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Bundesministerium für Gesundheit                               Berlin, den 11. November 2010


                        Reform des GKV-Arzneimittelmarktes

1. Handlungsbedarf


  Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, den Arzneimittelmarkt unter patienten-, mit-
  telstandsfreundlichen und wettbewerblichen Kriterien effizient neu zu ordnen.


  Handlungsbedarf bestand, weil die Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Kranken-
  versicherung im Jahre 2009 um 5,3 % je Versicherten gestiegen sind. Dies entspricht
  einem Zuwachs von rd. 1,5 Mrd. Euro. Auch in den Vorjahren waren die Ausgabenzu-
  wächse für Arzneimittel hoch. Der Arzneimittelumsatz zu Apothekenverkaufspreisen in
  der GKV erreichte im Jahre 2009 mehr als 32 Mrd. Euro. Der Kostenzuwachs wird
  durch Arzneimittel ohne Festbetrag verursacht (2009: plus 9 %), während die GKV-
  Umsätze mit Festbetragsarzneimitteln sinken (2009: minus 2 %). Wachstumsträger
  sind kostenintensive Spezialpräparate mit jährlich zweistelligen Zuwachsraten. Ihr An-
  teil am GKV-Arzneimittelumsatz erreicht bereits rd. 26 %, obwohl ihr Verordnungsanteil
  nur 2,5 % beträgt.


2. Ziele der Neuordnung des GKV-Arzneimittelmarktes


   1. Den Patientinnen und Patienten sollen im Krankheitsfall die besten und wirksams-
      ten Arzneimittel zur Verfügung stehen.
   2. Die Preise und Verordnungen von Arzneimitteln müssen wirtschaftlich und kosten-
      effizient sein.
   3. Es werden verlässliche Rahmenbedingungen geschaffen für Innovationen, die Ver-
      sorgung der Versicherten und die Sicherung von Arbeitsplätzen.


3. Maßnahmen


   Die Reform des GKV-Arzneimittelmarktes besteht aus einem Paket von Maßnah-
   men mit einem Dreiklang von kurzfristig wirksamen Einsparungen, Abbau von Überre-
   gulierung und strukturellen, langfristig wirksamen Veränderungen. Dieses Paket sorgt
   für mehr Wettbewerb.

   Zwei Gesetzgebungsverfahren:

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•   Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften -
    GKV-ÄndG. Bereits in Kraft ab 30.7.2010.

•   Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversi-
    cherung - AMNOG. 2./3- Lesung am 11. November 2010, nicht zustimmungsbe-
    dürftig. Inkrafttreten: 1.1.2011.



Kurzfristig wirksame Einsparungen bei Arzneimittelkosten ab 2011


Gesamtvolumen: 2,4 Mrd. Euro pro Jahr, davon 2,2 Mrd. Euro für die GKV


•   1,2 Mrd. Euro pro Jahr durch Erhöhung der gesetzlichen Hersteller-Rabatte für
    Arzneimittel ohne Festbetrag von 6 % auf 16 % einschließlich Preismoratorium.
    Geltungsdauer: 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013. Diese Vorschriften
    sind bereits in Kraft (Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und
    anderer Vorschriften - GKV-ÄndG). Die Rabatte werden schrittweise und dauerhaft
    abgelöst durch Vereinbarungen von Erstattungsbeträgen.
•   0,2 Mrd. Euro pro Jahr durch Einbeziehung der Arzneimittel aus Krankenhaus-
    ambulanzen in die Erhöhung der gesetzlichen Hersteller-Rabatte. Diese Regelung
    wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-ÄndG eingebracht.
•   0,2 Mrd. Euro pro Jahr ab 2011 zusätzlich durch Übertragung der gesetzlichen
    Hersteller-Rabatte auf die private Krankenversicherung und die Beihilfeträger.
    Hiervon beträgt der Anteil der Beihilfe: rd. 60 Mio. Euro. Diese Regelung wurde im
    Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum AMNOG eingebracht.
•   0,2 Mrd. Euro durch Anhebung des Apothekenrabatts von 1,75 € auf 2,05 € je
    Packung verschreibungspflichtiger Arzneimittel in den Jahren 2011 und 2012 (nur
    GKV). Ab 2013 kann der Rabatt durch Vertrag zwischen dem Spitzenverband
    Bund und dem Deutschen Apothekerverband angepasst werden. Hierfür werden
    gesetzliche Anforderungen konkretisiert.
•   0,2 Mrd. Euro pro Jahr beim Großhandel. Ab 2012 Absenkung des Volumens des
    Großhandelszuschlags für rezeptpflichtige Arzneimittel (GKV und PKV). Im Jahre
    2011 gilt als Übergangsregelung ein Großhandelsrabatt von 0,85 % mit gleichem
    Einsparvolumen. Der Anteil der GKV an der Einsparung beträgt rd. 85 % bzw. rd.
    170 Mio. Euro.
•   0,3 Mrd. Euro pro Jahr durch Rabattsenkung der Impfstoffpreise auf internationale
    Vergleichspreise (GKV und PKV).


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    •   0,1 Mrd. Euro pro Jahr für Zytostatika durch Vereinbarung marktgerechter Abrech-
        nungspreise für Zytostatika in Infusionen (nur GKV).


Strukturreformen:
Nutzenbewertung und Vereinbarung von Erstattungsbeträgen für alle neuen Arz-
neimittel mit neuen Wirkstoffen


Für die arzneimittelrechtliche Zulassung neuer Wirkstoffe muss das pharmazeutische
Unternehmen durch Studien belegen, dass das neue Arzneimittel der bisherigen Stan-
dardtherapie zumindest nicht unterlegen ist. Neue Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen
sind nicht immer automatisch besser als die bisherige Standard- bzw. Vergleichstherapie,
kosten aber fast immer mehr und sind oftmals deutlich teurer.


Neuregelung ab 2011:


•   Pharmazeutische Unternehmen belegen bei Markteinführung eines neuen Arzneimit-
    tels mit neuen Wirkstoffen in einem Dossier den Zusatznutzen. Daraus wird eine
    Nutzenbewertung erstellt, die der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt. An-
    schließend vereinbart das pharmazeutische Unternehmen einen Erstattungsbetrag
    mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen - innerhalb von 12 Monaten nach
    Markteinführung. Bei Nichteinigung entscheidet eine zentrale Schiedsstelle mit Wir-
    kung ab dem 13. Monat nach Markteinführung. Der Erstattungsbetrag gilt auch für die
    private Krankenversicherung und die Beihilfe.
•   Die Nutzenbewertung des G-BA ist aufgrund des Dossiers des pharmazeutischen Un-
    ternehmens (§ 35a SGB V) Grundlage für die Preisverhandlungen. Dabei ist der Zu-
    satznutzen differenziert zu bewerten z. B. hinsichtlich Art, Ausmaß und therapeuti-
    scher Bedeutung.
•   Ein höherer Erstattungsbetrag gegenüber den bereits verfügbaren Arzneimitteln darf
    nur vereinbart werden, wenn das neue Arzneimittel einen Zusatznutzen hat. Die In-
    dustrie muss den Zusatznutzen gegenüber der Vergleichstherapie nachweisen.
•   Arzneimittel ohne Zusatznutzen werden einer Festbetragsgruppe zugeordnet. Ist dies
    nicht möglich, wird ein Erstattungsbetrag vereinbart, der aber zu keinen höheren The-
    rapiekosten gegenüber der Vergleichstherapie führen darf.
•   Mit der Neuregelung sollen rd. 2 Mrd. Euro pro Jahr eingespart werden. Diese Ein-
    sparungen wirken unbefristet. Sie lösen dauerhaft den befristeten gesetzlichen Ra-
    batt des GKV-ÄndG ab, der am 31. Dezember 2013 endet.



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•   Die Nutzenbewertung und Erstattungsvereinbarung gelten nicht für Markteinführun-
    gen von Arzneimitteln mit Wirkstoffen, die bereits als Generika zugelassen sind. Für
    diese Arzneimittel ermittelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen wie bisher
    automatisch einen Festbetrag.


Impfstoffe


Impfstoffanbieter können künftig in Deutschland keine höheren Preise für Impfstoffe ver-
langen als in unseren Nachbarländern (Referenzpreissystem). Die Vereinbarungen der
Krankenkassen mit Ärzten zur Durchführung von Impfungen können künftig nicht mehr
hinausgezögert werden. Bei Nichteinigung bestimmt eine von den Vertragsparteien ge-
meinsam bestimmte Schiedsperson den Vertragsinhalt.


Mehr Wettbewerb


Die Vereinbarung von Erstattungsbeträgen für Arzneimittel bedeutet, dass die pharma-
zeutischen Unternehmen ihre Preise künftig nicht mehr nach eigenem Ermessen festset-
zen können. Sie müssen sich vielmehr mit den Kostenträgern, ihren Kunden, über die
Preise einigen. Dies stärkt den Wettbewerb im Arzneimittelmarkt. Außerdem können auch
einzelne Krankenkassen für ihre Versicherten mit pharmazeutischen Unternehmen Ver-
einbarungen zur Arzneimittelversorgung, auch mit neuen, innovativen Arzneimitteln, tref-
fen.


Abweichend vom zwischen Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeuti-
schem Unternehmen geschlossenen Vertrag bzw. von der Entscheidung der Schieds-
stelle oder einem festgesetzten Höchstbetrag, können Krankenkassen einzeln oder im
Verbund vertragliche Vereinbarungen mit dem pharmazeutischen Unternehmen treffen,
z. B. so genannte Mehrwert- und Versorgungsverträge oder eine Beteiligung an Verträgen
der Integrierten Versorgung. Der Abschluss dezentraler Verträge wird durch gesetzliche
Rahmenbedingungen erleichtert.


Deregulierung


Der Arzneimittelmarkt in der gesetzlichen Krankenversicherung wird dereguliert. Die Bo-
nus-Malus-Regelung und die Zweitmeinungsregelung werden aufgehoben. Die Wirt-
schaftlichkeitsprüfungen werden verschlankt. Therapiehinweise und Verordnungsaus-
schlüsse werden klarer geregelt. Rabattverträge für patentfreie und wirkstoffgleiche Arz-

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neimittel (Generika) werden wettbewerblicher und patientenfreundlicher gestaltet. Patien-
ten erhalten die Möglichkeit, im Rahmen einer Mehrkostenregelung auch nicht rabattierte
Arzneimittel auszuwählen. Bei der jährlichen Anpassung der Festbetragshöhe sollen die
Zuzahlungsfreistellungsgrenzen (30 % unter Festbetrag) berücksichtigt werden. Die Vor-
schriften zur Abrechnung von Infusionen durch Apotheken werden an die Marktbedin-
gungen angepasst. Insgesamt wird damit unnötige Bürokratie für Versicherte und Leis-
tungserbringer erheblich abgebaut.


Unabhängige Patientenberatung


Einrichtungen der unabhängigen Patientenberatung werden bisher im Rahmen von Mo-
dellvorhaben gefördert. Diese werden unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkennt-
nisse und Strukturen in die Regelversorgung überführt. Damit sollen verlässliche Informa-
tions- und Beratungsangebote für Patientinnen und Patienten, aber auch Versicherte be-
reitgestellt werden. Auf diese Weise werden sie in die Lage versetzt, möglichst selbst-
ständig ihre Rechte gegenüber den Krankenkassen und Leistungserbringern wahrzuneh-
men. Gleichzeitig bietet eine unabhängige Patientenberatung die Möglichkeit, aus Pati-
entensicht Problemlagen im Gesundheitswesen aufzuzeigen.


Anwendung des Wettbewerbsrechts in der GKV


Künftig wird neben dem Vergaberecht auch das Kartellrecht entsprechend in der gesetzli-
chen Krankenversicherung angewendet. Die Geltungsanordnung des Kartellverbots wird
gesetzlich verankert. Dies sorgt für faire Bedingungen für alle Seiten in den wettbewerbli-
chen Beziehungen. Ausgenommen werden Verträge, zu deren Abschluss Krankenkassen
oder ihre Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Dies trägt der Versorgungsrealität in der
GKV Rechnung. Solche zwingenden Vertragsverpflichtungen finden sich z.B. in der Heil-
mittelversorgung und in der Hilfsmittelversorgung. So werden etwa in Teilbereichen der
Hilfsmittelversorgung bestimmte Verträge regelhaft auf Verbandsebene und damit kollek-
tivvertraglich geschlossen. Ausgenommen werden ferner Beschlüsse, Empfehlungen und
Richtlinien der Krankenkassen oder des Gemeinsamen Bundesausschusses, die diese
verpflichtend fassen.


Bei Verstößen gegen das Kartellrecht gilt die Eingriffsbefugnis der Kartellbehörden, ins-
besondere des Bundeskartellamtes. Für alle wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten sind
künftig wieder die Zivilgerichte zuständig, für sozialrechtliche Streitigkeiten weiterhin die
Sozialgerichte. Dies gewährleistet, dass die betroffenen Behörden (Bundesversicherung-

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samt, Kartellbehörden) und die Gerichte (Sozial- und Oberlandesgerichte) für ihren jewei-
ligen Aufgabenbereich zuständig sind.


Integrierte Versorgung


Da die Versorgung mit Arzneimitteln ebenso wie die Versorgung mit Medizinprodukten
wesentlicher Bestandteil integrierter Versorgungskonzepte sein kann, können künftig
Pharmaunternehmer und Hersteller von Medizinprodukten direkte Vertragspartner in Ver-
trägen zur integrierten Versorgung sein.


Solche vertraglichen Vereinbarungen können die Qualität und Wirtschaftlichkeit der medi-
zinischen Versorgung verbessern und ermöglichen eine zielgerichtete und effiziente Ver-
sorgung der Versicherten mit Arzneimitteln und Medizinprodukten unter Berücksichtigung
einer kooperativen medizinischen Versorgung der Versicherten.


Pharmaunternehmer und Medizinproduktehersteller erhalten damit nicht den Status eines
Leistungserbringers, der ein Medizinisches Versorgungszentrum gründen kann.




Transparenz in der Arzneimittelversorgung

Der Zugang der Öffentlichkeit zu Ergebnissen klinischer Prüfungen mit Arzneimitteln wird
im Arzneimittelgesetz (AMG) verbessert.



Abbau von Bürokratiekosten beim Verkehr mit Betäubungsmitteln

Meldungen nach dem Betäubungsmittelgesetzes können künftig auch elektronisch beim
BfArM eingereicht werden.



Folgende Regelung: ein Verbot der Pick-up-Stellen beim Versandhandel mit Arzneimitteln
ist aus verfassungsrechtlichen Gründen ist im AMNOG nicht enthalten.




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                          Reform des GKV-Arzneimittelmarktes
                                    Nähere Informationen



I.        Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vor-
          schriften (GKV-ÄndG)
          •   Das Gesetz ist in Kraft.
          •   Moratorium für Preiserhöhungen bei Arzneimitteln gegenüber dem 1. August
              2009. Gültig in der Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013.
          •   Erhöhung des Herstellerabschlags für Arzneimittel ohne Festbetrag von 6 %
              auf 16 %. Gültig in der Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013.
          •   Eingefügt im Gesetzgebungsverfahren: die Rabatte gelten auch für Arzneimit-
              tel aus Krankenhausambulanzen, sofern diese mit den Krankenkassen auf Re-
              zept abgerechnet werden und für Fertigarzneimittel in Infusionen.
          •   Pharmazeutische Unternehmer können beim Bundesministerium für Gesund-
              heit oder einer von ihm benannten Bundesoberbehörde Antrag auf Freistel-
              lung von den gesetzlichen Rabatten fordern. Voraussetzung dafür ist der
              Nachweis einer unzumutbaren finanziellen Belastung des Unternehmens durch
              Unterlagen der betrieblichen Rechnungslegung. Außerdem können Unterneh-
              men auch für einzelne Arzneimittel, die zur Behandlung einer seltenen Erkran-
              kung zugelassen sind, eine Freistellung vom erhöhten Abschlag beantragen,
              wenn dieser ansonsten eine Refinanzierung der Kosten, insbesondere der
              Forschungs- und Entwicklungskosten, nicht ermöglichen würde. Das Bundes-
              ministerium für Gesundheit hat die Bearbeitung und Entscheidung von Anträ-
              gen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.


II.       Gesetz zur Neuordnung des GKV-Arzneimittelmarktes (AMNOG)
          •   2./3. Lesung im Deutschen Bundestag am 11. November 2011.
          •   2. Durchgang Bundesrat am 17. Dezember 2010 (nicht zustimmungsbedürftig)
          •   Inkrafttreten am 1. Januar 2011.


1. Die Arzneimittel-Rabatte erhalten ab 2011 auch die private Krankenversicherung
      und andere Kostenträger (insbesondere die Beihilfeträger)



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Pharmazeutische Unternehmen zahlen ab 2011 die gesetzlichen Rabatte für Arzneimittel-
Rabatte nicht mehr nur an die Krankenkassen, sondern auch an die private Krankenversi-
cherung und staatliche Stellen, die Kosten für Krankenbehandlung erstatten. In Deutsch-
land gilt seit 2007 eine Versicherungspflicht für alle Einwohner und damit auch in der pri-
vaten Krankenversicherung. Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass damit
der Gesetzgeber auch dafür verantwortlich ist, dass die privaten Krankenversicherten
nicht in unzumutbarer Weise belastet werden. Einzugsstellen der Versicherungen und der
Beihilfestellen ziehen den Rabatt bei den Unternehmen ein. Vorbild sind die Verfahren in
der gesetzlichen Krankenversicherung.


2. Vereinbarung von Erstattungsbeträgen auf der Grundlage von Nutzenbewertun-
   gen

Alle neuen und innovativen Arzneimittel stehen weiterhin ab Markteinführung sofort für
die Patientinnen und Patienten zur Verfügung. Der freie Marktzugang bleibt erhal-
ten. Pharmazeutische Unternehmen können ihren Preis im ersten Jahr nach Marktein-
führung frei festsetzen. Innerhalb des einen Jahres nach Markteinführung werden die Er-
stattungsbedingungen vereinbart.


Die Behauptung, pharmazeutische Unternehmen könnten durch überhöhte Markteinfüh-
rungspreise die spätere Verhandlung über einen angemessenen Erstattungsbetrag un-
terlaufen, ist unzutreffend. Maßgebend für die Vereinbarung des Erstattungsbetrags
sind der Nutzen des Arzneimittels und sein Zusatznutzen gegenüber der Vergleichsthera-
pie und deren Therapiekosten und nicht der Markteinführungspreis. Überhöhte Marktein-
führungspreise begrenzen die Anwendung des Arzneimittels. Ärzte sind bei der Verord-
nung an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden.


3. Nutzenbewertung


Die pharmazeutischen Unternehmer reichen dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-
BA) spätestens zur Markteinführung ein Dossier zu Nutzen und Kosten ein. Dafür sollen
in der Regel die Phase III-Studien des Zulassungsverfahrens ausreichen. Nur wenn diese
Studien nicht ausreichen, sind in Abstimmung mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss
bzw. mit dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)
weitere Studien erforderlich. Pharmazeutische Unternehmer erhalten Anspruch auf früh-
zeitige Beratung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, der hieran das Institut für
Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen beteiligen kann. Mit einem Dossier



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werden Nachweise insbesondere zum medizinischen Zusatznutzen und zu den Patien-
tengruppen, die besonders profitieren, erbracht. Der Zusatznutzen wird differenziert aus-
gewiesen: Art und Ausmaß des Zusatznutzens, therapeutische Bedeutung.


Auf Grundlage des Dossiers veranlasst der G-BA eine Nutzenbewertung, die in der Regel
spätestens drei Monate nach Zulassung vorliegen soll. Er kann das IQWiG damit beauf-
tragen. In der Bewertung wird insbesondere festgestellt, für welche Patienten und Erkran-
kungen ein Zusatznutzen besteht, was die Vergleichsprodukte sind und ob das Arznei-
mittel "Solist" ist oder ob Wettbewerb mit ähnlichen Arzneimitteln besteht (= kein "Solist").
Die Nutzenbewertung wird veröffentlicht.


Der G-BA beschließt die Nutzenbewertung nach Veröffentlichung. Zuvor hört er das Un-
ternehmen und die Fachkreise an.


4. Rechtsverordnung über die Nutzenbewertung


Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt eine Rechtsverordnung zur Nutzenbewer-
tung. Eine entsprechende Verordnungsermächtigung ist im Zuge des Gesetzgebungs-
verfahrens eingefügt worden. Wegen der grundlegenden Bedeutung der Nutzenbewer-
tung für die Erstattung neuer Arzneimittel ist es angemessen, die Rahmenvorgaben dafür
durch eine Rechtsverordnung zu treffen. Damit wird eine rechtssichere und tragfähige
Grundlage für die schnelle Nutzenbewertung geschaffen. Außerdem wird eine zügige
Umsetzung gewährleistet.


Ein Verordnungsentwurf wird zeitnah zur 2./3. Lesung zur Anhörung versandt. Das Bun-
desministerium für Gesundheit wird zusätzlich zur schriftlichen auch eine mündliche An-
hörung durchführen. Die Verordnung soll bis zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Der Ge-
meinsame Bundesausschuss erlässt auf dieser Grundlage eine ergänzende Verfahrens-
ordnung.


5. Vereinbarung eines Erstattungsbetrags zwischen Spitzverband Bund der
   Krankenkassen und dem pharmazeutischen Unternehmen

Für Arzneimittel mit Zusatznutzen vereinbart das pharmazeutische Unternehmen mit
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen innerhalb eines Jahres nach Zulassung in
Direktverhandlungen einen GKV-Erstattungspreis als Rabatt auf den Abgabepreis des
pharmazeutischen Unternehmers (ApU). Der Listenpreis des Unternehmens bleibt unver-



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ändert. Der Vertrag soll auch Vereinbarungen zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen
Versorgung und Qualität sowie zur Ablösung der Richtgrößenprüfung bei Ärzten beinhal-
ten. Erfolgt keine Einigung, entscheidet eine zentrale Schiedsstelle innerhalb von drei
Monaten. Die Schiedsstelle setzt den Rabatt unter Berücksichtigung des tatsächlichen
Abgabepreises in anderen europäischen Ländern fest. Durch einheitliche Verfahrensvor-
schriften wird der Aufwand begrenzt.


Beide Seiten können nach einem Schiedsspruch auch eine umfassendere Kosten-Nut-
zen-Bewertung verlangen. Zur Vorbereitung von Kosten-Nutzen-Bewertungen vereinba-
ren der Gemeinsame Bundesausschuss und der pharmazeutische Hersteller eine ange-
messene Frist zur Vorlage von Versorgungsstudien und die darin zu behandelnden
Schwerpunkte. Diese sind bevorzugt in Deutschland durchzuführen; die Ergebnisse sind
zusammen mit klinischen Studien Basis einer anschließenden Kosten-Nutzen-Bewertung
durch das IQWiG oder für Direktverhandlungen zwischen Krankenkassen und Pharma-
unternehmen. Die Frist bemisst sich nach der Indikation des Arzneimittels und dem nöti-
gen Zeitraum zur Bereitstellung valider Daten durch Studien. Sie beträgt maximal drei
Jahre.


6. Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Vereinbarung eines Erstat-
   tungsbetrags

Der Erstattungsbetrag wird vom pharmazeutischen Unternehmen beim Verkauf des Arz-
neimittels als Rabatt auf den Listenpreis gewährt und über den Großhandel und die Apo-
theken an die Endverbraucher weiter gegeben. Somit gilt er auch für Selbstzahler, die
Kostenerstattung von einer privaten Krankenversicherung, von Beihilfeträgern, einer
Krankenkasse oder von weiteren Kostenträgern einer Absicherung im Krankheitsfall.


Der Verband der privaten Krankenversicherung wird an den Verhandlungen über den Er-
stattungsbetrag und an Schiedsentscheidungen beteiligt; seine Zustimmung ist jedoch
nicht erforderlich. Im Gegenzug beteiligt er sich an den Kosten der Selbstverwaltung für
die Durchführung der Nutzenbewertung und die Vereinbarung des Erstattungsbetrags.


7. Arzneimittel ohne Zusatznutzen


Stellt der G-BA für ein Arzneimittel keinen Zusatznutzen fest, wird es künftig direkt in das
Festbetragssystem überführt, soweit es grundsätzlich festbetragsfähig ist. Kann ein Arz-
neimittel nicht einer Festbetragsgruppe zugeordnet werden, vereinbaren der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen und das pharmazeutische Unternehmen einen Erstat-

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tungsbetrag, bei dem die Therapiekosten nicht höher sind als bei Arzneimitteln mit ver-
gleichbarem Nutzen.


Für den Bestandsmarkt von patentgeschützten, nicht festbetragsfähigen Arzneimitteln
kann das Vertragsverhandlungsverfahren auf Initiative des G-BA in Gang gesetzt werden.


8. Vereinbarungen zwischen einzelnen Krankenkassen und dem pharmazeutischen
   Unternehmen

Abweichend vom zwischen Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeuti-
schem Unternehmen geschlossenen Vertrag bzw. von der Entscheidung der Schieds-
stelle oder einem festgesetzten Höchstbetrag, können Krankenkassen einzeln oder im
Verbund vertragliche Vereinbarungen mit dem pharmazeutischen Unternehmen treffen,
z. B. so genannte Mehrwert- und Versorgungsverträge oder eine Beteiligung an Verträgen
der Integrierten Versorgung. Der Abschluss dezentraler Verträge wird durch gesetzliche
Rahmenbedingungen erleichtert.


9. Die weitergehende Nutzenbewertung (§ 139a SGB V) und die Kosten-Nutzen-Be-
   wertung (§ 35 b SGB V) bleiben erhalten.

   •   Die Nutzenbewertung für ein neues Arzneimittel aufgrund eines Dossiers, die
       durch das AMNOG neu eingeführt wird (§ 35a SGB V) ersetzt nicht die bisherige,
       weitergehende Nutzenbewertung nach § 139a SGB V. Unterschiede: für die wei-
       tergehende Nutzenbewertung nach § 139a SGB V sammelt die Selbstverwaltung
       die Belege zum Nutzen von Amts wegen und zwar für eine Mehrzahl von Arznei-
       mitteln mit gleichem Anwendungsgebiet. Auf Grundlage dieser Nutzenbewertung
       nach § 139a SGB V kann der Gemeinsamen Bundesausschuss wie bisher Thera-
       piehinweise, Verordnungseinschränkungen und Verordnungsausschlüsse in den
       Richtlinien vorsehen.
   •   Der Gemeinsame Bundesausschuss hat weiterhin wie bisher die Möglichkeit, Arz-
       neimittel wegen Unzweckmäßigkeit auszuschließen. Als Begründung dafür
       reicht der Verweis auf fehlende Studien nicht aus. Vielmehr ist der Nachweis auf-
       grund einer Nutzenbewertung nach § 139a SGB V erforderlich, dass das ausge-
       schlossene Arzneimittel schlechter ist als die Therapiealternative. Ein solcher
       Nachweis ist möglich, wenn entsprechende Studien vorliegen. Der Gemeinsame
       Bundesausschuss erhält erstmals das Recht, von Unternehmen zusätzliche
       Studien zu fordern, die den Nutzen belegen. Erfolgt dies nicht in angemes-
       sener Frist, ist ein Ausschluss der Verordnung möglich.


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   •   Kosten-Nutzen-Bewertungen können weiterhin in Auftrag gegeben werden. Die
       Beteiligten im Verhandlungsverfahren können diese Bewertung verlangen, wenn
       sie mit der Entscheidung der Schiedsstelle unzufrieden sind. Vorrang haben Ver-
       handlungslösungen auf Basis der frühen Nutzenbewertung. Darüber hinaus kann
       auch der Gemeinsame Bundesausschuss weiterhin Kosten-Nutzen-Bewertungen
       in Auftrag geben.


10. Sonderregelungen für Arzneimittel gegen seltene Erkrankungen (Orphan Drug)


Auch für Arzneimittel gegen seltene Erkrankungen gelten die Vorschriften zu Dossier und
Erstattungsvereinbarungen. Da eine Zulassung als Arzneimittel für eine seltene Erkran-
kung nur erteilt wird, wenn nur die Erkrankung selten ist und es hierfür bisher keine adä-
quate Therapie gibt, entfällt der nochmalige Nachweis des Zusatznutzens im Dossier.
Diese Erleichterung ist für Arzneimittel angemessen, die aufgrund ihrer Zulassung für
seltene Erkrankungen einen geringen Umsatz haben. Erreicht der pharmazeutische Un-
ternehmer mit dem Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Umsatz
von mehr als 50 Millionen Euro in den letzten 12 Kalendermonaten, ist es sachgerecht,
den Nachweis des Zusatznutzens zu erbringen und hierfür ein vollständiges Dossier vor-
zulegen. Die Kritik, hier würden in hohem Maße zu Lasten der GKV Arzneimittel verord-
net, trägt nicht. Der Gesamtumsatz aller Orphan Drugs in der GKV beträgt rd. 800 Mio.
Euro (rd. 2 % der GKV-Arzneimittelumsätze).
a) Bei jeder Indikationserweiterung außerhalb des Bereichs “Seltener Erkrankungen“ ist
   ein neues Nutzenbewertungsverfahren erforderlich.
b) Das in § 92 SGB V vorgesehene Recht des G-BA Endpunktstudien zu fordern, gilt
   auch für Arzneimittel für seltene Erkrankungen.


11. Preise für Impfstoffe


Impfstoffanbieter dürfen künftig keine höheren Preise für Impfstoffe verlangen wie in unse-
ren Nachbarstaaten (Referenzpreissystem). Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen kann prüfen, ob die Anbieter sich daran halten. Ein effektiver Schutz gegen Infekti-
onskrankheiten erfordert regelmäßig die Impfung eines größeren Teils der Bevölkerung.
Dies ist eine zentrale Aufgabe staatlicher Gesundheitsfürsorge. Das Referenzpreissystem
verringert die Kosten um rd. 300 Mio. Euro pro Jahr. Die Vereinbarungen der Kranken-
kassen mit Ärzten zur Durchführung von Impfungen können künftig nicht mehr hinausge-
zögert werden. Bei Nichteinigung bestimmt eine von den Vertragsparteien gemeinsam
bestimmte Schiedsperson den Vertragsinhalt.

                                                                                      - 13 -
- 13 -



12. Deregulierung des GKV-Arzneimittelmarktes


Unnötige Bürokratie wird abgebaut. Die Bonus-Malus-Regelung und die Zweitmeinungs-
regelung werden aufgehoben. Nach der Bonus-Malus-Regelung sollten Ärzte, die teurer
als der Zielwert verordnen, den Krankenkassen einen Ausgleich zahlen. Ärzte, die preis-
günstiger verordnen, sollten einen Bonus erhalten (sog. Bonus-Malus-Regelung). Nach
der Zweitmeinungsregelung sollten innovative Arzneimittel nur von den Spezialisten direkt
verordnet werden können. Voraussetzung war, dass sie die Qualifikationsanforderungen
erfüllen und die Leitlinien für Diagnostik und Therapie einhalten sollten. Ärzte ohne aner-
kannten Qualifikationsnachweis sollten sich vor Verordnung mit dem Spezialisten ab-
stimmen.


Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden verschlankt. Die Krankenkassen können an-
stelle der Kassenärztlichen Vereinigung Rückforderungen stunden. Die Zustimmung
aller Krankenkassen ist dazu nicht erforderlich. Dies eröffnet den Krankenkassen zusätzli-
che Gestaltungsmöglichkeiten zur Berücksichtigung eines besonderen regionalen Versor-
gungsbedarfs. Die Ärzte, die erstmalig einen sich aus der Überschreitung des Richtgrö-
ßenvolumens ergebenden Mehraufwand zu erstatten haben, zahlen in den ersten beiden
Jahren einer Überschreitung nicht die festgestellten Mehrkosten zurück, sondern lediglich
einen pauschalen Betrag. Damit werden insbesondere Ärzte, die ihre Tätigkeit in der ver-
tragsärztlichen Versorgung aufnehmen oder die neue Versorgungsaufgaben übernehmen,
mehr Zeit erhalten, sich auf die spezifischen Anforderungen des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch an die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verordnun-
gen einzustellen.
Die Richtgrößenprüfungen können durch eine Prüfung der Wirkstoffauswahl und Verord-
nungsmengen im jeweiligen Anwendungsgebiet ersetzt werden.


Therapiehinweise und Verordnungsausschlüsse werden klarer geregelt. Sowohl für The-
rapiehinweise des Gemeinsamen Bundesausschusses als auch für Verordnungsein-
schränkungen und -ausschlüsse werden einheitliche Stellungnahmeverfahren eingeführt.
Zudem wird klargestellt, dass die Therapiehinweise des Gemeinsamen Bundesausschus-
ses nicht mit Verordnungsausschlüssen gleichzusetzen sind. Sie geben Hinweise in Form
von Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von Arzneimitteln, sind jedoch
keine Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse. Im Unterschied zu Verordnungs-
einschränkungen und -ausschlüssen, die eine unmittelbar bindende Wirkung für den ver-
ordnenden Arzt in jedem Einzelfall haben, ist der Gemeinsame Bundesausschuss bei der

                                                                                       - 14 -
- 14 -


Erstellung von Therapiehinweisen lediglich befugt, das Nähere zu den Modalitäten einer
wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln durch den Vertragsarzt zu
regeln, d. h. er regelt mithin lediglich das „Wie“, nicht aber das „Ob“ der Arzneimittelver-
sorgung.




13. Das Festbetragssystem bleibt erhalten


Bei der jährlichen Festbetrags-Anpassung für Gruppen, in denen zuzahlungsfreie Fest-
betragsarzneimittel verfügbar sind, sollen die Festbeträge nicht schematisch auf die Zu-
zahlungsfreistellungsgrenzen (30 % unter Festbetrag) abgesenkt werden. Vielmehr soll
die Absenkung so erfolgen, dass durch die Festbetragsabsenkung weitere Preissenkun-
gen auf die dann ebenfalls abgesenkten, neuen Zuzahlungsfreistellungsgrenzen ausge-
löst werden. Für Versicherte sollen nach Festbetragsabsenkung weiterhin zuzahlungsfreie
Arzneimittel in hinreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Damit wird gleichzeitig eine
Preisspirale nach unten (Kellertreppeneffekt) vermieden.




14. Die Rabattverträge werden weiterentwickelt


Die Vertragsbedingungen werden verstetigt. Die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit
für das Vergaberecht wird wieder hergestellt. Es werden flankierende Regelungen getrof-
fen zum Erhalt des Wettbewerbs. Damit wird sichergestellt, dass genügend Anbieter im
Markt bleiben und der Preiswettbewerb nicht mittelfristig durch Oligopolisierung einge-
schränkt wird.


Versicherte können ein anderes als das Rabatt-Präparat ihrer Krankenkasse wählen. Sie
bezahlen das Arzneimittel in der Apotheke und erhalten von der Krankenkasse dafür
Kostenerstattung mit Pauschalabzug für entgangene Rabatte und Verwaltungskosten der
Krankenkassen. Die Einzelheiten, insbesondere die Höhe der Pauschalabzüge, legt die
Krankenkasse in ihrer Satzung fest. Die Satzung, einschließlich der Höhe der Pauschal-
abzüge, ist zu veröffentlichen.


Für Rabattverträge sollen Vorschriften des Kartellrechts gelten. Die Rechtswegzuwei-
sung für Klagen erfolgt zu den Zivilgerichten.




                                                                                         - 15 -
- 15 -



15. Großhandelszuschlag, Apothekenrabatt


Im Gesetzentwurf war eine Absenkung des Großhandelszuschlags um 400 Mio. Euro
vorgesehen. Grund dafür ist, dass der Großhandel bisher einen erheblichen Teil seines
Zuschlags an die Apotheken weitergibt. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen
wurde die vorgesehene Regelung geändert. Der Einsparbeitrag von 400 Mio. Euro wird zu
gleichen Teilen auf den Großhandel und die Apotheken aufgeteilt.

Großhandelszuschlag


Der Großhandelszuschlag für rezeptpflichtige Arzneimittel wird abgesenkt. Die Preis-
bildung für rezeptfreie Arzneimittel bleibt wie bisher frei.

•   Für rezeptpflichtige Arzneimittel erhält der Großhandel einen preisunabhängigen
    Festzuschlag von 70 Cent je Packung. Damit werden Warenverteilung und Transport
    vergütet.
•   Zusätzlich soll der Großhandel einen Zuschlag von 3,15 % auf den Abgabepreis des
    pharmazeutischen Unternehmers (o. MWSt) erhalten. Damit werden die Kosten für
    Lagerhaltung und Versicherung vergütet.
•   Aus dem Zuschlag von 3,15 % auf den Abgabepreis kann der Großhandel Rabatte an
    die Apotheken geben, z. B. als Anreiz für Sammelbestellungen (Funktionsrabatte).
    Aus dem Zuschlag von 70 Cent je Packung kann der Großhandel keine Rabatte ge-
    ben. Somit erhält er eine planbare und sichere Vergütung für Transport und Logistik.
    Das begünstigt besonders die mittelständischen, regional tätigen Großhandelsunter-
    nehmen.
•   Durch die Neuregelung wird das Volumen der Großhandelszuschläge für rezeptpflich-
    tige Arzneimittel insgesamt um knapp 200 Mio. Euro zurückgeführt. Dies entlastet die
    gesetzliche und private Krankenversicherung, die im überwiegenden Umfang die
    Kosten für rezeptpflichtige Arzneimittel tragen.


Apothekenrabatt


•   Die Apotheken gewähren den Krankenkassen für rezeptpflichtige Arzneimittel einen
    Rabatt in Höhe von derzeit 1,75 Euro je Packung. Dieser Apothekenrabatt wird zu-
    gunsten der Krankenkassen um 30 Cent auf 2,05 Euro in den Jahren 2011 und 2012
    erhöht. Damit erbringen die Apotheken einen Einsparbeitrag von rd. 200 Mio. Euro pro
    Jahr. Ab dem Jahr 2013 ist die Anpassung des Apothekenabschlags von der Selbst-
    verwaltung zu verhandeln. Die Kriterien hierfür werden im Gesetz konkretisiert, weil


                                                                                      - 16 -
- 16 -


   sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass die Selbstverwaltung mit den bisher ge-
   setzlich vorgegebenen Kriterien keine Einigung erzielen konnte.

16. Unabhängige Patientenberatung


Einrichtungen der unabhängigen Patientenberatung werden bisher im Rahmen von Mo-
dellvorhaben gefördert. Diese werden unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkennt-
nisse und Strukturen in die Regelversorgung überführt. Damit sollen verlässliche Informa-
tions- und Beratungsangebote für Patientinnen und Patienten, aber auch Versicherte be-
reitgestellt werden. Auf diese Weise werden sie in die Lage versetzt, möglichst selbst-
ständig ihre Rechte gegenüber den Krankenkassen und Leistungserbringern wahrzuneh-
men. Gleichzeitig bietet eine unabhängige Patientenberatung die Möglichkeit, aus Pati-
entensicht Problemlagen im Gesundheitswesen aufzuzeigen.


Die unabhängige Verbraucher- und Patientenberatung leistet einen wichtigen Beitrag zur
Stärkung der Patientensouveränität, führt zu einem höheren Bekanntheitsgrad der Rechte
und Pflichten im Arzt-Patienten-Verhältnis und schwächt insoweit bestehende Vollzugs-
defizite ab. Die im Rahmen von Modellvorhaben geförderten Einrichtungen zur Verbrau-
cher- und Patientenberatung und entwickelten Strukturen und Prozesse bieten eine trag-
fähige Grundlage für die Gestaltung einer mittelfristigen, unabhängigen Verbraucher- und
Patientenberatung.


Ziel einer unabhängigen Verbraucher- und Patientenberatung ist es, ein qualitativ hoch-
wertiges Informations- und Beratungsangebot bereitzustellen, das für Ratsuchende leicht
zugänglich und dessen fachliche Unabhängigkeit, insbesondere von Interessen der Leis-
tungserbringer und Kostenträger, erkennbar ist. Die unabhängige Verbraucher- und Pati-
entenberatung ist als ein niedrig schwelliges, thematisch breit aufgestelltes Angebot ein-
zurichten, das sich in die bestehende Beratungslandschaft einfügt. Zur Vermeidung von
Doppelstrukturen soll die unabhängige Verbraucher- und Patientenberatung im Einzelfall
auf andere qualifizierte Beratungs- und Informationsmöglichkeiten verweisen.


Neben der Information und Beratung von Versicherten und Patienten im Gesundheitswe-
sen soll die unabhängige Verbraucher- und Patientenberatung auch dazu dienen, Er-
kenntnisse aus der Beratungstätigkeit in die Organisation der Versorgungsabläufe zu-
rückfließen zu lassen. Der niedrig schwellige Zugang zur unabhängigen Patientenbera-
tung bietet die Möglichkeit, schon frühzeitig Defizite im Gesundheitswesen aus Sicht der
Betroffenen zu identifizieren. Die unabhängige Verbraucher- und Patientenberatung


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- 17 -


nimmt insoweit eine Rückmeldefunktion ins System wahr. Dieser Funktion als Seismo-
graph für Problemlagen im Gesundheitssystem hat die Beratungseinrichtung unter ande-
rem durch regelmäßige Berichterstattung an die oder den Beauftragten der Bundesregie-
rung für die Belange der Patientinnen und Patienten nachzukommen.


Die Beratungstätigkeit einer unabhängigen Verbraucher- und Patientenberatung muss ei-
ner dauerhaften Verpflichtung zur Evaluation und Prozessoptimierung unterliegen. Um
das Angebot optimal an den Bedürfnissen der Ratsuchenden auszurichten, ist die Weiter-
entwicklung und Anwendung strukturierender und qualitätssichernder Prozessstandards
notwendig. Einer zentralen Steuerungseinheit kommt insofern die Aufgabe zu, einheitliche
Qualitätsstandards in der Einzelberatung sicherzustellen. Unverzichtbare Qualitätskrite-
rien sind dabei die sachliche Richtigkeit, die Evidenzbasiertheit medizinischer Auskünfte
sowie die nicht-direktive, weltanschaulich neutrale, empathische und allgemein verständli-
che Beratung und Vermittlung von Information.


17. Veröffentlichung Klinischer Studien


Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere dem Interesse von Ärztinnen und Ärzten
sowie Patientinnen und Patienten, nähere Einzelheiten über die Eigenschaften, insbeson-
dere über den Nutzen und das Risiko zugelassener Arzneimittel erfahren zu können, die
sich aus den zuvor durchgeführten klinischen Prüfungen am Menschen ergeben haben.
Zudem fördert die Veröffentlichung solcher Studienergebnisse den wissenschaftlichen
Diskurs.


Unabhängig von dem geplanten Ausbau der europäischen Datenbanken wird eine Veröf-
fentlichungspflicht der Ergebnisse klinischer Prüfungen in der allgemein zugänglichen
Arzneimittel-Datenbank des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und In-
formation (DIMDI) geschaffen. Die Übermittlung der Berichte soll dabei über die jeweils
zuständigen Bundesoberbehörden an das DIMDI erfolgen.


Erfasst werden die Ergebnisse der klinischen Prüfungen, in der die für die arzneimittel-
rechtliche Zulassung entscheidenden Daten zum Wirksamkeitsnachweis ermittelt
wurden und die als Grundlage für die behördliche Prüfung des Nutzen-Risiko-Verhält-
nisses dienen. Sofern nach der Zulassung weitere klinische Prüfungen durchgeführt wer-
den, wird der Sponsor einer solchen klinischen Prüfung in gleicher Weise zur Übergabe
eines Ergebnisberichtes verpflichtet.



                                                                                      - 18 -
- 18 -


Es sind sowohl positive als auch negative Studienergebnisse zu veröffentlichen. Ferner
muss der Bericht Aufschluss darüber geben, ob wesentliche Prüfplanänderungen vorge-
nommen worden sind, die geeignet sind, die wissenschaftliche Aussagekraft der Studien-
ergebnisse zu beeinflussen. In die Berichte sind auch Angaben zu Unterbrechungen und
Abbrüchen von klinischen Prüfungen aufzunehmen. Im Übrigen gilt für die Struktur und
den Inhalt des Berichtes, dass dieser dem allgemein gültigen Standard der Berichterstat-
tung für klinische Prüfungen in Zulassungsverfahren zu entsprechen hat.




18. Redaktionelle Änderungen des Arzneimittelgesetzes


Die Regelungen für Arzneimittel, die ohne Genehmigung oder ohne Zulassung in Härte-
fällen in Verkehr gebracht werden dürfen (sogenannter Compassionate Use), werden er-
gänzt. Strafbarkeitslücken werden geschlossen.



19. Abbau von Bürokratiekosten beim Verkehr mit Betäubungsmitteln

Mit der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (§ 12 Absatz 4 BtMG) werden die recht-
lichen Voraussetzungen zur Einführung eines elektronischen Abgabebelegverfahrens bei
den Meldepflichten im Verkehr mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln geschaffen. Auf
der Grundlage der erweiterten Verordnungsermächtigung kann die maßgebliche Betäu-
bungsmittelbinnenhandelsverordnung (BtMBinHandV) entsprechend angepasst werden.
Für die Wirtschaftsbeteiligten (Hersteller und Großhändler von BtM) handelt es sich um
eine ausschließlich begünstigende Regelung, da die elektronische Meldemöglichkeit eine
(gegenüber dem papiergebundenen Meldeverfahren) kostengünstigere Option eröffnet.
Es handelt sich um einen Beitrag im Rahmen des Programms Bürokratieabbau der Bun-
desregierung, durch den Bürokratiekosten eingespart werden können.

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10-11-11-63 AMNOG.pdf

  • 1. Bundesministerium für Gesundheit Berlin, den 11. November 2010 Reform des GKV-Arzneimittelmarktes 1. Handlungsbedarf Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, den Arzneimittelmarkt unter patienten-, mit- telstandsfreundlichen und wettbewerblichen Kriterien effizient neu zu ordnen. Handlungsbedarf bestand, weil die Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Kranken- versicherung im Jahre 2009 um 5,3 % je Versicherten gestiegen sind. Dies entspricht einem Zuwachs von rd. 1,5 Mrd. Euro. Auch in den Vorjahren waren die Ausgabenzu- wächse für Arzneimittel hoch. Der Arzneimittelumsatz zu Apothekenverkaufspreisen in der GKV erreichte im Jahre 2009 mehr als 32 Mrd. Euro. Der Kostenzuwachs wird durch Arzneimittel ohne Festbetrag verursacht (2009: plus 9 %), während die GKV- Umsätze mit Festbetragsarzneimitteln sinken (2009: minus 2 %). Wachstumsträger sind kostenintensive Spezialpräparate mit jährlich zweistelligen Zuwachsraten. Ihr An- teil am GKV-Arzneimittelumsatz erreicht bereits rd. 26 %, obwohl ihr Verordnungsanteil nur 2,5 % beträgt. 2. Ziele der Neuordnung des GKV-Arzneimittelmarktes 1. Den Patientinnen und Patienten sollen im Krankheitsfall die besten und wirksams- ten Arzneimittel zur Verfügung stehen. 2. Die Preise und Verordnungen von Arzneimitteln müssen wirtschaftlich und kosten- effizient sein. 3. Es werden verlässliche Rahmenbedingungen geschaffen für Innovationen, die Ver- sorgung der Versicherten und die Sicherung von Arbeitsplätzen. 3. Maßnahmen Die Reform des GKV-Arzneimittelmarktes besteht aus einem Paket von Maßnah- men mit einem Dreiklang von kurzfristig wirksamen Einsparungen, Abbau von Überre- gulierung und strukturellen, langfristig wirksamen Veränderungen. Dieses Paket sorgt für mehr Wettbewerb. Zwei Gesetzgebungsverfahren: -2-
  • 2. -2- • Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften - GKV-ÄndG. Bereits in Kraft ab 30.7.2010. • Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversi- cherung - AMNOG. 2./3- Lesung am 11. November 2010, nicht zustimmungsbe- dürftig. Inkrafttreten: 1.1.2011. Kurzfristig wirksame Einsparungen bei Arzneimittelkosten ab 2011 Gesamtvolumen: 2,4 Mrd. Euro pro Jahr, davon 2,2 Mrd. Euro für die GKV • 1,2 Mrd. Euro pro Jahr durch Erhöhung der gesetzlichen Hersteller-Rabatte für Arzneimittel ohne Festbetrag von 6 % auf 16 % einschließlich Preismoratorium. Geltungsdauer: 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013. Diese Vorschriften sind bereits in Kraft (Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften - GKV-ÄndG). Die Rabatte werden schrittweise und dauerhaft abgelöst durch Vereinbarungen von Erstattungsbeträgen. • 0,2 Mrd. Euro pro Jahr durch Einbeziehung der Arzneimittel aus Krankenhaus- ambulanzen in die Erhöhung der gesetzlichen Hersteller-Rabatte. Diese Regelung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-ÄndG eingebracht. • 0,2 Mrd. Euro pro Jahr ab 2011 zusätzlich durch Übertragung der gesetzlichen Hersteller-Rabatte auf die private Krankenversicherung und die Beihilfeträger. Hiervon beträgt der Anteil der Beihilfe: rd. 60 Mio. Euro. Diese Regelung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum AMNOG eingebracht. • 0,2 Mrd. Euro durch Anhebung des Apothekenrabatts von 1,75 € auf 2,05 € je Packung verschreibungspflichtiger Arzneimittel in den Jahren 2011 und 2012 (nur GKV). Ab 2013 kann der Rabatt durch Vertrag zwischen dem Spitzenverband Bund und dem Deutschen Apothekerverband angepasst werden. Hierfür werden gesetzliche Anforderungen konkretisiert. • 0,2 Mrd. Euro pro Jahr beim Großhandel. Ab 2012 Absenkung des Volumens des Großhandelszuschlags für rezeptpflichtige Arzneimittel (GKV und PKV). Im Jahre 2011 gilt als Übergangsregelung ein Großhandelsrabatt von 0,85 % mit gleichem Einsparvolumen. Der Anteil der GKV an der Einsparung beträgt rd. 85 % bzw. rd. 170 Mio. Euro. • 0,3 Mrd. Euro pro Jahr durch Rabattsenkung der Impfstoffpreise auf internationale Vergleichspreise (GKV und PKV). -3-
  • 3. -3- • 0,1 Mrd. Euro pro Jahr für Zytostatika durch Vereinbarung marktgerechter Abrech- nungspreise für Zytostatika in Infusionen (nur GKV). Strukturreformen: Nutzenbewertung und Vereinbarung von Erstattungsbeträgen für alle neuen Arz- neimittel mit neuen Wirkstoffen Für die arzneimittelrechtliche Zulassung neuer Wirkstoffe muss das pharmazeutische Unternehmen durch Studien belegen, dass das neue Arzneimittel der bisherigen Stan- dardtherapie zumindest nicht unterlegen ist. Neue Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen sind nicht immer automatisch besser als die bisherige Standard- bzw. Vergleichstherapie, kosten aber fast immer mehr und sind oftmals deutlich teurer. Neuregelung ab 2011: • Pharmazeutische Unternehmen belegen bei Markteinführung eines neuen Arzneimit- tels mit neuen Wirkstoffen in einem Dossier den Zusatznutzen. Daraus wird eine Nutzenbewertung erstellt, die der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt. An- schließend vereinbart das pharmazeutische Unternehmen einen Erstattungsbetrag mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen - innerhalb von 12 Monaten nach Markteinführung. Bei Nichteinigung entscheidet eine zentrale Schiedsstelle mit Wir- kung ab dem 13. Monat nach Markteinführung. Der Erstattungsbetrag gilt auch für die private Krankenversicherung und die Beihilfe. • Die Nutzenbewertung des G-BA ist aufgrund des Dossiers des pharmazeutischen Un- ternehmens (§ 35a SGB V) Grundlage für die Preisverhandlungen. Dabei ist der Zu- satznutzen differenziert zu bewerten z. B. hinsichtlich Art, Ausmaß und therapeuti- scher Bedeutung. • Ein höherer Erstattungsbetrag gegenüber den bereits verfügbaren Arzneimitteln darf nur vereinbart werden, wenn das neue Arzneimittel einen Zusatznutzen hat. Die In- dustrie muss den Zusatznutzen gegenüber der Vergleichstherapie nachweisen. • Arzneimittel ohne Zusatznutzen werden einer Festbetragsgruppe zugeordnet. Ist dies nicht möglich, wird ein Erstattungsbetrag vereinbart, der aber zu keinen höheren The- rapiekosten gegenüber der Vergleichstherapie führen darf. • Mit der Neuregelung sollen rd. 2 Mrd. Euro pro Jahr eingespart werden. Diese Ein- sparungen wirken unbefristet. Sie lösen dauerhaft den befristeten gesetzlichen Ra- batt des GKV-ÄndG ab, der am 31. Dezember 2013 endet. -4-
  • 4. -4- • Die Nutzenbewertung und Erstattungsvereinbarung gelten nicht für Markteinführun- gen von Arzneimitteln mit Wirkstoffen, die bereits als Generika zugelassen sind. Für diese Arzneimittel ermittelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen wie bisher automatisch einen Festbetrag. Impfstoffe Impfstoffanbieter können künftig in Deutschland keine höheren Preise für Impfstoffe ver- langen als in unseren Nachbarländern (Referenzpreissystem). Die Vereinbarungen der Krankenkassen mit Ärzten zur Durchführung von Impfungen können künftig nicht mehr hinausgezögert werden. Bei Nichteinigung bestimmt eine von den Vertragsparteien ge- meinsam bestimmte Schiedsperson den Vertragsinhalt. Mehr Wettbewerb Die Vereinbarung von Erstattungsbeträgen für Arzneimittel bedeutet, dass die pharma- zeutischen Unternehmen ihre Preise künftig nicht mehr nach eigenem Ermessen festset- zen können. Sie müssen sich vielmehr mit den Kostenträgern, ihren Kunden, über die Preise einigen. Dies stärkt den Wettbewerb im Arzneimittelmarkt. Außerdem können auch einzelne Krankenkassen für ihre Versicherten mit pharmazeutischen Unternehmen Ver- einbarungen zur Arzneimittelversorgung, auch mit neuen, innovativen Arzneimitteln, tref- fen. Abweichend vom zwischen Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeuti- schem Unternehmen geschlossenen Vertrag bzw. von der Entscheidung der Schieds- stelle oder einem festgesetzten Höchstbetrag, können Krankenkassen einzeln oder im Verbund vertragliche Vereinbarungen mit dem pharmazeutischen Unternehmen treffen, z. B. so genannte Mehrwert- und Versorgungsverträge oder eine Beteiligung an Verträgen der Integrierten Versorgung. Der Abschluss dezentraler Verträge wird durch gesetzliche Rahmenbedingungen erleichtert. Deregulierung Der Arzneimittelmarkt in der gesetzlichen Krankenversicherung wird dereguliert. Die Bo- nus-Malus-Regelung und die Zweitmeinungsregelung werden aufgehoben. Die Wirt- schaftlichkeitsprüfungen werden verschlankt. Therapiehinweise und Verordnungsaus- schlüsse werden klarer geregelt. Rabattverträge für patentfreie und wirkstoffgleiche Arz- -5-
  • 5. -5- neimittel (Generika) werden wettbewerblicher und patientenfreundlicher gestaltet. Patien- ten erhalten die Möglichkeit, im Rahmen einer Mehrkostenregelung auch nicht rabattierte Arzneimittel auszuwählen. Bei der jährlichen Anpassung der Festbetragshöhe sollen die Zuzahlungsfreistellungsgrenzen (30 % unter Festbetrag) berücksichtigt werden. Die Vor- schriften zur Abrechnung von Infusionen durch Apotheken werden an die Marktbedin- gungen angepasst. Insgesamt wird damit unnötige Bürokratie für Versicherte und Leis- tungserbringer erheblich abgebaut. Unabhängige Patientenberatung Einrichtungen der unabhängigen Patientenberatung werden bisher im Rahmen von Mo- dellvorhaben gefördert. Diese werden unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkennt- nisse und Strukturen in die Regelversorgung überführt. Damit sollen verlässliche Informa- tions- und Beratungsangebote für Patientinnen und Patienten, aber auch Versicherte be- reitgestellt werden. Auf diese Weise werden sie in die Lage versetzt, möglichst selbst- ständig ihre Rechte gegenüber den Krankenkassen und Leistungserbringern wahrzuneh- men. Gleichzeitig bietet eine unabhängige Patientenberatung die Möglichkeit, aus Pati- entensicht Problemlagen im Gesundheitswesen aufzuzeigen. Anwendung des Wettbewerbsrechts in der GKV Künftig wird neben dem Vergaberecht auch das Kartellrecht entsprechend in der gesetzli- chen Krankenversicherung angewendet. Die Geltungsanordnung des Kartellverbots wird gesetzlich verankert. Dies sorgt für faire Bedingungen für alle Seiten in den wettbewerbli- chen Beziehungen. Ausgenommen werden Verträge, zu deren Abschluss Krankenkassen oder ihre Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Dies trägt der Versorgungsrealität in der GKV Rechnung. Solche zwingenden Vertragsverpflichtungen finden sich z.B. in der Heil- mittelversorgung und in der Hilfsmittelversorgung. So werden etwa in Teilbereichen der Hilfsmittelversorgung bestimmte Verträge regelhaft auf Verbandsebene und damit kollek- tivvertraglich geschlossen. Ausgenommen werden ferner Beschlüsse, Empfehlungen und Richtlinien der Krankenkassen oder des Gemeinsamen Bundesausschusses, die diese verpflichtend fassen. Bei Verstößen gegen das Kartellrecht gilt die Eingriffsbefugnis der Kartellbehörden, ins- besondere des Bundeskartellamtes. Für alle wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten sind künftig wieder die Zivilgerichte zuständig, für sozialrechtliche Streitigkeiten weiterhin die Sozialgerichte. Dies gewährleistet, dass die betroffenen Behörden (Bundesversicherung- -6-
  • 6. -6- samt, Kartellbehörden) und die Gerichte (Sozial- und Oberlandesgerichte) für ihren jewei- ligen Aufgabenbereich zuständig sind. Integrierte Versorgung Da die Versorgung mit Arzneimitteln ebenso wie die Versorgung mit Medizinprodukten wesentlicher Bestandteil integrierter Versorgungskonzepte sein kann, können künftig Pharmaunternehmer und Hersteller von Medizinprodukten direkte Vertragspartner in Ver- trägen zur integrierten Versorgung sein. Solche vertraglichen Vereinbarungen können die Qualität und Wirtschaftlichkeit der medi- zinischen Versorgung verbessern und ermöglichen eine zielgerichtete und effiziente Ver- sorgung der Versicherten mit Arzneimitteln und Medizinprodukten unter Berücksichtigung einer kooperativen medizinischen Versorgung der Versicherten. Pharmaunternehmer und Medizinproduktehersteller erhalten damit nicht den Status eines Leistungserbringers, der ein Medizinisches Versorgungszentrum gründen kann. Transparenz in der Arzneimittelversorgung Der Zugang der Öffentlichkeit zu Ergebnissen klinischer Prüfungen mit Arzneimitteln wird im Arzneimittelgesetz (AMG) verbessert. Abbau von Bürokratiekosten beim Verkehr mit Betäubungsmitteln Meldungen nach dem Betäubungsmittelgesetzes können künftig auch elektronisch beim BfArM eingereicht werden. Folgende Regelung: ein Verbot der Pick-up-Stellen beim Versandhandel mit Arzneimitteln ist aus verfassungsrechtlichen Gründen ist im AMNOG nicht enthalten. -7-
  • 7. -7- Anlage Reform des GKV-Arzneimittelmarktes Nähere Informationen I. Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vor- schriften (GKV-ÄndG) • Das Gesetz ist in Kraft. • Moratorium für Preiserhöhungen bei Arzneimitteln gegenüber dem 1. August 2009. Gültig in der Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013. • Erhöhung des Herstellerabschlags für Arzneimittel ohne Festbetrag von 6 % auf 16 %. Gültig in der Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013. • Eingefügt im Gesetzgebungsverfahren: die Rabatte gelten auch für Arzneimit- tel aus Krankenhausambulanzen, sofern diese mit den Krankenkassen auf Re- zept abgerechnet werden und für Fertigarzneimittel in Infusionen. • Pharmazeutische Unternehmer können beim Bundesministerium für Gesund- heit oder einer von ihm benannten Bundesoberbehörde Antrag auf Freistel- lung von den gesetzlichen Rabatten fordern. Voraussetzung dafür ist der Nachweis einer unzumutbaren finanziellen Belastung des Unternehmens durch Unterlagen der betrieblichen Rechnungslegung. Außerdem können Unterneh- men auch für einzelne Arzneimittel, die zur Behandlung einer seltenen Erkran- kung zugelassen sind, eine Freistellung vom erhöhten Abschlag beantragen, wenn dieser ansonsten eine Refinanzierung der Kosten, insbesondere der Forschungs- und Entwicklungskosten, nicht ermöglichen würde. Das Bundes- ministerium für Gesundheit hat die Bearbeitung und Entscheidung von Anträ- gen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen. II. Gesetz zur Neuordnung des GKV-Arzneimittelmarktes (AMNOG) • 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag am 11. November 2011. • 2. Durchgang Bundesrat am 17. Dezember 2010 (nicht zustimmungsbedürftig) • Inkrafttreten am 1. Januar 2011. 1. Die Arzneimittel-Rabatte erhalten ab 2011 auch die private Krankenversicherung und andere Kostenträger (insbesondere die Beihilfeträger) -8-
  • 8. -8- Pharmazeutische Unternehmen zahlen ab 2011 die gesetzlichen Rabatte für Arzneimittel- Rabatte nicht mehr nur an die Krankenkassen, sondern auch an die private Krankenversi- cherung und staatliche Stellen, die Kosten für Krankenbehandlung erstatten. In Deutsch- land gilt seit 2007 eine Versicherungspflicht für alle Einwohner und damit auch in der pri- vaten Krankenversicherung. Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass damit der Gesetzgeber auch dafür verantwortlich ist, dass die privaten Krankenversicherten nicht in unzumutbarer Weise belastet werden. Einzugsstellen der Versicherungen und der Beihilfestellen ziehen den Rabatt bei den Unternehmen ein. Vorbild sind die Verfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung. 2. Vereinbarung von Erstattungsbeträgen auf der Grundlage von Nutzenbewertun- gen Alle neuen und innovativen Arzneimittel stehen weiterhin ab Markteinführung sofort für die Patientinnen und Patienten zur Verfügung. Der freie Marktzugang bleibt erhal- ten. Pharmazeutische Unternehmen können ihren Preis im ersten Jahr nach Marktein- führung frei festsetzen. Innerhalb des einen Jahres nach Markteinführung werden die Er- stattungsbedingungen vereinbart. Die Behauptung, pharmazeutische Unternehmen könnten durch überhöhte Markteinfüh- rungspreise die spätere Verhandlung über einen angemessenen Erstattungsbetrag un- terlaufen, ist unzutreffend. Maßgebend für die Vereinbarung des Erstattungsbetrags sind der Nutzen des Arzneimittels und sein Zusatznutzen gegenüber der Vergleichsthera- pie und deren Therapiekosten und nicht der Markteinführungspreis. Überhöhte Marktein- führungspreise begrenzen die Anwendung des Arzneimittels. Ärzte sind bei der Verord- nung an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden. 3. Nutzenbewertung Die pharmazeutischen Unternehmer reichen dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G- BA) spätestens zur Markteinführung ein Dossier zu Nutzen und Kosten ein. Dafür sollen in der Regel die Phase III-Studien des Zulassungsverfahrens ausreichen. Nur wenn diese Studien nicht ausreichen, sind in Abstimmung mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss bzw. mit dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) weitere Studien erforderlich. Pharmazeutische Unternehmer erhalten Anspruch auf früh- zeitige Beratung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, der hieran das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen beteiligen kann. Mit einem Dossier -9-
  • 9. -9- werden Nachweise insbesondere zum medizinischen Zusatznutzen und zu den Patien- tengruppen, die besonders profitieren, erbracht. Der Zusatznutzen wird differenziert aus- gewiesen: Art und Ausmaß des Zusatznutzens, therapeutische Bedeutung. Auf Grundlage des Dossiers veranlasst der G-BA eine Nutzenbewertung, die in der Regel spätestens drei Monate nach Zulassung vorliegen soll. Er kann das IQWiG damit beauf- tragen. In der Bewertung wird insbesondere festgestellt, für welche Patienten und Erkran- kungen ein Zusatznutzen besteht, was die Vergleichsprodukte sind und ob das Arznei- mittel "Solist" ist oder ob Wettbewerb mit ähnlichen Arzneimitteln besteht (= kein "Solist"). Die Nutzenbewertung wird veröffentlicht. Der G-BA beschließt die Nutzenbewertung nach Veröffentlichung. Zuvor hört er das Un- ternehmen und die Fachkreise an. 4. Rechtsverordnung über die Nutzenbewertung Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt eine Rechtsverordnung zur Nutzenbewer- tung. Eine entsprechende Verordnungsermächtigung ist im Zuge des Gesetzgebungs- verfahrens eingefügt worden. Wegen der grundlegenden Bedeutung der Nutzenbewer- tung für die Erstattung neuer Arzneimittel ist es angemessen, die Rahmenvorgaben dafür durch eine Rechtsverordnung zu treffen. Damit wird eine rechtssichere und tragfähige Grundlage für die schnelle Nutzenbewertung geschaffen. Außerdem wird eine zügige Umsetzung gewährleistet. Ein Verordnungsentwurf wird zeitnah zur 2./3. Lesung zur Anhörung versandt. Das Bun- desministerium für Gesundheit wird zusätzlich zur schriftlichen auch eine mündliche An- hörung durchführen. Die Verordnung soll bis zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Der Ge- meinsame Bundesausschuss erlässt auf dieser Grundlage eine ergänzende Verfahrens- ordnung. 5. Vereinbarung eines Erstattungsbetrags zwischen Spitzverband Bund der Krankenkassen und dem pharmazeutischen Unternehmen Für Arzneimittel mit Zusatznutzen vereinbart das pharmazeutische Unternehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen innerhalb eines Jahres nach Zulassung in Direktverhandlungen einen GKV-Erstattungspreis als Rabatt auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU). Der Listenpreis des Unternehmens bleibt unver- - 10 -
  • 10. - 10 - ändert. Der Vertrag soll auch Vereinbarungen zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung und Qualität sowie zur Ablösung der Richtgrößenprüfung bei Ärzten beinhal- ten. Erfolgt keine Einigung, entscheidet eine zentrale Schiedsstelle innerhalb von drei Monaten. Die Schiedsstelle setzt den Rabatt unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abgabepreises in anderen europäischen Ländern fest. Durch einheitliche Verfahrensvor- schriften wird der Aufwand begrenzt. Beide Seiten können nach einem Schiedsspruch auch eine umfassendere Kosten-Nut- zen-Bewertung verlangen. Zur Vorbereitung von Kosten-Nutzen-Bewertungen vereinba- ren der Gemeinsame Bundesausschuss und der pharmazeutische Hersteller eine ange- messene Frist zur Vorlage von Versorgungsstudien und die darin zu behandelnden Schwerpunkte. Diese sind bevorzugt in Deutschland durchzuführen; die Ergebnisse sind zusammen mit klinischen Studien Basis einer anschließenden Kosten-Nutzen-Bewertung durch das IQWiG oder für Direktverhandlungen zwischen Krankenkassen und Pharma- unternehmen. Die Frist bemisst sich nach der Indikation des Arzneimittels und dem nöti- gen Zeitraum zur Bereitstellung valider Daten durch Studien. Sie beträgt maximal drei Jahre. 6. Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Vereinbarung eines Erstat- tungsbetrags Der Erstattungsbetrag wird vom pharmazeutischen Unternehmen beim Verkauf des Arz- neimittels als Rabatt auf den Listenpreis gewährt und über den Großhandel und die Apo- theken an die Endverbraucher weiter gegeben. Somit gilt er auch für Selbstzahler, die Kostenerstattung von einer privaten Krankenversicherung, von Beihilfeträgern, einer Krankenkasse oder von weiteren Kostenträgern einer Absicherung im Krankheitsfall. Der Verband der privaten Krankenversicherung wird an den Verhandlungen über den Er- stattungsbetrag und an Schiedsentscheidungen beteiligt; seine Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich. Im Gegenzug beteiligt er sich an den Kosten der Selbstverwaltung für die Durchführung der Nutzenbewertung und die Vereinbarung des Erstattungsbetrags. 7. Arzneimittel ohne Zusatznutzen Stellt der G-BA für ein Arzneimittel keinen Zusatznutzen fest, wird es künftig direkt in das Festbetragssystem überführt, soweit es grundsätzlich festbetragsfähig ist. Kann ein Arz- neimittel nicht einer Festbetragsgruppe zugeordnet werden, vereinbaren der Spitzenver- band Bund der Krankenkassen und das pharmazeutische Unternehmen einen Erstat- - 11 -
  • 11. - 11 - tungsbetrag, bei dem die Therapiekosten nicht höher sind als bei Arzneimitteln mit ver- gleichbarem Nutzen. Für den Bestandsmarkt von patentgeschützten, nicht festbetragsfähigen Arzneimitteln kann das Vertragsverhandlungsverfahren auf Initiative des G-BA in Gang gesetzt werden. 8. Vereinbarungen zwischen einzelnen Krankenkassen und dem pharmazeutischen Unternehmen Abweichend vom zwischen Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeuti- schem Unternehmen geschlossenen Vertrag bzw. von der Entscheidung der Schieds- stelle oder einem festgesetzten Höchstbetrag, können Krankenkassen einzeln oder im Verbund vertragliche Vereinbarungen mit dem pharmazeutischen Unternehmen treffen, z. B. so genannte Mehrwert- und Versorgungsverträge oder eine Beteiligung an Verträgen der Integrierten Versorgung. Der Abschluss dezentraler Verträge wird durch gesetzliche Rahmenbedingungen erleichtert. 9. Die weitergehende Nutzenbewertung (§ 139a SGB V) und die Kosten-Nutzen-Be- wertung (§ 35 b SGB V) bleiben erhalten. • Die Nutzenbewertung für ein neues Arzneimittel aufgrund eines Dossiers, die durch das AMNOG neu eingeführt wird (§ 35a SGB V) ersetzt nicht die bisherige, weitergehende Nutzenbewertung nach § 139a SGB V. Unterschiede: für die wei- tergehende Nutzenbewertung nach § 139a SGB V sammelt die Selbstverwaltung die Belege zum Nutzen von Amts wegen und zwar für eine Mehrzahl von Arznei- mitteln mit gleichem Anwendungsgebiet. Auf Grundlage dieser Nutzenbewertung nach § 139a SGB V kann der Gemeinsamen Bundesausschuss wie bisher Thera- piehinweise, Verordnungseinschränkungen und Verordnungsausschlüsse in den Richtlinien vorsehen. • Der Gemeinsame Bundesausschuss hat weiterhin wie bisher die Möglichkeit, Arz- neimittel wegen Unzweckmäßigkeit auszuschließen. Als Begründung dafür reicht der Verweis auf fehlende Studien nicht aus. Vielmehr ist der Nachweis auf- grund einer Nutzenbewertung nach § 139a SGB V erforderlich, dass das ausge- schlossene Arzneimittel schlechter ist als die Therapiealternative. Ein solcher Nachweis ist möglich, wenn entsprechende Studien vorliegen. Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält erstmals das Recht, von Unternehmen zusätzliche Studien zu fordern, die den Nutzen belegen. Erfolgt dies nicht in angemes- sener Frist, ist ein Ausschluss der Verordnung möglich. - 12 -
  • 12. - 12 - • Kosten-Nutzen-Bewertungen können weiterhin in Auftrag gegeben werden. Die Beteiligten im Verhandlungsverfahren können diese Bewertung verlangen, wenn sie mit der Entscheidung der Schiedsstelle unzufrieden sind. Vorrang haben Ver- handlungslösungen auf Basis der frühen Nutzenbewertung. Darüber hinaus kann auch der Gemeinsame Bundesausschuss weiterhin Kosten-Nutzen-Bewertungen in Auftrag geben. 10. Sonderregelungen für Arzneimittel gegen seltene Erkrankungen (Orphan Drug) Auch für Arzneimittel gegen seltene Erkrankungen gelten die Vorschriften zu Dossier und Erstattungsvereinbarungen. Da eine Zulassung als Arzneimittel für eine seltene Erkran- kung nur erteilt wird, wenn nur die Erkrankung selten ist und es hierfür bisher keine adä- quate Therapie gibt, entfällt der nochmalige Nachweis des Zusatznutzens im Dossier. Diese Erleichterung ist für Arzneimittel angemessen, die aufgrund ihrer Zulassung für seltene Erkrankungen einen geringen Umsatz haben. Erreicht der pharmazeutische Un- ternehmer mit dem Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro in den letzten 12 Kalendermonaten, ist es sachgerecht, den Nachweis des Zusatznutzens zu erbringen und hierfür ein vollständiges Dossier vor- zulegen. Die Kritik, hier würden in hohem Maße zu Lasten der GKV Arzneimittel verord- net, trägt nicht. Der Gesamtumsatz aller Orphan Drugs in der GKV beträgt rd. 800 Mio. Euro (rd. 2 % der GKV-Arzneimittelumsätze). a) Bei jeder Indikationserweiterung außerhalb des Bereichs “Seltener Erkrankungen“ ist ein neues Nutzenbewertungsverfahren erforderlich. b) Das in § 92 SGB V vorgesehene Recht des G-BA Endpunktstudien zu fordern, gilt auch für Arzneimittel für seltene Erkrankungen. 11. Preise für Impfstoffe Impfstoffanbieter dürfen künftig keine höheren Preise für Impfstoffe verlangen wie in unse- ren Nachbarstaaten (Referenzpreissystem). Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen kann prüfen, ob die Anbieter sich daran halten. Ein effektiver Schutz gegen Infekti- onskrankheiten erfordert regelmäßig die Impfung eines größeren Teils der Bevölkerung. Dies ist eine zentrale Aufgabe staatlicher Gesundheitsfürsorge. Das Referenzpreissystem verringert die Kosten um rd. 300 Mio. Euro pro Jahr. Die Vereinbarungen der Kranken- kassen mit Ärzten zur Durchführung von Impfungen können künftig nicht mehr hinausge- zögert werden. Bei Nichteinigung bestimmt eine von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmte Schiedsperson den Vertragsinhalt. - 13 -
  • 13. - 13 - 12. Deregulierung des GKV-Arzneimittelmarktes Unnötige Bürokratie wird abgebaut. Die Bonus-Malus-Regelung und die Zweitmeinungs- regelung werden aufgehoben. Nach der Bonus-Malus-Regelung sollten Ärzte, die teurer als der Zielwert verordnen, den Krankenkassen einen Ausgleich zahlen. Ärzte, die preis- günstiger verordnen, sollten einen Bonus erhalten (sog. Bonus-Malus-Regelung). Nach der Zweitmeinungsregelung sollten innovative Arzneimittel nur von den Spezialisten direkt verordnet werden können. Voraussetzung war, dass sie die Qualifikationsanforderungen erfüllen und die Leitlinien für Diagnostik und Therapie einhalten sollten. Ärzte ohne aner- kannten Qualifikationsnachweis sollten sich vor Verordnung mit dem Spezialisten ab- stimmen. Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden verschlankt. Die Krankenkassen können an- stelle der Kassenärztlichen Vereinigung Rückforderungen stunden. Die Zustimmung aller Krankenkassen ist dazu nicht erforderlich. Dies eröffnet den Krankenkassen zusätzli- che Gestaltungsmöglichkeiten zur Berücksichtigung eines besonderen regionalen Versor- gungsbedarfs. Die Ärzte, die erstmalig einen sich aus der Überschreitung des Richtgrö- ßenvolumens ergebenden Mehraufwand zu erstatten haben, zahlen in den ersten beiden Jahren einer Überschreitung nicht die festgestellten Mehrkosten zurück, sondern lediglich einen pauschalen Betrag. Damit werden insbesondere Ärzte, die ihre Tätigkeit in der ver- tragsärztlichen Versorgung aufnehmen oder die neue Versorgungsaufgaben übernehmen, mehr Zeit erhalten, sich auf die spezifischen Anforderungen des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch an die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verordnun- gen einzustellen. Die Richtgrößenprüfungen können durch eine Prüfung der Wirkstoffauswahl und Verord- nungsmengen im jeweiligen Anwendungsgebiet ersetzt werden. Therapiehinweise und Verordnungsausschlüsse werden klarer geregelt. Sowohl für The- rapiehinweise des Gemeinsamen Bundesausschusses als auch für Verordnungsein- schränkungen und -ausschlüsse werden einheitliche Stellungnahmeverfahren eingeführt. Zudem wird klargestellt, dass die Therapiehinweise des Gemeinsamen Bundesausschus- ses nicht mit Verordnungsausschlüssen gleichzusetzen sind. Sie geben Hinweise in Form von Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von Arzneimitteln, sind jedoch keine Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse. Im Unterschied zu Verordnungs- einschränkungen und -ausschlüssen, die eine unmittelbar bindende Wirkung für den ver- ordnenden Arzt in jedem Einzelfall haben, ist der Gemeinsame Bundesausschuss bei der - 14 -
  • 14. - 14 - Erstellung von Therapiehinweisen lediglich befugt, das Nähere zu den Modalitäten einer wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln durch den Vertragsarzt zu regeln, d. h. er regelt mithin lediglich das „Wie“, nicht aber das „Ob“ der Arzneimittelver- sorgung. 13. Das Festbetragssystem bleibt erhalten Bei der jährlichen Festbetrags-Anpassung für Gruppen, in denen zuzahlungsfreie Fest- betragsarzneimittel verfügbar sind, sollen die Festbeträge nicht schematisch auf die Zu- zahlungsfreistellungsgrenzen (30 % unter Festbetrag) abgesenkt werden. Vielmehr soll die Absenkung so erfolgen, dass durch die Festbetragsabsenkung weitere Preissenkun- gen auf die dann ebenfalls abgesenkten, neuen Zuzahlungsfreistellungsgrenzen ausge- löst werden. Für Versicherte sollen nach Festbetragsabsenkung weiterhin zuzahlungsfreie Arzneimittel in hinreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Damit wird gleichzeitig eine Preisspirale nach unten (Kellertreppeneffekt) vermieden. 14. Die Rabattverträge werden weiterentwickelt Die Vertragsbedingungen werden verstetigt. Die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit für das Vergaberecht wird wieder hergestellt. Es werden flankierende Regelungen getrof- fen zum Erhalt des Wettbewerbs. Damit wird sichergestellt, dass genügend Anbieter im Markt bleiben und der Preiswettbewerb nicht mittelfristig durch Oligopolisierung einge- schränkt wird. Versicherte können ein anderes als das Rabatt-Präparat ihrer Krankenkasse wählen. Sie bezahlen das Arzneimittel in der Apotheke und erhalten von der Krankenkasse dafür Kostenerstattung mit Pauschalabzug für entgangene Rabatte und Verwaltungskosten der Krankenkassen. Die Einzelheiten, insbesondere die Höhe der Pauschalabzüge, legt die Krankenkasse in ihrer Satzung fest. Die Satzung, einschließlich der Höhe der Pauschal- abzüge, ist zu veröffentlichen. Für Rabattverträge sollen Vorschriften des Kartellrechts gelten. Die Rechtswegzuwei- sung für Klagen erfolgt zu den Zivilgerichten. - 15 -
  • 15. - 15 - 15. Großhandelszuschlag, Apothekenrabatt Im Gesetzentwurf war eine Absenkung des Großhandelszuschlags um 400 Mio. Euro vorgesehen. Grund dafür ist, dass der Großhandel bisher einen erheblichen Teil seines Zuschlags an die Apotheken weitergibt. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde die vorgesehene Regelung geändert. Der Einsparbeitrag von 400 Mio. Euro wird zu gleichen Teilen auf den Großhandel und die Apotheken aufgeteilt. Großhandelszuschlag Der Großhandelszuschlag für rezeptpflichtige Arzneimittel wird abgesenkt. Die Preis- bildung für rezeptfreie Arzneimittel bleibt wie bisher frei. • Für rezeptpflichtige Arzneimittel erhält der Großhandel einen preisunabhängigen Festzuschlag von 70 Cent je Packung. Damit werden Warenverteilung und Transport vergütet. • Zusätzlich soll der Großhandel einen Zuschlag von 3,15 % auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (o. MWSt) erhalten. Damit werden die Kosten für Lagerhaltung und Versicherung vergütet. • Aus dem Zuschlag von 3,15 % auf den Abgabepreis kann der Großhandel Rabatte an die Apotheken geben, z. B. als Anreiz für Sammelbestellungen (Funktionsrabatte). Aus dem Zuschlag von 70 Cent je Packung kann der Großhandel keine Rabatte ge- ben. Somit erhält er eine planbare und sichere Vergütung für Transport und Logistik. Das begünstigt besonders die mittelständischen, regional tätigen Großhandelsunter- nehmen. • Durch die Neuregelung wird das Volumen der Großhandelszuschläge für rezeptpflich- tige Arzneimittel insgesamt um knapp 200 Mio. Euro zurückgeführt. Dies entlastet die gesetzliche und private Krankenversicherung, die im überwiegenden Umfang die Kosten für rezeptpflichtige Arzneimittel tragen. Apothekenrabatt • Die Apotheken gewähren den Krankenkassen für rezeptpflichtige Arzneimittel einen Rabatt in Höhe von derzeit 1,75 Euro je Packung. Dieser Apothekenrabatt wird zu- gunsten der Krankenkassen um 30 Cent auf 2,05 Euro in den Jahren 2011 und 2012 erhöht. Damit erbringen die Apotheken einen Einsparbeitrag von rd. 200 Mio. Euro pro Jahr. Ab dem Jahr 2013 ist die Anpassung des Apothekenabschlags von der Selbst- verwaltung zu verhandeln. Die Kriterien hierfür werden im Gesetz konkretisiert, weil - 16 -
  • 16. - 16 - sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass die Selbstverwaltung mit den bisher ge- setzlich vorgegebenen Kriterien keine Einigung erzielen konnte. 16. Unabhängige Patientenberatung Einrichtungen der unabhängigen Patientenberatung werden bisher im Rahmen von Mo- dellvorhaben gefördert. Diese werden unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkennt- nisse und Strukturen in die Regelversorgung überführt. Damit sollen verlässliche Informa- tions- und Beratungsangebote für Patientinnen und Patienten, aber auch Versicherte be- reitgestellt werden. Auf diese Weise werden sie in die Lage versetzt, möglichst selbst- ständig ihre Rechte gegenüber den Krankenkassen und Leistungserbringern wahrzuneh- men. Gleichzeitig bietet eine unabhängige Patientenberatung die Möglichkeit, aus Pati- entensicht Problemlagen im Gesundheitswesen aufzuzeigen. Die unabhängige Verbraucher- und Patientenberatung leistet einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Patientensouveränität, führt zu einem höheren Bekanntheitsgrad der Rechte und Pflichten im Arzt-Patienten-Verhältnis und schwächt insoweit bestehende Vollzugs- defizite ab. Die im Rahmen von Modellvorhaben geförderten Einrichtungen zur Verbrau- cher- und Patientenberatung und entwickelten Strukturen und Prozesse bieten eine trag- fähige Grundlage für die Gestaltung einer mittelfristigen, unabhängigen Verbraucher- und Patientenberatung. Ziel einer unabhängigen Verbraucher- und Patientenberatung ist es, ein qualitativ hoch- wertiges Informations- und Beratungsangebot bereitzustellen, das für Ratsuchende leicht zugänglich und dessen fachliche Unabhängigkeit, insbesondere von Interessen der Leis- tungserbringer und Kostenträger, erkennbar ist. Die unabhängige Verbraucher- und Pati- entenberatung ist als ein niedrig schwelliges, thematisch breit aufgestelltes Angebot ein- zurichten, das sich in die bestehende Beratungslandschaft einfügt. Zur Vermeidung von Doppelstrukturen soll die unabhängige Verbraucher- und Patientenberatung im Einzelfall auf andere qualifizierte Beratungs- und Informationsmöglichkeiten verweisen. Neben der Information und Beratung von Versicherten und Patienten im Gesundheitswe- sen soll die unabhängige Verbraucher- und Patientenberatung auch dazu dienen, Er- kenntnisse aus der Beratungstätigkeit in die Organisation der Versorgungsabläufe zu- rückfließen zu lassen. Der niedrig schwellige Zugang zur unabhängigen Patientenbera- tung bietet die Möglichkeit, schon frühzeitig Defizite im Gesundheitswesen aus Sicht der Betroffenen zu identifizieren. Die unabhängige Verbraucher- und Patientenberatung - 17 -
  • 17. - 17 - nimmt insoweit eine Rückmeldefunktion ins System wahr. Dieser Funktion als Seismo- graph für Problemlagen im Gesundheitssystem hat die Beratungseinrichtung unter ande- rem durch regelmäßige Berichterstattung an die oder den Beauftragten der Bundesregie- rung für die Belange der Patientinnen und Patienten nachzukommen. Die Beratungstätigkeit einer unabhängigen Verbraucher- und Patientenberatung muss ei- ner dauerhaften Verpflichtung zur Evaluation und Prozessoptimierung unterliegen. Um das Angebot optimal an den Bedürfnissen der Ratsuchenden auszurichten, ist die Weiter- entwicklung und Anwendung strukturierender und qualitätssichernder Prozessstandards notwendig. Einer zentralen Steuerungseinheit kommt insofern die Aufgabe zu, einheitliche Qualitätsstandards in der Einzelberatung sicherzustellen. Unverzichtbare Qualitätskrite- rien sind dabei die sachliche Richtigkeit, die Evidenzbasiertheit medizinischer Auskünfte sowie die nicht-direktive, weltanschaulich neutrale, empathische und allgemein verständli- che Beratung und Vermittlung von Information. 17. Veröffentlichung Klinischer Studien Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere dem Interesse von Ärztinnen und Ärzten sowie Patientinnen und Patienten, nähere Einzelheiten über die Eigenschaften, insbeson- dere über den Nutzen und das Risiko zugelassener Arzneimittel erfahren zu können, die sich aus den zuvor durchgeführten klinischen Prüfungen am Menschen ergeben haben. Zudem fördert die Veröffentlichung solcher Studienergebnisse den wissenschaftlichen Diskurs. Unabhängig von dem geplanten Ausbau der europäischen Datenbanken wird eine Veröf- fentlichungspflicht der Ergebnisse klinischer Prüfungen in der allgemein zugänglichen Arzneimittel-Datenbank des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und In- formation (DIMDI) geschaffen. Die Übermittlung der Berichte soll dabei über die jeweils zuständigen Bundesoberbehörden an das DIMDI erfolgen. Erfasst werden die Ergebnisse der klinischen Prüfungen, in der die für die arzneimittel- rechtliche Zulassung entscheidenden Daten zum Wirksamkeitsnachweis ermittelt wurden und die als Grundlage für die behördliche Prüfung des Nutzen-Risiko-Verhält- nisses dienen. Sofern nach der Zulassung weitere klinische Prüfungen durchgeführt wer- den, wird der Sponsor einer solchen klinischen Prüfung in gleicher Weise zur Übergabe eines Ergebnisberichtes verpflichtet. - 18 -
  • 18. - 18 - Es sind sowohl positive als auch negative Studienergebnisse zu veröffentlichen. Ferner muss der Bericht Aufschluss darüber geben, ob wesentliche Prüfplanänderungen vorge- nommen worden sind, die geeignet sind, die wissenschaftliche Aussagekraft der Studien- ergebnisse zu beeinflussen. In die Berichte sind auch Angaben zu Unterbrechungen und Abbrüchen von klinischen Prüfungen aufzunehmen. Im Übrigen gilt für die Struktur und den Inhalt des Berichtes, dass dieser dem allgemein gültigen Standard der Berichterstat- tung für klinische Prüfungen in Zulassungsverfahren zu entsprechen hat. 18. Redaktionelle Änderungen des Arzneimittelgesetzes Die Regelungen für Arzneimittel, die ohne Genehmigung oder ohne Zulassung in Härte- fällen in Verkehr gebracht werden dürfen (sogenannter Compassionate Use), werden er- gänzt. Strafbarkeitslücken werden geschlossen. 19. Abbau von Bürokratiekosten beim Verkehr mit Betäubungsmitteln Mit der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (§ 12 Absatz 4 BtMG) werden die recht- lichen Voraussetzungen zur Einführung eines elektronischen Abgabebelegverfahrens bei den Meldepflichten im Verkehr mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln geschaffen. Auf der Grundlage der erweiterten Verordnungsermächtigung kann die maßgebliche Betäu- bungsmittelbinnenhandelsverordnung (BtMBinHandV) entsprechend angepasst werden. Für die Wirtschaftsbeteiligten (Hersteller und Großhändler von BtM) handelt es sich um eine ausschließlich begünstigende Regelung, da die elektronische Meldemöglichkeit eine (gegenüber dem papiergebundenen Meldeverfahren) kostengünstigere Option eröffnet. Es handelt sich um einen Beitrag im Rahmen des Programms Bürokratieabbau der Bun- desregierung, durch den Bürokratiekosten eingespart werden können.