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  Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
Friedrich und Partner
Steuerberater
Mandanteninformationen November / Dezember 2019
DIE MANDANTEN I INFORMATION
  Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
6 DIE MANDANTEN I INFORMATION
Themen dieser Ausgabe
 Erweiterte Kürzung bei Vermietung
 Erfassung von Sonderbetriebsausgaben
 Steuerbefreiung für Fahrtkostenzuschüsse
 Bereitstellung von Brötchen und Kaffee
 Weitgehende Abschaffung des Soli
 Baukindergeld Handwerkerleistungen
 Kein Spekulationsgewinn bei Enteignung
Ausgabe Nr. 6/2019 (November/Dezember)
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie
zusammengestellt.
STEUERRECHT
Unternehmer
Erweiterte Kürzung bei Vermietung von
Betriebsvorrichtungen
Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für grund-
stücksverwaltende Kapitalgesellschaften wird nicht ge-
währt, wenn neben dem Grundstück auch sog. Betriebsvor-
richtungen vermietet werden, d. h. Vorrichtungen, die un-
mittelbar der Ausübung eines Gewerbes dienen. Bei der
Vermietung eines Hotels ist daher die Mitvermietung einer
Bierkühlanlage, von Kühlräumen und Kühlmöbeln für The-
ken- und Buffetanlagen gewerbesteuerlich schädlich.
Hintergrund: Gesellschaften, die nur aufgrund ihrer
Rechtsform oder ihrer gewerblichen Prägung gewerbe-
steuerpflichtig sind, tatsächlich aber nur eigenen Grundbe-
sitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte
Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der
Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht
der Gewerbesteuer. Relevant ist dies insbesondere für
GmbHs und für gewerblich geprägte GmbH & Co. KGs, die
Immobilien vermieten.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die ausschließ-
lich ein Hotelgrundstück vermietete. Die Vermietung um-
fasste auch eine Bierkellerkühlanlage, Kühlräume und
Kühlmöbel für Theken- und Buffetanlagen; von der Pacht
entfielen 1,14 % auf diese Anlagen und Möbel. Die Klägerin
machte die erweiterte Kürzung geltend, die das Finanzamt
nicht anerkannte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hier-
gegen gerichtete Klage in letzter Instanz ab:
 Die erweiterte Kürzung wird nur gewährt, wenn aus-
schließlich eigener Grundbesitz verwaltet wird. Un-
schädlich ist nebenher nur die Verwaltung eigenen Kapi-
talvermögens.
 Zum Grundbesitz gehören der Grund und Boden sowie
das Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zube-
hör, nicht aber Betriebsvorrichtungen. Dabei handelt es
sich um Vorrichtungen, die zwar zivilrechtlich zum Grund-
stück gehören, mit denen aber unmittelbar ein Gewerbe
ausgeübt wird.
 Die mitverpachteten Vorrichtungen wie Bierkellerkühlan-
lage, Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Buffet-
anlagen sind Betriebsvorrichtungen. Denn sie dienen dem
Betrieb eines Hotels, weil sie die Bewirtung der Hotelgäs-
te mit kühlen Getränken und Nahrungsmitteln ermögli-
chen. Diese Vorrichtungen dienen also nicht einer vom
Hotelbetrieb unabhängigen Gebäudenutzung.
 Unbeachtlich ist, dass vorliegend lediglich 1,14 % der
Mieteinnahmen auf die Betriebsvorrichtungen entfielen.
Denn das Gesetz enthält keine Bagatellgrenze.
Hinweise: Der BFH ließ offen, ob die erweiterte Kürzung
dann zu gewähren wäre, wenn es erst aufgrund der Nut-
zung der Gegenstände durch den Mieter zu Betriebsvor-
richtungen gekommen wäre. Im Streitfall hat die Klägerin
das Gebäude als Hotel konzipiert, so dass von vornherein
DIE MANDANTEN I INFORMATION
  Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
feststand, dass die mitvermieteten Vorrichtungen Betriebs-
vorrichtungen im Rahmen eines Hotelbetriebs sein würden.
Um die erweiterte Kürzung durch eine Mitvermietung von
Betriebsvorrichtungen nicht zu gefährden, kann es ratsam
sein, zwei Vermietungsgesellschaften zu gründen: Eine
Gesellschaft vermietet nur das Grundstück einschließlich
Gebäude und erhält die erweiterte Kürzung, während die
andere Gesellschaft die Betriebsvorrichtungen vermietet
und Gewerbesteuer zahlen muss. Unschädlich ist es auch,
wenn der Mieter die Betriebsvorrichtungen einbaut, also
nicht anmietet.
Keine Erfassung von
Sonderbetriebsausgaben im Folgejahr
Sonderbetriebsausgaben, die im Jahr ihrer Entstehung und
Bezahlung nicht gewinnmindernd gebucht werden, können
nicht in einem Folgejahr gewinnmindernd erfasst werden.
Dies gilt auch dann, wenn die Ausgaben aus Privatmitteln
im Wege einer Einlage bezahlt wurden. Die Einlage kann
nicht im Wege des sog. Bilanzenzusammenhangs nachge-
holt werden.
Hintergrund: Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen
Personengesellschaft können Aufwendungen, die ihnen im
Zusammenhang mit ihrer Beteiligung entstehen, als sog.
Sonderbetriebsausgaben gewinnmindernd geltend ma-
chen. Der Aufwand wird in der Sonderbetriebsgewinn- und
verlustrechnung berücksichtigt und mindert das Kapital in
der Sonderbilanz des Gesellschafters.
Streitfall: Die Klägerin war eine KG, an der ursprünglich E
und F als Kommanditisten beteiligt waren. Im Jahr 2008
kam es zu Streitigkeiten zwischen E und F, sodass F eine
Rechtsanwaltskanzlei mit der Wahrnehmung ihrer Kom-
manditistenrechte beauftragte. Die Kanzlei stellte der F im
Jahr 2008 eine Rechnung, die F noch im selben Jahr aus
privaten Mitteln bezahlte. Weder die Rechnung noch die
Bezahlung wurden in der Sonderbilanz der F erfasst. Im
Jahr 2009 machte die KG die Rechtsanwaltskosten als
Sonderbetriebsausgaben der F geltend. Das Finanzamt
erkannte den Aufwand nicht an.
Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:
 Zwar sind die Rechtsanwaltskosten grundsätzlich Son-
derbetriebsausgaben, da sie durch die gesellschaftsrecht-
liche Auseinandersetzung der F mit ihrem damaligen Mit-
gesellschafter E verursacht worden sind.
 Die Aufwendungen sind jedoch im Jahr 2008 entstanden
und hätten daher im Jahr 2008 als Sonderbetriebsausga-
ben geltend gemacht werden müssen. Sie können im
Jahr 2009 nicht mehr berücksichtigt werden.
 Die nachträgliche Berücksichtigung im Jahr 2009 ist auch
nicht im Wege des sog. formellen Bilanzenzusammen-
hangs möglich. Danach können Bilanzierungsfehler eines
Vorjahres im ersten verfahrensrechtlich noch offenen
Folgejahr nachgeholt worden. Dies setzt voraus, dass ein
Bilanzposten fehlerhaft war; im Jahr 2008 gab es aber
keinen Bilanzierungsfehler. Die Rechtsanwaltskosten hät-
ten zwar zunächst im Wege der Passivierung einer Ver-
bindlichkeit zum 31.12.2008 gewinnmindernd erfasst wer-
den müssen; die Verbindlichkeit wäre aber nach der Be-
zahlung noch im Jahr 2008 wieder weggefallen, so dass
zum 31.12.2008 keine Verbindlichkeit zu passivieren war.
Hinweise: Das Urteil macht deutlich, dass Gesellschafter
einer Personengesellschaft rechtzeitig prüfen sollten, ob sie
im laufenden Jahr Aufwendungen, die durch ihre Beteili-
gung veranlasst sind, getragen haben. Diese Aufwendun-
gen müssen dann im laufenden Jahr als Sonderbetriebs-
ausgaben geltend gemacht werden. Eine Nachholung in
einem Folgejahr kommt nicht mehr in Betracht, wenn die
Aufwendungen bis zum Bilanzstichtag bezahlt worden sind.
Die Sonderbetriebsausgaben werden im Rahmen der Fest-
stellung der Einkünfte der Personengesellschaft festge-
stellt. Sie werden nur demjenigen Gesellschafter zugerech-
net, der sie getragen hat.
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Steuerbefreiung für
Fahrtkostenzuschüsse
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Steuerbefrei-
ung für Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten des Ar-
beitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln Stellung ge-
nommen.
Hintergrund: Seit dem 1.1.2019 sind Zuschüsse des Ar-
beitgebers steuerfrei, die zusätzlich zum Arbeitslohn für
folgende Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Ver-
kehrsmitteln geleistet werden:
 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für
Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haus-
haltsführung im Fernverkehr, jedoch ohne Flugverbindun-
gen, sowie
 Fahrten im Nahverkehr.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:
 Die Steuerbefreiung erfasst sowohl Barzuschüsse als
auch Fahrkarten bzw. Zeitkarten.
 Zuschüsse für Privatfahrten im Fernverkehr sind nicht
steuerfrei, wohl aber Zuschüsse für Privatfahrten im Nah-
verkehr.
 Die Arbeitgeberleistung muss zusätzlich zum geschulde-
ten Arbeitslohn erbracht werden. Eine sog. Gehaltsum-
wandlung, bei der zugleich der auszuzahlende Arbeits-
lohn gemindert wird, führt nicht zur Steuerfreiheit des Zu-
schusses.
 Die Entfernungspauschale ist um den steuerfreien Arbeit-
geberzuschuss zu mindern. Gewährt der Arbeitgeber eine
Fahr- bzw. Zeitkarte, die über das Jahr hinaus gilt, ist die
Minderung auf den Gültigkeitszeitraum der Fahrkarte zu
verteilen und damit jahresübergreifend vorzunehmen.
Beispiel: Der Arbeitgeber gewährt eine Jahresfahrkarte
im Wert von 1.000 €, die vom 1.7.2019 bis zum 30.6.2020
gilt. Für 2019 und 2020 ist die Entfernungspauschale um
jeweils 500 € zu mindern.
Hinweis: Die Minderung der Entfernungspauschale un-
terbleibt, wenn der Arbeitnehmer die Fahrkarte nicht an-
nimmt bzw. darauf verzichtet.
DIE MANDANTEN I INFORMATION
  Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
 Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Zuschüsse auf-
zeichnen und zum Lohnkonto nehmen.
Hinweise: Bis zum 31.12.2018 gehörten die Arbeitgeberzu-
schüsse grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn,
waren aber als Sachbezug steuerfrei, wenn sie als Sach-
zuschüsse (z. B. Fahrkarten) bis zu einem monatlichen
Wert von 44 € geleistet wurden. Diese Steuerfreiheit kam
wegen der geringen Höhe der monatlichen Freigrenze
allenfalls für Wochen- oder Monatskarten in Betracht, nicht
aber für Jahreskarten.
Das neue BMF-Schreiben gilt ab dem 1.1.2019. Allerdings
beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Ar-
beitgeber für Zuschüsse bis zum 31.12.2019 eine Pauscha-
lierung fortführt.
Unbelegte Brötchen und Kaffee sind kein
Frühstück
Die Bereitstellung unbelegter Brötchen zusammen mit
Kaffee und Tee während bezahlter Arbeitspausen durch
den Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer nicht zu steuer-
pflichtigem Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn der Ar-
beitgeber hochwertige Brötchen wie Laugen-, Käse-, Scho-
ko- oder Rosinenbrötchen ausgibt.
Hintergrund: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören
neben dem Gehalt auch sonstige Vorteile, die der Arbeit-
geber als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gewährt.
Daher führen Mahlzeiten, die der Arbeitgeber stellt, grund-
sätzlich zu Arbeitslohn. Ist dies der Fall, kann der Arbeitge-
ber diesen Vorteil mit einem Pauschsteuersatz von 25 %
versteuern und an das Finanzamt abführen.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine AG aus der Software-
branche. Ihren Arbeitnehmern stellte sie täglich unbelegte
Brötchen zur Verfügung, und zwar u. a. Laugen-, Käse-,
Schoko-, Käse-Kürbis-, Roggen- oder Rosinenbrötchen.
Außerdem stellte die Klägerin Kaffee und Tee bereit, nicht
aber Aufschnitt oder Konfitüre für die Brötchen. Die Arbeit-
nehmer konnten sich ganztägig bedienen; der Großteil der
Brötchen wurde allerdings während einer bezahlten halb-
stündigen Arbeitspause im Zeitraum von 9:30 bis 11:00 Uhr
konsumiert, in der sich die Arbeitnehmer aus den einzelnen
Abteilungen sowie auch die Führungskräfte trafen, um
Probleme zu diskutieren und um sich auszutauschen. Das
Finanzamt sah in der Gewährung der Brötchen und der
Getränke steuerpflichtigen Arbeitslohn und forderte Lohn-
steuer nach.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hier-
gegen gerichteten Klage statt:
 Die Bereitstellung der Brötchen und Getränke führt bereits
dem Grunde nach nicht zu Arbeitslohn. Es handelt sich
nämlich nicht um eine Gegenleistung für die Arbeitsleis-
tung, sondern nur um sog. Aufmerksamkeiten. Denn die
Brötchen wurden allen Arbeitnehmern ohne Unterschied
gewährt und der Verzehr erfolgte vor allem während der
bezahlten Arbeitspause am Vormittag. Die Arbeitnehmer
sollten sich treffen und untereinander austauschen. Im
Ergebnis hat der Arbeitgeber damit günstige Arbeitsbe-
dingungen geschaffen.
 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gewährten Vorteile
nur ein geringes Ausmaß erreichten. Insbesondere han-
delte es sich nicht um ein Frühstück, dessen Gewährung
grundsätzlich zu Arbeitslohn führt. Für ein Frühstück sind
nämlich belegte Brötchen bzw. ein Aufstrich erforderlich.
Unbelegte Brötchen ohne Aufschnitt oder Aufstrich genü-
gen nicht. Selbst bei veränderten Essgewohnheiten, nach
denen ein Kaffee zum Mitnehmen üblich geworden ist,
ergibt sich ein Frühstück nur durch eine Kombination von
Brötchen mit Butter, Aufschnitt, Käse oder Marmelade.
Hinweise: Selbst die Finanzverwaltung sieht die entgeltli-
che oder teilentgeltliche Überlassung von Getränken und
Genussmitteln zum Verzehr im Betrieb nicht als Arbeitslohn
an. Insoweit überrascht es, dass der Fall vom Finanzamt
aufgegriffen worden ist. Möglicherweise lag dies an der
Qualität der Brötchen. Der BFH lehnt es ausdrücklich ab,
nach der Qualität der Backwaren zu unterscheiden, weil
dies für ein Massenverfahren wie das Lohnsteuerrecht kein
geeignetes Kriterium ist.
Alle Steuerzahler
Bundesregierung beschließt weitgehende
Abschaffung des Solidaritätszuschlags
Die Bundesregierung hat am 21.8.2019 den Entwurf eines
Gesetzes zur weitgehenden Abschaffung des Solidaritäts-
zuschlags beschlossen. Damit soll von 2021 an der Solida-
ritätszuschlag für rund 90 % der bisherigen Zahler wegfal-
len. Für weitere 6,5 % soll der Zuschlag zumindest in Tei-
len wegfallen.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs:
 Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag an-
fällt, soll von heute 972 € bzw. 1.944 € (Einzel- bzw.
Zusammenveranlagung) auf 16.956 € bzw. 33.912 € (Ein-
zel- bzw. Zusammenveranlagung) der Steuerzahlung an-
gehoben werden. Dies bedeutet nach Berechnungen des
Bundesfinanzministeriums, dass im Veranlagungszeit-
raum 2021 bis zu einem zu versteuernden Einkommen
von 61.717 € (Alleinstehende) bzw. 123.434 € (Verheira-
tete) kein Solidaritätszuschlag mehr fällig wird.
 An die o. g. Freigrenze soll sich eine sog. Milderungszone
anschließen. Damit soll verhindert werden, dass sofort auf
den vollen Steuerbetrag Solidaritätszuschlag erhoben
wird. Die Milderungszone soll für zu versteuernde Ein-
kommen bis 96.409 € (Alleinstehende) bzw. 192.818 €
(Verheiratete) gelten.
Hinweis: Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesell-
schaften (also insbesondere GmbHs und AGs) soll der
Solidaritätszuschlag unverändert erhoben werden.
Das Gesetz muss noch vom Bundestag verabschiedet
werden. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es
nicht.
Baukindergeld und Steuerermäßigung für
Handwerkerleistungen
Die Gewährung von Baukindergeld ist für die Inanspruch-
nahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
unschädlich. Dies haben zwei Landesfinanzbehörden kürz-
lich klargestellt.
DIE MANDANTEN I INFORMATION
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Hintergrund: Für Handwerkerleistungen wegen Renovie-
rung, Instandhaltung oder Modernisierung im Haushalt des
Steuerpflichtigen wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf
den in der Rechnung ausgewiesenen Lohnkostenanteil
gewährt, höchstens 1.200 €. Dieser Ermäßigungsbetrag
wird unmittelbar von der Steuer abgezogen.
Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt
allerdings dann nicht in Betracht, wenn es sich bei den
Arbeiten um öffentlich geförderte Maßnahmen handelt, für
die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in
Anspruch genommen werden.
In diesem Zusammenhang stellen die Landesfinanzbe-
hörden Schleswig-Holstein und Hamburg nun Folgendes
klar:
 Mit dem Baukindergeld wird ausschließlich der erstmalige
Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von
Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen sind dage-
gen nicht Inhalt der über 10 Jahre ausgezahlten Förde-
rung.
 Im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfW-
Bankengruppe für investive Maßnahmen der Bestands-
sanierung schließt die Gewährung von Baukindergeld da-
her eine Inanspruchnahme der Steuermäßigung für
Handwerkerleistungen nicht aus.
Kein Spekulationsgewinn bei Enteignung
Eine Enteignung kann nicht zu einem steuerpflichtigen
Spekulationsgewinn führen. Hierfür fehlt es an einer wil-
lentlichen Veräußerung.
Hintergrund: Ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn bei
Immobilien entsteht bei einem Grundstück, wenn das
Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach seiner An-
schaffung veräußert wird.
Sachverhalt: Der Kläger war zur Hälfte Miteigentümer
eines Grundstücks. Im Jahr 2005 erwarb er im Zwangsver-
steigerungsverfahren die andere Hälfte hinzu und war da-
mit Alleineigentümer. Im Jahr 2008 erließ die Gemeinde
einen sog. Sonderungsbescheid, durch den der Kläger aus
Gründen des Liegenschaftsrechts enteignet wurde. Im Jahr
2009 erhielt der Kläger eine Entschädigung von der Ge-
meinde in Höhe von 600.000 €, die hinsichtlich des im Jahr
2005 hinzuerworbenen Miteigentumsanteils zu einem Ge-
winn von ca. 175.000 € führte, der nach Auffassung des
Finanzamts als Spekulationsgewinn steuerpflichtig war.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hier-
gegen gerichteten Klage statt:
 Ein Spekulationsgewinn bei Grundstücken setzt eine
Anschaffung und eine Veräußerung innerhalb von zehn
Jahren voraus. Damit sind ein entgeltlicher Erwerb und
eine entgeltliche Veräußerung gemeint.
 Sowohl der Erwerb als auch die Veräußerung müssen
willentlich erfolgen, also vom Willen des Steuerpflichtigen
abhängen. Denn die Steuerpflicht von Spekulationsge-
winnen soll die wirtschaftliche Betätigung des Steuer-
pflichtigen erfassen.
 Zwar erfolgte der Erwerb eines hälftigen Miteigentumsan-
teils im Zwangsversteigerungsverfahren im Jahr 2005 wil-
lentlich; denn der Kläger hat willentlich ein Meistgebot ab-
gegeben. Die Enteignung durch die Gemeinde war jedoch
keine willentliche Veräußerung, da Enteignungen entwe-
der ohne oder aber gegen den Willen des Eigentümers
durchgeführt werden. Der Gewinn ist daher nicht steuer-
pflichtig.
Hinweis: Anders ist die Rechtslage, wenn es sich um ein
betriebliches Grundstück handelt. Hier wäre die Entschädi-
gung als Betriebseinnahme zu erfassen; denn bei Unter-
nehmern setzt die Steuerpflicht eine bloße Gewinnverwirk-
lichung voraus, ohne dass es auf den Willen des Unter-
nehmers ankommt.
Hinweis zur letzten Ausgabe
In einem Teil der bereits versendeten Ausgabe Nr. 5 der
Mandanten-Informationen haben wir im 2. Absatz des Bei-
trags zur neuen Sonderabschreibung für den Mietwoh-
nungsneubau ein falsches Datum den Bauantrag betref-
fend genannt. Das korrekte Datum, ab dem der Bauantrag
gestellt werden muss, lautet 1.9.2018. Der Bauantrag muss
also zwischen dem 1.9.2018 bis zum 31.12.2021 gestellt
werden bzw. gestellt worden sein.
DIE MANDANTEN I INFORMATION
  Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
Friedrich und Partner GbR
Steuerberater
Dauthendeystr. 2
81377 München
Tel.: (089) 714 58 56
Fax: (089) 718 49 1
E-Mail: info@steuerkanzlei-friedrich.de
Internet: www.steuerkanzlei-friedrich.de
© 2019
Friedrich und Partner GbR
Steuerberater

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Mandanteninformationen 2019 11-12 november-dezember

  • 1.   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Friedrich und Partner Steuerberater Mandanteninformationen November / Dezember 2019
  • 2. DIE MANDANTEN I INFORMATION   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   6 DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe  Erweiterte Kürzung bei Vermietung  Erfassung von Sonderbetriebsausgaben  Steuerbefreiung für Fahrtkostenzuschüsse  Bereitstellung von Brötchen und Kaffee  Weitgehende Abschaffung des Soli  Baukindergeld Handwerkerleistungen  Kein Spekulationsgewinn bei Enteignung Ausgabe Nr. 6/2019 (November/Dezember) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. STEUERRECHT Unternehmer Erweiterte Kürzung bei Vermietung von Betriebsvorrichtungen Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für grund- stücksverwaltende Kapitalgesellschaften wird nicht ge- währt, wenn neben dem Grundstück auch sog. Betriebsvor- richtungen vermietet werden, d. h. Vorrichtungen, die un- mittelbar der Ausübung eines Gewerbes dienen. Bei der Vermietung eines Hotels ist daher die Mitvermietung einer Bierkühlanlage, von Kühlräumen und Kühlmöbeln für The- ken- und Buffetanlagen gewerbesteuerlich schädlich. Hintergrund: Gesellschaften, die nur aufgrund ihrer Rechtsform oder ihrer gewerblichen Prägung gewerbe- steuerpflichtig sind, tatsächlich aber nur eigenen Grundbe- sitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Relevant ist dies insbesondere für GmbHs und für gewerblich geprägte GmbH & Co. KGs, die Immobilien vermieten. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die ausschließ- lich ein Hotelgrundstück vermietete. Die Vermietung um- fasste auch eine Bierkellerkühlanlage, Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Buffetanlagen; von der Pacht entfielen 1,14 % auf diese Anlagen und Möbel. Die Klägerin machte die erweiterte Kürzung geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hier- gegen gerichtete Klage in letzter Instanz ab:  Die erweiterte Kürzung wird nur gewährt, wenn aus- schließlich eigener Grundbesitz verwaltet wird. Un- schädlich ist nebenher nur die Verwaltung eigenen Kapi- talvermögens.  Zum Grundbesitz gehören der Grund und Boden sowie das Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zube- hör, nicht aber Betriebsvorrichtungen. Dabei handelt es sich um Vorrichtungen, die zwar zivilrechtlich zum Grund- stück gehören, mit denen aber unmittelbar ein Gewerbe ausgeübt wird.  Die mitverpachteten Vorrichtungen wie Bierkellerkühlan- lage, Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Buffet- anlagen sind Betriebsvorrichtungen. Denn sie dienen dem Betrieb eines Hotels, weil sie die Bewirtung der Hotelgäs- te mit kühlen Getränken und Nahrungsmitteln ermögli- chen. Diese Vorrichtungen dienen also nicht einer vom Hotelbetrieb unabhängigen Gebäudenutzung.  Unbeachtlich ist, dass vorliegend lediglich 1,14 % der Mieteinnahmen auf die Betriebsvorrichtungen entfielen. Denn das Gesetz enthält keine Bagatellgrenze. Hinweise: Der BFH ließ offen, ob die erweiterte Kürzung dann zu gewähren wäre, wenn es erst aufgrund der Nut- zung der Gegenstände durch den Mieter zu Betriebsvor- richtungen gekommen wäre. Im Streitfall hat die Klägerin das Gebäude als Hotel konzipiert, so dass von vornherein
  • 3. DIE MANDANTEN I INFORMATION   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   feststand, dass die mitvermieteten Vorrichtungen Betriebs- vorrichtungen im Rahmen eines Hotelbetriebs sein würden. Um die erweiterte Kürzung durch eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nicht zu gefährden, kann es ratsam sein, zwei Vermietungsgesellschaften zu gründen: Eine Gesellschaft vermietet nur das Grundstück einschließlich Gebäude und erhält die erweiterte Kürzung, während die andere Gesellschaft die Betriebsvorrichtungen vermietet und Gewerbesteuer zahlen muss. Unschädlich ist es auch, wenn der Mieter die Betriebsvorrichtungen einbaut, also nicht anmietet. Keine Erfassung von Sonderbetriebsausgaben im Folgejahr Sonderbetriebsausgaben, die im Jahr ihrer Entstehung und Bezahlung nicht gewinnmindernd gebucht werden, können nicht in einem Folgejahr gewinnmindernd erfasst werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgaben aus Privatmitteln im Wege einer Einlage bezahlt wurden. Die Einlage kann nicht im Wege des sog. Bilanzenzusammenhangs nachge- holt werden. Hintergrund: Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft können Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung entstehen, als sog. Sonderbetriebsausgaben gewinnmindernd geltend ma- chen. Der Aufwand wird in der Sonderbetriebsgewinn- und verlustrechnung berücksichtigt und mindert das Kapital in der Sonderbilanz des Gesellschafters. Streitfall: Die Klägerin war eine KG, an der ursprünglich E und F als Kommanditisten beteiligt waren. Im Jahr 2008 kam es zu Streitigkeiten zwischen E und F, sodass F eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Wahrnehmung ihrer Kom- manditistenrechte beauftragte. Die Kanzlei stellte der F im Jahr 2008 eine Rechnung, die F noch im selben Jahr aus privaten Mitteln bezahlte. Weder die Rechnung noch die Bezahlung wurden in der Sonderbilanz der F erfasst. Im Jahr 2009 machte die KG die Rechtsanwaltskosten als Sonderbetriebsausgaben der F geltend. Das Finanzamt erkannte den Aufwand nicht an. Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:  Zwar sind die Rechtsanwaltskosten grundsätzlich Son- derbetriebsausgaben, da sie durch die gesellschaftsrecht- liche Auseinandersetzung der F mit ihrem damaligen Mit- gesellschafter E verursacht worden sind.  Die Aufwendungen sind jedoch im Jahr 2008 entstanden und hätten daher im Jahr 2008 als Sonderbetriebsausga- ben geltend gemacht werden müssen. Sie können im Jahr 2009 nicht mehr berücksichtigt werden.  Die nachträgliche Berücksichtigung im Jahr 2009 ist auch nicht im Wege des sog. formellen Bilanzenzusammen- hangs möglich. Danach können Bilanzierungsfehler eines Vorjahres im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Folgejahr nachgeholt worden. Dies setzt voraus, dass ein Bilanzposten fehlerhaft war; im Jahr 2008 gab es aber keinen Bilanzierungsfehler. Die Rechtsanwaltskosten hät- ten zwar zunächst im Wege der Passivierung einer Ver- bindlichkeit zum 31.12.2008 gewinnmindernd erfasst wer- den müssen; die Verbindlichkeit wäre aber nach der Be- zahlung noch im Jahr 2008 wieder weggefallen, so dass zum 31.12.2008 keine Verbindlichkeit zu passivieren war. Hinweise: Das Urteil macht deutlich, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft rechtzeitig prüfen sollten, ob sie im laufenden Jahr Aufwendungen, die durch ihre Beteili- gung veranlasst sind, getragen haben. Diese Aufwendun- gen müssen dann im laufenden Jahr als Sonderbetriebs- ausgaben geltend gemacht werden. Eine Nachholung in einem Folgejahr kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Aufwendungen bis zum Bilanzstichtag bezahlt worden sind. Die Sonderbetriebsausgaben werden im Rahmen der Fest- stellung der Einkünfte der Personengesellschaft festge- stellt. Sie werden nur demjenigen Gesellschafter zugerech- net, der sie getragen hat. Arbeitgeber/Arbeitnehmer Steuerbefreiung für Fahrtkostenzuschüsse Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Steuerbefrei- ung für Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten des Ar- beitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln Stellung ge- nommen. Hintergrund: Seit dem 1.1.2019 sind Zuschüsse des Ar- beitgebers steuerfrei, die zusätzlich zum Arbeitslohn für folgende Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Ver- kehrsmitteln geleistet werden:  Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haus- haltsführung im Fernverkehr, jedoch ohne Flugverbindun- gen, sowie  Fahrten im Nahverkehr. Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:  Die Steuerbefreiung erfasst sowohl Barzuschüsse als auch Fahrkarten bzw. Zeitkarten.  Zuschüsse für Privatfahrten im Fernverkehr sind nicht steuerfrei, wohl aber Zuschüsse für Privatfahrten im Nah- verkehr.  Die Arbeitgeberleistung muss zusätzlich zum geschulde- ten Arbeitslohn erbracht werden. Eine sog. Gehaltsum- wandlung, bei der zugleich der auszuzahlende Arbeits- lohn gemindert wird, führt nicht zur Steuerfreiheit des Zu- schusses.  Die Entfernungspauschale ist um den steuerfreien Arbeit- geberzuschuss zu mindern. Gewährt der Arbeitgeber eine Fahr- bzw. Zeitkarte, die über das Jahr hinaus gilt, ist die Minderung auf den Gültigkeitszeitraum der Fahrkarte zu verteilen und damit jahresübergreifend vorzunehmen. Beispiel: Der Arbeitgeber gewährt eine Jahresfahrkarte im Wert von 1.000 €, die vom 1.7.2019 bis zum 30.6.2020 gilt. Für 2019 und 2020 ist die Entfernungspauschale um jeweils 500 € zu mindern. Hinweis: Die Minderung der Entfernungspauschale un- terbleibt, wenn der Arbeitnehmer die Fahrkarte nicht an- nimmt bzw. darauf verzichtet.
  • 4. DIE MANDANTEN I INFORMATION   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater    Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Zuschüsse auf- zeichnen und zum Lohnkonto nehmen. Hinweise: Bis zum 31.12.2018 gehörten die Arbeitgeberzu- schüsse grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, waren aber als Sachbezug steuerfrei, wenn sie als Sach- zuschüsse (z. B. Fahrkarten) bis zu einem monatlichen Wert von 44 € geleistet wurden. Diese Steuerfreiheit kam wegen der geringen Höhe der monatlichen Freigrenze allenfalls für Wochen- oder Monatskarten in Betracht, nicht aber für Jahreskarten. Das neue BMF-Schreiben gilt ab dem 1.1.2019. Allerdings beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Ar- beitgeber für Zuschüsse bis zum 31.12.2019 eine Pauscha- lierung fortführt. Unbelegte Brötchen und Kaffee sind kein Frühstück Die Bereitstellung unbelegter Brötchen zusammen mit Kaffee und Tee während bezahlter Arbeitspausen durch den Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer nicht zu steuer- pflichtigem Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn der Ar- beitgeber hochwertige Brötchen wie Laugen-, Käse-, Scho- ko- oder Rosinenbrötchen ausgibt. Hintergrund: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören neben dem Gehalt auch sonstige Vorteile, die der Arbeit- geber als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gewährt. Daher führen Mahlzeiten, die der Arbeitgeber stellt, grund- sätzlich zu Arbeitslohn. Ist dies der Fall, kann der Arbeitge- ber diesen Vorteil mit einem Pauschsteuersatz von 25 % versteuern und an das Finanzamt abführen. Sachverhalt: Die Klägerin war eine AG aus der Software- branche. Ihren Arbeitnehmern stellte sie täglich unbelegte Brötchen zur Verfügung, und zwar u. a. Laugen-, Käse-, Schoko-, Käse-Kürbis-, Roggen- oder Rosinenbrötchen. Außerdem stellte die Klägerin Kaffee und Tee bereit, nicht aber Aufschnitt oder Konfitüre für die Brötchen. Die Arbeit- nehmer konnten sich ganztägig bedienen; der Großteil der Brötchen wurde allerdings während einer bezahlten halb- stündigen Arbeitspause im Zeitraum von 9:30 bis 11:00 Uhr konsumiert, in der sich die Arbeitnehmer aus den einzelnen Abteilungen sowie auch die Führungskräfte trafen, um Probleme zu diskutieren und um sich auszutauschen. Das Finanzamt sah in der Gewährung der Brötchen und der Getränke steuerpflichtigen Arbeitslohn und forderte Lohn- steuer nach. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hier- gegen gerichteten Klage statt:  Die Bereitstellung der Brötchen und Getränke führt bereits dem Grunde nach nicht zu Arbeitslohn. Es handelt sich nämlich nicht um eine Gegenleistung für die Arbeitsleis- tung, sondern nur um sog. Aufmerksamkeiten. Denn die Brötchen wurden allen Arbeitnehmern ohne Unterschied gewährt und der Verzehr erfolgte vor allem während der bezahlten Arbeitspause am Vormittag. Die Arbeitnehmer sollten sich treffen und untereinander austauschen. Im Ergebnis hat der Arbeitgeber damit günstige Arbeitsbe- dingungen geschaffen.  Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gewährten Vorteile nur ein geringes Ausmaß erreichten. Insbesondere han- delte es sich nicht um ein Frühstück, dessen Gewährung grundsätzlich zu Arbeitslohn führt. Für ein Frühstück sind nämlich belegte Brötchen bzw. ein Aufstrich erforderlich. Unbelegte Brötchen ohne Aufschnitt oder Aufstrich genü- gen nicht. Selbst bei veränderten Essgewohnheiten, nach denen ein Kaffee zum Mitnehmen üblich geworden ist, ergibt sich ein Frühstück nur durch eine Kombination von Brötchen mit Butter, Aufschnitt, Käse oder Marmelade. Hinweise: Selbst die Finanzverwaltung sieht die entgeltli- che oder teilentgeltliche Überlassung von Getränken und Genussmitteln zum Verzehr im Betrieb nicht als Arbeitslohn an. Insoweit überrascht es, dass der Fall vom Finanzamt aufgegriffen worden ist. Möglicherweise lag dies an der Qualität der Brötchen. Der BFH lehnt es ausdrücklich ab, nach der Qualität der Backwaren zu unterscheiden, weil dies für ein Massenverfahren wie das Lohnsteuerrecht kein geeignetes Kriterium ist. Alle Steuerzahler Bundesregierung beschließt weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags Die Bundesregierung hat am 21.8.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weitgehenden Abschaffung des Solidaritäts- zuschlags beschlossen. Damit soll von 2021 an der Solida- ritätszuschlag für rund 90 % der bisherigen Zahler wegfal- len. Für weitere 6,5 % soll der Zuschlag zumindest in Tei- len wegfallen. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs:  Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag an- fällt, soll von heute 972 € bzw. 1.944 € (Einzel- bzw. Zusammenveranlagung) auf 16.956 € bzw. 33.912 € (Ein- zel- bzw. Zusammenveranlagung) der Steuerzahlung an- gehoben werden. Dies bedeutet nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums, dass im Veranlagungszeit- raum 2021 bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 € (Alleinstehende) bzw. 123.434 € (Verheira- tete) kein Solidaritätszuschlag mehr fällig wird.  An die o. g. Freigrenze soll sich eine sog. Milderungszone anschließen. Damit soll verhindert werden, dass sofort auf den vollen Steuerbetrag Solidaritätszuschlag erhoben wird. Die Milderungszone soll für zu versteuernde Ein- kommen bis 96.409 € (Alleinstehende) bzw. 192.818 € (Verheiratete) gelten. Hinweis: Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesell- schaften (also insbesondere GmbHs und AGs) soll der Solidaritätszuschlag unverändert erhoben werden. Das Gesetz muss noch vom Bundestag verabschiedet werden. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht. Baukindergeld und Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen Die Gewährung von Baukindergeld ist für die Inanspruch- nahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen unschädlich. Dies haben zwei Landesfinanzbehörden kürz- lich klargestellt.
  • 5. DIE MANDANTEN I INFORMATION Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Hintergrund: Für Handwerkerleistungen wegen Renovie- rung, Instandhaltung oder Modernisierung im Haushalt des Steuerpflichtigen wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf den in der Rechnung ausgewiesenen Lohnkostenanteil gewährt, höchstens 1.200 €. Dieser Ermäßigungsbetrag wird unmittelbar von der Steuer abgezogen. Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn es sich bei den Arbeiten um öffentlich geförderte Maßnahmen handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang stellen die Landesfinanzbe- hörden Schleswig-Holstein und Hamburg nun Folgendes klar:  Mit dem Baukindergeld wird ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen sind dage- gen nicht Inhalt der über 10 Jahre ausgezahlten Förde- rung.  Im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfW- Bankengruppe für investive Maßnahmen der Bestands- sanierung schließt die Gewährung von Baukindergeld da- her eine Inanspruchnahme der Steuermäßigung für Handwerkerleistungen nicht aus. Kein Spekulationsgewinn bei Enteignung Eine Enteignung kann nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen. Hierfür fehlt es an einer wil- lentlichen Veräußerung. Hintergrund: Ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn bei Immobilien entsteht bei einem Grundstück, wenn das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach seiner An- schaffung veräußert wird. Sachverhalt: Der Kläger war zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks. Im Jahr 2005 erwarb er im Zwangsver- steigerungsverfahren die andere Hälfte hinzu und war da- mit Alleineigentümer. Im Jahr 2008 erließ die Gemeinde einen sog. Sonderungsbescheid, durch den der Kläger aus Gründen des Liegenschaftsrechts enteignet wurde. Im Jahr 2009 erhielt der Kläger eine Entschädigung von der Ge- meinde in Höhe von 600.000 €, die hinsichtlich des im Jahr 2005 hinzuerworbenen Miteigentumsanteils zu einem Ge- winn von ca. 175.000 € führte, der nach Auffassung des Finanzamts als Spekulationsgewinn steuerpflichtig war. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hier- gegen gerichteten Klage statt:  Ein Spekulationsgewinn bei Grundstücken setzt eine Anschaffung und eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren voraus. Damit sind ein entgeltlicher Erwerb und eine entgeltliche Veräußerung gemeint.  Sowohl der Erwerb als auch die Veräußerung müssen willentlich erfolgen, also vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen. Denn die Steuerpflicht von Spekulationsge- winnen soll die wirtschaftliche Betätigung des Steuer- pflichtigen erfassen.  Zwar erfolgte der Erwerb eines hälftigen Miteigentumsan- teils im Zwangsversteigerungsverfahren im Jahr 2005 wil- lentlich; denn der Kläger hat willentlich ein Meistgebot ab- gegeben. Die Enteignung durch die Gemeinde war jedoch keine willentliche Veräußerung, da Enteignungen entwe- der ohne oder aber gegen den Willen des Eigentümers durchgeführt werden. Der Gewinn ist daher nicht steuer- pflichtig. Hinweis: Anders ist die Rechtslage, wenn es sich um ein betriebliches Grundstück handelt. Hier wäre die Entschädi- gung als Betriebseinnahme zu erfassen; denn bei Unter- nehmern setzt die Steuerpflicht eine bloße Gewinnverwirk- lichung voraus, ohne dass es auf den Willen des Unter- nehmers ankommt. Hinweis zur letzten Ausgabe In einem Teil der bereits versendeten Ausgabe Nr. 5 der Mandanten-Informationen haben wir im 2. Absatz des Bei- trags zur neuen Sonderabschreibung für den Mietwoh- nungsneubau ein falsches Datum den Bauantrag betref- fend genannt. Das korrekte Datum, ab dem der Bauantrag gestellt werden muss, lautet 1.9.2018. Der Bauantrag muss also zwischen dem 1.9.2018 bis zum 31.12.2021 gestellt werden bzw. gestellt worden sein.
  • 6. DIE MANDANTEN I INFORMATION   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Friedrich und Partner GbR Steuerberater Dauthendeystr. 2 81377 München Tel.: (089) 714 58 56 Fax: (089) 718 49 1 E-Mail: info@steuerkanzlei-friedrich.de Internet: www.steuerkanzlei-friedrich.de © 2019 Friedrich und Partner GbR Steuerberater