Robert Morgner
Besteuerung von
Radreisen
Kontakt: RobertMorgner@web.de
Die drei Säulen der Tourismusbranche
Leistungs- Reise-
träger veranstalter Reisebüro
• Unterbringung
Eigenleistungen
• Verpflegung
• Beförderung
• Gepäcktransport Reise Vermittlung
(Leistungsbündel)
• Betreuung (i. d. R. für
• Veranstaltungen Reiseveranstalter)
• Mietwagen/-rad
Reisende
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Allgemeines zur Umsatzsteuer –
Regelbesteuerung I
• gilt für Leistungsträger und soweit Veranstalter
Eigenleistungen erbringt
• deutsches UStG anwendbar, soweit Leistung im
Inland ausgeführt („steuerbar“)
• Ortsbestimmung für einzelne Reiseleistungen
erforderlich (Bestimmungslandprinzip)
• Spezialregelungen für verschiedene
Reiseleistungen
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Allgemeines zur Umsatzsteuer –
Regelbesteuerung II
• Folgen einer steuerbaren und steuerpflichtigen
Leistung:
– Umsatzbesteuerung: Nettoerlös x Steuersatz
– Abzug von inländischer Vorsteuer
– „Mehrwert“ der Leistung unterliegt letztlich der
Besteuerung
• steuerliche Erfassung im ausländischen Staat,
soweit Leistung im Ausland belegen (inkl. aller
steuerlichen Pflichten)
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Die einzelnen Reiseleistungen I
Beherbergung
• Ort: dort, wo Unterbringung erfolgt
• ermäßigter Steuersatz von 7 %
Verpflegung
• Ort: grundsätzlich dort, wo Verpflegung
tatsächlich erbracht wird (ab 2010)
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Die einzelnen Reiseleistungen II
Beförderung
• Ort: zurückgelegte Strecke
• Aufteilung des Reiseerlöses bei
grenzüberschreitender Beförderung
• Sonderregelungen zur Ortsverlagerung wegen
praktischen Schwierigkeiten bei der Aufteilung
• Ermäßigter Steuersatz (7 %) unter engen
Voraussetzungen
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Die einzelnen Reiseleistungen III
Gepäcktransport
• Ort: grundsätzlich zurückgelegte Strecke
• Ausnahme: Beginn der Strecke,
wenn Transport in zwei verschiedenen
EU-Staaten beginnt und endet
Betreuung der Reisenden durch Reiseleiter
• Ort: dort, wo der Leistende sein Unternehmen
betreibt bzw. an entsprechend ausgestatteter
Betriebsstätte (ggf. am Urlaubsort)
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Die einzelnen Reiseleistungen IV
Veranstaltung/Ausflüge
• Ort: dort, wo die Veranstaltung tatsächlich
erbracht wird
Vermietung von Beförderungsmitteln (inkl.
Zubehör)
• Ort bei kurzfristiger Vermietung bis 30 Tage:
dort, wo Beförderungsmittel übergeben wird
(ab 2010)
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Leistungsempfänger (LE) als
Steuerschuldner (Reverse Charge)
• LE ist Schuldner der Umsatzsteuer bei:
– steuerbarer (Reise-)Leistung im Inland,
– eines im Ausland ansässigen Unternehmers,
– an Unternehmer (aus dem In- oder Ausland)
• Rechnung des Leistenden:
– Hinweis auf Reverse Charge
– kein Ausweis der Umsatzsteuer(!)
• VSt-Abzug des LE i. H. d. geschuldeten USt
• USt-Schuld und VSt-Abzug unabhängig vom
Steuerausweis in der Rechnung
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Die drei Säulen der Tourismusbranche
Leistungs- Reise-
träger veranstalter Reisebüro
Eigenleistungen
Fremdleistungen
für Veranstalter Reise
(ggf. sog. Reise- Vermittlung
(Leistungsbündel)
vorleistungen) (i. d. R. für
Reiseveranstalter)
Reisende
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Besteuerung von Reisen mit
ausschließlich fremden Mitteln
• praktische Schwierigkeiten wg. steuerlicher
Erfassung in Ländern der Reisevorleistungen
• Sonderregelung § 25 UStG (Österreich § 23 UStG):
1.) fingiert EINE einheitliche Reiseleistung und bestimmt
EINEN Umsatzort
-> Erfassung nur dort, wo Veranstalter sein
Unternehmen betreibt
2.) Margenbesteuerung:
- USt-BMG = Reiseerlös abzgl. Reisevorleistungen
- kein Vorsteuerabzug auf Reisevorleistungen
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§ 25 UStG - Voraussetzungen I
1. Leistender ist Unternehmer
2. Reiseleistungen
3. Auftreten gegenüber dem Reisenden im
eigenen Namen
4. Reiseleistungen nicht für das Unternehmen des
Leistungsempfängers (LE) bestimmt
5. Inanspruchnahme von Reisevorleistungen
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§ 25 UStG - Voraussetzungen II
1. Leistender ist Unternehmer
• bei Reiseveranstaltern gegeben
2. Reiseleistung
• Beherbergung, Verpflegung, Beförderung, …,
Umbuchungsgebühren
• Gegenbeispiele:
- Beiträge zur Reisekostenrücktrittsversicherung,
- Stornogebühren,
- Verkauf von Informationsmaterial
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§ 25 UStG - Voraussetzungen III
3. Auftreten im eigenen Namen
• Entscheidend, wer aus Sicht des Reisenden
ihm gegenüber nach außen hin auftritt und mit
ihm in unmittelbare Leistungsbeziehung tritt
• Gegenbeispiel:
Reisebüro vermittelt Reise für Veranstalter im fremden
Namen
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§ 25 UStG - Voraussetzungen IV
4. Nicht für Unternehmen des LE bestimmt
• Nur für Reisen an Privatreisende
• Nicht bei: Geschäftsreisen, Betriebsausflügen,
Kettengeschäften
• Vertrauensschutzregelung: Reiseleistung an
Unternehmer, nur wenn:
- Ausdrückliche Erklärung des LE
- Verlangen eines Umsatzsteuerausweises
- Eindeutig erkennbar
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§ 25 UStG - Voraussetzungen V
5. Reisevorleistungen
= Leistungen Dritter, die Reisenden unmittelbar
zugute kommen; z. B.:
- Beherbergung durch fremden Hotelier
- Beförderung durch Fremdunternehmer,
nicht: Anmietung des Fahrzeugs
- Betreuung durch fremden Reiseleiter,
nicht: eigener, angestellter Reiseleiter
- Nicht: Erstellung von Verkaufskatalogen
- Nicht: Busreparatur während der Reise
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Einheitliche Leistung und
Ortsbestimmung
• Behandlung aller Reisebestandteile als EINE
einheitliche Reiseleistung
• Getrennte Beurteilung der Teilleistungen entfällt
• Ort der einheitlichen Reiseleistung:
- wo Veranstalter sein Unternehmen betreibt
bzw.
- Betriebsstätte, wenn Tätigkeiten von dort
erfolgen
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Margenbesteuerung
• Marge = Bemessungsgrundlage für USt
= Reiseerlös abzgl. Reisevorleistungen
(inkl. ggf. ausländischer Steuer)
• Kürzung der Bruttomarge um enthaltene USt
• Letztlich wird nur die Organisationsleistung des
Veranstalters besteuert
• Negative Margen bleiben außer Ansatz
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Steuerbefreiung der Marge
• Marge ist steuerfrei, soweit Reisevorleistungen
im Drittlandsgebiet bewirkt werden
• Maßgebend: Ortsbestimmung der Teilleistungen
nach Regelbesteuerung
• Aufteilung der Marge im Verhältnis der
Reisevorleistungen im Drittland zu den
gesamten Reisevorleistungen
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Vereinfachungen bei der Marge
• Vereinfachungen wegen Schwierigkeiten bei
Margenermittlungen, insbesondere bei
Zuordnung von Reisevorleistungen:
– Gruppenmargen (z. B. für bestimmtes Zielgebiet)
– Gesamtmarge pro Besteuerungszeitraum
– Schätzung der Marge anhand Kalkulation oder
Erfahrungswerten für Zwecke der USt-
Voranmeldungen
• Gelten nur für Leistungen nach § 25 UStG
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Die drei Säulen der Tourismusbranche
Reise-
veranstalter
Eigenleistungen
Reisevorleistungen
(Fremdleistungen Reise
für Veranstalter) (Leistungsbündel)
Reisende
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Besteuerung von gemischten
Reisen
• Bei Inanspruchnahme von Eigenmitteln (bzw.
regelbesteuerter Fremdmittel) und
Reisevorleistungen
• Gleichzeitige Anwendung von Margen- und
Regelbesteuerung
• Aufteilung des einheitlichen Reisepreises nach
dem Verhältnis der Aufwendungen für
Reisebestandteile
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Steuersatz und Steuerentstehung
• Allgemeiner Steuersatz von 19 %
• USt entsteht im Zeitpunkt des Reiseendes bzw.
im Zeitpunkt der Vorauszahlungen
• Vereinfachungen bei Vorauszahlungen:
– Gemischte Reisen: Schätzung der Marge
– Gruppen- oder Gesamtmargen: Ansatz des
steuerpflichtigen Teils des Vorjahres
– Richtigstellung mit Jahressteuererklärung
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Vorsteuerabzug
• Soweit Margenbesteuerung:
Kein Vorsteuerabzug auf Reisevorleistungen
(gilt auch bei Reverse Charge)
• Soweit Regelbesteuerung:
Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen
• Vorsteuerabzug auf Aufwendungen ohne Bezug
zu Reiseleistungen
(z. B. Verwaltungs- und Vertriebskosten)
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Rechnungslegung bei
Reiseleistungen nach § 25 UStG
• Keine Pflicht zur Erteilung einer Rechnung (an
Nichtunternehmer)
• Hinweis auf § 25 UStG in der Rechnung
• Kein gesonderter Umsatzsteuerausweis
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Aufzeichnungspflichten
• Aufzuzeichnen sind:
- Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet
- Beträge für Reisevorleistungen
- Bemessungsgrundlage/Marge
- Verteilung des Reiseerlöses und der
Reisevorleistungen auf steuerbefreiten und
steuerpflichtigen Teil der Reise
• Zusätzliche Voraussetzung für die
Steuerbefreiung in der Buchführung:
- steuerbefreite Leistung und deren Tag
- zuzurechnende Reisevorleistungen
- steuerfreie Marge
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Buchtipp
„Die Besteuerung von Reiseanbietern –
Reiseleistungen in umsatzsteuerlichen
Reihengeschäften“
• Erschienen im Diplomica-Verlag
• Auf Bestellung erhältlich (48 Euro),
auch als eBook (45 Euro)
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