1. Bürgerliches Recht -
Allgemeiner Teil
Rechtskunde, Anges-Karll-Schule, 03.2009
Tuesday, March 10, 2009
2. Zivilrecht allgemein
• Vorkommen im Alltag
• allgemeine Vertragsrecht (Aufnahme und
Entlassung von Patienten)
• ärztliche und pflegerische Haftungsrecht
• Schadensersatzrecht (vom Patienten ggü. Arzt
oder Krankenhaus)
• Arbeitsrecht (Einstellung & Entlassung von
Pflegepersonal)
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3. Hintergrund
• BGB regelt Rechtsbeziehungen zwischen
Personen, Teil des Privatrechts.
• seit 01.01.1900, Neufassung 2002.
• davor:
• Rechtszersplitterung im Deutschen Reich
• Gemeine Recht,Preußische Allgemeine
Landrecht, Code Civil, Sachsenrecht, Codex
Bavaricus Civil
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4. Aufbau BGB
Allgemeiner Teil
Allg. Schuldr. Sachenr. Familienr. Erbr.
Besonderes Schuldr.
„Klammertechnik“ - Allgemeine Vorschriften
wirken für besondere.
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5. Allgemeiner Teil
• enthält wesentliche Grundregeln für alle
folgenden Teile
• Vermeidung von Doppelregelungen
• umfasst §§ 1 - 240 BGB
• gliedert sich in 7 Abschnitte
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6. Schuldrecht
• umfasst §§ 241 - 853
• vom römischen Recht geprägt
• Unterteilung in Allgemeiner und
Besonderer Teil
• Regelungen für verpflichtende Verträge
• Kaufverträge, Mietverträge,
Dienstverträge als Beispiele
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7. Sachenrecht
• umfasst §§ 854 - 1296
• deutschrechtliche geprägt
• enthält Regelungen für Eigentum und Besitz
• regelt Beziehung von Personen zu Sachen
• im Unterschied zu Schuldrecht: absolute
anstatt relative Rechte
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8. Familien- und Erbrecht
• Familienrecht §§ 1297 - 1921
• Regelungen über Ehe und Familie
• Eingehen und Aufhebung von Ehen und
Lebenspartnerschaften
• Erbrecht §§ 1922 - 2385
• umfassende Regelungen zu Testament,
Erbfolge und Erben
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9. Aufbau AT
1. Rechtssubjekte - Personen
2. Rechtsobjekte - Sachen & Tiere
3. Rechtsgeschäfte - Verträge
4. Fristen & Termine - Berechnung
5. Anspruchsverjährung - Wegfallen der Forderung
6. Verteidigungsrechten
7. Sicherheitsleitung
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14. Geschäftsfähigkeit
• Fähigkeit rechtliche bindende
Willenserklärungen abzugeben
• Bsp: um Verträge zu schließen
• Unter 7: geschäftsunfähig
• zwischen 7 und 18: beschränkt
geschäftsfähig
• ab 18: voll geschäftsfähig
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15. Geschäftsfähigkeit II
• Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Geschäfte
• schwebend unwirksam, wenn nicht mit
Einwilligung Vertreter (Eltern) oder
• diese nachträglich zustimmen
• Ausnahme: nur vorteilhafte Geschäfte
• Bsp: Schenkung
• Ausnahme: Taschengeld (110)
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16. Geschäftsfähigkeit III
• Einseitige WE immer unwirksam
• Bsp: Kündigung
• ausser Eltern stimmen vorher zu
• Teilgeschäftsfähigkeit
• Bsp: eigenes Geschäft
• Eltern müssen vorher zustimmen
• Genehmigung betrifft nur Geschäft
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17. weitere Ausnahmen
• Sozialrecht
• ab 15, § 36 SGB I
• Asylverfahren
• ab 16, § 80 Aufenthaltsgesetz
• ab 16, § 12 Asylverfahrengesetz
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18. Geschäftsfähigkeit III
• unbeschränkt geschäftsfähig ab 18
• zugleich Prozessfähigkeit, § 52 ZPO
• bei psychischer Beeinträchtigung immer unwirksam
• krankhafte Störung der Geistestätigkeit
• kein freier Willen & nicht nur vorübergehend
• Bsp: Demenz, Schizophrenie, Drogen
• Ausnahme: Geschäfte des täglichen Lebens
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19. Rechtsgeschäfte II
• Willenserklärungen (§§ 116–144), insbesondere
• Voraussetzungen und Folgen der Anfechtbarkeit (§§
119–124, 142–144)
• Formen der Rechtsgeschäfte, u.a. Schriftform,
elektronische Form, notarielle Beurkundung (§§ 126–
129)
• Nichtigkeit wegen Formmangels (§ 125),Verstoßes
gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134) oder
Sittenwidrigkeit (§ 138)
• Auslegung von Willenserklärungen (§ 133)
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20. Willenserklärung
1. Äußerung
2. eines Rechtsfolgewillens,
3. durch eine Person, die einen
4. Rechtserfolg beabsichtigt.
• fällt Wille & Erklärung auseinander, liegt
Willensmangel vor.
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21. Willenserklärung II
• Unterschied zum Rechtsgeschäft
• RG hat mind. 1 WE, kann aber auch
Realakt haben
• Arten der Willenserklärung
• empfangsbedürftig
• nicht empfangsbedürftig
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22. Willenserklärung III
• empfangsbedürftig (§ 143 I)
• ggü. anderem abzugeben, erst dann wirksam
• ggü. Abwesenden: erst dann wirksam, wenn Sie
Empfänger zugeht (in Machtbereich gelangt &
Möglichkeit der Kenntnisnahme), § 130 I
• nicht empfangsbedürftig
• Bsp: Testament, Auslobung, Eigentumsaufgabe
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23. Willenserklärung IV
• Elemente der Willensäußerung
• Willensäußerung
• ausdrücklich oder konkludent
• Schweigen keine Bedeutung
• Rechtsbindungswille
• Abgeben auf Setzen einer Rechtsfolge
• Beurteilung: objektivem Empfängerhorizont
• fehlt bei invitatio ad offerendum
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24. Willenserklärung V
• Handlungswille
• Wille etwas zu tun oder unterlassen
• fehlt bei Schlaf, Hypnose, vis absoluta
• Erklärungsbewusstsein
• Bewusstsein überhaupt Erklärung abzugeben
• fehlendes Bew: Zurechnung, wenn er hätte
erkennen müssen (Winken bei Versteigerung)
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25. Willenserklärung VI
• Geschäftswille
• Wille ganz bestimmtes Rechtsgeschäft
abzuschließen
• Fehlt es, WE trotzdem erstmal wirksam
• Im Idealfall liegen alle Punkte vor. Wenn nicht, liegt
Willensmangel vor.
• Unterscheidung zwischen bewussten und
unbewussten Willensmangel
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26. Willensmangel
• bewusster Willensmangel (§§ 116 - 118, 123 1 2.
Alt BGB)
• Scheingeschäft, Geheimer Vorbehalt,
widerrechtliche Drohung
• unbewusster Willensmangel (§§ 119 - 122, 123 I 1.
Alt)
• Irrtum; macht WE nicht unwirksam, man kann
aber anfechten.
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27. Irrtümer
• Inhaltsirrtum (119 I 1. Fall)
• Irrtum über Inhalt der WE
• Erklärungsirrtum (119 I 2. Fall)
• Gibt WE nicht so ab, wie er abgeben
wollte (versprechen, verschreiben)
• fehlerhafte Übermittlung (Bote, Post)
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28. Irrtümer II
• Motivirrtum
• Irrtum über falschen Umstand, der ihn zur WE
bringt; keine Anfechtung möglich
• Eigenschaftsirrtum
• Irrtum über wesentliche Eigenschaften; Preis (-)
• Bsp: Erlernter Beruf bei Arbeitsvertrag
• Bsp: Material bei einem Ring (vergoldet, echt)
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29. Rechtsgeschäfte III
• Verträge (§ 145–157), insbesondere
• deren Zustandekommen durch Angebot
und Annahme und die Zeit der Bindung
an ein Angebot
• offene oder versteckte Einigungsmängel
(§§ 154)
• die Auslegung von Verträgen (§ 157)
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30. Rechtsgeschäfte IV
• Bedingungen und Zeitbestimmungen (§
158–163)
• Vertretung und Vollmacht (§ 164–181)
einschließlich der Haftung des
vollmachtlosen Vertreters (§ 179)
• Einwilligung und Genehmigung (§ 182–185)
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