Hofmann Martin, Professor (Dozent für Mediendidaktik und Medienpädagogik) at Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen, favorited this 5 months ago
Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes ist aber immer, dass ein solches Werk eine eigentümliche (originelle und individuelle) geistige Schöpfung darstellt.
„ Werk“ iSv § 1 UhrG
Schöpfung eines Werkes bedarf…
Nach außen wahrnehmbarer Schöpfungsakt erforderlich
Bloße Idee ist zu wenig
Aber körperliche Festlegung ist nicht erforderlich
Stegreifreden und musikalische Improvisationen sind geschützt
Entstehung des Schutzes
Keine formellen Voraussetzungen
Entstehung mit dem Realakt der Schöpfung
Keine Handlungs- bzw. Geschäftsfähigkeit des Schöpfers erforderlich
Grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des (letzten) Urhebers.
Bei den verwandten Schutzrechten idR 50 Jahre
Ausgenommen:
15 Jahre für Datenbankhersteller
25 Jahre für Erstherausgeber für nachgelassener Werke
Zitatrecht
Ein Zitat muss als solches erkennbar sein, ansonsten Plagiat.
Ein Zitat muss auf den durch den Zweck gebotenen Umfang beschränkt werden.
Ein Zitat darf nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehölt wird.
Quellenangabe – grds. Immer: § 57 UrhG
Titel des zitierten Werkes
Urheberbezeichnung des zitierten (benutzten) Werks
Evt. Exakte Fundstelle
Literaturzitat (§ 46 UrhG)
Kleines Zitat: Anführen einzelner Stellen eines veröffentlichten Sprachwerks
Großes (wissenschaftliches) Zitat
Aufnehmen einzelner erschienener Werke der Literatur in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk
Bildzitat (§ 54 UrhG) Tonzitat (ua. § 52 UrhG)
Freiheit des Straßenbilds
Kleines Tonzitat
Großes (wissenschftliches) Tonzitat
Quellenangabe!
Freie Werknutzung und Gemeinfreie Werke
Freie Werknutzung im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung
Gemeinfreie Werke
Entstehen durch Ablauf der Schutzfristen
Freie Bearbeitung von Werken
Die Verwertung von Bearbeitungen ist genehmigungspflichtig!
Rechte des Urhebers
Das UrhR an sich ist unter Lebenden übertragbar
Ausnahme: Verzicht eines Miturhebers
UrhR an sich ist jedoch vererblich
Der Urheber kann Dritten vertragliche (Nutzungsrechte) einräumen.
Verwertungsrechte
Urheberpersönlichkeitsrechte
Verwertungsgesellschaft
Wahrnehmverträge mit Urhebern
Verwertungsverträge mit Nutzern
AKM
Austro-Mechana
LGV: „kleine“ Vortrags- und Senderechte an Sprachwerken
Literar-Mechana: mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Sprachwerken
LGS: Leistungsschutzrechte
Werknutzungrechte – Werknutzungsbewilligungen
Vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten
(ausschließliche) Werknutzungsrechte
Exklusiv
(nicht-ausschließliche) Werknutzungsrechte
nicht exklusiv
Guter Glaube im UrhR?
Im Urheberrecht gibt es KEINEN Gutglaubenserwerb/-schutz!
Wenn die Rechte bei einem Dritten liegen, kann dieser Dritte gegen Jeden vorgehen der – und sei es im besten Glauben – diese Rechte verletzt.
Grundsätzlich wird aber gegen den Werkvermittler nicht gegen den Konsumenten vorgegangen.
<a rel="license" href="http://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/at/"><img alt="Creative Commons License" style="border-width:0" src="http://i.creativecommons.org/l/by-nd/2.0/at/88x31.png"/></a><br/><span xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" href="http://purl.org/dc/dcmitype/Sound" property="dc:title" rel="dc:type">xyz</span> von <a xmlns:cc="http://creativecommons.org/ns#" href="mediablog.webmontag.at" property="cc:attributionName" rel="cc:attributionURL">remill</a> steht unter einer <a rel="license" href="http://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/at/">Creative Commons Namensnennung-Keine Bearbeitung 2.0 Österreich Lizenz</a>.
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In den USA sind all diese Werke (auch von Stars und bekannten Bands) im Podsafe Music Network kostenlos einsetzbar. In Österreich und in Europa gibt diese Nutzung Probleme.
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Jugendschutz
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