Unsere Infografik zeigt Ihnen, welche Inhalte in der Vereinssatzung aufgeführt werden müssen, sollten und können. 1. MUSS aufgeführt werden (nach § 57 BGB): - Zweck: Welche Ziele verfolgt der Verein und wie will er diese erreichen? - Name: Kann grundsätzlich frei gewählt werden, solange er sich von anderen in diesem Ort bzw. dieser Gemeinde eingetragenen Vereinen deutlich unterscheidet. Bloße Buchstabenreihen oder irreführende Angaben sind nicht erlaubt. Namensrechte Dritter dürfen nicht verletzt werden. - Sitz: Der Ort muss genau bestimmt werden. Er kann grundsätzlich frei gewählt werden, vorausgesetzt, dass der Verein dort aktiv oder postalisch erreichbar ist. - Eintragungswillen: Die Satzung muss bestimmen, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen werden soll. 2. SOLL aufgeführt werden (nach § 58 BGB): - Ein- und Austritt: Wie vollzieht sich der Ein- bzw. Austritt von Mitgliedern? Wie ist das Aufnahmeverfahren geregelt und wie soll eine Eintrittserklärung abgegeben werden? - Beiträge: Es muss mindestens festgesetzt sein, ob Beiträge zu leisten sind. Art und Höhe können indessen auch in der Vereinsordnung aufgeführt werden. - Bildung des Vorstandes: Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 BGB). Er vertritt diesen im Rechtsverkehr und übernimmt die Geschäftsführung. In der Satzung muss mindestens aufgeführt werden, wie viele Personen den Vorstand bilden. Es soll klar deutlich werden, welche Inhaber der in der Satzung bezeichneten Vereinsämter den Vorstand bilden. - Regelungen zur Einberufung der Mitgliederversammlung: Die Voraussetzungen und die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung können vom Verein grundsätzlich individuell festgelegt werden. Sie müssen jedoch eindeutig und bestimmt sein. - Form für die Beurkundung der Beschlüsse: Die Satzung kann eine bestimmte Form für die Beurkundung der Beschlüsse festlegen. Es sollte festgelegt werden, dass und von wem das Beschlussprotokoll zu unterzeichnen ist. 3. KANN aufgeführt werden: - Innere Ordnung, z. B.: Rechtebeschränkung der Mitglieder, übermächtige Stellung des Vereinsvorstandes, Sonderrechte für bestimmte Mitglieder - Weitere Vereinsorgane: können frei benannt werden (z. B. Kuratorium, Verwaltungsrat, Präsidium, Beirat), Bestimmungen darüber, welche Aufgaben das durch die Satzung geschaffene Organ wahrnehmen soll, Regelung wie sich das Organ zusammensetzen soll, in welchem Verfahren und für wie lange die Organmitglieder bestellt werden sollen, welche Verfahrensvorschriften für die Tätigkeiten des Organs gelten sollen - Schaffung ergänzender Vereinsordnungen: z. B. Schieds-, Ehren- oder Beitragsordnungen, können ohne Einhaltung §§ 33 & 71 BGB geändert werden, dürfen nicht gegen die Satzung verstoßen (!) Quellenangabe: Bundesministerium der Justiz: Leitfaden zum Vereinsrecht, S. 15-19. (Stand 20.01.15) Ihre Experten rund ums Sportrecht: www.haas-und-partner.com/sportrecht Zum Sportrecht-Blog: http://goo.gl/QpwpfJ