SlideShare a Scribd company logo
1 of 57
Download to read offline
Zugewinnausgleich intensiv
Zugewinnausgleich intensiv
Der Zugewinnausgleich gehört zusammen
mit den
• Unterhaltssachen und den
• sonstigen Familiensachen
zu den Familienstreitsachen. 

Das bedeutet gemäß § 113 II FamFG die
Vorschriften der ZPO entsprechend
anzuwenden.
Zugewinnausgleich intensiv
Verbund oder Nichtverbund ?






• Sonderfall nachehelicher Unterhalt

• Verzögerung der Scheidung
 
• Kostengesichtspunkte
 
• Verzinsung der Zugewinnausgleichsforderung
Zugewinnausgleich intensiv

                
                
Abgrenzung Versorgungsausgleich
                
   Kapitallebensversicherung -
       Rentenversicherung
Zugewinnausgleich intensiv



    Abgrenzung Haushaltsgegenstände
                  
                 PKW
Zugewinnausgleich intensiv

                
                
    Abgrenzung Unterhalt
                
  Arbeitsrechtliche Abfindung
Zugewinnausgleich intensiv
                         

In Leipzig haben am 17.09.1985 die Eheleute Müller
 und die Eheleute Meier die Ehe geschlossen.

Müllers bleiben in Leipzig wohnen.

Meiers siedeln im Februar 1986 in die BRD über.

Beide Ehepaare lassen sich 2012 scheiden. Welches
 Datum ist für das Anfangsvermögen maßgeblich?
Zugewinnausgleich intensiv
                      

Fam. Müller: 03.10.1990 (BGH FamRZ 1999,
 1197)

Fam. Meier: Der Erste des 4. Monats nach
 beiderseitigem Aufenthalt in der BRD (§ 3
 des Gesetzes über den ehemaligen
 Güterstand von Vertriebenen und
 Flüchtlingen; VFGüterstandsG) =
 01.06.1986
Zugewinnausgleich intensiv


Manfred ist nach Timbuktu (Mali) verzogen.
Seine Frau Frieda will eine rasche Scheidung
und einen baldigen Stichtag für das
Endvermögen. Der Rechtshilfeverkehr mit Mali
ist notleidend. Mit einer Zustellung ist - wenn
überhaupt - nicht vor Ablauf von 1 bis 2 Jahren
zu rechnen.

Was tun?
Zugewinnausgleich intensiv
F hat die Scheidung beantragt. M lässt sich
anwaltlich nicht vertreten. Die Scheidung
wird ausgesprochen; kein
Rechtsmittelverzicht.

Eine Woche später gewinnt M im Lotto.
Hohnlachend ruft er F an und berichtet ihr
davon.

Was werden Sie F raten?
Zugewinnausgleich intensiv

Michael ist zur Zahlung von
Trennungsunterhalt in Höhe von 1.000 €
monatlich verpflichtet worden. Er ist mit
dem Unterhalt 6 Monate in Rückstand.
Dann wird der Scheidungsantrag zugestellt.

Ist der Unterhaltsrückstand bei der
Zugewinnausgleichsbilanz zu
berücksichtigen?
Zugewinnausgleich intensiv
•  1. Ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine
   Gesamtschuld der Ehegatten zu berücksichtigen, für die
   sie im Innenverhältnis anteilig haften, so kommt es für
   die Ermittlung des jeweiligen Endvermögens darauf an,
   ob die Ausgleichsforderung nach § 426 BGB realisierbar
   ist. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Ehegatte erst
   aufgrund des Zugewinnausgleichs imstande ist, die
   interne Ausgleichsforderung zu erfüllen.
•  2. Ein am Bewertungsstichtag bestehender
   Unterhaltsrückstand ist als Passivposten im
   Endvermögen des Unterhaltsschuldners anzusetzen.

BGH v. 06.10.2010 – XII ZR10/09
Zugewinnausgleich intensiv

Sie vertreten die Ehefrau Frieda. Sie
erzählt Ihnen, dass sie sich mit
Ihrem Ehemann Marcel schon über
die Aufteilung der beiden PKW und
der Sparkonten geeinigt hat.

Was werden Sie beachten?
Zugewinnausgleich intensiv


Vereinbarungen über den
Zugewinn vor Rechtskraft der
Scheidung bedürfen der
notariellen Form.

Die Vereinbarungen zwischen
Frieda und Marcel sind nichtig.
Zugewinnausgleich intensiv
Unentgeltliche Zuwendungen unter den
Ehegatten unterfallen nicht § 1374 II BGB.
Es gilt § 1380 BGB.

Das gilt auch für Zuwendungen mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht

BGH v. 22.09.2010 – XII ZR 69/09 = FamRZ
2010, 2057
Zugewinnausgleich intensiv
Anrechenbarkeit nach § 1380 BGB nur beim
Ausgleichsberechtigten

Beispiel: M ist zu Beginn der Ehe Alleineigentümer eines
Hauses im Wert von (indexiert 300.000 €). Er überträgt
während der Ehe eine Haushälfte an seine Frau F. Am Ende
der Ehe hat das Haus einen Wert von 400.000 €.Weitere
Vermögenswerte sind bei M und F nicht vorhanden.
Zugewinn M = 0 (negativen Zugewinn gibt es nicht!)
Zugewinn F = 200.000

F muss an M 100.000 € zahlen. Auf § 1380 BGB kommt es
nicht an.
Zugewinnausgleich intensiv
1. Schritt: Die Zuwendung ist dem EV des
Zuwendenden hinzuzurechnen (§ 1380 II 1 BGB): 
2. Schritt: Die Zuwendung ist vom EV des
Empfängers abzuziehen: 
3. Schritt: Es ist ein vorläufiger Ausgleichsbetrag
zu berechnen: (Erhöhtes EV Zuwender - gesenktes
EV): 2 
4. Schritt: Von dem vorläufigen Ausgleichsbetrag
ist die Zuwendung abzuziehen:
= endgültiger Ausgleichsbetrag
Zugewinnausgleich intensiv
Daraus folgt mathematisch: Auf § 1380 BGB kommt es nicht an,
wenn das EV des Empfängers größer als die Zuwendung ist
Beispiel: ZG M = 100.000; ZG F = 40.000; Zuwendung während
der Ehe 20.000

Berechnung ohne § 1380
100.000 - 40.000 = 60.000, davon 1/2 = 30.000

Berechnung mit § 1380
1. Schritt: 100.000 + 20.000 = 120.000
2. Schritt: 40.000 - 20.000 = 20.000
3. Schritt: 120.000-20.000 = 100.000, davon 1/2 = 50.000
4. Schritt: 50.000 - 20.000 = 30.000
Zugewinnausgleich intensiv
§ 1380 hat daher nur Bedeutung, wenn der Zugewinn des
Empfängers geringer ist als die Zuwendung.
ZG M = 100.000; ZG F = 20.000; Zuwendung während der Ehe
40.000, die jedoch (teilweise) ausgegeben wurden

ohne § 1380: 100.000 - 20.000 = 80.000; davon 1/2 = 40.000

Unter Anwendung von § 1380 BGB ergibt sich:

1. Schritt: 100.000 + 40.000 = 140.000
2. Schritt: 20.000 - 40.000 = 0 (kein negativer Zugewinn)
3. Schritt: 140.000 - 0 = 140.000, davon 1/2 = 70.000
4. Schritt: 70.000 - 40.000 = 30.000
Zugewinnausgleich intensiv
Zugewinnausgleich intensiv
Zugewinnausgleich intensiv
Bewertung von freiberuflichen Praxen:
Modifizierte Ertragswertmethode:

Wert = Substanzwert + Goodwill
Dabei gilt:
Goodwill = Durchschnitt von 3 Jahreserträgen –
Unternehmerlohn – latenter Steuerlast

BGH v. 09.02.2011 = FamRZ 2011, 622 und BGH v. 02.02.2011 – XII ZR 185/08 =
FamRB 2011, 265 (obiter dictum: latente Steuerlast bei allen Gegenständen abzuziehen)
Zugewinnausgleich intensiv
Latente Steuerlast:


• Grundstücke (10 Jahre, Fremdnutzung)

• Wertpapiere

• Lebensversicherungen
Zugewinnausgleich intensiv

Beispiel 

M hat vor der Eheschließung Schulden in Höhe von
100.000,00 €. 

Das Anfangsvermögen der F war 0,00 €. 

Während der Ehezeit tilgt M seine Schulden und erzielt
ein Endvermögen von 100.000,00 €.
 
F hatte ebenfalls ein Endvermögen von
EUR 100.000,00.
Zugewinnausgleich intensiv
§ 1374 BGB Anfangsvermögen

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem
  Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt
  des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur
  bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des
  Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein
  künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung
  erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem
  Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den
  Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist
(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens
  hinaus abzuziehen.
Zugewinnausgleich intensiv



Anfangsvermögen M
                              Anfangsvermögen F
                     0
                                   0
Endvermögen M
                 100.000
         Endvermögen F
                      100.000
Zugewinn M
                    100.000
         Zugewinn
                           100.000

                             100.000 – 100.000 = 0 = kein Ausgleich




Anfangsvermögen M
           -100.000
         Anfangsvermögen F
                     0
Endvermögen M
                100.000
         Endvermögen F
                  100.000


Zugewinn
                     200.000
         Zugewinn
                       100.000



              200.000 – 100.000 = 100.000 : 2 = 50.000      
M zahlt an F 50.000
Zugewinnausgleich intensiv



Beispiel 

M hat bei Heirat 80.000 € Schulden.

Am Ende verfügt er über ein Vermögen von
  40.000 €.

F geht mit nichts in die Ehe und hat am Ende
  ein Vermögen von 120.000 €
Zugewinnausgleich intensiv


Anfangsvermögen M
           0
        Anfangsvermögen F
             0

Endvermögen M
          40.000
        Endvermögen F
              120.000

Zugewinn
               40.000
                                    120.000



   120.000 – 40.000 = 80.000: 2 = 40.000
               
F zahlt an M 40.000

Anfangsvermögen M
      - 80.000
      Anfangsvermögen F
                  0

Endvermögen M
           40.000
       Endvermögen F
                120.000

Zugewinn
               120.000
       Zugewinn
                     120.000



    120.000 – 120.000 = 0
         
   
kein Ausgleich
Zugewinnausgleich intensiv


Indexierung des negativen
 Anfangsvermögens?
Zugewinnausgleich intensiv



Beispiel 3 (privilegierter Erwerb)

M hat zu Ehebeginn 40.000 € Schulden.

Er erbt während der Ehe 80.000 € und hat zum
Stichtag ein Vermögen von 120.000 €.

F hat am Anfang und am Ende kein Vermögen.
Zugewinnausgleich intensiv


Anfangsvermögen M
                 80.000
              Anfangsvermögen F
                0
                           (BGH FamRZ 1995, 990)


Endvermögen M
                  120.000
                Endvermögen F
                    0


Zugewinn
                          40.000
              Zugewinn
                         0



  40.000 – 0 = 40.000   
 : 2 = 20.000    
         
        
M zahlt an F 20.000




Anfangsvermögen M
             40.000
              Anfangsvermögen F
               0
                          (80.000 – 40.000)

Endvermögen M
                 120.000
             Endvermögen F
                   0



Zugewinn
                       80.000
             Zugewinn
                        0



 80.000- 0 = 80.000 : 2 = 40.000          
         
        
M zahlt an F 40.000
Zugewinnausgleich intensiv



Beispiel 4
M hat am Anfang der Ehe 100.000 €
Schulden, am Ende noch 50.000 €.

F geht mit nichts in die Ehe und hat am
Ende ein Vermögen von 100.000 €
Zugewinnausgleich intensiv
§ 1375 Endvermögen
                  § 1375 Endvermögen
 
                                    
(1) 1. Endvermögen ist das           (1) 1. Endvermögen ist das
Vermögen, das einem Ehegatten        Vermögen, das einem Ehegatten
nach Abzug der Verbindlichkeiten     nach Abzug der Verbindlichkeiten
bei der Beendigung des Güterstands   bei der Beendigung des Güterstands
gehört. 2. Die Verbindlichkeiten     gehört. 2. Verbindlichkeiten sind
werden, wenn Dritte gemäß § 1390     über die Höhe des Vermögens
in Anspruch genommen werden          hinaus abzuziehen. 
können, auch insoweit abgezogen,     

als sie die Höhe des Vermögens
übersteigen.
Zugewinnausgleich intensiv



 Anfangsvermögen M
         0
       Anfangsvermögen F
              0

 Endvermögen M
             0
       Endvermögen F
               100.000

 Zugewinn
                  0
       Zugewinn
                    100.000



  100.000 – 0 = 100.000 : 2 = 50.000        
        
    
F zahlt an M
  50.000

Anfangsvermögen M
     - 100.000
   Anfangsvermögen F
               0

Endvermögen M
          -50.000
    Endvermögen F
                100.000

Zugewinn
               50.000
     Zugewinn
                     100.000



  100.000 – 50.000 = 50.000 : 2 = 25.000
        
        
F zahlt an M
  25.000
Zugewinnausgleich intensiv



Beispiel 5
M hat am Hochzeitstag 100.000 €
  Schulden.
Am Ende der Ehezeit noch 50.000 €

F hat am Anfang und am Ende nichts.
Zugewinnausgleich intensiv


Anfangsvermögen M
                     0
           Anfangsvermögen F
                  0

Endvermögen M
                         0
           Endvermögen F
                      0

Zugewinn
                              0
           Zugewinn
                           0


               0–0=0 
                 
       
       
        
Kein Ausgleich

Anfangsvermögen M
                 -100.000
       Anfangsvermögen F
              0

Endvermögen M
                     - 50.000
       Endvermögen F
                  0

Zugewinn
                           50.000
        Zugewinn
                       0



50.000 – 0 = 50.000 : 2 = 25.000        
      
und nun ? Muß M zahlen ?
Zugewinnausgleich intensiv
§ 1378 Ausgleichsforderung 
                        § 1378 Ausgleichsforderung 
 
                                                   
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten     (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten
den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des   den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des
Überschusses dem anderen Ehegatten als              Überschusses dem anderen Ehegatten als
Ausgleichsforderung zu. 
                           Ausgleichsforderung zu. 
 
                                                   
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch     (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch
den Wert des Vermögens begrenzt, das nach           den hälftigen Wert des Vermögens des
Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des      ausgleichspflichtigen Ehegatten begrenzt, das nach
Güterstands vorhanden ist. 
                        Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des

                                                   Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1
                                                    ergebende Begrenzung der Aus-
                                                    gleichsforderung erhöht sich in den Fällen des §
                                                    1375 Abs. 2 um die Hälfte des dem
                                                    Endvermögen hinzuzurechnenden Betrages.
Zugewinnausgleich intensiv



Beispiel 6
M geht mit Schulden von 100.000 € in die
  Ehe.

Am Ende hat er ein Vermögen von 100.000
  €.

Bei F am Anfang und am Ende 0.
Zugewinnausgleich intensiv


Anfangsvermögen M
                  0
             Anfangsvermögen F
                  0

Endvermögen M
                  100.000
           Endvermögen F
                      0

Zugewinn
                       100.000
           Zugewinn
                           0



         100.000 : 2 = 50.000 
                
        
      
M zahlt an F 50.000

 Anfangsvermögen M
              - 100.000
        Anfangsvermögen F
                  0

 Endvermögen M
                   100.000
         Endvermögen F
                      0

 Zugewinn
                        200.000
         Zugewinn
                           0


 200.000 : 2 = 100.000
 Kappungsgrenze des § 1378 II ist in der zum Schluss geänderten Fassung weggefallen
       
        
       
      
         
      
M zahlt an F 100.000
Zugewinnausgleich intensiv



Beispiel 7

M hat zu Beginn der Ehe Schulden in Höhe von
  300.000 €, die er bis zum Ende der Ehe auf 100.000
  € verringert hat.

F hat anfangs nichts und ein Endvermögen von 50.000
  €
Zugewinnausgleich intensiv


Anfangsvermögen M
                 0
         Anfangsvermögen F
               0

Endvermögen M
                     0
         Endvermögen F
                 50.000

Zugewinn
                          0
         Zugewinn
                      50.000


     50.000 : 2 = 25.000 
              
    
       
         
F zahlt an    25.000


Anfangsvermögen M
             - 300.000
    Anfangsvermögen F
                0

Endvermögen M
                 - 100.000
    Endvermögen F
                  50.000

Zugewinn
                       200.000
     Zugewinn
                       50.000


 200.000 – 50.000 = 150.000 : 2 = 75.000
 Aber wegen § 1378 II : 
      
      
     
kein Anspruch
 Zweistufige Rechnung:
 • Wer ist Berechtigter ?
 • § 1378 II beachten
Zugewinnausgleich intensiv
Illoyale Vermögensminderungen

§ 1375

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag
  hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch
  vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des
  Güterstands 
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht
  einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
  nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
Vermögen verschwendet hat oder 
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen
  Ehegatten zu benachteiligen.
Zugewinnausgleich intensiv



Beispiel 8

M hat kein Anfangsvermögen. 

Während der Ehe erwirtschaftet er 1 Million €,
  von denen er aber 700.000 € in der Spielbank
  verspielt, so dass ein Endvermögen von
  300.000 € verbleibt.

Frau : AV/EV = 0
Zugewinnausgleich intensiv



Altes und neues Recht 
§ 1375 II
EV = 1 Mio (300.000 + 700.000): 2 = 500.000        

Altes Recht: § 1378 II
Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens
begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des
Güterstands vorhanden ist.
     
     
     
      
= 300.000 €

 Neues Recht:
 § 1378 II 1     
   
    
 300.000 €
 § 1378 II 2
    
   
 700.000 €
 Summe      
    
   
     = 
1.000.000 € : 2 = 500.000 €
Zugewinnausgleich intensiv
Auswirkungen im Erbrecht:

M und F sind im gesetzlichen Güterstand
  verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder
  hervorgegangen.

Bei Eheschließung hatte M 100.000 € Schulden.
  Als er stirbt, beträgt sein Vermögen 300.000
  €.
F hatte am Anfang und am Ende kein Vermögen
Zugewinnausgleich intensiv

Gesetzliche Erbfolge

Erben F ½, die Kinder je ¼

Wertmäßiger Anteil der Frau also
  150.000 €
Zugewinnausgleich intensiv
§ 1371 BGB: Wahlrecht des überlebenden Ehegatten

(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm
  auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des
  Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390
  verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder
  eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem
  Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des
  Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so
  kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den
  Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den
  erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt
  nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein
  gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
Zugewinnausgleich intensiv
Ausschlagung und Geltendmachung des Zugewinns

Zugewinn F = 0
Zugewinn M 
EV 300.000
  
 
    AV – 100.000
Zugewinn 
            400.000
Davon ½ = 200.000

Dazu kommt der kleine Pflichtteil
300.000 – 200.000 = 100.000, davon 1/8 = 12.500
Zusammen also 212.500 €
Zugewinnausgleich intensiv
Exkurs:
Die Bezugsberechtigung der Ehefrau für eine LV des
 Mannes gilt auch nach Scheidung fort.
Es kommen bereicherungsrechtliche Ansprüche
 Erben ./. Bezugsberechtigte in Betracht (Wegfall der
 Geschäftsgrundlage); ferner
 Pflichtteilsergänzungsansprüche
OLG Köln v. 13.12.10 (10 UF 973/10)

Berechnung?
Zugewinnausgleich intensiv




                                                       t
§ 1384
                                  Rechtskraft
Zustellung                               Scheidung
Scheidungsantrag




  
       
Kursverluste
  
       
Manipulationen (§ 1375 II gilt nicht)
Zugewinnausgleich intensiv
§ 1384 Berechnungszeitpunkt bei         § 1384 Berechnungszeitpunkt des
Scheidung
                              Zugewinns und Höhe der
 
                                      Ausgleichsforderung bei
 
                                      Scheidung 
 
                                       
Wird die Ehe geschieden, so tritt für   Wird die Ehe geschieden, so tritt für
die Berechnung des Zugewinns an         die Berechnung des Zugewinns und
die Stelle der Beendigung des           für die Höhe der
Güterstands der Zeitpunkt der           Ausgleichsforderung an die Stelle
Rechtshängigkeit des                    der Beendigung des Güterstandes
Scheidungsantrags.
                     der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit

                                       des Scheidungsantrags.
Zugewinnausgleich intensiv
Übergangsvorschriften

Artikel 6
Änderung des Art. 229 EGBGB
(2) Für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns,
die vor dem 01.09.2009 anhängig werden, ist für den
Zugewinnausgleich § 1374 BGB in der bis zu diesem
Tag geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel 13
Dieses Gesetz tritt am 01.09.2009 in Kraft
 
  Zugewinnausgleich intensiv
§ 1379 Auskunftspflicht

(1) 1. Nach der Beendigung des Güterstands ist
                                                    § 1379 Auskunftspflicht 
                                                     
                                                    Ist der Güterstand beendet oder hat ein
jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen             Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der
Ehegatten über den Bestand seines                   Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des
Endvermögens Auskunft zu erteilen. 2. Jeder         Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der
Ehegatte kann verlangen, dass er bei der            Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige
Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden           Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert          beantragt, kann jeder Ehegatte von dem
der Vermögensgegenstände und der                    anderen Ehegatten
Verbindlichkeiten ermittelt wird. 3. Er kann auch   Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt
verlangen, dass das Verzeichnis auf seine           der Trennung verlangen;
Kosten durch die zuständige Behörde oder            2. Auskunft über das Vermögen verlangen,
durch einen zuständigen Beamten oder Notar          soweit es für die Berechnung des Anfangs-
aufgenommen wird. 
                                 und Endvermögens maßgeblich ist.
 
                                                  
 
                                                  Auf Anforderung sind Belege vorzulegen.
(2) Hat ein Ehegatte die Scheidung oder die          
Aufhebung der Ehe beantragt, gilt Absatz 1          (2) Leben die Ehegatten getrennt, kann
entsprechend. 
                                     jeder Ehegatte von dem anderen

                                                    Ehegatten Auskunft über das
                                                    Vermögen zum Zeitpunkt der
                                                    Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2
                                                    bis 4 gilt entsprechend
Zugewinnausgleich intensiv
3 statt bislang 1 Auskunftspflichten:

Auskunft über das Endvermögen
Auskunft über das Anfangsvermögen
Auskunft über das Vermögen um Zeitpunkt der
   Trennung
  
bei allen Auskünften jetzt auch Belegpflicht
   (Annäherung an Auskunft zum Unterhalt)
Zugewinnausgleich intensiv
§ 1375

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag
hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist,
dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands 
1.unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer
sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht entsprochen hat, 
2. Vermögen verschwendet hat oder 
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen
Ehegatten zu benachteiligen. 
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das
Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt
angeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu
beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen
im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.
Zugewinnausgleich intensiv
§1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei
vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
 
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei
vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben, 

2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Abs. 2 bezeichneten Art zu befürchten sind
und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu
besorgen ist, 

3. der andere Ehegatte länger Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die
sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen
ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder

4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich
ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich
geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten
Zugewinnausgleich intensiv
§ 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des §
1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
verlangen.

§1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe
der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder
vorzeitiger Aufhebung 

In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung
des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an
die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in
dem die entsprechenden Klagen erhoben sind.

More Related Content

Viewers also liked

Gute-Banken.de: QR Codes
Gute-Banken.de: QR CodesGute-Banken.de: QR Codes
Gute-Banken.de: QR CodesGute-banken.de
 
5.3 enzimáticos en la clínica
5.3 enzimáticos en la clínica5.3 enzimáticos en la clínica
5.3 enzimáticos en la clínicaRaul hermosillo
 
Vacaciones en Londres
Vacaciones en LondresVacaciones en Londres
Vacaciones en LondresMaya
 
áFrica isabel y cris
áFrica isabel y crisáFrica isabel y cris
áFrica isabel y crisisabeldom123
 
14.0 biosintesis del dnarna
14.0 biosintesis del dnarna14.0 biosintesis del dnarna
14.0 biosintesis del dnarnaRaul hermosillo
 
Agenturprofil Webagentur wolff
Agenturprofil Webagentur wolffAgenturprofil Webagentur wolff
Agenturprofil Webagentur wolffHans-Peter Wolff
 
Unternehmenspräsentation exchangeBA AG
Unternehmenspräsentation exchangeBA AGUnternehmenspräsentation exchangeBA AG
Unternehmenspräsentation exchangeBA AGexchangeBA AG
 
pasos para preservar tu equipo de computo y se encuentre en buen estado
pasos para preservar tu equipo de computo y se encuentre en buen estadopasos para preservar tu equipo de computo y se encuentre en buen estado
pasos para preservar tu equipo de computo y se encuentre en buen estadomonliseje
 
1b pablo-marcos
1b pablo-marcos1b pablo-marcos
1b pablo-marcosPablitoNi
 

Viewers also liked (14)

Gute-Banken.de: QR Codes
Gute-Banken.de: QR CodesGute-Banken.de: QR Codes
Gute-Banken.de: QR Codes
 
5.3 enzimáticos en la clínica
5.3 enzimáticos en la clínica5.3 enzimáticos en la clínica
5.3 enzimáticos en la clínica
 
Vacaciones en Londres
Vacaciones en LondresVacaciones en Londres
Vacaciones en Londres
 
áFrica isabel y cris
áFrica isabel y crisáFrica isabel y cris
áFrica isabel y cris
 
14.0 biosintesis del dnarna
14.0 biosintesis del dnarna14.0 biosintesis del dnarna
14.0 biosintesis del dnarna
 
Agenturprofil Webagentur wolff
Agenturprofil Webagentur wolffAgenturprofil Webagentur wolff
Agenturprofil Webagentur wolff
 
FiS LogBUCH
FiS LogBUCHFiS LogBUCH
FiS LogBUCH
 
Unternehmenspräsentation exchangeBA AG
Unternehmenspräsentation exchangeBA AGUnternehmenspräsentation exchangeBA AG
Unternehmenspräsentation exchangeBA AG
 
302 lebenslauf weihnachtsbaum
302 lebenslauf weihnachtsbaum302 lebenslauf weihnachtsbaum
302 lebenslauf weihnachtsbaum
 
Live Magazine
Live MagazineLive Magazine
Live Magazine
 
pasos para preservar tu equipo de computo y se encuentre en buen estado
pasos para preservar tu equipo de computo y se encuentre en buen estadopasos para preservar tu equipo de computo y se encuentre en buen estado
pasos para preservar tu equipo de computo y se encuentre en buen estado
 
3 ESTILOS
3 ESTILOS3 ESTILOS
3 ESTILOS
 
1b pablo-marcos
1b pablo-marcos1b pablo-marcos
1b pablo-marcos
 
Ef
EfEf
Ef
 

Zugewinnausgleich intensiv 1

  • 2. Zugewinnausgleich intensiv Der Zugewinnausgleich gehört zusammen mit den • Unterhaltssachen und den • sonstigen Familiensachen zu den Familienstreitsachen. Das bedeutet gemäß § 113 II FamFG die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden.
  • 3. Zugewinnausgleich intensiv Verbund oder Nichtverbund ? • Sonderfall nachehelicher Unterhalt • Verzögerung der Scheidung   • Kostengesichtspunkte   • Verzinsung der Zugewinnausgleichsforderung
  • 4. Zugewinnausgleich intensiv Abgrenzung Versorgungsausgleich Kapitallebensversicherung - Rentenversicherung
  • 5. Zugewinnausgleich intensiv Abgrenzung Haushaltsgegenstände PKW
  • 6. Zugewinnausgleich intensiv Abgrenzung Unterhalt Arbeitsrechtliche Abfindung
  • 7. Zugewinnausgleich intensiv In Leipzig haben am 17.09.1985 die Eheleute Müller und die Eheleute Meier die Ehe geschlossen. Müllers bleiben in Leipzig wohnen. Meiers siedeln im Februar 1986 in die BRD über. Beide Ehepaare lassen sich 2012 scheiden. Welches Datum ist für das Anfangsvermögen maßgeblich?
  • 8. Zugewinnausgleich intensiv Fam. Müller: 03.10.1990 (BGH FamRZ 1999, 1197) Fam. Meier: Der Erste des 4. Monats nach beiderseitigem Aufenthalt in der BRD (§ 3 des Gesetzes über den ehemaligen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen; VFGüterstandsG) = 01.06.1986
  • 9. Zugewinnausgleich intensiv Manfred ist nach Timbuktu (Mali) verzogen. Seine Frau Frieda will eine rasche Scheidung und einen baldigen Stichtag für das Endvermögen. Der Rechtshilfeverkehr mit Mali ist notleidend. Mit einer Zustellung ist - wenn überhaupt - nicht vor Ablauf von 1 bis 2 Jahren zu rechnen. Was tun?
  • 10. Zugewinnausgleich intensiv F hat die Scheidung beantragt. M lässt sich anwaltlich nicht vertreten. Die Scheidung wird ausgesprochen; kein Rechtsmittelverzicht. Eine Woche später gewinnt M im Lotto. Hohnlachend ruft er F an und berichtet ihr davon. Was werden Sie F raten?
  • 11. Zugewinnausgleich intensiv Michael ist zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 1.000 € monatlich verpflichtet worden. Er ist mit dem Unterhalt 6 Monate in Rückstand. Dann wird der Scheidungsantrag zugestellt. Ist der Unterhaltsrückstand bei der Zugewinnausgleichsbilanz zu berücksichtigen?
  • 12. Zugewinnausgleich intensiv •  1. Ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Gesamtschuld der Ehegatten zu berücksichtigen, für die sie im Innenverhältnis anteilig haften, so kommt es für die Ermittlung des jeweiligen Endvermögens darauf an, ob die Ausgleichsforderung nach § 426 BGB realisierbar ist. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Ehegatte erst aufgrund des Zugewinnausgleichs imstande ist, die interne Ausgleichsforderung zu erfüllen. •  2. Ein am Bewertungsstichtag bestehender Unterhaltsrückstand ist als Passivposten im Endvermögen des Unterhaltsschuldners anzusetzen. BGH v. 06.10.2010 – XII ZR10/09
  • 13. Zugewinnausgleich intensiv Sie vertreten die Ehefrau Frieda. Sie erzählt Ihnen, dass sie sich mit Ihrem Ehemann Marcel schon über die Aufteilung der beiden PKW und der Sparkonten geeinigt hat. Was werden Sie beachten?
  • 14. Zugewinnausgleich intensiv Vereinbarungen über den Zugewinn vor Rechtskraft der Scheidung bedürfen der notariellen Form. Die Vereinbarungen zwischen Frieda und Marcel sind nichtig.
  • 15. Zugewinnausgleich intensiv Unentgeltliche Zuwendungen unter den Ehegatten unterfallen nicht § 1374 II BGB. Es gilt § 1380 BGB. Das gilt auch für Zuwendungen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht BGH v. 22.09.2010 – XII ZR 69/09 = FamRZ 2010, 2057
  • 16. Zugewinnausgleich intensiv Anrechenbarkeit nach § 1380 BGB nur beim Ausgleichsberechtigten Beispiel: M ist zu Beginn der Ehe Alleineigentümer eines Hauses im Wert von (indexiert 300.000 €). Er überträgt während der Ehe eine Haushälfte an seine Frau F. Am Ende der Ehe hat das Haus einen Wert von 400.000 €.Weitere Vermögenswerte sind bei M und F nicht vorhanden. Zugewinn M = 0 (negativen Zugewinn gibt es nicht!) Zugewinn F = 200.000 F muss an M 100.000 € zahlen. Auf § 1380 BGB kommt es nicht an.
  • 17. Zugewinnausgleich intensiv 1. Schritt: Die Zuwendung ist dem EV des Zuwendenden hinzuzurechnen (§ 1380 II 1 BGB): 2. Schritt: Die Zuwendung ist vom EV des Empfängers abzuziehen: 3. Schritt: Es ist ein vorläufiger Ausgleichsbetrag zu berechnen: (Erhöhtes EV Zuwender - gesenktes EV): 2 4. Schritt: Von dem vorläufigen Ausgleichsbetrag ist die Zuwendung abzuziehen: = endgültiger Ausgleichsbetrag
  • 18. Zugewinnausgleich intensiv Daraus folgt mathematisch: Auf § 1380 BGB kommt es nicht an, wenn das EV des Empfängers größer als die Zuwendung ist Beispiel: ZG M = 100.000; ZG F = 40.000; Zuwendung während der Ehe 20.000 Berechnung ohne § 1380 100.000 - 40.000 = 60.000, davon 1/2 = 30.000 Berechnung mit § 1380 1. Schritt: 100.000 + 20.000 = 120.000 2. Schritt: 40.000 - 20.000 = 20.000 3. Schritt: 120.000-20.000 = 100.000, davon 1/2 = 50.000 4. Schritt: 50.000 - 20.000 = 30.000
  • 19. Zugewinnausgleich intensiv § 1380 hat daher nur Bedeutung, wenn der Zugewinn des Empfängers geringer ist als die Zuwendung. ZG M = 100.000; ZG F = 20.000; Zuwendung während der Ehe 40.000, die jedoch (teilweise) ausgegeben wurden ohne § 1380: 100.000 - 20.000 = 80.000; davon 1/2 = 40.000 Unter Anwendung von § 1380 BGB ergibt sich: 1. Schritt: 100.000 + 40.000 = 140.000 2. Schritt: 20.000 - 40.000 = 0 (kein negativer Zugewinn) 3. Schritt: 140.000 - 0 = 140.000, davon 1/2 = 70.000 4. Schritt: 70.000 - 40.000 = 30.000
  • 22. Zugewinnausgleich intensiv Bewertung von freiberuflichen Praxen: Modifizierte Ertragswertmethode: Wert = Substanzwert + Goodwill Dabei gilt: Goodwill = Durchschnitt von 3 Jahreserträgen – Unternehmerlohn – latenter Steuerlast BGH v. 09.02.2011 = FamRZ 2011, 622 und BGH v. 02.02.2011 – XII ZR 185/08 = FamRB 2011, 265 (obiter dictum: latente Steuerlast bei allen Gegenständen abzuziehen)
  • 23. Zugewinnausgleich intensiv Latente Steuerlast: • Grundstücke (10 Jahre, Fremdnutzung) • Wertpapiere • Lebensversicherungen
  • 24. Zugewinnausgleich intensiv Beispiel M hat vor der Eheschließung Schulden in Höhe von 100.000,00 €. Das Anfangsvermögen der F war 0,00 €. Während der Ehezeit tilgt M seine Schulden und erzielt ein Endvermögen von 100.000,00 €. F hatte ebenfalls ein Endvermögen von EUR 100.000,00.
  • 25. Zugewinnausgleich intensiv § 1374 BGB Anfangsvermögen (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden. (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist (3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
  • 26. Zugewinnausgleich intensiv Anfangsvermögen M Anfangsvermögen F 0 0 Endvermögen M 100.000 Endvermögen F 100.000 Zugewinn M 100.000 Zugewinn 100.000 100.000 – 100.000 = 0 = kein Ausgleich Anfangsvermögen M -100.000 Anfangsvermögen F 0 Endvermögen M 100.000 Endvermögen F 100.000 Zugewinn 200.000 Zugewinn 100.000 200.000 – 100.000 = 100.000 : 2 = 50.000 M zahlt an F 50.000
  • 27. Zugewinnausgleich intensiv Beispiel M hat bei Heirat 80.000 € Schulden. Am Ende verfügt er über ein Vermögen von 40.000 €. F geht mit nichts in die Ehe und hat am Ende ein Vermögen von 120.000 €
  • 28. Zugewinnausgleich intensiv Anfangsvermögen M 0 Anfangsvermögen F 0 Endvermögen M 40.000 Endvermögen F 120.000 Zugewinn 40.000 120.000 120.000 – 40.000 = 80.000: 2 = 40.000 F zahlt an M 40.000 Anfangsvermögen M - 80.000 Anfangsvermögen F 0 Endvermögen M 40.000 Endvermögen F 120.000 Zugewinn 120.000 Zugewinn 120.000 120.000 – 120.000 = 0 kein Ausgleich
  • 29. Zugewinnausgleich intensiv Indexierung des negativen Anfangsvermögens?
  • 30. Zugewinnausgleich intensiv Beispiel 3 (privilegierter Erwerb) M hat zu Ehebeginn 40.000 € Schulden. Er erbt während der Ehe 80.000 € und hat zum Stichtag ein Vermögen von 120.000 €. F hat am Anfang und am Ende kein Vermögen.
  • 31. Zugewinnausgleich intensiv Anfangsvermögen M 80.000 Anfangsvermögen F 0 (BGH FamRZ 1995, 990) Endvermögen M 120.000 Endvermögen F 0 Zugewinn 40.000 Zugewinn 0 40.000 – 0 = 40.000 : 2 = 20.000 M zahlt an F 20.000 Anfangsvermögen M 40.000 Anfangsvermögen F 0 (80.000 – 40.000) Endvermögen M 120.000 Endvermögen F 0 Zugewinn 80.000 Zugewinn 0 80.000- 0 = 80.000 : 2 = 40.000 M zahlt an F 40.000
  • 32. Zugewinnausgleich intensiv Beispiel 4 M hat am Anfang der Ehe 100.000 € Schulden, am Ende noch 50.000 €. F geht mit nichts in die Ehe und hat am Ende ein Vermögen von 100.000 €
  • 33. Zugewinnausgleich intensiv § 1375 Endvermögen § 1375 Endvermögen     (1) 1. Endvermögen ist das (1) 1. Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands bei der Beendigung des Güterstands gehört. 2. Die Verbindlichkeiten gehört. 2. Verbindlichkeiten sind werden, wenn Dritte gemäß § 1390 über die Höhe des Vermögens in Anspruch genommen werden hinaus abzuziehen. können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen.
  • 34. Zugewinnausgleich intensiv Anfangsvermögen M 0 Anfangsvermögen F 0 Endvermögen M 0 Endvermögen F 100.000 Zugewinn 0 Zugewinn 100.000 100.000 – 0 = 100.000 : 2 = 50.000 F zahlt an M 50.000 Anfangsvermögen M - 100.000 Anfangsvermögen F 0 Endvermögen M -50.000 Endvermögen F 100.000 Zugewinn 50.000 Zugewinn 100.000 100.000 – 50.000 = 50.000 : 2 = 25.000 F zahlt an M 25.000
  • 35. Zugewinnausgleich intensiv Beispiel 5 M hat am Hochzeitstag 100.000 € Schulden. Am Ende der Ehezeit noch 50.000 € F hat am Anfang und am Ende nichts.
  • 36. Zugewinnausgleich intensiv Anfangsvermögen M 0 Anfangsvermögen F 0 Endvermögen M 0 Endvermögen F 0 Zugewinn 0 Zugewinn 0 0–0=0 Kein Ausgleich Anfangsvermögen M -100.000 Anfangsvermögen F 0 Endvermögen M - 50.000 Endvermögen F 0 Zugewinn 50.000 Zugewinn 0 50.000 – 0 = 50.000 : 2 = 25.000 und nun ? Muß M zahlen ?
  • 37. Zugewinnausgleich intensiv § 1378 Ausgleichsforderung § 1378 Ausgleichsforderung     (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Ausgleichsforderung zu.     (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach den hälftigen Wert des Vermögens des Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des ausgleichspflichtigen Ehegatten begrenzt, das nach Güterstands vorhanden ist. Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Aus- gleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Abs. 2 um die Hälfte des dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrages.
  • 38. Zugewinnausgleich intensiv Beispiel 6 M geht mit Schulden von 100.000 € in die Ehe. Am Ende hat er ein Vermögen von 100.000 €. Bei F am Anfang und am Ende 0.
  • 39. Zugewinnausgleich intensiv Anfangsvermögen M 0 Anfangsvermögen F 0 Endvermögen M 100.000 Endvermögen F 0 Zugewinn 100.000 Zugewinn 0 100.000 : 2 = 50.000 M zahlt an F 50.000 Anfangsvermögen M - 100.000 Anfangsvermögen F 0 Endvermögen M 100.000 Endvermögen F 0 Zugewinn 200.000 Zugewinn 0 200.000 : 2 = 100.000 Kappungsgrenze des § 1378 II ist in der zum Schluss geänderten Fassung weggefallen M zahlt an F 100.000
  • 40. Zugewinnausgleich intensiv Beispiel 7 M hat zu Beginn der Ehe Schulden in Höhe von 300.000 €, die er bis zum Ende der Ehe auf 100.000 € verringert hat. F hat anfangs nichts und ein Endvermögen von 50.000 €
  • 41. Zugewinnausgleich intensiv Anfangsvermögen M 0 Anfangsvermögen F 0 Endvermögen M 0 Endvermögen F 50.000 Zugewinn 0 Zugewinn 50.000 50.000 : 2 = 25.000 F zahlt an 25.000 Anfangsvermögen M - 300.000 Anfangsvermögen F 0 Endvermögen M - 100.000 Endvermögen F 50.000 Zugewinn 200.000 Zugewinn 50.000 200.000 – 50.000 = 150.000 : 2 = 75.000 Aber wegen § 1378 II : kein Anspruch Zweistufige Rechnung: • Wer ist Berechtigter ? • § 1378 II beachten
  • 42. Zugewinnausgleich intensiv Illoyale Vermögensminderungen § 1375 (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, Vermögen verschwendet hat oder 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
  • 43. Zugewinnausgleich intensiv Beispiel 8 M hat kein Anfangsvermögen. Während der Ehe erwirtschaftet er 1 Million €, von denen er aber 700.000 € in der Spielbank verspielt, so dass ein Endvermögen von 300.000 € verbleibt. Frau : AV/EV = 0
  • 44. Zugewinnausgleich intensiv Altes und neues Recht § 1375 II EV = 1 Mio (300.000 + 700.000): 2 = 500.000 Altes Recht: § 1378 II Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. = 300.000 € Neues Recht: § 1378 II 1 300.000 € § 1378 II 2 700.000 € Summe = 1.000.000 € : 2 = 500.000 €
  • 45. Zugewinnausgleich intensiv Auswirkungen im Erbrecht: M und F sind im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Bei Eheschließung hatte M 100.000 € Schulden. Als er stirbt, beträgt sein Vermögen 300.000 €. F hatte am Anfang und am Ende kein Vermögen
  • 46. Zugewinnausgleich intensiv Gesetzliche Erbfolge Erben F ½, die Kinder je ¼ Wertmäßiger Anteil der Frau also 150.000 €
  • 47. Zugewinnausgleich intensiv § 1371 BGB: Wahlrecht des überlebenden Ehegatten (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. (3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
  • 48. Zugewinnausgleich intensiv Ausschlagung und Geltendmachung des Zugewinns Zugewinn F = 0 Zugewinn M EV 300.000 AV – 100.000 Zugewinn 400.000 Davon ½ = 200.000 Dazu kommt der kleine Pflichtteil 300.000 – 200.000 = 100.000, davon 1/8 = 12.500 Zusammen also 212.500 €
  • 49. Zugewinnausgleich intensiv Exkurs: Die Bezugsberechtigung der Ehefrau für eine LV des Mannes gilt auch nach Scheidung fort. Es kommen bereicherungsrechtliche Ansprüche Erben ./. Bezugsberechtigte in Betracht (Wegfall der Geschäftsgrundlage); ferner Pflichtteilsergänzungsansprüche OLG Köln v. 13.12.10 (10 UF 973/10) Berechnung?
  • 50. Zugewinnausgleich intensiv t § 1384 Rechtskraft Zustellung Scheidung Scheidungsantrag Kursverluste Manipulationen (§ 1375 II gilt nicht)
  • 51. Zugewinnausgleich intensiv § 1384 Berechnungszeitpunkt bei § 1384 Berechnungszeitpunkt des Scheidung Zugewinns und Höhe der   Ausgleichsforderung bei   Scheidung     Wird die Ehe geschieden, so tritt für Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Berechnung des Zugewinns und die Stelle der Beendigung des für die Höhe der Güterstands der Zeitpunkt der Ausgleichsforderung an die Stelle Rechtshängigkeit des der Beendigung des Güterstandes Scheidungsantrags. der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
  • 52. Zugewinnausgleich intensiv Übergangsvorschriften Artikel 6 Änderung des Art. 229 EGBGB (2) Für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 01.09.2009 anhängig werden, ist für den Zugewinnausgleich § 1374 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Artikel 13 Dieses Gesetz tritt am 01.09.2009 in Kraft
  • 53.   Zugewinnausgleich intensiv § 1379 Auskunftspflicht (1) 1. Nach der Beendigung des Güterstands ist § 1379 Auskunftspflicht   Ist der Güterstand beendet oder hat ein jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehegatten über den Bestand seines Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Endvermögens Auskunft zu erteilen. 2. Jeder Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Aufhebung der Zugewinngemeinschaft Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert beantragt, kann jeder Ehegatte von dem der Vermögensgegenstände und der anderen Ehegatten Verbindlichkeiten ermittelt wird. 3. Er kann auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt verlangen, dass das Verzeichnis auf seine der Trennung verlangen; Kosten durch die zuständige Behörde oder 2. Auskunft über das Vermögen verlangen, durch einen zuständigen Beamten oder Notar soweit es für die Berechnung des Anfangs- aufgenommen wird. und Endvermögens maßgeblich ist.     Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. (2) Hat ein Ehegatte die Scheidung oder die   Aufhebung der Ehe beantragt, gilt Absatz 1 (2) Leben die Ehegatten getrennt, kann entsprechend. jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend
  • 54. Zugewinnausgleich intensiv 3 statt bislang 1 Auskunftspflichten: Auskunft über das Endvermögen Auskunft über das Anfangsvermögen Auskunft über das Vermögen um Zeitpunkt der Trennung bei allen Auskünften jetzt auch Belegpflicht (Annäherung an Auskunft zum Unterhalt)
  • 55. Zugewinnausgleich intensiv § 1375 (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands 1.unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, 2. Vermögen verschwendet hat oder 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.
  • 56. Zugewinnausgleich intensiv §1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft   Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn 1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben, 2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Abs. 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist, 3. der andere Ehegatte länger Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder 4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten
  • 57. Zugewinnausgleich intensiv § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen. §1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Klagen erhoben sind.