2. Gesetz zur weiteren Erleichterung der
Sanierung von Unternehmen (ESUG):
Kurz zur Entstehungsgeschichte:
09.06.2010: Forderung von Bündnis 90 / Die Grünen nach einem
Gesetzentwurf für eine Reform des Insolvenzrechts.
Es folgen diverse Entwürfe und kontroverse
Diskussionen.
27.10.2011: Der Bundestag nimmt den Regierungsentwurf an.
25.11.2011: Der Bundesrat nimmt das vom Bundestag verab-
schiedete Gesetz ohne Anrufung des Vermittlungs-
ausschusses an.
13.12.2011: Verkündung des ESUG im Bundesgesetzblatt
01.03.2012: Inkrafttreten der Art. 1 - 3, 6, 9 ESUG für Verfahren,
deren Eröffnung ab 01.03.2012 beantragt wird.
01.01.2013: Inkrafttreten der Art. 4, 5, 7, 8 ESUG.
Weitere Informationen bzgl. Entwicklung und zur Stellungnahme der diversen Verbände s.
Homepage des Bundesarbeitskreises der Insolvenzgerichte e. V., www.bak-inso.de
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 2
3. Für welche Gesetze bringt das
ESUG Änderungen?
Art. 1 ESUG => InsO
Art. 2 ESUG => InsVV
Art. 3 ESUG => EGInsO
Art. 4 ESUG => GVG
Art. 5 ESUG => RPflG
Art. 6 ESUG => ZVG
Art. 7 ESUG => InsStatG
Art. 8 ESUG => EGGVG
Art. 9 ESUG => KWG
Die Änderungen der InsO finden sich also ausschließlich in Art.
1 ESUG und treten zum 01.03.2012 in Kraft.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 3
4. Zweck des Gesetzes:
Erleichterung der Unternehmenssanierung
Welche Mittel sieht das Gesetz hierfür vor?
Stärkung der Gläubigerautonomie bzw. des
Gläubigereinflusses durch:
§ die Möglichkeit bzw. in manchen Verfahren die
Pflicht, bereits im Eröffnungsverfahren einen
vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen.
§ Stärkung bzw. Eröffnung der Möglichkeit für die
Gläubiger, Einfluss auf die Auswahl des Insolvenz-
verwalters zu nehmen.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 4
5. Zweck des Gesetzes:
Erleichterung der Unternehmenssanierung
Einführung eines sogenannten Schutzschirmverfahrens
Stärkung der Eigenverwaltung
Stärkung und Ausbau des Insolvenzplanverfahrens
Neue Anforderungen an beim Insolvenzgericht einge-
setzte Richter und Rechtspfleger:
Diese sollen über belegte Kenntnisse des Insolvenzrechts, über belegte
Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das
Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts
sowie des Rechnungswesen verfügen, oder der Erwerb dieser Kenntnisse muss
alsbald zu erwarten sein.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 5
6. Zweck des Gesetzes:
Erleichterung der Unternehmenssanierung
Wichtig:
§ 1 InsO bleibt unverändert. Das Ziel der Unter-
nehmenssanierung hat also jenes der gemein-
schaftlichen Gläubigerbefriedigung nicht verdrängt.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 6
7. Stärkung der Gläubigerautonomie –
Der vorläufige Gläubigerausschuss
und seine Aufgaben
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 7
8. Der vorläufige Gläubigerausschuss
Typen
Zusammensetzung und Zustandekommen
Aufgaben
Ausschlussgründe für Bestellung eines vorläufigen
Gläubigerausschusses
Dauer des Amts/Verhältnis zum Gläubigerausschuss im
eröffneten Verfahren vor und nach dem Berichtstermin
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 8
10. Der obligatorische Gläubigerausschuss
nach § 22 a) InsO
Ein obligatorischer Gläubigerausschuss ist einzu-
richten, wenn zwei von drei der folgenden Kriterien
erfüllt sind:
mindestens 4.840.000 € Bilanzsumme nach Abzug
eines auf Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages
i. S. d. § 268 Abs. 3 HGB
mindestens 9.680.000 € Umsatzerlöse in den zwölf
Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag
im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 10
11. Der obligatorische Gläubigerausschuss
nach § 22 a) InsO
Diese Schwellenwerte sind gegenüber dem
Regierungsentwurf auf entsprechende Kritik hin
deutlich angehoben worden.
Ursprünglich sollte ein obligatorischer
Gläubigerausschuss bereits dann eingerichtet werden
müssen, wenn zwei von drei der Kriterien erfüllt sind:
2 Millionen € Bilanzsumme,
2 Millionen € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor
dem letzten Abschlussstichtag oder
im Jahresdurchschnitt mindestens 10 Arbeitnehmer
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 11
12. Gläubigerausschuss auf Antrag nach
§ 22 a) Abs. 2 InsO
Das Insolvenzgericht soll einen vorläufigen Gläubigerausschuss
bestellen, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
Antrag:
Antragsberechtigt sind der Schuldner, der vorläufige
Insolvenzverwalter und jeder Insolvenzgläubiger unabhängig von
der Höhe seiner Forderung.
Somit kann es zu konkurrierenden Anträgen kommen.
Benennung von Personen, die als Mitglieder des vorläufigen
Gläubigeraus-schusses in Betracht kommen.
Schriftliche Einverständniserklärung der als künftige
Gläubigerausschussmit-glieder benannten Personen.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 12
13. Gläubigerausschuss auf Antrag nach
§ 22 a) Abs. 2 InsO
Rechtsfolge eines Antrags:
Das Gericht darf die Einsetzung eines Gläubigeraus-
schusses nur aus wichtigem Grund verweigern.
Bei konkurrierenden Anträgen auf Einsetzung eines
vorläufigen Gläubigerausschusses kann das Gericht
zwischen oder aus den Listen auswählen.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 13
14. “Fakultativer" Gläubigerausschuss
nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) InsO
Sind die Schwellenwerte des § 22 a) InsO
nicht erreicht und wurde kein Antrag auf
Einsetzung eines vorläufigen Gläubigeraus-
schusses gestellt, so steht es gleichwohl im
Ermessen des Insolvenzgerichts, einen vor-
läufigen Gläubigerausschuss einzusetzen.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 14
15. Ausschluss der Einsetzung eines
vorläufigen Gläubigerausschusses:
Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
ist ausgeschlossen, wenn alternativ
der Geschäftsbetrieb eingestellt ist.
die Einsetzung eines vorläufigen
Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu
erwartende Masse unverhältnismäßig wäre.
mit der Einsetzung des Gläubigerausschuss eine
Verzögerung verbunden wäre, die zu einer
nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des
Schuldners führen würde.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 15
16. Ausschluss der Einsetzung eines
vorläufigen Gläubigerausschusses:
Folge:
Wer verhindern will, dass ein Gericht sich die Einsetzung eines
vorläufigen Gläubigerausschusses mit dem Hinweis erspart, die
dadurch verursachte Verzögerung werde möglicherweise zu
einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des
Schuldners führen, sollte bereits zusammen mit dem
Insolvenzantrag konkrete, den Anforderungen von § 67 Abs. 2
InsO entsprechende Vorschläge für die Zusammensetzung
eines Gläubigerausschusses unterbreiten und die Erklärungen
der entsprechenden Personen beifügen, dass diese zur
Übernahme des Amtes bereit sind.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 16
17. Zusammensetzung des vorläufigen
Gläubigerausschusses:
§ 21 Abs. 2 Nr. 1a) - Regelung verweist auf § 67 Abs. 2 InsO.
Danach sollen folgende Gläubigergruppen im Gläubigeraus-
schuss vertreten sein:
Absonderungsberechtigte Gläubiger
Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen
Kleingläubiger
Arbeitnehmer
Insoweit wurde durch das ESUG der Zusatz, "wenn diese als Insolvenz-
gläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind" gestrichen. Die
Arbeitnehmer sollen also künftig in jedem Gläubigerausschuss vertreten sein.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 17
18. Zusammensetzung des vorläufigen
Gläubigerausschusses:
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 a) verweist ausdrücklich nicht auf § 67 Abs. 3,
demzufolge im Gläubigerausschuss im eröffneten Verfahren
auch Personen Mitglieder sein können, die selbst nicht
Gläubiger sind.
Zulässig ist hingegen die Beteiligung von Personen, die mit
Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden.
Beispiele:
Pensionssicherungsverein, Bundesagentur für Arbeit,
Einlagensicherungsfonds
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 18
19. Auswahl der Ausschussmitglieder
Die Auswahl der Gläubigerausschussmitglieder wird
durch das Gericht getroffen, das dabei nicht an die
Vorschläge eines Antragstellers gebunden ist.
Die Fehlerhaftigkeit der Gläubigerausschussbesetzung
berührt die Wirksamkeit der Handlungen des Gläubiger-
ausschusses nicht.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 19
20. Erkenntnisquellen des Gerichts
1. Hinsichtlich Erreichen der Schwellenwerte:
Angaben zum Erreichen der Schwellenwerte des § 22 a)
InsO sind nur dann verpflichtend, wenn ein Schuldnerantrag
vorliegt und alternativ:
die Schwellenwerte erreicht sind.
ein Antrag auf Eigenverwaltung gestellt wurde oder
ein Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubiger-
ausschusses vorliegt.
Woher das Gericht andernfalls seine Kenntnisse beziehen soll,
lässt das Gesetz offen.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 20
21. Erkenntnisquellen des Gerichts
2. Hinsichtlich der geeigneten Personen für den
Gläubigerausschuss:
Im Falle eines Schuldnerantrages können einige Informa-
tionen darüber, wer als geeignete Person für die Besetzung
des Gläubigerausschusses in Betracht kommen, aus dem
zwingend beizufügenden Verzeichnis nach § 13 Abs. 1 InsO
hergeleitet werden.
Ansonsten sieht das Gesetz in § 22 a) Abs. 4 InsO vor, dass
auf Aufforderung des Gerichts der Schuldner oder der vor-
läufige Insolvenzverwalter Personen zu benennen hat, die
als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in
Betracht kommen.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 21
22. Aufgaben des vorläufigen
Gläubigerausschusses
1. Die selben Aufgaben wie der Gläubigerausschuss
im eröffneten Verfahren, §§ 69-71 InsO
und
2. nach § 56 a) InsO das Recht zur Mitwirkung bei
der Bestellung eines vorläufigen Verwalters.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 22
23. Aufgaben des vorläufigen
Gläubigerausschusses
§ 69 InsO:
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses
haben den Insolvenzverwalter bei seiner
Geschäftsführung zu unterstützen und zu
überwachen. Sie haben sich über den Gang
der Geschäfte zu unterrichten sowie die
Bücher und Geschäftspapiere einzusehen
und den Geldverkehr und Bestand prüfen zu
lassen.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 23
24. Aufgaben des vorläufigen
Gläubigerausschusses
§ 71 InsO:
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses
sind den absonderungsberechtigten Gläu-
bigern und den Insolvenzgläubigern zum
Schadenersatz verpflichtet, wenn sie
schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen
nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt ent-
sprechend.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 24
26. Spezifische Aufgabe des vorläufigen
Gläubigerausschusses –
Mitwirkung bei der Verwalterauswahl
Zwei denkbare Konstellationen:
1. Konstellation:
Der vorläufige Gläubigerausschuss wird vor dem
vorläufigen Verwalter bestellt.
2. Konstellation:
Der vorläufige Verwalter wurde vom Gericht schon vor
Einsetzung des vorläufigen Gläubigeraus-schusses
bestellt.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 26
27. Konstellation 1
Vorschlagsrecht des vorläufigen Gläubigerausschusses
hinsichtlich der Person des vorläufigen Verwalters §§ 21
Abs. 2 Nr. 1 a), 56 a) InsO und jener des Verwalters im
eröffneten Verfahren, keine Vorschlagspflicht.
Prozedere:
Äußerungen zu den Anforderungen an die Person des
Verwalters und
Äußerungen zur Person des Verwalters
(also Kenntnis der ortsansässigen Verwalter hilfreich)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 27
28. Konstellation 1
Bindung des Gerichts an Vorschlag?
§ 56 a) Abs. 2 InsO:
Bei einem einstimmigen Vorschlag zur Person des
Verwalters kann das Gericht nur abweichen, wenn
die vorgeschlagene Person des Verwalters nicht
geeignet ist. Die Eignung bemisst sich dabei nach
dem vom Gläubigerausschuss aufgestellten Anforde-
rungsprofil.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 28
29. Konstellation 1
Abweichende Entscheidung:
Eine Anhörung des Gläubigerausschusses ist vor
Ablehnung des vorgeschlagenen Verwalters und
Bestimmung eines anderen Verwalters nicht notwendig.
Die abweichende Entscheidung muss nur begründet
werden, wenn es um die Bestellung eines Insolvenz-
verwalters für das eröffnete Insolvenzverfahren geht, § 27
Abs. 2 Nr. 5 InsO.
Gegen die abweichende Entscheidung gibt es kein
Rechtsmittel.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 29
30. Konstellation 2
(Nachträgliche Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses)
Ist bei Einsetzung des vorläufigen Gläubigeraus-
schusses bereits ein vorläufiger Verwalter bestellt,
so kann der vorläufige Gläubigerausschuss diesen
in seiner ersten Sitzung nach Einsetzung ab-
wählen, wenn er einstimmig eine andere Person
zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter wählt.
Nur im Falle der Einstimmigkeit besteht eine
Ernennungspflicht des Gerichts.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 30
31. Eignungskriterien
§ 56 InsO n. F. regelt nur, welche Faktoren die
Eignung nicht ausschließen, insbesondere die
Unabhängigkeit des Verwalters nicht tangieren.
Das Gesetz nennt folgende Beispiele:
Vorschlag durch den Schuldner oder durch einen
Gläubiger
Beratung des Schuldners vor Antrag in allgemeiner
Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens
und dessen Folgen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 31
32. Eignungskriterien
Gestrichen wurde die Entwurfsregelung, nach der
die Er-stellung eines Insolvenzplanes die Eignung zur
Verwalter-bestellung nicht ausschließen sollte.
Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass die
Erstellung des Insolvenzplans nunmehr die
Bestellung zum Insolvenz-verwalter ausschließt.
Maßgeblich war die Befürchtung von
Interessenkonflikten, weil ein Planersteller wohl kaum
eigene Beratungsfehler aufdecken oder an ihn selbst
geflossene Honorarzahlungen anfechten würde.
.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 32
33. Möglichkeiten / Form der Beschluss-
fassung durch den Gläubigerausschuss
Präsenzsitzungen, Telefonkonferenz, Umlaufverfahren
Die Beschlussfassung muss für das Gericht schriftlich
dokumentiert sein.
Bei einstimmigen Beschlüssen und fehlender Ab-
stimmung durch ein Gläubigerausschussmitglied ist
zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diesem
Ausschussmitglied eine angemessene Teilhabemög-
lichkeit eingeräumt wurde.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 33
34. Arten von Gläubigerausschüssen in
der zeitlichen Abfolge
1. Im Eröffnungsverfahren:
vorläufiger Gläubigerausschuss = vom Gericht eingesetzter
Gläubigerausschuss im Insolvenzeröffnungsverfahren
2. Nach Verfahrenseröffnung:
a) Gläubigerausschuss bis zum Berichtstermin: Gericht muss im
Eröffnungsbeschluss entscheiden, ob
Weiterführung des Gläubigerausschusses in gleichbleibender
Besetzung oder
Neubesetzung des Gläubigerausschusses oder
"Abschaffung" des Gläubigerausschusses, wenn die wesentlichen
Weichenstellungen für das Verfahren bereits erfolgten.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 34
35. Arten von Gläubigerausschüssen in
der zeitlichen Abfolge
b) Gläubigerausschuss nach dem Berichtstermin: Entscheidung der
Gläubigerversammlung sowohl hinsichtlich der Besetzung als
auch hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein
Gläubigerausschuss bestehen soll.
Diese Entscheidung ist auch dann freigestellt, wenn die
Schwellenwerte für die Einsetzung eines obligatorischen
Gläubigerausschuss erreicht werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, einzelne bestellte Mitglieder
abzuwählen oder zusätzliche Mitglieder in den
Gläubigerausschuss zu wählen.
Die Gläubigerversammlung entscheidend mit relativer Mehrheit. Eine
Vertretung in der Gläubigerversammlung ist daher wichtig!
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 35
37. Was bedeutet Eigenverwaltung?
Die Verwaltung des Vermögens wird dem
Schuldner überlassen
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
bleibt beim Schuldner
Sachwalter übernimmt lediglich
Überwachungsfunktion
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 37
38. Relevanz der Eigenverwaltung?
Bislang lediglich ca. 1 % der
Insolvenzverfahren
Voraussetzungen sollen durch ESUG
erleichtert werden
Damit soll ein Anreiz für frühzeitige
Insolvenzanträge geschaffen werden
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 38
39. Voraussetzungen bislang
Eine Eigenverwaltung war bislang nur
vorgesehen, wenn die nicht zu
„Nachteilen für die Gläubiger“ führte.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 39
40. Voraussetzungen
Antrag des Schuldners
Keine Umstände bekannt, die erwarten
lassen, dass Anordnung zu Nachteilen
für die Gläubiger führen wird
Problem, dass Banken im Hinblick auf
das bestehende Bankgeheimnis
Bedenken in diesem Stadium oft nicht
offen legen können
Erforderlich Entbindungserklärung
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 40
41. „Versuchsballon“ des Schuldners
Möglichkeit des Schuldners auf
Antragsrücknahme vor einer
abweisenden Entscheidung des Gerichts
Voraussetzung: Antrag wegen drohender
Zahlungsunfähigkeit
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 41
42. Mitwirkungsrechte des vorl.
Gläubigerausschusses
Gericht muss vorl. Gläubigerausschuss
Gelegenheit zur Stellungnahme geben,
soweit ein solcher vorgesehen ist
Voraussetzung: Antrag wegen drohender
Zahlungsunfähigkeit
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 42
43. Bindungswirkung Votum
Das Gericht ist bei einstimmigem
Beschluss an das Votum des vorl.
Gläubigerausschusses gebunden. Es
greift die Fiktion, dass Anordnung nicht
nachteilig
Bei positivem Mehrheitsbeschluss muss
das Gericht selbst prüfen, ob
Voraussetzungen vorliegen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 43
44. Bindungswirkung Votum
Bei Ablehnung der Eigenverwaltung
muss dass Gericht selbst prüfen, ob
Nachteile entstehen
Eine ablehnender Beschluss des
Gerichts ist schriftlich zu begründen
Möglichkeit der Gläubiger, in der
Gläubigerversammlung die
Eigenverwaltung zu beschließen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 44
45. Rechtsstellung Sachwalter
Prüfung der wirtschaftlichen Lage des
Schuldners
Überwachung Geschäftsführung
Überwachung private Lebensführung
Stellt Sachverwalter fest, dass
Fortsetzung der Eigenverwaltung zu
Nachteilen für die Gläubiger führen wird,
hat er dies unverzüglich anzuzeigen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 45
46. Aufhebung des Verfahrens
Aufgrund eines Antrags der
Gläubigerversammlung
Aufgrund eines Antrags eines Gläubigers
und wenn erhebliche Nachteile für die
Gläubiger drohen. Die Gründe müssen
glaubhaft gemacht werden
Auf Antrag des Schuldners
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 46
48. Vorbemerkung
Neuartiges Verfahren
Vorbild Chapter 11 – Verfahren in den
USA
Soll Anreiz zur frühzeitigen
Insolvenzantragstellung schaffen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 48
49. Voraussetzungen
Eröffnungsantrag wegen drohender
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Antrag auf Eigenverwaltung
Angestrebte Sanierung nicht
offensichtlich aussichtslos
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 49
50. Voraussetzungen
Bescheinigung eines Rechtsanwaltes,
Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers,
dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt
und die Sanierung nicht offensichtlich
aussichtslos ist
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 50
51. Inhalt der Bescheinigung
ESUG definiert keine formalen
Anforderungen
Bewusster Verzicht auf Bezugnahme von
Standards wie IDW S 6 oder MaS
(Mindestanforderungen an
Sanierungsgutachten)
Zugang auch kleiner Unternehmen zum
Schutzschirmverfahren
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 51
52. Person des
Bescheinigungserstellers
Grds. Berufsträger (Rechtsanwalt,
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) oder
Person mit ähnlicher Qualifikation
Erfahrung im Insolvenz- und
Sanierungsrecht
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 52
53. Nachweis des Insolvenzgrundes
Nachweis des Insolvenzgrundes der
drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung
Zahlungsunfähigkeit darf nicht
eingetreten sein
Problem: Abgrenzung drohende
Zahlungsunfähigkeit zur
Zahlungsunfähigkeit
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 53
54. Nachweis des Insolvenzgrundes
Rechtsprechung des BGH zum
Deckungsgrad
Maßgebend 3 Wochenzeitraum
Ggf. Fortschreibung des
Planungszeitraumes mittels einer
integrierten Planung
Berücksichtigung Passiva II (sog.
Bugwellentheorie)
Ernsthaftes Einfordern
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 54
55. Sanierung nicht ausgeschlossen
Keine gesetzliche Definition, welche
Anforderungen zu stellen sind
Rechtsprechung
IDW S 6: Erforderlich ist eine nachhaltige
und branchenübliche Rendite bei einer
angemessenen Eigenkapitalausstattung
und es daher wieder attraktiv für
Eigenkapitalgeber wird.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 55
56. Sanierung nicht ausgeschlossen
MaS: Sanierungsfähigkeit dann gegeben,
wenn das Unternehmen nachhaltige
Gewinne erwirtschaftet, die ein
Überleben des Unternehmens ohne
fremde Hilfe sicherstellt.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 56
57. Sanierung nicht ausgeschlossen
Es bestehen Unsicherheiten, wie die
gesetzliche Formulierung auszulegen ist
Prüfung der Insolvenzgründe und der
Sanierungsfähigkeit ist kostenintensiv
Es bestehen keine Erleichterungen für
kleine Unternehmen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 57
58. Mindestinhalt Bescheinigung
Beschreibung des Unternehmens
§ Stellung Markt, Wettbewerb
§ SWOT Analyse
§ Darlegung Krisenursachen und
Stadium
§ Darstellung der Maßnahmen (Beginn
und Ende, Kosten, Wirkung,
Umsetzungswahrscheinlichkeit)
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 58
59. Fortgang des Verfahrens
Beschluss des Gerichts
Bestellung Sachwalter. Dieser ist
personenverschieden zum
Bescheinigungsersteller
Ggf. Untersagung von
Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen
Maßnahmen zur Herstellung eines
vollständigen Moratoriums
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 59
60. Fortgang des Verfahrens
Auf Antrag Ermächtigung zur
Begründung von Masseverbindlichkeiten
Frist zur Erstellung eines
Insolvenzplanes spätestens innerhalb
von 3 Monaten
Verpflichtung, eingetretene
Zahlungsunfähigkeit unverzüglich
anzuzeigen
Planersteller kann personenidentisch mit
Bescheinigungsersteller sein
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 60
61. Überprüfbarkeit Bescheinigung
Gesetz schweigt
Gericht dürfte Umfassendes
Prüfungsrecht zuzubilligen sein
Hohe Anforderungen an die Gerichte
Ggf. Zweitbegutachtung durch einen
Sachverständigen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 61
62. Probleme bei Scheitern
Zeitverlust
Ablauf Insolvenzgeldzeitraum
Ggf. schon irreversible Entscheidungen
Vertrauensverlust
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 62
63. Aufhebung durch das Gericht
Aussichtlosigkeit der Sanierung
Antrag auf Aufhebung durch den
vorläufigen Gläubigerausschuss oder
Antrag auf Aufhebung durch einen
Gläubiger und Umstände bekannt
werden, die erwarten lassen, dass die
Anordnung zu Nachteilen für die
Gläubiger führen wird;
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 63
64. Aufhebung durch das Gericht
Der Gläubigerantrag ist nur zulässig,
wenn kein vorläufiger
Gläubigerausschuss bestellt ist und die
Umstände vom Antragsteller glaubhaft
gemacht werden.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 64
65. Taktische Überlegungen
Ist Bank an Schutzschirmverfahren
interessiert?
Bank hat es aufgrund
Sonderkündigungsmöglichkeiten oder
auch Tilgungsaussetzungen in vielen
Fällen in der Hand, die
Zahlungsunfähigkeit herbeizuführen oder
aber auch zu vermeiden
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 65
66. Taktische Überlegungen
Teilweise ist es erforderlich, den Kunden
frühzeitig auf die Möglichkeiten
hinzuweisen, solange der Druck von
anderen Gläubigern noch stillhalten
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 66
67. Vorteile Schutzschirmverfahren
Zeitgewinn zur Vorbereitung einer
nachhaltigen Sanierung
Planverfahren mit dem Ziel des Erhalts
des Rechtsträgers und damit auch des
Kunden
Recht der Banken als
Absonderungsgläubiger können in einem
Insolvenzplan ausreichend berücksichtigt
werden
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 67
68. Vorteile Schutzschirmverfahren
Störfeuer der Kleingläubiger können
beschränkt werden
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 68
69. Nachteile Schutzschirmverfahren
Die frühzeitige Diskussion über
Handlungsmöglichkeiten in der Insolvenz
führt ggf. zu einem höheren
Anfechtungsrisiko
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 69
71. Grundsatz
Im Insolvenzplan können folgende Punkte
geregelt werde:
Die Befriedigung der
absonderungsberechtigten Gläubiger und
der Insolvenzgläubiger,
die Verwertung der Insolvenzmasse und
deren Verteilung an die Beteiligten sowie
die Verfahrensabwicklung und
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 71
72. Wesentliche Neuerungen
die Haftung des Schuldners nach der
Beendigung des Insolvenzverfahrens
Ist der Schuldner keine natürliche
Person, so können auch die Anteils- oder
Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner
beteiligten Personen in den Plan
einbezogen werden.
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 72
73. Wesentliche Neuerungen ESUG
Einschränkung von
Rechtsmittelmöglichkeiten einzelner
Gläubiger
Einführung eines debt-equity-swap auch
gegen den Willen der Altgesellschafter
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 73
74. Regelung beim debt-equity-swap
Schwäche der bisherigen Regelungen,
dass durch den Insolvenzplan nicht
einseitig in Gesellschafterrechte
eingegriffen werden konnte
Neuregelung durch ESUG
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 74
75. Durchführung debt-equity-swap
Kapitalherabsetzung als erster Schritt
(sog. Kapitalschnitt)
Kapitalerhöhung durch Sacheinlage als
Zweiter Schritt
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 75
76. Bewertung der Forderung
Frage hat erhebliche Auswirkung auf die
Anteilsverschiebungen gegenüber den
Altaktionären
Buchwert?
Verkehrswert?
Eingriff in Eigentumspositionen der
Altgesellschafter
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 76
77. Folgen für Altgesellschafter
Aufnahme Neugesellschaft auch wider
Willen
Stellt Aufnahme einen wichtigen Grund
zum Austritt des Altgesellschafters dar,
und macht er davon Gebrauch, ist für
den Abfindungsanspruch die
Vermögenslage im Falle der Abwicklung
maßgebend
Abfindungsbetrag kann bis zu 3 Jahren
gestundet werden
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 77
78. Risiko für Neugesellschafter
Problem Kapitalaufbringungs- und
erhaltungsvorschriften
Risiken sind durch ESUG praktisch
ausgeschlossen
Im Falle der Planbestätigung kann der
Schuldner keine Ansprüche wegen einer
Überbewertung der Forderung im Plan
geltend machen
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 78
79. Auswirkung debt-equity-swap
Chance für Gläubiger, sich an einem
Unternehmen als Gesellschafter zu
beteiligen und damit auch erlittene
Verluste zu kompensieren
Für Gesellschafter bedeutet dies ein
erhebliches Risiko, da diesen nicht
gewollte Mitgesellschafter aufgezwängt
werden können
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80. Auswirkung debt-equity-swap
Debt-Equity-Swap kann zum Untergang
etwaiger nicht verbrauchter
Verlustvorträge führen, § 8 c KStG
Folgeprobleme entstehen bei der
Personengesellschaft (GmbH & Co. KG),
wenn die Altgesellschafter die
einkommensteuerlichen Verluste
verbraucht haben und durch den Tausch
Ertragsteuerbelastungen entstehen.
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81. Lesen Sie auch unsere Beiträge
zum Thema ESUG
Allgemeine Informationen zu ESUG
Anforderungen an den Nachweis der
Sanierungsmöglichkeiten beim Schutzschirmverfahren
Der vorläufige Gläubigerausschuss – Der Einfluss der
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Schutzschirmverfahren nach ESUG
ESUG: Das verändert sich beim Debt-Equity-Swap
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82. Lesen Sie auch unsere Beiträge
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ESUG: Anforderungen an den Nachweis der
Sanierungsmöglichkeiten beim Schutzschirmverfahren
Geplante Insolvenz und Insolvenzplanverfahren
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Sanierungshindernis?
Die Stärkung der Eigenverwaltung durch das ESUG – ein
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ESUG: gesellschaftsrechtliche Regelungen beim Dept-
Equity-Swap
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86. Über KANZLEI NICKERT, Offenburg:
KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung
und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise
benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet.
Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand.
KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV-
Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS
MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de
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