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D Arbeits- und Personalrecht


D4 Kollektives Arbeitsrecht




Rechtliche Aspekte der aktuellen
Strukturdebatte
Umstrukturierungen und Betriebsformänderungen kommunaler
Unternehmen


Joachim Benclowitz
Seit 1986 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht; seit 1991 Geschäftsfüh-
rer und Syndikus des Landesverbandes Nord im deutschen Bühnenverein mit Sitz
in Hamburg; Dozent an der Hochschule Musik und Theater, Hamburg


Inhalt                                                                   Seite    D
                                                                                  4.5
1.    Einleitung                                                       3          S. 1
2.    Umwandlung eines Regiebetriebes in einen Eigenbetrieb            3
2.1   Definitionen Regiebetrieb/Eigenbetrieb und strukturelle Merkmale 3
2.2   Zulässigkeit der Umwandlung in einen Eigenbetrieb und
      gesetzliche Voraussetzungen                                      5
2.3   Die individualarbeitsrechtlichen Rechtsfolgen                    6
2.4   Beteiligungsrechte des Personalrats                              6
2.5   Fragen der öffentlichen Zusatzversorgung (VBL)                   8
3.    Umwandlung eines Regiebetriebs in eine Eigengesellschaft am
      Beispiel einer GmbH                                              8
3.1   Definition Eigengesellschaft                                     8
3.2   Zulässigkeit der Umwandlung und gesetzliche Voraussetzungen      9
3.3   Die individualarbeitsrechtlichen Rechtsfolgen                   10
3.4   Beteiligungsrechte des Personalrats und Arbeitnehmerinteressen 16
3.5   Problematik der öffentlichen Zusatzversorgung (VBL)             17
4.    Umwandlung eines Regiebetriebes in eine Stiftung                18
4.1   Erscheinungsformen von Stiftungen                               18
4.2   Die individualarbeitsrechtlichen Rechtsfolgen                   19
5.    Umwandlung eines Regiebetriebes in eine Anstalt des
      öffentlichen Rechts                                             21
5.1   Zulässigkeit der Umwandlung und gesetzliche Voraussetzungen 21
5.2   Die individualrechtlichen Rechtsfolgen einer Umwandlung         21
5.3   Beteiligungsrechte Personalratzulässigkeit und
      öffentlich-rechtliche Voraussetzungen                           22
6.    Kooperation zwischen kommunalen Unternehmen                     22
6.1   Zulässigkeit und öffentlich-rechtliche Voraussetzungen          22
6.2   Die individualrechtlichen Auswirkungen                          24
6.3   Beteiligungsrechte des Personalrats                             24



                                                 40 Kultur & Recht Januar 2008
D Arbeits- und Personalrecht


       D4 Kollektives Arbeitsrecht




       7. Fusion                                                                     24
       7.1 Individualarbeitsrechtliche Auswirkungen                                  25
       7.2 Beteiligungsrechte der Betriebs-/Personalräte                             26




              Diese Materialien finden Sie zusätzlich auf der CD-ROM


            Betriebssatzung

            Unterrichtungsschreiben

D           Gesellschaftsvertrag GmbH
4.5
            Satzung Stiftung
S. 2
            Satzung AöR


       Die kommunalen Kultureinrichtungen werden aufgrund der angespannten öffent-
       lichen Haushaltslage nicht mehr in dem gleichen Umfang wie bisher finanziert.
       Daher stellt sich für die Einrichtungen die Frage, wie die Kosten des Betriebes
       vermindert werden können und die Qualität des Angebots erhalten bleibt. Eine
       Möglichkeit bietet die Umstrukturierung in ein effizienteres Organisationsmodell.
       Im vorliegenden Beitrag erläutert der Autor die Vor- und Nachteile der verschie-
       denen Modelle. Dabei geht er insbesondere auf die arbeitsrechtlichen und öffent-
       lich-rechtlichen Voraussetzungen der Umwandlungen ein.




       40 Kultur & Recht Januar 2008
D Arbeits- und Personalrecht


D4 Kollektives Arbeitsrecht




1.     Einleitung
In Zeiten überschuldeter öffentlicher Haushalte werden bei kommunalen Rechts-
trägern aufgrund des Spardrucks häufig Diskussionen darüber geführt, welche
Rechtsform für einen kommunalen Kulturbetrieb die geeignetste Organisations-
form ist. Hierbei wird auch die jeweilige Struktur hinterfragt und die Frage nach
Vor- und Nachteilen von öffentlich-rechtlichen sowie privatrechtlichen Betriebs-
formen gestellt. Unter dem Oberbegriff „Kulturdebatte“ geht es um neue Organi-
sationsmodelle, die kommunale Kulturbetriebe kostengünstiger machen sollen,
ohne hierbei deren Qualität zu verschlechtern. Als „neue Strukturen“ werden
ganz unterschiedliche Modelle vorgeschlagen und auch schon umgesetzt: Die
Bandbreite reicht von der Frage der Umwandlung in andere öffentlich-rechtliche
Betriebsformen (z. B. Eigenbetrieb) oder Eigengesellschaft (z. B. GmbH) bis hin
zu Kooperationen und Fusionen von Betrieben einer Region. Im Folgenden soll
es zunächst darum gehen, einen Überblick über die rechtlichen Aspekte dieser        D
Umstrukturierungen zu geben und die zentralen arbeitsrechtlichen sowie öffent-      4.5
lich-rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei solchen Strukturveränderungen           S. 3
beachtet werden müssen, zu beleuchten.


2.     Umwandlung eines Regiebetriebes in einen
       Eigenbetrieb
2.1    Definitionen Regiebetrieb/Eigenbetrieb und
       strukturelle Merkmale
Typische Organisationsformen kommunaler Unternehmen ist der Regiebetrieb.
Charakteristisch für den Regiebetrieb ist, dass er eine Abteilung der allgemeinen
Gemeindeverwaltung ist und kein abgegrenztes Sondervermögen hat. Er wird
nach Grundsätzen der Kameralistik geführt. Die Einnahmen und Ausgaben des
Regiebetriebes erscheinen unmittelbar im Haushaltsplan der Gemeinde selbst.
Der Regiebetrieb ist auch heute noch die typische Organisationsform bei den
nicht wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden. Danach ist der Regiebetrieb
insbesondere zu finden bei Theatern, Museen, Kindergärten oder Krankenhäusern.

Daneben wird den Gemeinden ein öffentlich-rechtliches Organisationsmodell zur
Verfügung gestellt, der Eigenbetrieb1. Die Gemeindeordnungen der Länder sehen
die Eigenbetriebe als wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden ohne eigene
Rechtspersönlichkeit vor2.

Die Rechtsgrundlagen der Eigenbetriebe ergeben sich zum einen aus den
Gemeindeordnungen der Länder, zum anderen aus ihren Eigenbetriebsordnungen.
Die Legaldefinition für den Eigenbetrieb findet sich z. B. in Schleswig-Holstein
in § 106 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein; dessen Organisation und
Wirtschaftsführung wird durch die entsprechende Eigenbetriebsverordnung für
Schleswig-Holstein vom 29.12.1986 und die Betriebssatzung geregelt.


                                                  40 Kultur & Recht Januar 2008
D Arbeits- und Personalrecht


       D4 Kollektives Arbeitsrecht




       Die in der Rechtsform eines Eigenbetriebes geführten gemeindlichen Einrichtun-
       gen werden als Sondervermögen außerhalb des städtischen Haushalts mit einem
       gesonderten Wirtschaftsplan und Rechnungsergebnis im Anhang zum Haushalts-
       plan geführt. Im Außenverhältnis hat der Eigenbetrieb keine eigene Rechtsper-
       sönlichkeit und ist somit nicht rechtsfähig.

       Die Verselbstständigung des Eigenbetriebes wird durch die Verteilung der Kom-
       petenzen auf vier Hauptorgane erreicht. Diese Organe des Eigenbetriebs sind die
       Werkleitung, der Werksausschuss, der Gemeinderat und der Oberbürgermeister.

       Der Gemeinderat ist in der Regel oberstes Kontroll- und Beschlussorgan und
       damit auch Hauptorgan des Eigenbetriebes als ein Teil der Stadtverwaltung. Ihm
       sind deshalb die grundlegenden Entscheidungen vorbehalten.3 Dazu zählen neben
       der Gründung und Auflösung auch
D
4.5    -   die Beschlussfassung über die Betriebssatzung,
       -   die Bestellung der Werkleitung,
S. 4
       -   die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
       -   die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des
       -   Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes,
       -   die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt,
       -   die Einrichtung eines Werkausschusses und die Wahl seiner Mitglieder.

       Der Eigenbetrieb wird selbstständig und verantwortlich von der Werkleitung
       geleitet. Sie ist insbesondere zur laufenden Betriebsführung berufen. Weiterhin ist
       sie für die wirtschaftliche Betriebsführung des Eigenbetriebs verantwortlich.

       Der Werksausschuss steht als zweites Sonderverwaltungsorgan neben der Werk-
       leitung. Der Werksausschuss ist vorberatendes Gremium des Gemeinderates. Er
       berät insbesondere alle Angelegenheiten vor, die dem Entscheidungsvorbehalt des
       Gemeinderates unterliegen. Dem Werksausschuss kommt in der Regel auch eine
       überwachende Funktion zu.

       Aufgrund der fehlenden Rechtsträgerschaft des Eigenbetriebes bleibt es bei einer
       engen Verbindung mit dem Rat und der Stadtverwaltung. Diesem Rechnung
       tragend, erhält der Hauptverwaltungsbeamte (Oberbürgermeister) im Eigenbe-
       triebsrecht die Stellung eines Organs und entsprechende Aufgaben. Eine der
       wichtigsten Aufgaben ist die Funktion des Dienstvorgesetzten der Mitarbeiter des
       Eigenbetriebs. Dies bedeutet, dass der Hauptverwaltungsbeamte (Oberbürger-
       meister) weiterhin Arbeitsvertragspartner für die Angestellten und Arbeiter ist. Er
       regelt ferner im Eigenbetriebsrecht die Geschäftsverteilung innerhalb der Werk-
       leitung mit Zustimmung des Werkausschusses durch Dienstanweisung und kann
       der Werkleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Gemeindeverwal-
       tung zu wahren.




       40 Kultur & Recht Januar 2008

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Benclowitz: Rechtliche Aspekte der aktuellen Strukturdebatte. Umstrukturierungen und Betriebsformänderungen kommunaler Unternehmen

  • 1. D Arbeits- und Personalrecht D4 Kollektives Arbeitsrecht Rechtliche Aspekte der aktuellen Strukturdebatte Umstrukturierungen und Betriebsformänderungen kommunaler Unternehmen Joachim Benclowitz Seit 1986 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht; seit 1991 Geschäftsfüh- rer und Syndikus des Landesverbandes Nord im deutschen Bühnenverein mit Sitz in Hamburg; Dozent an der Hochschule Musik und Theater, Hamburg Inhalt Seite D 4.5 1. Einleitung 3 S. 1 2. Umwandlung eines Regiebetriebes in einen Eigenbetrieb 3 2.1 Definitionen Regiebetrieb/Eigenbetrieb und strukturelle Merkmale 3 2.2 Zulässigkeit der Umwandlung in einen Eigenbetrieb und gesetzliche Voraussetzungen 5 2.3 Die individualarbeitsrechtlichen Rechtsfolgen 6 2.4 Beteiligungsrechte des Personalrats 6 2.5 Fragen der öffentlichen Zusatzversorgung (VBL) 8 3. Umwandlung eines Regiebetriebs in eine Eigengesellschaft am Beispiel einer GmbH 8 3.1 Definition Eigengesellschaft 8 3.2 Zulässigkeit der Umwandlung und gesetzliche Voraussetzungen 9 3.3 Die individualarbeitsrechtlichen Rechtsfolgen 10 3.4 Beteiligungsrechte des Personalrats und Arbeitnehmerinteressen 16 3.5 Problematik der öffentlichen Zusatzversorgung (VBL) 17 4. Umwandlung eines Regiebetriebes in eine Stiftung 18 4.1 Erscheinungsformen von Stiftungen 18 4.2 Die individualarbeitsrechtlichen Rechtsfolgen 19 5. Umwandlung eines Regiebetriebes in eine Anstalt des öffentlichen Rechts 21 5.1 Zulässigkeit der Umwandlung und gesetzliche Voraussetzungen 21 5.2 Die individualrechtlichen Rechtsfolgen einer Umwandlung 21 5.3 Beteiligungsrechte Personalratzulässigkeit und öffentlich-rechtliche Voraussetzungen 22 6. Kooperation zwischen kommunalen Unternehmen 22 6.1 Zulässigkeit und öffentlich-rechtliche Voraussetzungen 22 6.2 Die individualrechtlichen Auswirkungen 24 6.3 Beteiligungsrechte des Personalrats 24 40 Kultur & Recht Januar 2008
  • 2. D Arbeits- und Personalrecht D4 Kollektives Arbeitsrecht 7. Fusion 24 7.1 Individualarbeitsrechtliche Auswirkungen 25 7.2 Beteiligungsrechte der Betriebs-/Personalräte 26 Diese Materialien finden Sie zusätzlich auf der CD-ROM Betriebssatzung Unterrichtungsschreiben D Gesellschaftsvertrag GmbH 4.5 Satzung Stiftung S. 2 Satzung AöR Die kommunalen Kultureinrichtungen werden aufgrund der angespannten öffent- lichen Haushaltslage nicht mehr in dem gleichen Umfang wie bisher finanziert. Daher stellt sich für die Einrichtungen die Frage, wie die Kosten des Betriebes vermindert werden können und die Qualität des Angebots erhalten bleibt. Eine Möglichkeit bietet die Umstrukturierung in ein effizienteres Organisationsmodell. Im vorliegenden Beitrag erläutert der Autor die Vor- und Nachteile der verschie- denen Modelle. Dabei geht er insbesondere auf die arbeitsrechtlichen und öffent- lich-rechtlichen Voraussetzungen der Umwandlungen ein. 40 Kultur & Recht Januar 2008
  • 3. D Arbeits- und Personalrecht D4 Kollektives Arbeitsrecht 1. Einleitung In Zeiten überschuldeter öffentlicher Haushalte werden bei kommunalen Rechts- trägern aufgrund des Spardrucks häufig Diskussionen darüber geführt, welche Rechtsform für einen kommunalen Kulturbetrieb die geeignetste Organisations- form ist. Hierbei wird auch die jeweilige Struktur hinterfragt und die Frage nach Vor- und Nachteilen von öffentlich-rechtlichen sowie privatrechtlichen Betriebs- formen gestellt. Unter dem Oberbegriff „Kulturdebatte“ geht es um neue Organi- sationsmodelle, die kommunale Kulturbetriebe kostengünstiger machen sollen, ohne hierbei deren Qualität zu verschlechtern. Als „neue Strukturen“ werden ganz unterschiedliche Modelle vorgeschlagen und auch schon umgesetzt: Die Bandbreite reicht von der Frage der Umwandlung in andere öffentlich-rechtliche Betriebsformen (z. B. Eigenbetrieb) oder Eigengesellschaft (z. B. GmbH) bis hin zu Kooperationen und Fusionen von Betrieben einer Region. Im Folgenden soll es zunächst darum gehen, einen Überblick über die rechtlichen Aspekte dieser D Umstrukturierungen zu geben und die zentralen arbeitsrechtlichen sowie öffent- 4.5 lich-rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei solchen Strukturveränderungen S. 3 beachtet werden müssen, zu beleuchten. 2. Umwandlung eines Regiebetriebes in einen Eigenbetrieb 2.1 Definitionen Regiebetrieb/Eigenbetrieb und strukturelle Merkmale Typische Organisationsformen kommunaler Unternehmen ist der Regiebetrieb. Charakteristisch für den Regiebetrieb ist, dass er eine Abteilung der allgemeinen Gemeindeverwaltung ist und kein abgegrenztes Sondervermögen hat. Er wird nach Grundsätzen der Kameralistik geführt. Die Einnahmen und Ausgaben des Regiebetriebes erscheinen unmittelbar im Haushaltsplan der Gemeinde selbst. Der Regiebetrieb ist auch heute noch die typische Organisationsform bei den nicht wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden. Danach ist der Regiebetrieb insbesondere zu finden bei Theatern, Museen, Kindergärten oder Krankenhäusern. Daneben wird den Gemeinden ein öffentlich-rechtliches Organisationsmodell zur Verfügung gestellt, der Eigenbetrieb1. Die Gemeindeordnungen der Länder sehen die Eigenbetriebe als wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit vor2. Die Rechtsgrundlagen der Eigenbetriebe ergeben sich zum einen aus den Gemeindeordnungen der Länder, zum anderen aus ihren Eigenbetriebsordnungen. Die Legaldefinition für den Eigenbetrieb findet sich z. B. in Schleswig-Holstein in § 106 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein; dessen Organisation und Wirtschaftsführung wird durch die entsprechende Eigenbetriebsverordnung für Schleswig-Holstein vom 29.12.1986 und die Betriebssatzung geregelt. 40 Kultur & Recht Januar 2008
  • 4. D Arbeits- und Personalrecht D4 Kollektives Arbeitsrecht Die in der Rechtsform eines Eigenbetriebes geführten gemeindlichen Einrichtun- gen werden als Sondervermögen außerhalb des städtischen Haushalts mit einem gesonderten Wirtschaftsplan und Rechnungsergebnis im Anhang zum Haushalts- plan geführt. Im Außenverhältnis hat der Eigenbetrieb keine eigene Rechtsper- sönlichkeit und ist somit nicht rechtsfähig. Die Verselbstständigung des Eigenbetriebes wird durch die Verteilung der Kom- petenzen auf vier Hauptorgane erreicht. Diese Organe des Eigenbetriebs sind die Werkleitung, der Werksausschuss, der Gemeinderat und der Oberbürgermeister. Der Gemeinderat ist in der Regel oberstes Kontroll- und Beschlussorgan und damit auch Hauptorgan des Eigenbetriebes als ein Teil der Stadtverwaltung. Ihm sind deshalb die grundlegenden Entscheidungen vorbehalten.3 Dazu zählen neben der Gründung und Auflösung auch D 4.5 - die Beschlussfassung über die Betriebssatzung, - die Bestellung der Werkleitung, S. 4 - die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, - die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des - Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes, - die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt, - die Einrichtung eines Werkausschusses und die Wahl seiner Mitglieder. Der Eigenbetrieb wird selbstständig und verantwortlich von der Werkleitung geleitet. Sie ist insbesondere zur laufenden Betriebsführung berufen. Weiterhin ist sie für die wirtschaftliche Betriebsführung des Eigenbetriebs verantwortlich. Der Werksausschuss steht als zweites Sonderverwaltungsorgan neben der Werk- leitung. Der Werksausschuss ist vorberatendes Gremium des Gemeinderates. Er berät insbesondere alle Angelegenheiten vor, die dem Entscheidungsvorbehalt des Gemeinderates unterliegen. Dem Werksausschuss kommt in der Regel auch eine überwachende Funktion zu. Aufgrund der fehlenden Rechtsträgerschaft des Eigenbetriebes bleibt es bei einer engen Verbindung mit dem Rat und der Stadtverwaltung. Diesem Rechnung tragend, erhält der Hauptverwaltungsbeamte (Oberbürgermeister) im Eigenbe- triebsrecht die Stellung eines Organs und entsprechende Aufgaben. Eine der wichtigsten Aufgaben ist die Funktion des Dienstvorgesetzten der Mitarbeiter des Eigenbetriebs. Dies bedeutet, dass der Hauptverwaltungsbeamte (Oberbürger- meister) weiterhin Arbeitsvertragspartner für die Angestellten und Arbeiter ist. Er regelt ferner im Eigenbetriebsrecht die Geschäftsverteilung innerhalb der Werk- leitung mit Zustimmung des Werkausschusses durch Dienstanweisung und kann der Werkleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Gemeindeverwal- tung zu wahren. 40 Kultur & Recht Januar 2008