Am 29.04.2011 fand in der KANZLEI NICKERT das 1. Baufrühstück statt. Die Veranstaltung mit den Themen Kalkulation und Rahmenbedingungen für die Forderungsdurchsetzung war ein voller Erfolg und das Interesse an dem nächsten Baufrühstück groß.
2. Weshalb ein Baufrühstück?
! Aktuelle Wissensvermittlung
! Networking
! Die KANZLEI NICKERT will gerade in dieser Branche
wachsen
Die in dieser Präsentation enthaltenen Fotos stammen von der Website
http://www.flickr.com
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3. Herzlich willkommen zum Baufrühstück
Unsere Themen:
! Wie kalkuliere ich eine Baustelle, damit die Kosten
gedeckt sind und auch noch ein Gewinn erzielt wird?
! Welche Rahmenbedingungen muss ich beachten, um
Problemen bei der späteren Durchsetzung von
Forderungen vorzubeugen?
Fotograf/Benutzername bei flickr: digital cat
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5. Typische Aussagen!
! Wir haben die Auftragsbücher voll wie nie!
! Wir wissen gar nicht, wie wir die Aufträge abarbeiten
können/sollen!
! Wir legen eine Umsatzsteigerung von über 15 % hin!
Aber: Verdient man damit automatisch Geld?
Fotograf/Benutzername bei flickr: Fundraisingnetz
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6. Wovon hängt der Erfolg Ihres Unternehmens ab?
! Geld wird auf den Baustellen verdient oder verloren
! Für die Behauptung im harten Konkurrenzkampf, ist eine
zukunfts- und ertragsorientierte Kalkulation unabdingbar
! Angebote grob über den Daumen zu schätzen oder sich
lediglich an den Preisen der Konkurrenz zu orientieren ist
zu wenig
! Sie sind „Meister Ihres Fachs“, doch wie stark kümmern
Sie sich neben dem zeitaufwendigen Tagesgeschäft um
eine detaillierte Vor- und Nachkalkulation?
Fotograf/Benutzername bei flickr: Andrea Rueda
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7. Vorkalkulation / Allgemein
! Preisdruck
! Vorkalkulation für die Anstrebung der Kostendeckung
+ Gewinnerzielung
! Ermittlung von Angebotspreisen
! Unmittelbare und verursachungsgerechte
Kostenzuordnung
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8. Vorkalkulation / Allgemein
! Kalkulation mit sog. Mittellohn
! Beauftragung eines anderen Unternehmen
(sog. Fremdleistung)
! Auch Gemeinkosten beeinflussen das Angebot
! Wagnis und Gewinn
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9. Vorkalkulation / Stundensatz / Material
! Eine Stundensatzkalkulation geht von der produktiven
Kapazität eines Unternehmens aus
! Sie kennen die Kostenbestandteile des
Stundenverrechungssatzes und wissen dadurch was
Sie berechnen müssen um Gewinn zu erzielen
! Nur wenn die Kostenstruktur bekannt ist und die
Stundensätze realistisch sind, können Sie
betriebswirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen treffen
! Lohnkosten stellen neben den Materialkosten im
Baugewerbe einen wesentlichen Kostenfaktor dar
! Materialkosten werden durch Mengenverbrauch und
Materialpreis bestimmt
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10. Vorkalkulation / Personalkostenzuschläge
! Personalkostenzuschläge werden errechnet (Achtung!
Mit Zukunftswerten rechnen!)
! Stunden auf der Baustelle werden geschätzt
! Personalkosten ergeben sich aus Stunden multipliziert
mit dem Verrechnungssatz je Stunde
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11. Vorkalkulation / Stundensatz
Unterlagen zu
dieser Folie liegen
als Anlage bei
Fotograf/Benutzername bei flickr: Helico
Beispiel zur Stundensatzberechnung
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13. Nachkalkulation / Kostenrechnung
! Eine vollkommene Übereinstimmung zwischen dem
kalkulierten Gewinn und dem tatsächlichen Gewinn
nach Auftragsabschluss gibt es in der Praxis selten
! Abweichungen sind insofern normal, wenn es sich um
tolerierbare Beträge handelt
! Die Nachkalkulation dient der Ermittlung von
Planabweichungen und deren Ursachen
! Möglichkeit zur Analyse und rechtzeitigen
Gegensteuerung
! Aufzeigen von Verbesserungspotenzial für zukünftige
Vorkalkulationen im Rahmen der Angebotserstellung
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14. Nachkalkulation / Beispiel für Baustelle X
A. Einzelkosten Plan Ist Abweichung Analyse
(1) Lohnkosten 25.000 34.000 - 9.000 X
(2) Materialkosten 80.000 78.000 + 2.000
(3) Gerätekosten 5.000 7.000 - 2.000 X
(4) Fremdleistungskosten 20.000 20.000 +/-0
130.000 139.000 - 9.000
B. Gemeinkosten
In Summe 39.000 41.000 - 2.000 X
C. Allgemeine Geschäftskosten
3.000 3.000 +/-0
Selbstkosten 172.000 183.000 - 11.000
D. Wagnis / Gewinn + 15% 25.800 14.800 42,6% unter Plan
E. Angebot (Festpreis) 197.800 197.800
Quelle Bilder: http://www.google.de/imghp?hl=de&tab=wi
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15. Wofür ist eine ordentliche Kalkulation gut?
! Steuerung des Unternehmens
! Vermeidung unterdeckter Baustellen
! Entscheidungsfindung bei der Baustellenauswahl (bei
Vollbeschäftigung)
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16. Wofür ist eine ordentliche Kalkulation gut?
! Rating
! Bei langfristigen Baustellen Zwischenkalkulationen für
Gegenmaßnahmen durchführen
! Mittelverwendungsnachweis für
Bauforderungssicherungsgesetz
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17. Fazit
! Jedes Kalkulationsverfahren ist nur so gut, wie es in
der Praxis realisiert/gelebt wird
! Eine sachgerechte Kostenverrechnung ist wichtig um
das Leistungsangebot weiterentwickeln zu können
! Erkenntnisgewinnung welche Produkte Gewinn- bzw.
Verlustbringer sind
! Festlegung von Preisuntergrenzen
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18. Fazit
! Vorkalkulation: Wie gut ist der Auftrag im Vergleich zu
anderen? Wie wichtig ist dieser Auftrag für mich?
! Möglichst genaue Zeiterfassung erforderlich
! Pufferpositionen in den Angeboten beachten
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19. Fazit
! „Wer nicht weiß, wohin er will, darf sich nicht wundern,
wenn er ganz woanders rauskommt“.
Vorkalkulation
Nachkalkulation
Analyse
Unternehmenssteuerung / -ausrichtung
Unternehmenserfolg
Unternehmenssicherung
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20. Planungsradar – Überschlägige Ertragsplanung
Unterlagen zu dieser Folie liegen als Anlage bei
Beispiel zur „Schnell-“Planung
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21. Kurze Pause….
Fotograf/Benutzername bei flickr: nickHiebert
…für eine kleine Stärkung
Danach:
Rahmenbedingungen
der Bauausführung
Fotograf/Benutzername bei flickr: razvan.orendovici
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22. Rahmenbedingungen der Bauausführung
Welche Punkte sollten Sie beachten, um Problemen bei der
Forderungsdurchsetzung vorzubeugen?
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23. Welche Punkte sollten Sie beachten, um
Problemen vorzubeugen?
! Auftragsannahme
! Baubehinderung
! Abnahme
! Stellung der Schlussrechnung
! Gewährleistung
! Beweislast
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24. Auftragsannahme
! Identität des Auftraggebers
! Wer ist der eigentliche Vertragspartner?
! Pauschalpreisverträge
! Ist der Leistungsinhalt hinreichend bestimmt?
! Nachträgliche Absicherung des Auftrags
! Umfang einer Sicherungsbürgschaft
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25. Auftragsannahme
Identität des Auftraggebers
! Bauherren- und Arbeitsgemeinschaften (ARGE)
! Gesellschaften bürgerlichen Rechts
! Wichtig: Name und Anschrift der einzelnen
Gesellschafter, Vertretungsberechtigung
! Einzelfirmen
! Inhaber der Firma
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26. Auftragsannahme
Identität des Auftraggebers
! Handelsrechtliche Gesellschaften
! OHG: die Gesellschafter
! KG: der persönlich haftende Gesellschafter
(Komplementär)
! GmbH: der Geschäftsführer
! GmbH & Co. KG: die Komplementär- GmbH und
deren Geschäftsführer
! AG: der Vorstand
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27. Auftragsannahme
Pauschalpreisverträge
! Oft werden Leistungen untergeschoben, die der
Unternehmer in der Kalkulation nicht berücksichtigt
hat
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28. Auftragsannahme
Pauschalpreisverträge
! Maßnahmen zur Verhinderung:
! Welche Leistungen sollen Gegenstand des
Pauschalpreisvertrages sein?
! Zweifel müssen ausgeräumt und protokolliert
werden!
! Vorsicht bei Klauseln, in denen sich Leistungs-
umfang auch nach Zeichnungen richten soll!
! Irrtümer bei der Kalkulation gehen grds. zu Lasten des
ausführenden Unternehmers
! Tipp: Bestätigungsschreiben bei Kaufleuten
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29. Auftragsannahme
Pauschalpreisverträge
! Möglichkeiten der Änderung einer
Pauschalpreisabrede z.B. bei
! Wegfall der Geschäftsgrundlage (Ausnahmefall)
! Änderung des ursprünglich vereinbarten
Leistungsinhalts durch den Auftraggeber (u.a.
Planänderungen), soweit sich dadurch die
Preisermittlungsgrundlagen geändert haben
! dem Verlangen von Leistungen, die im
Pauschalpreisvertrag nicht enthalten sind
(Zusatzleistungen).
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30. Auftragsannahme
Pauschalpreisverträge
! Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte auf die
schriftliche Erteilung eines Nachtrages bestanden
werden
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31. Auftragsannahme
nachträgliche Absicherung des Auftrags
! Sicherungsbürgschaft nach § 648a BGB
! Verpflichtung des Auftraggebers, die zu
erbringenden Vorleistungen Sicherheiten bis zur
Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs
zu leisten
! kann auch nach Vertragsschluss und sogar nach
erfolgter Abnahme verlangt werden
! Geltendmachung kann nicht ausgeschlossen
werden
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32. Auftragsannahme
nachträgliche Absicherung des Auftrags
! Ausnahme
! Auftraggeber ist eine natürliche Person und baut
Einfamilienhaus
! Werklieferungsverträge
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33. Auftragsannahme
nachträgliche Absicherung des Auftrags
! Auftraggeber kann sich nicht mehr auf noch
vorhandene Mängel berufen (selbst wenn sie
tatsächlich bestehen), wenn
! zumindest teilweise Werklohn nicht bezahlt wurde
! Abnahme erfolgt ist
! Auftraggeber die angeforderte
Sicherungsbürgschaft nicht stellt
! Achtung!
keine Frist mit Kündigungsandrohung setzen, da
Vertrag sonst als aufgehoben gilt
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34. Auftragsannahme
nachträgliche Absicherung des Auftrags
! Kosten der Bürgschaft sind bis zur Höhe von 2% p.a.
vom Auftragnehmer zu zahlen
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35. Auftragsannahme
nachträgliche Absicherung des Auftrags
! Einschreiben/Rückschein
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Bauvertrag vom ____._____.20_____ haben Sie uns mit der Erstellung des Bauvorhabens
______________ beauftragt. Die Bruttoauftragssumme beläuft sich auf _____________ !. Wir dürfen Sie
unter Hinweis auf § 648a Abs.1 BGB bitten, uns zur Sicherung unserer Vorleistungen eine Sicherheit in
Höhe von
EUR _______________________
zu übermitteln. Für den Eingang der Sicherheitsleistung haben wir uns als Frist den
_____._____.20_____
vorgemerkt.
Gemäß § 648a Abs.2 BGB kann diese Sicherheit von Ihnen neben einer Bankbürg-schaft auch durch eine
Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers geleistet werden. Wir wären Ihnen
deshalb für die Überlassung einer Bankbürgschaft bzw. einer Auszahlung zur Garantie Ihrer Hausbank sehr
verbunden. Wir weisen höflichst darauf hin, dass wir gemäß § 648a Abs. 1 BGB berechtigt sind, die von uns
zu erbringenden Vorleistungen zu verweigern, wenn innerhalb der genannten Frist die beanspruchte
Sicherheit von Ihnen nicht geleistet wird.
Mit freundlichen Grüßen
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36. Untersuchungs- und Rügepflicht
Fotograf/Benutzername bei flickr: friek_magazine
! Jeder Kaufmann hat gem. § 377 HGB eine
Untersuchungs- und Rügepflicht bei beiderseitigem
Handelsgeschäft
! GmbH bezieht bei einer anderen GmbH Fenster, um
diese anschließend bei einem Bauvorhaben
einzubauen
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37. Untersuchungs- und Rügepflicht
Die Untersuchungs- und Rügepflicht gilt nur für Kauf- und
sogenannte Werklieferungsverträge (z.B. Handelsbereich
Fenster und Türen), nicht für Werkverträge, d.h.
Aufträge, die die Lieferung und Montage von
Bauelementen zum Gegenstand haben
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38. Probleme durch Baubehinderung
! Überschreitung der vertraglich vereinbarten
Ausführungsfristen
! Gründe können vielschichtig sein
! bauseits bedingt (Planung, Bauaufsicht)
! Witterung
! Konsequenz
! Schadenersatzforderung unabhängig davon, ob
Auftragnehmer den Verzug wirklich zu vertreten hat
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39. Probleme durch Baubehinderung
! unverzügliche schriftliche Anzeige der Behinderung
! Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen
sich die Gründe für die Behinderung oder
Unterbrechung im einzelnen ergeben
! braucht nicht notwendigerweise die Überschrift
"Behinderungsanzeige" zu tragen
! Anzeige kann statt gegenüber dem Auftraggeber auch
an den bauaufsichtsführenden Architekten abgegeben
werde
aber: Kopie in jedem Fall an Auftraggeber
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40. Probleme durch Baubehinderung
! Pflichten des Auftragnehmers
! im Rahmen des Zumutbaren, die Behinderung oder
Unterbrechung soweit wie möglich einschränken
! nach der Behinderung, Pflicht zur unverzüglichen
Arbeitsaufnahme
! Verlängerung der Ausführungsfristen berechnet
sich nach der Dauer der Behinderung plus einem
Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten
! Auftraggeber müssen die für die Berechnung der
Frist erforderlichen Gesichtspunkte mitgeteilt
werden
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41. Probleme durch Baubehinderung
! Behinderung muss sich
! dokumentieren lassen und
! sie muss ordnungsgemäß angezeigt worden sein
nur so lassen sich Verzugsschäden und
Vertragsstrafe-Ansprüche erfolgreich abwehren!
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42. Abnahme
! Fiktive Abnahme
! Gewerk gilt 12 Werktage nach Übersendung der
Fertigstellungsanzeige, die auch in Form der
Schlussrechnung erfolgen kann, als abgenommen
! nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der
Benutzung
! ausgeschlossen bei förmlichen Abnahme
! vereinbart oder
! vom Auftraggeber verlangt
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43. Stellung der Schlussrechnung
! von keiner Abnahme abhängig (OLG Hamm Az. 17 U 72/96)
! Schlussrechnung sollte unmittelbar nach
Fertigstellung des Gewerkes gestellt werden, damit
das zweimonatige Prüfungsrecht des Auftraggebers
aus § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B zu laufen beginnt
! während dieser Zeit kann die Abnahme erfolgen
und Restmängel können beseitigt werden
! nach Ablauf der Prüfungsfrist oder im Falle einer
bereits zuvor erfolgten Schlussrechnungsprüfung ist
der Werklohn dann zur unbedingten Zahlung fällig
auf diese Weise lässt sich die Wartezeit für die
Fälligkeit der Schlusszahlung erheblich verkürzen
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44. Stellung der Schlussrechnung
! Nachdem die Forderung fällig geworden ist, sollte wie
folgt vorgegangen werden:
! freundliches Erinnerungsschreiben (mit Kopie für
die Akte, da es sich rechtlich um die 1. Mahnung
handelt)
! Mahnung mit Zahlungsaufforderung und
Fristsetzung sowie Hinweis auf die anschließende
Abgabe des Vorganges an den Rechtsanwalt
! Übergabe der Angelegenheit an Rechtsanwalt
z. B. KANZLEI NICKERT
zur schnellstmöglichen Realisierung Ihrer Forderung
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45. Stellung der Schlussrechnung
! Exkurs: Ordnungswidrigkeit
Gem. § 14 Abs. 2 Ziff 1 UStG muss ein Bauunternehmer die (Schluss-)Rechnung über
Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung ausstellen.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Leistung an einen Nichtunternehmer ausgeführt
wird.
Verstößt ein Bauunternehmer gegen diese Pflicht, handelt es sich um eine
Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 ! pro Verstoß geahndet
werden kann
! Betriebsprüfer sind angewiesen, dies zu prüfen
! Außerdem: USt ist mit Fertigstellung fällig, auch wenn
noch nicht schlussabgerechnet ist
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46. Gewährleistung
! Für eine Mängelrüge muss der Bauherr nicht
sonderlich viele Pflichten erfüllen
! Dies führt oftmals zu sog. „Vorsorgerügen“
! BGH hat in einer Entscheidung erneut bestätigt: Das
Risiko einer verweigerten Mängelbeseitigung trägt in
vollem Umfang der für den Mangel verantwortliche
Auftragnehmer
! Nehmen Sie Mängelrügen ernst! Vereinbaren Sie
einen Termin zur Besichtigung/Mängelbeseitigung und
dokumentieren Sie die Tätigkeit(en) nach erfolgter
Mangelanzeige
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47. Beweislast
! als Faustregel gilt:
derjenige, der eine für ihn positive Tatsache
behauptet, muss diese beweisen
! das heißt:
der Richter muss davon überzeugen werden, dass die
Dinge sich wirklich gerade so zugetragen haben, wie
Sie es behaupten
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48. Beweislast
! sorgen Sie für eine schriftliche Dokumentation
! Achten Sie darauf, dass Sie sich klar und
unmissverständlich ausdrücken
bei einem späteren Rechtsstreit haben Sie Ihre
Chancen ganz wesentlich verbessert, Ihr Recht zu
bekommen "
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50. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Fotograf/Benutzername bei flickr: Stefan Baudy
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.
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51. Nächster Termin
! am Donnerstag, den 28.07.2011
! Wir freuen uns auf Ihr Kommen!
! Bringen Sie gerne befreundete Bauunternehmer mit!
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