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Steuern und Crowdfunding

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Steuern und Crowdfunding

  1. 1. Steuern und Crowdfunding Mag. Elfriede Sixt
  2. 2. Steuern und CrowdFunding Donation Based CrowdFunding Sammeln von Spenden Reward Based CrowdFunding PreSales/Rewards Lending Based Crowdfunding P2P; P2C Equity Based CrowdFunding CrowdInvesting Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech Network
  3. 3. Reward- und Donation Based CrowdFunding Relevante Bestimmungen im Umsatzsteuerrecht: ° jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ° Leistung steht Gegenleistung gegenüber. ° Entgelt als Bemessungsgrundlage ° Entstehung der Steuerschuld ° Höhe der Steuerschuld Exkurs: Kleinunternehmerregelung (€ 30.000,-) Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech Network
  4. 4. Donation- und Reward Based CrowdFunding Relevante Bestimmungen im Ertragsteuerrecht: ° Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ist Voraussetzung ° Betriebseinnahmen umfassen auch Leistungen ohne Gegenleistung (Zuschüsse) soweit Zusammenhang mit Betrieb gegeben ist. Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech Network
  5. 5. Donation Based CrowdFunding Unterstützer bekommt für seine Zuwendung keine oder nur eine Gegenleistung von völlig unerheblichen Wert. Behandlung beim Unterstützer: steuerlich nicht abzugsfähig, wenn kein Spendenbegünstigungsbescheid vorliegt. Behandlung beim Projektinhaber: keine Umsatzsteuer (da keine Gegenleistung); falls innerhalb eines Betriebes: Ertragsteuern; falls außerhalb eines Betriebes Zweckzuwendung (momentan steuerbefreit in Österreich). Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech Network
  6. 6. Reward Based CrowdFunding Die Unterstützer erhalten als Gegenleistung für ihre finanziellen Zuwendungen das fertige Produkt (PreSales), individuelle Geschenke (DankeSchöns), Medialeistungen (Sponsoring). PreSales: Serielle Fertigung eines Produkt wird vorfinanziert durch CrowdFunding- Kampagne. °Behandlung beim Projektbetreiber: Ertrags- und umsatzsteuerliche Betriebseinnahme °Behandlung beim Unterstützer: Anschaffungskosten oder Betriebsausgabe. Individuelle Geschenke: Projektunterstützer bekommen Gegenleistungen, die nicht dem Wert des finanziellen Beitrages entsprechen. °Behandlung beim Projektbetreiber: Wert der Gegenleistung ist <50% des erhaltenen Geldbetrages. In Höhe des gemeinen Wertes der Gegenleistung liegt Umsatz vor. Ertragsteuerlich liegt zu 100% Betriebseinnahme vor. °Behandlung beim Unterstützer: gemeiner Wert der Gegenleistung < 50% des finanziellen Beitrages; Betriebsausgabe im Höhe des gemeinen Wertes der erhaltenen Gegenleistung. Ansonsten 100% Betriebsausgabe.Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech Network
  7. 7. Reward Based CrowdFunding Sponsoring: Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit als Gegenleistung für finanzielle Zuwendungen °Behandlung beim Projektbetreiber: Ertragsteuerlich liegt Betriebseinnahme vor, Ustrechtlich liegt ebenfalls umsatzsteuerbarer Umsatz vor. Ausnahme: Wert der Werbeleistungen <50% der finanziellen Leistung. °Behandlung beim Unterstützer: ertrags- und umsatzsteuerlich Betriebsausgabe, Ausnahme: Wert der Werbeleistung ist <50% der finanziellen Zuwendung. Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech Network
  8. 8. CrowdLending Festverzinsliche Darlehen: Kapitalüberlassung auf schuldrechtlicher Basis sowohl von P2P als auch P2C. Besteuerung beim Privatanleger: Zinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen; keine Endbesteuerung Besteuerung beim Darlehensnehmer: Zinsen sind Betriebsausgabe (P2C), falls privat keine steuerliche Abzugsfähigkeit (P2P). Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech Network
  9. 9. Equity Based CrowdFunding/CrowdInvesting Partiarische Darlehen: Kapitalüberlassung auf schuldrechtlicher Basis. Gewinn- oder umsatzabhängige Vergütung neben einem festen Zinsanteil. Zusätzlich Nachrangigkeit der Verbindlichkeit gegenüber sonstigen Gläubigern vereinbart. Versteuerung: wie bei festverzinslichen Darlehen. Falls gewinnabhängige Verzinsung vereinbart ist, fällt Gesellschaftsteuer bei Ausgabe an (bis 31.12. 2015) Genussrechte: schuldrechtliche Kapitalüberlassung mit Gewinnbeteiligung. Beteiligungsähnliche (qualifizierte) Genussrechte: °Lfd. Gewinnbeteiligung auf Ebene der Gesellschaft Dividende. Beim Privatanleger mit 25% KEST/end- besteuert. °Veräußerungsgewinn beim Privatanleger mit Sondersteuersatz mit 25% besteuert; Veräußerungsverlust verrechenbar mit end- oder sonderbesteuerten Veräußerungsgewinnen. Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech Network
  10. 10. CrowdInvesting Obligationenähnliche Genussrechte gelten ertragssteuerlich als Fremdkapital. Lfd. Gewinnbeteiligung (nicht verbrieft) beim Unternehmen als Betriebsausgabe zu qualifizieren, beim Privatinvestor sind die Zinsen im Veranlagungsweg zu besteuern. Veräußerungsgewinne: im Veranlagungsweg zum Normalsteuersatz Veräußerungsverluste: In Entsprechung des „Box-System“ des § 27 EStG; Lfd. Gewinnbeteiligung (verbrieft) beim Unternehmen als Betriebsausgabe zu qualifizieren, beim Privatinvestor sind die Zinsen KEST/Endbesteuerung Veräußerungsgewinne: KEST/Endbesteuerung Veräußerungsverluste: In Entsprechung des „Box-System“ des § 27 EStG; Emission unterliegt der Gesellschaftsteuer (1% der Einlage) (bis 31.12.2015). Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech Network
  11. 11. CrowdInvesting Typische stille Beteiligung: ein Dritter beteiligt sich am Handelsgewerbe eines Kaufmanns. Der still Beteiligte nimmt am Gewinn und Verlust teil, ist aber nicht am Vermögen beteiligt. Laufende Gewinnbeteiligung: Beim Unternehmen als Betriebsausgabe, beim Privatinvestor sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Veranlagungsweg zu versteuern. Veräußerungsgewinn: detto Einkünfte aus Kapitalvermögen im Veranlagungsweg zu berücksichtigen. Die Emission von stillen Gesellschaften unterliegt ebenfalls der Gesellschaftsteuer (1%). Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech Network
  12. 12. CrowdInvesting Atypisch stille Beteiligung: steuerliche Mitunternehmerschaft liegt vor: stiller Beteiligter ist am Gewinn- und Verlust als auch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und gleichzeitig werden Einflussnahme und Kontrollrechte gewährt. Lfd. Gewinn- und Verlusterfassung: stiller Beteiligter hat anteilig betriebliche Einkünfte. Die Emission einer atypisch stiller Beteiligung unterliegt – bis zur Abschaffung per 31.12. 2015 der Gesellschaftsteuer (1% der Einlage). Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech Network
  13. 13. CrowdInvesting Aktien: Anteil an einer Aktiengesellschaft, der entsprechende Mitgliedschaftsrechte des Anlegers verbrieft. Gewinnausschüttungen aus Aktien sind beim Privatanleger KEST/endbesteuert bzw. sondersatzbesteuert. Veräußerungsgewinne unterliegen beim Privatanleger dem Sondersteuersatzregime oder im Falle einer depotführenden Steille im Inland der KEST/endbesteuert. Veräußerungsverluste können – nach dem allgemeinen Boxsystem des § 27 mit anderen sondersatzbesteuerten bzw. KEST/endbesteuerten Einkünften verrechnet werden. Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech Network
  14. 14. Steuern und CrowdFunding www.fintech.academy Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech Network

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