Vortrag zur Vertragsgestaltung bei der Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG mit praktischen Hinweisen und Musterklauseln zur Vertragsgestaltung (Update zum Vortrag bei den Infotagen der GDD im Sommer 2014)
5. +
Abgrenzung
Grundsätzliches zur ADV
• Übermittlung personenbezogener Daten (pbD) setzt wegen
des im BDSG statuierten Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4
Abs. 1 BDSG) Gestattung voraus durch
• Rechtsvorschrift oder
• Einwilligung des Betroffenen
• Beachte: kein datenschutzrechtliches Konzernprivileg =
jede Übermittlung zwischen Konzernunternehmen eine
erlaubnispflichtige Übermittlung
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
6. +
Abgrenzung
Privilegierung durch ADV
• ADV keine Rechtsvorschrift = kein Erlaubnistatbestand i.S.d. § 4
Abs. 1 BDSG
• Gesetzliche Fiktion
• Auftragnehmer (AN) ist eigentlich Dritter
• AN wird Auftraggeber (AG) als verantwortlicher Stelle zugerechnet
• keine erlaubnispflichtige Übermittlung i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 3 BDSG
• AN handelt als verlängerter Arm des AG
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
8. +
Form
Schriftform
• § 11 Abs. 2 S. 2 BDSG ordnet die Schriftform i.S.v. §
126 BGB an
• Eigenhändige Unterzeichnung
• Nicht erforderlich ist körperliche Verbindung der
einzelnen Blätter
• Ersetzung durch elektronische Form i.S.v. § 126a
BGB möglich
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
9. +
Inhalt
Inhalt, § 11 Abs. 2 S. 2 BDSG
• Gegenstand und Dauer des Auftrages
• Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, Art der
Daten und der Kreis der Betroffenen
• Technische und organisatorische Maßnahmen
(TOM)
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
10. +
Inhalt
Inhalt, § 11 Abs. 2 S. 2 BDSG (Fortsetzung)
• Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
• Pflichten des Auftragnehmers nach § 11 Abs. 4 BDSG
• Unterauftragsverhältnisse
• Duldungs- und Mitwirkungspflichten
• Mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
11. +
Inhalt
Weiterer denkbarer Inhalt
• Kosten der Durchführung der ADV
• Mitwirkungen/Beistellungen des AG
• Kündigung/Laufzeit
• Sonstiges
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
12. +
Allgemeine Pflichten des AN
Geltung der ADV-Vereinbarung
Begriffe
Präambel
Struktur einer ADV-Vereinbarung: Beispiel
(1)
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
13. +
Weisungsrecht des AG
Beauftragung von Subunternehmern
Gegenstand der ADV
Informationspflichten & Verhalten bei Störungen
Struktur einer ADV-Vereinbarung: Beispiel
(2)
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
14. +
Pflichten des AG
Erteilung von Auskünften
Prüf-, Zutritts und Auskunftsrechte des AG
Datensicherheitskonzept (TOM) des AN
Struktur einer ADV-Vereinbarung:
Beispiel (3)
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
17. +
Subunternehmer
Zulässigkeit
• § 11 BDSG: Unterbeauftragung grundsätzlich
zulässig
• § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 BDSG verpflichtet die Parteien
nur dazu, beim „ob“ Regelungen zum „wie“ zu
treffen
• Unterbeauftragung kann ausgeschlossen werden
(z.B. durch Nichtregelung)
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
18. +
Subunternehmer
Zustimmung
• AG bleibt trotz Leistungskette wegen § 11 Abs. 1 S. 1
BDSG verantwortliche Stelle
• AN muss daher über Unterauftragsverhältnisse
informieren
• AG-freundliche Verträge sehen Zustimmungsvorbehalt vor
• AN-freundliche Verträge bestimmen Verweigerungsrecht
nur aus wichtigem Grund
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
19. +
Subunternehmer
AG-freundliche Klausel (Muster)
• „Der AN ist zur Beauftragung eines Subunternehmers/Vorlieferanten nur
berechtigt, wenn (a) der AG der Beauftragung des
Subunternehmers/Vorlieferanten vor dessen erstmaligem Tätigwerden
schriftlich zugestimmt hat, (b) dem AG im Verhältnis zum
Subunternehmer/Vorlieferanten vergleichbare Prüf-, Auskunfts- und Zutrittsrechte
wie gegenüber dem AN eingeräumt werden, und (c) der
Subunternehmer/Vorlieferant seinen Sitz innerhalb von EU/EWR genommen hat,
seine Leistungen als Subunternehmer/Vorlieferant des AN nur innerhalb von
EU/EWR erbringt und den Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr sowie den im jeweiligen Mitgliedsland getroffenen nationalen
Regelungen zur Umsetzung der vorgenannten Richtlinie genügt.“
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
20. +
Subunternehmer
AN-freundliche Klausel (Muster)
• „Der AN ist zur Beauftragung eines Subunternehmers/Vorlieferanten nur berechtigt,
wenn (a) dem AG im Verhältnis zum Subunternehmer/Vorlieferanten mindestens
den Anforderungen dieser Vereinbarung entsprechende Prüf-, Auskunfts- und
Zutrittsrechte unmittelbar gegenüber dem Subunternehmer/Vorlieferanten
eingeräumt werden, und (b) der Subunternehmer/Vorlieferant seinen Sitz innerhalb
von EU/EWR genommen hat, seine Leistungen als Subunternehmer/Vorlieferant
des AN nur innerhalb von EU/EWR erbringt und den Anforderungen der Richtlinie
95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie den im jeweiligen
Mitgliedsland getroffenen nationalen Regelungen zur Umsetzung der
vorgenannten Richtlinie genügt. Der AN wird auf Verlangen des AG diesem die
beauftragten Subunternehmer/Vorlieferanten benennen.“
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
22. +
Subunternehmer
AG-freundliche Klausel (Muster)
• „Bedient sich der AN bei der Erbringung der Leistungen
eines Subunternehmers/Vorlieferanten, wird der AN
jederzeit auf Verlangen des AG diesem die Dokumentation
der vom AN dort durchgeführten Erstkontrolle und
regelmäßigen Kontrollen zugänglich machen. Der AN ist
auf Verlangen des AG verpflichtet, die regelmäßigen
Kontrollen bei den Subunternehmern/Vorlieferanten in
angemessener Frist durchzuführen.“
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
24. +
Datenschutzkonzept (TOM)
TOM nach § 9 BDSG
• nicht zwingend in der Vereinbarung selbst
aufzuführen
• Festlegung der TOM regelmäßig in Anlage
„Datenschutzkonzept“
• Beachte: Schriftformerfordernis aus § 11 Abs. 2 S. 2
BDSG gilt wegen § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BDSG auch
für Anlage TOM
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
25. +
Datenschutzkonzept (TOM)
TOM - Standardklausel
• „Der AN stellt sicher, bei der
Auftragsdatenverarbeitung die gemäß § 9 BDSG
und Anlage bzw. § 78a SGB X erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen [auf
seine Kosten] zu treffen. Diese Maßnahmen sind in
einem Datensicherheitskonzept des AN
festgeschrieben, dass dieser Vereinbarung als
Anlage beigefügt ist.“
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
26. +
Datenschutzkonzept (TOM)
Aktualisierungen der TOM
• Vertrag sollte Änderungsklausel für AN enthalten,
anderenfalls dauerhafte Festlegung auf bestimmte
Maßnahmen
• Absicherung des AG durch Zusage des AN, dass
Änderungen stets mindestens das Schutzniveau im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses erhalten müssen
• Beachte: Schriftformerfordernis aus § 11 Abs. 2 S. 2 BDSG
gilt auch für Änderungen wegen § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BDSG
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
27. +
Datenschutzkonzept (TOM)
TOM - Aktualisierungen (Muster)
• „Das Datensicherheitskonzept des AN ist wegen Änderungen
der gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie zwingender
gerichtlicher oder behördlicher Vorgaben gegenüber einer der
Parteien fortzuschreiben. Im Übrigen ist der AN zur
Fortschreibung des Datensicherheitskonzepts berechtigt, aber
nicht verpflichtet. Der AN sichert zu, dass durch derartige
Fortschreibungen das im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser
Vereinbarung bestehende Sicherheitsniveau nicht
unterschritten, sondern zumindest aufrechterhalten wird.“
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
28. +
Datenschutzkonzept (TOM)
Nachweise über Einhaltung TOM
• Vernichtung und Löschung von Gegenständen auf
Verlangen
• Vernichtung und Löschung von Gegenständen mit
Vertragsbeendigung
• Problematisch: Sicherungsübereignung von
Gegenständen mit pbD an den AG (z.B. auch
Datenträger in Endgeräten)
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
29. +
Datenschutzkonzept (TOM)
Herausgabe/Löschung von pbD (Muster)
• „Nicht mehr erforderliche pbD sind vom AN unverzüglich an den
AG herauszugeben oder zu löschen. Auf jederzeitiges Verlangen
des Auftraggebers, spätestens aber mit Beendigung des
Hauptvertrags, wird der AN alle ihm von dem AG übergebenen
und bis dahin noch nicht gelöschten pbD zurückgeben bzw. den
Nachweis einer datenschutzgerechten Vernichtung führen,
soweit nicht ausnahmsweise berechtigte Gründe des
Auftragnehmers im Sinne von § 35 Abs. 3 BDSG bzw. § 84 Abs. 3
SGB X einer Löschung entgegenstehen. Ein
Zurückbehaltungsrecht des AN ist ausgeschlossen.“
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
30. +
Datenschutzkonzept (TOM)
Verpflichtung nach § 5 BDSG (Muster)
• „Der AN setzt für den Umgang mit pbD nur solche
Beschäftigte oder Subunternehmer/Vorlieferanten
ein, die entsprechend § 5 BDSG unter Hinweis auf
die ordnungswidrigkeits- und strafrechtlichen
Folgen auf das das Datengeheimnis schriftlich
verpflichtet worden sind. Auf Verlangen des AG
wird der AN diese Verpflichtung nachweisen.“
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
32. +
Auskunft, Prüfung & Kontrollen
Art und Weise
Häufigkeit
Mitwirkungen
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
33. +
Auskunft, Prüfung & Kontrollen
Kontrolle durch unabhängige Dritte:
i.d.R. durch Zertifikate oder Testate, Nachweise vom AG auf Eignung, Plausibilität und Vollständigkeit zu
prüfen (z.B. ISO 27001 Zertifizierung)
Selbstauskünfte:
i.d.R. durch vom AN ausgefüllte und dem AG übermittelte Fragebögen
Vor-Ort-Kontrolle:
Für AG und AN aufwändig und nicht zwingend erforderlich
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
34. +
Auskunft, Prüfung & Kontrollen
Art und Weise - Musterklausel
• „Der Datenschutzbeauftragte des AG, die für den AG zuständigen
Aufsichtsbehörden oder deren Vertreter oder ein sonst von dem
AG beauftragter und von Berufs wegen zur Verschwiegenheit
Verpflichteter nehmen bei dem AG die Erstkontrolle und die
regelmäßigen Kontrollen vor. Erstkontrolle und regelmäßige
Kontrollen können nach billigem Ermessen des AG (§ 315 BGB)
durch eine Selbstauskunft des AN oder von dem AN
nachgewiesene Testate und Zertifizierung Dritter (z.B.
Datenschutzaudit, TÜV/ISO-Zertifizierung) ersetzt werden.“
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
35. +
Auskunft, Prüfung & Kontrollen
Häufigkeit
• Bestimmte Häufigkeit der regelmäßigen Kontrollen nicht
vorgeschrieben
• Vereinbarung der Parteien
• Abhängig vom Schutzbedürfnis der pbD
• LDA Bayern (4. Tätigkeitsbericht 2009/2010): Angemessen sind
Prüfungen alle ein bis drei Jahre
• Wichtig: AG darf sich nicht der Möglichkeit zu unangekündigten
oder gegebenenfalls häufigeren Kontrollen im Vertrag begeben,
z.B. falls Unregelmäßigkeiten beim AN auftreten
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
36. +
Auskunft, Prüfung & Kontrollen
Häufigkeit - Musterklausel
• „Die regelmäßigen Kontrollen finden in der
Regel einmal jährlich zu den üblichen
Betriebszeiten des AN, ohne Störung anderer
Betriebsabläufe und nach einer
Ankündigungszeit von mindestens einer Woche
statt.“
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
37. +
Auskunft, Prüfung & Kontrollen
Mitwirkungen - Musterklausel
• „Der AN verpflichtet sich, Erstkontrollen und regelmäßige Kontrollen zu
dulden. Der AN räumt dem AG zu diesem Zweck das Recht ein, sich
nach rechtzeitiger Anmeldung zur Prüfung des Betriebsablaufes von der
Angemessenheit der vom AN getroffenen organisatorischen und
technischen Maßnahmen zur Einhaltung der Erfordernisse der für die
ADV einschlägigen Bestimmungen zu überzeugen sowie geschäftliche
Unterlagen, für den AG verarbeitete personenbezogene Daten sowie
die Datenverarbeitungseinrichtungen des AN einzusehen und zu
diesem Zweck erforderliche Auskünfte in einem dem AN zumutbaren
Umfang bei diesem einzuholen.“
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
38. +
Auskunft, Prüfung & Kontrollen
Mitteilungspflichten des AN
• § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 BDSG verlangt
Festlegung, welche Verstöße des AN
Mitteilungspflichten gegenüber dem AG
auslösen sollen
• Einfache Lösung: alle Verstöße
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
39. +
Auskunft, Prüfung & Kontrollen
Mitteilungspflichten – Muster (1)
• „Alle Verstöße des AN, der bei ihm beschäftigten
Personen und der für ihn tätigen
Subunternehmer/Vorlieferanten einschließlich etwaiger
Unter-Unterauftragnehmer gegen Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag
getroffenen Festlegungen sind dem AG mitzuteilen.“
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
40. +
Auskunft, Prüfung & Kontrollen
Mitteilungspflichten – Muster (2)
• „Über Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 5 BDSG sowie über
Ermittlungsmaßnahmen nach §§ 43, 44 BDSG bzw. §§ 85, 85a SGB X wird
der AN den AG unaufgefordert in Kenntnis setzen, sofern hierdurch die ADV
wegen personenbezogener Daten aus dem Geschäftsbereich des AG
betroffen ist. Dem AN ist bekannt, dass nach § 42a BDSG bzw. § 83a SGB X
Informationspflichten bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten durch
Dritte bestehen können. Stellt der AN fest, dass die Voraussetzungen einer
solchen Informationspflicht wegen der Datenverarbeitung für den AG vorliegen
könnten, teilt der AN dies dem AG unverzüglich mit.“
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
41. +
Auskunft, Prüfung & Kontrollen
Weisungsbefugnis des AG
• § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 9 BDSG sieht die Pflicht zur Festlegung
des Umfangs von Weisungsbefugnissen vor
• Weisungsbefugnisse sind tatsächlich nicht verhandelbar, da
AN nur „verlängerter Arm“ des AG ist
• Einschränkungen der Weisungsbefugnisse lassen
Privilegierung der ADV vollständig entfallen
• Beachte: auftragsbezogene Weisungen sind wegen § 11
Abs. 2 S. 2 BDSG schriftlich zu erteilen
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
42. +
Auskunft, Prüfung & Kontrollen
Weisungsbefugnisse – Muster (1)
• „Hinsichtlich der Verfahren der im Auftrag
durchzuführenden Datenverarbeitungen
behält sich der AG ein vollumfängliches
Weisungsrecht vor.“
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
43. +
Auskunft, Prüfung & Kontrollen
Weisungsbefugnisse – Muster (2)
• „Der AN verpflichtet sich, die ADV ausschließlich im Rahmen des Vertrags und der
Weisungen des AG durchzuführen. Weisungen für die ADV hat der AG dem AN schriftlich
mitzuteilen. Mündlich durch den AG erteilte Weisungen bedürfen der späteren schriftlichen
Bestätigung. Der AN hat den AG unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn eine Weisung des
AG nach Ansicht des AN gegen das BDSG oder andere gesetzliche Vorschriften verstößt.
Der AN ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen,
bis der AG die Weisung überprüft und gegenüber dem AN als auszuführende Weisung
bestätigt hat. [Entstehen dem AN durch die Weisung des AG Kosten oder Aufwendungen für
die Erbringung von Leistungen, die nicht mehr Gegenstand des Vertrags sind und über
diesen vergütet werden, kann der AN diese Kosten oder Aufwendungen dem AG
entsprechend der Regelungen im Vertrag, im Übrigen nach Maßgabe des im Zeitpunkt der
Leistungserbringung gültigen Preisverzeichnisses des AN, in Rechnung stellen.]“
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
45. +
Kosten
Überblick
• Ergreifen und kontinuierliches Aufrechterhalten der TOM
und Mitwirkungen verursachen Arbeitsaufwand beim AN
• Regelungen über Kosten sollten vertraglich vereinbart
werden
• Ohne Vereinbarung: AN kann Anspruch auf
Aufwendungsersatz (z.B. aus § 670 BGB analog)
zustehen
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
46. +
Kosten
Kosten - Musterklausel
• „Kosten, die dem AN durch die Erfüllung seiner
Pflichten aus dieser Vereinbarung entstehen, trägt
der AN vorbehaltlich einer abweichenden
Regelung in dieser Vereinbarung selbst. Die
Kosten sind im Zweifelsfall mit der im Hauptvertrag
vereinbarten Vergütung des AG abgegolten.“
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
48. +
Haftung
Überblick
• Haftung des AN beschränkt sich auf
Innenverhältnis zum AG
• Gegenüber Betroffenen haftet AG als
verantwortliche Stelle
• Absicherung Pflichten aus Vereinbarung ADV
durch AG ggf. über Vertragsstrafen
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
49. +
Haftung
Haftung - Musterklausel
• „Die Haftung des AN erstreckt sich auch auf eine Verletzung der Pflichten
durch die Beschäftigten des AN sowie dessen Subunternehmer/Vorlieferanten
einschließlich derer Unter-Unterauftragnehmer. Für den Ersatz von Schäden,
die ein Betroffener wegen einer nach dem BDSG oder anderen Vorschriften für
den Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitung durch den
AN nach dieser Vereinbarung erleidet, bleibt der AG gegenüber dem
Betroffenen als verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG verantwortlich.
Soweit der AG zum Schadenersatz gegenüber dem Betroffenen verpflichtet ist,
bleibt der Rückgriff auf den AN nach Maßgabe dieser Vereinbarung oder des
Hauptvertrags, hilfsweise nach den gesetzlichen Bestimmungen, vorbehalten.“
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
50. +
Haftung
Vertragsstrafe – AG-freundliches Muster
• Für jeden einzelnen Fall der Verletzung der Verpflichtungen des AN aus
dieser Vereinbarung verpflichtet sich der AN zur Zahlung einer
Vertragsstrafe von XXXX,- Euro (in Worten: XXXX Euro) an den AG.
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe gilt nicht, wenn der
AN die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe wird
auf etwaige Schadensersatzansprüche vom AG aus der Verletzung
dieser Vereinbarung angerechnet. Die weitere Erfüllung der
Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung durch den AN sowie die
Geltendmachung anderer oder weitergehender Ansprüche durch den
AG bleibt von der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe
unberührt.“
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015
51. +
Fazit
erheblicher Gestaltungsspielraum für beide Parteien
Erstellung einer ADV-Vereinbarung nach Mustern gefährlich
Gestaltung maßgeblich von Stellung AN/AG abhängig
Kosten- und Aufwandsfolgen sind zu berücksichtigen
Sascha Kremer: Auftragsdatenverarbeitung - Praxishinweise zur Vertragsgestaltung (V1.2b)
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21.4.2015