2. Zugewinnausgleich intensiv
Der Zugewinnausgleich gehört zusammen
mit den
• Unterhaltssachen und den
• sonstigen Familiensachen
zu den Familienstreitsachen.
Das bedeutet gemäß § 113 II FamFG die
Vorschriften der ZPO entsprechend
anzuwenden.
3. Zugewinnausgleich intensiv
Verbund oder Nichtverbund ?
• Sonderfall nachehelicher Unterhalt
• Verzögerung der Scheidung
• Kostengesichtspunkte
• Verzinsung der Zugewinnausgleichsforderung
7. Zugewinnausgleich intensiv
In Leipzig haben am 17.09.1985 die Eheleute Müller
und die Eheleute Meier die Ehe geschlossen.
Müllers bleiben in Leipzig wohnen.
Meiers siedeln im Februar 1986 in die BRD über.
Beide Ehepaare lassen sich 2012 scheiden. Welches
Datum ist für das Anfangsvermögen maßgeblich?
8. Zugewinnausgleich intensiv
Fam. Müller: 03.10.1990 (BGH FamRZ 1999,
1197)
Fam. Meier: Der Erste des 4. Monats nach
beiderseitigem Aufenthalt in der BRD (§ 3
des Gesetzes über den ehemaligen
Güterstand von Vertriebenen und
Flüchtlingen; VFGüterstandsG) =
01.06.1986
9. Zugewinnausgleich intensiv
Manfred ist nach Timbuktu (Mali) verzogen.
Seine Frau Frieda will eine rasche Scheidung
und einen baldigen Stichtag für das
Endvermögen. Der Rechtshilfeverkehr mit Mali
ist notleidend. Mit einer Zustellung ist - wenn
überhaupt - nicht vor Ablauf von 1 bis 2 Jahren
zu rechnen.
Was tun?
10. Zugewinnausgleich intensiv
F hat die Scheidung beantragt. M lässt sich
anwaltlich nicht vertreten. Die Scheidung
wird ausgesprochen; kein
Rechtsmittelverzicht.
Eine Woche später gewinnt M im Lotto.
Hohnlachend ruft er F an und berichtet ihr
davon.
Was werden Sie F raten?
11. Zugewinnausgleich intensiv
Michael ist zur Zahlung von
Trennungsunterhalt in Höhe von 1.000 €
monatlich verpflichtet worden. Er ist mit
dem Unterhalt 6 Monate in Rückstand.
Dann wird der Scheidungsantrag zugestellt.
Ist der Unterhaltsrückstand bei der
Zugewinnausgleichsbilanz zu
berücksichtigen?
12. Zugewinnausgleich intensiv
• 1. Ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine
Gesamtschuld der Ehegatten zu berücksichtigen, für die
sie im Innenverhältnis anteilig haften, so kommt es für
die Ermittlung des jeweiligen Endvermögens darauf an,
ob die Ausgleichsforderung nach § 426 BGB realisierbar
ist. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Ehegatte erst
aufgrund des Zugewinnausgleichs imstande ist, die
interne Ausgleichsforderung zu erfüllen.
• 2. Ein am Bewertungsstichtag bestehender
Unterhaltsrückstand ist als Passivposten im
Endvermögen des Unterhaltsschuldners anzusetzen.
BGH v. 06.10.2010 – XII ZR10/09
13. Zugewinnausgleich intensiv
Sie vertreten die Ehefrau Frieda. Sie
erzählt Ihnen, dass sie sich mit
Ihrem Ehemann Marcel schon über
die Aufteilung der beiden PKW und
der Sparkonten geeinigt hat.
Was werden Sie beachten?
15. Zugewinnausgleich intensiv
Unentgeltliche Zuwendungen unter den
Ehegatten unterfallen nicht § 1374 II BGB.
Es gilt § 1380 BGB.
Das gilt auch für Zuwendungen mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht
BGH v. 22.09.2010 – XII ZR 69/09 = FamRZ
2010, 2057
16. Zugewinnausgleich intensiv
Anrechenbarkeit nach § 1380 BGB nur beim
Ausgleichsberechtigten
Beispiel: M ist zu Beginn der Ehe Alleineigentümer eines
Hauses im Wert von (indexiert 300.000 €). Er überträgt
während der Ehe eine Haushälfte an seine Frau F. Am Ende
der Ehe hat das Haus einen Wert von 400.000 €.Weitere
Vermögenswerte sind bei M und F nicht vorhanden.
Zugewinn M = 0 (negativen Zugewinn gibt es nicht!)
Zugewinn F = 200.000
F muss an M 100.000 € zahlen. Auf § 1380 BGB kommt es
nicht an.
17. Zugewinnausgleich intensiv
1. Schritt: Die Zuwendung ist dem EV des
Zuwendenden hinzuzurechnen (§ 1380 II 1 BGB):
2. Schritt: Die Zuwendung ist vom EV des
Empfängers abzuziehen:
3. Schritt: Es ist ein vorläufiger Ausgleichsbetrag
zu berechnen: (Erhöhtes EV Zuwender - gesenktes
EV): 2
4. Schritt: Von dem vorläufigen Ausgleichsbetrag
ist die Zuwendung abzuziehen:
= endgültiger Ausgleichsbetrag
18. Zugewinnausgleich intensiv
Daraus folgt mathematisch: Auf § 1380 BGB kommt es nicht an,
wenn das EV des Empfängers größer als die Zuwendung ist
Beispiel: ZG M = 100.000; ZG F = 40.000; Zuwendung während
der Ehe 20.000
Berechnung ohne § 1380
100.000 - 40.000 = 60.000, davon 1/2 = 30.000
Berechnung mit § 1380
1. Schritt: 100.000 + 20.000 = 120.000
2. Schritt: 40.000 - 20.000 = 20.000
3. Schritt: 120.000-20.000 = 100.000, davon 1/2 = 50.000
4. Schritt: 50.000 - 20.000 = 30.000
19. Zugewinnausgleich intensiv
§ 1380 hat daher nur Bedeutung, wenn der Zugewinn des
Empfängers geringer ist als die Zuwendung.
ZG M = 100.000; ZG F = 20.000; Zuwendung während der Ehe
40.000, die jedoch (teilweise) ausgegeben wurden
ohne § 1380: 100.000 - 20.000 = 80.000; davon 1/2 = 40.000
Unter Anwendung von § 1380 BGB ergibt sich:
1. Schritt: 100.000 + 40.000 = 140.000
2. Schritt: 20.000 - 40.000 = 0 (kein negativer Zugewinn)
3. Schritt: 140.000 - 0 = 140.000, davon 1/2 = 70.000
4. Schritt: 70.000 - 40.000 = 30.000
24. Zugewinnausgleich intensiv
Beispiel
M hat vor der Eheschließung Schulden in Höhe von
100.000,00 €.
Das Anfangsvermögen der F war 0,00 €.
Während der Ehezeit tilgt M seine Schulden und erzielt
ein Endvermögen von 100.000,00 €.
F hatte ebenfalls ein Endvermögen von
EUR 100.000,00.
25. Zugewinnausgleich intensiv
§ 1374 BGB Anfangsvermögen
(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem
Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt
des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur
bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des
Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein
künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung
erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem
Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den
Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist
(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens
hinaus abzuziehen.
26. Zugewinnausgleich intensiv
Anfangsvermögen M
Anfangsvermögen F
0
0
Endvermögen M
100.000
Endvermögen F
100.000
Zugewinn M
100.000
Zugewinn
100.000
100.000 – 100.000 = 0 = kein Ausgleich
Anfangsvermögen M
-100.000
Anfangsvermögen F
0
Endvermögen M
100.000
Endvermögen F
100.000
Zugewinn
200.000
Zugewinn
100.000
200.000 – 100.000 = 100.000 : 2 = 50.000
M zahlt an F 50.000
27. Zugewinnausgleich intensiv
Beispiel
M hat bei Heirat 80.000 € Schulden.
Am Ende verfügt er über ein Vermögen von
40.000 €.
F geht mit nichts in die Ehe und hat am Ende
ein Vermögen von 120.000 €
28. Zugewinnausgleich intensiv
Anfangsvermögen M
0
Anfangsvermögen F
0
Endvermögen M
40.000
Endvermögen F
120.000
Zugewinn
40.000
120.000
120.000 – 40.000 = 80.000: 2 = 40.000
F zahlt an M 40.000
Anfangsvermögen M
- 80.000
Anfangsvermögen F
0
Endvermögen M
40.000
Endvermögen F
120.000
Zugewinn
120.000
Zugewinn
120.000
120.000 – 120.000 = 0
kein Ausgleich
30. Zugewinnausgleich intensiv
Beispiel 3 (privilegierter Erwerb)
M hat zu Ehebeginn 40.000 € Schulden.
Er erbt während der Ehe 80.000 € und hat zum
Stichtag ein Vermögen von 120.000 €.
F hat am Anfang und am Ende kein Vermögen.
31. Zugewinnausgleich intensiv
Anfangsvermögen M
80.000
Anfangsvermögen F
0
(BGH FamRZ 1995, 990)
Endvermögen M
120.000
Endvermögen F
0
Zugewinn
40.000
Zugewinn
0
40.000 – 0 = 40.000
: 2 = 20.000
M zahlt an F 20.000
Anfangsvermögen M
40.000
Anfangsvermögen F
0
(80.000 – 40.000)
Endvermögen M
120.000
Endvermögen F
0
Zugewinn
80.000
Zugewinn
0
80.000- 0 = 80.000 : 2 = 40.000
M zahlt an F 40.000
32. Zugewinnausgleich intensiv
Beispiel 4
M hat am Anfang der Ehe 100.000 €
Schulden, am Ende noch 50.000 €.
F geht mit nichts in die Ehe und hat am
Ende ein Vermögen von 100.000 €
33. Zugewinnausgleich intensiv
§ 1375 Endvermögen
§ 1375 Endvermögen
(1) 1. Endvermögen ist das (1) 1. Endvermögen ist das
Vermögen, das einem Ehegatten Vermögen, das einem Ehegatten
nach Abzug der Verbindlichkeiten nach Abzug der Verbindlichkeiten
bei der Beendigung des Güterstands bei der Beendigung des Güterstands
gehört. 2. Die Verbindlichkeiten gehört. 2. Verbindlichkeiten sind
werden, wenn Dritte gemäß § 1390 über die Höhe des Vermögens
in Anspruch genommen werden hinaus abzuziehen.
können, auch insoweit abgezogen,
als sie die Höhe des Vermögens
übersteigen.
34. Zugewinnausgleich intensiv
Anfangsvermögen M
0
Anfangsvermögen F
0
Endvermögen M
0
Endvermögen F
100.000
Zugewinn
0
Zugewinn
100.000
100.000 – 0 = 100.000 : 2 = 50.000
F zahlt an M
50.000
Anfangsvermögen M
- 100.000
Anfangsvermögen F
0
Endvermögen M
-50.000
Endvermögen F
100.000
Zugewinn
50.000
Zugewinn
100.000
100.000 – 50.000 = 50.000 : 2 = 25.000
F zahlt an M
25.000
36. Zugewinnausgleich intensiv
Anfangsvermögen M
0
Anfangsvermögen F
0
Endvermögen M
0
Endvermögen F
0
Zugewinn
0
Zugewinn
0
0–0=0
Kein Ausgleich
Anfangsvermögen M
-100.000
Anfangsvermögen F
0
Endvermögen M
- 50.000
Endvermögen F
0
Zugewinn
50.000
Zugewinn
0
50.000 – 0 = 50.000 : 2 = 25.000
und nun ? Muß M zahlen ?
37. Zugewinnausgleich intensiv
§ 1378 Ausgleichsforderung
§ 1378 Ausgleichsforderung
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten
den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des
Überschusses dem anderen Ehegatten als Überschusses dem anderen Ehegatten als
Ausgleichsforderung zu.
Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch
den Wert des Vermögens begrenzt, das nach den hälftigen Wert des Vermögens des
Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des ausgleichspflichtigen Ehegatten begrenzt, das nach
Güterstands vorhanden ist.
Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des
Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1
ergebende Begrenzung der Aus-
gleichsforderung erhöht sich in den Fällen des §
1375 Abs. 2 um die Hälfte des dem
Endvermögen hinzuzurechnenden Betrages.
38. Zugewinnausgleich intensiv
Beispiel 6
M geht mit Schulden von 100.000 € in die
Ehe.
Am Ende hat er ein Vermögen von 100.000
€.
Bei F am Anfang und am Ende 0.
39. Zugewinnausgleich intensiv
Anfangsvermögen M
0
Anfangsvermögen F
0
Endvermögen M
100.000
Endvermögen F
0
Zugewinn
100.000
Zugewinn
0
100.000 : 2 = 50.000
M zahlt an F 50.000
Anfangsvermögen M
- 100.000
Anfangsvermögen F
0
Endvermögen M
100.000
Endvermögen F
0
Zugewinn
200.000
Zugewinn
0
200.000 : 2 = 100.000
Kappungsgrenze des § 1378 II ist in der zum Schluss geänderten Fassung weggefallen
M zahlt an F 100.000
40. Zugewinnausgleich intensiv
Beispiel 7
M hat zu Beginn der Ehe Schulden in Höhe von
300.000 €, die er bis zum Ende der Ehe auf 100.000
€ verringert hat.
F hat anfangs nichts und ein Endvermögen von 50.000
€
41. Zugewinnausgleich intensiv
Anfangsvermögen M
0
Anfangsvermögen F
0
Endvermögen M
0
Endvermögen F
50.000
Zugewinn
0
Zugewinn
50.000
50.000 : 2 = 25.000
F zahlt an 25.000
Anfangsvermögen M
- 300.000
Anfangsvermögen F
0
Endvermögen M
- 100.000
Endvermögen F
50.000
Zugewinn
200.000
Zugewinn
50.000
200.000 – 50.000 = 150.000 : 2 = 75.000
Aber wegen § 1378 II :
kein Anspruch
Zweistufige Rechnung:
• Wer ist Berechtigter ?
• § 1378 II beachten
42. Zugewinnausgleich intensiv
Illoyale Vermögensminderungen
§ 1375
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag
hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch
vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des
Güterstands
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht
einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen
Ehegatten zu benachteiligen.
43. Zugewinnausgleich intensiv
Beispiel 8
M hat kein Anfangsvermögen.
Während der Ehe erwirtschaftet er 1 Million €,
von denen er aber 700.000 € in der Spielbank
verspielt, so dass ein Endvermögen von
300.000 € verbleibt.
Frau : AV/EV = 0
44. Zugewinnausgleich intensiv
Altes und neues Recht
§ 1375 II
EV = 1 Mio (300.000 + 700.000): 2 = 500.000
Altes Recht: § 1378 II
Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens
begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des
Güterstands vorhanden ist.
= 300.000 €
Neues Recht:
§ 1378 II 1
300.000 €
§ 1378 II 2
700.000 €
Summe
=
1.000.000 € : 2 = 500.000 €
45. Zugewinnausgleich intensiv
Auswirkungen im Erbrecht:
M und F sind im gesetzlichen Güterstand
verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder
hervorgegangen.
Bei Eheschließung hatte M 100.000 € Schulden.
Als er stirbt, beträgt sein Vermögen 300.000
€.
F hatte am Anfang und am Ende kein Vermögen
47. Zugewinnausgleich intensiv
§ 1371 BGB: Wahlrecht des überlebenden Ehegatten
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm
auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des
Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390
verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder
eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem
Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des
Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so
kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den
Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den
erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt
nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein
gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
48. Zugewinnausgleich intensiv
Ausschlagung und Geltendmachung des Zugewinns
Zugewinn F = 0
Zugewinn M
EV 300.000
AV – 100.000
Zugewinn
400.000
Davon ½ = 200.000
Dazu kommt der kleine Pflichtteil
300.000 – 200.000 = 100.000, davon 1/8 = 12.500
Zusammen also 212.500 €
49. Zugewinnausgleich intensiv
Exkurs:
Die Bezugsberechtigung der Ehefrau für eine LV des
Mannes gilt auch nach Scheidung fort.
Es kommen bereicherungsrechtliche Ansprüche
Erben ./. Bezugsberechtigte in Betracht (Wegfall der
Geschäftsgrundlage); ferner
Pflichtteilsergänzungsansprüche
OLG Köln v. 13.12.10 (10 UF 973/10)
Berechnung?
50. Zugewinnausgleich intensiv
t
§ 1384
Rechtskraft
Zustellung Scheidung
Scheidungsantrag
Kursverluste
Manipulationen (§ 1375 II gilt nicht)
51. Zugewinnausgleich intensiv
§ 1384 Berechnungszeitpunkt bei § 1384 Berechnungszeitpunkt des
Scheidung
Zugewinns und Höhe der
Ausgleichsforderung bei
Scheidung
Wird die Ehe geschieden, so tritt für Wird die Ehe geschieden, so tritt für
die Berechnung des Zugewinns an die Berechnung des Zugewinns und
die Stelle der Beendigung des für die Höhe der
Güterstands der Zeitpunkt der Ausgleichsforderung an die Stelle
Rechtshängigkeit des der Beendigung des Güterstandes
Scheidungsantrags.
der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags.
52. Zugewinnausgleich intensiv
Übergangsvorschriften
Artikel 6
Änderung des Art. 229 EGBGB
(2) Für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns,
die vor dem 01.09.2009 anhängig werden, ist für den
Zugewinnausgleich § 1374 BGB in der bis zu diesem
Tag geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel 13
Dieses Gesetz tritt am 01.09.2009 in Kraft
53.
Zugewinnausgleich intensiv
§ 1379 Auskunftspflicht
(1) 1. Nach der Beendigung des Güterstands ist
§ 1379 Auskunftspflicht
Ist der Güterstand beendet oder hat ein
jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der
Ehegatten über den Bestand seines Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des
Endvermögens Auskunft zu erteilen. 2. Jeder Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der
Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige
Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert beantragt, kann jeder Ehegatte von dem
der Vermögensgegenstände und der anderen Ehegatten
Verbindlichkeiten ermittelt wird. 3. Er kann auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt
verlangen, dass das Verzeichnis auf seine der Trennung verlangen;
Kosten durch die zuständige Behörde oder 2. Auskunft über das Vermögen verlangen,
durch einen zuständigen Beamten oder Notar soweit es für die Berechnung des Anfangs-
aufgenommen wird.
und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen.
(2) Hat ein Ehegatte die Scheidung oder die
Aufhebung der Ehe beantragt, gilt Absatz 1 (2) Leben die Ehegatten getrennt, kann
entsprechend.
jeder Ehegatte von dem anderen
Ehegatten Auskunft über das
Vermögen zum Zeitpunkt der
Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2
bis 4 gilt entsprechend
54. Zugewinnausgleich intensiv
3 statt bislang 1 Auskunftspflichten:
Auskunft über das Endvermögen
Auskunft über das Anfangsvermögen
Auskunft über das Vermögen um Zeitpunkt der
Trennung
bei allen Auskünften jetzt auch Belegpflicht
(Annäherung an Auskunft zum Unterhalt)
55. Zugewinnausgleich intensiv
§ 1375
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag
hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist,
dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1.unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer
sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen
Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das
Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt
angeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu
beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen
im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.
56. Zugewinnausgleich intensiv
§1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei
vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei
vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn
1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Abs. 2 bezeichneten Art zu befürchten sind
und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu
besorgen ist,
3. der andere Ehegatte länger Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die
sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen
ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich
ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich
geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten
57. Zugewinnausgleich intensiv
§ 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des §
1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
verlangen.
§1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe
der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder
vorzeitiger Aufhebung
In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung
des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an
die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in
dem die entsprechenden Klagen erhoben sind.