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BUNDES-AG-
TAGUNG 2017
ca. 10 Rechtsfragen
RA Mag. Michael Lanzinger
Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ) mit
Schwerpunkt im IT- und Urheberrecht
Seit 01.05.2017 Senior Berater bei O.P.P.-Beratungsgruppe
(Datenschutz)
Rechtliche Rahmenbedingungen
Rechtliche Rahmenbedingungen
Es gilt (grundsätzlich):
‚Online wie Offline‘
Rechtliche Rahmenbedingungen
• Recht im Web betrifft viele Gesetzesbereiche
• Öffentliches Recht: DatenschutzG
• Strafrecht: StGB (illegale Inhalte von Homepages)
• Zivilrecht: ABGB, UrhG
• EU-/Völkerrecht: Richtlinien, Verordnungen, Staatsverträge
Rechtliche Rahmenbedingungen
Datenschutzgesetz (DSG 2000)
Umsetzung der Datenschutzrichtlinie
Inhalte:
• Schutz personenbezogener Daten
• Rechtsschutzinstrumente
• Nicht zu verwechseln mit Markenschutz
• Probleme derzeit va bei Sozialen Netzwerken
Rechtliche Rahmenbedingungen
Gemeinschaftsrecht im Datenschutz - DSGVO
• EU-VO 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr
• Gilt ab 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar (auch) in
Österreich
• Zusätzlich
– DSG (2018)
– ePrivacy-VO
Rechtliche Rahmenbedingungen
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘
Relevante Inhalte:
• Definition von Werk & Urheber
• Verwertungsrechte & Schutz
• Privatkopie
Rechtliche Rahmenbedingungen
Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG)
Ua Umsetzung der Cookie-Richtlinie
Relevante Inhalte:
• § 96 TKG: Umsetzung der Cookie-Richtlinie
• § 109 TKG: Verwaltungsstrafbestimmungen
Rechtliche Rahmenbedingungen
Strafgesetzbuch (StGB)
Seit letzter Änderung auch (mehr) Cybercrime-Delikte
Relevante Inhalte:
• Offline-Delikte online ausgeführt – zB Betrug
• Online-/Social-Media-Delikte – zB §§ 107a ff StGB
• Computer-Delikte – va Hacking nach § 118a StGB
Q&A
Ihre Fragen = Unsere Themen
Frage I
• Inwieweit dürfen Social Media für schulische Zwecke
herangezogen werden?
• Dies insbesondere unter dem Aspekt des Datenschutzes
Frage I
Social Media im Schulkontext
• Gegenfrage: Zu welchem Zweck sollen diese
herangezogen werden?
• Zu beachten, dass die meisten Social-Media-Tools aus
den USA stammen, wo hinsichtlich Datenschutz und
Urheberrecht (ganz) andere Vorgaben bestehen
• Server = Datenverarbeitung zumeist im Ausland, Daten
werden versandt
• Nutzungsbedingungen: was dürfen diese Tools mit Ihren
Daten?
Frage I
Social Media im Schulkontext
• Von der Verwendung wird (eher) abgeraten
• Jedenfalls sollten keine Dateien, Bilder, Aufnahmen
versandt werden
• Wenn die Verwendung erfolgen soll, dann vorab kritische
Lesung der Nutzungsbedingungen und Einholung der
Zustimmung der Beteiligten/Erziehungsberechtigten
Frage II
• Darf oder muss sogar die Nutzung von Smartphones an
Schulen eingeschränkt werden?
• Dies unter den Aspekten Recht am eigenen Bild,
Cybermobbing, Privateigentum
Frage II
Web-Delikte
• § 107a StGB: Beharrliche Verfolgung
 Betrifft auch ‚Cyberstalking‘ (vgl. Abs 2 Z 2)
 Bereits vor 2015 im Gesetz verankert, Abs 3 kam neu hinzu
 Strafe: bis zu einem Jahr (Abs 1)/bis zu drei Jahren (Abs 3)
• § 107c StGB: Fortgesetzte Belästigung im Wege einer
Telekommunikation oder eines Computersystems
(‚Cybermobbing‘)
 Verletzung in der Ehre
 Veröffentlichung von Bildern oder Tatsachen
 Strafe: bis zu einem Jahr (Abs 1)/bis zu drei Jahren (Abs 3)
Frage II
Computer-Delikte
• Betrifft den Bereich der Sachbeschädigung
• § 118a StGB: Hacking
• § 126a StGB: Datenbeschädigung
• § 126b StGB: Störung der Funktionsfähigkeit eines
Computersystems
• § 126c StGB: Missbrauch von Computerprogrammen
oder Zugangsdaten
Frage II
Smartphones?
• Generelles Verbot nicht sinnvoll, da auch BYOD in der
Lehre möglich (und sinnvoll) ist
• Jedoch Förderung der Kompetenz der SchülerInnen
bezüglich Cybercrime sowie Umgang mit Daten (va in
Social Media)
• Wenn Verbot, dann sollte dies klar kommuniziert werden,
jedoch solltenkonfiszierte Geräte jedenfalls am Ende des
Schultages wieder ausgefolgt werden
Frage III
• Inwieweit dürfen Schulen Daten auf Cloud-Servern
speichern?
• Macht es dabei einen Unterscheid, wo sich der Server-
Standort befindet (zB EU oder USA)?
Frage III
Unterschiedliches Recht
• Österreich/EU
– DatenschutzG
– DSGVO ab 2018
– UrheberrechtsG
– Pflichten nach AGBG (Zivilrecht, zB Schadenersatz)
• USA/Drittländer
– Teilweise andere Rechtstradition
– Copyright Law entspricht (eher) Markenrecht
– Derzeit Privacy-Shield-Abkommen
Frage III
Fragen vorab
• Bei Angeboten von Cloud-Diensten sollte Folgendes
beachtet werden:
– Wie ist die IT-Sicherheit des Anbieters?
– Wo stehen die Server?
– Welchem Recht unterfällt der Nutzungsvertrag?
– Besteht ein Follow-the-Sun-Service = werden Daten zum
Service rund um den Globus gesandt?
– Besteht mit dem Gesetzgeber des Dienstanbieters ein
Abkommen (zB Privacy Shield) oder Standardvertragsklauseln?
– Welche Daten sollen gespeichert werden?
Frage III
Problematisch Aspekte
• Bei Angeboten die gratis oder mit wenig Kosten
verbunden sind werden die Daten idR außerhalb der EU
gespeichert und verarbeitet
• Die Speicherung der Daten von Minderjährigen ist immer
besonders sorgfältig vorzunehmen
• Kategorisierte Daten (zB Daten über Gesundheit oder
Sexualleben) sollten nicht derart gespeichert werden
Frage IV
• Verstoßen Generallizenzen wie MS-ACH gegen den
freien Wettbewerb?
• Bedarf es hier nicht Ausschreibungen was die Software
konkret leisten können muss?
Frage IV
Vorab
• MS-ACH = Microsoft Austrian College und High School
Agreement
• Wird vom BMB im Rahmen von Bildung 4.0 unterstützt
• Entscheidung seitens des BMB als organisatorisch
übergeordnete Stelle
Frage IV
Und zur Frage
• mE kein Verstoß gegen den freien Wettbewerb, wenn
die entsprechenden Ausschreibungsvorschriften
beachtet wurden
• BMB als verantwortliche Stelle kann mE derartige
Entscheidungen treffen, zumal Hauptkosten von BMB
übernommen werden
• Informationen des BMB lesen sich als ‚Kann‘, dh
Software nicht zwingend einzusetzen
Frage V
• Welche Unterschiede gibt es im Urheberrecht zwischen
innerhalb und außerhalb des Klassenzimmers?
Frage V
Interessante Neuerungen in der UrhG-Novelle
• § 42 Abs 6 UrhG: Ausweitung von Schulen und
Universitäten auch auf ‚andere Bildungseinrichtungen‘
 Dadurch wesentliche Ausweitung der Möglichkeit zur
Vervielfältigung für den Unterrichtsgebrauch auf Papier und
ähnlichen Datenträgern (zB Karton oder Folien)
 Jedoch beschränkt auf jeweilige Klasse oder LVA
 Andere Datenträger möglich, jedoch dann nur nicht-kommerziell
 Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
Frage V
Interessante Neuerungen in der UrhG-Novelle
• § 42a Abs 2 UrhG (NEU): Vervielfältigung durch
öffentliche Einrichtungen für Schulgebrauch und
Forschung auf allen Datenträgern
 Gilt auch für Gebrauch nach § 42 Abs 5 UrhG
• § 42g UrhG (NEU): Öffentliche Zurverfügungstellung von
Werken für Unterricht und Lehre
 Einem eingeschränkten Nutzerkreis (= Lernplattform)
 Lediglich nicht-kommerziell
 Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
(richtet sich nach Bezeichnung & Beschaffenheit)
Frage V
Freie Werknutzung
• Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers
ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘
• Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht
zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web
zur Verfügung stehen
• Jedoch Recht zur ‚Privatkopie‘ (§ 42 UrhG), welche va
über die Leerkassettenvergütung abgedeckt wird
• Umfasst sind (auch) Berichterstattung über
Tagesereignisse, Zeitungsartikel, Verwendung im
Unterricht
Frage V
Privatkopie im Web
• Wenn im Internet nur Download und keine Weitergabe,
dann ebenfalls von Privatkopie umfasst
• Gilt auch für Streams, da hier bloße temporäre Kopie in
den Arbeitsspeicher
• Auch bloß private Weitergabe unter Freunden (zB
Cloud-Speicher) nicht erlaubt
• Umgehen von Kopierschutz (zB DVD-Rip oder
Download von YouTube) ebenfalls nicht erlaubt
Frage V
Und zur Frage
• Für Lehre (und Wissenschaft) besteht erweiterte Rechte
zur freien Werknutzung
• Begriff der Lernplattformen noch nicht ausreichend
definiert
• Im Zweifel
– Erlaubnis einholen (Lizenz)
– lediglich verlinken
– OER nutzen
Frage VI
• Wie deklariert man Werke unter freien Lizenzen korrekt?
Frage VI
Die (gute) Idee hinter CC
• Probleme im UrhG
– Verwertungsrechte liegen bei der/beim UrheberIn, allgemeine
Nutzung setzt aktives Verhalten voraus
– kein international gültiges Urheberrecht und teilweise sehr
unterschiedliche Rechtstraditionen
• Creative Commons (CC) bieten Möglichkeit auf einfache
Art und Weise der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an
Werken zu ermöglichen
• Wird erreicht durch standardisierte Lizenzen, die auf
User optimiert sind
Frage VI
CC-Lizenzen
• Angeboten werden sechs verschiedene Lizenzen:
– CC BY: Namensnennung der/des LizenzgeberIn/s
– CC BY-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung
– CC BY-NC-SA: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle
Weitergabe zu gleichen Bedingungen
– CC BY-SA: Namensnennung & Weitergabe zu gleichen
Bedingungen
– CC BY-NC: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle
Weitergabe
– CC BY-NC-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung & nur
nicht-kommerzielle Weitergabe
Frage VI
CC-Lizenzen
• Gelten als Lizenzen iSd UrhG
• Jede Lizenz verfügt über ‚drei Schichten‘:
– Ausgestaltung als vollwertige Lizenz
– Common Deeds = ‚menschenlesbare‘ Lizenz für Nicht-Juristen
– Maschinenlesbare Version, va um von Suchmaschienen
auffindbar zu sein (CC REL)
• Zu beachten:
– Bereits verschiedene CC-Versionen, die sich primär in den
Lizenz-Details unterscheiden
– Derzeit aktuell: Version 4.0
Frage VI
Richtige Quellenangabe bei CC (1)
• CC muss jedenfalls richtig zitiert werden
• Angabe des Namens des/der UrheberIn
– Bei mehreren UrheberInnen sind alle Personen zu nennen
– Wurde Verwertungsrecht übertragen, dann auch Nennung des
Berechtigten (zB Institut)
• Angabe der Bezeichnung des Werkes
– Link auf das Werk
– Hinweis, ob es sich um eine Bearbeitung handelt
Frage VI
Richtige Quellenangabe bei CC (2)
• Verlinkung auf die Lizenz
– Auch möglich, auf die Lizenz des zitierten Werkes zu verweisen
• Wenn Angaben sehr lange, dann möglich mittels Kurz-
Link auf eigene Subsite zu verweisen und dort die
Informationen zu erteilen (oder in Fußnoten)
• Bei Bildern wird bloßes Mouse-over als richtige
Quellenangabe idR nicht zugelassen
• Gute Übersicht/Vorlage auf futurezone.de
Frage VII
• Welche Schul-Anwendungen benötigen einen Eintrag in
das DVR?
• Insbesondere relevant hier EduFlow
Frage VII
Publizität von Datenanwendungen
• §§ 16 ff DSG regeln die Publizität von
Datenanwendungen
– Die Datenschutzbehörde hat ein Register über die Auftraggeber
der Datenanwendungen zu führen, in welches Einsicht
genommen werden kann
– Auch hat jeder Auftraggeber die Datenanwendung vor Beginn zu
melden, insbesondere bei Verarbeitung sensibler Daten (DVR-
Nummer)
Frage VII
Publizität von Datenanwendungen
• Ausnahme zB bei öffentlich bekannten Daten oder einer
‚Standardanwendung‘ entsprechen, welche qua
Verordnung als solche vorgesehen ist
• § 19 DSG regelt Inhalt einer solchen Meldung:
 Name und Anschrift des Auftraggebers
 Nachweis über die rechtliche Befugnis zur Verarbeitung
 Zweck der Datenanwendung
 Kreis der Betroffenen
 Allgemeine Angabe über die getroffenen Maßnahme der
Datensicherheit
Frage VII
Ab 25.5.2018
• System ändert sich: Verpflichtung ein
Verarbeitungsverzeichnis zu führen
• DVR-Online wird mit Inkrafttreten der DSGVO
eingefroren, dh keine Einmeldungen mehr möglich und
Ende 2019 dann abgeschaltet
Frage VII
Und zur Frage
• Derzeit noch Einmeldungen möglich und sollten auch
vorgenommen werden, insbesondere, wenn sensible
Daten verarbeitet werden
• EduFlow mE jedenfalls eine Datenverarbeitung, da auf
Website klargestellt wird, dass personenbezogene Daten
(va von Kindern) verarbeitet werden
• Zusätzlich zur Einmeldung:
– Wie ist Vertrag mit EduFlow ausgestaltet
– Besteht die Zustimmung der Eltern zur Datenverarbeitung?
Frage VIII
• Inwieweit kann/darf/soll bei privaten Schülergeräten
technische Hilfe geleistet werden?
• Dies insbesondere im Licht eines Haftungsausschlusses
Frage IX
• Können IT-Manager als Schulen (persönlich) haftbar
gemacht werden, wenn die technische Struktur in
kritischen Situationen versagt?
Fragen VIII & IX
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Bildet die Grundlage für das österreichische Zivilrecht
Relevante Inhalte:
• Vertragstypen
• Vertragsschluss und –auflösung
• Gewährleistung & Garantie
• Schadenersatz
Fragen VIII & IX
Es kommt darauf an …
• In welcher Form wird Support geleistet?
• Welcher Vertrag besteht mit dem IT-Manager?
– Arbeitsvertrag?
– Dienstvertrag hinsichtlich IT-Managment?
• Handelt es sich um einen internen oder externen IT-
Manager bzw -Supporter?
Fragen VIII & IX
To-do
• Bestehende Verträge überprüfen
– Haftungsbeschränkung?
– Schadensdeckelung?
• Workflows und Prozesse definieren va hinsichtlich IT-
Sicherheit und Verarbeitung von Daten
– zB Wer hat Zugang zum Serverraum?
• Ausbildung des IT-Managers gewährleisten
• Ausbildung und Prozesse entsprechend dokumentieren
Fragen VIII & IX
Und zur Frage VIII
• Wenn nicht notwendig, sollte auf den Support von
privaten Schülergeräten verzichtet werden
• Wenn Support erteilt werden soll, dann ist es sinnvoll
einen Werkvertrag mit den Erziehungsberechtigten zu
schließen
– Support klar (uU nach Standard) definieren
– Haftungsausschluss/-einschränkung
Fragen VIII & IX
Und zur Frage IX
• Vorbehaltlich der arbeitsrechtlichen Normen KANN IT-
Manager verantwortlich werden für Vorsatz und (grobe)
Fahrlässigkeit, da er als Sachverständiger (§§ 1298 f
ABGB) haftet
• Bei externen IT-Manager sind Themen wie
Haftungsbegrenzung/Schadensdeckelung im Vertrag zu
regeln
Frage X
• Bedarf es einer Zustimmung der Eltern um Fotos und
Videos der Kinder online zu stellen, selbst wenn diese
Personen nicht nachteilig abgebildet sind?
Frage X
Kurze Antwort
JA!
Frage X
Lichtbilder im UrhG
• Lichtbilder gelten nach § 3 UrhG als Werke der
bildenden Kunst (‚Lichtbildkunst‘)
• Bildnisschutz nach § 78 UrhG: Bilder dürfen nicht
veröffentlicht und/oder verbreitet werden, wenn dies den
Interessen des/der Abgebildeten zuwiderläuft
• Ungeachtet dessen Datenschutz zu beachten und
(am besten) vorab Einwilligung für ‚Mitwirkung‘
einholen, zB bei Anmeldung zu LVA
Frage X
Längere Antwort daher
• An sich Möglichkeit der Verwendung der Lichtbilder
• Auch wenn ‚öffentlich angefertigt‘ keine grundsätzliche
Zustimmung anzunehmen
• Ebenso keine ‚Crowd-Ausnahme‘, nur wenn nicht
erkennbar
• Bei Minderjährigen ist Zustimmung der Verantwortlichen
immer zu empfehlen!
• Zweck sollte bei Zustimmung klar sein
Frage XI
• Wie weit betrifft die DSGVO Schulen?
Frage XI
Gemeinschaftsrecht im Datenschutz - DSGVO
• EU-VO 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr
• Gilt ab 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar (auch) in
Österreich
Frage XI
Was ändert sich?
• Grundsätze des Datenschutzes (zB Zweckbindung,
Datensparsamkeit) enthalten und weiterentwickelt
• DSGVO gilt in der europäischen Union sowie für
Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind
• Anwendbar auf personenbezogene Daten außer diese
betreffen persönlichen/familiären Bereich (sog.
‚Haushaltsausnahme‘)
Frage XI
Was ändert sich?
• Recht auf Vergessenwerden
– Erweiterung des Löschungsanspruches
– ‚Weitergabe‘ des Wunsches auf Löschung durch
Datenverarbeiter
• Datenportabilität = gewünschte Datenweitergabe in
strukturierter Form (zB bei Bankwechsel)
• Profiling = ‚Persönlichkeitsbewertung‘
– Besondere Auskunftspflicht auch über technische Aspekte
– Besonderes Widerspruchsrecht des Betroffenen
Frage XI
Was ändert sich?
• Privacy by Design/by Default = Verarbeitung möglichst
weniger Daten als ‚Grundeinstellung‘
• Data Breach Notification Duty
– Meldung bei Schutzverletzung an die Aufsichtsbehörde binnen
72 Stunden
– Pflicht zur umfassenden Erteilung von Informationen zur
Verletzung
• Datenschutz-Folgenabschätzung = Verarbeiter muss die
Folgen der Daten-Verarbeitung für die Zukunft
einschätzen
Frage XI
Was ändert sich?
• Datenschutzbeauftragter
– Bei Datenverarbeitung durch Behörden/öffentliche Stellen
– Bei umfangreicher, regelmäßiger Beobachtung von Personen als
Kerntätigkeit
– Bei Verarbeitung von sensiblen Daten als Kerntätigkeit
• Behördliches On-Stop-Shop-Prinzip
• Höhere Strafen
– Bußgelder: 4% globaler Jahresumsatz oder bis € 20 Mio.
– Betroffene kann sich an Behörde oder Gericht wenden
Frage XI
Und zur Frage
• DSGVO betrifft Datenverarbeitungen von Einrichtungen
innerhalb der EU (Art 3 DSGVO)
• DSGVO betrifft Datenverarbeitungen
personenbezogener Daten (von natürlichen Personen),
die in einem Dateisystem gespeichert (werden) sollen
(Art 2 DSGVO)
• Die DSGVO betrifft daher auch öffentliche Einrichtungen
wie Schulen bzw private Bildungseinrichtungen
Frage XI
Und zur Frage
• Sokrates/Litera/Druckkostenverwaltung uU – wenn
Dateisystem iSd DSGVO – als Applikation zu verstehen,
die zu einer Verarbeitung gehören
• Zu prüfen auf Zweck & Rechtsmäßigkeit
– Sind Zustimmungen notwendig?
• Fraglich daher, ob ein Datenverarbeitungsregister (Art
30) zu führen ist
– Durchaus für Schulen denkbar
– Jedoch sollte hier Strategie des BMB abgewartet werden
Credits
Vielen Dank!
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at

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Vortrag - 10+ Fragen zum Urheber- & Datenschutzrecht

  • 1. BUNDES-AG- TAGUNG 2017 ca. 10 Rechtsfragen RA Mag. Michael Lanzinger
  • 2. Magister Who? RA Magister Michael Lanzinger office@kanzlei-lanzinger.at www.rechtsanwalt-lanzinger.at Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht Seit 01.02.2014 WiFi-Trainer Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ) mit Schwerpunkt im IT- und Urheberrecht Seit 01.05.2017 Senior Berater bei O.P.P.-Beratungsgruppe (Datenschutz)
  • 4. Rechtliche Rahmenbedingungen Es gilt (grundsätzlich): ‚Online wie Offline‘
  • 5. Rechtliche Rahmenbedingungen • Recht im Web betrifft viele Gesetzesbereiche • Öffentliches Recht: DatenschutzG • Strafrecht: StGB (illegale Inhalte von Homepages) • Zivilrecht: ABGB, UrhG • EU-/Völkerrecht: Richtlinien, Verordnungen, Staatsverträge
  • 6. Rechtliche Rahmenbedingungen Datenschutzgesetz (DSG 2000) Umsetzung der Datenschutzrichtlinie Inhalte: • Schutz personenbezogener Daten • Rechtsschutzinstrumente • Nicht zu verwechseln mit Markenschutz • Probleme derzeit va bei Sozialen Netzwerken
  • 7. Rechtliche Rahmenbedingungen Gemeinschaftsrecht im Datenschutz - DSGVO • EU-VO 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr • Gilt ab 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar (auch) in Österreich • Zusätzlich – DSG (2018) – ePrivacy-VO
  • 8. Rechtliche Rahmenbedingungen Urheberrechtsgesetz (UrhG) ‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘ Relevante Inhalte: • Definition von Werk & Urheber • Verwertungsrechte & Schutz • Privatkopie
  • 9. Rechtliche Rahmenbedingungen Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) Ua Umsetzung der Cookie-Richtlinie Relevante Inhalte: • § 96 TKG: Umsetzung der Cookie-Richtlinie • § 109 TKG: Verwaltungsstrafbestimmungen
  • 10. Rechtliche Rahmenbedingungen Strafgesetzbuch (StGB) Seit letzter Änderung auch (mehr) Cybercrime-Delikte Relevante Inhalte: • Offline-Delikte online ausgeführt – zB Betrug • Online-/Social-Media-Delikte – zB §§ 107a ff StGB • Computer-Delikte – va Hacking nach § 118a StGB
  • 11. Q&A Ihre Fragen = Unsere Themen
  • 12. Frage I • Inwieweit dürfen Social Media für schulische Zwecke herangezogen werden? • Dies insbesondere unter dem Aspekt des Datenschutzes
  • 13. Frage I Social Media im Schulkontext • Gegenfrage: Zu welchem Zweck sollen diese herangezogen werden? • Zu beachten, dass die meisten Social-Media-Tools aus den USA stammen, wo hinsichtlich Datenschutz und Urheberrecht (ganz) andere Vorgaben bestehen • Server = Datenverarbeitung zumeist im Ausland, Daten werden versandt • Nutzungsbedingungen: was dürfen diese Tools mit Ihren Daten?
  • 14. Frage I Social Media im Schulkontext • Von der Verwendung wird (eher) abgeraten • Jedenfalls sollten keine Dateien, Bilder, Aufnahmen versandt werden • Wenn die Verwendung erfolgen soll, dann vorab kritische Lesung der Nutzungsbedingungen und Einholung der Zustimmung der Beteiligten/Erziehungsberechtigten
  • 15. Frage II • Darf oder muss sogar die Nutzung von Smartphones an Schulen eingeschränkt werden? • Dies unter den Aspekten Recht am eigenen Bild, Cybermobbing, Privateigentum
  • 16. Frage II Web-Delikte • § 107a StGB: Beharrliche Verfolgung  Betrifft auch ‚Cyberstalking‘ (vgl. Abs 2 Z 2)  Bereits vor 2015 im Gesetz verankert, Abs 3 kam neu hinzu  Strafe: bis zu einem Jahr (Abs 1)/bis zu drei Jahren (Abs 3) • § 107c StGB: Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (‚Cybermobbing‘)  Verletzung in der Ehre  Veröffentlichung von Bildern oder Tatsachen  Strafe: bis zu einem Jahr (Abs 1)/bis zu drei Jahren (Abs 3)
  • 17. Frage II Computer-Delikte • Betrifft den Bereich der Sachbeschädigung • § 118a StGB: Hacking • § 126a StGB: Datenbeschädigung • § 126b StGB: Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems • § 126c StGB: Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
  • 18. Frage II Smartphones? • Generelles Verbot nicht sinnvoll, da auch BYOD in der Lehre möglich (und sinnvoll) ist • Jedoch Förderung der Kompetenz der SchülerInnen bezüglich Cybercrime sowie Umgang mit Daten (va in Social Media) • Wenn Verbot, dann sollte dies klar kommuniziert werden, jedoch solltenkonfiszierte Geräte jedenfalls am Ende des Schultages wieder ausgefolgt werden
  • 19. Frage III • Inwieweit dürfen Schulen Daten auf Cloud-Servern speichern? • Macht es dabei einen Unterscheid, wo sich der Server- Standort befindet (zB EU oder USA)?
  • 20. Frage III Unterschiedliches Recht • Österreich/EU – DatenschutzG – DSGVO ab 2018 – UrheberrechtsG – Pflichten nach AGBG (Zivilrecht, zB Schadenersatz) • USA/Drittländer – Teilweise andere Rechtstradition – Copyright Law entspricht (eher) Markenrecht – Derzeit Privacy-Shield-Abkommen
  • 21. Frage III Fragen vorab • Bei Angeboten von Cloud-Diensten sollte Folgendes beachtet werden: – Wie ist die IT-Sicherheit des Anbieters? – Wo stehen die Server? – Welchem Recht unterfällt der Nutzungsvertrag? – Besteht ein Follow-the-Sun-Service = werden Daten zum Service rund um den Globus gesandt? – Besteht mit dem Gesetzgeber des Dienstanbieters ein Abkommen (zB Privacy Shield) oder Standardvertragsklauseln? – Welche Daten sollen gespeichert werden?
  • 22. Frage III Problematisch Aspekte • Bei Angeboten die gratis oder mit wenig Kosten verbunden sind werden die Daten idR außerhalb der EU gespeichert und verarbeitet • Die Speicherung der Daten von Minderjährigen ist immer besonders sorgfältig vorzunehmen • Kategorisierte Daten (zB Daten über Gesundheit oder Sexualleben) sollten nicht derart gespeichert werden
  • 23. Frage IV • Verstoßen Generallizenzen wie MS-ACH gegen den freien Wettbewerb? • Bedarf es hier nicht Ausschreibungen was die Software konkret leisten können muss?
  • 24. Frage IV Vorab • MS-ACH = Microsoft Austrian College und High School Agreement • Wird vom BMB im Rahmen von Bildung 4.0 unterstützt • Entscheidung seitens des BMB als organisatorisch übergeordnete Stelle
  • 25. Frage IV Und zur Frage • mE kein Verstoß gegen den freien Wettbewerb, wenn die entsprechenden Ausschreibungsvorschriften beachtet wurden • BMB als verantwortliche Stelle kann mE derartige Entscheidungen treffen, zumal Hauptkosten von BMB übernommen werden • Informationen des BMB lesen sich als ‚Kann‘, dh Software nicht zwingend einzusetzen
  • 26. Frage V • Welche Unterschiede gibt es im Urheberrecht zwischen innerhalb und außerhalb des Klassenzimmers?
  • 27. Frage V Interessante Neuerungen in der UrhG-Novelle • § 42 Abs 6 UrhG: Ausweitung von Schulen und Universitäten auch auf ‚andere Bildungseinrichtungen‘  Dadurch wesentliche Ausweitung der Möglichkeit zur Vervielfältigung für den Unterrichtsgebrauch auf Papier und ähnlichen Datenträgern (zB Karton oder Folien)  Jedoch beschränkt auf jeweilige Klasse oder LVA  Andere Datenträger möglich, jedoch dann nur nicht-kommerziell  Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
  • 28. Frage V Interessante Neuerungen in der UrhG-Novelle • § 42a Abs 2 UrhG (NEU): Vervielfältigung durch öffentliche Einrichtungen für Schulgebrauch und Forschung auf allen Datenträgern  Gilt auch für Gebrauch nach § 42 Abs 5 UrhG • § 42g UrhG (NEU): Öffentliche Zurverfügungstellung von Werken für Unterricht und Lehre  Einem eingeschränkten Nutzerkreis (= Lernplattform)  Lediglich nicht-kommerziell  Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher (richtet sich nach Bezeichnung & Beschaffenheit)
  • 29. Frage V Freie Werknutzung • Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘ • Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web zur Verfügung stehen • Jedoch Recht zur ‚Privatkopie‘ (§ 42 UrhG), welche va über die Leerkassettenvergütung abgedeckt wird • Umfasst sind (auch) Berichterstattung über Tagesereignisse, Zeitungsartikel, Verwendung im Unterricht
  • 30. Frage V Privatkopie im Web • Wenn im Internet nur Download und keine Weitergabe, dann ebenfalls von Privatkopie umfasst • Gilt auch für Streams, da hier bloße temporäre Kopie in den Arbeitsspeicher • Auch bloß private Weitergabe unter Freunden (zB Cloud-Speicher) nicht erlaubt • Umgehen von Kopierschutz (zB DVD-Rip oder Download von YouTube) ebenfalls nicht erlaubt
  • 31. Frage V Und zur Frage • Für Lehre (und Wissenschaft) besteht erweiterte Rechte zur freien Werknutzung • Begriff der Lernplattformen noch nicht ausreichend definiert • Im Zweifel – Erlaubnis einholen (Lizenz) – lediglich verlinken – OER nutzen
  • 32. Frage VI • Wie deklariert man Werke unter freien Lizenzen korrekt?
  • 33. Frage VI Die (gute) Idee hinter CC • Probleme im UrhG – Verwertungsrechte liegen bei der/beim UrheberIn, allgemeine Nutzung setzt aktives Verhalten voraus – kein international gültiges Urheberrecht und teilweise sehr unterschiedliche Rechtstraditionen • Creative Commons (CC) bieten Möglichkeit auf einfache Art und Weise der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an Werken zu ermöglichen • Wird erreicht durch standardisierte Lizenzen, die auf User optimiert sind
  • 34. Frage VI CC-Lizenzen • Angeboten werden sechs verschiedene Lizenzen: – CC BY: Namensnennung der/des LizenzgeberIn/s – CC BY-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung – CC BY-NC-SA: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle Weitergabe zu gleichen Bedingungen – CC BY-SA: Namensnennung & Weitergabe zu gleichen Bedingungen – CC BY-NC: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle Weitergabe – CC BY-NC-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung & nur nicht-kommerzielle Weitergabe
  • 35. Frage VI CC-Lizenzen • Gelten als Lizenzen iSd UrhG • Jede Lizenz verfügt über ‚drei Schichten‘: – Ausgestaltung als vollwertige Lizenz – Common Deeds = ‚menschenlesbare‘ Lizenz für Nicht-Juristen – Maschinenlesbare Version, va um von Suchmaschienen auffindbar zu sein (CC REL) • Zu beachten: – Bereits verschiedene CC-Versionen, die sich primär in den Lizenz-Details unterscheiden – Derzeit aktuell: Version 4.0
  • 36. Frage VI Richtige Quellenangabe bei CC (1) • CC muss jedenfalls richtig zitiert werden • Angabe des Namens des/der UrheberIn – Bei mehreren UrheberInnen sind alle Personen zu nennen – Wurde Verwertungsrecht übertragen, dann auch Nennung des Berechtigten (zB Institut) • Angabe der Bezeichnung des Werkes – Link auf das Werk – Hinweis, ob es sich um eine Bearbeitung handelt
  • 37. Frage VI Richtige Quellenangabe bei CC (2) • Verlinkung auf die Lizenz – Auch möglich, auf die Lizenz des zitierten Werkes zu verweisen • Wenn Angaben sehr lange, dann möglich mittels Kurz- Link auf eigene Subsite zu verweisen und dort die Informationen zu erteilen (oder in Fußnoten) • Bei Bildern wird bloßes Mouse-over als richtige Quellenangabe idR nicht zugelassen • Gute Übersicht/Vorlage auf futurezone.de
  • 38. Frage VII • Welche Schul-Anwendungen benötigen einen Eintrag in das DVR? • Insbesondere relevant hier EduFlow
  • 39. Frage VII Publizität von Datenanwendungen • §§ 16 ff DSG regeln die Publizität von Datenanwendungen – Die Datenschutzbehörde hat ein Register über die Auftraggeber der Datenanwendungen zu führen, in welches Einsicht genommen werden kann – Auch hat jeder Auftraggeber die Datenanwendung vor Beginn zu melden, insbesondere bei Verarbeitung sensibler Daten (DVR- Nummer)
  • 40. Frage VII Publizität von Datenanwendungen • Ausnahme zB bei öffentlich bekannten Daten oder einer ‚Standardanwendung‘ entsprechen, welche qua Verordnung als solche vorgesehen ist • § 19 DSG regelt Inhalt einer solchen Meldung:  Name und Anschrift des Auftraggebers  Nachweis über die rechtliche Befugnis zur Verarbeitung  Zweck der Datenanwendung  Kreis der Betroffenen  Allgemeine Angabe über die getroffenen Maßnahme der Datensicherheit
  • 41. Frage VII Ab 25.5.2018 • System ändert sich: Verpflichtung ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen • DVR-Online wird mit Inkrafttreten der DSGVO eingefroren, dh keine Einmeldungen mehr möglich und Ende 2019 dann abgeschaltet
  • 42. Frage VII Und zur Frage • Derzeit noch Einmeldungen möglich und sollten auch vorgenommen werden, insbesondere, wenn sensible Daten verarbeitet werden • EduFlow mE jedenfalls eine Datenverarbeitung, da auf Website klargestellt wird, dass personenbezogene Daten (va von Kindern) verarbeitet werden • Zusätzlich zur Einmeldung: – Wie ist Vertrag mit EduFlow ausgestaltet – Besteht die Zustimmung der Eltern zur Datenverarbeitung?
  • 43. Frage VIII • Inwieweit kann/darf/soll bei privaten Schülergeräten technische Hilfe geleistet werden? • Dies insbesondere im Licht eines Haftungsausschlusses
  • 44. Frage IX • Können IT-Manager als Schulen (persönlich) haftbar gemacht werden, wenn die technische Struktur in kritischen Situationen versagt?
  • 45. Fragen VIII & IX Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Bildet die Grundlage für das österreichische Zivilrecht Relevante Inhalte: • Vertragstypen • Vertragsschluss und –auflösung • Gewährleistung & Garantie • Schadenersatz
  • 46. Fragen VIII & IX Es kommt darauf an … • In welcher Form wird Support geleistet? • Welcher Vertrag besteht mit dem IT-Manager? – Arbeitsvertrag? – Dienstvertrag hinsichtlich IT-Managment? • Handelt es sich um einen internen oder externen IT- Manager bzw -Supporter?
  • 47. Fragen VIII & IX To-do • Bestehende Verträge überprüfen – Haftungsbeschränkung? – Schadensdeckelung? • Workflows und Prozesse definieren va hinsichtlich IT- Sicherheit und Verarbeitung von Daten – zB Wer hat Zugang zum Serverraum? • Ausbildung des IT-Managers gewährleisten • Ausbildung und Prozesse entsprechend dokumentieren
  • 48. Fragen VIII & IX Und zur Frage VIII • Wenn nicht notwendig, sollte auf den Support von privaten Schülergeräten verzichtet werden • Wenn Support erteilt werden soll, dann ist es sinnvoll einen Werkvertrag mit den Erziehungsberechtigten zu schließen – Support klar (uU nach Standard) definieren – Haftungsausschluss/-einschränkung
  • 49. Fragen VIII & IX Und zur Frage IX • Vorbehaltlich der arbeitsrechtlichen Normen KANN IT- Manager verantwortlich werden für Vorsatz und (grobe) Fahrlässigkeit, da er als Sachverständiger (§§ 1298 f ABGB) haftet • Bei externen IT-Manager sind Themen wie Haftungsbegrenzung/Schadensdeckelung im Vertrag zu regeln
  • 50. Frage X • Bedarf es einer Zustimmung der Eltern um Fotos und Videos der Kinder online zu stellen, selbst wenn diese Personen nicht nachteilig abgebildet sind?
  • 52. Frage X Lichtbilder im UrhG • Lichtbilder gelten nach § 3 UrhG als Werke der bildenden Kunst (‚Lichtbildkunst‘) • Bildnisschutz nach § 78 UrhG: Bilder dürfen nicht veröffentlicht und/oder verbreitet werden, wenn dies den Interessen des/der Abgebildeten zuwiderläuft • Ungeachtet dessen Datenschutz zu beachten und (am besten) vorab Einwilligung für ‚Mitwirkung‘ einholen, zB bei Anmeldung zu LVA
  • 53. Frage X Längere Antwort daher • An sich Möglichkeit der Verwendung der Lichtbilder • Auch wenn ‚öffentlich angefertigt‘ keine grundsätzliche Zustimmung anzunehmen • Ebenso keine ‚Crowd-Ausnahme‘, nur wenn nicht erkennbar • Bei Minderjährigen ist Zustimmung der Verantwortlichen immer zu empfehlen! • Zweck sollte bei Zustimmung klar sein
  • 54. Frage XI • Wie weit betrifft die DSGVO Schulen?
  • 55. Frage XI Gemeinschaftsrecht im Datenschutz - DSGVO • EU-VO 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr • Gilt ab 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar (auch) in Österreich
  • 56. Frage XI Was ändert sich? • Grundsätze des Datenschutzes (zB Zweckbindung, Datensparsamkeit) enthalten und weiterentwickelt • DSGVO gilt in der europäischen Union sowie für Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind • Anwendbar auf personenbezogene Daten außer diese betreffen persönlichen/familiären Bereich (sog. ‚Haushaltsausnahme‘)
  • 57. Frage XI Was ändert sich? • Recht auf Vergessenwerden – Erweiterung des Löschungsanspruches – ‚Weitergabe‘ des Wunsches auf Löschung durch Datenverarbeiter • Datenportabilität = gewünschte Datenweitergabe in strukturierter Form (zB bei Bankwechsel) • Profiling = ‚Persönlichkeitsbewertung‘ – Besondere Auskunftspflicht auch über technische Aspekte – Besonderes Widerspruchsrecht des Betroffenen
  • 58. Frage XI Was ändert sich? • Privacy by Design/by Default = Verarbeitung möglichst weniger Daten als ‚Grundeinstellung‘ • Data Breach Notification Duty – Meldung bei Schutzverletzung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden – Pflicht zur umfassenden Erteilung von Informationen zur Verletzung • Datenschutz-Folgenabschätzung = Verarbeiter muss die Folgen der Daten-Verarbeitung für die Zukunft einschätzen
  • 59. Frage XI Was ändert sich? • Datenschutzbeauftragter – Bei Datenverarbeitung durch Behörden/öffentliche Stellen – Bei umfangreicher, regelmäßiger Beobachtung von Personen als Kerntätigkeit – Bei Verarbeitung von sensiblen Daten als Kerntätigkeit • Behördliches On-Stop-Shop-Prinzip • Höhere Strafen – Bußgelder: 4% globaler Jahresumsatz oder bis € 20 Mio. – Betroffene kann sich an Behörde oder Gericht wenden
  • 60. Frage XI Und zur Frage • DSGVO betrifft Datenverarbeitungen von Einrichtungen innerhalb der EU (Art 3 DSGVO) • DSGVO betrifft Datenverarbeitungen personenbezogener Daten (von natürlichen Personen), die in einem Dateisystem gespeichert (werden) sollen (Art 2 DSGVO) • Die DSGVO betrifft daher auch öffentliche Einrichtungen wie Schulen bzw private Bildungseinrichtungen
  • 61. Frage XI Und zur Frage • Sokrates/Litera/Druckkostenverwaltung uU – wenn Dateisystem iSd DSGVO – als Applikation zu verstehen, die zu einer Verarbeitung gehören • Zu prüfen auf Zweck & Rechtsmäßigkeit – Sind Zustimmungen notwendig? • Fraglich daher, ob ein Datenverarbeitungsregister (Art 30) zu führen ist – Durchaus für Schulen denkbar – Jedoch sollte hier Strategie des BMB abgewartet werden