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Open Source-Lizenzen - Rechtsfragen der GNU General Public License

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Open Source-Lizenzen - Rechtsfragen der GNU General Public License

  1. 1. Open Source-Lizenzen - Rechtsfragen der GNU General Public License
  2. 2. 2 ➢ Gewerbliche Schutzrechte ➢ Technisch: ➢ Patente, Gebrauchsmuster ➢ Nichttechnisch: ➢ Marken, ➢ Design (Geschmacksmuster) ➢ Geschäftliche Bezeichnungen ➢ Unternehmenskennzeichen ➢ Werktitel ➢ Geschäftsgeheimnisse ➢ Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (als Grenze der Nachahmungsfreiheit) Geistiges Eigentum - Überblick Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de ➢ Schutz geistiger Schöpfung ➢ Urheberrecht ➢ Verwandte Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) ➢ Schutz der Datenbankhersteller ➢ Leistungsschutzrechte der Sendeunternehmen, Tonträgerhersteller, Presseverleger ➢ Lichtbilderschutz (…Auszug…)
  3. 3. 3 ➢ Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft, Kunst ➢ Immaterielles Recht → keine Verkörperung notwendig ➢ Absolutes Recht → Schutz gegenüber Jedermann ➢ Ausschließlichkeitsrecht → Ausschluß Dritter von der Nutzung ➢ Urheberpersönlichkeitsrecht → Schutz vor Beeinträchtigungen ➢ Verwertungsrecht → Schutz der wirtschaftlichen Nutzung ➢ Schutzlandprinzip → Jedes Land für sich… Urheberrecht Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  4. 4. 4 ➢ Schöpferprinzip ➢ nur natürliche Personen ➢ nur der Schöpfer, nicht der Auftraggeber ➢ Arbeitsverhältnisse ➢ Urheber = der jeweilige Arbeitnehmer ➢ Nutzungsrecht für Arbeitgeber ➢ kraft Gesetzes bei Computerprogrammen ➢ ansonsten kraft vertraglicher Vereinbarung. ➢ Miturheber ➢ gemeinsame Schaffung eines Werks ➢ durch jeweils eigenschöpferische Leistungen ➢ Unmöglichkeit einer gesonderten Verwertbarkeit ➢ Veröffentlichung, Verwertung und Änderung grds. nur einstimmig Urheberrecht - Urheber Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  5. 5. 5 ➢ Urheberrecht entsteht mit Schöpftung ➢ auch bei Entwürfen oder Vorarbeiten ➢ Schöpfung muss irgendwie nach außen in Erscheinung treten (also mehr als eine Idee) ➢ Entsteht kraft Gesetzes ➢ unabhängig vom Willen oder der Geschäftsfähigkeit des Urhebers ➢ auch für gesetzeswidrige oder sittenwidrige Werke ➢ keine Formalia: ➢ keine Anmeldung oder Eintragung in öffentliche Register ➢ keine Kennzeichnungspflicht ➢ Urheberermittlung rglm. nur durch Nachforschung ➢ Erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ➢ bei Miturhebern: ab Tod des Längstlebenden) ➢ Fristablauf jeweils zum Jahresende ➢ Sonderregelungen bei Filmen, Musikkompositionen und anonymen Werken ➢ Nach Ablauf ist das Werk gemeinfrei. Urheberrecht – Entstehung und Dauer Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  6. 6. 6 ➢ Werke = persönliche geistige Schöpfungen ➢ Persönliche Schöpfung = Ergebnis eines menschlichen Schaffensprozesses ➢ Formgebung = Werk muss sinnlich wahrnehmbar sein (Idee reicht nicht) → auch für Entwürfe und Werkteile ➢ Geistiger Gehalt = Schöpferische Eigentümlichkeit / Prägung muss sich im Werk manifestieren → keine bloße Reproduktionen ➢ Individualität = Individuelle geistige Leistung im Rahmen des Gestaltungsspielraums → fehlt bei alltäglichen, durchschnittlichen Werken Urheberrecht – Geschützte Werke Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  7. 7. 7 ➢ Geschützte Werkarten (u.a.) ➢ Kunstwerke ➢ Sprachwerke ➢ Lichtbildwerke, ➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art ➢ Sonstige Werke ➢ Multimediawerke ➢ Sammelwerke (Lexika, Kataloge, Kochbücher, …) Urheberrecht – Geschützte Werkarten Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  8. 8. 8 ➢ Kunstwerke = sämtliche Gegenstände, die ➢ durch die Gestaltung von Flächen und Körpern ➢ einen ästhetischen Gehalt ausdrücken (= Schöpfung mit individueller Prägung) ➢ Anwendungsfälle ➢ Bildende Kunst (“echte” Kunst) ➢ Gemälde, Skulpturen ➢ Angewandte Kunst (Gebrauchskunst) ➢ z.B. Schmuck, Kleidung ➢ Logos, Grafiken ➢ keine “kleine Münze” → keine besonderen Anforderungen an Gestaltungshöhe ➢ auch für Entwürfe Urheberrecht - Kunstwerke Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  9. 9. 9 ➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art ➢ Belehrende oder unterrichtende Informationen ➢ kein ästhetischer, emotionaler Inhalt ➢ Anwendungsfälle ➢ Bebauungspläne, Stadtpläne, Landkarten ➢ Zeichnungen, Pläne Skizzen ➢ Schaubilder (Lehrmittel) ➢ Tabellen ➢ … ➢ Kein Schutz vor Nachbau! Urheberrecht – wissensch./techn. Darstellungen Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  10. 10. 10 ➢ Sprachwerke ➢ bringen gedanklichen und emotionalen Wirkinhalt der Sprache zum Ausdruck ➢ Unabhängig von ➢ Inhalt und Bedeutung ➢ Art, Form und Sprache ➢ Länge (aber: Gestaltungshöhe) ➢ Nicht für alltägliche Wortbeiträge ➢ Beispiele: ➢ Schriftwerke ➢ Reden ➢ Computerprogramme Urheberrecht - Sprachwerke Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  11. 11. 11 ➢ Verbindung selbständiger Werke ➢ durch Vereinbarung der einzelnen Urheber ➢ erforderlich zur Verwertung der Verbindung ➢ Beispiele ➢ Melodie und Text bei einem Lied ➢ eingebaute Logos ➢ Rechtsfolgen: ➢ keine Miturheberschaft an der Verbindung ➢ einzelne Werke bleiben frei verwertbar ➢ Urheberrecht – Verbundene Werke Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  12. 12. 12 ➢Urheberschutz bei Bearbeitung und Umgestaltung ➢ wie bei selbständigen Werken ➢ unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk ➢ Urheberschutz nur an der Bearbeitung, nicht am Originalwerk ➢ Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks ➢ Beispiele ➢ Übersetzung, Verfilmung ➢ Fortsetzung, Karikierung, ➢ nicht bei reinem Kopieren (und nicht bei Melodien) ➢ bei Software: z.B. Fehlerkorrektur, Fortentwicklung, Updates Urheberrecht – Bearbeitung und Umgestaltung Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  13. 13. 13 ➢ Computerprogramme = Programme in jeder Gestalt, einschließlich Entwurfmaterial ➢ Einziges Schutzkriterium: Individualität ➢ Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung ➢ insb. keine qualitativen oder ästhetischen Kriterien ➢ Schutz für alle Ausdruckformen ➢ Kein Schutz ➢für Ideen und Grundsätze ➢der einzelnen Programelemente ➢der Schnittstellen ➢ Schutz wie Sprachwerke ➢ aber einige Sonderregelungen Computerprogramme Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  14. 14. 14 ➢ Nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt: ➢ dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung ➢egal mit welchem Mittel und in welcher Form ➢auch bei Laden, Anzeigen, Programmablauf, Übertragen oder Speichern ➢ Bearbeitung und Umarbeitung ➢ Einschl. Vervielfältigung der dabei erzielten Ergebnisse ➢ Jede Form der Verbreitung ➢ gilt für Original und Vervielfältigungsstücke ➢ auch Vermietung ➢ Erschöpfungsgrundsatz ➢ innerhalb EU und EWR ➢ nicht für Vermietung ➢ öffentliche Wiedergabe ➢ öffentliche Zugänglichmachung ➢ wenn Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich ➢ an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl Computerprogramme – Besondere Rechte Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  15. 15. 15 ➢ Zusätzliche Ansprüche gegen den Verletzer: ➢ Anspruch auf Vernichtung ➢ aller Vervielfältigungsstücke, die ➢ rechtwidrig hergestellt oder verbreitetet wurden oder ➢ zur rechtswidrigen Verbreitung vorgesehenen waren; ➢ aller Mittel, die ➢ allein dazu bestimmt sind, ➢ die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. Computerprogramme – Verletzungsfolgen Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  16. 16. 16 ➢ Im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung zustimmungsfrei: ➢ Erstellung einer Sicherungskopie durch den Nutzungsberechtigten ➢ soweit zur Sicherung zukünftiger Nutzung erforderlich ➢ Beobachtungen, Untersuchungen, Tests ➢ zur Ermittlung der zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze ➢ durch berechtigte Handlungen ➢ Dekompilierung ➢ zur Schaffung von Interoperabilität durch den Nutzungsberechtigten, ➢ soweit hierzu erforderlich ➢ wenn diese Infos nicht verfügbar sind. ➢ Die hierbei gewonnenen Informationen dürfen nicht ➢ zu anderen Zwecken verwendet werden, ➢ an Dritte weitergegeben werden, soweit nicht zur Herstellung der Interoperabilität erforderlich, ➢ für Entwicklung eines Konkurrenzprogramms verwwendet werden ➢ Grenzen bei der Dekompilierung: ➢ Beeinträchtigung der Auswertung des Werks ➢ Unzumutbare Verletzung von Urheberinteressen ➢ Diese Rechte sind zwingend, d.h. sie können vertraglich nicht abbedungen werden! Computerprogramme – Zustimmungsfreiheit Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  17. 17. 17 Rechtsfragen der GNU General Public License ➢ Probleme mit der GPL ➢ Haftungsfragen GPL Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  18. 18. 18 ➢ GPL und deutsches Urheberrecht ➢ GPL basiert ab v2 auf der “Berner Übereinkunft” → seitdem auch außerhalb der USA einsetzbar ➢ In Deutschland rechtssicher seit Urheberrechtsreform 2002 → insb. “Linux-Klausel” in § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG ➢ GPL – Versionen ➢ 1991: GPLv2 → 2007: GPLv3 ➢ Beide Versionen sind zueinander inkompatibel → Verknüpfung nur durch “or later”-Klausel ➢ LGPLv2/3 kompatibel mit GPLv3; aber: LGPLv3 inkompatibel mit GPLv2 ➢ GPL inkompatibel mit GNU Affero GPL vor Version 3 ➢ WordPress → Lizenziert unter “GPLv2 or later” GPL - Übersicht Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  19. 19. 19 ➢ Kompatibilität mit anderen OS-Lizenzen ➢ Inkompatibel mit einer Reihe auch bekannter (meist älterer) OS- Lizenzen ➢ Kompatibel mit Modified BSD / MIT / Apache (ab v2) / MPL (ab 2.0) ➢ Ausführliche Liste auf gnu.org GPL - und andere Open Source-Lizenzen Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  20. 20. 20 ➢ Warum Copyleft? ➢ Problem: Bearbeitungen / Fortentwicklungen mit eigenem Urheberrecht → können auch unfrei sein. ➢ Lösung: Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks → der genehmigt die Weitergabe der Bearbeitung nur unter Bedingungen der GPL ➢ Copyleft ist Bestandteil der urheberrechtlichen Nutzungslizenz ➢ Copyleft in der GPL ➢ Lizenzgeber selbst nicht durch das Copyleft gebunden → neue Versionen auch mit anderen Lizenzen ➢ Dem Copyleft unterfallen ➢ Bearbeitungen des Originalcodes sowie ➢ Nutzung von GPL-lizenzierten Bibliotheken; ➢ strittig bei Funktionsaufrufen in dynamische Bibliotheken bzw. in zur Laufzeit geladene Modulen GPL - Copyleft Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  21. 21. 21 ➢ GPL und Copyleft - auf WordPress bezogen: ➢ Plugins unterfallen stets dem Copyleft ➢ müssen GPL-lizenziert sein, ➢ ansonsten verletzt der Plugin-Autor die Urheberrechte am WordPress- Core ➢ Themes nur, soweit WP-spezifische Funktionen, Hooks, APIs benutzt werden ➢ Werke “im WP-Umfeld” sind nicht betroffen. GPL - Copyleft und WordPress Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  22. 22. 22 ➢ Erstellung von GPL-Werken ➢ Erstellung erfolgt unabhängig von den Bedingungen der GPL. ➢ Vergütung ist ausschließlich eine Frage der Vereinbarung mit dem Auftraggeber. ➢ Vertrieb von GPL-Werken ➢ Unter der GPL lizenzierte Werke dürfen zu jedem Preis verkauft oder weitervertrieben werden. ➢ Aber: die kostenlose Weiterverbreitung durch Dritte ist Bestandteil der GPL-Lizenz und kann nicht unterbunden werden. ➢ Wartung und Pflege von GPL-Werken ➢ Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. ➢ Aber: Bearbeitungen und Fortentwicklungen unterliegen der GPL. ➢ Vorsicht bei Themes: Nicht-GPL-Teile dürfen ohne Zustimmung des ursprünglichen Urhebers u.U. nicht bearbeitet bzw. die Bearbeitung nicht verwertet werden. GPL – und das Geld Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  23. 23. 23 ➢ GPL enthält einen vollständigen Haftungsausschluss ➢ Aber: gilt nicht bei vertraglich geschuldeten Arbeiten ➢ Haftung aufgrund einer Verletzung des Vertrages nach den dafür geltenden Regeln ➢ Aber: in Deutschland unwirksam bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ➢ Grobe Fahrlässigkeit = Verletzung der im rechtlichen Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße, ➢ etwa wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden. ➢ genaue Abgrenzung ist eine Frage des Einzelfalls ➢ der Urheber haftet für den von ihm grob fahrlässig verursachten Schaden in voller Höhe ➢ Schaden muss im Hinblick auf die konkrete Verletzungshandlung ➢ vom Schutzzweck der Haftungsnorm umfasst sein und ➢ innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen ➢ z.B. Wiederherstellungskosten, entgangener Gewinn ➢ Grenze: Mitverschulden (z.B.: nicht erfolgte Wartungsupdates) GPL – Haftung Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  24. 24. 24 Alles klar? Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de
  25. 25. 25 Noch Fragen? Rechtsfragen der GNU General Public License WebJustiz.de ➢ Diese Folien zum Nachlesen: WebworkersLaw.de

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