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Satzung des Vereins "NewLife-Dein neues Leben!"

Vorwort

Es ist an der Zeit eine neue Welt zu schaffen. Die Welt, wie wir sie kennen, ist voll von Egoismus,
Neid, Hass, Gier und Respektlosigkeit. NewLife macht es sich zur Aufgabe eine neue Gesellschaft,
somit auch eine neue Welt zu schaffe, die frei von diesen Makeln ist.

Der Verein erkennt die Prinzipien vorbehaltlos an und wirkt an deren Umsetzung aktiv mit.

Wiehl, den 03.01.2013

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "NewLife - Dein neues Leben!". Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "NewLife - Dein neues Leben!
e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wiehl.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das europäische Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist

(2) Ziele und Aufgaben des Vereins sind daher insbesondere:

    •   die Schaffung und Unterhaltung von Räumlichkeiten, die geeignet sind, spirituelle Praxis im
        Rahmen der NewLife Weltanschauung durchzuführen,

    •   die Unterweisung und Ausbildung von Personen, die sich einer NewLife Weltanschauung
        Ausbildung unterziehen, einschließlich sonstiger Hilfeleistungen (finanzieller und anderer
        Art),

    •   die Durchführung von spirituellen Veranstaltungen, wie u.a. Meditationslehrgängen,
        Andachten, Studienkreisen, Vorträgen, Pilgerreisen, Studienreisen und Ausstellungen
•   die Heranziehung und Unterstützung von Gelehrten, Ordensleuten, Referenten, Künstlern
        u.a. zur Erfüllung der Vereinszwecke,

    •   Begegnung und Austausch mit Vertretern anderer Religionen und spirituellen Vereinigungen,
        z.B. zwecks Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses und Respekts,

    •   Die Erstellung und die Sammlung und Verbreitung von spirituellen Schriften und
        Informationen und Medien

    •   die Einrichtung und Unterhaltung einer Bibliothek mit Archiv, sowie die Erstellung und
        Unterhaltung von Internetseiten

    •   die Unterstützung von NewLife - PEOPLE Flüchtlingen, Vertriebenen und religiös, rassisch
        oder politisch Verfolgten NewLife - PEOPLE,

    •   die Unterstützung von NewLife - PEOPLE in deren Schaffung von NewLife-COUNTYS

    •   die Schaffung von NewLife - COUNTYS und deren Unterstützung

    •   die Schaffung von regionalen NewLife - CENTER und deren Unterhaltung

    •   die seelsorgerische Beratung,

    •   die Förderung der Gewaltlosigkeit,

    •   die Integration der NewLife Weltanschauung in die Gesellschaft.



(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von gesellschaftlichen
Zusammenkünften, fachbezogenen Referaten, Seminaren und Tagungen und durch die Weitergabe
von aktuellem und allgemeinem Wissen an die Mitglieder verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen
unabhängig von ihrem Geschlecht oder ihrer Nationalität sein. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab
Volljährigkeit.

(2) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(3) Besonders verdienstvolle Mitglieder des Vereins, sowie NewLife - PEOPLE außerhalb des Vereins,
die sich im Sinn der Ziele des Vereins besonders ausgezeichnet haben, können von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus
dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier
Wochen zulässig.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht
dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb
von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt
werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der
Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt
dies als Unterwerfung unter dem Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet
gilt.

(4) Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem
Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(5) Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn Sie
entgegen den Handlungen auftreten, die zu Ihrer Ernennung als Ehrenmitglied führte.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher
Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.

Vereinsorgane sind

- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem Vorstandsvorsitzenden,
b) dem Kassenwart,
c) dem Schriftführer,
d) dem Pressesprecher

(2) Zum Vorstandsvorsitzenden im Sinn § 8 (1)a der Satzung darf nur eine Person gewählt werden.
Die Wahl eines Vorstandsvorsitzenden ist für das Bestehen des Vereins zwingend notwendig. Kann
im Zeitraum von sechs Monaten nach Ausscheiden eines Vorstandsvorsitzenden kein neuer Vorstand
ermittelt werden, wird der Verein aufgelöst.

(3) Der Kassenwart ist grundsätzlich der erste Vertreter des Vorstandsvorsitzenden.

(4) Grundsätzlich ist von einer Ämterhäufung auf eine Person abzusehen. Die Aufgaben des
Kassenwarts, des Schriftführers und des Pressesprechers dürfen aber bei dem Fehlen von geeigneten
Personen oder Bereitwilligen auch von derselben Person erfüllt werden. Darüber hinaus können die
Aufgaben des Pressesprechers bei dem Fehlen von geeigneten Personen oder Bereitwilligen auch
vom Vorstandsvorsitzenden erfüllt werden. Die Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden und des
Kassenwart dürfen aber nicht von der gleichen Person übernommen werden.

(5) Der Verein wird jeweils durch die in § 8 (1) a und b genannten Mitglieder des Vorstandes, also
dem Vorstandsvorsitzenden und dem Kassenwart, vertreten.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem
anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage
der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 10 Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Lediglich der Vorstandsvorsitzende
und der Kassenwart werden von allen Vereinsmitgliedern gewählt.

(2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis
zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden bzw. des Kassenwarts
übernehmen bis zur kurzfristig einzuberufenden Mitgliederversammlung und Neuwahl das nach

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(5) Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und des Kassenwarts erfolgt mit 2/3 Mehrheit aller
Vereinsmitglieder in geheimer Wahl. Alle Mitglieder sind zur Wahl des Vorstandsvorsitzenden durch
Stimmabgabe bei der Mitgliederversammlung oder durch Briefwahl verpflichtet. Die Kandidatur
erfolgt auf Vorschlag eines Mitgliedes vor Einberufung der Mitgliederversammlung. Kann kein
Mitglied bei dem ersten Wahlgang die notwendige 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder erzielen,
erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei dem eine 2/3 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder genügt. Die Wahl wird wiederholt bis ein Mitglied 2/3 der anwesenden
Stimmen auf sich vereinigen kann.

(6) Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt durch einfache Mehrheit der bei der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl. Ihre Kandidatur erfolgt auf
Vorschlag eines Mitgliedes.

§ 11 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer
Tagesordnung ist nicht zwingend notwendig.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der
Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.

(3) Notwendige Eilentscheidungen dürfen vom Vorstandsvorsitzenden alleinverantwortlich
durchgeführt werden. Allerdings muss er dafür umgehend die Zustimmung des Vorstandes einholen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - nicht aber ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die
Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist unzulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
3. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
4. weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.

(3) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom
Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche
Einladung einberufen.

(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekanntzumachen.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn
1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und
mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, kann die
Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf unter Einhaltung der in ' 12 (3)
genannten Frist einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst,
soweit nicht anders in der Satzung festgelegt. Satzungsänderungen oder die Abwahl des Vorstandes
bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder.

§ 13 Protokollierung

(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem
Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Änderungen und Zusätze

Der Vorstandsvorsitzende ist ermächtigt, etwaige vom Registerrichter oder Finanzamt verlangte
Änderungen oder Zusätze der Satzung zu veranlassen. Hierüber sind die Mitglieder zu unterrichten.
Vorstehende Satzung wurde am 03.1.2013 in Wiehl von der Gründungsversammlung beschlossen.

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder (in alphabetischer Reihenfolge):




    Name            Adresse              Beruf           Unterschrift


1


2


3


4


5


6


7
Protokoll

Protokoll der Gründungs- und Mitgliederversammlung mit Satzungserstellung und Vorstandswahl des
künftigen Vereins: NewLife - Dein neues Leben!



Am 01.02.2013 in den der Wohnung von Hermann-Josef Sinther in Bergerhofer Str. 20, 51674 Wiehl,
Beginn: 18.00 Uhr

Herr Hermann-Josef Sinther leitete zunächst die Sitzung und eröffnete die Versammlung. Durch Zuruf
wurde er als Versammlungsleiter bestätigt. Frau Martina Gerlofsma wird zum Protokollführerin
bestimmt.

Es wurde sodann den Anwesenden folgende Tagesordnung vorgelegt:

1. Beschlussfassung über die Konstituierung des Vereins "NewLife - Dein neues Leben!" sowie
Beschlussfassung über die Gründungssatzung

2. Wahlen

3. Beschlüsse über Organisationsfragen

4. Verschiedenes

Die Tagesordnung wurde in dieser Form gebilligt.

TOP 1

Die den Anwesenden vorgelegte Satzung wurde daraufhin erläutert. Einigkeit bestand darüber, den
Satzungsentwurf in vorgelegter Form anzunehmen.

Es wurden sodann folgende einstimmige Beschlüsse gefasst:

1. Die anwesenden Mitglieder bekräftigen einstimmig den Beschluss, den Verein Muster-Verein zu
gründen und die Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister anzustreben.

2. Die Vereinssatzung wird ohne Änderungsvorschlag angenommen. Es wurde sodann eine
Mitgliederliste vorgelegt. Die eingetragenen Anwesenden erklärten einstimmig, dem neuen Verein
als Mitglieder beizutreten.

TOP 2

Auf Vorschlag des Sitzungsleiters wurde ein Wahlausschuss bestimmt, den Herrn Muster Mister als
Wahlleiter leitete. Auf Vorschlag aus dem Kreis der Mitglieder wurden folgende Personen zur Wahl
vorgeschlagen:

Als Vorstandsvorsitzender Herr Hermann-Josef Sinther

Als Kassenwart und Vertreter des Vorstandsvorsitzenden Herr Alfonso Poveda Perez

Die vorgeschlagenen Vorstandsmitglieder erklären sich zur Kandidatur bereit. Ohne Widerspruch
wurde in geheimer Abstimmung sodann die Vorstandswahl durchgeführt.
Einstimmig - bei jeweils einer Enthaltung - wurden gewählt:

1. Herr Hermann-Josef Sinther als Vorstandsvorsitzender

2. Herr Alfonso Poveda Perez als Kassenwart und Vertreter des Vorstandsvorsitzenden

Die gewählten Vorstandsmitglieder nahmen die Wahl an.

Weiterhin wurden dann auf Vorschlag aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder folgende Personen
gewählt:

Als Schriftführer: Martina Gerlofsma,

als Pressesprecher: Herr Hermann-Josef Sinther

Die Gewählten nahmen die Wahl an.

Herr Hermann-Josef Sinther als Vorstandsvorsitzender übernahm daraufhin die weitere
Versammlungsleitung.

Der Vorstand wurde von der Mitgliederversammlung ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
Der Jahresbeitrag soll auf 100 €uro festgelegt werden. Für weitere Familienangehörige der Mitglieder
reduziert sich der Beitrag auf 75€uro DM. Für Schüler, Studenten und Arbeitslose beträgt der
Jahresbeitrag 10 €uro. Bei extremer Bedürftigkeit können Mitglieder auf Antrag und Beschluss des
Vorstandes von der Beitragspflicht für jeweils ein Jahr befreit werden.

TOP 3

Die anwesenden Vereinsmitglieder beauftragten daraufhin den anwesenden Vorstand, beim
Vereinsregister alsbald die Eintragung des Vereins zu erwirken und beim Finanzamt die Anerkennung
des Vereins als gemeinnützig herbeizuführen. Der vertretungsberechtigte Vorstand wurde im
weiteren durch einstimmigen Beschluss ermächtigt, ggf. notwendige Ergänzungen oder Änderungen
bei dem Satzungsentwurf vorzunehmen, falls von Seiten des Registergerichtes oder des Finanzamts
Bedenken gegen die Eintragung bzw. die Gewährung der Anerkennung als gemeinnützig vorgebracht
werden. Klargestellt wurde, dass sich dieser Beschluss nicht auf sonstige Satzungsbestimmungen
bezieht.
TOP 4

Die verschiedenen Aktivitäten des künftig rechtsfähigen Vereins wurden erörtert. Den anwesenden
Mitgliedern wurde zugesagt, dass nach Eintragung beim Registergericht die Satzung alsbald zur
Verfügung gestellt wird.

Die Gründungsversammlung wurde um 21.45 Uhr geschlossen.

Für die Richtigkeit zeichnen:

Wiehl, den 01.02.2013



______________________ _______________________

(Martina Gerlofsma)             (Hermann-Josef Sinther)

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  • 1. Satzung des Vereins "NewLife-Dein neues Leben!" Vorwort Es ist an der Zeit eine neue Welt zu schaffen. Die Welt, wie wir sie kennen, ist voll von Egoismus, Neid, Hass, Gier und Respektlosigkeit. NewLife macht es sich zur Aufgabe eine neue Gesellschaft, somit auch eine neue Welt zu schaffe, die frei von diesen Makeln ist. Der Verein erkennt die Prinzipien vorbehaltlos an und wirkt an deren Umsetzung aktiv mit. Wiehl, den 03.01.2013 § 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "NewLife - Dein neues Leben!". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "NewLife - Dein neues Leben! e.V." (2) Der Verein hat seinen Sitz in Wiehl. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das europäische Kalenderjahr. § 2 Zweck (1) Der Zweck des Vereins ist (2) Ziele und Aufgaben des Vereins sind daher insbesondere: • die Schaffung und Unterhaltung von Räumlichkeiten, die geeignet sind, spirituelle Praxis im Rahmen der NewLife Weltanschauung durchzuführen, • die Unterweisung und Ausbildung von Personen, die sich einer NewLife Weltanschauung Ausbildung unterziehen, einschließlich sonstiger Hilfeleistungen (finanzieller und anderer Art), • die Durchführung von spirituellen Veranstaltungen, wie u.a. Meditationslehrgängen, Andachten, Studienkreisen, Vorträgen, Pilgerreisen, Studienreisen und Ausstellungen
  • 2. die Heranziehung und Unterstützung von Gelehrten, Ordensleuten, Referenten, Künstlern u.a. zur Erfüllung der Vereinszwecke, • Begegnung und Austausch mit Vertretern anderer Religionen und spirituellen Vereinigungen, z.B. zwecks Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses und Respekts, • Die Erstellung und die Sammlung und Verbreitung von spirituellen Schriften und Informationen und Medien • die Einrichtung und Unterhaltung einer Bibliothek mit Archiv, sowie die Erstellung und Unterhaltung von Internetseiten • die Unterstützung von NewLife - PEOPLE Flüchtlingen, Vertriebenen und religiös, rassisch oder politisch Verfolgten NewLife - PEOPLE, • die Unterstützung von NewLife - PEOPLE in deren Schaffung von NewLife-COUNTYS • die Schaffung von NewLife - COUNTYS und deren Unterstützung • die Schaffung von regionalen NewLife - CENTER und deren Unterhaltung • die seelsorgerische Beratung, • die Förderung der Gewaltlosigkeit, • die Integration der NewLife Weltanschauung in die Gesellschaft. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von gesellschaftlichen Zusammenkünften, fachbezogenen Referaten, Seminaren und Tagungen und durch die Weitergabe von aktuellem und allgemeinem Wissen an die Mitglieder verwirklicht. § 3 Mittelverwendung (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 3. § 4 Mitgliedschaft (1) Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen unabhängig von ihrem Geschlecht oder ihrer Nationalität sein. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Volljährigkeit. (2) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. (3) Besonders verdienstvolle Mitglieder des Vereins, sowie NewLife - PEOPLE außerhalb des Vereins, die sich im Sinn der Ziele des Vereins besonders ausgezeichnet haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. (3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter dem Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. (4) Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. (5) Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn Sie entgegen den Handlungen auftreten, die zu Ihrer Ernennung als Ehrenmitglied führte. § 6 Mitgliedsbeiträge (1) Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen. (2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  • 4. § 7 Organe des Vereins Vereinsorgane sind - der Vorstand, - die Mitgliederversammlung. Vereinsorgane sind - der Vorstand, - die Mitgliederversammlung. § 8 Vorstand (1) Der erweiterte Vorstand besteht aus a) dem Vorstandsvorsitzenden, b) dem Kassenwart, c) dem Schriftführer, d) dem Pressesprecher (2) Zum Vorstandsvorsitzenden im Sinn § 8 (1)a der Satzung darf nur eine Person gewählt werden. Die Wahl eines Vorstandsvorsitzenden ist für das Bestehen des Vereins zwingend notwendig. Kann im Zeitraum von sechs Monaten nach Ausscheiden eines Vorstandsvorsitzenden kein neuer Vorstand ermittelt werden, wird der Verein aufgelöst. (3) Der Kassenwart ist grundsätzlich der erste Vertreter des Vorstandsvorsitzenden. (4) Grundsätzlich ist von einer Ämterhäufung auf eine Person abzusehen. Die Aufgaben des Kassenwarts, des Schriftführers und des Pressesprechers dürfen aber bei dem Fehlen von geeigneten Personen oder Bereitwilligen auch von derselben Person erfüllt werden. Darüber hinaus können die Aufgaben des Pressesprechers bei dem Fehlen von geeigneten Personen oder Bereitwilligen auch vom Vorstandsvorsitzenden erfüllt werden. Die Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden und des Kassenwart dürfen aber nicht von der gleichen Person übernommen werden. (5) Der Verein wird jeweils durch die in § 8 (1) a und b genannten Mitglieder des Vorstandes, also dem Vorstandsvorsitzenden und dem Kassenwart, vertreten. § 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes (1) Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, - Einberufung der Mitgliederversammlung, - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
  • 5. § 10 Wahl des Vorstandes (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Lediglich der Vorstandsvorsitzende und der Kassenwart werden von allen Vereinsmitgliedern gewählt. (2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden bzw. des Kassenwarts übernehmen bis zur kurzfristig einzuberufenden Mitgliederversammlung und Neuwahl das nach (4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. (5) Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und des Kassenwarts erfolgt mit 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder in geheimer Wahl. Alle Mitglieder sind zur Wahl des Vorstandsvorsitzenden durch Stimmabgabe bei der Mitgliederversammlung oder durch Briefwahl verpflichtet. Die Kandidatur erfolgt auf Vorschlag eines Mitgliedes vor Einberufung der Mitgliederversammlung. Kann kein Mitglied bei dem ersten Wahlgang die notwendige 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder erzielen, erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei dem eine 2/3 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder genügt. Die Wahl wird wiederholt bis ein Mitglied 2/3 der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen kann. (6) Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt durch einfache Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl. Ihre Kandidatur erfolgt auf Vorschlag eines Mitgliedes. § 11 Vorstandssitzungen (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht zwingend notwendig. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (3) Notwendige Eilentscheidungen dürfen vom Vorstandsvorsitzenden alleinverantwortlich durchgeführt werden. Allerdings muss er dafür umgehend die Zustimmung des Vorstandes einholen. § 12 Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - nicht aber ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist unzulässig.
  • 6. (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, 2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung, 3. Ernennung von Ehrenmitgliedern, 4. weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt. (3) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. (4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. (5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. (6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf unter Einhaltung der in ' 12 (3) genannten Frist einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit nicht anders in der Satzung festgelegt. Satzungsänderungen oder die Abwahl des Vorstandes bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder. § 13 Protokollierung (1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. § 14 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. (2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  • 7. § 15 Änderungen und Zusätze Der Vorstandsvorsitzende ist ermächtigt, etwaige vom Registerrichter oder Finanzamt verlangte Änderungen oder Zusätze der Satzung zu veranlassen. Hierüber sind die Mitglieder zu unterrichten.
  • 8. Vorstehende Satzung wurde am 03.1.2013 in Wiehl von der Gründungsversammlung beschlossen. Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder (in alphabetischer Reihenfolge): Name Adresse Beruf Unterschrift 1 2 3 4 5 6 7
  • 9. Protokoll Protokoll der Gründungs- und Mitgliederversammlung mit Satzungserstellung und Vorstandswahl des künftigen Vereins: NewLife - Dein neues Leben! Am 01.02.2013 in den der Wohnung von Hermann-Josef Sinther in Bergerhofer Str. 20, 51674 Wiehl, Beginn: 18.00 Uhr Herr Hermann-Josef Sinther leitete zunächst die Sitzung und eröffnete die Versammlung. Durch Zuruf wurde er als Versammlungsleiter bestätigt. Frau Martina Gerlofsma wird zum Protokollführerin bestimmt. Es wurde sodann den Anwesenden folgende Tagesordnung vorgelegt: 1. Beschlussfassung über die Konstituierung des Vereins "NewLife - Dein neues Leben!" sowie Beschlussfassung über die Gründungssatzung 2. Wahlen 3. Beschlüsse über Organisationsfragen 4. Verschiedenes Die Tagesordnung wurde in dieser Form gebilligt. TOP 1 Die den Anwesenden vorgelegte Satzung wurde daraufhin erläutert. Einigkeit bestand darüber, den Satzungsentwurf in vorgelegter Form anzunehmen. Es wurden sodann folgende einstimmige Beschlüsse gefasst: 1. Die anwesenden Mitglieder bekräftigen einstimmig den Beschluss, den Verein Muster-Verein zu gründen und die Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister anzustreben. 2. Die Vereinssatzung wird ohne Änderungsvorschlag angenommen. Es wurde sodann eine Mitgliederliste vorgelegt. Die eingetragenen Anwesenden erklärten einstimmig, dem neuen Verein als Mitglieder beizutreten. TOP 2 Auf Vorschlag des Sitzungsleiters wurde ein Wahlausschuss bestimmt, den Herrn Muster Mister als Wahlleiter leitete. Auf Vorschlag aus dem Kreis der Mitglieder wurden folgende Personen zur Wahl vorgeschlagen: Als Vorstandsvorsitzender Herr Hermann-Josef Sinther Als Kassenwart und Vertreter des Vorstandsvorsitzenden Herr Alfonso Poveda Perez Die vorgeschlagenen Vorstandsmitglieder erklären sich zur Kandidatur bereit. Ohne Widerspruch wurde in geheimer Abstimmung sodann die Vorstandswahl durchgeführt.
  • 10.
  • 11. Einstimmig - bei jeweils einer Enthaltung - wurden gewählt: 1. Herr Hermann-Josef Sinther als Vorstandsvorsitzender 2. Herr Alfonso Poveda Perez als Kassenwart und Vertreter des Vorstandsvorsitzenden Die gewählten Vorstandsmitglieder nahmen die Wahl an. Weiterhin wurden dann auf Vorschlag aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder folgende Personen gewählt: Als Schriftführer: Martina Gerlofsma, als Pressesprecher: Herr Hermann-Josef Sinther Die Gewählten nahmen die Wahl an. Herr Hermann-Josef Sinther als Vorstandsvorsitzender übernahm daraufhin die weitere Versammlungsleitung. Der Vorstand wurde von der Mitgliederversammlung ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen. Der Jahresbeitrag soll auf 100 €uro festgelegt werden. Für weitere Familienangehörige der Mitglieder reduziert sich der Beitrag auf 75€uro DM. Für Schüler, Studenten und Arbeitslose beträgt der Jahresbeitrag 10 €uro. Bei extremer Bedürftigkeit können Mitglieder auf Antrag und Beschluss des Vorstandes von der Beitragspflicht für jeweils ein Jahr befreit werden. TOP 3 Die anwesenden Vereinsmitglieder beauftragten daraufhin den anwesenden Vorstand, beim Vereinsregister alsbald die Eintragung des Vereins zu erwirken und beim Finanzamt die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig herbeizuführen. Der vertretungsberechtigte Vorstand wurde im weiteren durch einstimmigen Beschluss ermächtigt, ggf. notwendige Ergänzungen oder Änderungen bei dem Satzungsentwurf vorzunehmen, falls von Seiten des Registergerichtes oder des Finanzamts Bedenken gegen die Eintragung bzw. die Gewährung der Anerkennung als gemeinnützig vorgebracht werden. Klargestellt wurde, dass sich dieser Beschluss nicht auf sonstige Satzungsbestimmungen bezieht.
  • 12. TOP 4 Die verschiedenen Aktivitäten des künftig rechtsfähigen Vereins wurden erörtert. Den anwesenden Mitgliedern wurde zugesagt, dass nach Eintragung beim Registergericht die Satzung alsbald zur Verfügung gestellt wird. Die Gründungsversammlung wurde um 21.45 Uhr geschlossen. Für die Richtigkeit zeichnen: Wiehl, den 01.02.2013 ______________________ _______________________ (Martina Gerlofsma) (Hermann-Josef Sinther)