SlideShare a Scribd company logo
1 of 79
Download to read offline
Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht
Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren
Thomas Ferber
thomas@fachverlag-ferber.de
http://www.fachverlag-ferber.de
Seite 2http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Thomas Ferber
Ich habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und
1989 mit Diplom abgeschlossen.
Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als
langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und
Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht,
Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher
und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der
Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und
Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht
aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und
realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen
gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter.
Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für
Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim
Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig.
Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und
Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an.
Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag
in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen.
Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des
Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein
Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des
Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang.
Seite 3http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Besondere Dringlichkeit
Seite 4http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Angebotsfrist beim offenen Verfahren
§ 12 EG Abs. 2 VOL/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage,
gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.
§ 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote
(Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach
Absendung der Bekanntmachung.
Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A und § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A genannte
Angebotsfrist von 52 Tagen ist eine Mindestfrist. Um einen
vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber
die Pflicht eine angemessene Angebotsfrist festzusetzen, die für die
Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist.
Seite 5http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Angebotsfrist beim offenen Verfahren
Seite 6http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Angebotsfrist beim offenen Verfahren
Seite 7http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Offenes Verfahren
Seite 8http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Möglichkeiten bei besonderer Dringlichkeit
● Verwenden der Vergabeverfahren: freihändige Vergabe
oder Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
● Fristverkürzungen im offenen Verfahren oder nicht
offenen Verfahren
Seite 9http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe -
VOL/A
Seite 10http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Eine Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn
§3 Abs. 5 lit g) VOL/A:„die Leistung aufgrund von
Umständen, die die Auftraggeber nicht voraussehen
konnten, besonders dringlich ist und die Gründe für die
besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten der
Auftraggeber zuzuschreiben sind,“
Seite 11http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe -
VOB/A
Seite 12http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Eine Freihändige Vergabe ist zulässig
§3 Abs. 5 Nr. 2 VOB/A: „wenn die Leistung besonders
dringlich ist,“
Seite 13http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Lieferungen und Dienstleistungen
VOL/A
Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens
Seite 14http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit d) VOL/A:„soweit dies unbedingt
erforderlich ist, wenn aus dringlichen zwingenden
Gründen, die die Auftraggeber nicht voraussehen
konnten, die vorgeschriebenen Fristen nicht
eingehalten werden können. Die Umstände, die die
zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen auf
keinen Fall dem Verhalten der Auftraggeber
zuzuschreiben sein;“
Seite 15http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens
VOB/A
Seite 16http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne
öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig,
4. wenn wegen der Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden
Gründen infolge von Ereignissen, die der Auftraggeber nicht
verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die in § 10 EG
Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht
eingehalten werden können,
Seite 17http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
VSVgV
Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens
ohne Teilnahmewettbewerb
Seite 18http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen,
b) wenn die Fristen, auch die verkürzten Fristen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 3 Satz 2, die für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungs-
verfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht eingehalten
werden können, weil
aa) dringliche Gründe im Zusammenhang mit einer Krise es nicht zulassen oder
bb) dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die
Auftraggeber nicht voraussehen konnten, dies nicht zulassen. Umstände, die
die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen nicht dem Verhalten der
Auftraggeber zuzuschreiben sein;
Seite 19http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Sektorenbereich
SektVO
Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens
ohne Teilnahmewettbewerb
Seite 20http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 6 Abs. 2 SektVO
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
4. soweit zwingend erforderlich, weil es bei äußerster Dringlichkeit im
Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht vorhersehen konnten,
nicht möglich ist, die in den offenen, den nicht offenen oder den Verhandlungs-
verfahren mit Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten;
Seite 21http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Fristverkürzungen bei Dringlichkeit
Seite 22http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
VOL/A
Seite 23http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Seite 24http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
VOB/A
Seite 25http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
VSVgV – Teilnahmewettbewerb
Seite 26http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
VSVgV – Nicht Offenes Verfahren - Angebotsfrist
Seite 27http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
VOF
Seite 28http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Informations- und Wartepflicht - elektronisch
Seite 29http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 101a Abs. 2 GWB
Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-
machung wegen besonderer Dringlichkeit gerecht-
fertigt ist.
Seite 30http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Wann sind Vergaben besonders dringlich?
Seite 31http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Wann sind Vergaben besonders dringlich?
● Ende des Haushaltsjahres?
● Schlusstermin für Nutzung von
Subventionen?
● Dienstleistungsvertrag läuft aus?
● Lawinenschutz?
● Beseitigung von Notstandssituationen
Seite 32http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Ende des Haushaltsjahres?
Schlusstermin für Nutzung von
Subventionen?
Seite 33http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Dringlichkeit
VK Sachsen, 10.02.2012, 1 / SVK / 001 – 12:
Soweit sich der Auftraggeber zum anderen darauf beruft,
die Dringlichkeit des Vorhabens an sich begründe die
Beschleunigung, ist festzustellen, dass keine ausreichenden
Gründe dokumentiert wurden.
Seite 34http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Rechtfertigung der besonderen Dringlichkeit
VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013, 9 S 123 / 12:
Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit ist gerechtfertigt, wenn
bedeutende Rechtsgüter - etwa Leib und Leben bzw. hohe
Vermögenswerte - unmittelbar gefährdet sind [..].
Seite 35http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Rechtfertigung der besonderen Dringlichkeit
VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013, 9 S 123 / 12:
Anwendungsfälle der besonderen Dringlichkeit sind insbesondere
unerwartet auftretende Bedarfssituationen aufgrund von
Naturkatastrophen oder auch Unglücksfälle wie Brand oder
Beschädigung durch Unfall [..].
Seite 36http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Rechtfertigung der besonderen Dringlichkeit
VK Arnsberg, 18.07.2012, VK 09 / 12:
Die von der Antragsgegnerin angesprochenen Ausnahmen zur
freihändigen Vergabe sind nach Auffassung der Kammer hier nicht
anwendbar.
Eine Dringlichkeitsvergabe nach § 3 Abs. 5 lit. g VOL/A setzt voraus,
dass die Leistung aufgrund von Umständen die der Auftraggeber
nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe
für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des
Auftraggebers zuzuschreiben sind.
Seite 37http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Dringlichkeit
VK Bund, 07.07.2014, VK 2 - 47 / 14:
Für eine Dringlichkeit i.S.d. § 3 EG Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 VOB/A
reichen nachteilige wirtschaftliche Folgen durch eine
Bauzeitverlängerung alleine nicht aus.
Seite 38http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Dringlichkeit
VK Arnsberg, 18.07.2012, VK 09 / 12:
Terminenge aufgrund von planbaren Verfahren führt nicht zur
Dringlichkeit nach § 3 Abs. 5 lit. g VOL/A.
Seite 39http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Dringlichkeit
OLG Düsseldorf, 29.02.2012, VII - Verg 75 / 11:
Ein Auftraggeber darf sich auf eine Dringlichkeit i.S.d. § 3 EG
Abs. 2 d) VOL/A nicht berufen, wenn er sie selber verursacht hat.
Seite 40http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Dringlichkeit
VK Sachsen, 10.02.2012, 1 / SVK / 001 – 12:
Soweit sich der Auftraggeber zum anderen darauf beruft, die
Dringlichkeit des Vorhabens an sich begründe die
Beschleunigung, ist festzustellen, dass keine ausreichenden
Gründe dokumentiert wurden.
Seite 41http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Lawinenschutz
Seite 42http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Lawinenschutz
EuGH C-107/92 vom 2.8.1993:
Nach Auffassung der Kommission hat die italienische Regierung nicht den
Beweis erbracht, daß dringliche, zwingende Gründe [..] vorgelegen
hätten. So seien zwischen dem [..] Bericht des Geologischen Dienstes [..]
und dem Beginn der Arbeiten am 21. September 1988 mehr als drei
Monate vergangen, und in dieser Zeit hätte die italienische Regierung das
von der Richtlinie vorgesehene beschleunigte Verfahren mit einer Dauer
von 22 Tagen durchführen können. Zudem könne der letzte Absturz einer
Lawine im Brenner-Gebiet, der sich im Jahre 1975 zugetragen habe, eine
Eilmaßnahme nicht rechtfertigen.
Seite 43http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Unvorhersehbares Ereignis
Unvorhersehbare Ereignisse
Seite 44http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Besondere Dringlichkeit
VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013, 9 S 123 / 12:
Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit ist gerechtfertigt, wenn
bedeutende Rechtsgüter - etwa Leib und Leben bzw. hohe
Vermögenswerte - unmittelbar gefährdet sind (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3
Rn. 85 mit dem beispielhaften Hinweis auf Katastrophenfälle und
sicherheitsrelevante Dienstleistungen; vgl. auch Külpman, in:
Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Teile A und B, 2003, § 3 VOB/A Rn.
57).
Seite 45http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Besondere Dringlichkeit
VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013, 9 S 123 / 12:
Anwendungsfälle der besonderen Dringlichkeit sind insbesondere
unerwartet auftretende Bedarfssituationen aufgrund von
Naturkatastrophen oder auch Unglücksfälle wie Brand oder
Beschädigung durch Unfall (vgl. Külpmann, a.a.O., § 3 VOB/A Rn. 57;
Dippel, in: juris PK-VergR, 1. Aufl. 2005, § 3 VOB/A RdNr. 32, 59).
Seite 46http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Sicherungspflichten nach einer Naturkatastrophe
VK Brandenburg, 19.12.2012, VK 41 / 12
Ein Fall der besonderen Dringlichkeit, die eine freihändige
Vergabe rechtfertigt, ist die Beauftragung von Leistungen für
die Durchführung von Sicherungspflichten nach einer
Naturkatastrophe. Dass die Aufarbeitung einen längeren
Zeitraum in Anspruch nimmt, steht der Dringlichkeit nicht
entgegen.
Seite 47http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Kausaler Zusammenhang
VK Brandenburg, 19.12.2012, VK 41 / 12
In Fällen besonderer Dringlichkeit ist es vergaberechtskonform,
wenn eine ansonsten ausschreibungspflichtige Direktvergabe
erfolgt.
Gestattet ist eine derart freihändige Vergabe dann, wenn akute
Gefahrensituationen oder unvorhergesehene Katastrophenfälle
eingetreten sind.
Allerdings darf der Auftraggeber die „Dringlichkeit“ nicht selbst
verschuldet haben und muss zwischen Dringlichkeit und
unvorhergesehenem Ereignis ein kausaler Zusammenhang
bestehen.
Seite 48http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Sturmschaden
VK Brandenburg, 19.12.2012, VK 41 / 12
Ein eigenes Verschulden durch den Auftraggeber scheidet bei einem
Sturm als schädigendem Naturereignis mit klimatischer Ursache
aus.
Seite 49http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Daseinsfürsorge
Seite 50http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Daseinsfürsorge
OLG Frankfurt a.M., 30.01.2014, 11 Verg 15 / 13: Im
Bereich der Daseinsvorsorge (hier: öffentlicher
Personenverkehr) kann Dringlichkeit einer Intermisvergabe
auch dann gegeben sein, wenn sie auf vom Auftraggeber zu
vertretenen Umständen beruht.
Auch bei besonderer Dringlichkeit einer Interimsvergabe
kommt eine Direktvergabe in der Regel allenfalls solange in
Betracht, bis über eine endgültige Interimsvergabe in einem
wettbewerblichen Verfahren entschieden werden kann.
Seite 51http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Daseinsfürsorge
OLG Frankfurt a.M., 30.01.2014, 11 Verg 15 / 13:
Im Bereich der Daseinsvorsorge ist jedoch anerkannt, dass
Dringlichkeit aus einer besonderen Gefahrensituation heraus für
eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein kann, wenn sie im
Übrigen auf von dem Auftraggeber zu vertretenden Umständen
beruht, etwa der Aufhebung eines Vergabeverfahrens oder - wie
hier - auf der Wahl des falschen Vergabeverfahrens und einer
infolgedessen unwirksamen (ersten) Auftragserteilung [..].
Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in
diesen Fällen hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der
Versorgungsleistung zurück (Kaelble in: Müller - Wrede, VOL/A, 3.
Aufl., § 3 EG Rn. 157 f).
Seite 52http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Daseinsfürsorge
VK Arnsberg, 18.07.2012, VK 09 / 12:
Das Erfordernis einer besonderen Dringlichkeit dieser Regelung ist
regelmäßig nur erfüllt, wenn akute Gefahrensituationen oder
unvorhersehbare Katastrophenfälle oder ggf. noch drohende
vertragslose Zustände in Fällen der Daseinsvorsorge abzuwenden
sind.
Seite 53http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Daseinsfürsorge
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2012, VgK - 01 / 2012:
Es ist jedoch anerkannt, dass eine zwingende Dringlichkeit für eine
freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 4 lit. g VOL/A oder für ein
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 4
lit. d VOUA-EG im Bereich der Daseinsvorsorge selbst dann
gerechtfertigt ist, wenn die Gründe für die zwingende Dringlichkeit
in der Sphäre des Auftraggebers begründet liegen.
Seite 54http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Daseinsfürsorge
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2012, VgK - 01 / 2012:
Diese Auslegung folgt aus Art. 14 AEUV (Konsolidierte Fassung des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; ehemals Art.
16 EG). Art. 14 AEUV verpflichtet die Gemeinschaft und die
Mitgliedsstaaten, die Funktionsfähigkeit der Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse der Daseinsvorsorge zu
garantieren (vgl. Aumont/Kaelble, NZBau 2006, S. 280 ff., 285, 286).
Seite 55http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Daseinsfürsorge
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2012, VgK - 01 / 2012:
Die danach vorliegend gerechtfertigte freihändige Interimsvergabe
ist allerdings als gebotene Ultima Ratio auf den unbedingt für die
Durchführung eines vergaberechtsgemäßen förmlichen
Vergabeverfahrens notwendigen Zeitraum zu begrenzen.
Zulässig ist allein eine Interimsbeauftragung zur Erhaltung der
Kontinuität der Dienstleistung (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 EG, Rdnr.
161).
Sie wird naturgemäß den Zeitraum für die Durchführung eines
neuen Vergabeverfahrens einbeziehen (vgl. KG, Beschluss vom
26.08.2005 - 2 Verg 10/05).
Seite 56http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Ausnahmecharakter
Seite 57http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Ausnahmecharakter
OLG München, 05.10.2012, Verg 15 / 12:
Die Verwendung der Begriffe „Besondere Dringlichkeit“
unterstreicht jedoch den Ausnahmecharakter der Regelung.
Eine „normale“ Dringlichkeit ist nicht ausreichend.
Nur dann, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt und
die Vergabe objektiv derart eilbedürftig ist, dass selbst der
Zeitbedarf für eine beschränkte Ausschreibung nicht
hinnehmbar ist, ist nach der übereinstimmenden
Kommentarliteratur [..] ein Absehen von der europaweiten
Ausschreibung zulässig.
Seite 58http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Ausnahmecharakter
VK Arnsberg, 18.07.2012, VK 09 / 12:
Die von der Antragsgegnerin angesprochenen Ausnahmen zur
freihändigen Vergabe sind nach Auffassung der Kammer hier nicht
anwendbar.
Eine Dringlichkeitsvergabe nach § 3 Abs. 5 lit. g VOL/A setzt voraus,
dass die Leistung aufgrund von Umständen die der Auftraggeber
nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe
für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des
Auftraggebers zuzuschreiben sind.
Seite 59http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Dokumentation
Seite 60http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Nachgeschobene Dringlichkeitsgründe
VK Sachsen, 10.02.2012, 1 / SVK / 001 – 12:
Die Rechtsprechung zur Möglichkeit des Nachschiebens von
Gründen im Vergabenachprüfungsverfahren ist umstritten:
Überzeugend ist aber insoweit der obergerichterlichen
Rechtsprechung. So vertritt das OLG Düsseldorf (B. v. 17.3.2004 -
Az.: VII - Verg 1/04) die Ansicht, dass eine Heilung von
Dokumentationsmängeln nicht zulässig sei. Eine Ausnahme sei
nur für solche Umstände möglich, die dem Auftraggeber erst im
Laufe des Nachprüfungsverfahrens bekannt werden [..].
Seite 61http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Nachgeschobene Dringlichkeitsgründe
VK Sachsen, 10.02.2012, 1 / SVK / 001 – 12:
Sinn und Zweck der Dokumentationspflichten des
Auftraggebers sei es, das Verfahren objektiv transparent und
überprüfbar zu machen. Bedeutung und Funktion des
Vergabevermerks würden entwertet, würde man dem
Auftraggeber gestatten, den Nachweis für ein Vorgehen, das
hätte dokumentiert werden müssen, nachträglich zu führen
(OLG München, B. v. 21.08.2008 - Az.: Verg 13/08)
Seite 62http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 19 Abs. 2 Satz 1 VOL/A
Die Auftraggeber informieren nach Beschränkten
Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen
Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei
Monaten über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert
von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf Internetportalen oder
ihren Internetseiten.
Seite 63http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 19 Abs. 2 Satz 2 VOL/A
Diese Information enthält mindestens folgende Angaben:
- Name des Auftraggebers und dessen Beschaffungsstelle sowie
deren Adressdaten,
- Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine
natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen
oder die Angabe zu anonymisieren,
- Vergabeart,
- Art und Umfang der Leistung,
- Zeitraum der Leistungserbringung.
Seite 64http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 19 Abs. 3 VOL/A
Die Auftraggeber können die Informationen zurückhalten, wenn
die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst
nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten
Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen
Wettbewerb beeinträchtigen würde.
Seite 65http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 20 VOL/A Dokumentation
Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu
dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die
einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen
Entscheidungen festgehalten werden.
Seite 66http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht
Seite 67http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Web-Seminare zum Vergaberecht
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html
www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html
Seite 68http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Seminar – Einführung in das Vergaberecht
Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
http://fachverlag-ferber.de/seminar-einführung.html
Seite 69http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Seminar - Bieterstrategien
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
www.fachverlag-ferber.de/seminar-bieterstrategien.html
Seite 70http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Seminar - IT-Vergabe
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
www.fachverlag-ferber.de/seminar-it-vergabe.html
Seite 71http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Seminar – IT-Intensivseminar (2-tägig)
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
www.fachverlag-ferber.de/intensivseminar.html
Seite 72http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Seminar – Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html
Seite 73http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Preisrecht + Preisprüfung
www.singer-preispruefung.de
Seite 74http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher
Seite 75http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
ISBN 978-3-942766-03-6
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
Seite 76http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Fristen im Vergabeverfahren
Seite 77http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Vielen Dank!
Thomas Ferber
thomas@fachverlag-ferber.de
http://www.fachverlag-ferber.de
http://www.fachverlag-ferber.de
http://vergaberecht-schulung.de
https://twitter.com/t_ferber
Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen
werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder
drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung
zu prüfen.
Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu
der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene
Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.

More Related Content

Viewers also liked

Multas: la DGT incorpora nuevos radares móviles
Multas: la DGT incorpora nuevos radares móvilesMultas: la DGT incorpora nuevos radares móviles
Multas: la DGT incorpora nuevos radares móvilesJaime Villas
 
Riesgo industrial01.03 (1)
Riesgo industrial01.03 (1)Riesgo industrial01.03 (1)
Riesgo industrial01.03 (1)Kata Ortiz
 
Presentación2linea
Presentación2lineaPresentación2linea
Presentación2lineaMario Toraya
 
Observation checklist b
Observation checklist bObservation checklist b
Observation checklist bnd_alhawary
 
Presentacion unheval 28082014
Presentacion   unheval 28082014Presentacion   unheval 28082014
Presentacion unheval 28082014Katalina Bravo
 
Presentacion ariel maestria 24
Presentacion ariel maestria 24Presentacion ariel maestria 24
Presentacion ariel maestria 24nadiablanco
 
Mobile Tagging Marketingkonzept
Mobile Tagging MarketingkonzeptMobile Tagging Marketingkonzept
Mobile Tagging MarketingkonzeptTagnition
 
Amor presentacion 9 d #10 #44 [modo de compatibilidad]
Amor presentacion 9 d #10  #44 [modo de compatibilidad]Amor presentacion 9 d #10  #44 [modo de compatibilidad]
Amor presentacion 9 d #10 #44 [modo de compatibilidad]valedia
 
Partner der Region - Sponsoringbericht der Flughafen München GmbH 2009/2010
Partner der Region - Sponsoringbericht der Flughafen München GmbH 2009/2010Partner der Region - Sponsoringbericht der Flughafen München GmbH 2009/2010
Partner der Region - Sponsoringbericht der Flughafen München GmbH 2009/2010Flughafen München GmbH
 
Sin noticias de Islandia
Sin noticias de IslandiaSin noticias de Islandia
Sin noticias de IslandiaJaime Villas
 
Juego de Serie de Imágenes
Juego de Serie de ImágenesJuego de Serie de Imágenes
Juego de Serie de ImágenesJose Munoz
 

Viewers also liked (20)

Repaso ingles
Repaso inglesRepaso ingles
Repaso ingles
 
Laptops
LaptopsLaptops
Laptops
 
Multas: la DGT incorpora nuevos radares móviles
Multas: la DGT incorpora nuevos radares móvilesMultas: la DGT incorpora nuevos radares móviles
Multas: la DGT incorpora nuevos radares móviles
 
Riesgo industrial01.03 (1)
Riesgo industrial01.03 (1)Riesgo industrial01.03 (1)
Riesgo industrial01.03 (1)
 
Presentación2linea
Presentación2lineaPresentación2linea
Presentación2linea
 
Observation checklist b
Observation checklist bObservation checklist b
Observation checklist b
 
FRO - Social Media Workshop
FRO - Social Media WorkshopFRO - Social Media Workshop
FRO - Social Media Workshop
 
Zapatos
ZapatosZapatos
Zapatos
 
Cuadro comparativo de las 4p y las 4c
Cuadro comparativo de las 4p y las 4cCuadro comparativo de las 4p y las 4c
Cuadro comparativo de las 4p y las 4c
 
Presentacion unheval 28082014
Presentacion   unheval 28082014Presentacion   unheval 28082014
Presentacion unheval 28082014
 
Esacrapeklas
EsacrapeklasEsacrapeklas
Esacrapeklas
 
Tic b..s..c
Tic b..s..cTic b..s..c
Tic b..s..c
 
Presentacion ariel maestria 24
Presentacion ariel maestria 24Presentacion ariel maestria 24
Presentacion ariel maestria 24
 
Mobile Tagging Marketingkonzept
Mobile Tagging MarketingkonzeptMobile Tagging Marketingkonzept
Mobile Tagging Marketingkonzept
 
Amor presentacion 9 d #10 #44 [modo de compatibilidad]
Amor presentacion 9 d #10  #44 [modo de compatibilidad]Amor presentacion 9 d #10  #44 [modo de compatibilidad]
Amor presentacion 9 d #10 #44 [modo de compatibilidad]
 
Partner der Region - Sponsoringbericht der Flughafen München GmbH 2009/2010
Partner der Region - Sponsoringbericht der Flughafen München GmbH 2009/2010Partner der Region - Sponsoringbericht der Flughafen München GmbH 2009/2010
Partner der Region - Sponsoringbericht der Flughafen München GmbH 2009/2010
 
Sin noticias de Islandia
Sin noticias de IslandiaSin noticias de Islandia
Sin noticias de Islandia
 
Juego de Serie de Imágenes
Juego de Serie de ImágenesJuego de Serie de Imágenes
Juego de Serie de Imágenes
 
Presion y pulso
Presion y pulsoPresion y pulso
Presion y pulso
 
Leo Eisenband puppy
Leo Eisenband puppyLeo Eisenband puppy
Leo Eisenband puppy
 

Similar to Praxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren

Praxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOL/A
Praxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOL/APraxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOL/A
Praxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOL/AThomas Ferber
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei Bieterfragen
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei BieterfragenPraxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei Bieterfragen
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei BieterfragenThomas Ferber
 
Vergabedokumentation und Vergabeakte
Vergabedokumentation und VergabeakteVergabedokumentation und Vergabeakte
Vergabedokumentation und VergabeakteThomas Ferber
 
Fristen im Vergabeverfahren - Angebotsfrist und Veröffentlichungsfrist
Fristen im Vergabeverfahren - Angebotsfrist und VeröffentlichungsfristFristen im Vergabeverfahren - Angebotsfrist und Veröffentlichungsfrist
Fristen im Vergabeverfahren - Angebotsfrist und VeröffentlichungsfristThomas Ferber
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterfragen
Praxisratgeber Vergaberecht - BieterfragenPraxisratgeber Vergaberecht - Bieterfragen
Praxisratgeber Vergaberecht - BieterfragenThomas Ferber
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Informations und-wartefrist
Praxisratgeber Vergaberecht - Informations und-wartefristPraxisratgeber Vergaberecht - Informations und-wartefrist
Praxisratgeber Vergaberecht - Informations und-wartefristThomas Ferber
 
Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/A
Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/AAngebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/A
Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/AThomas Ferber
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
Praxisratgeber Vergaberecht - Frist zum Versenden der VergabeunterlagenPraxisratgeber Vergaberecht - Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
Praxisratgeber Vergaberecht - Frist zum Versenden der VergabeunterlagenThomas Ferber
 
FMK2022 Rechnungen Inkasso - Christoph Kluss
FMK2022 Rechnungen Inkasso - Christoph KlussFMK2022 Rechnungen Inkasso - Christoph Kluss
FMK2022 Rechnungen Inkasso - Christoph KlussVerein FM Konferenz
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen und Termine
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen und TerminePraxisratgeber Vergaberecht - Fristen und Termine
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen und TermineThomas Ferber
 
Praxisratgeber Vergaberecht, VOL/A – Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenw...
Praxisratgeber Vergaberecht, VOL/A – Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenw...Praxisratgeber Vergaberecht, VOL/A – Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenw...
Praxisratgeber Vergaberecht, VOL/A – Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenw...Thomas Ferber
 
Fachverlag Thomas Ferber Unternehmensdarstellung
Fachverlag Thomas Ferber UnternehmensdarstellungFachverlag Thomas Ferber Unternehmensdarstellung
Fachverlag Thomas Ferber UnternehmensdarstellungThomas Ferber
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015SpruchZ
 
File maker konferenz 2014 inkasso
File maker konferenz 2014   inkassoFile maker konferenz 2014   inkasso
File maker konferenz 2014 inkassoVerein FM Konferenz
 
Online-Befragungen: ADV-Vertrag für mehr Sicherheit
Online-Befragungen: ADV-Vertrag für mehr SicherheitOnline-Befragungen: ADV-Vertrag für mehr Sicherheit
Online-Befragungen: ADV-Vertrag für mehr SicherheitLamaPoll
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013SpruchZ
 
Einführung in das Vergaberecht, Teil I - Grundlagen
Einführung in das Vergaberecht, Teil I - GrundlagenEinführung in das Vergaberecht, Teil I - Grundlagen
Einführung in das Vergaberecht, Teil I - GrundlagenThomas Ferber
 
FMK2019 Vertrags- und Rechnungsgestaltung für Entwickler by Christoph Kluss
FMK2019 Vertrags- und Rechnungsgestaltung für Entwickler  by Christoph KlussFMK2019 Vertrags- und Rechnungsgestaltung für Entwickler  by Christoph Kluss
FMK2019 Vertrags- und Rechnungsgestaltung für Entwickler by Christoph KlussVerein FM Konferenz
 
Fristverkürzungen beim offenen Verfahren
Fristverkürzungen beim offenen VerfahrenFristverkürzungen beim offenen Verfahren
Fristverkürzungen beim offenen VerfahrenThomas Ferber
 

Similar to Praxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren (20)

Praxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOL/A
Praxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOL/APraxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOL/A
Praxisratgeber Vergaberecht - Freihändige Vergaben gemäß VOL/A
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei Bieterfragen
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei BieterfragenPraxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei Bieterfragen
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei Bieterfragen
 
Vergabedokumentation und Vergabeakte
Vergabedokumentation und VergabeakteVergabedokumentation und Vergabeakte
Vergabedokumentation und Vergabeakte
 
Bindefristen
BindefristenBindefristen
Bindefristen
 
Fristen im Vergabeverfahren - Angebotsfrist und Veröffentlichungsfrist
Fristen im Vergabeverfahren - Angebotsfrist und VeröffentlichungsfristFristen im Vergabeverfahren - Angebotsfrist und Veröffentlichungsfrist
Fristen im Vergabeverfahren - Angebotsfrist und Veröffentlichungsfrist
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterfragen
Praxisratgeber Vergaberecht - BieterfragenPraxisratgeber Vergaberecht - Bieterfragen
Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterfragen
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Informations und-wartefrist
Praxisratgeber Vergaberecht - Informations und-wartefristPraxisratgeber Vergaberecht - Informations und-wartefrist
Praxisratgeber Vergaberecht - Informations und-wartefrist
 
Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/A
Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/AAngebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/A
Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/A
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
Praxisratgeber Vergaberecht - Frist zum Versenden der VergabeunterlagenPraxisratgeber Vergaberecht - Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
Praxisratgeber Vergaberecht - Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
 
FMK2022 Rechnungen Inkasso - Christoph Kluss
FMK2022 Rechnungen Inkasso - Christoph KlussFMK2022 Rechnungen Inkasso - Christoph Kluss
FMK2022 Rechnungen Inkasso - Christoph Kluss
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen und Termine
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen und TerminePraxisratgeber Vergaberecht - Fristen und Termine
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen und Termine
 
Praxisratgeber Vergaberecht, VOL/A – Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenw...
Praxisratgeber Vergaberecht, VOL/A – Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenw...Praxisratgeber Vergaberecht, VOL/A – Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenw...
Praxisratgeber Vergaberecht, VOL/A – Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenw...
 
Fachverlag Thomas Ferber Unternehmensdarstellung
Fachverlag Thomas Ferber UnternehmensdarstellungFachverlag Thomas Ferber Unternehmensdarstellung
Fachverlag Thomas Ferber Unternehmensdarstellung
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015
 
File maker konferenz 2014 inkasso
File maker konferenz 2014   inkassoFile maker konferenz 2014   inkasso
File maker konferenz 2014 inkasso
 
Online-Befragungen: ADV-Vertrag für mehr Sicherheit
Online-Befragungen: ADV-Vertrag für mehr SicherheitOnline-Befragungen: ADV-Vertrag für mehr Sicherheit
Online-Befragungen: ADV-Vertrag für mehr Sicherheit
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013
 
Einführung in das Vergaberecht, Teil I - Grundlagen
Einführung in das Vergaberecht, Teil I - GrundlagenEinführung in das Vergaberecht, Teil I - Grundlagen
Einführung in das Vergaberecht, Teil I - Grundlagen
 
FMK2019 Vertrags- und Rechnungsgestaltung für Entwickler by Christoph Kluss
FMK2019 Vertrags- und Rechnungsgestaltung für Entwickler  by Christoph KlussFMK2019 Vertrags- und Rechnungsgestaltung für Entwickler  by Christoph Kluss
FMK2019 Vertrags- und Rechnungsgestaltung für Entwickler by Christoph Kluss
 
Fristverkürzungen beim offenen Verfahren
Fristverkürzungen beim offenen VerfahrenFristverkürzungen beim offenen Verfahren
Fristverkürzungen beim offenen Verfahren
 

More from Thomas Ferber

Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht 2015
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht 2015Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht 2015
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht 2015Thomas Ferber
 
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht November - Dezember 2014
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht November - Dezember 2014Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht November - Dezember 2014
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht November - Dezember 2014Thomas Ferber
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Bewertungsmatrizen
Praxisratgeber Vergaberecht - BewertungsmatrizenPraxisratgeber Vergaberecht - Bewertungsmatrizen
Praxisratgeber Vergaberecht - BewertungsmatrizenThomas Ferber
 
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht - 2014
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht - 2014Seminare Praxisratgeber Vergaberecht - 2014
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht - 2014Thomas Ferber
 
Seminarprogramm 2014 - Praxisratgeber Vergaberecht
Seminarprogramm 2014 - Praxisratgeber VergaberechtSeminarprogramm 2014 - Praxisratgeber Vergaberecht
Seminarprogramm 2014 - Praxisratgeber VergaberechtThomas Ferber
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Wertgrenzen der 16 Bundesländer für freihändige...
Praxisratgeber Vergaberecht - Wertgrenzen der 16 Bundesländer für freihändige...Praxisratgeber Vergaberecht - Wertgrenzen der 16 Bundesländer für freihändige...
Praxisratgeber Vergaberecht - Wertgrenzen der 16 Bundesländer für freihändige...Thomas Ferber
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Regeln zur Schätzung des Auftragswertes
Praxisratgeber Vergaberecht - Regeln zur Schätzung des AuftragswertesPraxisratgeber Vergaberecht - Regeln zur Schätzung des Auftragswertes
Praxisratgeber Vergaberecht - Regeln zur Schätzung des AuftragswertesThomas Ferber
 
Schwellenwerte 2014 - Praxisratgeber Vergaberecht
Schwellenwerte 2014 - Praxisratgeber VergaberechtSchwellenwerte 2014 - Praxisratgeber Vergaberecht
Schwellenwerte 2014 - Praxisratgeber VergaberechtThomas Ferber
 
Angebotsfrist bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A
Angebotsfrist bei Vergabeverfahren gemäß VOL/AAngebotsfrist bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A
Angebotsfrist bei Vergabeverfahren gemäß VOL/AThomas Ferber
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes
Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des AuftragswertesPraxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes
Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des AuftragswertesThomas Ferber
 

More from Thomas Ferber (11)

Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht 2015
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht 2015Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht 2015
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht 2015
 
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht November - Dezember 2014
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht November - Dezember 2014Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht November - Dezember 2014
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht November - Dezember 2014
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Bewertungsmatrizen
Praxisratgeber Vergaberecht - BewertungsmatrizenPraxisratgeber Vergaberecht - Bewertungsmatrizen
Praxisratgeber Vergaberecht - Bewertungsmatrizen
 
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht - 2014
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht - 2014Seminare Praxisratgeber Vergaberecht - 2014
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht - 2014
 
Seminarprogramm 2014 - Praxisratgeber Vergaberecht
Seminarprogramm 2014 - Praxisratgeber VergaberechtSeminarprogramm 2014 - Praxisratgeber Vergaberecht
Seminarprogramm 2014 - Praxisratgeber Vergaberecht
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Wertgrenzen der 16 Bundesländer für freihändige...
Praxisratgeber Vergaberecht - Wertgrenzen der 16 Bundesländer für freihändige...Praxisratgeber Vergaberecht - Wertgrenzen der 16 Bundesländer für freihändige...
Praxisratgeber Vergaberecht - Wertgrenzen der 16 Bundesländer für freihändige...
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Regeln zur Schätzung des Auftragswertes
Praxisratgeber Vergaberecht - Regeln zur Schätzung des AuftragswertesPraxisratgeber Vergaberecht - Regeln zur Schätzung des Auftragswertes
Praxisratgeber Vergaberecht - Regeln zur Schätzung des Auftragswertes
 
Schwellenwerte 2014 - Praxisratgeber Vergaberecht
Schwellenwerte 2014 - Praxisratgeber VergaberechtSchwellenwerte 2014 - Praxisratgeber Vergaberecht
Schwellenwerte 2014 - Praxisratgeber Vergaberecht
 
Angebotsfrist bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A
Angebotsfrist bei Vergabeverfahren gemäß VOL/AAngebotsfrist bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A
Angebotsfrist bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A
 
Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes
Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des AuftragswertesPraxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes
Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes
 
Checkliste
ChecklisteCheckliste
Checkliste
 

Praxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren

  • 1. Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren Thomas Ferber thomas@fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.de
  • 2. Seite 2http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Thomas Ferber Ich habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 1989 mit Diplom abgeschlossen. Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht, Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut. Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter. Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig. Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an. Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen. Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang.
  • 3. Seite 3http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Besondere Dringlichkeit
  • 4. Seite 4http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Angebotsfrist beim offenen Verfahren § 12 EG Abs. 2 VOL/A Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an. § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A Beim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung. Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A und § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A genannte Angebotsfrist von 52 Tagen ist eine Mindestfrist. Um einen vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber die Pflicht eine angemessene Angebotsfrist festzusetzen, die für die Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist.
  • 5. Seite 5http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Angebotsfrist beim offenen Verfahren
  • 6. Seite 6http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Angebotsfrist beim offenen Verfahren
  • 7. Seite 7http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Offenes Verfahren
  • 8. Seite 8http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Möglichkeiten bei besonderer Dringlichkeit ● Verwenden der Vergabeverfahren: freihändige Vergabe oder Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ● Fristverkürzungen im offenen Verfahren oder nicht offenen Verfahren
  • 9. Seite 9http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe - VOL/A
  • 10. Seite 10http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Eine Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn §3 Abs. 5 lit g) VOL/A:„die Leistung aufgrund von Umständen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten der Auftraggeber zuzuschreiben sind,“
  • 11. Seite 11http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe - VOB/A
  • 12. Seite 12http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Eine Freihändige Vergabe ist zulässig §3 Abs. 5 Nr. 2 VOB/A: „wenn die Leistung besonders dringlich ist,“
  • 13. Seite 13http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Lieferungen und Dienstleistungen VOL/A Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens
  • 14. Seite 14http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 lit d) VOL/A:„soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus dringlichen zwingenden Gründen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können. Die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen auf keinen Fall dem Verhalten der Auftraggeber zuzuschreiben sein;“
  • 15. Seite 15http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens VOB/A
  • 16. Seite 16http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, 4. wenn wegen der Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von Ereignissen, die der Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die in § 10 EG Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können,
  • 17. Seite 17http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber VSVgV Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
  • 18. Seite 18http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig 1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, b) wenn die Fristen, auch die verkürzten Fristen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, die für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungs- verfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht eingehalten werden können, weil aa) dringliche Gründe im Zusammenhang mit einer Krise es nicht zulassen oder bb) dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, dies nicht zulassen. Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen nicht dem Verhalten der Auftraggeber zuzuschreiben sein;
  • 19. Seite 19http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Sektorenbereich SektVO Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
  • 20. Seite 20http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber § 6 Abs. 2 SektVO Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, 4. soweit zwingend erforderlich, weil es bei äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht vorhersehen konnten, nicht möglich ist, die in den offenen, den nicht offenen oder den Verhandlungs- verfahren mit Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten;
  • 21. Seite 21http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Fristverkürzungen bei Dringlichkeit
  • 25. Seite 25http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber VSVgV – Teilnahmewettbewerb
  • 26. Seite 26http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber VSVgV – Nicht Offenes Verfahren - Angebotsfrist
  • 28. Seite 28http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Informations- und Wartepflicht - elektronisch
  • 29. Seite 29http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber § 101a Abs. 2 GWB Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt- machung wegen besonderer Dringlichkeit gerecht- fertigt ist.
  • 30. Seite 30http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Wann sind Vergaben besonders dringlich?
  • 31. Seite 31http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Wann sind Vergaben besonders dringlich? ● Ende des Haushaltsjahres? ● Schlusstermin für Nutzung von Subventionen? ● Dienstleistungsvertrag läuft aus? ● Lawinenschutz? ● Beseitigung von Notstandssituationen
  • 32. Seite 32http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Ende des Haushaltsjahres? Schlusstermin für Nutzung von Subventionen?
  • 33. Seite 33http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Dringlichkeit VK Sachsen, 10.02.2012, 1 / SVK / 001 – 12: Soweit sich der Auftraggeber zum anderen darauf beruft, die Dringlichkeit des Vorhabens an sich begründe die Beschleunigung, ist festzustellen, dass keine ausreichenden Gründe dokumentiert wurden.
  • 34. Seite 34http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Rechtfertigung der besonderen Dringlichkeit VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013, 9 S 123 / 12: Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit ist gerechtfertigt, wenn bedeutende Rechtsgüter - etwa Leib und Leben bzw. hohe Vermögenswerte - unmittelbar gefährdet sind [..].
  • 35. Seite 35http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Rechtfertigung der besonderen Dringlichkeit VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013, 9 S 123 / 12: Anwendungsfälle der besonderen Dringlichkeit sind insbesondere unerwartet auftretende Bedarfssituationen aufgrund von Naturkatastrophen oder auch Unglücksfälle wie Brand oder Beschädigung durch Unfall [..].
  • 36. Seite 36http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Rechtfertigung der besonderen Dringlichkeit VK Arnsberg, 18.07.2012, VK 09 / 12: Die von der Antragsgegnerin angesprochenen Ausnahmen zur freihändigen Vergabe sind nach Auffassung der Kammer hier nicht anwendbar. Eine Dringlichkeitsvergabe nach § 3 Abs. 5 lit. g VOL/A setzt voraus, dass die Leistung aufgrund von Umständen die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind.
  • 37. Seite 37http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Dringlichkeit VK Bund, 07.07.2014, VK 2 - 47 / 14: Für eine Dringlichkeit i.S.d. § 3 EG Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 VOB/A reichen nachteilige wirtschaftliche Folgen durch eine Bauzeitverlängerung alleine nicht aus.
  • 38. Seite 38http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Dringlichkeit VK Arnsberg, 18.07.2012, VK 09 / 12: Terminenge aufgrund von planbaren Verfahren führt nicht zur Dringlichkeit nach § 3 Abs. 5 lit. g VOL/A.
  • 39. Seite 39http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Dringlichkeit OLG Düsseldorf, 29.02.2012, VII - Verg 75 / 11: Ein Auftraggeber darf sich auf eine Dringlichkeit i.S.d. § 3 EG Abs. 2 d) VOL/A nicht berufen, wenn er sie selber verursacht hat.
  • 40. Seite 40http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Dringlichkeit VK Sachsen, 10.02.2012, 1 / SVK / 001 – 12: Soweit sich der Auftraggeber zum anderen darauf beruft, die Dringlichkeit des Vorhabens an sich begründe die Beschleunigung, ist festzustellen, dass keine ausreichenden Gründe dokumentiert wurden.
  • 42. Seite 42http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Lawinenschutz EuGH C-107/92 vom 2.8.1993: Nach Auffassung der Kommission hat die italienische Regierung nicht den Beweis erbracht, daß dringliche, zwingende Gründe [..] vorgelegen hätten. So seien zwischen dem [..] Bericht des Geologischen Dienstes [..] und dem Beginn der Arbeiten am 21. September 1988 mehr als drei Monate vergangen, und in dieser Zeit hätte die italienische Regierung das von der Richtlinie vorgesehene beschleunigte Verfahren mit einer Dauer von 22 Tagen durchführen können. Zudem könne der letzte Absturz einer Lawine im Brenner-Gebiet, der sich im Jahre 1975 zugetragen habe, eine Eilmaßnahme nicht rechtfertigen.
  • 43. Seite 43http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Unvorhersehbares Ereignis Unvorhersehbare Ereignisse
  • 44. Seite 44http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Besondere Dringlichkeit VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013, 9 S 123 / 12: Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit ist gerechtfertigt, wenn bedeutende Rechtsgüter - etwa Leib und Leben bzw. hohe Vermögenswerte - unmittelbar gefährdet sind (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 85 mit dem beispielhaften Hinweis auf Katastrophenfälle und sicherheitsrelevante Dienstleistungen; vgl. auch Külpman, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Teile A und B, 2003, § 3 VOB/A Rn. 57).
  • 45. Seite 45http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Besondere Dringlichkeit VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013, 9 S 123 / 12: Anwendungsfälle der besonderen Dringlichkeit sind insbesondere unerwartet auftretende Bedarfssituationen aufgrund von Naturkatastrophen oder auch Unglücksfälle wie Brand oder Beschädigung durch Unfall (vgl. Külpmann, a.a.O., § 3 VOB/A Rn. 57; Dippel, in: juris PK-VergR, 1. Aufl. 2005, § 3 VOB/A RdNr. 32, 59).
  • 46. Seite 46http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Sicherungspflichten nach einer Naturkatastrophe VK Brandenburg, 19.12.2012, VK 41 / 12 Ein Fall der besonderen Dringlichkeit, die eine freihändige Vergabe rechtfertigt, ist die Beauftragung von Leistungen für die Durchführung von Sicherungspflichten nach einer Naturkatastrophe. Dass die Aufarbeitung einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, steht der Dringlichkeit nicht entgegen.
  • 47. Seite 47http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Kausaler Zusammenhang VK Brandenburg, 19.12.2012, VK 41 / 12 In Fällen besonderer Dringlichkeit ist es vergaberechtskonform, wenn eine ansonsten ausschreibungspflichtige Direktvergabe erfolgt. Gestattet ist eine derart freihändige Vergabe dann, wenn akute Gefahrensituationen oder unvorhergesehene Katastrophenfälle eingetreten sind. Allerdings darf der Auftraggeber die „Dringlichkeit“ nicht selbst verschuldet haben und muss zwischen Dringlichkeit und unvorhergesehenem Ereignis ein kausaler Zusammenhang bestehen.
  • 48. Seite 48http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Sturmschaden VK Brandenburg, 19.12.2012, VK 41 / 12 Ein eigenes Verschulden durch den Auftraggeber scheidet bei einem Sturm als schädigendem Naturereignis mit klimatischer Ursache aus.
  • 49. Seite 49http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Daseinsfürsorge
  • 50. Seite 50http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Daseinsfürsorge OLG Frankfurt a.M., 30.01.2014, 11 Verg 15 / 13: Im Bereich der Daseinsvorsorge (hier: öffentlicher Personenverkehr) kann Dringlichkeit einer Intermisvergabe auch dann gegeben sein, wenn sie auf vom Auftraggeber zu vertretenen Umständen beruht. Auch bei besonderer Dringlichkeit einer Interimsvergabe kommt eine Direktvergabe in der Regel allenfalls solange in Betracht, bis über eine endgültige Interimsvergabe in einem wettbewerblichen Verfahren entschieden werden kann.
  • 51. Seite 51http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Daseinsfürsorge OLG Frankfurt a.M., 30.01.2014, 11 Verg 15 / 13: Im Bereich der Daseinsvorsorge ist jedoch anerkannt, dass Dringlichkeit aus einer besonderen Gefahrensituation heraus für eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein kann, wenn sie im Übrigen auf von dem Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht, etwa der Aufhebung eines Vergabeverfahrens oder - wie hier - auf der Wahl des falschen Vergabeverfahrens und einer infolgedessen unwirksamen (ersten) Auftragserteilung [..]. Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in diesen Fällen hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurück (Kaelble in: Müller - Wrede, VOL/A, 3. Aufl., § 3 EG Rn. 157 f).
  • 52. Seite 52http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Daseinsfürsorge VK Arnsberg, 18.07.2012, VK 09 / 12: Das Erfordernis einer besonderen Dringlichkeit dieser Regelung ist regelmäßig nur erfüllt, wenn akute Gefahrensituationen oder unvorhersehbare Katastrophenfälle oder ggf. noch drohende vertragslose Zustände in Fällen der Daseinsvorsorge abzuwenden sind.
  • 53. Seite 53http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Daseinsfürsorge VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2012, VgK - 01 / 2012: Es ist jedoch anerkannt, dass eine zwingende Dringlichkeit für eine freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 4 lit. g VOL/A oder für ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 4 lit. d VOUA-EG im Bereich der Daseinsvorsorge selbst dann gerechtfertigt ist, wenn die Gründe für die zwingende Dringlichkeit in der Sphäre des Auftraggebers begründet liegen.
  • 54. Seite 54http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Daseinsfürsorge VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2012, VgK - 01 / 2012: Diese Auslegung folgt aus Art. 14 AEUV (Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; ehemals Art. 16 EG). Art. 14 AEUV verpflichtet die Gemeinschaft und die Mitgliedsstaaten, die Funktionsfähigkeit der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse der Daseinsvorsorge zu garantieren (vgl. Aumont/Kaelble, NZBau 2006, S. 280 ff., 285, 286).
  • 55. Seite 55http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Daseinsfürsorge VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2012, VgK - 01 / 2012: Die danach vorliegend gerechtfertigte freihändige Interimsvergabe ist allerdings als gebotene Ultima Ratio auf den unbedingt für die Durchführung eines vergaberechtsgemäßen förmlichen Vergabeverfahrens notwendigen Zeitraum zu begrenzen. Zulässig ist allein eine Interimsbeauftragung zur Erhaltung der Kontinuität der Dienstleistung (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 EG, Rdnr. 161). Sie wird naturgemäß den Zeitraum für die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens einbeziehen (vgl. KG, Beschluss vom 26.08.2005 - 2 Verg 10/05).
  • 56. Seite 56http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Ausnahmecharakter
  • 57. Seite 57http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Ausnahmecharakter OLG München, 05.10.2012, Verg 15 / 12: Die Verwendung der Begriffe „Besondere Dringlichkeit“ unterstreicht jedoch den Ausnahmecharakter der Regelung. Eine „normale“ Dringlichkeit ist nicht ausreichend. Nur dann, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt und die Vergabe objektiv derart eilbedürftig ist, dass selbst der Zeitbedarf für eine beschränkte Ausschreibung nicht hinnehmbar ist, ist nach der übereinstimmenden Kommentarliteratur [..] ein Absehen von der europaweiten Ausschreibung zulässig.
  • 58. Seite 58http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Ausnahmecharakter VK Arnsberg, 18.07.2012, VK 09 / 12: Die von der Antragsgegnerin angesprochenen Ausnahmen zur freihändigen Vergabe sind nach Auffassung der Kammer hier nicht anwendbar. Eine Dringlichkeitsvergabe nach § 3 Abs. 5 lit. g VOL/A setzt voraus, dass die Leistung aufgrund von Umständen die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind.
  • 60. Seite 60http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Nachgeschobene Dringlichkeitsgründe VK Sachsen, 10.02.2012, 1 / SVK / 001 – 12: Die Rechtsprechung zur Möglichkeit des Nachschiebens von Gründen im Vergabenachprüfungsverfahren ist umstritten: Überzeugend ist aber insoweit der obergerichterlichen Rechtsprechung. So vertritt das OLG Düsseldorf (B. v. 17.3.2004 - Az.: VII - Verg 1/04) die Ansicht, dass eine Heilung von Dokumentationsmängeln nicht zulässig sei. Eine Ausnahme sei nur für solche Umstände möglich, die dem Auftraggeber erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens bekannt werden [..].
  • 61. Seite 61http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Nachgeschobene Dringlichkeitsgründe VK Sachsen, 10.02.2012, 1 / SVK / 001 – 12: Sinn und Zweck der Dokumentationspflichten des Auftraggebers sei es, das Verfahren objektiv transparent und überprüfbar zu machen. Bedeutung und Funktion des Vergabevermerks würden entwertet, würde man dem Auftraggeber gestatten, den Nachweis für ein Vorgehen, das hätte dokumentiert werden müssen, nachträglich zu führen (OLG München, B. v. 21.08.2008 - Az.: Verg 13/08)
  • 62. Seite 62http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber § 19 Abs. 2 Satz 1 VOL/A Die Auftraggeber informieren nach Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf Internetportalen oder ihren Internetseiten.
  • 63. Seite 63http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber § 19 Abs. 2 Satz 2 VOL/A Diese Information enthält mindestens folgende Angaben: - Name des Auftraggebers und dessen Beschaffungsstelle sowie deren Adressdaten, - Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder die Angabe zu anonymisieren, - Vergabeart, - Art und Umfang der Leistung, - Zeitraum der Leistungserbringung.
  • 64. Seite 64http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber § 19 Abs. 3 VOL/A Die Auftraggeber können die Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.
  • 65. Seite 65http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber § 20 VOL/A Dokumentation Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.
  • 66. Seite 66http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seminare Praxisratgeber Vergaberecht
  • 67. Seite 67http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Web-Seminare zum Vergaberecht Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html
  • 68. Seite 68http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seminar – Einführung in das Vergaberecht Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html http://fachverlag-ferber.de/seminar-einführung.html
  • 69. Seite 69http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seminar - Bieterstrategien Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html www.fachverlag-ferber.de/seminar-bieterstrategien.html
  • 70. Seite 70http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seminar - IT-Vergabe Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html www.fachverlag-ferber.de/seminar-it-vergabe.html
  • 71. Seite 71http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seminar – IT-Intensivseminar (2-tägig) Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html www.fachverlag-ferber.de/intensivseminar.html
  • 72. Seite 72http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seminar – Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html
  • 73. Seite 73http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Preisrecht + Preisprüfung www.singer-preispruefung.de
  • 74. Seite 74http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher
  • 75. Seite 75http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber ISBN 978-3-942766-03-6 3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013 742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen Hardcover 69,- Euro (inkl. MwSt.) Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren
  • 76. Seite 76http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Fristen im Vergabeverfahren
  • 79. Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung zu prüfen. Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.