlich ein abmahnfähiger Verstoß vorliegt
  • 38. Abmahner kann nicht immer erkennen oder ermitteln über wie viele Mitarbeiter Abgemahnter in der Regel verfügt Kostenrisiko für Abmahner hinsichtlich eigener Kosten
  • 39. Werden entgegen § 13 Abs. 4 UWG Kosten geltend gemacht: Abgemahnter kann Erstattung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung verlangen Aber nur bis zur Höhe des verlangten Aufwendungsersatzanspruchs des Abmahners
  • 41. Auch bislang sollte Abmahnung den Abgemahnten in Lage versetzen rechtlichen Vorwurf zu prüfen Nun genauer gesetzlich geregelt
  • 42. § 13 Abs. 2 UWG Klare und verständliche Angabe von Name oder Firma des Abmahnenden sowie der „Vertreter“ (gemeint sind die beauftragten Rechtsanwälte) Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3 UWG (Einzelheiten unklar und kann recht umfassende Nachweise bereits im Stadium der Abmahnung erforderlich machen)
  • 43. ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird nebst Berechnungsgrundlage Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände in den Fällen von § 13 Abs. 4 UWG Hinweis, dass Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist Problem: Auswirkung und Formulierung, wenn nur teilweise Aufwendungsersatz ausgeschlossen bzw. wenn unklar ob Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
  • 44. Folgen bei Verstoß (§ 13 Abs. 5 UWG) Abmahner kann keine Abmahnkosten verlangen Abgemahnter kann Erstattung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung verlangen Aber nur bis zur Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs des Abmahners Unterlassungsanspruch geht nicht verloren
  • 45. Abmahner sollte genau auf Umsetzung achten Ansatzpunkt für Verteidigung gegen Abmahnung
  • 47. Bislang kein Kostenerstattungsanspruch bei unberechtigter wettbewerbsrechtlicher Abmahnung Nur bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung (z.B. behauptete Markenrechtsverletzung)
  • 48. § 13 Abs. 5 UWG Neu: Eigenständiger Anspruch des zu Unrecht Abgemahnten Abgemahnter kann Erstattung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung verlangen Aber nur bis zur Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs des Abmahners
  • 50. § 13a enthält Regelungen zur Vertragsstrafe Nach wir vor gilt vom Grundsatz her Bei berechtigter Abmahnung Anspruch auf Unterlassungserklärung, die mit ausreichender Vertragsstrafe versehen ist Feste Vertragsstrafe oder angemessene Vertragsstrafe (neuer Hamburger Brauch)
  • 51. § 13a Abs. 1 UWG Angemessenheit der Vertragsstrafe Bislang keine explizite Regelung Regelung zur Feststellung der Angemessenheit der Vertragsstrafe entspricht der bisherigen Rechtsprechung
  • 52. Es sind zu berücksichtigen Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen
  • 53. § 13a Abs. 3 UWG Vertragsstrafen dürfen Höhe von 1.000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung nach Art, Ausmaß und Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt
  • 54. § 13a Abs. 2 UWG Ausnahme vom Vertragsstrafeversprechen Mitbewerber darf kein Vertragsstrafeversprechen verlangen bei (alle Voraussetzungen müssen vorliegen): - erstmalige Abmahnung - Verstöße nach § 13 Abs. 4 UWG (Informationspflichten und Datenschutzverstöße) - Abgemahnter beschäftigt in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter Abmahnvereine dürfen weiterhin Vertragsstrafe verlangen
  • 55. § 13a Abs. 4 UWG - Anpassung Vertragsstrafe Wird zu hohe Vertragsstrafe in Unterlassungserklärung versprochen, so muss Unterlassungsschuldner bei Verstoß nur angemessene Vertragsstrafe zahlen Bislang nach § 348 HGB für Kaufleute keine Anpassung hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe nach § 343 BGB möglich
  • 56. Auffangstreitwert 1.000,00 EURO (§ 51 Abs. 3 Satz 3 GKG) für Verstöße die angesichts ihrer Art, ihrer Schwere, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigen
  • 58. Bislang: Abmahner kann bei Wettbewerbsverstößen im Internet regelmäßig Gericht aussuchen forum shopping – Auswahl des Gerichts welches gewünschte Rechtsansicht vertritt
  • 59. § 14 Abs. 2 UWG Fliegender Gerichtsstand gilt nicht für - Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien - Rechtsstreitigkeiten die von Abmahnvereinen und Verbraucherschutzverbänden geführt werden
  • 60. Folge in diesen Fällen: Örtlich Zuständig ist das Gericht, in welchem der Beklagte seinen Sitz hat Fehlt ein allgemeiner Gerichtsstand im Inland bleibt es beim fliegenden Gerichtsstand
  • 61. je nach Sitz des Unternehmens ist ein Verhalten als wettbewerbswidrig verfolgbar oder nicht Unternehmen kann seinen Sitz danach auswählen aus forum-shopping wird Unternehmenssitzshopping Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung in materieller und prozessualer Sicht bleibt bestehen Ungleichbehandlung Online- / Offline-Anbieter
  • 62. Es bleibt abzuwarten, wie die neuen Vorschriften in der Praxis ausgelegt und angewendet werden
  • 63. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Aktuelle Entscheidungen und Beiträge zum Thema in unserem Blog: https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/ oder bei facebook, twitter, linkedin