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Bankenseminar zum ESUG
                27.02.2012
Gesetz zur weiteren Erleichterung der
        Sanierung von Unternehmen (ESUG):
         Kurz zur Entstehungsgeschichte:
         09.06.2010:                 Forderung von Bündnis 90 / Die Grünen nach einem
                                     Gesetzentwurf für eine Reform des Insolvenzrechts.
                                     Es folgen diverse Entwürfe und kontroverse
                                     Diskussionen.
         27.10.2011:                 Der Bundestag nimmt den Regierungsentwurf an.
         25.11.2011:                 Der Bundesrat nimmt das vom Bundestag verab-
                                     schiedete Gesetz ohne Anrufung des Vermittlungs-
                                     ausschusses an.
         13.12.2011:                 Verkündung des ESUG im Bundesgesetzblatt
         01.03.2012:                 Inkrafttreten der Art. 1 - 3, 6, 9 ESUG für Verfahren,
                                     deren Eröffnung ab 01.03.2012 beantragt wird.
         01.01.2013:                 Inkrafttreten der Art. 4, 5, 7, 8 ESUG.

         Weitere Informationen bzgl. Entwicklung und zur Stellungnahme der diversen Verbände s.
         Homepage des Bundesarbeitskreises der Insolvenzgerichte e. V., www.bak-inso.de


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Für welche Gesetze bringt das
        ESUG Änderungen?
         Art. 1 ESUG           => InsO
         Art. 2 ESUG           => InsVV
         Art. 3 ESUG           => EGInsO
         Art. 4 ESUG           => GVG
         Art. 5 ESUG           => RPflG
         Art. 6 ESUG           => ZVG
         Art. 7 ESUG           => InsStatG
         Art. 8 ESUG           => EGGVG
         Art. 9 ESUG           => KWG

         Die Änderungen der InsO finden sich also ausschließlich in Art.
         1 ESUG und treten zum 01.03.2012 in Kraft.




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Zweck des Gesetzes:
        Erleichterung der Unternehmenssanierung
        Welche Mittel sieht das Gesetz hierfür vor?
         Stärkung der Gläubigerautonomie bzw. des
         Gläubigereinflusses durch:

            § die Möglichkeit bzw. in manchen Verfahren die
                 Pflicht, bereits im Eröffnungsverfahren einen
                 vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen.


            § Stärkung bzw. Eröffnung der Möglichkeit für die
                 Gläubiger, Einfluss auf die Auswahl des Insolvenz-
                 verwalters zu nehmen.


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Zweck des Gesetzes:
     Erleichterung der Unternehmenssanierung
         Einführung eines sogenannten Schutzschirmverfahrens

         Stärkung der Eigenverwaltung

         Stärkung und Ausbau des Insolvenzplanverfahrens

         Neue Anforderungen an beim Insolvenzgericht einge-
         setzte Richter und Rechtspfleger:
         Diese sollen über belegte Kenntnisse des Insolvenzrechts, über belegte
         Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das
         Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts
         sowie des Rechnungswesen verfügen, oder der Erwerb dieser Kenntnisse muss
         alsbald zu erwarten sein.




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Zweck des Gesetzes:
     Erleichterung der Unternehmenssanierung

     Wichtig:


     § 1 InsO bleibt unverändert. Das Ziel der Unter-
     nehmenssanierung hat also jenes der gemein-
     schaftlichen Gläubigerbefriedigung nicht verdrängt.




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Stärkung der Gläubigerautonomie –
                                  Der vorläufige Gläubigerausschuss
                                                 und seine Aufgaben




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Der vorläufige Gläubigerausschuss
            Typen
            Zusammensetzung und Zustandekommen
            Aufgaben
            Ausschlussgründe für Bestellung eines vorläufigen
            Gläubigerausschusses
            Dauer des Amts/Verhältnis zum Gläubigerausschuss im
            eröffneten Verfahren vor und nach dem Berichtstermin




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Typen vorläufiger Gläubigerausschüsse:

             „obligatorischer“ vorläufiger Gläubigerausschuss,
             § 22 a) Abs. 1 InsO
             „beantragter“ vorläufiger Gläubigerausschuss,
             § 22 a) Abs. 2 InsO
             „fakultativer" Gläubigerausschuss, § 21 Abs. 2
             Nr. 1a InsO - Einsetzung im gerichtlichen Ermessen




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Der obligatorische Gläubigerausschuss
        nach § 22 a) InsO
        Ein obligatorischer Gläubigerausschuss ist einzu-
        richten, wenn zwei von drei der folgenden Kriterien
        erfüllt sind:
           mindestens 4.840.000 € Bilanzsumme nach Abzug
           eines auf Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages
           i. S. d. § 268 Abs. 3 HGB
            mindestens 9.680.000 € Umsatzerlöse in den zwölf
            Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag
            im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer



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Der obligatorische Gläubigerausschuss
        nach § 22 a) InsO
        Diese     Schwellenwerte   sind gegenüber dem
        Regierungsentwurf auf entsprechende Kritik hin
        deutlich angehoben worden.
        Ursprünglich     sollte      ein        obligatorischer
        Gläubigerausschuss bereits dann eingerichtet werden
        müssen, wenn zwei von drei der Kriterien erfüllt sind:
            2 Millionen € Bilanzsumme,
            2 Millionen € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor
            dem letzten Abschlussstichtag oder
            im Jahresdurchschnitt mindestens 10 Arbeitnehmer



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Gläubigerausschuss auf Antrag nach
        § 22 a) Abs. 2 InsO

        Das Insolvenzgericht soll einen vorläufigen Gläubigerausschuss
        bestellen, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt
        sind:
            Antrag:
            Antragsberechtigt   sind   der    Schuldner,    der  vorläufige
            Insolvenzverwalter und jeder Insolvenzgläubiger unabhängig von
            der Höhe seiner Forderung.
            Somit kann es zu konkurrierenden Anträgen kommen.

            Benennung von Personen, die als Mitglieder des vorläufigen
            Gläubigeraus-schusses in Betracht kommen.
            Schriftliche  Einverständniserklärung     der     als   künftige
            Gläubigerausschussmit-glieder benannten Personen.


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Gläubigerausschuss auf Antrag nach
        § 22 a) Abs. 2 InsO
        Rechtsfolge eines Antrags:

        Das Gericht darf die Einsetzung eines Gläubigeraus-
        schusses nur aus wichtigem Grund verweigern.


        Bei konkurrierenden Anträgen auf Einsetzung eines
        vorläufigen Gläubigerausschusses kann das Gericht
        zwischen oder aus den Listen auswählen.



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“Fakultativer" Gläubigerausschuss
         nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) InsO

        Sind die Schwellenwerte des § 22 a) InsO
        nicht erreicht und wurde kein Antrag auf
        Einsetzung eines vorläufigen Gläubigeraus-
        schusses gestellt, so steht es gleichwohl im
        Ermessen des Insolvenzgerichts, einen vor-
        läufigen Gläubigerausschuss einzusetzen.




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Ausschluss der Einsetzung eines
        vorläufigen Gläubigerausschusses:
        Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
        ist ausgeschlossen, wenn alternativ
            der Geschäftsbetrieb eingestellt ist.
            die       Einsetzung        eines        vorläufigen
            Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu
            erwartende Masse unverhältnismäßig wäre.
            mit der Einsetzung des Gläubigerausschuss eine
            Verzögerung verbunden wäre, die zu einer
            nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des
            Schuldners führen würde.



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Ausschluss der Einsetzung eines
        vorläufigen Gläubigerausschusses:
        Folge:
        Wer verhindern will, dass ein Gericht sich die Einsetzung eines
        vorläufigen Gläubigerausschusses mit dem Hinweis erspart, die
        dadurch verursachte Verzögerung werde möglicherweise zu
        einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des
        Schuldners führen, sollte bereits zusammen mit dem
        Insolvenzantrag konkrete, den Anforderungen von § 67 Abs. 2
        InsO entsprechende Vorschläge für die Zusammensetzung
        eines Gläubigerausschusses unterbreiten und die Erklärungen
        der entsprechenden Personen beifügen, dass diese zur
        Übernahme des Amtes bereit sind.




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Zusammensetzung des vorläufigen
        Gläubigerausschusses:
        § 21 Abs. 2 Nr. 1a) - Regelung verweist auf § 67 Abs. 2 InsO.
        Danach sollen folgende Gläubigergruppen im Gläubigeraus-
        schuss vertreten sein:
            Absonderungsberechtigte Gläubiger
            Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen
            Kleingläubiger
            Arbeitnehmer
            Insoweit wurde durch das ESUG der Zusatz, "wenn diese als Insolvenz-
            gläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind" gestrichen. Die
            Arbeitnehmer sollen also künftig in jedem Gläubigerausschuss vertreten sein.




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Zusammensetzung des vorläufigen
        Gläubigerausschusses:
         § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) verweist ausdrücklich nicht auf § 67 Abs. 3,
         demzufolge im Gläubigerausschuss im eröffneten Verfahren
         auch Personen Mitglieder sein können, die selbst nicht
         Gläubiger sind.
         Zulässig ist hingegen die Beteiligung von Personen, die mit
         Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden.
         Beispiele:
         Pensionssicherungsverein,                Bundesagentur   für   Arbeit,
         Einlagensicherungsfonds




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Auswahl der Ausschussmitglieder

         Die Auswahl der Gläubigerausschussmitglieder wird
         durch das Gericht getroffen, das dabei nicht an die
         Vorschläge eines Antragstellers gebunden ist.


         Die Fehlerhaftigkeit der Gläubigerausschussbesetzung
         berührt die Wirksamkeit der Handlungen des Gläubiger-
         ausschusses nicht.




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Erkenntnisquellen des Gerichts
         1. Hinsichtlich Erreichen der Schwellenwerte:
              Angaben zum Erreichen der Schwellenwerte des § 22 a)
              InsO sind nur dann verpflichtend, wenn ein Schuldnerantrag
              vorliegt und alternativ:
                 die Schwellenwerte erreicht sind.
                 ein Antrag auf Eigenverwaltung gestellt wurde oder
                 ein Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubiger-
                  ausschusses vorliegt.

              Woher das Gericht andernfalls seine Kenntnisse beziehen soll,
              lässt das Gesetz offen.




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Erkenntnisquellen des Gerichts
         2. Hinsichtlich der geeigneten Personen für den
            Gläubigerausschuss:
               Im Falle eines Schuldnerantrages können einige Informa-
              tionen darüber, wer als geeignete Person für die Besetzung
              des Gläubigerausschusses in Betracht kommen, aus dem
              zwingend beizufügenden Verzeichnis nach § 13 Abs. 1 InsO
              hergeleitet werden.

              Ansonsten sieht das Gesetz in § 22 a) Abs. 4 InsO vor, dass
              auf Aufforderung des Gerichts der Schuldner oder der vor-
              läufige Insolvenzverwalter Personen zu benennen hat, die
              als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in
              Betracht kommen.
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Aufgaben des vorläufigen
        Gläubigerausschusses
        1. Die selben Aufgaben wie der Gläubigerausschuss
           im eröffneten Verfahren, §§ 69-71 InsO

                                                  und

        2. nach § 56 a) InsO das Recht zur Mitwirkung bei
           der Bestellung eines vorläufigen Verwalters.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER             22
Aufgaben des vorläufigen
        Gläubigerausschusses
        § 69 InsO:
        Die Mitglieder des Gläubigerausschusses
        haben den Insolvenzverwalter bei seiner
        Geschäftsführung zu unterstützen und zu
        überwachen. Sie haben sich über den Gang
        der Geschäfte zu unterrichten sowie die
        Bücher und Geschäftspapiere einzusehen
        und den Geldverkehr und Bestand prüfen zu
        lassen.

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     23
Aufgaben des vorläufigen
        Gläubigerausschusses
        § 71 InsO:
        Die Mitglieder des Gläubigerausschusses
        sind den absonderungsberechtigten Gläu-
        bigern und den Insolvenzgläubigern zum
        Schadenersatz      verpflichtet,  wenn     sie
        schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen
        nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt ent-
        sprechend.



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER          24
Eilbedürftigkeit




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   25
Spezifische Aufgabe des vorläufigen
        Gläubigerausschusses –
        Mitwirkung bei der Verwalterauswahl
        Zwei denkbare Konstellationen:
        1. Konstellation:
             Der vorläufige Gläubigerausschuss wird vor dem
             vorläufigen Verwalter bestellt.
        2. Konstellation:
           Der vorläufige Verwalter wurde vom Gericht schon vor
           Einsetzung des vorläufigen Gläubigeraus-schusses
           bestellt.



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                   26
Konstellation 1
        Vorschlagsrecht des vorläufigen Gläubigerausschusses
        hinsichtlich der Person des vorläufigen Verwalters §§ 21
        Abs. 2 Nr. 1 a), 56 a) InsO und jener des Verwalters im
        eröffneten Verfahren, keine Vorschlagspflicht.
        Prozedere:
            Äußerungen zu den Anforderungen an die Person des
            Verwalters und
            Äußerungen zur Person des Verwalters
            (also Kenntnis der ortsansässigen Verwalter hilfreich)




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                      27
Konstellation 1
        Bindung des Gerichts an Vorschlag?

        § 56 a) Abs. 2 InsO:

        Bei einem einstimmigen Vorschlag zur Person des
        Verwalters kann das Gericht nur abweichen, wenn
        die vorgeschlagene Person des Verwalters nicht
        geeignet ist. Die Eignung bemisst sich dabei nach
        dem vom Gläubigerausschuss aufgestellten Anforde-
        rungsprofil.



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Konstellation 1
        Abweichende Entscheidung:
        Eine Anhörung des Gläubigerausschusses ist vor
        Ablehnung des vorgeschlagenen Verwalters und
        Bestimmung eines anderen Verwalters nicht notwendig.
        Die abweichende Entscheidung muss nur begründet
        werden, wenn es um die Bestellung eines Insolvenz-
        verwalters für das eröffnete Insolvenzverfahren geht, § 27
        Abs. 2 Nr. 5 InsO.
        Gegen die abweichende Entscheidung gibt es kein
        Rechtsmittel.




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Konstellation 2
        (Nachträgliche Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses)

        Ist bei Einsetzung des vorläufigen Gläubigeraus-
        schusses bereits ein vorläufiger Verwalter bestellt,
        so kann der vorläufige Gläubigerausschuss diesen
        in seiner ersten Sitzung nach Einsetzung ab-
        wählen, wenn er einstimmig eine andere Person
        zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter wählt.


        Nur im Falle der Einstimmigkeit besteht eine
        Ernennungspflicht des Gerichts.


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Eignungskriterien
        § 56 InsO n. F. regelt nur, welche Faktoren die
        Eignung nicht ausschließen, insbesondere die
        Unabhängigkeit des Verwalters nicht tangieren.


        Das Gesetz nennt folgende Beispiele:
            Vorschlag durch den Schuldner oder durch einen
            Gläubiger
            Beratung des Schuldners vor Antrag in allgemeiner
            Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens
            und dessen Folgen



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                 31
Eignungskriterien
        Gestrichen wurde die Entwurfsregelung, nach der
        die Er-stellung eines Insolvenzplanes die Eignung zur
        Verwalter-bestellung nicht ausschließen sollte.
        Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass die
        Erstellung des Insolvenzplans nunmehr die
        Bestellung zum Insolvenz-verwalter ausschließt.
        Maßgeblich       war      die     Befürchtung       von
        Interessenkonflikten, weil ein Planersteller wohl kaum
        eigene Beratungsfehler aufdecken oder an ihn selbst
        geflossene Honorarzahlungen anfechten würde.
        .



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Möglichkeiten / Form der Beschluss-
        fassung durch den Gläubigerausschuss

             Präsenzsitzungen, Telefonkonferenz, Umlaufverfahren
             Die Beschlussfassung muss für das Gericht schriftlich
             dokumentiert sein.
             Bei einstimmigen Beschlüssen und fehlender Ab-
             stimmung durch ein Gläubigerausschussmitglied ist
             zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diesem
             Ausschussmitglied eine angemessene Teilhabemög-
             lichkeit eingeräumt wurde.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                      33
Arten von Gläubigerausschüssen in
        der zeitlichen Abfolge
        1. Im Eröffnungsverfahren:
            vorläufiger Gläubigerausschuss = vom Gericht eingesetzter
            Gläubigerausschuss im Insolvenzeröffnungsverfahren
        2. Nach Verfahrenseröffnung:
        a) Gläubigerausschuss bis zum Berichtstermin: Gericht muss im
           Eröffnungsbeschluss entscheiden, ob
            Weiterführung des                     Gläubigerausschusses   in   gleichbleibender
            Besetzung oder
            Neubesetzung des Gläubigerausschusses oder
            "Abschaffung" des Gläubigerausschusses, wenn die wesentlichen
            Weichenstellungen für das Verfahren bereits erfolgten.




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Arten von Gläubigerausschüssen in
        der zeitlichen Abfolge
       b) Gläubigerausschuss nach dem Berichtstermin: Entscheidung der
          Gläubigerversammlung sowohl hinsichtlich der Besetzung als
          auch hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein
          Gläubigerausschuss bestehen soll.
                  Diese Entscheidung ist auch dann freigestellt, wenn die
                  Schwellenwerte für die Einsetzung eines obligatorischen
                  Gläubigerausschuss erreicht werden.
                  Es besteht auch die Möglichkeit, einzelne bestellte Mitglieder
                  abzuwählen    oder    zusätzliche     Mitglieder    in     den
                  Gläubigerausschuss zu wählen.
       Die Gläubigerversammlung entscheidend mit relativer Mehrheit. Eine
       Vertretung in der Gläubigerversammlung ist daher wichtig!



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Eigenverwaltung




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Was bedeutet Eigenverwaltung?
            Die Verwaltung des Vermögens wird dem
            Schuldner überlassen
            Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
            bleibt beim Schuldner
            Sachwalter übernimmt lediglich
            Überwachungsfunktion




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     37
Relevanz der Eigenverwaltung?
            Bislang lediglich ca. 1 % der
            Insolvenzverfahren
            Voraussetzungen sollen durch ESUG
            erleichtert werden
            Damit soll ein Anreiz für frühzeitige
            Insolvenzanträge geschaffen werden




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     38
Voraussetzungen bislang
            Eine Eigenverwaltung war bislang nur
            vorgesehen, wenn die nicht zu
            „Nachteilen für die Gläubiger“ führte.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      39
Voraussetzungen
            Antrag des Schuldners
            Keine Umstände bekannt, die erwarten
            lassen, dass Anordnung zu Nachteilen
            für die Gläubiger führen wird
            Problem, dass Banken im Hinblick auf
            das bestehende Bankgeheimnis
            Bedenken in diesem Stadium oft nicht
            offen legen können
            Erforderlich Entbindungserklärung

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    40
„Versuchsballon“ des Schuldners
            Möglichkeit des Schuldners auf
            Antragsrücknahme vor einer
            abweisenden Entscheidung des Gerichts
            Voraussetzung: Antrag wegen drohender
            Zahlungsunfähigkeit




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     41
Mitwirkungsrechte des vorl.
        Gläubigerausschusses
            Gericht muss vorl. Gläubigerausschuss
            Gelegenheit zur Stellungnahme geben,
            soweit ein solcher vorgesehen ist
            Voraussetzung: Antrag wegen drohender
            Zahlungsunfähigkeit




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     42
Bindungswirkung Votum
            Das Gericht ist bei einstimmigem
            Beschluss an das Votum des vorl.
            Gläubigerausschusses gebunden. Es
            greift die Fiktion, dass Anordnung nicht
            nachteilig
            Bei positivem Mehrheitsbeschluss muss
            das Gericht selbst prüfen, ob
            Voraussetzungen vorliegen



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        43
Bindungswirkung Votum
            Bei Ablehnung der Eigenverwaltung
            muss dass Gericht selbst prüfen, ob
            Nachteile entstehen
            Eine ablehnender Beschluss des
            Gerichts ist schriftlich zu begründen
            Möglichkeit der Gläubiger, in der
            Gläubigerversammlung die
            Eigenverwaltung zu beschließen


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     44
Rechtsstellung Sachwalter
            Prüfung der wirtschaftlichen Lage des
            Schuldners
            Überwachung Geschäftsführung
            Überwachung private Lebensführung
            Stellt Sachverwalter fest, dass
            Fortsetzung der Eigenverwaltung zu
            Nachteilen für die Gläubiger führen wird,
            hat er dies unverzüglich anzuzeigen


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         45
Aufhebung des Verfahrens
            Aufgrund eines Antrags der
            Gläubigerversammlung
            Aufgrund eines Antrags eines Gläubigers
            und wenn erhebliche Nachteile für die
            Gläubiger drohen. Die Gründe müssen
            glaubhaft gemacht werden
            Auf Antrag des Schuldners




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       46
Schutzschirmverfahren




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                  47
Vorbemerkung
           Neuartiges Verfahren
           Vorbild Chapter 11 – Verfahren in den
           USA
           Soll Anreiz zur frühzeitigen
           Insolvenzantragstellung schaffen




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    48
Voraussetzungen
           Eröffnungsantrag wegen drohender
           Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
           Antrag auf Eigenverwaltung
           Angestrebte Sanierung nicht
           offensichtlich aussichtslos




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     49
Voraussetzungen
           Bescheinigung eines Rechtsanwaltes,
           Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers,
           dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt
           und die Sanierung nicht offensichtlich
           aussichtslos ist




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      50
Inhalt der Bescheinigung
           ESUG definiert keine formalen
           Anforderungen
           Bewusster Verzicht auf Bezugnahme von
           Standards wie IDW S 6 oder MaS
           (Mindestanforderungen an
           Sanierungsgutachten)
           Zugang auch kleiner Unternehmen zum
           Schutzschirmverfahren


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    51
Person des
        Bescheinigungserstellers
           Grds. Berufsträger (Rechtsanwalt,
           Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) oder
           Person mit ähnlicher Qualifikation
           Erfahrung im Insolvenz- und
           Sanierungsrecht




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     52
Nachweis des Insolvenzgrundes
           Nachweis des Insolvenzgrundes der
           drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
           Überschuldung
           Zahlungsunfähigkeit darf nicht
           eingetreten sein
           Problem: Abgrenzung drohende
           Zahlungsunfähigkeit zur
           Zahlungsunfähigkeit


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   53
Nachweis des Insolvenzgrundes
           Rechtsprechung des BGH zum
           Deckungsgrad
           Maßgebend 3 Wochenzeitraum
           Ggf. Fortschreibung des
           Planungszeitraumes mittels einer
           integrierten Planung
           Berücksichtigung Passiva II (sog.
           Bugwellentheorie)
           Ernsthaftes Einfordern
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   54
Sanierung nicht ausgeschlossen
           Keine gesetzliche Definition, welche
           Anforderungen zu stellen sind
           Rechtsprechung
           IDW S 6: Erforderlich ist eine nachhaltige
           und branchenübliche Rendite bei einer
           angemessenen Eigenkapitalausstattung
           und es daher wieder attraktiv für
           Eigenkapitalgeber wird.


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         55
Sanierung nicht ausgeschlossen
           MaS: Sanierungsfähigkeit dann gegeben,
           wenn das Unternehmen nachhaltige
           Gewinne erwirtschaftet, die ein
           Überleben des Unternehmens ohne
           fremde Hilfe sicherstellt.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     56
Sanierung nicht ausgeschlossen
           Es bestehen Unsicherheiten, wie die
           gesetzliche Formulierung auszulegen ist
           Prüfung der Insolvenzgründe und der
           Sanierungsfähigkeit ist kostenintensiv
           Es bestehen keine Erleichterungen für
           kleine Unternehmen




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      57
Mindestinhalt Bescheinigung
           Beschreibung des Unternehmens
           § Stellung Markt, Wettbewerb
           § SWOT Analyse
           § Darlegung Krisenursachen und
             Stadium
           § Darstellung der Maßnahmen (Beginn
             und Ende, Kosten, Wirkung,
             Umsetzungswahrscheinlichkeit)


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   58
Fortgang des Verfahrens
           Beschluss des Gerichts
           Bestellung Sachwalter. Dieser ist
           personenverschieden zum
           Bescheinigungsersteller
           Ggf. Untersagung von
           Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen
           Maßnahmen zur Herstellung eines
           vollständigen Moratoriums



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   59
Fortgang des Verfahrens
           Auf Antrag Ermächtigung zur
           Begründung von Masseverbindlichkeiten
           Frist zur Erstellung eines
           Insolvenzplanes spätestens innerhalb
           von 3 Monaten
           Verpflichtung, eingetretene
           Zahlungsunfähigkeit unverzüglich
           anzuzeigen
           Planersteller kann personenidentisch mit
           Bescheinigungsersteller sein
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       60
Überprüfbarkeit Bescheinigung
           Gesetz schweigt
           Gericht dürfte Umfassendes
           Prüfungsrecht zuzubilligen sein
           Hohe Anforderungen an die Gerichte
           Ggf. Zweitbegutachtung durch einen
           Sachverständigen




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   61
Probleme bei Scheitern
           Zeitverlust
           Ablauf Insolvenzgeldzeitraum
           Ggf. schon irreversible Entscheidungen
           Vertrauensverlust




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     62
Aufhebung durch das Gericht
           Aussichtlosigkeit der Sanierung
           Antrag auf Aufhebung durch den
           vorläufigen Gläubigerausschuss oder
           Antrag auf Aufhebung durch einen
           Gläubiger und Umstände bekannt
           werden, die erwarten lassen, dass die
           Anordnung zu Nachteilen für die
           Gläubiger führen wird;


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    63
Aufhebung durch das Gericht
           Der Gläubigerantrag ist nur zulässig,
           wenn kein vorläufiger
           Gläubigerausschuss bestellt ist und die
           Umstände vom Antragsteller glaubhaft
           gemacht werden.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      64
Taktische Überlegungen
            Ist Bank an Schutzschirmverfahren
            interessiert?
            Bank hat es aufgrund
            Sonderkündigungsmöglichkeiten oder
            auch Tilgungsaussetzungen in vielen
            Fällen in der Hand, die
            Zahlungsunfähigkeit herbeizuführen oder
            aber auch zu vermeiden



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       65
Taktische Überlegungen
            Teilweise ist es erforderlich, den Kunden
            frühzeitig auf die Möglichkeiten
            hinzuweisen, solange der Druck von
            anderen Gläubigern noch stillhalten




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER         66
Vorteile Schutzschirmverfahren
            Zeitgewinn zur Vorbereitung einer
            nachhaltigen Sanierung
            Planverfahren mit dem Ziel des Erhalts
            des Rechtsträgers und damit auch des
            Kunden
            Recht der Banken als
            Absonderungsgläubiger können in einem
            Insolvenzplan ausreichend berücksichtigt
            werden

KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        67
Vorteile Schutzschirmverfahren
            Störfeuer der Kleingläubiger können
            beschränkt werden




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   68
Nachteile Schutzschirmverfahren
            Die frühzeitige Diskussion über
            Handlungsmöglichkeiten in der Insolvenz
            führt ggf. zu einem höheren
            Anfechtungsrisiko




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       69
Insolvenzplanverfahren




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                 70
Grundsatz
       Im Insolvenzplan können folgende Punkte
       geregelt werde:
           Die Befriedigung der
           absonderungsberechtigten Gläubiger und
           der Insolvenzgläubiger,
           die Verwertung der Insolvenzmasse und
           deren Verteilung an die Beteiligten sowie
           die Verfahrensabwicklung und


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER        71
Wesentliche Neuerungen
           die Haftung des Schuldners nach der
           Beendigung des Insolvenzverfahrens
           Ist der Schuldner keine natürliche
           Person, so können auch die Anteils- oder
           Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner
           beteiligten Personen in den Plan
           einbezogen werden.




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       72
Wesentliche Neuerungen ESUG
           Einschränkung von
           Rechtsmittelmöglichkeiten einzelner
           Gläubiger
           Einführung eines debt-equity-swap auch
           gegen den Willen der Altgesellschafter




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     73
Regelung beim debt-equity-swap
           Schwäche der bisherigen Regelungen,
           dass durch den Insolvenzplan nicht
           einseitig in Gesellschafterrechte
           eingegriffen werden konnte
           Neuregelung durch ESUG




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER   74
Durchführung debt-equity-swap
           Kapitalherabsetzung als erster Schritt
           (sog. Kapitalschnitt)
           Kapitalerhöhung durch Sacheinlage als
           Zweiter Schritt




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     75
Bewertung der Forderung
           Frage hat erhebliche Auswirkung auf die
           Anteilsverschiebungen gegenüber den
           Altaktionären
           Buchwert?
           Verkehrswert?
           Eingriff in Eigentumspositionen der
           Altgesellschafter



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER      76
Folgen für Altgesellschafter
           Aufnahme Neugesellschaft auch wider
           Willen
           Stellt Aufnahme einen wichtigen Grund
           zum Austritt des Altgesellschafters dar,
           und macht er davon Gebrauch, ist für
           den Abfindungsanspruch die
           Vermögenslage im Falle der Abwicklung
           maßgebend
           Abfindungsbetrag kann bis zu 3 Jahren
           gestundet werden
KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER       77
Risiko für Neugesellschafter
           Problem Kapitalaufbringungs- und
           erhaltungsvorschriften
           Risiken sind durch ESUG praktisch
           ausgeschlossen
           Im Falle der Planbestätigung kann der
           Schuldner keine Ansprüche wegen einer
           Überbewertung der Forderung im Plan
           geltend machen


KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER    78
Auswirkung debt-equity-swap
           Chance für Gläubiger, sich an einem
           Unternehmen als Gesellschafter zu
           beteiligen und damit auch erlittene
           Verluste zu kompensieren
           Für Gesellschafter bedeutet dies ein
           erhebliches Risiko, da diesen nicht
           gewollte Mitgesellschafter aufgezwängt
           werden können



KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER     79
Auswirkung debt-equity-swap
           Debt-Equity-Swap kann zum Untergang
           etwaiger nicht verbrauchter
           Verlustvorträge führen, § 8 c KStG
           Folgeprobleme entstehen bei der
           Personengesellschaft (GmbH & Co. KG),
           wenn die Altgesellschafter die
           einkommensteuerlichen Verluste
           verbraucht haben und durch den Tausch
           Ertragsteuerbelastungen entstehen.


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KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                     85
Über KANZLEI NICKERT, Offenburg:

         KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung
         und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise
         benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet.
         Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand.

         KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV-
         Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS
         MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen.

         Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de




KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER                                                                                        86

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  • 2. Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG): Kurz zur Entstehungsgeschichte: 09.06.2010: Forderung von Bündnis 90 / Die Grünen nach einem Gesetzentwurf für eine Reform des Insolvenzrechts. Es folgen diverse Entwürfe und kontroverse Diskussionen. 27.10.2011: Der Bundestag nimmt den Regierungsentwurf an. 25.11.2011: Der Bundesrat nimmt das vom Bundestag verab- schiedete Gesetz ohne Anrufung des Vermittlungs- ausschusses an. 13.12.2011: Verkündung des ESUG im Bundesgesetzblatt 01.03.2012: Inkrafttreten der Art. 1 - 3, 6, 9 ESUG für Verfahren, deren Eröffnung ab 01.03.2012 beantragt wird. 01.01.2013: Inkrafttreten der Art. 4, 5, 7, 8 ESUG. Weitere Informationen bzgl. Entwicklung und zur Stellungnahme der diversen Verbände s. Homepage des Bundesarbeitskreises der Insolvenzgerichte e. V., www.bak-inso.de KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 2
  • 3. Für welche Gesetze bringt das ESUG Änderungen? Art. 1 ESUG => InsO Art. 2 ESUG => InsVV Art. 3 ESUG => EGInsO Art. 4 ESUG => GVG Art. 5 ESUG => RPflG Art. 6 ESUG => ZVG Art. 7 ESUG => InsStatG Art. 8 ESUG => EGGVG Art. 9 ESUG => KWG Die Änderungen der InsO finden sich also ausschließlich in Art. 1 ESUG und treten zum 01.03.2012 in Kraft. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 3
  • 4. Zweck des Gesetzes: Erleichterung der Unternehmenssanierung Welche Mittel sieht das Gesetz hierfür vor? Stärkung der Gläubigerautonomie bzw. des Gläubigereinflusses durch: § die Möglichkeit bzw. in manchen Verfahren die Pflicht, bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen. § Stärkung bzw. Eröffnung der Möglichkeit für die Gläubiger, Einfluss auf die Auswahl des Insolvenz- verwalters zu nehmen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 4
  • 5. Zweck des Gesetzes: Erleichterung der Unternehmenssanierung Einführung eines sogenannten Schutzschirmverfahrens Stärkung der Eigenverwaltung Stärkung und Ausbau des Insolvenzplanverfahrens Neue Anforderungen an beim Insolvenzgericht einge- setzte Richter und Rechtspfleger: Diese sollen über belegte Kenntnisse des Insolvenzrechts, über belegte Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts sowie des Rechnungswesen verfügen, oder der Erwerb dieser Kenntnisse muss alsbald zu erwarten sein. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 5
  • 6. Zweck des Gesetzes: Erleichterung der Unternehmenssanierung Wichtig: § 1 InsO bleibt unverändert. Das Ziel der Unter- nehmenssanierung hat also jenes der gemein- schaftlichen Gläubigerbefriedigung nicht verdrängt. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 6
  • 7. Stärkung der Gläubigerautonomie – Der vorläufige Gläubigerausschuss und seine Aufgaben KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 7
  • 8. Der vorläufige Gläubigerausschuss Typen Zusammensetzung und Zustandekommen Aufgaben Ausschlussgründe für Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses Dauer des Amts/Verhältnis zum Gläubigerausschuss im eröffneten Verfahren vor und nach dem Berichtstermin KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 8
  • 9. Typen vorläufiger Gläubigerausschüsse: „obligatorischer“ vorläufiger Gläubigerausschuss, § 22 a) Abs. 1 InsO „beantragter“ vorläufiger Gläubigerausschuss, § 22 a) Abs. 2 InsO „fakultativer" Gläubigerausschuss, § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO - Einsetzung im gerichtlichen Ermessen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 9
  • 10. Der obligatorische Gläubigerausschuss nach § 22 a) InsO Ein obligatorischer Gläubigerausschuss ist einzu- richten, wenn zwei von drei der folgenden Kriterien erfüllt sind: mindestens 4.840.000 € Bilanzsumme nach Abzug eines auf Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages i. S. d. § 268 Abs. 3 HGB mindestens 9.680.000 € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 10
  • 11. Der obligatorische Gläubigerausschuss nach § 22 a) InsO Diese Schwellenwerte sind gegenüber dem Regierungsentwurf auf entsprechende Kritik hin deutlich angehoben worden. Ursprünglich sollte ein obligatorischer Gläubigerausschuss bereits dann eingerichtet werden müssen, wenn zwei von drei der Kriterien erfüllt sind: 2 Millionen € Bilanzsumme, 2 Millionen € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag oder im Jahresdurchschnitt mindestens 10 Arbeitnehmer KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 11
  • 12. Gläubigerausschuss auf Antrag nach § 22 a) Abs. 2 InsO Das Insolvenzgericht soll einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestellen, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Antrag: Antragsberechtigt sind der Schuldner, der vorläufige Insolvenzverwalter und jeder Insolvenzgläubiger unabhängig von der Höhe seiner Forderung. Somit kann es zu konkurrierenden Anträgen kommen. Benennung von Personen, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigeraus-schusses in Betracht kommen. Schriftliche Einverständniserklärung der als künftige Gläubigerausschussmit-glieder benannten Personen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 12
  • 13. Gläubigerausschuss auf Antrag nach § 22 a) Abs. 2 InsO Rechtsfolge eines Antrags: Das Gericht darf die Einsetzung eines Gläubigeraus- schusses nur aus wichtigem Grund verweigern. Bei konkurrierenden Anträgen auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses kann das Gericht zwischen oder aus den Listen auswählen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 13
  • 14. “Fakultativer" Gläubigerausschuss nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) InsO Sind die Schwellenwerte des § 22 a) InsO nicht erreicht und wurde kein Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigeraus- schusses gestellt, so steht es gleichwohl im Ermessen des Insolvenzgerichts, einen vor- läufigen Gläubigerausschuss einzusetzen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 14
  • 15. Ausschluss der Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses: Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ist ausgeschlossen, wenn alternativ der Geschäftsbetrieb eingestellt ist. die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Masse unverhältnismäßig wäre. mit der Einsetzung des Gläubigerausschuss eine Verzögerung verbunden wäre, die zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führen würde. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 15
  • 16. Ausschluss der Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses: Folge: Wer verhindern will, dass ein Gericht sich die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses mit dem Hinweis erspart, die dadurch verursachte Verzögerung werde möglicherweise zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führen, sollte bereits zusammen mit dem Insolvenzantrag konkrete, den Anforderungen von § 67 Abs. 2 InsO entsprechende Vorschläge für die Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses unterbreiten und die Erklärungen der entsprechenden Personen beifügen, dass diese zur Übernahme des Amtes bereit sind. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 16
  • 17. Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses: § 21 Abs. 2 Nr. 1a) - Regelung verweist auf § 67 Abs. 2 InsO. Danach sollen folgende Gläubigergruppen im Gläubigeraus- schuss vertreten sein: Absonderungsberechtigte Gläubiger Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen Kleingläubiger Arbeitnehmer Insoweit wurde durch das ESUG der Zusatz, "wenn diese als Insolvenz- gläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind" gestrichen. Die Arbeitnehmer sollen also künftig in jedem Gläubigerausschuss vertreten sein. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 17
  • 18. Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses: § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) verweist ausdrücklich nicht auf § 67 Abs. 3, demzufolge im Gläubigerausschuss im eröffneten Verfahren auch Personen Mitglieder sein können, die selbst nicht Gläubiger sind. Zulässig ist hingegen die Beteiligung von Personen, die mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden. Beispiele: Pensionssicherungsverein, Bundesagentur für Arbeit, Einlagensicherungsfonds KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 18
  • 19. Auswahl der Ausschussmitglieder Die Auswahl der Gläubigerausschussmitglieder wird durch das Gericht getroffen, das dabei nicht an die Vorschläge eines Antragstellers gebunden ist. Die Fehlerhaftigkeit der Gläubigerausschussbesetzung berührt die Wirksamkeit der Handlungen des Gläubiger- ausschusses nicht. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 19
  • 20. Erkenntnisquellen des Gerichts 1. Hinsichtlich Erreichen der Schwellenwerte: Angaben zum Erreichen der Schwellenwerte des § 22 a) InsO sind nur dann verpflichtend, wenn ein Schuldnerantrag vorliegt und alternativ: die Schwellenwerte erreicht sind. ein Antrag auf Eigenverwaltung gestellt wurde oder ein Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubiger- ausschusses vorliegt. Woher das Gericht andernfalls seine Kenntnisse beziehen soll, lässt das Gesetz offen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 20
  • 21. Erkenntnisquellen des Gerichts 2. Hinsichtlich der geeigneten Personen für den Gläubigerausschuss: Im Falle eines Schuldnerantrages können einige Informa- tionen darüber, wer als geeignete Person für die Besetzung des Gläubigerausschusses in Betracht kommen, aus dem zwingend beizufügenden Verzeichnis nach § 13 Abs. 1 InsO hergeleitet werden. Ansonsten sieht das Gesetz in § 22 a) Abs. 4 InsO vor, dass auf Aufforderung des Gerichts der Schuldner oder der vor- läufige Insolvenzverwalter Personen zu benennen hat, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 21
  • 22. Aufgaben des vorläufigen Gläubigerausschusses 1. Die selben Aufgaben wie der Gläubigerausschuss im eröffneten Verfahren, §§ 69-71 InsO und 2. nach § 56 a) InsO das Recht zur Mitwirkung bei der Bestellung eines vorläufigen Verwalters. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 22
  • 23. Aufgaben des vorläufigen Gläubigerausschusses § 69 InsO: Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen und den Geldverkehr und Bestand prüfen zu lassen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 23
  • 24. Aufgaben des vorläufigen Gläubigerausschusses § 71 InsO: Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläu- bigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt ent- sprechend. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 24
  • 25. Eilbedürftigkeit KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 25
  • 26. Spezifische Aufgabe des vorläufigen Gläubigerausschusses – Mitwirkung bei der Verwalterauswahl Zwei denkbare Konstellationen: 1. Konstellation: Der vorläufige Gläubigerausschuss wird vor dem vorläufigen Verwalter bestellt. 2. Konstellation: Der vorläufige Verwalter wurde vom Gericht schon vor Einsetzung des vorläufigen Gläubigeraus-schusses bestellt. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 26
  • 27. Konstellation 1 Vorschlagsrecht des vorläufigen Gläubigerausschusses hinsichtlich der Person des vorläufigen Verwalters §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 a), 56 a) InsO und jener des Verwalters im eröffneten Verfahren, keine Vorschlagspflicht. Prozedere: Äußerungen zu den Anforderungen an die Person des Verwalters und Äußerungen zur Person des Verwalters (also Kenntnis der ortsansässigen Verwalter hilfreich) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 27
  • 28. Konstellation 1 Bindung des Gerichts an Vorschlag? § 56 a) Abs. 2 InsO: Bei einem einstimmigen Vorschlag zur Person des Verwalters kann das Gericht nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person des Verwalters nicht geeignet ist. Die Eignung bemisst sich dabei nach dem vom Gläubigerausschuss aufgestellten Anforde- rungsprofil. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 28
  • 29. Konstellation 1 Abweichende Entscheidung: Eine Anhörung des Gläubigerausschusses ist vor Ablehnung des vorgeschlagenen Verwalters und Bestimmung eines anderen Verwalters nicht notwendig. Die abweichende Entscheidung muss nur begründet werden, wenn es um die Bestellung eines Insolvenz- verwalters für das eröffnete Insolvenzverfahren geht, § 27 Abs. 2 Nr. 5 InsO. Gegen die abweichende Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 29
  • 30. Konstellation 2 (Nachträgliche Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses) Ist bei Einsetzung des vorläufigen Gläubigeraus- schusses bereits ein vorläufiger Verwalter bestellt, so kann der vorläufige Gläubigerausschuss diesen in seiner ersten Sitzung nach Einsetzung ab- wählen, wenn er einstimmig eine andere Person zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter wählt. Nur im Falle der Einstimmigkeit besteht eine Ernennungspflicht des Gerichts. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 30
  • 31. Eignungskriterien § 56 InsO n. F. regelt nur, welche Faktoren die Eignung nicht ausschließen, insbesondere die Unabhängigkeit des Verwalters nicht tangieren. Das Gesetz nennt folgende Beispiele: Vorschlag durch den Schuldner oder durch einen Gläubiger Beratung des Schuldners vor Antrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 31
  • 32. Eignungskriterien Gestrichen wurde die Entwurfsregelung, nach der die Er-stellung eines Insolvenzplanes die Eignung zur Verwalter-bestellung nicht ausschließen sollte. Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass die Erstellung des Insolvenzplans nunmehr die Bestellung zum Insolvenz-verwalter ausschließt. Maßgeblich war die Befürchtung von Interessenkonflikten, weil ein Planersteller wohl kaum eigene Beratungsfehler aufdecken oder an ihn selbst geflossene Honorarzahlungen anfechten würde. . KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 32
  • 33. Möglichkeiten / Form der Beschluss- fassung durch den Gläubigerausschuss Präsenzsitzungen, Telefonkonferenz, Umlaufverfahren Die Beschlussfassung muss für das Gericht schriftlich dokumentiert sein. Bei einstimmigen Beschlüssen und fehlender Ab- stimmung durch ein Gläubigerausschussmitglied ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diesem Ausschussmitglied eine angemessene Teilhabemög- lichkeit eingeräumt wurde. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 33
  • 34. Arten von Gläubigerausschüssen in der zeitlichen Abfolge 1. Im Eröffnungsverfahren: vorläufiger Gläubigerausschuss = vom Gericht eingesetzter Gläubigerausschuss im Insolvenzeröffnungsverfahren 2. Nach Verfahrenseröffnung: a) Gläubigerausschuss bis zum Berichtstermin: Gericht muss im Eröffnungsbeschluss entscheiden, ob Weiterführung des Gläubigerausschusses in gleichbleibender Besetzung oder Neubesetzung des Gläubigerausschusses oder "Abschaffung" des Gläubigerausschusses, wenn die wesentlichen Weichenstellungen für das Verfahren bereits erfolgten. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 34
  • 35. Arten von Gläubigerausschüssen in der zeitlichen Abfolge b) Gläubigerausschuss nach dem Berichtstermin: Entscheidung der Gläubigerversammlung sowohl hinsichtlich der Besetzung als auch hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Gläubigerausschuss bestehen soll. Diese Entscheidung ist auch dann freigestellt, wenn die Schwellenwerte für die Einsetzung eines obligatorischen Gläubigerausschuss erreicht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, einzelne bestellte Mitglieder abzuwählen oder zusätzliche Mitglieder in den Gläubigerausschuss zu wählen. Die Gläubigerversammlung entscheidend mit relativer Mehrheit. Eine Vertretung in der Gläubigerversammlung ist daher wichtig! KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 35
  • 36. Eigenverwaltung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 36
  • 37. Was bedeutet Eigenverwaltung? Die Verwaltung des Vermögens wird dem Schuldner überlassen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bleibt beim Schuldner Sachwalter übernimmt lediglich Überwachungsfunktion KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 37
  • 38. Relevanz der Eigenverwaltung? Bislang lediglich ca. 1 % der Insolvenzverfahren Voraussetzungen sollen durch ESUG erleichtert werden Damit soll ein Anreiz für frühzeitige Insolvenzanträge geschaffen werden KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 38
  • 39. Voraussetzungen bislang Eine Eigenverwaltung war bislang nur vorgesehen, wenn die nicht zu „Nachteilen für die Gläubiger“ führte. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 39
  • 40. Voraussetzungen Antrag des Schuldners Keine Umstände bekannt, die erwarten lassen, dass Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird Problem, dass Banken im Hinblick auf das bestehende Bankgeheimnis Bedenken in diesem Stadium oft nicht offen legen können Erforderlich Entbindungserklärung KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 40
  • 41. „Versuchsballon“ des Schuldners Möglichkeit des Schuldners auf Antragsrücknahme vor einer abweisenden Entscheidung des Gerichts Voraussetzung: Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 41
  • 42. Mitwirkungsrechte des vorl. Gläubigerausschusses Gericht muss vorl. Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme geben, soweit ein solcher vorgesehen ist Voraussetzung: Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 42
  • 43. Bindungswirkung Votum Das Gericht ist bei einstimmigem Beschluss an das Votum des vorl. Gläubigerausschusses gebunden. Es greift die Fiktion, dass Anordnung nicht nachteilig Bei positivem Mehrheitsbeschluss muss das Gericht selbst prüfen, ob Voraussetzungen vorliegen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 43
  • 44. Bindungswirkung Votum Bei Ablehnung der Eigenverwaltung muss dass Gericht selbst prüfen, ob Nachteile entstehen Eine ablehnender Beschluss des Gerichts ist schriftlich zu begründen Möglichkeit der Gläubiger, in der Gläubigerversammlung die Eigenverwaltung zu beschließen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 44
  • 45. Rechtsstellung Sachwalter Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Überwachung Geschäftsführung Überwachung private Lebensführung Stellt Sachverwalter fest, dass Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, hat er dies unverzüglich anzuzeigen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 45
  • 46. Aufhebung des Verfahrens Aufgrund eines Antrags der Gläubigerversammlung Aufgrund eines Antrags eines Gläubigers und wenn erhebliche Nachteile für die Gläubiger drohen. Die Gründe müssen glaubhaft gemacht werden Auf Antrag des Schuldners KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 46
  • 47. Schutzschirmverfahren KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 47
  • 48. Vorbemerkung Neuartiges Verfahren Vorbild Chapter 11 – Verfahren in den USA Soll Anreiz zur frühzeitigen Insolvenzantragstellung schaffen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 48
  • 49. Voraussetzungen Eröffnungsantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Antrag auf Eigenverwaltung Angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 49
  • 50. Voraussetzungen Bescheinigung eines Rechtsanwaltes, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 50
  • 51. Inhalt der Bescheinigung ESUG definiert keine formalen Anforderungen Bewusster Verzicht auf Bezugnahme von Standards wie IDW S 6 oder MaS (Mindestanforderungen an Sanierungsgutachten) Zugang auch kleiner Unternehmen zum Schutzschirmverfahren KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 51
  • 52. Person des Bescheinigungserstellers Grds. Berufsträger (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) oder Person mit ähnlicher Qualifikation Erfahrung im Insolvenz- und Sanierungsrecht KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 52
  • 53. Nachweis des Insolvenzgrundes Nachweis des Insolvenzgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zahlungsunfähigkeit darf nicht eingetreten sein Problem: Abgrenzung drohende Zahlungsunfähigkeit zur Zahlungsunfähigkeit KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 53
  • 54. Nachweis des Insolvenzgrundes Rechtsprechung des BGH zum Deckungsgrad Maßgebend 3 Wochenzeitraum Ggf. Fortschreibung des Planungszeitraumes mittels einer integrierten Planung Berücksichtigung Passiva II (sog. Bugwellentheorie) Ernsthaftes Einfordern KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 54
  • 55. Sanierung nicht ausgeschlossen Keine gesetzliche Definition, welche Anforderungen zu stellen sind Rechtsprechung IDW S 6: Erforderlich ist eine nachhaltige und branchenübliche Rendite bei einer angemessenen Eigenkapitalausstattung und es daher wieder attraktiv für Eigenkapitalgeber wird. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 55
  • 56. Sanierung nicht ausgeschlossen MaS: Sanierungsfähigkeit dann gegeben, wenn das Unternehmen nachhaltige Gewinne erwirtschaftet, die ein Überleben des Unternehmens ohne fremde Hilfe sicherstellt. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 56
  • 57. Sanierung nicht ausgeschlossen Es bestehen Unsicherheiten, wie die gesetzliche Formulierung auszulegen ist Prüfung der Insolvenzgründe und der Sanierungsfähigkeit ist kostenintensiv Es bestehen keine Erleichterungen für kleine Unternehmen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 57
  • 58. Mindestinhalt Bescheinigung Beschreibung des Unternehmens § Stellung Markt, Wettbewerb § SWOT Analyse § Darlegung Krisenursachen und Stadium § Darstellung der Maßnahmen (Beginn und Ende, Kosten, Wirkung, Umsetzungswahrscheinlichkeit) KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 58
  • 59. Fortgang des Verfahrens Beschluss des Gerichts Bestellung Sachwalter. Dieser ist personenverschieden zum Bescheinigungsersteller Ggf. Untersagung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen Maßnahmen zur Herstellung eines vollständigen Moratoriums KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 59
  • 60. Fortgang des Verfahrens Auf Antrag Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten Frist zur Erstellung eines Insolvenzplanes spätestens innerhalb von 3 Monaten Verpflichtung, eingetretene Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen Planersteller kann personenidentisch mit Bescheinigungsersteller sein KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 60
  • 61. Überprüfbarkeit Bescheinigung Gesetz schweigt Gericht dürfte Umfassendes Prüfungsrecht zuzubilligen sein Hohe Anforderungen an die Gerichte Ggf. Zweitbegutachtung durch einen Sachverständigen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 61
  • 62. Probleme bei Scheitern Zeitverlust Ablauf Insolvenzgeldzeitraum Ggf. schon irreversible Entscheidungen Vertrauensverlust KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 62
  • 63. Aufhebung durch das Gericht Aussichtlosigkeit der Sanierung Antrag auf Aufhebung durch den vorläufigen Gläubigerausschuss oder Antrag auf Aufhebung durch einen Gläubiger und Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird; KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 63
  • 64. Aufhebung durch das Gericht Der Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt ist und die Umstände vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 64
  • 65. Taktische Überlegungen Ist Bank an Schutzschirmverfahren interessiert? Bank hat es aufgrund Sonderkündigungsmöglichkeiten oder auch Tilgungsaussetzungen in vielen Fällen in der Hand, die Zahlungsunfähigkeit herbeizuführen oder aber auch zu vermeiden KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 65
  • 66. Taktische Überlegungen Teilweise ist es erforderlich, den Kunden frühzeitig auf die Möglichkeiten hinzuweisen, solange der Druck von anderen Gläubigern noch stillhalten KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 66
  • 67. Vorteile Schutzschirmverfahren Zeitgewinn zur Vorbereitung einer nachhaltigen Sanierung Planverfahren mit dem Ziel des Erhalts des Rechtsträgers und damit auch des Kunden Recht der Banken als Absonderungsgläubiger können in einem Insolvenzplan ausreichend berücksichtigt werden KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 67
  • 68. Vorteile Schutzschirmverfahren Störfeuer der Kleingläubiger können beschränkt werden KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 68
  • 69. Nachteile Schutzschirmverfahren Die frühzeitige Diskussion über Handlungsmöglichkeiten in der Insolvenz führt ggf. zu einem höheren Anfechtungsrisiko KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 69
  • 70. Insolvenzplanverfahren KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 70
  • 71. Grundsatz Im Insolvenzplan können folgende Punkte geregelt werde: Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 71
  • 72. Wesentliche Neuerungen die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 72
  • 73. Wesentliche Neuerungen ESUG Einschränkung von Rechtsmittelmöglichkeiten einzelner Gläubiger Einführung eines debt-equity-swap auch gegen den Willen der Altgesellschafter KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 73
  • 74. Regelung beim debt-equity-swap Schwäche der bisherigen Regelungen, dass durch den Insolvenzplan nicht einseitig in Gesellschafterrechte eingegriffen werden konnte Neuregelung durch ESUG KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 74
  • 75. Durchführung debt-equity-swap Kapitalherabsetzung als erster Schritt (sog. Kapitalschnitt) Kapitalerhöhung durch Sacheinlage als Zweiter Schritt KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 75
  • 76. Bewertung der Forderung Frage hat erhebliche Auswirkung auf die Anteilsverschiebungen gegenüber den Altaktionären Buchwert? Verkehrswert? Eingriff in Eigentumspositionen der Altgesellschafter KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 76
  • 77. Folgen für Altgesellschafter Aufnahme Neugesellschaft auch wider Willen Stellt Aufnahme einen wichtigen Grund zum Austritt des Altgesellschafters dar, und macht er davon Gebrauch, ist für den Abfindungsanspruch die Vermögenslage im Falle der Abwicklung maßgebend Abfindungsbetrag kann bis zu 3 Jahren gestundet werden KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 77
  • 78. Risiko für Neugesellschafter Problem Kapitalaufbringungs- und erhaltungsvorschriften Risiken sind durch ESUG praktisch ausgeschlossen Im Falle der Planbestätigung kann der Schuldner keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderung im Plan geltend machen KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 78
  • 79. Auswirkung debt-equity-swap Chance für Gläubiger, sich an einem Unternehmen als Gesellschafter zu beteiligen und damit auch erlittene Verluste zu kompensieren Für Gesellschafter bedeutet dies ein erhebliches Risiko, da diesen nicht gewollte Mitgesellschafter aufgezwängt werden können KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 79
  • 80. Auswirkung debt-equity-swap Debt-Equity-Swap kann zum Untergang etwaiger nicht verbrauchter Verlustvorträge führen, § 8 c KStG Folgeprobleme entstehen bei der Personengesellschaft (GmbH & Co. KG), wenn die Altgesellschafter die einkommensteuerlichen Verluste verbraucht haben und durch den Tausch Ertragsteuerbelastungen entstehen. KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 80
  • 81. Lesen Sie auch unsere Beiträge zum Thema ESUG Allgemeine Informationen zu ESUG Anforderungen an den Nachweis der Sanierungsmöglichkeiten beim Schutzschirmverfahren Der vorläufige Gläubigerausschuss – Der Einfluss der Großgläubiger auf die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das ESUG Schutzschirmverfahren nach ESUG ESUG: Das verändert sich beim Debt-Equity-Swap ESUG: Die wesentlichen Neuerungen im Überblick KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 81
  • 82. Lesen Sie auch unsere Beiträge zum Thema ESUG ESUG: Anforderungen an den Nachweis der Sanierungsmöglichkeiten beim Schutzschirmverfahren Geplante Insolvenz und Insolvenzplanverfahren ESUG: Funktionstrennung Markt und Marktfolge als Sanierungshindernis? Die Stärkung der Eigenverwaltung durch das ESUG – ein Risiko für die Bank als Gläubigerin ESUG: gesellschaftsrechtliche Regelungen beim Dept- Equity-Swap KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 82
  • 83. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Besuchen Sie uns im Internet: www.kanzlei-nickert.de
  • 84. Titel KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 84
  • 85. Weitere interessante Infos im Internet von der KANZLEI NICKERT für Sie Twitter KANZLEI_NICKERT Aktuelle News, rund um die KANZLEI NICKERT. Abonnieren Sie unseren kostenlosen RSS-Feed Tax & Law Blog Banken-Blog Vernetzen Sie sich mit uns unter… Cornelius Matthias Nickert Kühne Unsere Präsentationen finden Sie unter… slideshare.net Unsere Whitepaper finden Sie unter… scribd.com KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 85
  • 86. Über KANZLEI NICKERT, Offenburg: KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet. Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand. KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV- Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. 2009 und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen. Weitere Informationen finden Sie unter: www.kanzlei-nickert.de KANZLEI NICKERT | RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 86