1. Brandschutz beim Bauen im Bestand Grundsätze und Maßnahmen vorbeugender und abwehrender Brandschutz Dipl.-Ing. Andreas Dahlitz Sachverständiger für Brandschutz Niederlassungsleiter hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH
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18. 2.2 Verbesserung durch Brandmeldeanlagen Automatische Brandmelder Nichtautomatische Brandmelder (Handfeuermelder)
33. 3.4 Gestaltung der Angriffswege Altbestand: Außenleitern mit Umgängen und Steigleitung als Holm der Leiter Neubau: Baulicher Schutz der Treppenräume und Steigleitung trocken
40. Kontaktinformationen hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH Rotherstraße 19 10245 Berlin Fraunhoferstraße 6 80469 München Kurze Mühren 20 20095 Hamburg Wilhelm-Leuschner-Straße 41 60329 Frankfurt am Main Phone: +49 (30) 89 59 55-0 [email_address] Fax: +49 (30) 89 59 55-100 www.hhpberlin.de Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Margot Ehrlicher Dipl.-Inf. BW (VWA) Stefan Truthän Dipl.-Ing. Karsten Foth Prokurist: Dipl.-Ing. Harald Niemöller Beirat: Prof. Dr.-Ing. Dietmar Hosser Dr.-Ing. Karl-Heinz Schubert Amtsgericht Berlin Charlottenburg HRB 78 927 Deutsche Bank P+G AG BLZ 100 700 24 Konto-Nr. 1419100 IBAN-Nr. DE52100700240141910000 Swift-Code: DEUTDEDBBER Ust-IdNr. DE217656065
41. Bauherr/ Eigentümer Sanierung / Nutzung/Umnutzung Bestandsschutz Brandschutz Konfliktfeld Anpassungsverlangen Analyse des Bestandes Sachverständiger Mit Kenntnissen Brand- und Bestandsschutz Gefahrenanalyse mit Schwerpunkt: reale Gefahren Handlungsbedarf Handlungsbedarf Überprüfung Bestandsschutz Überprüfung Brandschutz Moderation Darstellung des Erforderlichen Bestandsschutz vorhanden? Wirtschaftlichkeit gegeben? Gebäudeorientiertes Brandschutzkonzept zurück Analyse möglicher Nutzungseinschränkungen und kompensatorischer Maßnahmen Handlungsbedarf Handlungsbedarf Einvernehmliches Konzept Strategieanpassung: Vorrang Bewältigung realer Gefahren Strategieanpassung: Vorrang Erreichen der Ziele Was ist erforderlich? Was ist notwendig?
42. Forderungen, Alternativen Bauherr/ Eigentümer Nutzung Denkmalschutz Brandschutz Konfliktfeld Gefahrenverhütungsschau Analyse des Bestandes Sachverständiger Mit Kenntnissen Brand- und Denkmalschutz Gefahrenanalyse mit Schwerpunkt: reale Gefahren Handlungsbedarf Handlungsbedarf Strategieanpassung: Vorrang Denkmalschutz Strategieanpassung: Vorrang Brandschutz Moderation Darstellung des Möglichen Forderungen, Alternativen Gebäudeorientiertes Brandschutzkonzept zurück Analyse möglicher Nutzungseinschränkungen und kompensatorischer Maßnahmen Handlungsbedarf Handlungsbedarf Einvernehmliches Konzept Strategieanpassung: Vorrang Brandschutz Strategieanpassung: Vorrang Denkmalschutz Was ist unabdingbar? Welche Beeinträchtigung ist zulässig?
Editor's Notes
Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwiderstandsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwiderstandsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwiderstandsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwiderstandsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
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Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwiderstandsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
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Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwiderstandsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwiderstandsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
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