Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Rundshagen: Umsatzsteuerrecht für Kultureinrichtungen. Pflichten und Handlungsspielräume
1. E Steuerrecht
E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern
Umsatzsteuerrecht für Kultureinrichtungen
Pflichten und Handlungsspielräume
Helmut Rundshagen
Rechtsanwalt und Steuerberater, ist als Partner in der Steuerabteilung der Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young AG in Hamburg tätig.
Inhalt Seite
1. Einführung 3
2. Grundbegriffe 3
3. Relevante Fallgruppen 5
3.1 Grundfälle 5
3.2 Fallgruppen im Kulturbereich 7
4. Relevante Regelungen 8 E
4.1 Steuerbarkeit des Umsatzes 8 3.1
4.2 Unternehmereigenschaft 10 S. 1
4.3 Überblick: Umsatzsteuerbefreiungen im Kulturbereich 12
4.4 Einzelheiten der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 20 UStG 13
4.5 Ermäßigter Steuersatz im Kulturbereich 18
4.6 Vorsteuerabzug 20
5. Verfahrensfragen 22
5.1 Besteuerungsverfahren allgemein 22
5.2 Leistungsempfänger als Steuerschuldner – § 13b UStG 23
6. Zusammenfassung für ausgewählte Beteiligte des
Kulturbetriebs 24
6.1 Öffentlich-rechtliche und gemeinnützige Kultureinrichtungen 24
6.2 Private Kulturveranstalter 25
6.3 Darstellende Künstler 26
Checkliste: Wann ist ein Kulturunternehmer verpflichtet
Umsatzsteuer einzubehalten oder abzuführen? 4
Checkliste: Wie wird eine Rechnung richtig gestellt? 21
Checkliste: Wann wird eine Gutschrift der Rechnung
gleichgestellt? 22
Checkliste: Wann besteht für den Leistungsempfänger die
Umsatzsteuerpflicht ? 24
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2. E Steuerrecht
E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern
Das Umsatzsteuerrechtrecht knüpft die Steuerpflicht an den entgeltlichen Aus-
tausch von Waren und Dienstleistungen, der auch Kulturunternehmen betrifft.
Allerdings wird die besondere gesellschaftliche Bedeutung der Kultur durch eine
Reihe von Steuerbefreiungen berücksichtigt. Verfolgen Sie in dem Beitrag, wel-
che steuerrechtlichen Pflichten Sie beachten müssen und welche Handlungsspiel-
räume Sie nutzen können. Eine Reihe von Checklisten und Beispielen wird Ihnen
den Zugang und die Vertiefung zu diesem wichtigen Rechtsgebiet erleichtern.
E
3.1
S. 2
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3. E Steuerrecht
E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern
1. Einführung
Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrssteuer, die an dem entgeltlichen Austausch
von Waren- und Dienstleistungen anknüpft. Sie belastet nicht das Erzielen von
Einkünften, bestimmte Gewinne oder ein Vermögen des Steuerpflichtigen, son-
dern erfasst als Steuerobjekt das Erbringen von Lieferungen und Leistungen
durch Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne.
Wirtschaftlich belastet werden soll durch die Umsatzsteuer der private Konsum,
nicht aber die Unternehmen, die die Leistungen und Lieferungen erbringen. Ver-
fahrenstechnisch ist die Umsatzsteuer jedoch so ausgestaltet, dass der Unterneh-
mer als Erbringer von Lieferungen und Leistungen verpflichtet ist, die Umsatz-
steuer von den Kunden zu erheben und an die Finanzverwaltung abzuführen.
Der Unternehmerbegriff des Umsatzsteuergesetzes ist relativ weit gefasst und
knüpft nicht etwa daran an, dass ein Liefernder oder Leistungserbringer Gewinne
erzielen will, sondern dass er eine Einnahmeerzielungsabsicht hat.
Eine Einnahmeerzielungsabsicht liegt im Regelfall auch bei Einrichtungen im E
Kulturbereich vor, selbst wenn diese nicht kommerziell sind, sondern gemeinnüt-
3.1
zigen Zwecken oder ähnlichem dienen. Da Unternehmer im umsatzsteuerlichen
Sinne genau gesehen die Steuererhebung für die Finanzverwaltung vornehmen, S. 3
wäre ein Nichtbeachten umsatzsteuerlicher Vorschriften mit erheblichen Sanktio-
nen verbunden. Der Regelsteuersatz beträgt 16 % auf das Entgelt oder eine Min-
destbemessungsgrundlage.
Das Umsatzsteuergesetz trägt dem besonderen Nutzen von Kultur für die Gesell-
schaft an verschiedenen Stellen Rechnung, etwa durch die Befreiung von der
Umsatzsteuer für bestimmte kulturelle Tätigkeiten ebenso wie die Gewährung
eines begünstigten Steuersatzes für bestimmte kulturelle Leistungen.
Der nachfolgende Beitrag soll einerseits die umsatzsteuerlichen Pflichten von
Kultureinrichtungen und Künstlern aufzeigen, andererseits aber auch versuchen,
Handlungsspielräume zur Minimierung der Umsatzsteuerbelastung ausfindig zu
machen. Andererseits ist der umsatzsteuerliche Unternehmer berechtigt, Vorsteu-
er auf Eingangsrechnungen von Lieferanten als Vorsteuer von der Umsatzsteuer-
schuld abzuziehen.
2. Grundbegriffe
Die Pflicht zum Einbehalten und Abführen von Umsatzsteuer entsteht, wenn
durch einen in- oder ausländischen Unternehmer eine Lieferung oder sonstige
Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gegen Entgelt erbracht wird und der
Unternehmer dies im Rahmen seines Unternehmens tut, wobei nach den Regeln
des Umsatzsteuergesetzes der Ort der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung im
Inland liegen muss.
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4. E Steuerrecht
E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern
Unternehmereigenschaft
Nur Unternehmer im Sinne von § 2 UStG sind verpflichtet, ihre Lieferungen und
Leistungen gegen Entgelt umsatzsteuerpflichtig zu erbringen. Dies bedeutet ins-
besondere, dass z. B. Arbeitnehmer, die eine Vergütung für ihre Tätigkeit erhal-
ten, nicht verpflichtet sind, Umsatzsteuer abzuführen. Andererseits ist zu beden-
ken, dass in vielen Fällen Solisten, die von Orchestern und Opernhäusern unter
Vertrag genommen werden, häufig umsatzsteuerliche Unternehmer sind.
Entgeltliche Lieferung oder Leistung
Darüber hinaus scheidet eine Umsatzsteuerbarkeit eines Umsatzes schon dann
aus, wenn eine Lieferung oder Leistung ohne Entgelt erbracht wird. Wenn also
gemeinnützige kulturelle Organisationen unentgeltlich Theatervorführungen,
Ausstellungen oder ähnliches organisieren, scheidet schon mangels Entgeltlich-
keit eine Umsatzsteuerpflicht aus. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht
für unentgeltliche Leistungen, die an nahestehende Personen oder Vereinigungen
erbracht werden. Für sie wird die sog. Mindestbemessungsgrundlage als fiktives
Entgelt für die Besteuerung zu Grunde gelegt.
E
3.1 Umsatz im Inland
S. 4 Wesentlich ist darüber hinaus, dass in Deutschland Umsätze der Umsatzsteuer
unterliegen, die nach der Definition des Umsatzsteuergesetzes auch in Deutsch-
land tatsächlich bewirkt werden. Wenn etwa ein Konzertveranstalter für ein Or-
chester eine Europatournee organisiert, so unterliegen grundsätzlich nur solche
Einnahmen der Umsatzsteuer im Inland, die auch tatsächlich durch Auftritte in
Deutschland bewirkt werden. Einnahmen aus einem Auftritt z. B. in London oder
Paris dagegen können nur dort der Umsatzsteuer unterliegen (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 lit
a UStG). Andererseits wird der Auftritt von ausländischen Künstlern im Inland
regelmäßig auch hier der Umsatzsteuer unterliegen. Demgemäß stellen sich so-
dann für den Veranstalter umsatzsteuerliche Pflichten hinsichtlich dieses auslän-
dischen Unternehmers. Gegebenenfalls ist der Veranstalter nämlich verpflichtet,
Umsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Checkliste: Wann ist ein Kulturunternehmer
verpflichtet Umsatzsteuer einzubehalten oder abzuführen?
Folgendes Prüfungsschema ist strikt einzuhalten:
Zunächst ist festzustellen, ob überhaupt ein umsatzsteuerbarer Umsatz vor-
liegt. Hierzu sind die oben genannten Kriterien zu prüfen (Unternehmer er-
bringt Lieferung oder Leistung gegen Entgelt, dies geschieht im Rahmen sei-
nes Unternehmens und Lieferung oder Leistung wird im Inland bewirkt). Da-
bei ist zu beachten, dass manche Arten von Leistungen umsatzsteuerlich als
im Inland bewirkt gelten, auch wenn sie rein tatsächlich im Ausland faktisch
ausgeführt werden.
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