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Minenfeld Archivierung
Ansätze. Rechtsfragen. Verantwortlichkeiten.




Minenfeld Archivierung - Theorie und Praxis
Schloß Eicherhof, Leichlingen
Donnerstag, 19. April 2012
Kurze Vorbemerkungen




Hohe Speicherkosten, zeitraubende Backups und nicht genau zuordenbare elektronische
Beweisführung, wenn beispielsweise Auskünfte über die gespeicherten Daten von
Betroffenen nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verlangt werden, stellen
Unternehmen vor vielfältige Probleme.

Konflikte mit bestehenden Gesetzen wie dem Datenschutz sind vorprogrammiert. Nicht
nur teure Abmahnungen von Konkurrenten, Verbraucherschutzorganisationen und
anderen Berechtigten drohen. Auch die Aufsichtsbehörden der Bundesländer drängen
auf Nachweise einer rechtskonformen Datenspeicherung, da sie Beschwerden
nachgehen müssen.

Folge ist ein Minenfeld an Unwägbarkeiten, die Unternehmen teuer zu stehen
kommen können - sowohl im betriebswirtschaftlichen als auch rechtlichen Sinne!




                                                                        Minenfeld Archivierung | 2
Gesetzliche Voraussetzungen



Wer als Unternehmer bei Beschwerden, Datenmissbrauch oder -diebstahl gegenüber
Aufsichtsbehörden und vor Gericht auf der sicheren Seite sein will, muss nachweisen,
dass er alle Gesetze berücksichtigt hat.

Das Problem: Ein eigenes Gesetz, das zum Beispiel alle Verpflichtungen zur
Archivierung digitaler Speicherung, so auch von E-Mails, zusammenfasst, gibt es nicht.
Stattdessen finden sich vereinzelte Regelungen an unterschiedlichsten Stellen wie
beispielsweise:

   der Abgabenordnung (AO)
   dem Handelsgesetzbuch (HGB)
   dem Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)
   dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Geschäftsverkehr (KonTraG)
   das Telemediengesetz (TMG)
   dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
   dem Telekommunikationsgesetz (TKG)
   dem Strafgesetzbuch (StGB) .




                                                                             Minenfeld Archivierung | 3
Datenschutz kollidiert mit Archivierung




Das BDSG verbietet grundsätzlich die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten, erlaubt diese aber unter bestimmten Voraussetzungen
(Verbot mit Erlaubnisvorbehalt / lex generalis).


     Datenerhebung ist somit zulässig, wenn sie ...

                  durch das BDSG selbst ...
                  Beispiel: öffentlich zugängliche Daten
                                                                       gesetzliche
                                                                       Grundlage
                  oder durch eine andere Rechtsvorschrift ...
                  Beispiel: Steuern, Abgaben


                  oder durch die Einwilligung des Betroffenen ...
                  Beispiel: Einverständniserklärung zur Datennutzung


     ... erlaubt wird.

                                                                        Minenfeld Archivierung | 4
Warum Datenschutz - Problemfall E-Mail Nutzung




E-Mail- und Internetzugang sind Betriebsmittel zur Erbringung der Arbeitsleistung. Aber
mit Bereitstellung privater Nutzung wird der Arbeitgeber zum geschäftsmäßigen TK-
Anbieter (E-Mail - § 3 Nr. 10 TKG); Telemedienanbieter (Internet - § 2 (1) TMG)
► Das Fernmeldegeheimnis „infiziert“ damit das Mailpostfach und die Internetlogfiles!

Bei Duldung oder Erlaubnis der privaten Nutzung ohne spezifische rechtliche
Regelung ergeben sich technische, rechtliche und betriebliche Probleme:

Aufgrund § 88 TKG und § 206 StGB generell:
 Spamfilterung unzulässig

   Logfilespeicherung und Auswertung unzulässig
     beides sind unabdingbare technische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der IT-Systeme eines Unternehmens


   Kontrolle der Nutzungsvorgaben unzulässig!
     hierzu ist ein Arbeitgeber aber aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet


Bei Abwesenheit des Arbeitnehmer:
 Einsichtnahme in Maileingang durch Arbeitgeber stets unzulässig!
 Wichtige Geschäftsmails nicht einsehbar


                                                                                             Minenfeld Archivierung | 5
Welche Aufbewahrungsfristen sieht das Gesetz vor?




Welche Aufbewahrungsfristen im jeweiligen Einzelfall bei verschiedenen
Datenkategorien zu berücksichtigen sind, bedarf allerdings einer
Recherche. So sind die wichtigsten Aufbewahrungsvorschriften für den
nicht-öffentlichen Bereich beispielsweise in folgenden Gesetzen und
Vorschriften festgelegt:

 Handels- und Steuerrecht § 257 HGB Handelsgesetzbuch

 Arbeitszeitordnung AZO (Arbeitszeitnachweis)

 Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO (Handakten von Rechtsanwälten)

 Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der
  Sozialversicherung (Jahresrechnung)

 Aufbewahrungsvorschriften in der Datenverarbeitung nach BDSG und HGB (z.B.
  Systemnachrichten, Protokolle über Datenträgertransporte, Standardsoftware,
  Anwenderprogramme)




                                                                         Minenfeld Archivierung | 6
Welche Löschungspflichten sieht das Gesetz vor?




Nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen greift die Verpflichtung zur
Löschung oder Sperrung der personenbezogenen Daten nach dem
Bundesdatenschutzgesetz (§ 35 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BDSG).
Personenbezogene Daten müssen gelöscht werden, wenn sie für den
Zweck ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind und gesetzliche
Aufbewahrungspflichten einer Löschung nicht widersprechen.

Bestehen Aufbewahrungspflichten, so tritt eine Sperrung an die Stelle der
Löschung der Daten. Zudem werden die Daten auch dann gesperrt und
nicht gelöscht, wenn die Löschung schutzwürdige Interessen der
Betroffenen beeinträchtigen würde oder wegen der besonderen Art der
Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich
wäre.

Das Problem: Oft geben Unternehmen keine genauen Löschfristen an.
Viele Betriebe beschränken sich auf die Aussage, eine Löschung der Daten
vornehmen zu wollen, sobald die Daten für die Erfüllung des Zwecks ihrer
Erhebung nicht mehr erforderlich sind.




                                                                      Minenfeld Archivierung | 7
Welche Löschungspflichten sieht das Gesetz vor?




Ohne konkrete Termine für die Datenlöschung aber ist Überwachung
unmöglich. Es muss also zunächst eine Festlegung der Löschfristen her.
Ein Unternehmen braucht also nicht nur ein Archivierungskonzept, sondern
auch ein Löschkonzept.

Wichtig: Löschfristen sind vom Unternehmen jeweils selbst zu definieren.
Denn während sich die Aufbewahrungsfristen recherchieren lassen, gibt es
abgesehen von einigen branchenspezifischen Datenschutzregelungen keine
konkreten Löschfristen. So muss die verantwortliche Stelle im Unternehmen
,also die Geschäftsführung - bestimmte Fristen für die Löschung festlegen.
In der Praxis fällt dies der Unternehmensleitung oft nicht leicht. Gründe
dafür sind meist:

 die Furcht, Daten löschen zu lassen, die später noch gebraucht werden

 die fehlende Motivation für eine Datenlöschung, abgesehen von dem frei
  werdenden Speicherplatz

 die Schwierigkeit, die Löschfristen sinnvoll zu bemessen


                                                                    Minenfeld Archivierung | 8
Haftungsrisiken bei falscher oder fehlender Archivierung




Wie wichtig ein durchstrukturiertes Archivsystem zum Wissens- und
Knowhow-Erhalt ist, zeigt sich beispielsweise,

wenn ein wichtiger Mitarbeiter die Firma verlässt, er zwar Aktenordner oder
Festplatten voll mit Dateien hinterlässt, der Inhalt aber schlecht strukturiert
ist und nur unter hohem Zeitaufwand wieder nutzbar gemacht werden kann.

Zudem muss gesichert sein, dass vorhandenes Wissen bei einer
Mitarbeiterfluktuation nicht kopiert und mitgenommen werden kann.

Sanktionen bei nicht ordnungsgemäßer Archivierung

Neben diesen unternehmenspolitisch weichen Faktoren drohen teilweise
massive Sanktionen, wenn ein Unternehmen nicht ordnungsgemäß
archiviert.

                  Stichwort: Organisationsverschulden




                                                                         Minenfeld Archivierung | 9
Haftungsrisiken bei falscher oder fehlender Archivierung




 Werden steuerrelevante E-Mails nicht archiviert, kann die Steuerbehörde
  z.B. den Gewinn und damit die Steuerschuld schätzen (vgl. § 162 Abs. 2
  AO)

 Die Unternehmensleitung muss gemäß § 13 Abs. 1 StGB sicherstellen,
  dass aus dem Unternehmen heraus keine Straftaten begangen werden.
  Strafrechtliche Maßnahmen drohen beispielsweise, wenn das
  Unternehmen durch eine unzureichende oder gar manipulative E-Mail-
  Archivierung vorsätzlich die Übersicht über das Vermögen erschwert, um
  Vermögensteile aus der Insolvenzmasse beiseite zu schaffen oder zu
  verheimlichen (vgl. § 283 ff. StGB)

 Aus der gesellschaftsrechtlichen Haftung von Vorständen einer
  Aktiengesellschaft oder Geschäftsführern einer GmbH können sich auch
  zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ergeben. Insbesondere im
  Bereich der unternehmerischen Risikovorsorge – zu der auch die
  ordnungsgemäße Archivierung zählt – haftet die Unternehmensleitung
  persönlich für unterlassene Risikomanagement-Maßnahmen, wenn
  dadurch ein finanzieller Schaden für das Unternehmen entsteht (vgl. §§
  93 Abs. 2 AktG, 43 Abs. 2 GmbHG).

                                                                  Minenfeld Archivierung | 10
Haftungsrisiken bei falscher oder fehlender Archivierung




                             Vorstände

                         Geschäftsführer

             Sonstige explizit Verantwortliche

   sind dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu implementieren,

zu überwachen und ständig zu aktualisieren, damit die Einhaltung aller
      gesetzlichen Vorschriften im Unternehmen gewährleistet ist.




                           Oberbegriffe:

     Organisationsverschulden / Auswahlverschulden


                                                                    Minenfeld Archivierung | 11
Was bedeutet revisionssicher?




  Der Anspruch einer revisionssicheren Archivierung lautet : Niemandem –
  wie beispielsweise auch System-Administratoren, Geschäftsführern sowie
  externen Dritten wie Hackern – soll es möglich sein, Unternehmensdaten zu
  manipulieren.

  Der Verband Organisations- und Informationssysteme hat dazu Grundsätze
  zur Revisionssicherheit von elektronischen Archiven definiert:

 Jedes Dokument wird unveränderbar archiviert,
 es darf kein Dokument auf dem Weg ins Archiv oder im Archiv selbst verloren gehen,
 jedes Dokument muss mit geeigneten Retrievaltechniken (zum Beispiel durch das Indexieren mit Metadaten) wieder
  auffindbar sein,
 es muss genau das Dokument wiedergefunden werden, das gesucht worden ist,
 kein Dokument darf während seiner vorgesehenen Lebenszeit zerstört werden können,
 jedes Dokument muss in genau der gleichen Form, wie es erfasst wurde, wieder angezeigt und gedruckt werden können,
 alle Inhalte müssen zeitnah wiedergefunden werden können,
 alle Aktionen im Archiv, die Veränderungen in der Organisation und Struktur bewirken, sind derart zu protokollieren, dass
  die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes möglich ist,
 elektronische Archive sind so auszulegen, dass eine Migration auf neue Plattformen, Medien, Softwareversionen und
  Komponenten ohne Informationsverlust möglich ist,
 das System muss dem Anwender die Möglichkeit bieten, die gesetzlichen Bestimmungen (BDSG, HGB, AO etc.) sowie die
  betrieblichen Bestimmungen des Anwenders hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz über die Lebensdauer des
  Archivs sicherzustellen.

                                                                                                                Minenfeld Archivierung | 12
Was bedeutet revisionssicher?




                                   Folge:
Nach den Regelungen der Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler
                    Unterlagen ( GDPdU) reicht es nicht aus,
                relevante E-Mails auszudrucken und abzuheften.
         Sie müssen digital und revisionssicher (siehe Folie 10) innerhalb
                    individueller Fristen gespeichert werden!




                                                                       Minenfeld Archivierung | 13
Vielen Dank für Ihre
 Aufmerksamkeit!
                                    DATATREE AG
                                     Bernd Fuhlert
                                   Heubesstraße 10
                                  40597 Düsseldorf
                              Tel: +49 211 5989471
                            Fax: +49 211 59894780
                           Mobil: +49 176 62960098
                 E-Mail: bernd.fuhlert@datatree.eu
                             Web:www.datatree.eu




                                Minenfeld Archivierung | 14

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  • 1. Minenfeld Archivierung Ansätze. Rechtsfragen. Verantwortlichkeiten. Minenfeld Archivierung - Theorie und Praxis Schloß Eicherhof, Leichlingen Donnerstag, 19. April 2012
  • 2. Kurze Vorbemerkungen Hohe Speicherkosten, zeitraubende Backups und nicht genau zuordenbare elektronische Beweisführung, wenn beispielsweise Auskünfte über die gespeicherten Daten von Betroffenen nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verlangt werden, stellen Unternehmen vor vielfältige Probleme. Konflikte mit bestehenden Gesetzen wie dem Datenschutz sind vorprogrammiert. Nicht nur teure Abmahnungen von Konkurrenten, Verbraucherschutzorganisationen und anderen Berechtigten drohen. Auch die Aufsichtsbehörden der Bundesländer drängen auf Nachweise einer rechtskonformen Datenspeicherung, da sie Beschwerden nachgehen müssen. Folge ist ein Minenfeld an Unwägbarkeiten, die Unternehmen teuer zu stehen kommen können - sowohl im betriebswirtschaftlichen als auch rechtlichen Sinne! Minenfeld Archivierung | 2
  • 3. Gesetzliche Voraussetzungen Wer als Unternehmer bei Beschwerden, Datenmissbrauch oder -diebstahl gegenüber Aufsichtsbehörden und vor Gericht auf der sicheren Seite sein will, muss nachweisen, dass er alle Gesetze berücksichtigt hat. Das Problem: Ein eigenes Gesetz, das zum Beispiel alle Verpflichtungen zur Archivierung digitaler Speicherung, so auch von E-Mails, zusammenfasst, gibt es nicht. Stattdessen finden sich vereinzelte Regelungen an unterschiedlichsten Stellen wie beispielsweise:  der Abgabenordnung (AO)  dem Handelsgesetzbuch (HGB)  dem Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)  dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Geschäftsverkehr (KonTraG)  das Telemediengesetz (TMG)  dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)  dem Telekommunikationsgesetz (TKG)  dem Strafgesetzbuch (StGB) . Minenfeld Archivierung | 3
  • 4. Datenschutz kollidiert mit Archivierung Das BDSG verbietet grundsätzlich die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, erlaubt diese aber unter bestimmten Voraussetzungen (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt / lex generalis). Datenerhebung ist somit zulässig, wenn sie ... durch das BDSG selbst ... Beispiel: öffentlich zugängliche Daten gesetzliche Grundlage oder durch eine andere Rechtsvorschrift ... Beispiel: Steuern, Abgaben oder durch die Einwilligung des Betroffenen ... Beispiel: Einverständniserklärung zur Datennutzung ... erlaubt wird. Minenfeld Archivierung | 4
  • 5. Warum Datenschutz - Problemfall E-Mail Nutzung E-Mail- und Internetzugang sind Betriebsmittel zur Erbringung der Arbeitsleistung. Aber mit Bereitstellung privater Nutzung wird der Arbeitgeber zum geschäftsmäßigen TK- Anbieter (E-Mail - § 3 Nr. 10 TKG); Telemedienanbieter (Internet - § 2 (1) TMG) ► Das Fernmeldegeheimnis „infiziert“ damit das Mailpostfach und die Internetlogfiles! Bei Duldung oder Erlaubnis der privaten Nutzung ohne spezifische rechtliche Regelung ergeben sich technische, rechtliche und betriebliche Probleme: Aufgrund § 88 TKG und § 206 StGB generell:  Spamfilterung unzulässig  Logfilespeicherung und Auswertung unzulässig beides sind unabdingbare technische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der IT-Systeme eines Unternehmens  Kontrolle der Nutzungsvorgaben unzulässig! hierzu ist ein Arbeitgeber aber aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet Bei Abwesenheit des Arbeitnehmer:  Einsichtnahme in Maileingang durch Arbeitgeber stets unzulässig!  Wichtige Geschäftsmails nicht einsehbar Minenfeld Archivierung | 5
  • 6. Welche Aufbewahrungsfristen sieht das Gesetz vor? Welche Aufbewahrungsfristen im jeweiligen Einzelfall bei verschiedenen Datenkategorien zu berücksichtigen sind, bedarf allerdings einer Recherche. So sind die wichtigsten Aufbewahrungsvorschriften für den nicht-öffentlichen Bereich beispielsweise in folgenden Gesetzen und Vorschriften festgelegt:  Handels- und Steuerrecht § 257 HGB Handelsgesetzbuch  Arbeitszeitordnung AZO (Arbeitszeitnachweis)  Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO (Handakten von Rechtsanwälten)  Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (Jahresrechnung)  Aufbewahrungsvorschriften in der Datenverarbeitung nach BDSG und HGB (z.B. Systemnachrichten, Protokolle über Datenträgertransporte, Standardsoftware, Anwenderprogramme) Minenfeld Archivierung | 6
  • 7. Welche Löschungspflichten sieht das Gesetz vor? Nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen greift die Verpflichtung zur Löschung oder Sperrung der personenbezogenen Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 35 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BDSG). Personenbezogene Daten müssen gelöscht werden, wenn sie für den Zweck ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind und gesetzliche Aufbewahrungspflichten einer Löschung nicht widersprechen. Bestehen Aufbewahrungspflichten, so tritt eine Sperrung an die Stelle der Löschung der Daten. Zudem werden die Daten auch dann gesperrt und nicht gelöscht, wenn die Löschung schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigen würde oder wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich wäre. Das Problem: Oft geben Unternehmen keine genauen Löschfristen an. Viele Betriebe beschränken sich auf die Aussage, eine Löschung der Daten vornehmen zu wollen, sobald die Daten für die Erfüllung des Zwecks ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Minenfeld Archivierung | 7
  • 8. Welche Löschungspflichten sieht das Gesetz vor? Ohne konkrete Termine für die Datenlöschung aber ist Überwachung unmöglich. Es muss also zunächst eine Festlegung der Löschfristen her. Ein Unternehmen braucht also nicht nur ein Archivierungskonzept, sondern auch ein Löschkonzept. Wichtig: Löschfristen sind vom Unternehmen jeweils selbst zu definieren. Denn während sich die Aufbewahrungsfristen recherchieren lassen, gibt es abgesehen von einigen branchenspezifischen Datenschutzregelungen keine konkreten Löschfristen. So muss die verantwortliche Stelle im Unternehmen ,also die Geschäftsführung - bestimmte Fristen für die Löschung festlegen. In der Praxis fällt dies der Unternehmensleitung oft nicht leicht. Gründe dafür sind meist:  die Furcht, Daten löschen zu lassen, die später noch gebraucht werden  die fehlende Motivation für eine Datenlöschung, abgesehen von dem frei werdenden Speicherplatz  die Schwierigkeit, die Löschfristen sinnvoll zu bemessen Minenfeld Archivierung | 8
  • 9. Haftungsrisiken bei falscher oder fehlender Archivierung Wie wichtig ein durchstrukturiertes Archivsystem zum Wissens- und Knowhow-Erhalt ist, zeigt sich beispielsweise, wenn ein wichtiger Mitarbeiter die Firma verlässt, er zwar Aktenordner oder Festplatten voll mit Dateien hinterlässt, der Inhalt aber schlecht strukturiert ist und nur unter hohem Zeitaufwand wieder nutzbar gemacht werden kann. Zudem muss gesichert sein, dass vorhandenes Wissen bei einer Mitarbeiterfluktuation nicht kopiert und mitgenommen werden kann. Sanktionen bei nicht ordnungsgemäßer Archivierung Neben diesen unternehmenspolitisch weichen Faktoren drohen teilweise massive Sanktionen, wenn ein Unternehmen nicht ordnungsgemäß archiviert. Stichwort: Organisationsverschulden Minenfeld Archivierung | 9
  • 10. Haftungsrisiken bei falscher oder fehlender Archivierung  Werden steuerrelevante E-Mails nicht archiviert, kann die Steuerbehörde z.B. den Gewinn und damit die Steuerschuld schätzen (vgl. § 162 Abs. 2 AO)  Die Unternehmensleitung muss gemäß § 13 Abs. 1 StGB sicherstellen, dass aus dem Unternehmen heraus keine Straftaten begangen werden. Strafrechtliche Maßnahmen drohen beispielsweise, wenn das Unternehmen durch eine unzureichende oder gar manipulative E-Mail- Archivierung vorsätzlich die Übersicht über das Vermögen erschwert, um Vermögensteile aus der Insolvenzmasse beiseite zu schaffen oder zu verheimlichen (vgl. § 283 ff. StGB)  Aus der gesellschaftsrechtlichen Haftung von Vorständen einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführern einer GmbH können sich auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ergeben. Insbesondere im Bereich der unternehmerischen Risikovorsorge – zu der auch die ordnungsgemäße Archivierung zählt – haftet die Unternehmensleitung persönlich für unterlassene Risikomanagement-Maßnahmen, wenn dadurch ein finanzieller Schaden für das Unternehmen entsteht (vgl. §§ 93 Abs. 2 AktG, 43 Abs. 2 GmbHG). Minenfeld Archivierung | 10
  • 11. Haftungsrisiken bei falscher oder fehlender Archivierung Vorstände Geschäftsführer Sonstige explizit Verantwortliche sind dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu implementieren, zu überwachen und ständig zu aktualisieren, damit die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften im Unternehmen gewährleistet ist. Oberbegriffe: Organisationsverschulden / Auswahlverschulden Minenfeld Archivierung | 11
  • 12. Was bedeutet revisionssicher? Der Anspruch einer revisionssicheren Archivierung lautet : Niemandem – wie beispielsweise auch System-Administratoren, Geschäftsführern sowie externen Dritten wie Hackern – soll es möglich sein, Unternehmensdaten zu manipulieren. Der Verband Organisations- und Informationssysteme hat dazu Grundsätze zur Revisionssicherheit von elektronischen Archiven definiert:  Jedes Dokument wird unveränderbar archiviert,  es darf kein Dokument auf dem Weg ins Archiv oder im Archiv selbst verloren gehen,  jedes Dokument muss mit geeigneten Retrievaltechniken (zum Beispiel durch das Indexieren mit Metadaten) wieder auffindbar sein,  es muss genau das Dokument wiedergefunden werden, das gesucht worden ist,  kein Dokument darf während seiner vorgesehenen Lebenszeit zerstört werden können,  jedes Dokument muss in genau der gleichen Form, wie es erfasst wurde, wieder angezeigt und gedruckt werden können,  alle Inhalte müssen zeitnah wiedergefunden werden können,  alle Aktionen im Archiv, die Veränderungen in der Organisation und Struktur bewirken, sind derart zu protokollieren, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes möglich ist,  elektronische Archive sind so auszulegen, dass eine Migration auf neue Plattformen, Medien, Softwareversionen und Komponenten ohne Informationsverlust möglich ist,  das System muss dem Anwender die Möglichkeit bieten, die gesetzlichen Bestimmungen (BDSG, HGB, AO etc.) sowie die betrieblichen Bestimmungen des Anwenders hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz über die Lebensdauer des Archivs sicherzustellen. Minenfeld Archivierung | 12
  • 13. Was bedeutet revisionssicher? Folge: Nach den Regelungen der Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen ( GDPdU) reicht es nicht aus, relevante E-Mails auszudrucken und abzuheften. Sie müssen digital und revisionssicher (siehe Folie 10) innerhalb individueller Fristen gespeichert werden! Minenfeld Archivierung | 13
  • 14. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! DATATREE AG Bernd Fuhlert Heubesstraße 10 40597 Düsseldorf Tel: +49 211 5989471 Fax: +49 211 59894780 Mobil: +49 176 62960098 E-Mail: bernd.fuhlert@datatree.eu Web:www.datatree.eu Minenfeld Archivierung | 14