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Ohde, Brendler-Lodigkeit: Steuerliche Aspekte im Hospitality- Bereich, Teil 2
1. E Steuerrecht
E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern
Steuerliche Aspekte im Hospitality-
Bereich, Teil 2
Dr. iur. Erik Ohde
Rechtsanwalt und Steuerberater, Director bei PricewaterhouseCoopers Aktienge-
sellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg
Renate Brendler-Lodigkeit
Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, Manager bei
PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg
Inhalt Seite
E
1. Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen für Hospitality- 3.6
Leistungen 2
S. 1
2. Praktische Beispiele und Lösungen 3
2.1 Grundsachverhalt 3
2.2 Konzertveranstalter V verkauft und wendet Eintrittskarten und
Arrangements unentgeltlich eigenen Arbeitnehmern und
Geschäftspartnern zu 4
2.3 Der Unternehmer U erwirbt von V Eintrittskarten und
Arrangements 8
3. Exkurs: Geschenke und das Strafrecht 13
4. Schlussbemerkung 15
Im ersten Teil zu dieser Thematik wurde ausführlich zu den rechtlichen Grundla-
gen für die steuerliche Behandlung von Hospitality-Leistungen Stellung genom-
men1. Zur besseren Orientierung erfolgt hier deshalb nur nochmals eine kurze
chronologische Darstellung der entscheidenden Verwaltungsanweisungen und
rechtlichen Grundlagen, sowie eine Ergänzung zu den rechtlichen Grundlagen der
einkommensteuerlichen Behandlung von Hospitality-Leistungen (Kapitel 1).
Danach wird an Beispielen die Handhabung in der Praxis dargestellt (Kapitel 2).
Zum Schluss werden wir im Rahmen eines Exkurses kurz auf das Thema Hospi-
tality-Leistungen und Strafrecht eingehen (Kapitel 3).
56 Kultur & Recht Januar 2012
2. E Steuerrecht
E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern
1. Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen
für Hospitality-Leistungen
Die Finanzverwaltung hat 2005 erstmals mit Schreiben vom 22.8.2005 zur ertrag-
steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten Stel-
2
lung genommen . Neben allgemeinen Grundsätzen und Regelungen zur verein-
fachten Aufteilung der geleisteten Ausgaben in Werbung, Bewirtung und Ge-
schenke bestand der wesentliche Inhalt dieser Regelung darin, dem zuwendenden
Unternehmer die abgeltende Besteuerung der Zuwendungen an die eigenen Ar-
beitnehmer sowie an Dritte zu gestatten und somit die ertragsteuerlichen Folgen
für seine Gäste zu übernehmen.
Ein weiteres Schreiben vom 30.3.2006 verfasste die Finanzverwaltung zu den
steuerlichen Folgen der Hospitality-Leistungen im Rahmen der Fußballweltmeis-
3
terschaft 2006 in Deutschland . Da damals die FIFA das alleinige Recht auf Wer-
beleistungen hatte, wurde ein Aufteilungsverhältnis allein für die Aufwendungen
für Bewirtung und Geschenke – also ohne Aufwand für Werbeleistungen – ge-
E schaffen.
3.6
S. 2 Schließlich wurde von der Finanzverwaltung zur Anwendung des so sogenannten
VIP-Logen-Erlasses auf ähnlich gelagerte Sachverhalte mit Schreiben vom
4
11.7.2006 Stellung genommen . Danach sind die Vereinfachungsregelungen auch
auf Veranstaltungen außerhalb von Sportstätten und andere Veranstaltungen in
Sportstätten anwendbar.
Da die Praxis im Hinblick auf die abgeltende Besteuerung der Zuwendungen
durch den zuwendenden Unternehmer dann zeigte, wie schwierig es ist, gut ge-
meinte Verwaltungsregelungen nur auf bestimmte Sachverhalte zu begrenzen, hat
der Gesetzgeber ab 2007 mit dem § 37 b EStG eine Pauschalierung durch den
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Zuwendenden auf freiwilliger Basis eingeführt , die – anders als die VIP-Logen-
Regelungen – nicht nur ausgewählte Sachverhalte umfasst, sondern im Interesse
der einheitlichen Beurteilung gleichgelagerter Sachverhalte die Gewährung von
Sachzuwendungen an Dritte umfassend regelt. Auf Basis von § 37 b EStG ist es
dem Zuwendenden jetzt möglich, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen
an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit einem Steuersatz von 30 %
zu übernehmen. Hinzukommt der Solidaritätszuschlag. Als Sachzuwendungen im
Sinne des § 37 b EStG kommen neben „klassischen“ Sachbezügen auch die dem
Empfänger gewährten Vorteile anlässlich des Besuchs von sportlichen, kulturel-
len oder musikalischen Veranstaltungen in Betracht, die bisher unter den VIP-
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Logen-Erlass und seine ergänzenden Regelungen fielen . Zur Anwendung dieser
neuen Vorschrift hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 29.4.2008 umfas-
7
send Stellung genommen . Neben den dort geregelten Einzelheiten, ist hier insbe-
sondere darauf hinzuweisen, dass § 37 b EStG auch für an sich nicht steuerpflich-
te Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt. Spätes-
tens durch die Wahl der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwen-
56 Kultur & Recht Januar 2012
3. E Steuerrecht
E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern
8
dungen werden sie zu Steuerpflichtigen im Sinne des § 37 b EStG . Übernimmt
der Zuwendende die Steuer für den Zuwendungsempfänger, so hat er diesen
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darüber zu unterrichten, § 37 b Abs. 3 Satz 3 EStG , um somit für alle Beteilig-
ten Rechtssicherheit zu schaffen. Da die bestehenden Vereinfachungsregelungen,
die zur Aufteilung der Gesamtaufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten und
in ähnlichen Sachverhalten ergangen sind, weiterhin unverändert gelten, ist die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der pauschalierten Steuer nach § 37 b
EStG der danach ermittelte und auf Geschenke entfallende pauschale Anteil der
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Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich der Umsatzsteuer . Der Brutto-
betrag kann aus Vereinfachungsgründen mit dem Faktor 1.19 aus dem Nettobe-
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trag hochgerechnet werden .
Für Sachverhalte zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37 b EStG bei
Sachzuwendungen kann eine Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG beim jeweili-
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gen Betriebsstättenfinanzamt des Zuwendenden eingeholt werden .
Nach § 37 b Abs. 3 Satz 1 EStG bleibt die gemäß § 37 b EStG pauschal besteuer-
ten Sachzuwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer
13 E
Ansatz .
3.6
S. 3
2. Praktische Beispiele und Lösungen
2.1 Grundsachverhalt
Die soeben und im ersten Teil ausführlich dargestellten rechtlichen Grundlagen
zur Beurteilung von Zuwendungen mit Hospitality-Leistungen sollen im Folgen-
den durch Beispiele verdeutlicht werden. Dazu wird folgender Grundsachverhalt
zugrunde gelegt, der sodann in der jeweiligen Alternative entsprechend erweitert
oder verändert wird:
V ist ein steuerlich als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein und veran-
staltet einen Konzert-Gala-Abend. Es wird unterstellt, dass der Konzert Gala-
abend im Rahmen eines gemeinnützig tätigen Zweckbetriebs „Konzertveranstal-
tungen“ stattfindet. D.h., die Einnahmen des Gala-Konzertabends werden steuer-
lich nicht isoliert sondern gemeinsam mit dem übrigen Konzertbetrieb betrachtet.
14
Ob diese Annahme zutreffend ist, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen . Neben
den Eintrittskarten zum Konzert können auch ausgewählte Konzert-Arrangements
erworben werden. Die Arrangements umfassen neben der Eintrittskarte für das
Konzert als Hospitality-Leistung zusätzlich das freie Parken in der Tiefgarage des
Konzerthauses, die Betreuung während des Konzertabends und die Bewirtung in
der dem allgemeinen Publikum des Konzerts nicht zugänglichen Lounge des
Konzerthauses. Die Konzertkarte verkauft V jeweils für 80 Euro gegebenenfalls
zuzüglich Umsatzsteuer, das Arrangement (Konzertkarte nebst weiteren Leistun-
56 Kultur & Recht Januar 2012
4. E Steuerrecht
E3 Die Besteuerung von Kulturdienstleistern
gen) pro Person für 200 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Aus der Kalkulation des V
ist ersichtlich, dass die Kosten einer Konzertkarte 65 Euro und die Kosten eines
Arrangements 140 Euro betragen.
2.2 Konzertveranstalter V verkauft und wendet
Eintrittskarten und Arrangements unentgeltlich
eigenen Arbeitnehmern und Geschäftspartnern zu
Zunächst einmal verkauft V Eintrittskarten und die Konzert-Arrangements an
Privatpersonen und Unternehmen. Weiterhin nehmen eigene Arbeitnehmer des V
und Geschäftsfreunde des V unentgeltlich Arrangements in Anspruch.
Für V sind der Verkauf der Eintrittskarte und der Verkauf der ausgewählten Ar-
rangements sowie die seinem Arbeitnehmer und seinem Geschäftspartner über-
lassenen Arrangements umsatzsteuerlich zu untersuchen. Im Hinblick auf die
verschenkten Karten und Arrangements ist der zulässige Betriebsausgaben- und
Vorsteuerabzug zu überprüfen. Für den Arbeitnehmer und den Geschäftspartner
E des V ist zu klären, ob eine Einnahme bzw. ein geldwerter Vorteil vorliegt, der der
3.6 Einkommensteuer unterliegt.
S. 4
Umsatzsteuer
Der Verkauf der Karten und der Arrangements durch V stellen umsatzsteuerbare
Leistungen des V gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar. Der Verkauf der Eintrittskar-
ten ist beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 a) oder b) UStG um-
satzsteuerfrei. Sollten für V diese Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht
vorliegen, so unterliegen die Kartenverkäufe nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a) UStG dem
ermäßigten Steuersatz von zurzeit 7 % der Umsatzsteuer. Dieses gilt auch für die
im Arrangementpreis enthaltenen Eintrittskarten. Die im Arrangement weiter
enthaltenden Hospitality-Leistungen – Parken, Betreuung und Bewirtung – sind
umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz von
zurzeit 7 % unterliegen, da die Veranstaltung der Konzert-Gala für V eine Leis-
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tung im Zweckbetrieb darstellt .
Bei den, den Arbeitnehmern des V unentgeltlich überlassenen Arrangements ist
zu klären, ob es sich um die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung
für den privaten Bedarf des Personals handelt, die keine bloße Aufmerksamkeit
ist, § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG. Ist dieses der Fall, liegt bei V ein umsatzsteuerbarer
Sachverhalt vor, der, wenn keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG eingreift,
mit dem ermäßigten Steuersatz für die Eintrittskarte und dem vollen Steuersatz
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für die übrigen Leistungen zu versteuern ist . Liegen dagegen keine sonstigen
Leistungen für den privaten Bedarf des Personals vor, da die Überlassung des
Arrangements im überwiegenden eigenen unternehmerischen Interesse des V
erfolgt, ist die gesamte Leistung des V an seinen Arbeitnehmer dann bereits nicht
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